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E-3621/2021

E-3621/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 12. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Er wurde am 18. Juni 2019 (Aktenstück des SEM [A]9) summarisch zu seiner Person, anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2019 und am 9. August 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A15, A18). Er reichte je eine Kopie seines Personalausweises und seines Geburtsscheins zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, und habe dort mit seiner Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule in der achten Klasse habe er mit seiner Familie in der (...) gearbeitet. Er sei im Jahr (...) im Vanni-Gebiet zu einer Hochzeit gereist. Eine Rückkehr nach Hause sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb sei er bei seinen Verwandten geblieben und habe als (...) mit seinem Onkel gearbeitet. In der Folge habe er sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und ein Training für Jugendliche absolviert. Mit Erlangen der Volljährigkeit habe er eine Uniform und eine Waffe erhalten und sei an der Waffe ausgebildet worden. Im Krieg habe er an kleinen Kämpfen teilgenommen und für die erfahrenen Kämpfer Waffen geliefert, beim grossen Angriff (der Regierungstruppen) vom 18. Mai 2009 habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach der Niederlage habe er sich ergeben, aber zugeben müssen, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sei ins Lager nach C._______ gebracht worden, wo er im Frühling 2013 entlassen und zu seiner Familie zurückgeschickt worden sei. In C._______ sei er rehabilitiert worden und habe während fünf Monaten eine (...)ausbildung absolviert. Zuhause habe er wieder als (...) gearbeitet. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr sei er von Beamten des Criminal Investigation Departement (nachfolgend: CID) besucht und in der Folge wöchentlich etwa zweimal besucht respektive kontrolliert worden. Wegen der wiederholten Kontrollen sei er im Jahr 2014 nach D._______ zu seinem Bruder gereist und habe dort gearbeitet. Nach der Wahl von Präsident Sirisena im Jahr 2015 sei er Anfang 2016 zurückgekommen, obwohl er zuhause zwischenzeitlich immer wieder gesucht worden sei. Drei Tage nach seiner Rückkehr sei er wiederum vom CID aufgesucht worden, ihm sei der Pass abgenommen und es sei ihm untersagt worden, das Land und den Aufenthaltsort zu verlassen. In der Folge habe er wiederholt unterschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen. Wegen der häufigen Besuche des CID sei er zur Familie seines Bruders nach E._______ gereist und habe dort wiederum als (...) gearbeitet, bis eines Tages Beamte ihn auch dort gesucht hätten. Er habe eine Verfolgung auch deswegen befürchtet, weil vor etlicher Zeit ein Bekannter von ihm, der ebenfalls bei den LTTE und in der Rehabilitation gewesen sei, verschwunden sei. Um familiäre Probleme zu vermeiden und die Familie nicht zu gefährden, sei er am 5. Oktober 2018 mit einem gefälschten Pass mit seinem Foto versehen über den Iran in die Türkei gereist, wo er seine Papiere und Beweismittel verloren habe respektive ihm seine Tasche mit allem Inhalt weggenommen worden sei, weil die Agentur die Reisekosten der Schlepperorganisation nicht bezahlt habe. Von der Türkei aus sei er über Italien in die Schweiz gelangt. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton F._______ zugeteilt (A21 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es setzte ihm Frist bis zum 12. Dezember 2019, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (A26 f.). C. Am 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, F._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ab. Bezüglich der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung dahingehend auf und wies die Sache zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach seiner angegebenen Entlassung aus dem Internierungslager im Frühling 2013 sowie nach seiner Rückkehr aus D._______ Anfang/Mitte 2016 bis zur Ausreise am 5. Oktober 2018 in einem asylrechtlich relevanten Ausmass polizeilich verfolgt worden sei. Zudem erweise sich die Beschreibung der Rehabilitation von Mai 2009 bis Frühling 2013 als zu wenig konkret, zu ungenau und teilweise als tatsachenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht habe glaubhaft machen können, ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend mache, Realkennzeichen zu Marken mit der Nummer (...) zu seiner Bezeichnung als LTTE-Soldat seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, könne er - da er jedenfalls im Asylverfahren in der Schweiz keine entsprechenden Marken zu den Akten gegeben habe - nichts aus diesem Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 sei demnach nicht glaubhaft gemacht worden. Unter diesen Umständen habe das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt (vgl. E-6198/2019 E. 6 und 8). Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner behaupteten LTTE-Vergangenheit und wegen aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen könnten, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe es im Rahmen ihrer Risikoprüfung unterlassen, diese im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 vollständig durchzuführen. Sie habe namentlich nicht begründet, weshalb der geltend gemachte Risikofaktor einer LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft sei. In der Folge sei die Risikoprüfung nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen worden, weshalb die Sache zur Begründung der Verfügung in diesem Punkt und zur anschliessenden Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. E-6198/2019 E. 7). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 14. Juli 2021 - führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1-3), beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4) und führte aus, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 5). F. F.a Mit Eingabe vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Alexandre Mwanza, MIGRANT ARC-EN-CIEL, Buchs AG - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 1), die Gutheissung der Beschwerde, in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne der Erwägungen, sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylantrags (Ziff. 2-4). Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Beiordnung Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistands (Ziff. 5-6; Beschwerdeakten E-3621/2021 [B-act.] 1). F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F.c Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 12. August 2021 und führte aus, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (B-act. 2).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-6192/2019 vom 19. März 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Asyl rechtskräftig verneint. Gleichzeitig hat es die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgehoben und das SEM angewiesen, die Frage hinsichtlich des geltend gemachten LTTE-Bezugs als relevanten Risikofaktor zu begründen - insbesondere, weshalb dieser nicht glaubhaft gemacht sei - und anschliessend die Risikofaktoren im Hinblick auf die allfällige Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne der Erwägungen zu prüfen (E. 7.6 f.).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2021 zu dieser Frage ausgeführt, aufgrund der unglaubhaften Aussagen betreffend die Absolvierung eines angeblichen Rehabilitationsprogramms und die daran anschliessenden Kontrollmassnahmen durch den ClD habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grossen Schaden genommen. Es bestünden folglich erhebliche Zweifel an der behaupteten Mitgliedschaft bei den LTTE und am Kampf für die Bewegung, auf welcher die erwähnten, nicht geglaubten behördlichen Massnahmen fussten. Diese Einschätzung werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von 2014 bis 2016 in D._______ gearbeitet habe und mit dem eigenen Pass habe problemlos aus Sri Lanka aus- und danach wieder einreisen können. Wäre er im Verdacht gestanden, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder für sie gekämpft zu haben, wäre er zumindest am Flughafen in Colombo angehalten und eingehend kontrolliert respektive befragt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Marke mit der Nummer (...), die er im Einsatz bei den LTTE getragen haben wolle, könne die Zuordnung nicht überprüft werden, da es sich um eine Erkennungsnummer irgendeiner Person handeln könne. Weiter müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von behördlichen Untersuchungs- respektive Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre, hätte er sich wie behauptet mit dieser LTTE-Kennzeichnung bei der sri-lankischen Armee in C._______ gestellt, was er nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe ausserdem genug Zeit gehabt, die entsprechende Erkennungsmarke nachzuliefern. Unter diesen Umständen könne die angegebene Mitgliedschaft bei den LTTE und der Kampf für diese Bewegung nicht geglaubt werden (vgl. A36 E. II 1.c S. 6).

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Frage nach einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka - über die hiervor beantwortete Frage wegen der nicht geglaubten LTTE-Mitgliedschaft hinaus - führte die Vorinstanz aus, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden; diese Befragung oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe bis Oktober 2018 in Sri Lanka gewohnt, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.2 In der Beschwerde werden die Erwägungen des SEM bestritten, dass der Beschwerdeführer die angebliche Absolvierung eines Rehabilitationsprogramms sowie die angeblichen späteren Kontrollbesuche des CID nicht glaubhaft gemacht habe (Beschwerde S. 4ff). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Zugehörigkeit seien entgegen der angefochtenen Verfügung authentisch und glaubhaft (Beschwerde S. 7 f.). Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka, zu welcher verschiedene allgemeine Berichte und Unterlagen eingereicht werden, habe er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er sei durch die aktuellen staatlichen Akteure in Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und habe einen Anspruch auf Asyl (Beschwerde S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer reicht ein Schreiben des in Frankreich als Flüchtling anerkannten G._______, vom 9. August 2021 ein, welcher ausführt, er sei ein LTTE-Kadermitglied gewesen und kenne den Beschwerdeführer aus der Zeit von 2007 bis 2009. Er sei ihm damals im Vanni mehrfach begegnet anlässlich von Zusammenkünften in den LTTE-Quartieren, anlässlich von Zusammenkünften, wo man Angriffe geplant habe, sowie bei speziellen Ausbildungsveranstaltungen. Er selber habe den Beschwerdeführer und dessen Kameraden in Spionage ausgebildet. Der Beschwerdeführer sei ein guter Kämpfer gewesen, sein Verhalten bei der Versorgung in der letzten Phase des Krieges sei sehr gut und effizient gewesen; er habe einer speziellen Kampftruppe ("régiment de combat spécial du mouvement LTTE") angehört. Letztmals habe er den Beschwerdeführer im Februar 2009 gesehen. Im Juli 2021 sei er vom Beschwerdeführer kontaktiert worden; er könne der Einwanderungsbehörde bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE gewesen sei und dass er ihn in der erwähnten Zeit in Spionage ausgebildet habe und zeitweise sein Vorgesetzter gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde, obwohl er rehabilitiert und freigelassen worden sei, von verschiedenen sri-lankischen Behörden, insbesondere von der Armee, vom CID und TID gesucht, weil er detailliertes Wissen habe über andere Mitglieder der LTTE und in der Rehabilitation zu seiner tatsächlichen Aktivität in den LTTE nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er sei damals freigelassen worden, weil man ihn für einen Kindersoldaten gehalten habe. Der Autor des Schreibens schliesst damit, dass er aufgrund seiner verbliebenen Informationen und Beziehungen in Sri Lanka davon ausgehe, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei (vgl. Beilage zu B-act. 1).

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer erneut auf seine geltend gemachten Vorfluchtgründe zurückkommt und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend Absolvierung eines Rehabilitationsprogramms und anschliessende wiederholte CID-Kontrollen beteuert, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorfluchtgründe bereits mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 gewürdigt und als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt und damit den Anspruch auf Asyl rechtskräftig verneint hat. Auf die ausführlichen und weiterhin einschlägigen Erwägungen im Urteil E-6198/2019 ist explizit zu verweisen. Es ist demnach auf das behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Vorliegen von Vorfluchtgründen hinsichtlich der Haft und der Rehabilitation im Lager in C._______ (vgl. hierzu E-6198/2019 E. 6.1.1 ff.) sowie hinsichtlich von Verfolgungsmassnahmen durch den CID (vgl. hierzu E-6198/2019 E. 6.2.1 ff.) nicht mehr weiter einzugehen. Auch soweit in der Beschwerde wiederholt, freilich ohne nähere Ausführungen, ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe Beweise zu seinen Vorbringen eingereicht, ist auf die Erwägungen des Urteils E-6198/2019 sowie auf die nachfolgende E. 6.2.3 zu verweisen. Der Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung zu den Vorfluchtgründen vorzunehmen (Beschwerde S. 12), ist abzuweisen.

E. 6.2.1 Das SEM hat aufforderungsgemäss in der Verfügung vom 9. Juli 2021 begründet, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner nicht glaubhaft gemachten LTTE-Vergangenheit keine ernsthaften Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Beurteilung.

E. 6.2.2 Zur der geltend gemachten Ausbildung des Beschwerdeführers bei den LTTE und seiner angeblichen Teilnahme an Kampfhandlungen in der Endphase des Kriegs im Mai 2009 ist zu ergänzen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen nicht als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr 2006 Kontakt mit den LTTE aufgenommen. Das Training habe am Anfang darin bestanden, verschiedene Körperübungen zu machen, morgens um sechs Uhr aufzustehen und mehrere Runden zu rennen. Schusstraining hätten er und die anderen sehr jungen Männer nicht machen dürfen, weil sie minderjährig gewesen seien. Das Basic-Training habe nur kurze Zeit gedauert, in der Folge hätten sie aber weiterhin jeden Morgen Körpertraining machen müssen. Man sei in einem Team eingeteilt gewesen; nach Erreichen der Volljährigkeit sei man einfach in diesem Team geblieben. Am Vormittag hätten sie weiter Körperübungen machen müssen. Manchmal hätten sie bestimmte Aufgaben erhalten. Noch minderjährig hätten sie keine Arbeit leisten müssen, und verschiedene Sachen gelernt wie auf einen Baum zu klettern und sich zu verstecken. In der Freizeit hätten andere Mitglieder der LTTE von Erfahrungen in Kampfhandlungen erzählt. Volljährig geworden habe er endlich ein Gewehr und Training damit erhalten, aber keine Munition. Es habe weiter Ausbildung und Kurse gegeben, wo sie gelernt hätten, "wie [sie] in bestimmten Positionen bleiben könnten", neben verschiedenen Gewehrpositionen und Schusstraining. Dieses Training habe insgesamt ein Jahr lang gedauert, und sie hätten "verschiedene Sachen gelernt". Es habe auch andere Kurse gegeben, aber diese habe er nie besucht, weil er nie ein guter Schüler gewesen sei. An den Meetings, an denen Redner über Kampfhandlungen berichtet hätten, habe er aber immer teilgenommen. Handgranatentraining habe er auch bekommen. Schliesslich sei er (offenbar am 18. Mai 2009, Anmerkung des Gerichts; vgl. A18 F 22 ff.) das erste Mal an die Front nach Mullivaikal geschickt worden. Vorher habe er nie an einer Kampfhandlung teilgenommen. In diesem Camp habe es Luftangriffe gegeben. Er habe den andern nur geholfen. Schliesslich habe er sich leider ergeben müssen (A15 F84-103). Er ergänzte in der zweiten Anhörung, erwachsen geworden habe er ausser einem Gewehr und Schusstraining etwas härteres Training und eine Uniform erhalten. Soweit er im Kampf eingesetzt worden sei, sei er nur "für kleine Kämpfe" eingesetzt worden und habe den erfahrenen Kämpfern Waffen geliefert. Im Wesentlichen sei er die beiden letzten Tage vor der Kapitulation im Kampf gewesen. Davor habe es keinen Bedarf dafür gegeben, dass er hätte kämpfen müssen (A18 F10 ff., F16 f., 21 ff.). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind im Kontext mit einer tatsächlichen Verbindung mit den LTTE nicht nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass im Krieg in Sri Lanka und auch im hier massgebenden Zeitraum von 2006 bis Mai 2009 durch die LTTE Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt wurden (vgl. z.B. Deutsche Welle, UNICEF kritisiert Rekrutierung von Kindersoldaten [https://www.dw.com/de/unicef-kritisiert-rekrutierung-von-kindersoldaten/a-4036314]; EU-Parlament kritisiert LTTE. Das Europaparlament hat die Rekrutierung von Kindern durch die Rebellen der LTTE in Sri Lanka scharf verurteilt, NZZ vom 07.02.2009, [https://www.nzz.ch/eu-parlament_kritisiert_ltte-1.1926038], je abgerufen am 18. August 2021). Die allgemeinen und unsubstantiierten Beschreibungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Endphase des Krieges während über einem Jahr hauptsächlich Körperübungen gemacht habe, auf Bäume geklettert sei, gelernt habe sich zu verstecken und zeitweise an Meetings teilgenommen habe, und wonach kein Bedarf für einen Einsatz für ihn in Kampfhandlungen bestanden haben soll, sind damit nicht vereinbar. Ebensowenig plausibel ist, dass er erst mit Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr [...]) eine Uniform, ein Gewehr und Schiessunterricht erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer angeblich bei den dramatischen Ereignissen in Mullivaikal/Mullaitivu im Mai 2009 - die unter dem Stichwort "Mullivaikal massacre" reportiert werden - beteiligt gewesen sei, wird angesichts seiner gänzlich unsubstantiierten Beschreibungen dieser Vorfälle nicht glaubhaft. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von G._______ vom 9. August 2021, in welcher dieser angibt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von 2007 - 2009 als Wissensträger der LTTE ausgebildet worden und habe in der Folge bei der Inhaftierung in C._______ seine tatsächliche Rolle nicht zugegeben, ist mit den oben dargelegten Beschreibungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit bei den LTTE nicht vereinbar und steht zu seinen eigenen Aussagen vielmehr in klarem Widerspruch.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren E-6198/2019 unter anderem zwei Bestätigungsschreiben vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Dezember 2019 eingereicht, die das Gericht im Hinblick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht beweiskräftig und als Gefälligkeitsaussagen einschätzte (vgl. Urteil E-6198/2019 Bst. F und E. 6.1.4). Die beiden Schreiben sind auch soweit sie bestätigen, der Beschwerdeführer sei ein LTTE-Kader gewesen beziehungsweise habe an zahlreichen Kämpfen ("several fights") der LTTE teilgenommen, als nicht beweiskräftig einzustufen. Im vorliegenden Verfahren wird das Bestätigungsschreiben eines in Frankreich anerkannten Flüchtlings eingereicht, der seinen Angaben gemäss LTTE-Kader gewesen sei und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und seine angebliche Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen könne. Auch dieses Schreiben, das in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer selber gemachten Aussagen steht, muss als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass, würden die Angaben im genannten Schreiben ansatzweise zutreffen, der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und seine Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten (vgl. A15 F1 und A18 F1), in den Asylanhörungen massgebende Bestandteile seiner geltend gemachten Rolle bei den LTTE verschwiegen hätte. Davon kann aber aufgrund der derart unsubstantiierten und unplausiblen Beschreibung seiner Zeit bei den LTTE nicht ausgegangen werden.

E. 6.2.4 Demnach ist betreffend die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auch das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass diese nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Da damit ein glaubhafter Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE fehlt, drohen ihm aus diesem Grund auch keine ernsthaften Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen).

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ausser des bereits rechtskräftig verneinten Asylanspruchs auch zu Recht das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), respektive ist bereits mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 in Rechtskraft erwachsen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich - entgegen den ausschweifenden, unsubstantiierten und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auch unzutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu zwingendem Völkerrecht (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist ihm dies nicht gelungen.

E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zudem zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler den Entscheid E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-4738/2020 vom 21. Juni 2021 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat bis zu seiner Ausreise im Herbst 2018 dort gelebt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und drei Brüder sowie die Familie eines Bruders, der in D._______ wohnt, in B._______ und E._______, Distrikt Jaffna. Ausserdem hat er weitere Familienangehörige im Distrikt Jaffna. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, hat gemäss seinen Angaben zwar die Schule nicht abgeschlossen, aber während Jahren als (...) gearbeitet und Berufserfahrung als (...) und (...) (A15 F19-28, F32, F144).

E. 8.3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 14 f.) macht der Beschwerdeführer erstmals in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er leide unter einem posttraumatischen Belastungs-Syndrom mit Gedankenkreisen über erlittene Folterungen in seinem Heimatland, Schlafstörungen mit Schwierigkeiten einzuschlafen und Albträumen. Weiter habe er Symptome wie gedrückte Stimmungslage, Reizbarkeit, eine Beeinträchtigung des Schlafes, sozialer Rückzug und Suizidgedanken. Er werde eine ambulante Therapie beginnen, sobald die Situation der Covid-Pandemie dies erlaube. Aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden sei eine Rückkehr in sein Heimatland wegen der schlechten Qualität der dort erhältlichen Medikamente und der Stigmatisierung von psychisch Kranken in Sri Lanka nicht zumutbar. Zudem sei gemäss einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 die psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden von Sri Lanka, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ungenügend. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer unter psychischen (oder physischen) Problemen leiden würde. Solches wurde weder in den Verfahren beim SEM noch im Verfahren E-6198/2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, und es wurden bisher keine entsprechenden Arzt- oder Spitalberichte eingereicht. Das Vorbringen erweist sich demnach weder als belegt noch als ansatzweise glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist daher auch kein Vollzugshindernis aus gesundheitlichen Gründen ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren, nicht ansatzweise begründeten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seines Glaubens in seiner Heimat gefährdet und der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 14 in fine). Eine Rückkehr erweist sich unter diesen Umständen ohne Weiteres als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie sinngemäss die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3621/2021 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 12. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Er wurde am 18. Juni 2019 (Aktenstück des SEM [A]9) summarisch zu seiner Person, anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2019 und am 9. August 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A15, A18). Er reichte je eine Kopie seines Personalausweises und seines Geburtsscheins zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, und habe dort mit seiner Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule in der achten Klasse habe er mit seiner Familie in der (...) gearbeitet. Er sei im Jahr (...) im Vanni-Gebiet zu einer Hochzeit gereist. Eine Rückkehr nach Hause sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb sei er bei seinen Verwandten geblieben und habe als (...) mit seinem Onkel gearbeitet. In der Folge habe er sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und ein Training für Jugendliche absolviert. Mit Erlangen der Volljährigkeit habe er eine Uniform und eine Waffe erhalten und sei an der Waffe ausgebildet worden. Im Krieg habe er an kleinen Kämpfen teilgenommen und für die erfahrenen Kämpfer Waffen geliefert, beim grossen Angriff (der Regierungstruppen) vom 18. Mai 2009 habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach der Niederlage habe er sich ergeben, aber zugeben müssen, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sei ins Lager nach C._______ gebracht worden, wo er im Frühling 2013 entlassen und zu seiner Familie zurückgeschickt worden sei. In C._______ sei er rehabilitiert worden und habe während fünf Monaten eine (...)ausbildung absolviert. Zuhause habe er wieder als (...) gearbeitet. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr sei er von Beamten des Criminal Investigation Departement (nachfolgend: CID) besucht und in der Folge wöchentlich etwa zweimal besucht respektive kontrolliert worden. Wegen der wiederholten Kontrollen sei er im Jahr 2014 nach D._______ zu seinem Bruder gereist und habe dort gearbeitet. Nach der Wahl von Präsident Sirisena im Jahr 2015 sei er Anfang 2016 zurückgekommen, obwohl er zuhause zwischenzeitlich immer wieder gesucht worden sei. Drei Tage nach seiner Rückkehr sei er wiederum vom CID aufgesucht worden, ihm sei der Pass abgenommen und es sei ihm untersagt worden, das Land und den Aufenthaltsort zu verlassen. In der Folge habe er wiederholt unterschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen. Wegen der häufigen Besuche des CID sei er zur Familie seines Bruders nach E._______ gereist und habe dort wiederum als (...) gearbeitet, bis eines Tages Beamte ihn auch dort gesucht hätten. Er habe eine Verfolgung auch deswegen befürchtet, weil vor etlicher Zeit ein Bekannter von ihm, der ebenfalls bei den LTTE und in der Rehabilitation gewesen sei, verschwunden sei. Um familiäre Probleme zu vermeiden und die Familie nicht zu gefährden, sei er am 5. Oktober 2018 mit einem gefälschten Pass mit seinem Foto versehen über den Iran in die Türkei gereist, wo er seine Papiere und Beweismittel verloren habe respektive ihm seine Tasche mit allem Inhalt weggenommen worden sei, weil die Agentur die Reisekosten der Schlepperorganisation nicht bezahlt habe. Von der Türkei aus sei er über Italien in die Schweiz gelangt. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton F._______ zugeteilt (A21 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es setzte ihm Frist bis zum 12. Dezember 2019, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (A26 f.). C. Am 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, F._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich der Fragen des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ab. Bezüglich der Fragen einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung dahingehend auf und wies die Sache zur Vervollständigung der Begründung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach seiner angegebenen Entlassung aus dem Internierungslager im Frühling 2013 sowie nach seiner Rückkehr aus D._______ Anfang/Mitte 2016 bis zur Ausreise am 5. Oktober 2018 in einem asylrechtlich relevanten Ausmass polizeilich verfolgt worden sei. Zudem erweise sich die Beschreibung der Rehabilitation von Mai 2009 bis Frühling 2013 als zu wenig konkret, zu ungenau und teilweise als tatsachenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht habe glaubhaft machen können, ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend mache, Realkennzeichen zu Marken mit der Nummer (...) zu seiner Bezeichnung als LTTE-Soldat seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, könne er - da er jedenfalls im Asylverfahren in der Schweiz keine entsprechenden Marken zu den Akten gegeben habe - nichts aus diesem Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2018 sei demnach nicht glaubhaft gemacht worden. Unter diesen Umständen habe das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt (vgl. E-6198/2019 E. 6 und 8). Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner behaupteten LTTE-Vergangenheit und wegen aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen könnten, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe es im Rahmen ihrer Risikoprüfung unterlassen, diese im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1 vollständig durchzuführen. Sie habe namentlich nicht begründet, weshalb der geltend gemachte Risikofaktor einer LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft sei. In der Folge sei die Risikoprüfung nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen worden, weshalb die Sache zur Begründung der Verfügung in diesem Punkt und zur anschliessenden Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. E-6198/2019 E. 7). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 14. Juli 2021 - führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1-3), beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4) und führte aus, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 5). F. F.a Mit Eingabe vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Alexandre Mwanza, MIGRANT ARC-EN-CIEL, Buchs AG - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 1), die Gutheissung der Beschwerde, in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne der Erwägungen, sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylantrags (Ziff. 2-4). Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Beiordnung Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistands (Ziff. 5-6; Beschwerdeakten E-3621/2021 [B-act.] 1). F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F.c Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 12. August 2021 und führte aus, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (B-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-6192/2019 vom 19. März 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Asyl rechtskräftig verneint. Gleichzeitig hat es die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgehoben und das SEM angewiesen, die Frage hinsichtlich des geltend gemachten LTTE-Bezugs als relevanten Risikofaktor zu begründen - insbesondere, weshalb dieser nicht glaubhaft gemacht sei - und anschliessend die Risikofaktoren im Hinblick auf die allfällige Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne der Erwägungen zu prüfen (E. 7.6 f.). 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2021 zu dieser Frage ausgeführt, aufgrund der unglaubhaften Aussagen betreffend die Absolvierung eines angeblichen Rehabilitationsprogramms und die daran anschliessenden Kontrollmassnahmen durch den ClD habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grossen Schaden genommen. Es bestünden folglich erhebliche Zweifel an der behaupteten Mitgliedschaft bei den LTTE und am Kampf für die Bewegung, auf welcher die erwähnten, nicht geglaubten behördlichen Massnahmen fussten. Diese Einschätzung werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von 2014 bis 2016 in D._______ gearbeitet habe und mit dem eigenen Pass habe problemlos aus Sri Lanka aus- und danach wieder einreisen können. Wäre er im Verdacht gestanden, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder für sie gekämpft zu haben, wäre er zumindest am Flughafen in Colombo angehalten und eingehend kontrolliert respektive befragt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Marke mit der Nummer (...), die er im Einsatz bei den LTTE getragen haben wolle, könne die Zuordnung nicht überprüft werden, da es sich um eine Erkennungsnummer irgendeiner Person handeln könne. Weiter müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von behördlichen Untersuchungs- respektive Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre, hätte er sich wie behauptet mit dieser LTTE-Kennzeichnung bei der sri-lankischen Armee in C._______ gestellt, was er nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe ausserdem genug Zeit gehabt, die entsprechende Erkennungsmarke nachzuliefern. Unter diesen Umständen könne die angegebene Mitgliedschaft bei den LTTE und der Kampf für diese Bewegung nicht geglaubt werden (vgl. A36 E. II 1.c S. 6). 5.1.2 Hinsichtlich der Frage nach einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka - über die hiervor beantwortete Frage wegen der nicht geglaubten LTTE-Mitgliedschaft hinaus - führte die Vorinstanz aus, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden; diese Befragung oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe bis Oktober 2018 in Sri Lanka gewohnt, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 In der Beschwerde werden die Erwägungen des SEM bestritten, dass der Beschwerdeführer die angebliche Absolvierung eines Rehabilitationsprogramms sowie die angeblichen späteren Kontrollbesuche des CID nicht glaubhaft gemacht habe (Beschwerde S. 4ff). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Zugehörigkeit seien entgegen der angefochtenen Verfügung authentisch und glaubhaft (Beschwerde S. 7 f.). Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka, zu welcher verschiedene allgemeine Berichte und Unterlagen eingereicht werden, habe er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er sei durch die aktuellen staatlichen Akteure in Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und habe einen Anspruch auf Asyl (Beschwerde S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer reicht ein Schreiben des in Frankreich als Flüchtling anerkannten G._______, vom 9. August 2021 ein, welcher ausführt, er sei ein LTTE-Kadermitglied gewesen und kenne den Beschwerdeführer aus der Zeit von 2007 bis 2009. Er sei ihm damals im Vanni mehrfach begegnet anlässlich von Zusammenkünften in den LTTE-Quartieren, anlässlich von Zusammenkünften, wo man Angriffe geplant habe, sowie bei speziellen Ausbildungsveranstaltungen. Er selber habe den Beschwerdeführer und dessen Kameraden in Spionage ausgebildet. Der Beschwerdeführer sei ein guter Kämpfer gewesen, sein Verhalten bei der Versorgung in der letzten Phase des Krieges sei sehr gut und effizient gewesen; er habe einer speziellen Kampftruppe ("régiment de combat spécial du mouvement LTTE") angehört. Letztmals habe er den Beschwerdeführer im Februar 2009 gesehen. Im Juli 2021 sei er vom Beschwerdeführer kontaktiert worden; er könne der Einwanderungsbehörde bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE gewesen sei und dass er ihn in der erwähnten Zeit in Spionage ausgebildet habe und zeitweise sein Vorgesetzter gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde, obwohl er rehabilitiert und freigelassen worden sei, von verschiedenen sri-lankischen Behörden, insbesondere von der Armee, vom CID und TID gesucht, weil er detailliertes Wissen habe über andere Mitglieder der LTTE und in der Rehabilitation zu seiner tatsächlichen Aktivität in den LTTE nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er sei damals freigelassen worden, weil man ihn für einen Kindersoldaten gehalten habe. Der Autor des Schreibens schliesst damit, dass er aufgrund seiner verbliebenen Informationen und Beziehungen in Sri Lanka davon ausgehe, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei (vgl. Beilage zu B-act. 1). 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer erneut auf seine geltend gemachten Vorfluchtgründe zurückkommt und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend Absolvierung eines Rehabilitationsprogramms und anschliessende wiederholte CID-Kontrollen beteuert, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorfluchtgründe bereits mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 gewürdigt und als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt und damit den Anspruch auf Asyl rechtskräftig verneint hat. Auf die ausführlichen und weiterhin einschlägigen Erwägungen im Urteil E-6198/2019 ist explizit zu verweisen. Es ist demnach auf das behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Vorliegen von Vorfluchtgründen hinsichtlich der Haft und der Rehabilitation im Lager in C._______ (vgl. hierzu E-6198/2019 E. 6.1.1 ff.) sowie hinsichtlich von Verfolgungsmassnahmen durch den CID (vgl. hierzu E-6198/2019 E. 6.2.1 ff.) nicht mehr weiter einzugehen. Auch soweit in der Beschwerde wiederholt, freilich ohne nähere Ausführungen, ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe Beweise zu seinen Vorbringen eingereicht, ist auf die Erwägungen des Urteils E-6198/2019 sowie auf die nachfolgende E. 6.2.3 zu verweisen. Der Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung zu den Vorfluchtgründen vorzunehmen (Beschwerde S. 12), ist abzuweisen. 6.2 6.2.1 Das SEM hat aufforderungsgemäss in der Verfügung vom 9. Juli 2021 begründet, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner nicht glaubhaft gemachten LTTE-Vergangenheit keine ernsthaften Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Beurteilung. 6.2.2 Zur der geltend gemachten Ausbildung des Beschwerdeführers bei den LTTE und seiner angeblichen Teilnahme an Kampfhandlungen in der Endphase des Kriegs im Mai 2009 ist zu ergänzen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen nicht als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr 2006 Kontakt mit den LTTE aufgenommen. Das Training habe am Anfang darin bestanden, verschiedene Körperübungen zu machen, morgens um sechs Uhr aufzustehen und mehrere Runden zu rennen. Schusstraining hätten er und die anderen sehr jungen Männer nicht machen dürfen, weil sie minderjährig gewesen seien. Das Basic-Training habe nur kurze Zeit gedauert, in der Folge hätten sie aber weiterhin jeden Morgen Körpertraining machen müssen. Man sei in einem Team eingeteilt gewesen; nach Erreichen der Volljährigkeit sei man einfach in diesem Team geblieben. Am Vormittag hätten sie weiter Körperübungen machen müssen. Manchmal hätten sie bestimmte Aufgaben erhalten. Noch minderjährig hätten sie keine Arbeit leisten müssen, und verschiedene Sachen gelernt wie auf einen Baum zu klettern und sich zu verstecken. In der Freizeit hätten andere Mitglieder der LTTE von Erfahrungen in Kampfhandlungen erzählt. Volljährig geworden habe er endlich ein Gewehr und Training damit erhalten, aber keine Munition. Es habe weiter Ausbildung und Kurse gegeben, wo sie gelernt hätten, "wie [sie] in bestimmten Positionen bleiben könnten", neben verschiedenen Gewehrpositionen und Schusstraining. Dieses Training habe insgesamt ein Jahr lang gedauert, und sie hätten "verschiedene Sachen gelernt". Es habe auch andere Kurse gegeben, aber diese habe er nie besucht, weil er nie ein guter Schüler gewesen sei. An den Meetings, an denen Redner über Kampfhandlungen berichtet hätten, habe er aber immer teilgenommen. Handgranatentraining habe er auch bekommen. Schliesslich sei er (offenbar am 18. Mai 2009, Anmerkung des Gerichts; vgl. A18 F 22 ff.) das erste Mal an die Front nach Mullivaikal geschickt worden. Vorher habe er nie an einer Kampfhandlung teilgenommen. In diesem Camp habe es Luftangriffe gegeben. Er habe den andern nur geholfen. Schliesslich habe er sich leider ergeben müssen (A15 F84-103). Er ergänzte in der zweiten Anhörung, erwachsen geworden habe er ausser einem Gewehr und Schusstraining etwas härteres Training und eine Uniform erhalten. Soweit er im Kampf eingesetzt worden sei, sei er nur "für kleine Kämpfe" eingesetzt worden und habe den erfahrenen Kämpfern Waffen geliefert. Im Wesentlichen sei er die beiden letzten Tage vor der Kapitulation im Kampf gewesen. Davor habe es keinen Bedarf dafür gegeben, dass er hätte kämpfen müssen (A18 F10 ff., F16 f., 21 ff.). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind im Kontext mit einer tatsächlichen Verbindung mit den LTTE nicht nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass im Krieg in Sri Lanka und auch im hier massgebenden Zeitraum von 2006 bis Mai 2009 durch die LTTE Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt wurden (vgl. z.B. Deutsche Welle, UNICEF kritisiert Rekrutierung von Kindersoldaten [https://www.dw.com/de/unicef-kritisiert-rekrutierung-von-kindersoldaten/a-4036314]; EU-Parlament kritisiert LTTE. Das Europaparlament hat die Rekrutierung von Kindern durch die Rebellen der LTTE in Sri Lanka scharf verurteilt, NZZ vom 07.02.2009, [https://www.nzz.ch/eu-parlament_kritisiert_ltte-1.1926038], je abgerufen am 18. August 2021). Die allgemeinen und unsubstantiierten Beschreibungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Endphase des Krieges während über einem Jahr hauptsächlich Körperübungen gemacht habe, auf Bäume geklettert sei, gelernt habe sich zu verstecken und zeitweise an Meetings teilgenommen habe, und wonach kein Bedarf für einen Einsatz für ihn in Kampfhandlungen bestanden haben soll, sind damit nicht vereinbar. Ebensowenig plausibel ist, dass er erst mit Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr [...]) eine Uniform, ein Gewehr und Schiessunterricht erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer angeblich bei den dramatischen Ereignissen in Mullivaikal/Mullaitivu im Mai 2009 - die unter dem Stichwort "Mullivaikal massacre" reportiert werden - beteiligt gewesen sei, wird angesichts seiner gänzlich unsubstantiierten Beschreibungen dieser Vorfälle nicht glaubhaft. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von G._______ vom 9. August 2021, in welcher dieser angibt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von 2007 - 2009 als Wissensträger der LTTE ausgebildet worden und habe in der Folge bei der Inhaftierung in C._______ seine tatsächliche Rolle nicht zugegeben, ist mit den oben dargelegten Beschreibungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit bei den LTTE nicht vereinbar und steht zu seinen eigenen Aussagen vielmehr in klarem Widerspruch. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren E-6198/2019 unter anderem zwei Bestätigungsschreiben vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Dezember 2019 eingereicht, die das Gericht im Hinblick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht beweiskräftig und als Gefälligkeitsaussagen einschätzte (vgl. Urteil E-6198/2019 Bst. F und E. 6.1.4). Die beiden Schreiben sind auch soweit sie bestätigen, der Beschwerdeführer sei ein LTTE-Kader gewesen beziehungsweise habe an zahlreichen Kämpfen ("several fights") der LTTE teilgenommen, als nicht beweiskräftig einzustufen. Im vorliegenden Verfahren wird das Bestätigungsschreiben eines in Frankreich anerkannten Flüchtlings eingereicht, der seinen Angaben gemäss LTTE-Kader gewesen sei und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und seine angebliche Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen könne. Auch dieses Schreiben, das in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer selber gemachten Aussagen steht, muss als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass, würden die Angaben im genannten Schreiben ansatzweise zutreffen, der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und seine Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten (vgl. A15 F1 und A18 F1), in den Asylanhörungen massgebende Bestandteile seiner geltend gemachten Rolle bei den LTTE verschwiegen hätte. Davon kann aber aufgrund der derart unsubstantiierten und unplausiblen Beschreibung seiner Zeit bei den LTTE nicht ausgegangen werden. 6.2.4 Demnach ist betreffend die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auch das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass diese nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Da damit ein glaubhafter Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE fehlt, drohen ihm aus diesem Grund auch keine ernsthaften Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ausser des bereits rechtskräftig verneinten Asylanspruchs auch zu Recht das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), respektive ist bereits mit Urteil E-6198/2019 vom 19. März 2021 in Rechtskraft erwachsen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich - entgegen den ausschweifenden, unsubstantiierten und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auch unzutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu zwingendem Völkerrecht (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist ihm dies nicht gelungen. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zudem zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler den Entscheid E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell besteht in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestehen (vgl. statt vieler Entscheid E-4738/2020 vom 21. Juni 2021 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat bis zu seiner Ausreise im Herbst 2018 dort gelebt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und drei Brüder sowie die Familie eines Bruders, der in D._______ wohnt, in B._______ und E._______, Distrikt Jaffna. Ausserdem hat er weitere Familienangehörige im Distrikt Jaffna. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, hat gemäss seinen Angaben zwar die Schule nicht abgeschlossen, aber während Jahren als (...) gearbeitet und Berufserfahrung als (...) und (...) (A15 F19-28, F32, F144). 8.3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 14 f.) macht der Beschwerdeführer erstmals in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er leide unter einem posttraumatischen Belastungs-Syndrom mit Gedankenkreisen über erlittene Folterungen in seinem Heimatland, Schlafstörungen mit Schwierigkeiten einzuschlafen und Albträumen. Weiter habe er Symptome wie gedrückte Stimmungslage, Reizbarkeit, eine Beeinträchtigung des Schlafes, sozialer Rückzug und Suizidgedanken. Er werde eine ambulante Therapie beginnen, sobald die Situation der Covid-Pandemie dies erlaube. Aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden sei eine Rückkehr in sein Heimatland wegen der schlechten Qualität der dort erhältlichen Medikamente und der Stigmatisierung von psychisch Kranken in Sri Lanka nicht zumutbar. Zudem sei gemäss einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 die psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden von Sri Lanka, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ungenügend. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer unter psychischen (oder physischen) Problemen leiden würde. Solches wurde weder in den Verfahren beim SEM noch im Verfahren E-6198/2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, und es wurden bisher keine entsprechenden Arzt- oder Spitalberichte eingereicht. Das Vorbringen erweist sich demnach weder als belegt noch als ansatzweise glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist daher auch kein Vollzugshindernis aus gesundheitlichen Gründen ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren, nicht ansatzweise begründeten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seines Glaubens in seiner Heimat gefährdet und der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 14 in fine). Eine Rückkehr erweist sich unter diesen Umständen ohne Weiteres als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie sinngemäss die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand: