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E-6192/2019

E-6192/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 19. September 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 24. März 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und ihnen am (...) 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 20. September 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 1. Oktober 2019 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien via Türkei am 11. März 2018 in Griechenland eingereist. Ihr Kind sei in der Türkei geboren worden. In Griechenland sei ihnen Schutz gewährt worden. Nach Aufenthalten in Camps in D._______ und E._______ sei ihnen eine Wohnung zugeteilt worden, welche sie jedoch wieder hätten verlassen müssen. Am (...) September 2019 seien sie von Athen nach Berlin geflogen. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerdeführenden ein, dort sei ihnen die medizinische Behandlung verweigert worden und es gäbe keine Arbeit. Überall gäbe es Drogen und Kriminalität. Ihr Kind habe dort keine Zukunft und sie befürchteten, es würde mit Drogen in Kontakt kommen. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 17. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 30. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei subsidiärer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am (...) 2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügen. F. F.a Am 12. November 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. F.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 14. November 2019 Stellung und führten aus, alle drei Familienmitglieder hätten gesundheitliche Probleme, die in Griechenland nicht behandelt worden seien. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sodann hätten sie ihre Wohnung verlassen müssen und weder eine Familie noch ein soziales Netz in Griechenland. Bei einer Rückkehr würden sie in eine Notlage geraten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht (...) vom 4. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 4. November 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. November 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. H. Am 15. November 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein undatiertes medizinische Datenblatt der «ors service ag» und einen Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Oktober 2019, ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweist sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Oktober 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 8 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3).

E. 9.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am (...) 2018 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt und sie sind im Besitz von bis zum (...) 2021 gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden ihnen vor Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes in Griechenland erteilt, wonach Aufenthaltsbewilligung nur noch für zwölf Monate ausgestellt würden, weshalb die Beschwerdeführenden von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 22. Oktober 2019 leidet der Beschwerdeführer an einem (...) nach traumatischer (...) des (...), an einer möglichen (...) und einer (...). Zudem bestehe der Verdacht auf eine (...). Am 4. November 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) Untersuchung durchgeführt, wobei keine (...) festgestellt wurden. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche des EVZ Basel vom 25. September 2019 leidet die Beschwerdeführerin an (...) und (...). Eine (...) könne ausgeschlossen werden. Beim Kind der Beschwerdeführenden wurde am 4. November 2019 eine (...) und (...) diagnostiziert. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden können offensichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Sodann wurden die Beschwerdeführenden gemäss den zahlreichen eingereichten Arztberichten in Griechenland bereits medizinisch behandelt und erhielten Medikamente. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal die eingereichten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden derart schwerwiegend sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 9.3.4 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 9.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweisen, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die von den Beschwerdeführenden erwähnten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database (AIDA) belegt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5687/2019 vom 7. November 2019, E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6192/2019 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 19. September 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 24. März 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und ihnen am (...) 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 20. September 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 1. Oktober 2019 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien via Türkei am 11. März 2018 in Griechenland eingereist. Ihr Kind sei in der Türkei geboren worden. In Griechenland sei ihnen Schutz gewährt worden. Nach Aufenthalten in Camps in D._______ und E._______ sei ihnen eine Wohnung zugeteilt worden, welche sie jedoch wieder hätten verlassen müssen. Am (...) September 2019 seien sie von Athen nach Berlin geflogen. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerdeführenden ein, dort sei ihnen die medizinische Behandlung verweigert worden und es gäbe keine Arbeit. Überall gäbe es Drogen und Kriminalität. Ihr Kind habe dort keine Zukunft und sie befürchteten, es würde mit Drogen in Kontakt kommen. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 17. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 30. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei subsidiärer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am (...) 2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügen. F. F.a Am 12. November 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. F.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 14. November 2019 Stellung und führten aus, alle drei Familienmitglieder hätten gesundheitliche Probleme, die in Griechenland nicht behandelt worden seien. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sodann hätten sie ihre Wohnung verlassen müssen und weder eine Familie noch ein soziales Netz in Griechenland. Bei einer Rückkehr würden sie in eine Notlage geraten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht (...) vom 4. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 4. November 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. November 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. H. Am 15. November 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein undatiertes medizinische Datenblatt der «ors service ag» und einen Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Oktober 2019, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweist sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Oktober 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

8. Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3). 9.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am (...) 2018 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt und sie sind im Besitz von bis zum (...) 2021 gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden ihnen vor Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes in Griechenland erteilt, wonach Aufenthaltsbewilligung nur noch für zwölf Monate ausgestellt würden, weshalb die Beschwerdeführenden von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 22. Oktober 2019 leidet der Beschwerdeführer an einem (...) nach traumatischer (...) des (...), an einer möglichen (...) und einer (...). Zudem bestehe der Verdacht auf eine (...). Am 4. November 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) Untersuchung durchgeführt, wobei keine (...) festgestellt wurden. Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche des EVZ Basel vom 25. September 2019 leidet die Beschwerdeführerin an (...) und (...). Eine (...) könne ausgeschlossen werden. Beim Kind der Beschwerdeführenden wurde am 4. November 2019 eine (...) und (...) diagnostiziert. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden können offensichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Sodann wurden die Beschwerdeführenden gemäss den zahlreichen eingereichten Arztberichten in Griechenland bereits medizinisch behandelt und erhielten Medikamente. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal die eingereichten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden derart schwerwiegend sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 9.3.4 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 9.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweisen, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die von den Beschwerdeführenden erwähnten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database (AIDA) belegt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5687/2019 vom 7. November 2019, E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: