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E-2360/2019

E-2360/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz im Irak im Oktober 2016. Gemäss Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 wurden sie am 14. Dezember 2016 in Griechenland daktyloskopisch erfasst, und sie reichten dort gleichzeitig Asylgesuche ein. Am 20. Januar 2018 wurde ihnen von den griechischen Behörden flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt wurde. Am 27. März 2019 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten hier um Asyl nach. Am 2. April 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ F._______ statt. Am 9. April 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligem Nichteintretensentscheid sowie zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt. B. Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 24. April 2019 teilten die griechischen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und über (bis am [...] 2021 gültige) Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden; ihrer Rückübernahme werde zugestimmt. C. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden verschieden Beweismittel (Identitätsdokumente, Heiratsurkunde mehrere Fotos ihrer Unterkunft in Griechenland, medizinische Unterlagen bestreffend den Beschwerdeführer und die Tochter C._______) zu den Akten und wiesen auf ihre prekären Wohnverhältnisse in Griechenland sowie auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hin. D. Das SEM unterbreitete der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden am 6. Mai 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 7. April (recte: 7. Mai) 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. E.a Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass gemäss zahlreichen Berichten anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland noch weniger Unterstützungsleistungen zugänglich seien, als Personen, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nach Erteilung des Schutzstatus nur für einen befristeten Zeitraum eine Unterkunft erhalten und seien dann gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Gemäss Erkenntnissen von Amnesty International erhielten anerkannte Schutzberechtigte erst nach einem legalen Aufenthalt von zehn Jahren Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Die Vor-instanz habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuellen Berichte internationaler Organisationen nicht berücksichtigt und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Es bestehe für sie die Gefahr einer Obdachlosigkeit und einer existenziellen Notlage. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle es sich bei anerkannten Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Gruppe, die auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen sei. In Griechenland bestünden grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen; sie würden die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Ohne medizinische Abklärungen könne nicht beurteilt werden, welche Behandlung er benötige und ob er in Griechenland Zugang zur notwenigen Behandlung hätte. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (am 8. Mai 2019 an die Rechtsvertretung eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei sie anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und Zugang zu ärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztlicher Kurzbericht vom 8. Mai 2019 und ein Dokument zur Frage des Zugangs zu medizinischer Versorgung im beschleunigten Asylverfahren zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Vorab ist betreffend die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden Folgendes festzustellen.

E. 5.2 Der Rüge, es sei ihnen nicht in gesetzeskonformer Weise das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der persönlichen Gespräche vom 9. April 2019 wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, von welcher sie auch Gebrauch machten. Inwiefern dieses Vorgehen des SEM den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem reichte ihre amtliche Rechtsbeiständin nach diesen Befragungen am 25. April 2019 eine schriftliche Stellungnahme beim SEM zu den Akten, in der sie sich zur gleichen Thematik äusserte und entsprechende Beweismittel nachreichte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.

E. 5.3.3 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts - da ohne eine vertiefte medizinische Abklärung der durch ärztliche Berichte belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden könne, welche medizinische Behandlung notwendig sei und folglich auch nicht, ob diese in Griechenland gewährleistet sei - kann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, das SEM habe trotz klarer Anzeichen auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getätigt, vermögen sie damit nicht zu überzeugen. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen demnach vorliegend Genüge getan.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2018 als Flüchtlinge anerkannte und aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 24. April 2019 ausdrücklich zu.

E. 6.3 Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).

E. 8.3.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

E. 8.3.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen.

E. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind.

E. 8.3.4 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Soweit sie vorbringen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie keine kindgerechte Unterkunft finden, und es sei nebst dem fehlenden Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sein werde, den Lebens-unterhalt einer Familie sicherzustellen, vermögen sie daraus nichts für sich abzuleiten. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit.

E. 8.3.5 Trotz der oben erwähnten Kritik an den Aufnahmebedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland (vgl. vorstehende E. 8.3.1 und zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-5133+5134/2018 vom 26. Oktober 2018) liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es ist ihnen möglich und zuzumuten sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 8.3.6 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019, E-1374/2019 vom 1. April 2019, D-1101/2019 vom 19. März 2019, D-5016/2017 vom 12. März 2018 oder E-2210/2017 vom 26. Februar 2018).

E. 8.3.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

E. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben - und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind -, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne zu bezeichnen.

E. 8.6 Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2360/2019 Urteil vom 22. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, B._______, geboren am (...), Iran, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), sowie E._______, geboren am (...), alle Irak, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Sara Lenherr, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz im Irak im Oktober 2016. Gemäss Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 wurden sie am 14. Dezember 2016 in Griechenland daktyloskopisch erfasst, und sie reichten dort gleichzeitig Asylgesuche ein. Am 20. Januar 2018 wurde ihnen von den griechischen Behörden flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt wurde. Am 27. März 2019 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten hier um Asyl nach. Am 2. April 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ F._______ statt. Am 9. April 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligem Nichteintretensentscheid sowie zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt. B. Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 24. April 2019 teilten die griechischen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und über (bis am [...] 2021 gültige) Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden; ihrer Rückübernahme werde zugestimmt. C. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden verschieden Beweismittel (Identitätsdokumente, Heiratsurkunde mehrere Fotos ihrer Unterkunft in Griechenland, medizinische Unterlagen bestreffend den Beschwerdeführer und die Tochter C._______) zu den Akten und wiesen auf ihre prekären Wohnverhältnisse in Griechenland sowie auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hin. D. Das SEM unterbreitete der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden am 6. Mai 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 7. April (recte: 7. Mai) 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. E.a Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass gemäss zahlreichen Berichten anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland noch weniger Unterstützungsleistungen zugänglich seien, als Personen, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nach Erteilung des Schutzstatus nur für einen befristeten Zeitraum eine Unterkunft erhalten und seien dann gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Gemäss Erkenntnissen von Amnesty International erhielten anerkannte Schutzberechtigte erst nach einem legalen Aufenthalt von zehn Jahren Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Die Vor-instanz habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuellen Berichte internationaler Organisationen nicht berücksichtigt und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Es bestehe für sie die Gefahr einer Obdachlosigkeit und einer existenziellen Notlage. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle es sich bei anerkannten Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Gruppe, die auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen sei. In Griechenland bestünden grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen; sie würden die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Ohne medizinische Abklärungen könne nicht beurteilt werden, welche Behandlung er benötige und ob er in Griechenland Zugang zur notwenigen Behandlung hätte. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (am 8. Mai 2019 an die Rechtsvertretung eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei sie anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und Zugang zu ärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztlicher Kurzbericht vom 8. Mai 2019 und ein Dokument zur Frage des Zugangs zu medizinischer Versorgung im beschleunigten Asylverfahren zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1. Vorab ist betreffend die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden Folgendes festzustellen. 5.2. Der Rüge, es sei ihnen nicht in gesetzeskonformer Weise das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der persönlichen Gespräche vom 9. April 2019 wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, von welcher sie auch Gebrauch machten. Inwiefern dieses Vorgehen des SEM den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem reichte ihre amtliche Rechtsbeiständin nach diesen Befragungen am 25. April 2019 eine schriftliche Stellungnahme beim SEM zu den Akten, in der sie sich zur gleichen Thematik äusserte und entsprechende Beweismittel nachreichte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.3. 5.3.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 5.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. 5.3.3. Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts - da ohne eine vertiefte medizinische Abklärung der durch ärztliche Berichte belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden könne, welche medizinische Behandlung notwendig sei und folglich auch nicht, ob diese in Griechenland gewährleistet sei - kann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, das SEM habe trotz klarer Anzeichen auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getätigt, vermögen sie damit nicht zu überzeugen. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen demnach vorliegend Genüge getan. 5.4. Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2018 als Flüchtlinge anerkannte und aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 24. April 2019 ausdrücklich zu. 6.3. Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 8.3.1. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 8.3.2. Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. 8.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind. 8.3.4. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Soweit sie vorbringen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie keine kindgerechte Unterkunft finden, und es sei nebst dem fehlenden Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sein werde, den Lebens-unterhalt einer Familie sicherzustellen, vermögen sie daraus nichts für sich abzuleiten. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. 8.3.5. Trotz der oben erwähnten Kritik an den Aufnahmebedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland (vgl. vorstehende E. 8.3.1 und zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-5133+5134/2018 vom 26. Oktober 2018) liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es ist ihnen möglich und zuzumuten sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 8.3.6. Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019, E-1374/2019 vom 1. April 2019, D-1101/2019 vom 19. März 2019, D-5016/2017 vom 12. März 2018 oder E-2210/2017 vom 26. Februar 2018). 8.3.7. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 8.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 8.5. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben - und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind -, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne zu bezeichnen. 8.6. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain