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E-2784/2020

E-2784/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2016 und suchte am 10. April 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 29. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 22. Juni 2018 Schutz gewährt worden war. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs respektive des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt vom 20. April 2020 machte der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, er sei in Griechenland trotz dem positiven Entscheid auf sein Asylgesuch nicht gemäss Asylgesetz behandelt worden. Eine ihm bekannte Schweizerin habe ihm ein Flugticket für die Reise in die Schweiz beschafft. So sei er im Februar 2020 von Griechenland in die Schweiz gereist. Da er gesundheitliche Probleme mit seinem (...) gehabt habe, habe er in Griechenland zuvor ein Asylgesuch eingereicht, weil die griechischen Behörden ihm gedroht hätten, dass er nur nach einem gestellten Asylgesuch medizinische Hilfe erhalten würde. Er sei dort zwar zum Arzt gegangen, habe aber keine medizinische Unterstützung erhalten und man habe ihm gesagt, dass man ihn nicht behandeln könne, weil eine Behandlung zu kostenintensiv wäre. Auch sonst habe er keine Unterstützung erhalten. Nachdem ihm in Griechenland Schutz gewährt worden sei, habe er eine griechische ID-Karte und einen Pass erhalten und sei von der Regierung für zwei Monate in einem Hotel untergebracht worden. Anschliessend sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe versucht, selber eine Wohnung zu finden. Die Vermieter hätten jedoch jeweils abgelehnt, da er mit seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeiten und somit auch die Miete nicht bezahlen könne. Auch die "UN" (vermutlich: UN Hochkommissariat für Flüchtlinge/UNHCR) habe ihm nicht mehr geholfen nachdem er nach der Schutzgewährung in Griechenland das Camp verlassen habe. In der Folge sei er obdachlos gewesen und habe lediglich von der Kirche in Form von Essensausgaben Hilfe erhalten. Er habe sich um ein Leben in Griechenland bemüht, es sei jedoch wegen seinem (...) nicht möglich gewesen. Der Zustand seines (...) habe sich verschlechtert und er sei vielleicht bald invalid. Er bitte die Schweiz, ihn nicht in diesem Gesundheitszustand nach Griechenland zurückzuschicken. Die Probleme mit seinem (...) habe er seit er sechs Monate alt gewesen sei und sein (...) wegen eines Sturzes gebrochen habe. Da seine Familie damals fern von medizinischer Versorgung gelebt habe, habe er keinen Arzt aufsuchen können, weshalb er deswegen nie medizinisch behandelt worden sei. Später habe er in Afghanistan Schmerzmedikamente eingenommen. Im Iran habe monatliche Spritzen für die Muskeln erhalten. In der Schweiz erhalte er erneut Schmerzmedikamente. Er sei hier in ärztlicher Behandlung. Ferner leide er im Schlaf an Angst, weshalb er am Morgen mit Kopfschmerzen aufwache und Schmerzmedikamente einnehme. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er mache sich grosse Sorgen um seine Gesundheit und um seine Familie. In den vorinstanzlichen Akten liegen zwei medizinische Kurzberichte vom 17. und 24. April 2020 die (...) betreffend. B. B.a Am 21. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Am 27. April 2020 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass diesem in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er über eine bis am 2. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a Am 18. Mai 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Griechenland gefährdet und habe von den griechischen Behörden und Hilfsorganisationen nicht die benötigte Unterstützung zur Deckung der elementarsten Lebensbedürfnisse erhalten. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, zumal noch Berichte des (...) und (...) ausstehen würden und seine psychischen Beschwerde noch nicht abgeklärt worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, eine medizinische Notlage läge nicht vor und die notwendige Behandlung sei auch in Griechenland zugänglich. Einer Vielzahl von Berichten sei zu entnehmen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland nicht einmal elementarste Unterstützungsleistungen zugänglich seien, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit und Integrationsmassnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Diese Umstände habe auch der Beschwerdeführer geschildert. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland vorhabe, die finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge offiziell komplett einzustellen, womit es sich in einen klaren Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben würde. Bereits aus einem Bericht des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 19. Februar 2019 gehe hervor, dass Griechenland nicht mehr im Stande sei, sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlings Konvention oder an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) zu halten. Der Anspruch auf die sozialen Leistungen für international Schutzberechtige in Griechenland auf die der Gesuchsteller gemäss dem Entscheidentwurf nach der Qualifikationsrichtlinie Anrecht habe, scheitere in der Praxis oft an der Nichterfüllung der Voraussetzungen. Da es in Griechenland keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung gebe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer sich diese auf dem Rechtsweg erstreiten solle. Aufgrund der nicht abschliessend vorhandenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, fehlender Zusicherungen seitens des griechischen Staates zur medizinischen Behandlung und Unterstützung und den auch gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigenden jüngsten Entwicklungen in Griechenland (namentlich der angekündigte Ausschluss von international Schutzberechtigen aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill), werde das SEM ersucht, vom beabsichtigten Entscheid Abstand zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist aktuelle Arztberichte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Entbindungserklärung sowie zwei ärztliche Kurzberichte vom 27. Mai und 3. Juni 2020 zu den Akten. Ferner ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Eingabe der noch ausstehenden Arztberichte. Diese wurde ihm bis zum 3. Juli 2020 gewährt. I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Universitätsklinik für (...), vom 18. Juni 2020 nach. J. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. K. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 30. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte Auszüge aus einem griechischen Gesetz und der Gesetzesbegründung inklusive Übersetzungen sowie Ausdrucke der in der Replik zitierten Quellen ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorliegend wird nur der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind,

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 5.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten hat. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 6.1 In der Beschwerde wird betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, vorliegend nicht aufrechterhalten werden könne. Anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland hätten gemäss Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen - auch angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, würden keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und müssten nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Verschiedene Quellen würden berichten, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt sei und es an geeigneten Übersetzern und transkulturellem Personal fehle. Den eingereichten ärztlichen Kurzberichten vom 17. und 24. April 2020 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine weitergehende (...) und (...) Behandlung notwendig sei, ohne welche sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern könne. In Griechenland sei ihm die medizinische Behandlung verweigert worden, weil diese zu kostenintensiv sei. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die notwendigen Behandlungen in Griechenland auch mittellosen Personen zugänglich seien. Auch dass sich die Schmerzen in seinem (...) in jüngster Vergangenheit verstärkt hätten habe sie ausser Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung habe und er menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt sein würde, die seine Gesundheit nachhaltig schädigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung selbst festgestellt, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik stehe. Die entsprechenden Feststellungen würden belegen, dass Überstellungen von Schutzberechtigten nach Griechenland sich bereits in der Vergangenheit nah an der Grenze zur Unzulässigkeit bewegt hätten. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (schlechte wirtschaftliche Prognosen angesichts der Corona-Pandemie, Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze und angekündigte Verschärfungen im griechischen Asylwesen, insbesondere betreffend die finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen) sei absehbar, dass sich die Situation für Schutzberechtigte noch weiter verschlechtere beziehungsweise Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde. In einem Staat, in welchem - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers - gegenüber vulnerablen Flüchtlingen selbst der Kerngehalt des Anspruchs auf Nothilfe nicht garantiert werde, sei es naheliegend, dass auch der Zugang zum Recht für diese Personengruppe vielmehr eine theoretische Möglichkeit als eine tatsächlich praktikable Lösung darstelle. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um eine vulnerable Person. Trotz sichtbaren körperlichen Beeinträchtigungen sei ihm in Griechenland der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung verwehrt worden. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden und der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu qualifizieren.

E. 6.2 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass dem auf Beschwerdeebene neu eingereichten (...) Arztbericht zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer leide an (...) Schmerzen. Als Therapie werde, neben den von ihm bereits eingenommenen Schmerzmedikamenten, eine Medikamentenkur mit (...), einem Medikament das spezifisch gegen (...) Schmerzen helfe, empfohlen. Das SEM stellt sich weiterhin auf den bereits in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei und der kostenlose Zugang zum Gesundheitssystem für Personen mit Schutzstatus gewährt werde, so dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auch Zugang zu den empfohlenen Medikamenten hätte. Da ihm seine Beschwerden sowie auch der Umgang damit seit frühster Kindheit bekannt seien, könne nicht von einem Notfall gesprochen werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere.

E. 6.3 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die ausführliche Würdigung der nachgereichten Arztberichte durch die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung verdeutliche, dass seine medizinischen Vorbringen begründet seien und die entsprechenden Berichte hätten abgewartet werden müssen. Aus den Arztberichten sei ersichtlich, dass er therapeutische Behandlung durch Schmerzmedikamente und Medikamente spezifisch gegen (...) Schmerzen benötige. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen, weshalb seitens der Vorinstanz eine Garantie vorgelegt werden müsse, dass diese Kontrolle stattfinden könne. Der Vor-instanz gelinge es nicht die in der Beschwerdeschrift dargelegte faktische Verweigerung medizinischer Dienstleistungen und den nicht gewährten Zugang zu Spitälern mit dem Verweis auf seine Erwägungen in einem vor Monaten ergangenen Urteil zu widerlegen. Ob und inwiefern im vorliegenden Fall dem mittellosen Beschwerdeführer in Griechenland der Zugang zur benötigten medikamentösen Behandlung und der noch ausstehenden Verlaufskontrolle gewährt würde, bleibe unbeantwortet. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass er etwa krankenversichert gewesen sei und tatsächlich - trotz bestehender Bedürftigkeit - medizinische Dienstleistungen habe in Anspruch nehmen können. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung trage. Vielmehr seien individuelle Garantien über das Vorhandensein der und den tatsächlichen Zugang zur benötigten Behandlung einzuholen.

E. 6.4 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 m.w.H.). Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus seit einer gewissen Zeit in der Kritik (vgl. dazu auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010; Urteil des BVGer E-550/2020 vom 4. Februar 2020, E. 8.2.1 m.w.H.). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss aktueller Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft sowie den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg (vgl. statt anderer Urteil des BVGer E-550/2020 vom 4. Februar 2020, E. 8.2.1). Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist im jetzigen Zeitpunkt - insbesondere auch trotz in der Beschwerde zitierten Aussagen des griechischen Migrationsministers sowie der mit Replik eingereichten Dokumente betreffend komplette Einstellung der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge - nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2 m.H.).

E. 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Griechenland auf der Strasse leben zu müssen, weil er vor seiner Ausreise aus Griechenland nach zwei Monaten das ihm von der griechischen Regierung nach der Schutzgewährung zugewiesene Hotelzimmer habe verlassen müssen, ohne dass ihm eine neue Unterkunft zugewiesen worden sei, ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen in E. 6.4 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für diese Behauptung kein Beweismittel einreichte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Griechenland - wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt - neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die er sich wenden kann.

E. 6.5.2.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei davon auszugehen sei, dass ihm in Griechenland der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verwehrt werde, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Kurzberichten aus dem Bundesasylzentrum (...), datierend vom 27. Mai 2020 und 3. Juni 2020, ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und eine psychologische Behandlung wünscht, jedoch bis heute noch nicht überwiesen worden sei. Dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für (...), vom 18. Juni 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einem (...) und einer (...) leidet. Als Therapie werde, neben den bereits von ihm eingenommenen Schmerzmedikamenten, eine Kur mit (...), einem Medikament das spezifisch gegen (...) Schmerzen hilft, empfohlen.

E. 6.5.2.2 Der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers kann nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Aufgrund der Umstände ist jedenfalls nicht darauf zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme vorliegen, die derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Dem Beschwerdeführer sind die Beschwerden mit seinem (...) bereits seit frühster Kindheit bekannt. Dem Arztbericht vom 18. Juni 2020 ist keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustands in den letzten Monaten zu entnehmen. Entgegen der Beschwerdevorbringen und unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 6.4 vorstehend, ist sodann nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen verwehrt wird, zumal als einzige Therapie die Einnahme von Medikamenten empfohlen wird.

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer war am 22. Juni 2020 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig zu erachten. Auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen.

E. 7.1 Wie bereits erwähnt kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 7.2 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst vor, es sei anzunehmen, dass sich die wirtschaftliche Situation in Griechenland, das bereits jetzt eine hohe Arbeitslosenquote habe und wo rücküberstellte Schutzberechtigte in der Regel auf der Strasse landen würden, angesichts der Corona-Pandemie weiter verschlechtern werde, wodurch das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie in Frage gestellt sei. Schutzberechtigte, welche über kein soziales Beziehungsnetz in Griechenland verfügten, würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen leiden. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen und seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen. Da besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung existenzieller Grundbedürfnisse bestehen und mithin nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, sei eine Überstellung als individuell unzumutbar zu erachten.

E. 7.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass sich Griechenland zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet habe und weder die EU-Kommission noch das Bundesverwaltungsgericht Griechenland bezüglich deren Umsetzung gerügt hätten. Als anerkannter Flüchtling stünden dem Beschwerdeführer die gleichen Rechte wie einem griechischen Bürger zu, dazu gehöre auch die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit/Bildung, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen das SEM auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Da Griechenland über ein funktionierendes Justizsystem verfüge, könne sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Ferner würden ihm karitative Organisationen vor Ort bei Bedarf zur Seite stehen können. Die unumstritten schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot würden indes die ganze Bevölkerung in Griechenland treffen und damit eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen können.

E. 7.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Vor-instanz es noch immer unterlassen habe, sich zur effektiven Anwendung der Richtlinie 201/95/EU und zum Umfang der in Griechenland vorhandenen Grundversorgung zu äussern. Neue griechische Gesetzesbestimmungen, die am 11. März 2020 in Kraft getreten seien, würden vorsehen, dass anerkannte Flüchtlinge einen Geldbetrag erhielten und nach Erhalt dieses Betrages kein Anspruch auf weitere Sachleistungen mehr bestünde. Die ihnen zugewiesenen Unterkünfte hätten sie dreissig Tage nach dem Entscheid über ihre Anerkennung zu verlassen, um die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende zu entlasten. Lediglich besondere Kategorien von Begünstigten könnten von dieser neuen Regelung ausgenommen werden. Diese Gesetzesänderung werde bereits angewendet, was sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs widerspiegelt habe sowie den zitierten Berichten zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Griechenland erscheine es realitätsfern, den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zur Geltendmachung seiner Grundbedürfnisse zu verweisen, zumal er dort auf der Strasse gelebt und weder finanzielle noch medizinische Hilfe erhalten habe. Die Situation in Griechenland habe sich insbesondere für anerkannte Flüchtlinge in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden, könne nicht mittels Pauschalverweise auf nicht aktuelle Rechtsprechung ignoriert werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage gerate und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsste.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf zudem auch von einer erwachsenen Person erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Griechenland neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die er sich wenden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGerE-1126/2020 vom 2. April 2020 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 7.6 Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist zusammenfassend nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

E. 8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In Übereinstimmung mit dem SEM vermögen vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Coronavirus keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das SEM hat sodann der aktuellen Lage Rechnung getragen, indem es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 ansetzte und darauf hinwies, dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist bestehe.

E. 9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2784/2020 Urteil vom 13. August 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Asylgesuch; sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2016 und suchte am 10. April 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 29. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 22. Juni 2018 Schutz gewährt worden war. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs respektive des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt vom 20. April 2020 machte der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, er sei in Griechenland trotz dem positiven Entscheid auf sein Asylgesuch nicht gemäss Asylgesetz behandelt worden. Eine ihm bekannte Schweizerin habe ihm ein Flugticket für die Reise in die Schweiz beschafft. So sei er im Februar 2020 von Griechenland in die Schweiz gereist. Da er gesundheitliche Probleme mit seinem (...) gehabt habe, habe er in Griechenland zuvor ein Asylgesuch eingereicht, weil die griechischen Behörden ihm gedroht hätten, dass er nur nach einem gestellten Asylgesuch medizinische Hilfe erhalten würde. Er sei dort zwar zum Arzt gegangen, habe aber keine medizinische Unterstützung erhalten und man habe ihm gesagt, dass man ihn nicht behandeln könne, weil eine Behandlung zu kostenintensiv wäre. Auch sonst habe er keine Unterstützung erhalten. Nachdem ihm in Griechenland Schutz gewährt worden sei, habe er eine griechische ID-Karte und einen Pass erhalten und sei von der Regierung für zwei Monate in einem Hotel untergebracht worden. Anschliessend sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe versucht, selber eine Wohnung zu finden. Die Vermieter hätten jedoch jeweils abgelehnt, da er mit seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeiten und somit auch die Miete nicht bezahlen könne. Auch die "UN" (vermutlich: UN Hochkommissariat für Flüchtlinge/UNHCR) habe ihm nicht mehr geholfen nachdem er nach der Schutzgewährung in Griechenland das Camp verlassen habe. In der Folge sei er obdachlos gewesen und habe lediglich von der Kirche in Form von Essensausgaben Hilfe erhalten. Er habe sich um ein Leben in Griechenland bemüht, es sei jedoch wegen seinem (...) nicht möglich gewesen. Der Zustand seines (...) habe sich verschlechtert und er sei vielleicht bald invalid. Er bitte die Schweiz, ihn nicht in diesem Gesundheitszustand nach Griechenland zurückzuschicken. Die Probleme mit seinem (...) habe er seit er sechs Monate alt gewesen sei und sein (...) wegen eines Sturzes gebrochen habe. Da seine Familie damals fern von medizinischer Versorgung gelebt habe, habe er keinen Arzt aufsuchen können, weshalb er deswegen nie medizinisch behandelt worden sei. Später habe er in Afghanistan Schmerzmedikamente eingenommen. Im Iran habe monatliche Spritzen für die Muskeln erhalten. In der Schweiz erhalte er erneut Schmerzmedikamente. Er sei hier in ärztlicher Behandlung. Ferner leide er im Schlaf an Angst, weshalb er am Morgen mit Kopfschmerzen aufwache und Schmerzmedikamente einnehme. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er mache sich grosse Sorgen um seine Gesundheit und um seine Familie. In den vorinstanzlichen Akten liegen zwei medizinische Kurzberichte vom 17. und 24. April 2020 die (...) betreffend. B. B.a Am 21. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Am 27. April 2020 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass diesem in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er über eine bis am 2. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a Am 18. Mai 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Griechenland gefährdet und habe von den griechischen Behörden und Hilfsorganisationen nicht die benötigte Unterstützung zur Deckung der elementarsten Lebensbedürfnisse erhalten. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, zumal noch Berichte des (...) und (...) ausstehen würden und seine psychischen Beschwerde noch nicht abgeklärt worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, eine medizinische Notlage läge nicht vor und die notwendige Behandlung sei auch in Griechenland zugänglich. Einer Vielzahl von Berichten sei zu entnehmen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland nicht einmal elementarste Unterstützungsleistungen zugänglich seien, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit und Integrationsmassnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Diese Umstände habe auch der Beschwerdeführer geschildert. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland vorhabe, die finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge offiziell komplett einzustellen, womit es sich in einen klaren Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben würde. Bereits aus einem Bericht des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 19. Februar 2019 gehe hervor, dass Griechenland nicht mehr im Stande sei, sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlings Konvention oder an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) zu halten. Der Anspruch auf die sozialen Leistungen für international Schutzberechtige in Griechenland auf die der Gesuchsteller gemäss dem Entscheidentwurf nach der Qualifikationsrichtlinie Anrecht habe, scheitere in der Praxis oft an der Nichterfüllung der Voraussetzungen. Da es in Griechenland keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung gebe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer sich diese auf dem Rechtsweg erstreiten solle. Aufgrund der nicht abschliessend vorhandenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, fehlender Zusicherungen seitens des griechischen Staates zur medizinischen Behandlung und Unterstützung und den auch gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigenden jüngsten Entwicklungen in Griechenland (namentlich der angekündigte Ausschluss von international Schutzberechtigen aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill), werde das SEM ersucht, vom beabsichtigten Entscheid Abstand zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist aktuelle Arztberichte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Entbindungserklärung sowie zwei ärztliche Kurzberichte vom 27. Mai und 3. Juni 2020 zu den Akten. Ferner ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Eingabe der noch ausstehenden Arztberichte. Diese wurde ihm bis zum 3. Juli 2020 gewährt. I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der Universitätsklinik für (...), vom 18. Juni 2020 nach. J. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. K. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 30. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte Auszüge aus einem griechischen Gesetz und der Gesetzesbegründung inklusive Übersetzungen sowie Ausdrucke der in der Replik zitierten Quellen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend wird nur der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind,

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten hat. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6. 6.1 In der Beschwerde wird betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, vorliegend nicht aufrechterhalten werden könne. Anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland hätten gemäss Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen - auch angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, würden keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und müssten nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Verschiedene Quellen würden berichten, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt sei und es an geeigneten Übersetzern und transkulturellem Personal fehle. Den eingereichten ärztlichen Kurzberichten vom 17. und 24. April 2020 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine weitergehende (...) und (...) Behandlung notwendig sei, ohne welche sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern könne. In Griechenland sei ihm die medizinische Behandlung verweigert worden, weil diese zu kostenintensiv sei. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die notwendigen Behandlungen in Griechenland auch mittellosen Personen zugänglich seien. Auch dass sich die Schmerzen in seinem (...) in jüngster Vergangenheit verstärkt hätten habe sie ausser Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung habe und er menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt sein würde, die seine Gesundheit nachhaltig schädigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung selbst festgestellt, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik stehe. Die entsprechenden Feststellungen würden belegen, dass Überstellungen von Schutzberechtigten nach Griechenland sich bereits in der Vergangenheit nah an der Grenze zur Unzulässigkeit bewegt hätten. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (schlechte wirtschaftliche Prognosen angesichts der Corona-Pandemie, Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze und angekündigte Verschärfungen im griechischen Asylwesen, insbesondere betreffend die finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen) sei absehbar, dass sich die Situation für Schutzberechtigte noch weiter verschlechtere beziehungsweise Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde. In einem Staat, in welchem - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers - gegenüber vulnerablen Flüchtlingen selbst der Kerngehalt des Anspruchs auf Nothilfe nicht garantiert werde, sei es naheliegend, dass auch der Zugang zum Recht für diese Personengruppe vielmehr eine theoretische Möglichkeit als eine tatsächlich praktikable Lösung darstelle. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um eine vulnerable Person. Trotz sichtbaren körperlichen Beeinträchtigungen sei ihm in Griechenland der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung verwehrt worden. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden und der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu qualifizieren. 6.2 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass dem auf Beschwerdeebene neu eingereichten (...) Arztbericht zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer leide an (...) Schmerzen. Als Therapie werde, neben den von ihm bereits eingenommenen Schmerzmedikamenten, eine Medikamentenkur mit (...), einem Medikament das spezifisch gegen (...) Schmerzen helfe, empfohlen. Das SEM stellt sich weiterhin auf den bereits in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei und der kostenlose Zugang zum Gesundheitssystem für Personen mit Schutzstatus gewährt werde, so dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auch Zugang zu den empfohlenen Medikamenten hätte. Da ihm seine Beschwerden sowie auch der Umgang damit seit frühster Kindheit bekannt seien, könne nicht von einem Notfall gesprochen werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. 6.3 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die ausführliche Würdigung der nachgereichten Arztberichte durch die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung verdeutliche, dass seine medizinischen Vorbringen begründet seien und die entsprechenden Berichte hätten abgewartet werden müssen. Aus den Arztberichten sei ersichtlich, dass er therapeutische Behandlung durch Schmerzmedikamente und Medikamente spezifisch gegen (...) Schmerzen benötige. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen, weshalb seitens der Vorinstanz eine Garantie vorgelegt werden müsse, dass diese Kontrolle stattfinden könne. Der Vor-instanz gelinge es nicht die in der Beschwerdeschrift dargelegte faktische Verweigerung medizinischer Dienstleistungen und den nicht gewährten Zugang zu Spitälern mit dem Verweis auf seine Erwägungen in einem vor Monaten ergangenen Urteil zu widerlegen. Ob und inwiefern im vorliegenden Fall dem mittellosen Beschwerdeführer in Griechenland der Zugang zur benötigten medikamentösen Behandlung und der noch ausstehenden Verlaufskontrolle gewährt würde, bleibe unbeantwortet. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass er etwa krankenversichert gewesen sei und tatsächlich - trotz bestehender Bedürftigkeit - medizinische Dienstleistungen habe in Anspruch nehmen können. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung trage. Vielmehr seien individuelle Garantien über das Vorhandensein der und den tatsächlichen Zugang zur benötigten Behandlung einzuholen. 6.4 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 m.w.H.). Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus seit einer gewissen Zeit in der Kritik (vgl. dazu auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010; Urteil des BVGer E-550/2020 vom 4. Februar 2020, E. 8.2.1 m.w.H.). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss aktueller Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft sowie den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg (vgl. statt anderer Urteil des BVGer E-550/2020 vom 4. Februar 2020, E. 8.2.1). Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist im jetzigen Zeitpunkt - insbesondere auch trotz in der Beschwerde zitierten Aussagen des griechischen Migrationsministers sowie der mit Replik eingereichten Dokumente betreffend komplette Einstellung der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge - nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2 m.H.). 6.5 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Griechenland auf der Strasse leben zu müssen, weil er vor seiner Ausreise aus Griechenland nach zwei Monaten das ihm von der griechischen Regierung nach der Schutzgewährung zugewiesene Hotelzimmer habe verlassen müssen, ohne dass ihm eine neue Unterkunft zugewiesen worden sei, ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen in E. 6.4 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für diese Behauptung kein Beweismittel einreichte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Griechenland - wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt - neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die er sich wenden kann. 6.5.2 6.5.2.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei davon auszugehen sei, dass ihm in Griechenland der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verwehrt werde, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Kurzberichten aus dem Bundesasylzentrum (...), datierend vom 27. Mai 2020 und 3. Juni 2020, ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und eine psychologische Behandlung wünscht, jedoch bis heute noch nicht überwiesen worden sei. Dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für (...), vom 18. Juni 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einem (...) und einer (...) leidet. Als Therapie werde, neben den bereits von ihm eingenommenen Schmerzmedikamenten, eine Kur mit (...), einem Medikament das spezifisch gegen (...) Schmerzen hilft, empfohlen. 6.5.2.2 Der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers kann nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Aufgrund der Umstände ist jedenfalls nicht darauf zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme vorliegen, die derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Dem Beschwerdeführer sind die Beschwerden mit seinem (...) bereits seit frühster Kindheit bekannt. Dem Arztbericht vom 18. Juni 2020 ist keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustands in den letzten Monaten zu entnehmen. Entgegen der Beschwerdevorbringen und unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 6.4 vorstehend, ist sodann nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen verwehrt wird, zumal als einzige Therapie die Einnahme von Medikamenten empfohlen wird. 6.5.3 Der Beschwerdeführer war am 22. Juni 2020 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig zu erachten. Auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 7.2 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst vor, es sei anzunehmen, dass sich die wirtschaftliche Situation in Griechenland, das bereits jetzt eine hohe Arbeitslosenquote habe und wo rücküberstellte Schutzberechtigte in der Regel auf der Strasse landen würden, angesichts der Corona-Pandemie weiter verschlechtern werde, wodurch das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie in Frage gestellt sei. Schutzberechtigte, welche über kein soziales Beziehungsnetz in Griechenland verfügten, würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen leiden. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen und seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen. Da besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung existenzieller Grundbedürfnisse bestehen und mithin nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, sei eine Überstellung als individuell unzumutbar zu erachten. 7.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass sich Griechenland zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet habe und weder die EU-Kommission noch das Bundesverwaltungsgericht Griechenland bezüglich deren Umsetzung gerügt hätten. Als anerkannter Flüchtling stünden dem Beschwerdeführer die gleichen Rechte wie einem griechischen Bürger zu, dazu gehöre auch die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit/Bildung, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen das SEM auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Da Griechenland über ein funktionierendes Justizsystem verfüge, könne sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Ferner würden ihm karitative Organisationen vor Ort bei Bedarf zur Seite stehen können. Die unumstritten schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot würden indes die ganze Bevölkerung in Griechenland treffen und damit eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen können. 7.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Vor-instanz es noch immer unterlassen habe, sich zur effektiven Anwendung der Richtlinie 201/95/EU und zum Umfang der in Griechenland vorhandenen Grundversorgung zu äussern. Neue griechische Gesetzesbestimmungen, die am 11. März 2020 in Kraft getreten seien, würden vorsehen, dass anerkannte Flüchtlinge einen Geldbetrag erhielten und nach Erhalt dieses Betrages kein Anspruch auf weitere Sachleistungen mehr bestünde. Die ihnen zugewiesenen Unterkünfte hätten sie dreissig Tage nach dem Entscheid über ihre Anerkennung zu verlassen, um die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende zu entlasten. Lediglich besondere Kategorien von Begünstigten könnten von dieser neuen Regelung ausgenommen werden. Diese Gesetzesänderung werde bereits angewendet, was sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs widerspiegelt habe sowie den zitierten Berichten zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Griechenland erscheine es realitätsfern, den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zur Geltendmachung seiner Grundbedürfnisse zu verweisen, zumal er dort auf der Strasse gelebt und weder finanzielle noch medizinische Hilfe erhalten habe. Die Situation in Griechenland habe sich insbesondere für anerkannte Flüchtlinge in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden, könne nicht mittels Pauschalverweise auf nicht aktuelle Rechtsprechung ignoriert werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage gerate und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsste. 7.5 Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf zudem auch von einer erwachsenen Person erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Griechenland neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die er sich wenden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGerE-1126/2020 vom 2. April 2020 E. 8.4.2 m.w.H.). 7.6 Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist zusammenfassend nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

8. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In Übereinstimmung mit dem SEM vermögen vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Coronavirus keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das SEM hat sodann der aktuellen Lage Rechnung getragen, indem es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 ansetzte und darauf hinwies, dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist bestehe.

9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: