Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Dezember 2021 (Protokoll in den SEM-Akten 1118832-11/5, nachfolgend A11) und der Anhörung vom 10. Januar 2022 (Protokoll in den SEM-Akten 1118832- 15/10, nachfolgend A15) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Fall sei einzigartig, da sie Staatsangehörige zweier Länder sei, die beide als sogenannte "Safe Countries" gelten würden, dies aber nicht seien, zumal sie viele Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen bege- hen würden. Sie sei in B._______, Ungarn, geboren und aufgewachsen und habe dort früher als (…) gearbeitet. In den 1970er Jahren sei sie in die Schweiz ge- flohen, wo sie Asyl erhalten habe. Nach ungefähr einem Jahr sei sie ihrem Lebenspartner nach Kanada gefolgt. Sie hätten geheiratet und zusammen (…) Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei in Kanada von Mitgliedern der Royal Canadian Mounted Police (RCMP), (…), angestiftet worden, (…). Obwohl er sich geweigert habe, sei er zu einer Freiheitsstrafe von knapp zwei Jahren wegen (…) verurteilt worden. Sie sei das nächste Opfer ge- wesen, weil sie eine Frau, Immigrantin, alleinstehend – sie habe sich (…) von ihrem Ehemann scheiden lassen – und mittellos sei. Sie sei wahr- scheinlich die einzige Frau weltweit, die jemals Folter durch Medikamente (…) und sonstige pharmazeutische Misshandlung ausgesetzt worden sei, indem ihr täglich ohne ihr Wissen verschiedenste Medikamente verabreicht worden seien. Ausserdem sei sie Folter durch Lärm und Schlafentzug aus- gesetzt gewesen sowie Opfer von Cyber-Stalking und Cyber-Belästigun- gen, mentaler und emotionaler Misshandlung sowie sexueller Erniedrigung geworden. Überdies habe man sie jeweils als Mann angesprochen, um sie zu demütigen. Dies hänge mit der Folter durch die Verabreichung von (…) zusammen. Alle diese Medikamente – sie habe nie gesehen, was es genau gewesen sei – hätten ernsthafte Nebenwirkungen und würden auch den Blutzuckerspiegel beeinflussen. Diese Verfolgung habe im (…) 2003 be- gonnen, weshalb sie Kanada im (…) desselben Jahres verlassen und in C._______ und D._______ um Asyl ersucht habe. Es habe sich aber her- ausgestellt, dass sie international verfolgt werde, da die RCMP auch die Polizei anderer Länder zu beeinflussen vermöge. Die Folter, die sie durch die kanadische Polizei erfahren habe, habe sich auch in E._______, F._______, D._______ und in C._______ fortgesetzt. Selbst nach ihrer
E-380/2022 Seite 3 Niederlassung in Ungarn im Jahr 2005 sei sie ständig mit der Polizei kon- frontiert worden. So habe ihre Nichte einen (…) Polizisten geheiratet und die (…) sei ebenfalls bei der Polizei gewesen. Ausserdem sei sie durch ihre Schwägerin mit (…) gefoltert worden. Daher sei sie wieder zu ihren Kindern nach Kanada zurückgekehrt. Seit zehn Jahren kämpfe sie gegen diese Verfolgung, habe sich auch für Frauenrechte eingesetzt, unter anderem Klagen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und bei der amerikanischen Menschenrechtsbehörde eingereicht. Ausserdem sei sie bei ungefähr 20 verschiedenen Rechtsanwälten gewesen. Mangels Fi- nanzkraft habe sie Ihre Klagen nicht weiterziehen beziehungsweise die entsprechenden Kostenvorschüsse nicht bezahlen können. Nach einer Be- schwerde bei der (…)-Polizei, habe diese die "Mental Health Authorities" bei ihr vorbeigeschickt. Sämtliche Ärzte in den unterschiedlichen Ländern hätten sich geweigert, eine toxikologische Untersuchung durchzuführen, da sie wohl ebenfalls in Verbindungen zur RCMP stünden. Sie hätten le- diglich gesagt, sie sei nicht krank und leide unter Illusionen. Es sei bei ihr lediglich (…) diagnostiziert worden. Aus all diesen Gründen sei sie am (…) Dezember 2021 in die Schweiz gekommen. Als Beweismittel reichte sie ihre kanadischen und ungarischen Reise- pässe, einen kanadischen Führerschein, ihre kanadische Services Card, ihre schweizerische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis […]), ihren schwei- zerischen Reiseausweis (gültig bis […]) sowie unter anderem einen Zei- tungsartikel betreffend ihren Ex-Ehemann, verschiedene Gerichtsunterla- gen und medizinische Berichte ins Recht. B. Am 18. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertre- terin eine von ihr selbst in englischer Sprache verfasste Stellungnahme zum Verfügungsentwurf des SEM vom 17. Januar 2022 einreichen. Dieser Eingabe legte sie eine Kopie des Asylentscheids aus dem Jahr (…) sowie drei weitere Dokumente bei, die sie bereits zuvor beigebracht hatte. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. D. Gleichentags legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
E-380/2022 Seite 4 E. Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 24. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Ferner sei sie aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len. Neben den bereits bei der Vorinstanz beigebrachten Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsschrift diverse Informationen über Medi- kamente sowie einen Arztbericht der (…) vom (…) 2013 bei. F. Am 26. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. G. Am 30. Januar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschrift und legte der Eingabe einen Artikel mit dem Titel "The Canadian Review of Policing Research" aus dem Jahr 2005 sowie einen Wikipedia-Beitrag zu "Extraordinary rendition" bei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst worden, vorliegend kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückwei- sung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden. Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den Eventu- alantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheidentwurfs führte das SEM aus, Personen mit einer Schutzalternative innerhalb ihres Heimatstaates seien gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin mache eine lokal oder regional be- schränkte Verfolgungsmassnahme geltend. Neben der kanadischen Staatsangehörigkeit verfüge sie noch über die ungarische Staatsangehö- rigkeit, weshalb sie sich durch einen Wegzug den Verfolgungsmassnah- men entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es sei folglich nicht näher auf die geltend gemachte Folter einzugehen. Bei Ungarn handle es sich um ein "Safe Country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG, daher bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass in die- sem Land keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin sei dem Bericht aus Ungarn aus dem Jahr 2007 kein Be- weis dafür zu entnehmen, dass sie mit (…) gefoltert worden sei. Vielmehr habe zu jenem Zeitpunkt aus technischen Gründen keine toxikologische Untersuchung gemacht werden können. Für eine künftige Untersuchung hätte sie einen Termin vereinbaren sollen. Ihren Schilderungen seien über- dies keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach ihre Schwäge- rin sie mit (…) gefoltert habe. Es würden auch keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass es irgendwelche Verstrickungen der kanadischen und der ungarischen Polizei gebe. Im Übrigen habe sie selbst zu Protokoll ge- geben, dass der EGMR ihre Beschwerde nicht behandelt habe, da sie in Ungarn den Instanzenzug nicht ausgeschöpft habe. Diese Unterlassung könne jedoch nicht den ungarischen Behörden angelastet werden. Es könne daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, dass der ungarische Staat nicht in der Lage und willens wäre, ihr Schutz zu gewähren. Es würden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, gemäss welchen die Regelvermutung, dass in Ungarn Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde, umgestossen würde. Für eine staatliche Verfolgung gebe es keine Anhaltspunkte. An dieser Einschätzung vermöchten auch
E-380/2022 Seite 7 die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese keinen direkten Bezug zu ihrer Person beziehungsweise ihren Vorbringen aufweisen würden. Hinsichtlich der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz führte die Vorinstanz in ihrem Entscheidenwurf aus, es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ungarische Staatsange- hörige und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union (EU) bezie- hungsweise der EFTA handle, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser Umstand stehe jedoch der An- ordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sie sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalte, sondern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylgesu- ches in die Schweiz eingereist sei. Ausserdem sei ohnehin kein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des FZA auszu- machen. Die Wegweisung in Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sei zumut- bar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die diese Vermu- tung zu widerlegen vermöchten.
E. 5.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 wiederholte die Be- schwerdeführerin zunächst im Wesentlichen ihre Vorbringen betreffend die erlittene Folter in Kanada, welche in eine weltweite Verfolgung gemündet habe. Nachdem sie Kanada am 3. Dezember 2021 verlassen habe, sei sie auf der Stelle "geheilt" gewesen und es gehe ihr seither gesundheitlich viel besser. In Ungarn mangle es an unabhängigen Gerichten. lnsbesondere Frauen, die Gewalt erlitten hätten, würden ungenügend geschützt. Sexu- elle Belästigung sei dort nicht einmal eine Straftat. Ausserdem habe sie hier in der Schweiz ein Anhörungsprotokoll unter- schrieben, das auf Deutsch verfasst worden sei. Sie befürchte, dass bei der Übersetzung Teile ihrer Vorbringen verloren gegangen seien. lm Übri- gen könne es von Relevanz sein, dass ihr im Jahr (…) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
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E. 5.3 Im Asylentscheid vom 19. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Be- gründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme der Be- schwerdeführerin aus, die Aussage, dass es in Ungarn an unabhängigen Gerichten mangle, sei als eine durch nichts belegte pauschale Behauptung zu werten. Entgegen ihren Ausführungen würden Delikte gegen die sexu- elle Integrität gemäss Art. 196 ff. des ungarischen Strafgesetzes unter Strafe gestellt. Ihre Befürchtung, das Anhörungsprotokoll könne unvollstän- dig sein, sei unbegründet. Dieses sei ihr bei der Rückübersetzung Wort für Wort auf Englisch übersetzt worden. Zudem sei ihr zusätzlich die Möglich- keit eingeräumt worden, am Schluss des Protokolls eine handschriftliche Anmerkung auf Englisch anzubringen. Die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und Gewährung von Asyl vom (…) durch die Schweiz habe sich auf eine andere Gefährdungslage in Ungarn bezogen, die nunmehr – nach mehr als vierzig Jahren und einem politischen Systemwechsel – nicht mehr bestehe. Insgesamt seien somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorge- legt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtferti- gen könnten.
E. 5.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Wiederholung ihrer Vorbringen. Folter finde durchaus auch in "Safe Countries" wie Irland, Grossbritannien, Dänemark und Grie- chenland statt. So seien die kanadischen Behörden etwa in die "Somalia affair" involviert gewesen, als 1993 ein 16-jähriger Somali von kanadischen Soldaten zu Tode geprügelt worden sei. Oder im Oktober 2007 sei ein pol- nischer Immigrant durch Mitglieder der RCMP "getesered" worden und dadurch gestorben. Folglich sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch sie auf Anordnung der RCMP gefoltert worden sei. Diese sei berüchtigt für den Missbrauch von Frauen. Es sei ihr bewusst, dass es ein Novum sei, jeman- den aus Kanada Asyl zu gewähren, doch ihr Fall sei beispiellos, zumal sie in den letzten 18 Jahren täglich mit (…) gefoltert worden sei und sie sich seit 20 Jahren für Gerechtigkeit einsetze und sämtliche kanadische Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Es werde davon ausgegangen, dass Ka- nada ein Rechtssystem besitze, das in der Lage sei, der Bevölkerung Rechtsschutz zu gewähren, doch nichts sei weiter von der Wahrheit ent- fernt als dies. Auch hinsichtlich Ungarn wiederholte sie ihre Vorbringen, wonach es dort an der Unabhängigkeit der Richter mangle und eine staat- liche Kontrolle vorherrsche. Sowohl Kanada als auch Ungarn hätten eine schlechte Menschenrechtsbilanz in Bezug auf Gewalt gegen Frauen. In Ungarn habe man ihr sogar noch höhere Dosen dieser Medikamente ver- abreicht als in Kanada, als sie zwischen 2005 und 2008 versucht habe, dort Zuflucht zu finden. Sollte sie zurückkehren müssen, würde sie das
E-380/2022 Seite 9 Gleiche oder Schlimmeres erwarten. Die ungarischen Behörden würden sich aufgrund ihrer beim EGMR eingereichten Beschwerde rächen wollen. Aus Angst vor dieser Rache, habe sie die innerstaatlichen Rechtsmittel da- mals nicht ausgeschöpft. Ausserdem habe sie zu dieser Zeit auch keine Beweise gehabt. Sie befürchte zudem, dass während der Anhörung durch die Übersetzung Teile ihrer Vorbringen verloren gegangen seien.
E. 5.5 In der Beschwerdeergänzung präzisierte die Beschwerdeführerin zu- sätzlich, dass ihre frauenspezifische Verfolgung einen unerträglichen psy- chischen Druck zur Folge habe. Aufgrund ihrer ungarischen Staatsange- hörigkeit gehöre sie in Kanada überdies einer Minderheit an und sei daher anfällig für Missbrauch. Das SEM werfe ihr vor, die Zusammenarbeit zwi- schen der kanadischen und ungarischen Polizei nicht nachgewiesen zu haben. Es sei aber unzumutbar, diesen Beweis von ihr zu verlangen, da sie die Strukturen der RCMP nicht kennen könne. Sie habe jedoch bewie- sen, dass sie einem ungarischen Arzt erzählt habe, mit Medikamenten ge- foltert worden zu sein. Sie möchte dennoch betonen, dass transnationale Polizeiarbeit heute üblich und in ihrem Fall missbraucht worden sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführe- rin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver- mögen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung in Kanada ist nicht weiter einzugehen, da eine Wegweisung in dieses Land nicht zur Diskussion steht. Es ist allerdings anzumerken, dass sich ihre Vorbringen weitgehend in nicht objektiv nachvollziehbaren und von Ver- schwörungstheorien geprägten Aussagen erschöpfen. Sie sind nicht ge- eignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die kana- dischen Behörden glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweis- mittel lassen keine andere Sichtweise zu. Das SEM hat die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zählt Ungarn zu den verfol- gungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Als sogenanntes "sicheres Heimat- oder Herkunftsland" wird ein Land bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung statt- findet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssi- cherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen in den Befragungen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Ge- währleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ungarn) nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage liegen keine konkreten Anhalts- punkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Be- schwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen vor. Weder für die geltend gemachte Folter noch für die fehlende Schutz- gewährung liegen substantiierte Hinweise vor. Das Argument, dass sie aus Furcht vor Rache die Gerichtsentscheide ungarischer Behörden nicht wei- tergezogen habe, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der ungarischen Si- cherheitsbehörden in Frage zu stellen, und überzeugt ohnehin nicht, da ihre Furcht sie nicht davon abgehalten hat, beim EGMR eine Klage gegen Ungarn einzureichen. Es sind überdies keine objektiven Verfolgungs- gründe ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift, welche sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von be- reits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu än- dern. Dies gilt ebenfalls für die Ergänzung vom 30. Januar 2022. Die weni- gen auf Beschwerdeebene neu beigebrachten Beweismittel vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal jene – bis auf den Arztbericht vom der (…) vom (…) 2013, wonach sie (…) – keinen konkreten Zusammenhang zur Beschwerdeführerin auf- weisen.
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E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht ver- neint und ihr Asylgesuch folgerichtig gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab- gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen auslän- derrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und dies- bezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-5215/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 7.1 m.H.).
E. 7.2 Da die Beschwerdeführerin neben der Staatsangehörigkeit von Ka- nada auch Staatsbürgerin Ungarns ist, hat die Vorinstanz zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Ungarn geprüft.
E. 7.3 Als Staatsangehörige Ungarns ist die Beschwerdeführerin zwar eine Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt (vgl. nachfolgend E. 9.7). Dies steht aber vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass sie sich im heutigen Zeitpunkt nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen ge- nannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern, soweit ersichtlich, alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. D-6486/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.2). Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (Hei- mat- und Herkunftsstaat) – wie Ungarn einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. MATTHEY FANNY, in: Amarelle/Ngyuen (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile (LAsi), Volume IV, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Ver- mutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt jeweils den betroffenen Personen, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des betreffenden Staates im konkreten Fall Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden, respektive dass sie im betreffenden Staat aufgrund von in- dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Na- tur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2784/2020 vom 13. August 2020 E. 5.3 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-380/2022 Seite 13 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr offensichtlich nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im „Safe Country“ Ungarn lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Substanzielle Einwände gegen diese Erkenntnis sind in der Beschwerde denn auch nicht zu finden.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
E-380/2022 Seite 14 konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine all- gemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweize- rischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Ver- fügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 9.4.1 Die Vorinstanz führte aus, der Vollzug der Wegweisung in einen EU oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung um- zustossen.
E. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei in ihrem Fall nicht zumutbar, da er gegen humanitäre Standards verstossen würde. Sie habe aufgrund der erlittenen Verfolgung bereits (…) entwickelt. Sie fürchte in Ungarn um ihr Leben und sei ein traumatisiertes Folteropfer. Um mit der Heilung beginnen zu können, brauche sie Stabilität und Sicher- heit.
E. 9.4.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der herrschenden poli- tischen und allgemeinen Situation in Ungarn zumutbar. Sie verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und war bereits bei ihrer Niederlassung im Jahr 2005 von (…) unterstützt worden (vgl. A11 Ziff. 3.02, A15 F39). Bei psychischen und körperlichen Problemen kann in Ungarn ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, was auch durch die beige- brachten Arztberichte aus Ungarn gestützt wird. Dass dort keine toxikolo- gische Untersuchung vorgenommen worden war, lässt den Wegweisungs- vollzug nicht unzumutbar erscheinen, ist sie doch offenbar ohne Termin- vereinbarung beim Arzt vorstellig geworden (vgl. Arztbericht aus Ungarn vom 17. September 2007). Substanzielle Einwände gegen diese Erkennt- nisse lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dabei ist auch zu be- tonen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz of- fenbar keiner fachärztlichen Behandlung bedarf. Zudem geht es ihr nach eigenen Angaben seit der Ausreise aus Kanada viel besser (Stellung- nahme vom 18. Januar 2022, S. 2). Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be- weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin bei der
E-380/2022 Seite 15 Rückkehr nach Ungarn aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indi- viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ungarischen Rei- sepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9.7 Es gilt zu beachten, dass Staatsangehörige von Vertragsparteien des FZA und dessen Protokollen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reise- passes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten ha- ben (Art. 3 FZA, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], BGE 143 IV 97 E. 1). Die Be- schwerdeführerin, welche im Besitz eines gültigen ungarischen Reisepas- ses ist, erfüllt die genannten Voraussetzungen. Ihre Wegweisung kann demzufolge erst nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Einreise in die Schweiz vollzogen werden. Die Vorinstanz wird angewiesen, diesen Um- stand bei der Ansetzung der Ausreisefrist zu berücksichtigen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtlos zu gelten haben.
E-380/2022 Seite 16
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-380/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten ab Einreise der Be- schwerdeführerin zu berücksichtigen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-380/2022 Urteil vom 11. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Ungarn und Kanada, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Dezember 2021 (Protokoll in den SEM-Akten 1118832-11/5, nachfolgend A11) und der Anhörung vom 10. Januar 2022 (Protokoll in den SEM-Akten 1118832-15/10, nachfolgend A15) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Fall sei einzigartig, da sie Staatsangehörige zweier Länder sei, die beide als sogenannte "Safe Countries" gelten würden, dies aber nicht seien, zumal sie viele Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen begehen würden. Sie sei in B._______, Ungarn, geboren und aufgewachsen und habe dort früher als (...) gearbeitet. In den 1970er Jahren sei sie in die Schweiz geflohen, wo sie Asyl erhalten habe. Nach ungefähr einem Jahr sei sie ihrem Lebenspartner nach Kanada gefolgt. Sie hätten geheiratet und zusammen (...) Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei in Kanada von Mitgliedern der Royal Canadian Mounted Police (RCMP), (...), angestiftet worden, (...). Obwohl er sich geweigert habe, sei er zu einer Freiheitsstrafe von knapp zwei Jahren wegen (...) verurteilt worden. Sie sei das nächste Opfer gewesen, weil sie eine Frau, Immigrantin, alleinstehend - sie habe sich (...) von ihrem Ehemann scheiden lassen - und mittellos sei. Sie sei wahrscheinlich die einzige Frau weltweit, die jemals Folter durch Medikamente (...) und sonstige pharmazeutische Misshandlung ausgesetzt worden sei, indem ihr täglich ohne ihr Wissen verschiedenste Medikamente verabreicht worden seien. Ausserdem sei sie Folter durch Lärm und Schlafentzug ausgesetzt gewesen sowie Opfer von Cyber-Stalking und Cyber-Belästigungen, mentaler und emotionaler Misshandlung sowie sexueller Erniedrigung geworden. Überdies habe man sie jeweils als Mann angesprochen, um sie zu demütigen. Dies hänge mit der Folter durch die Verabreichung von (...) zusammen. Alle diese Medikamente - sie habe nie gesehen, was es genau gewesen sei - hätten ernsthafte Nebenwirkungen und würden auch den Blutzuckerspiegel beeinflussen. Diese Verfolgung habe im (...) 2003 begonnen, weshalb sie Kanada im (...) desselben Jahres verlassen und in C._______ und D._______ um Asyl ersucht habe. Es habe sich aber herausgestellt, dass sie international verfolgt werde, da die RCMP auch die Polizei anderer Länder zu beeinflussen vermöge. Die Folter, die sie durch die kanadische Polizei erfahren habe, habe sich auch in E._______, F._______, D._______ und in C._______ fortgesetzt. Selbst nach ihrer Niederlassung in Ungarn im Jahr 2005 sei sie ständig mit der Polizei konfrontiert worden. So habe ihre Nichte einen (...) Polizisten geheiratet und die (...) sei ebenfalls bei der Polizei gewesen. Ausserdem sei sie durch ihre Schwägerin mit (...) gefoltert worden. Daher sei sie wieder zu ihren Kindern nach Kanada zurückgekehrt. Seit zehn Jahren kämpfe sie gegen diese Verfolgung, habe sich auch für Frauenrechte eingesetzt, unter anderem Klagen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und bei der amerikanischen Menschenrechtsbehörde eingereicht. Ausserdem sei sie bei ungefähr 20 verschiedenen Rechtsanwälten gewesen. Mangels Finanzkraft habe sie Ihre Klagen nicht weiterziehen beziehungsweise die entsprechenden Kostenvorschüsse nicht bezahlen können. Nach einer Beschwerde bei der (...)-Polizei, habe diese die "Mental Health Authorities" bei ihr vorbeigeschickt. Sämtliche Ärzte in den unterschiedlichen Ländern hätten sich geweigert, eine toxikologische Untersuchung durchzuführen, da sie wohl ebenfalls in Verbindungen zur RCMP stünden. Sie hätten lediglich gesagt, sie sei nicht krank und leide unter Illusionen. Es sei bei ihr lediglich (...) diagnostiziert worden. Aus all diesen Gründen sei sie am (...) Dezember 2021 in die Schweiz gekommen. Als Beweismittel reichte sie ihre kanadischen und ungarischen Reisepässe, einen kanadischen Führerschein, ihre kanadische Services Card, ihre schweizerische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis [...]), ihren schweizerischen Reiseausweis (gültig bis [...]) sowie unter anderem einen Zeitungsartikel betreffend ihren Ex-Ehemann, verschiedene Gerichtsunterlagen und medizinische Berichte ins Recht. B. Am 18. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin eine von ihr selbst in englischer Sprache verfasste Stellungnahme zum Verfügungsentwurf des SEM vom 17. Januar 2022 einreichen. Dieser Eingabe legte sie eine Kopie des Asylentscheids aus dem Jahr (...) sowie drei weitere Dokumente bei, die sie bereits zuvor beigebracht hatte. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 24. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Ferner sei sie aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Neben den bereits bei der Vorinstanz beigebrachten Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsschrift diverse Informationen über Medikamente sowie einen Arztbericht der (...) vom (...) 2013 bei. F. Am 26. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 30. Januar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschrift und legte der Eingabe einen Artikel mit dem Titel "The Canadian Review of Policing Research" aus dem Jahr 2005 sowie einen Wikipedia-Beitrag zu "Extraordinary rendition" bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst worden, vorliegend kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheidentwurfs führte das SEM aus, Personen mit einer Schutzalternative innerhalb ihres Heimatstaates seien gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin mache eine lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahme geltend. Neben der kanadischen Staatsangehörigkeit verfüge sie noch über die ungarische Staatsangehörigkeit, weshalb sie sich durch einen Wegzug den Verfolgungsmassnahmen entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es sei folglich nicht näher auf die geltend gemachte Folter einzugehen. Bei Ungarn handle es sich um ein "Safe Country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG, daher bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass in diesem Land keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei dem Bericht aus Ungarn aus dem Jahr 2007 kein Beweis dafür zu entnehmen, dass sie mit (...) gefoltert worden sei. Vielmehr habe zu jenem Zeitpunkt aus technischen Gründen keine toxikologische Untersuchung gemacht werden können. Für eine künftige Untersuchung hätte sie einen Termin vereinbaren sollen. Ihren Schilderungen seien überdies keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach ihre Schwägerin sie mit (...) gefoltert habe. Es würden auch keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass es irgendwelche Verstrickungen der kanadischen und der ungarischen Polizei gebe. Im Übrigen habe sie selbst zu Protokoll gegeben, dass der EGMR ihre Beschwerde nicht behandelt habe, da sie in Ungarn den Instanzenzug nicht ausgeschöpft habe. Diese Unterlassung könne jedoch nicht den ungarischen Behörden angelastet werden. Es könne daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, dass der ungarische Staat nicht in der Lage und willens wäre, ihr Schutz zu gewähren. Es würden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, gemäss welchen die Regelvermutung, dass in Ungarn Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde, umgestossen würde. Für eine staatliche Verfolgung gebe es keine Anhaltspunkte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese keinen direkten Bezug zu ihrer Person beziehungsweise ihren Vorbringen aufweisen würden. Hinsichtlich der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz führte die Vorinstanz in ihrem Entscheidenwurf aus, es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ungarische Staatsangehörige und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union (EU) beziehungsweise der EFTA handle, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser Umstand stehe jedoch der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sie sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalte, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist sei. Ausserdem sei ohnehin kein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des FZA auszumachen. Die Wegweisung in Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sei zumutbar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die diese Vermutung zu widerlegen vermöchten. 5.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen ihre Vorbringen betreffend die erlittene Folter in Kanada, welche in eine weltweite Verfolgung gemündet habe. Nachdem sie Kanada am 3. Dezember 2021 verlassen habe, sei sie auf der Stelle "geheilt" gewesen und es gehe ihr seither gesundheitlich viel besser. In Ungarn mangle es an unabhängigen Gerichten. lnsbesondere Frauen, die Gewalt erlitten hätten, würden ungenügend geschützt. Sexuelle Belästigung sei dort nicht einmal eine Straftat. Ausserdem habe sie hier in der Schweiz ein Anhörungsprotokoll unterschrieben, das auf Deutsch verfasst worden sei. Sie befürchte, dass bei der Übersetzung Teile ihrer Vorbringen verloren gegangen seien. lm Übrigen könne es von Relevanz sein, dass ihr im Jahr (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. 5.3 Im Asylentscheid vom 19. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung im Entscheidentwurf fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, die Aussage, dass es in Ungarn an unabhängigen Gerichten mangle, sei als eine durch nichts belegte pauschale Behauptung zu werten. Entgegen ihren Ausführungen würden Delikte gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 196 ff. des ungarischen Strafgesetzes unter Strafe gestellt. Ihre Befürchtung, das Anhörungsprotokoll könne unvollständig sein, sei unbegründet. Dieses sei ihr bei der Rückübersetzung Wort für Wort auf Englisch übersetzt worden. Zudem sei ihr zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, am Schluss des Protokolls eine handschriftliche Anmerkung auf Englisch anzubringen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vom (...) durch die Schweiz habe sich auf eine andere Gefährdungslage in Ungarn bezogen, die nunmehr - nach mehr als vierzig Jahren und einem politischen Systemwechsel - nicht mehr bestehe. Insgesamt seien somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Wiederholung ihrer Vorbringen. Folter finde durchaus auch in "Safe Countries" wie Irland, Grossbritannien, Dänemark und Griechenland statt. So seien die kanadischen Behörden etwa in die "Somalia affair" involviert gewesen, als 1993 ein 16-jähriger Somali von kanadischen Soldaten zu Tode geprügelt worden sei. Oder im Oktober 2007 sei ein polnischer Immigrant durch Mitglieder der RCMP "getesered" worden und dadurch gestorben. Folglich sei es nicht unwahrscheinlich, dass auch sie auf Anordnung der RCMP gefoltert worden sei. Diese sei berüchtigt für den Missbrauch von Frauen. Es sei ihr bewusst, dass es ein Novum sei, jemanden aus Kanada Asyl zu gewähren, doch ihr Fall sei beispiellos, zumal sie in den letzten 18 Jahren täglich mit (...) gefoltert worden sei und sie sich seit 20 Jahren für Gerechtigkeit einsetze und sämtliche kanadische Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Es werde davon ausgegangen, dass Kanada ein Rechtssystem besitze, das in der Lage sei, der Bevölkerung Rechtsschutz zu gewähren, doch nichts sei weiter von der Wahrheit entfernt als dies. Auch hinsichtlich Ungarn wiederholte sie ihre Vorbringen, wonach es dort an der Unabhängigkeit der Richter mangle und eine staatliche Kontrolle vorherrsche. Sowohl Kanada als auch Ungarn hätten eine schlechte Menschenrechtsbilanz in Bezug auf Gewalt gegen Frauen. In Ungarn habe man ihr sogar noch höhere Dosen dieser Medikamente verabreicht als in Kanada, als sie zwischen 2005 und 2008 versucht habe, dort Zuflucht zu finden. Sollte sie zurückkehren müssen, würde sie das Gleiche oder Schlimmeres erwarten. Die ungarischen Behörden würden sich aufgrund ihrer beim EGMR eingereichten Beschwerde rächen wollen. Aus Angst vor dieser Rache, habe sie die innerstaatlichen Rechtsmittel damals nicht ausgeschöpft. Ausserdem habe sie zu dieser Zeit auch keine Beweise gehabt. Sie befürchte zudem, dass während der Anhörung durch die Übersetzung Teile ihrer Vorbringen verloren gegangen seien. 5.5 In der Beschwerdeergänzung präzisierte die Beschwerdeführerin zusätzlich, dass ihre frauenspezifische Verfolgung einen unerträglichen psychischen Druck zur Folge habe. Aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit gehöre sie in Kanada überdies einer Minderheit an und sei daher anfällig für Missbrauch. Das SEM werfe ihr vor, die Zusammenarbeit zwischen der kanadischen und ungarischen Polizei nicht nachgewiesen zu haben. Es sei aber unzumutbar, diesen Beweis von ihr zu verlangen, da sie die Strukturen der RCMP nicht kennen könne. Sie habe jedoch bewiesen, dass sie einem ungarischen Arzt erzählt habe, mit Medikamenten gefoltert worden zu sein. Sie möchte dennoch betonen, dass transnationale Polizeiarbeit heute üblich und in ihrem Fall missbraucht worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung in Kanada ist nicht weiter einzugehen, da eine Wegweisung in dieses Land nicht zur Diskussion steht. Es ist allerdings anzumerken, dass sich ihre Vorbringen weitgehend in nicht objektiv nachvollziehbaren und von Verschwörungstheorien geprägten Aussagen erschöpfen. Sie sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die kanadischen Behörden glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Sichtweise zu. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zählt Ungarn zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Als sogenanntes "sicheres Heimat- oder Herkunftsland" wird ein Land bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen in den Befragungen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ungarn) nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen vor. Weder für die geltend gemachte Folter noch für die fehlende Schutzgewährung liegen substantiierte Hinweise vor. Das Argument, dass sie aus Furcht vor Rache die Gerichtsentscheide ungarischer Behörden nicht weitergezogen habe, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der ungarischen Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen, und überzeugt ohnehin nicht, da ihre Furcht sie nicht davon abgehalten hat, beim EGMR eine Klage gegen Ungarn einzureichen. Es sind überdies keine objektiven Verfolgungsgründe ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Dies gilt ebenfalls für die Ergänzung vom 30. Januar 2022. Die wenigen auf Beschwerdeebene neu beigebrachten Beweismittel vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal jene - bis auf den Arztbericht vom der (...) vom (...) 2013, wonach sie (...) - keinen konkreten Zusammenhang zur Beschwerdeführerin aufweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5215/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 7.1 m.H.). 7.2 Da die Beschwerdeführerin neben der Staatsangehörigkeit von Kanada auch Staatsbürgerin Ungarns ist, hat die Vorinstanz zu Recht nur den Wegweisungsvollzug nach Ungarn geprüft. 7.3 Als Staatsangehörige Ungarns ist die Beschwerdeführerin zwar eine Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt (vgl. nachfolgend E. 9.7). Dies steht aber vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass sie sich im heutigen Zeitpunkt nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern, soweit ersichtlich, alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. D-6486/2020 vom 13. Januar 2021 E. 7.2). Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (Heimat- und Herkunftsstaat) - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Matthey Fanny, in: Amarelle/Ngyuen (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile (LAsi), Volume IV, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt jeweils den betroffenen Personen, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des betreffenden Staates im konkreten Fall Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2784/2020 vom 13. August 2020 E. 5.3 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im "Safe Country" Ungarn lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Substanzielle Einwände gegen diese Erkenntnis sind in der Beschwerde denn auch nicht zu finden. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.4.1 Die Vorinstanz führte aus, der Vollzug der Wegweisung in einen EU oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei in ihrem Fall nicht zumutbar, da er gegen humanitäre Standards verstossen würde. Sie habe aufgrund der erlittenen Verfolgung bereits (...) entwickelt. Sie fürchte in Ungarn um ihr Leben und sei ein traumatisiertes Folteropfer. Um mit der Heilung beginnen zu können, brauche sie Stabilität und Sicherheit. 9.4.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der herrschenden politischen und allgemeinen Situation in Ungarn zumutbar. Sie verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und war bereits bei ihrer Niederlassung im Jahr 2005 von (...) unterstützt worden (vgl. A11 Ziff. 3.02, A15 F39). Bei psychischen und körperlichen Problemen kann in Ungarn ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, was auch durch die beigebrachten Arztberichte aus Ungarn gestützt wird. Dass dort keine toxikologische Untersuchung vorgenommen worden war, lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen, ist sie doch offenbar ohne Terminvereinbarung beim Arzt vorstellig geworden (vgl. Arztbericht aus Ungarn vom 17. September 2007). Substanzielle Einwände gegen diese Erkenntnisse lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dabei ist auch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz offenbar keiner fachärztlichen Behandlung bedarf. Zudem geht es ihr nach eigenen Angaben seit der Ausreise aus Kanada viel besser (Stellungnahme vom 18. Januar 2022, S. 2). Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Ungarn aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ungarischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.7 Es gilt zu beachten, dass Staatsangehörige von Vertragsparteien des FZA und dessen Protokollen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten haben (Art. 3 FZA, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], BGE 143 IV 97 E. 1). Die Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines gültigen ungarischen Reisepasses ist, erfüllt die genannten Voraussetzungen. Ihre Wegweisung kann demzufolge erst nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Einreise in die Schweiz vollzogen werden. Die Vorinstanz wird angewiesen, diesen Umstand bei der Ansetzung der Ausreisefrist zu berücksichtigen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten ab Einreise der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll