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D-6486/2020

D-6486/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. September 2020 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Am 14. September 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 3. November 2020 wurde der Beschwerdeführer befragt und am 17. November 2020 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er von einem einflussreichen Oligarchen verfolgt werde. C. Am 24. November 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Am 25. November 2020 äusserte er sich zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 26. November 2020 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ebenfalls am 26. November 2020 das Mandat nieder. F. Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch folgendermassen: Er sei slowakischer Staatsbürger. In den Jahren 2010/2011 habe er eine (Firma) geführt und er sei behördlich schikaniert worden, etwa durch ungerechtfertigte Kontrollen. Als er behördliche Missstände unter anderem im Zusammenhang mit dem Polizeidirektor dem städtischen Parlament habe melden wollen, sei ihm gedroht worden, dass ein komplettes Dossier über ihn veröffentlicht werde. Er habe sich aber nicht einschüchtern lassen und die Probleme in einer Parlamentsdebatte vorgetragen, was den Polizeidirektor veranlasst habe, einen Fehler einzugestehen. Unmittelbar nach der Debatte sei er von Herrn B._______, einem Oligarchen und Abgeordneten des städtischen Parlaments, angesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, was er sich gegenüber seinem Freund (dem Polizeipräsidenten) erlaube und ob er wisse, wer in dieser Stadt das Sagen habe. Herrn B._______ sei derart verärgert gewesen, dass er den Beschwerdeführer fast tätlich angegriffen habe. Einen Monat später, im (...) 2016, habe er ein schweres Verkehrsdelikt begangen, für welches er in einem behördlich orchestrierten Strafverfahren zu einer unverhältnismässig hohen Strafe von unbedingten 18 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einem Führerscheinentzug von neun Jahren verurteilt worden sei. Diesen Entscheid habe er angefochten. Aufgrund einer gegen ihn gerichteten Medienkampagne habe er viele Kunden verloren, weswegen er seine (Firma) habe schliessen müssen. Im Jahre 2019 habe er Anteile an einem Thermalbad erworben, in welchem er unter anderem Konzerte organisiert habe. Im Februar 2020 hätten die Behörden eines seiner geplanten Konzerte untersagt. Der Direktor des Bades habe ihm unter vier Augen gesagt, sehr einflussreiche Personen hätten ihn aufgefordert, das Konzert abzusagen. In der Folge habe er sein Zuhause verlassen und sich in einer Pension eingemietet. Dort sei er von unbekannten muskulösen Männern verfolgt worden, woraufhin er nicht mehr in der Pension, sondern im Wald übernachtet habe. Im Jahre 2020 sei die Strafe für sein Verkehrsdelikt auf eine bedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe und einen sechsjährigen Entzug des Führerscheins reduziert worden. Die Staatsanwaltschaft habe gegen diese Reduktion jedoch wiederum ein Rechtsmittel eingelegt. In dieser Zeit habe er von einem Bekannten, welcher bei der Geheimpolizei arbeite, erfahren, dass hinter allem, das ihm seit 2016 zugestossen sei, ein gewisser Herr B._______ stecken würde. Zwei Tage vor einem geplanten Treffen mit Herrn B._______ sei er polizeilich vorgeladen worden. Ihm sei fälschlicherweise vorgeworfen worden, seine Pistole, die er tatsächlich auch besitze, zu spät deklariert zu haben. Das Treffen mit Herrn B._______ habe er auf seinem Smartphone aufgezeichnet. Er habe Herrn B._______ eröffnet, dass er Beweise habe, dass er die Staatsanwältin und den Richter in seinem erstinstanzlichen Strafverfahren bestochen habe. Er habe von Herrn B._______ verlangt, das Verfahren gegen ihn zu stoppen, ihm seinen Führerschein zurückzugeben und ihn zu entschädigen, was dieser abgelehnt und ihm gedroht habe, woraufhin er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen. Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit Herrn B._______ habe der ebenfalls anwesende Stadtpräsident die Drohung kleingeredet, was zeige, dass auch dieser von Herrn B._______ gelenkt werde. Wenig später sei er mittels einer Busse des Hygieneamtes von EUR 500.- und einer Aufforderung, Ordnung in seine Abfälle zu bringen, weiter schikaniert worden. Ende August 2020 habe er Anzeige gegen Herrn B._______ erstattet und ihm sei von der Kriminalpolizei Polizeischutz angeboten worden, welchen er aber nie erhalten habe. Auch habe die Kriminalpolizei nicht auf seine Anzeige reagiert und habe die belastenden Aufnahmen nicht als Beweismittel abnehmen wollen. Nach dem Gespräch mit der Kriminalpolizei sei er ins Thermalbad zurückgekehrt, wo das geplante Konzert hätte stattfinden sollen. Er sei von einem Bekannten beim Sicherheitsdienst gewarnt worden, dass Rechtsradikale auftauchen würden und er im Falle einer Schlägerei als Organisator des Konzerts verhaftet würde. Er habe trotzdem am Konzert festgehalten. An diesem Abend habe die Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt, ob er illegal Alkohol ausschenken würde, und es sei bemängelt worden, seine Kassenbelege seien nicht konform, woraufhin ihm die Beamten die Identitätskarte abgenommen und ihn aufgefordert hätten, sofort einen Techniker für die Kasse aufzubieten. Mit der Band sei es ebenfalls zu Problemen gekommen, weshalb er das Konzert habe absagen müssen, woraufhin ein aggressiver Mob begonnen habe, die Anlage zu demolieren. Die Menge habe skandiert, dass er ein Betrüger und Dieb sei, und ihm mit dem Tod gedroht. Im Gerangel seien ihm sein Mobiltelefon und sein Aufnahmegerät gestohlen worden. Die Polizei habe ihn in Sicherheit gebracht und anschliessend auf dem Polizeiposten einvernommen. Zwei Tage später sei er auf dem Parkplatz der Badeanstalt von zwei Personen in einem Auto blockiert worden. Als diese sich ihm genähert hätten, habe er seine Waffe gezückt, woraufhin die beiden Männer zwar gestoppt, aber Todesdrohungen ausgesprochen hätten. Schliesslich sei die Polizei aufgetaucht und habe ihn aufgefordert, die Waffe abzugeben. Angeblich hätten die zwei Männer die Polizei gerufen, da er sie mit einer Waffe bedroht habe. Die Polizei habe seinen Gegenargumenten keinen Glauben geschenkt. In der Folge habe er Anzeige wegen des Diebstahls eines Aufnahmegerätes bei der Polizei aufgeben wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Anfangs September 2020 hätten ihm anlässlich eines abendlichen Spazierganges vier Männer in einem Auto den Weg versperrt. Er sei davongerannt und man habe ihn verfolgt. Es sei ihm aber gelungen, zu entkommen. Kurze Zeit später habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte, eine Stellungnahme seines Anwalts vom (...) 2018, Gerichtsdokumente aus dem Jahre 2020 und ein Gutachten bezüglich des Verkehrsdelikts, eine Anzeige bei der Polizei betreffend Herrn B._______, weitere polizeiliche Dokumente bezüglich der Anzeige sowie weitere Dokumente sowie ärztliche Gutachten und seine Waffenlizenz zu den Akten.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Slowakei als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG definiert sei, weshalb die Vermutung gelte, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung könne im Einzelfall durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden, was vorliegend aber zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und schikaniert worden zu sein. In seinen Aussagen seien aber keine asylrelevanten Massnahmen zu erkennen, zumal eine Bestrafung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant wäre, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv deutlich höher als bei anderen ausfalle oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe. Sowohl das Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts als auch die Kontrollen respektive Bussen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit und des Waffenbesitzes seien nicht unverhältnismässig. Schliesslich habe er selbst erklärt, dass derzeit keine Strafverfahren gegen ihn bestehen würden und er von der Polizei nicht gesucht werde. Übergriffe durch private Dritte seien nur dann beachtlich, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der geltend gemachten Auseinandersetzungen mit Dritten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Zugang zu den Behörden gehabt habe und seine Anzeige von den Behörden behandelt worden sei. Die Tatsache, dass die lokalen Behörden sich angeblich geweigert hätten, die Anzeige weiter zu behandeln, ändere nichts daran, da es an ihm gelegen hätte, an höhere Instanzen zu gelangen. Schliesslich könne er, was die angeblichen Überfälle betreffe, den Behörden nicht vorwerfen, inaktiv geblieben zu sein, falls er die erwähnten Geschehnisse bei der Polizei nicht melde. Die slowakischen Behörden seien somit für schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Die eingereichten Beweismittel würden zwar bestätigen, dass er in verschiedene Verfahren verwickelt gewesen sei, ohne dass sich daraus aber eine asylrelevante Verfolgung ergebe. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eingewendet, die Strafe sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Delikten unverhältnismässig hoch. Die Strafe sei zwar reduziert worden, die Staatsanwältin habe dagegen aber ein Rechtsmittel ergriffen, welches immer noch hängig sei. Es treffe nicht zu, dass er ausgesagt habe, gegen ihn sei kein Strafverfahren hängig. Vielmehr habe er ausgeführt, auf der Botschaft sei ihm mitgeteilt worden, er werden momentan nicht gesucht, was für die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden könne. Er habe ferner angegeben, die Polizei habe ihn seit seiner Ausreise bereits mehrfach an seinem Wohnort gesucht. Zudem sei er von einem Polizisten per E-Mail kontaktiert worden, welcher ihn wegen des abgesagten Konzerts einvernehmen wolle, da eine Strafanzeige hängig sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. So habe er ausgeführt, dass die nationale Kriminalagentur seine angebotenen Beweismittel gegen Herrn B._______ nicht abgenommen habe. Den versprochenen Polizeischutz habe er nie erhalten und die Polizei habe seine Anzeige nach dem Vorfall auf dem Parkplatz nicht entgegennehmen wollen. Dabei gehe es insbesondere darum, den Diebstahl eines Aufnahmegeräts anzuzeigen, auf welchem wichtige Beweise gegen Herrn B._______ gespeichert gewesen seien. Seine entsprechenden Anzeigen seien entweder nicht entgegengenommen oder aber nicht behandelt worden. Es gehe nicht an, ihm vorzuwerfen, er habe die Angriffe nicht angezeigt. Bestimmt sei Herr B._______ in die Verfolgung verwickelt und das SEM lasse unberücksichtigt, dass hinter den Angriffen wohl staatliche Akteure stehen würden. Die sachverhaltliche Schilderung des SEM würde ferner Ungenauigkeiten und Fehler aufweisen. Das SEM lasse insbesondere unerwähnt, dass er bereits im Jahre 2016 Herrn B._______ getroffen habe und er dabei fast physisch angegriffen worden sei. Das SEM habe auch die Tatsache, dass er sich zwei Tage im Wald versteckt habe, unerwähnt gelassen und seine medizinischen Probleme nicht erwähnt. Mehrere Passagen im Verfügungsentwurf würden keinen Sinn machen oder seien chronologisch ungenau. Das SEM sehe in der Stellungnahme keine Gründe, seinen Standpunkt zu ändern. Es sei festzustellen, dass der vom SEM erfasset Sachverhalt die Angaben des Beschwerdeführers widerspiegle und verdeutliche, dass die Zusammenhänge und die Chronologie oft schwer nachvollziehbar gewesen seien.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass vorliegend die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umgestossen worden sei. Die Behörden würden ihm keinen Schutz gewähren. Er habe die Geschehnisse nicht der Polizei gemeldet, weil er gewusst habe, dass sie nicht aktiv werden würde. Seine Anzeigen seien entweder nicht angenommen oder aber nicht behandelt worden. So habe beispielsweise die nationale Kriminalagentur die gegen Herrn B._______ bestehenden Beweise nicht annehmen wollen und auch das Innenministerium habe seine Anzeige nicht entgegengenommen. Er vermute, staatliche Stellen seien direkt in die Übergriffe seitens Dritter involviert, weshalb er keinen Schutz erwarten könne. Ferner sei er zu einer unverhältnismässig hohen Strafe verurteilt worden. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt zu gewissen Teilen unrichtig festgestellt respektive falsch gewürdigt.

E. 6.1 Vorauszuschicken gilt, dass dem SEM keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann, zumal es diesen im Wesentlichen zutreffend erfasst hat.

E. 6.2 Die Slowakei wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergibt, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Herr B._______ tatsächlich hinter den Schikanen und dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer steht, ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber dieser Verfolgung zu bejahen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe nach Ergreifen eines Rechtsmittels merklich reduziert wurde. Dies drängt den Schluss auf, dass die rechtsstaatlichen Mechanismen der Slowakei auch im Falle des Beschwerdeführers funktionieren und die Behörden damit in der Lage und willens sind, etwaigen Einflussnahmen von Herrn B._______ oder einer Verfolgung durch von ihm engagierten Privatpersonen - nötigenfalls unter Inanspruchnahme des Instanzenzugs durch den Beschwerdeführer - wirksam zu begegnen.

E. 6.3 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehörigkeit und daher Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 7.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass er sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urteil des BVGer D-4046/2013 vom 19. Juli 2013 E. 7). Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) stehen einer Wegweisung nicht entgegen, da die Slowakei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und folglich von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist. So gab der Beschwerdeführer denn auch in der Anhörung vom 17. November 2020 an, früher bereits in Behandlung gewesen zu sein (vgl. act. 27 F78 bis F83). Sonstige Umstände, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Somit sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6486/2020 Urteil vom 13. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Slowakische Republik, BAZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. September 2020 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Am 14. September 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 3. November 2020 wurde der Beschwerdeführer befragt und am 17. November 2020 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er von einem einflussreichen Oligarchen verfolgt werde. C. Am 24. November 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Am 25. November 2020 äusserte er sich zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 26. November 2020 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ebenfalls am 26. November 2020 das Mandat nieder. F. Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch folgendermassen: Er sei slowakischer Staatsbürger. In den Jahren 2010/2011 habe er eine (Firma) geführt und er sei behördlich schikaniert worden, etwa durch ungerechtfertigte Kontrollen. Als er behördliche Missstände unter anderem im Zusammenhang mit dem Polizeidirektor dem städtischen Parlament habe melden wollen, sei ihm gedroht worden, dass ein komplettes Dossier über ihn veröffentlicht werde. Er habe sich aber nicht einschüchtern lassen und die Probleme in einer Parlamentsdebatte vorgetragen, was den Polizeidirektor veranlasst habe, einen Fehler einzugestehen. Unmittelbar nach der Debatte sei er von Herrn B._______, einem Oligarchen und Abgeordneten des städtischen Parlaments, angesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, was er sich gegenüber seinem Freund (dem Polizeipräsidenten) erlaube und ob er wisse, wer in dieser Stadt das Sagen habe. Herrn B._______ sei derart verärgert gewesen, dass er den Beschwerdeführer fast tätlich angegriffen habe. Einen Monat später, im (...) 2016, habe er ein schweres Verkehrsdelikt begangen, für welches er in einem behördlich orchestrierten Strafverfahren zu einer unverhältnismässig hohen Strafe von unbedingten 18 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einem Führerscheinentzug von neun Jahren verurteilt worden sei. Diesen Entscheid habe er angefochten. Aufgrund einer gegen ihn gerichteten Medienkampagne habe er viele Kunden verloren, weswegen er seine (Firma) habe schliessen müssen. Im Jahre 2019 habe er Anteile an einem Thermalbad erworben, in welchem er unter anderem Konzerte organisiert habe. Im Februar 2020 hätten die Behörden eines seiner geplanten Konzerte untersagt. Der Direktor des Bades habe ihm unter vier Augen gesagt, sehr einflussreiche Personen hätten ihn aufgefordert, das Konzert abzusagen. In der Folge habe er sein Zuhause verlassen und sich in einer Pension eingemietet. Dort sei er von unbekannten muskulösen Männern verfolgt worden, woraufhin er nicht mehr in der Pension, sondern im Wald übernachtet habe. Im Jahre 2020 sei die Strafe für sein Verkehrsdelikt auf eine bedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe und einen sechsjährigen Entzug des Führerscheins reduziert worden. Die Staatsanwaltschaft habe gegen diese Reduktion jedoch wiederum ein Rechtsmittel eingelegt. In dieser Zeit habe er von einem Bekannten, welcher bei der Geheimpolizei arbeite, erfahren, dass hinter allem, das ihm seit 2016 zugestossen sei, ein gewisser Herr B._______ stecken würde. Zwei Tage vor einem geplanten Treffen mit Herrn B._______ sei er polizeilich vorgeladen worden. Ihm sei fälschlicherweise vorgeworfen worden, seine Pistole, die er tatsächlich auch besitze, zu spät deklariert zu haben. Das Treffen mit Herrn B._______ habe er auf seinem Smartphone aufgezeichnet. Er habe Herrn B._______ eröffnet, dass er Beweise habe, dass er die Staatsanwältin und den Richter in seinem erstinstanzlichen Strafverfahren bestochen habe. Er habe von Herrn B._______ verlangt, das Verfahren gegen ihn zu stoppen, ihm seinen Führerschein zurückzugeben und ihn zu entschädigen, was dieser abgelehnt und ihm gedroht habe, woraufhin er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen. Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit Herrn B._______ habe der ebenfalls anwesende Stadtpräsident die Drohung kleingeredet, was zeige, dass auch dieser von Herrn B._______ gelenkt werde. Wenig später sei er mittels einer Busse des Hygieneamtes von EUR 500.- und einer Aufforderung, Ordnung in seine Abfälle zu bringen, weiter schikaniert worden. Ende August 2020 habe er Anzeige gegen Herrn B._______ erstattet und ihm sei von der Kriminalpolizei Polizeischutz angeboten worden, welchen er aber nie erhalten habe. Auch habe die Kriminalpolizei nicht auf seine Anzeige reagiert und habe die belastenden Aufnahmen nicht als Beweismittel abnehmen wollen. Nach dem Gespräch mit der Kriminalpolizei sei er ins Thermalbad zurückgekehrt, wo das geplante Konzert hätte stattfinden sollen. Er sei von einem Bekannten beim Sicherheitsdienst gewarnt worden, dass Rechtsradikale auftauchen würden und er im Falle einer Schlägerei als Organisator des Konzerts verhaftet würde. Er habe trotzdem am Konzert festgehalten. An diesem Abend habe die Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt, ob er illegal Alkohol ausschenken würde, und es sei bemängelt worden, seine Kassenbelege seien nicht konform, woraufhin ihm die Beamten die Identitätskarte abgenommen und ihn aufgefordert hätten, sofort einen Techniker für die Kasse aufzubieten. Mit der Band sei es ebenfalls zu Problemen gekommen, weshalb er das Konzert habe absagen müssen, woraufhin ein aggressiver Mob begonnen habe, die Anlage zu demolieren. Die Menge habe skandiert, dass er ein Betrüger und Dieb sei, und ihm mit dem Tod gedroht. Im Gerangel seien ihm sein Mobiltelefon und sein Aufnahmegerät gestohlen worden. Die Polizei habe ihn in Sicherheit gebracht und anschliessend auf dem Polizeiposten einvernommen. Zwei Tage später sei er auf dem Parkplatz der Badeanstalt von zwei Personen in einem Auto blockiert worden. Als diese sich ihm genähert hätten, habe er seine Waffe gezückt, woraufhin die beiden Männer zwar gestoppt, aber Todesdrohungen ausgesprochen hätten. Schliesslich sei die Polizei aufgetaucht und habe ihn aufgefordert, die Waffe abzugeben. Angeblich hätten die zwei Männer die Polizei gerufen, da er sie mit einer Waffe bedroht habe. Die Polizei habe seinen Gegenargumenten keinen Glauben geschenkt. In der Folge habe er Anzeige wegen des Diebstahls eines Aufnahmegerätes bei der Polizei aufgeben wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Anfangs September 2020 hätten ihm anlässlich eines abendlichen Spazierganges vier Männer in einem Auto den Weg versperrt. Er sei davongerannt und man habe ihn verfolgt. Es sei ihm aber gelungen, zu entkommen. Kurze Zeit später habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte, eine Stellungnahme seines Anwalts vom (...) 2018, Gerichtsdokumente aus dem Jahre 2020 und ein Gutachten bezüglich des Verkehrsdelikts, eine Anzeige bei der Polizei betreffend Herrn B._______, weitere polizeiliche Dokumente bezüglich der Anzeige sowie weitere Dokumente sowie ärztliche Gutachten und seine Waffenlizenz zu den Akten. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Slowakei als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG definiert sei, weshalb die Vermutung gelte, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung könne im Einzelfall durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden, was vorliegend aber zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und schikaniert worden zu sein. In seinen Aussagen seien aber keine asylrelevanten Massnahmen zu erkennen, zumal eine Bestrafung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant wäre, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv deutlich höher als bei anderen ausfalle oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe. Sowohl das Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts als auch die Kontrollen respektive Bussen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit und des Waffenbesitzes seien nicht unverhältnismässig. Schliesslich habe er selbst erklärt, dass derzeit keine Strafverfahren gegen ihn bestehen würden und er von der Polizei nicht gesucht werde. Übergriffe durch private Dritte seien nur dann beachtlich, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der geltend gemachten Auseinandersetzungen mit Dritten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Zugang zu den Behörden gehabt habe und seine Anzeige von den Behörden behandelt worden sei. Die Tatsache, dass die lokalen Behörden sich angeblich geweigert hätten, die Anzeige weiter zu behandeln, ändere nichts daran, da es an ihm gelegen hätte, an höhere Instanzen zu gelangen. Schliesslich könne er, was die angeblichen Überfälle betreffe, den Behörden nicht vorwerfen, inaktiv geblieben zu sein, falls er die erwähnten Geschehnisse bei der Polizei nicht melde. Die slowakischen Behörden seien somit für schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Die eingereichten Beweismittel würden zwar bestätigen, dass er in verschiedene Verfahren verwickelt gewesen sei, ohne dass sich daraus aber eine asylrelevante Verfolgung ergebe. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eingewendet, die Strafe sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Delikten unverhältnismässig hoch. Die Strafe sei zwar reduziert worden, die Staatsanwältin habe dagegen aber ein Rechtsmittel ergriffen, welches immer noch hängig sei. Es treffe nicht zu, dass er ausgesagt habe, gegen ihn sei kein Strafverfahren hängig. Vielmehr habe er ausgeführt, auf der Botschaft sei ihm mitgeteilt worden, er werden momentan nicht gesucht, was für die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden könne. Er habe ferner angegeben, die Polizei habe ihn seit seiner Ausreise bereits mehrfach an seinem Wohnort gesucht. Zudem sei er von einem Polizisten per E-Mail kontaktiert worden, welcher ihn wegen des abgesagten Konzerts einvernehmen wolle, da eine Strafanzeige hängig sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. So habe er ausgeführt, dass die nationale Kriminalagentur seine angebotenen Beweismittel gegen Herrn B._______ nicht abgenommen habe. Den versprochenen Polizeischutz habe er nie erhalten und die Polizei habe seine Anzeige nach dem Vorfall auf dem Parkplatz nicht entgegennehmen wollen. Dabei gehe es insbesondere darum, den Diebstahl eines Aufnahmegeräts anzuzeigen, auf welchem wichtige Beweise gegen Herrn B._______ gespeichert gewesen seien. Seine entsprechenden Anzeigen seien entweder nicht entgegengenommen oder aber nicht behandelt worden. Es gehe nicht an, ihm vorzuwerfen, er habe die Angriffe nicht angezeigt. Bestimmt sei Herr B._______ in die Verfolgung verwickelt und das SEM lasse unberücksichtigt, dass hinter den Angriffen wohl staatliche Akteure stehen würden. Die sachverhaltliche Schilderung des SEM würde ferner Ungenauigkeiten und Fehler aufweisen. Das SEM lasse insbesondere unerwähnt, dass er bereits im Jahre 2016 Herrn B._______ getroffen habe und er dabei fast physisch angegriffen worden sei. Das SEM habe auch die Tatsache, dass er sich zwei Tage im Wald versteckt habe, unerwähnt gelassen und seine medizinischen Probleme nicht erwähnt. Mehrere Passagen im Verfügungsentwurf würden keinen Sinn machen oder seien chronologisch ungenau. Das SEM sehe in der Stellungnahme keine Gründe, seinen Standpunkt zu ändern. Es sei festzustellen, dass der vom SEM erfasset Sachverhalt die Angaben des Beschwerdeführers widerspiegle und verdeutliche, dass die Zusammenhänge und die Chronologie oft schwer nachvollziehbar gewesen seien. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass vorliegend die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umgestossen worden sei. Die Behörden würden ihm keinen Schutz gewähren. Er habe die Geschehnisse nicht der Polizei gemeldet, weil er gewusst habe, dass sie nicht aktiv werden würde. Seine Anzeigen seien entweder nicht angenommen oder aber nicht behandelt worden. So habe beispielsweise die nationale Kriminalagentur die gegen Herrn B._______ bestehenden Beweise nicht annehmen wollen und auch das Innenministerium habe seine Anzeige nicht entgegengenommen. Er vermute, staatliche Stellen seien direkt in die Übergriffe seitens Dritter involviert, weshalb er keinen Schutz erwarten könne. Ferner sei er zu einer unverhältnismässig hohen Strafe verurteilt worden. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt zu gewissen Teilen unrichtig festgestellt respektive falsch gewürdigt. 6. 6.1 Vorauszuschicken gilt, dass dem SEM keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann, zumal es diesen im Wesentlichen zutreffend erfasst hat. 6.2 Die Slowakei wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergibt, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Herr B._______ tatsächlich hinter den Schikanen und dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer steht, ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber dieser Verfolgung zu bejahen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe nach Ergreifen eines Rechtsmittels merklich reduziert wurde. Dies drängt den Schluss auf, dass die rechtsstaatlichen Mechanismen der Slowakei auch im Falle des Beschwerdeführers funktionieren und die Behörden damit in der Lage und willens sind, etwaigen Einflussnahmen von Herrn B._______ oder einer Verfolgung durch von ihm engagierten Privatpersonen - nötigenfalls unter Inanspruchnahme des Instanzenzugs durch den Beschwerdeführer - wirksam zu begegnen. 6.3 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehörigkeit und daher Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass er sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urteil des BVGer D-4046/2013 vom 19. Juli 2013 E. 7). Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) stehen einer Wegweisung nicht entgegen, da die Slowakei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und folglich von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist. So gab der Beschwerdeführer denn auch in der Anhörung vom 17. November 2020 an, früher bereits in Behandlung gewesen zu sein (vgl. act. 27 F78 bis F83). Sonstige Umstände, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.2 Somit sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: