Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am 22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 12. April 2013 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Gesuchs fand am 25. April 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie von unbekannten Personen, die wohl dem rumänischen Geheimdienst angehören würden, verfolgt werde. Als Beweismittel reichte sie einen USB-Stick mit Datenmaterial zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (Eröffnung am 11. Juli 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte eingereicht. E. Die Akten trafen am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie in Rumänien in einem Laboratorium gearbeitet habe. Eine Mitarbeiterin habe sie wegen ihrer neoprotestantischen Einstellung nicht gemocht und daher angefangen, ihr Gift zu verabreichen, wodurch sie erkrankt sei. Man habe am Arbeitsplatz Lügen über sie verbreitet, so dass sie von ihren Kolleginnen und Kollegen gemieden und schikaniert worden sei. Als Konsequenz habe sie ihre Stelle gekündigt und sei im März 2006 nach Spanien gegangen. Dort habe sie eine Anstellung gefunden. Als dann aber im Jahre 2007 eine Rumänin zu ihrem Team gestossen sei, sei wieder schlecht über sie geredet worden, und man habe erneut begonnen, ihr Substanzen zu verabreichen. Im Mai 2008 habe sich die Lage verschlimmert. Man habe ihr Telefon abgehört, sei in ihre Wohnung eingedrungen und habe dort Substanzen verstreut, die man ihr zudem weiterhin unter das Essen gemischt habe. Darüber hinaus sei sie elektromagnetisch bestrahlt worden. Schliesslich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, was wohl auf eine Intervention der Personen zurückzuführen sei, welche sie verfolgen würden. In der Folge habe sie keine Anstellung mehr gefunden. Sie habe sich regelmässig in Spanien und Rumänien aufgehalten, sei aber auch in Deutschland, England und Italien gewesen, wo sie sich ebenfalls um Arbeit bemüht habe. Überall sei sie auf Schritt und Tritt von diesen Personen verfolgt worden. Sie habe nicht mehr schlafen können und sich psychisch und physisch misshandelt gefühlt. Sie habe zwar nie eine dieser Personen gesehen, aber die Verfolgung dennoch unterschwellig wahrgenommen, indem sie beispielsweise auch gemerkt habe, dass einmal das Schloss ihrer Wohnung aufgebrochen worden sei. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige des rumänischen Geheimdienstes oder einer anderen vom Staat gedeckten Organisation handle. Den Grund für die Verfolgung kenne sie jedoch nicht, da sie eine gesetzestreue Bürgerin sei. Sie habe sich an die rumänischen und spanischen Strafverfolgungsbehörden gewandt, welche ihr jedoch nicht geholfen hätten. Die verabreichten Substanzen und die Bestrahlung hätten sich stark auf ihre Gesundheit ausgewirkt, und sie leide an Eisen-, Vitamin- und Mineralienmangel, habe schlechte Blutwerte, Probleme mit dem Atmungsapparat und dem Magen und spüre regelmässig ein Brennen in den Schilddrüsen, den Bronchien, der Speiseröhre, im Gehirn oder in den Genitalien. Ausserdem seien ihr die Haare ausgefallen. Sie habe diese Probleme zwar mehrmals medizinisch abklären lassen, jedoch nie deren Ursprung feststellen können. Auch hier in der Schweiz sei sie vor Verfolgung nicht sicher. So habe sie diese Substanzen in ihrem Bett in der Asylunterkunft gefunden und habe das Gefühl, auch hier bestrahlt zu werden.
E. 6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse seien wohl auf eine psychische Störung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen. Objektiv betrachtet liessen sich keine Anhaltspunkte eruieren, die auf eine Verfolgung schliessen lassen würden. Es beständen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Geheimdienst ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte. Die Hilfe, welcher die Beschwerdeführerin bedürfe, könne eher im medizinisch-psychiatrischen Kontext als im Rahmen eines Asylverfahrens geleistet werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Beweismittel nichts zu ändern, die ihr schlechte Blutwerte und Eisenmangel attestieren würden.
E. 6.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht geglaubt habe.
E. 6.4 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des Bundesamtes vollständig an. Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin findet keine Entsprechung in objektiven Vorkommnissen, so dass keine asylrelevante Verfolgungssituation vorliegt. Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2697/2009 vom 20. März 2012 E. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist rumänischer Staatsangehörigkeit und daher Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass sie sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6 In zutreffender Weise führte das BFM aus, dass die in Rumänien herrschende allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spreche. Des Weiteren sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist zu bemerken, dass Rumänien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt. Der Umstand, dass (...) eine Nachuntersuchung ihrer Unterleibsbeschwerden ([...]) anberaumt wurde, kann bei den Vollzugsmodalitäten Berücksichtigung finden. Was die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin betrifft, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bisher in Abrede stellte, derartige Hilfe zu benötigen. Sollte sie zur gegenteiligen Einsicht kommen, so wäre eine psychologische Betreuung in Rumänien gewährleistet. Schliesslich kann den geäusserten suizidalen Gedanken im Rahmen der Rückkehrvorbereitung genügend Rechnung getragen werden, so dass auch diese einem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4046/2013 Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Rumänien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am 22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 12. April 2013 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Gesuchs fand am 25. April 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie von unbekannten Personen, die wohl dem rumänischen Geheimdienst angehören würden, verfolgt werde. Als Beweismittel reichte sie einen USB-Stick mit Datenmaterial zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (Eröffnung am 11. Juli 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte eingereicht. E. Die Akten trafen am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie in Rumänien in einem Laboratorium gearbeitet habe. Eine Mitarbeiterin habe sie wegen ihrer neoprotestantischen Einstellung nicht gemocht und daher angefangen, ihr Gift zu verabreichen, wodurch sie erkrankt sei. Man habe am Arbeitsplatz Lügen über sie verbreitet, so dass sie von ihren Kolleginnen und Kollegen gemieden und schikaniert worden sei. Als Konsequenz habe sie ihre Stelle gekündigt und sei im März 2006 nach Spanien gegangen. Dort habe sie eine Anstellung gefunden. Als dann aber im Jahre 2007 eine Rumänin zu ihrem Team gestossen sei, sei wieder schlecht über sie geredet worden, und man habe erneut begonnen, ihr Substanzen zu verabreichen. Im Mai 2008 habe sich die Lage verschlimmert. Man habe ihr Telefon abgehört, sei in ihre Wohnung eingedrungen und habe dort Substanzen verstreut, die man ihr zudem weiterhin unter das Essen gemischt habe. Darüber hinaus sei sie elektromagnetisch bestrahlt worden. Schliesslich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, was wohl auf eine Intervention der Personen zurückzuführen sei, welche sie verfolgen würden. In der Folge habe sie keine Anstellung mehr gefunden. Sie habe sich regelmässig in Spanien und Rumänien aufgehalten, sei aber auch in Deutschland, England und Italien gewesen, wo sie sich ebenfalls um Arbeit bemüht habe. Überall sei sie auf Schritt und Tritt von diesen Personen verfolgt worden. Sie habe nicht mehr schlafen können und sich psychisch und physisch misshandelt gefühlt. Sie habe zwar nie eine dieser Personen gesehen, aber die Verfolgung dennoch unterschwellig wahrgenommen, indem sie beispielsweise auch gemerkt habe, dass einmal das Schloss ihrer Wohnung aufgebrochen worden sei. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige des rumänischen Geheimdienstes oder einer anderen vom Staat gedeckten Organisation handle. Den Grund für die Verfolgung kenne sie jedoch nicht, da sie eine gesetzestreue Bürgerin sei. Sie habe sich an die rumänischen und spanischen Strafverfolgungsbehörden gewandt, welche ihr jedoch nicht geholfen hätten. Die verabreichten Substanzen und die Bestrahlung hätten sich stark auf ihre Gesundheit ausgewirkt, und sie leide an Eisen-, Vitamin- und Mineralienmangel, habe schlechte Blutwerte, Probleme mit dem Atmungsapparat und dem Magen und spüre regelmässig ein Brennen in den Schilddrüsen, den Bronchien, der Speiseröhre, im Gehirn oder in den Genitalien. Ausserdem seien ihr die Haare ausgefallen. Sie habe diese Probleme zwar mehrmals medizinisch abklären lassen, jedoch nie deren Ursprung feststellen können. Auch hier in der Schweiz sei sie vor Verfolgung nicht sicher. So habe sie diese Substanzen in ihrem Bett in der Asylunterkunft gefunden und habe das Gefühl, auch hier bestrahlt zu werden. 6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse seien wohl auf eine psychische Störung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen. Objektiv betrachtet liessen sich keine Anhaltspunkte eruieren, die auf eine Verfolgung schliessen lassen würden. Es beständen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Geheimdienst ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte. Die Hilfe, welcher die Beschwerdeführerin bedürfe, könne eher im medizinisch-psychiatrischen Kontext als im Rahmen eines Asylverfahrens geleistet werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Beweismittel nichts zu ändern, die ihr schlechte Blutwerte und Eisenmangel attestieren würden. 6.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht geglaubt habe. 6.4 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des Bundesamtes vollständig an. Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin findet keine Entsprechung in objektiven Vorkommnissen, so dass keine asylrelevante Verfolgungssituation vorliegt. Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2697/2009 vom 20. März 2012 E. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist rumänischer Staatsangehörigkeit und daher Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass sie sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 In zutreffender Weise führte das BFM aus, dass die in Rumänien herrschende allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spreche. Des Weiteren sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist zu bemerken, dass Rumänien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt. Der Umstand, dass (...) eine Nachuntersuchung ihrer Unterleibsbeschwerden ([...]) anberaumt wurde, kann bei den Vollzugsmodalitäten Berücksichtigung finden. Was die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin betrifft, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bisher in Abrede stellte, derartige Hilfe zu benötigen. Sollte sie zur gegenteiligen Einsicht kommen, so wäre eine psychologische Betreuung in Rumänien gewährleistet. Schliesslich kann den geäusserten suizidalen Gedanken im Rahmen der Rückkehrvorbereitung genügend Rechnung getragen werden, so dass auch diese einem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: