Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Gemeinde C._______, Provinz D._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte in der Schweiz am 12. Mai 2004 erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. März 2005 nicht ein. D. Mit Verfügung vom 18. März 2005 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 13. Mai 2005 zu verlassen. Ein vom Beschwerdeführer mit psychischen Gründen geltend gemachtes Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist lehnte das BFM mit Verfügung vom 28. April 2005 ab und hielt an der angeordneten Ausreisefrist fest. Seit dem 11. Mai 2005 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden als verschwunden. E. Am 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in E._______ von der Polizei festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 20. März 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem zuständigen kantonalen Migrationsamt zugeführt. Im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag das rechtliche Gehör gewährt. Dabei ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. F. Mit Schreiben vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt dem BFM unter anderem mitteilen, dass er in der Schweiz mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt sei, welche über eine vorläufige Aufnahme verfüge. G. Am 27. März 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. April 2009 hörte es den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, zirka vor vier oder fünf Jahren respektive nach Erhalt des negativen Asylentscheides des BFM habe er sich nach Deutschland und von dort aus mittels eines gefälschten Passes auf dem Luftweg von Y._______ aus nach M._______ begeben. In der Türkei habe er sich im Auftrag der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) etwa vier Monate lang aufgehalten und an Kundgebungen teilgenommen. Danach sei er erneut nach Deutschland gereist und habe bei kurdischen Familien Spendengelder für die Organisation gesammelt. Er halte sich nunmehr seit zirka zwölf Jahren in Europa auf, davon vermutlich zirka drei Jahre in Frankreich. Von Frankreich aus sei er immer wieder zwecks Tätigkeiten für die PKK in die Schweiz gelangt. In Frankreich habe man ihn - vermutlich vor einem Jahr - erwischt und er sei 31 Tage lang im Gefängnis gewesen. Nach fünf Gerichtsverhandlungen habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Am 2. März 2009 sei er von Frankreich aus illegal in die Schweiz eingereist. In die Schweiz habe er sich begeben, weil er hier eine Freundin namens F._______ habe. Mit ihr sei er schon vorher liiert gewesen. Er wolle sie heiraten. Eigentlich habe er kein Asylgesuch mehr stellen wollen, da er mit der Schweizer Polizei schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nach seiner Einreise aus Frankreich sei er erkrankt und habe sich wegen geschwollener Mandeln in Spitalpflege begeben müssen. Dafür habe er die Papiere einer anderen Person benützt. Er sei festgenommen und ins Gefängnis überführt worden. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei er in ärztlicher Kontrolle gewesen, da er psychisch stark angeschlagen gewesen sei und sich manchmal nicht normal fühle. In Europa sei er durch die Polizei mehr gefoltert worden, als in der Türkei. In der Schweiz seien ihm Fussfesseln angelegt und er sei auf dem Polizeiposten gestossen und beschimpft worden. In geschlossenen Räumen verliere er fast das Bewusstsein. Er sei in der Türkei und in Deutschland in psychologischer Behandlung gewesen und habe Tabletten erhalten. Auch während seines Spitalaufenthaltes habe man ihn psychologisch betreut und ihm Medikamente verabreicht. Er wisse aber nicht, welches psychologische Problem er habe. Man habe ihm diesbezüglich vorgeworfen, zu lügen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er - wie er bereits bei seiner ersten Gesuchseinreichung angegeben habe - in G._______ gesucht werde, weil er dort die Guerillas unterstützt habe. In die Türkei könne er nicht mehr zurück, da er in der Schweiz für die Organisation aktiv sei. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. April 2009 - eröffnet am 20. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur zusammen mit Frau F._______ weggewiesen werden könne. Der Beschwerde lag ein Bericht des E._______ vom 11. März 2009, ein Einvernahmeprotokoll vom 5. März 2009 des Y._______ betreffend F._______, ein Befragungsprotokoll vom 4. März 2009 derselben Behörde betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Schreiben des H._______ vom 20. März 2009 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 26. Mai 2009 nach. L. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2009. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. N. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2009 hielt das BFM an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. O. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009 seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. August 2009, sich zwischenzeitlich nicht in der Asylunterkunft, sondern bei seiner Schwester in I._______ aufgehalten zu haben. P. Am 20. August 2009 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen F._______ (nach Eheschluss: J._______) ein. Q. Mit Eingabe vom 27. August 2009 liess der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister einreichen. Gleichzeitig wurde in der Eingabe geltend gemacht, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Frau J._______ verheiratet sei, müsse der Vollzug der Wegweisung in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG aufgehoben werden. R. Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau zugeteilt. S. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 liess die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFM ein Schreiben des Sozialamtes der Einwohnergemeinde K._______ vom 18. Dezember 2009 zukommen. Darin teilte das Sozialamt im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sich das Ehepaar getrennt habe und ein Zusammenleben nie stattgefunden habe. Die Ehefrau habe deshalb am 19. November 2009 beim Zivilgericht eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Ob an dieser Klage festgehalten werde, sei offen. Die Ehefrau werde aber vor Gericht das Getrenntleben beantragen. Vermutlich lebe der Beschwerdeführer noch immer bei seiner Schwester. T. Gemäss Auskunft des L._______ wurde die Ehe zwischen J._______ und dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 geschieden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
E. 3.3 Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.) ist offensichtlich erfüllt. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2004 mit Verfügung vom 18. Januar 2005 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 15. März 2005 - mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses - nicht ein. Der Entscheid des BFM erwuchs demnach mit Erlass des Urteils der ARK in Rechtskraft.
E. 3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig kommt jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch ist deshalb bereits dann einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). Ist eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt, ist demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass das BFM - wenn auch in der Begründung recht knapp - im Ergebnis zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer mache seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend, die geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte an der Erstbefragung im EVZ, er sei von Mitte Mai 2005 bis März 2009 in Frankreich, Deutschland und Spanien für die PKK beschäftigt gewesen, und er habe sich 2004/2005 zirka vier Monate in der Türkei aufgehalten, wo er vermummt an Kundgebungen teilgenommen und Leute organisiert habe. Danach habe er in Deutschland seine Tätigkeiten fortgesetzt. Auf ausdrückliche Frage, was für Tätigkeiten dies dort gewesen seien, antwortete er wenig anschaulich, sie hätten Geld gesammelt und für die erhaltenen Beträge eine Quittung ausgestellt (vgl. act. B1/10 S. 5 f.). Er sei auch von Frankreich aus, wo er sich jahrelang aufgehalten habe, immer wieder in die Schweiz gekommen. Auf die Frage nach dem Grund dafür, antwortete er wiederum undifferenziert, die PKK habe ihn wegen Organisationstätigkeiten in die Schweiz beordert (vgl. act. B1/10 S. 7). Auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein auch nur ansatzweise kohärentes Bild seiner genauen Aktivitäten für die PKK zu zeichnen. Seine Äusserungen, mit der Organisation zusammen zu arbeiten, für die Rechte der Kurden zu kämpfen und in der Schweiz politisch für die PKK aktiv gewesen zu sein, indem er an einer Demonstration und einer Versammlung teilgenommen habe (vgl. act. B13/11 S. 3 f.), sind lediglich allgemein gehalten und offensichtlich detailarm. Seine Antworten auf die Frage nach seiner Stellung in der PKK, innerhalb der Organisation seien alle gleichberechtig und es würden Zeitungen verteilt und Spenden gesammelt, indem in jede Region wie z.B. I._______ eine Person geschickt werde und sie das machen würden, was von ihnen verlangt werde (vgl. act. B13/11 S. 3 ff.), sind ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach er die PKK nur noch unterstützen und keine grossen Sachen mehr machen würde (vgl. act. B13/S. 7), auffallend detailarm und zugleich als ausweichend zu erachten. Auch in der Beschwerde werden die seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durchgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK nicht näher substantiiert, da darin bloss die bereits beim BFM geäusserten Sachverhaltsvorbringen wiederholt werden. Die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die PKK offensichtlich unsubstantiierte Angaben gemacht, erweist sich daher als zutreffend. Dies umso mehr, als dass er sich angeblich weder an sämtliche Länder, in denen er sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2005 aufgehalten habe, zu erinnern vermochte (vgl. act. B1/10 S. 7, B13/11 S. 3), noch in der Lage war, über die PKK als solche, für die er immerhin jahrelang tätig und deren Mitglied er gewesen sein soll (vgl. act. B13/11 S. 6, vgl. act. 11/21 S. 6, act. A13/8 S. 2), grundsätzliche Auskünfte zu erteilen. Er wusste ausser zwei allseits bekannten Führungspersonen der PKK keine weiteren wichtigen Personen zu nennen und war nicht im Stande, über die Hierarchie der PKK konkrete Informationen zu erteilen (vgl. act. B13/11 S. 7). Ausserdem erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er keinen Parteiausweis der PKK mehr besitze, da er diesen zerrissen habe (vgl. act. B13/11 S. 9), als tatsachenwidrig, da die PKK keine eigentlichen Mitgliederausweise ausstellt. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung daher zu Recht fest (vgl. act. B35/1), dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die PKK zu wenig fundiert seien, als dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - jahrelang verdeckt für diese Organisation gearbeitet haben könnte (vgl. act. B32/2 S. 1). Wäre er zudem, wie von ihm dargestellt, in der Türkei wegen "damaliger" Unterstützung der Guerillas in G._______ tatsächlich gesucht worden (vgl. act. B1/10 S. 5) und damit im Visier der türkischen Behörden gestanden, erscheint nicht realistisch, dass er bei seiner Wiedereinreise in sein Heimatland die strengen Kontrollen am Flughafen von M._______ hätte passieren können, ohne erkannt zu werden (vgl. act. B1/10 S. 6). In der Beschwerde wird das vage Aussageverhalten mit der psychisch schwer angeschlagenen Verfassung respektive dem getrübten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers begründet, indem vorgebracht wird, die wirren Aussagen und das Unvermögen, sich zu konzentrieren, seien auch der Hilfswerkvertreterin aufgefallen und er habe während der Untersuchungshaft zwei Mal notfallmässig psychiatrisch behandelt werden müssen. Die Hilfswerkvertreterin regte zwar in der Tat eine medizinische Abklärung infolge angeblich wirrer Aussagen an (vgl. act. B13/11 S. 11). Den (unpaginierten) Vollzugsakten des BFM lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft im März 2009 tatsächlich notfallmässig psychiatrisch behandelt wurde. Rückschlüsse auf allfällige weiterführende psychiatrische Behandlungen sind den Akten indes nicht zu entnehmen. Auch wurden bis heute keine ärztlichen Zeugnisse, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, eingereicht. Eine ärztliche Bescheinigung für erwähnte Konzentrationsschwierigkeiten oder allfällige Erinnerungslücken liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein hinreichend konkreter Grund, der darauf schliessen liesse, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei dermassen durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt gewesen, dass er nicht im Stande gewesen ist, zu seinen jahrelangen Tätigkeiten für die PKK oder deren Hierarchie nähere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer erklärte im Weiteren gegenüber dem BFM: "Ich wurde ja sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz in Lagern ausgebildet. Die Schweizer Anti-Terror-Polizei liess uns damals wieder laufen" (vgl. act. B13/11 S. 8 f.). Diese Ausbildung in einem PKK-Lager und die damit verbundene Festnahme bildeten indes bereits Bestandteil des früheren Asylverfahrens und wurden durch das BFM als nicht glaubhaft gewürdigt (vgl. act. A1/9 S. 5, act. A11/21 S. 6 ff., act. A13/8 S. 3, act. A14/8 S. 3 f.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen mithin nicht um ein seit Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetretenes Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Eine Überprüfung dieser Vorbringen oder allfällige weiteren Abklärungen zu diesem Sachverhaltselement fällt damit nicht in Betracht. Das BFM hätte sich demzufolge auf Vernehmlassungsstufe nicht mehr mit der geschilderten Teilnahme in einem Ausbildungslager befassen müssen. Selbst wenn aber, wie vom BFM angenommen (vgl. act. B32/2 S. 2), eine solche Mitwirkung in einem Ausbildungslager stattgefunden hätte, erschiene die damit verbundene Befürchtung, wegen eines allenfalls dabei anwesenden Spitzels des türkischen Geheimdienstes in der Türkei verfolgt zu werden, offensichtlich nicht begründet. Denn einerseits ist dem BFM darin zuzustimmen, dass es sich dabei um eine reine Spekulation seitens des Beschwerdeführers handelt. Andererseits wäre der Beschwerdeführer demnach vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz bereits im Fokus des türkischen Geheimdienstes gestanden. Damit wäre aber unerklärlich, dass es ihm gelungen sein soll, - wenn auch unter einer anderen Identität (vgl. act. B1/10 S. 5) - auf dem Luftweg wieder in sein Heimatland zu gelangen und sich dort vier Monate lang unbehelligt aufzuhalten.
E. 4.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches durch das BFM in Zentraleuropa an Kundgebungen der PKK teilgenommen, Spendengelder für diese Organisation gesammelt und Zeitungen verteilt, festzustellen wäre, dass diesem Engagement keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich kein militantes oder sonst wie exponiertes Mitglied der PKK, welchem zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zukommen könnte. Dazu bedürfte es - wie im in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6770/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.3.2 dargelegt - insbesondere eines konkreten und identifizierbaren Persönlichkeitsprofils. Ein solch spezifisches Profil wäre mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers klarerweise zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die türkischen Sicherheitsbehörden auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland aufmerksam geworden sein sollten respektive diesen als PKK-Aktivisten hätten erkennen und identifizieren können. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass aufgrund seines - im Übrigen ohnehin nicht weiter konkretisierte oder durch Beweismittel gestützte - exilpolitische Engagement nicht dazu führt, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse glaubhaft zu machen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermö-gen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten.
E. 5.1.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 5.1.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Voll-zug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörden zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.), welche besagt, d Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einen gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
E. 5.1.2.2 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsverfahren bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).
E. 5.1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörungen, er unterhalte eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F._______, die er heiraten wolle. Auf Beschwerdeebene wird in der Folge der Nachweis erbracht, dass er am 20. August 2009 die Ehe mit F._______ (nach Eheschluss: J._______) eingegangen ist. Diese wurde infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung am 22. November 2006 durch das BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bereits kurz nach Eheschluss informierte J._______ in einem Schreiben vom 18. Dezember 2009 das Sozialamt der zuständigen Einwohnergemeinde, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und ein Zusammenleben nie stattgefunden gefunden habe. Nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Eheleute inzwischen am 26. Januar 2011 geschieden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht alsdann zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung von J._______ im Jahr 2011 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks Heirat der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen N._______ eingereicht hat. Der Beschwerdeführer unterliess es bis dato nicht nur, das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung von J._______ zu unterrichten, sondern er erwähnte auch nie, dass er eine Beziehung zu N._______ unterhalte. Gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes wird das Ehevorbereitungsverfahren zudem derzeit nicht weiter verfolgt. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer und N._______ eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau pflegen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer allenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwachsen könnte. Die vom BFM verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist demnach zu bestätigten.
E. 5.1.3.1 Art. 44 Abs. 1 AsylG geht in seiner Tragweite über die vom Bundesgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinaus (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77, EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9-11 229 ff., die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). In materieller Hinsicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Familie insbesondere, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 ff.). Ferner ist ein Vollzug der Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Familienangehörigen nicht zulässig, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzten würde (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c.ee S. 258).
E. 5.1.3.2 Da der Beschwerdeführer von J._______ mittlerweile geschieden wurde, ist auf den Einwand in der Beschwerde, eine Trennung von J._______ sei mit Art. 44 Abs. 1 AsylG nicht vereinbar, nicht weiter einzugehen. Wie besehen, kann zudem nicht von einer konstanten, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkische Staatsbürgerin N._______ und damit auch in Bezug auf diese Person nicht von einer Familieneinheit gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter dem Aspekt der Einheit der Familie demnach als rechtmässig.
E. 5.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das Staatsgebiet der Türkei oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz nicht.
E. 5.3.3 Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylgesuches vom 12. Mai 2004 psychische Probleme, die er bereits in der Türkei behandeln liess, geltend machte (vgl. act. A1/9 S. 7). Eine allfällige ärztliche Behandlung in der Schweiz lehnte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch ab (vgl. act. A13/8 S. 5). Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs bringt er erneut vor, psychisch erkrankt zu sein. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf notfallmässige psychiatrische Behandlungen während der Untersuchungshaft verwiesen. Darin kann indessen nicht auf eine - wie in der Beschwerde pauschal angenommene - Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung geschlossen werden. Es ist zwar belegt, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft im März 2009 notfallmässig psychiatrisch behandelt wurde. Trotz geltend gemachter jahrelanger psychischer Erkrankung fand indes in der Schweiz keine weiterführende Behandlung statt. Auch wurden bis dato keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht. Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung mit bestehendem, dringendem Behandlungsbedarf liegen mithin keine vor. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass in der Türkei durchaus adäquate Möglichkeiten zur Behandlung von allfälligen psychischen Leiden bestehen. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei kann somit nicht gesprochen werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz in seiner Heimat möglich sein wird. Der Beschwerdeführer spricht nebst Kurdisch auch Türkisch und verfügt über Deutschkenntnisse (vgl. act. A1/9 S. 2, act. B1/10 S. 2). In der Türkei war er seinen Aussagen zufolge als (...) (vgl. act. A1/9 S. 1 f.) und in der Schweiz als (...) tätig. In seinem Heimatstaat respektive seiner Heimatprovinz leben zudem seine Mutter und zahlreiche Geschwister (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2). Er verfügt dort somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Je eine weitere Schwester leben zudem in Deutschland und in der Schweiz (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2 f.). Diese könnten ihm, soweit notwendig, allenfalls in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten.
E. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 26. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2697/2009law/joc Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Gemeinde C._______, Provinz D._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte in der Schweiz am 12. Mai 2004 erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. März 2005 nicht ein. D. Mit Verfügung vom 18. März 2005 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 13. Mai 2005 zu verlassen. Ein vom Beschwerdeführer mit psychischen Gründen geltend gemachtes Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist lehnte das BFM mit Verfügung vom 28. April 2005 ab und hielt an der angeordneten Ausreisefrist fest. Seit dem 11. Mai 2005 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden als verschwunden. E. Am 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in E._______ von der Polizei festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 20. März 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem zuständigen kantonalen Migrationsamt zugeführt. Im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag das rechtliche Gehör gewährt. Dabei ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. F. Mit Schreiben vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt dem BFM unter anderem mitteilen, dass er in der Schweiz mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt sei, welche über eine vorläufige Aufnahme verfüge. G. Am 27. März 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. April 2009 hörte es den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, zirka vor vier oder fünf Jahren respektive nach Erhalt des negativen Asylentscheides des BFM habe er sich nach Deutschland und von dort aus mittels eines gefälschten Passes auf dem Luftweg von Y._______ aus nach M._______ begeben. In der Türkei habe er sich im Auftrag der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) etwa vier Monate lang aufgehalten und an Kundgebungen teilgenommen. Danach sei er erneut nach Deutschland gereist und habe bei kurdischen Familien Spendengelder für die Organisation gesammelt. Er halte sich nunmehr seit zirka zwölf Jahren in Europa auf, davon vermutlich zirka drei Jahre in Frankreich. Von Frankreich aus sei er immer wieder zwecks Tätigkeiten für die PKK in die Schweiz gelangt. In Frankreich habe man ihn - vermutlich vor einem Jahr - erwischt und er sei 31 Tage lang im Gefängnis gewesen. Nach fünf Gerichtsverhandlungen habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Am 2. März 2009 sei er von Frankreich aus illegal in die Schweiz eingereist. In die Schweiz habe er sich begeben, weil er hier eine Freundin namens F._______ habe. Mit ihr sei er schon vorher liiert gewesen. Er wolle sie heiraten. Eigentlich habe er kein Asylgesuch mehr stellen wollen, da er mit der Schweizer Polizei schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nach seiner Einreise aus Frankreich sei er erkrankt und habe sich wegen geschwollener Mandeln in Spitalpflege begeben müssen. Dafür habe er die Papiere einer anderen Person benützt. Er sei festgenommen und ins Gefängnis überführt worden. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei er in ärztlicher Kontrolle gewesen, da er psychisch stark angeschlagen gewesen sei und sich manchmal nicht normal fühle. In Europa sei er durch die Polizei mehr gefoltert worden, als in der Türkei. In der Schweiz seien ihm Fussfesseln angelegt und er sei auf dem Polizeiposten gestossen und beschimpft worden. In geschlossenen Räumen verliere er fast das Bewusstsein. Er sei in der Türkei und in Deutschland in psychologischer Behandlung gewesen und habe Tabletten erhalten. Auch während seines Spitalaufenthaltes habe man ihn psychologisch betreut und ihm Medikamente verabreicht. Er wisse aber nicht, welches psychologische Problem er habe. Man habe ihm diesbezüglich vorgeworfen, zu lügen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er - wie er bereits bei seiner ersten Gesuchseinreichung angegeben habe - in G._______ gesucht werde, weil er dort die Guerillas unterstützt habe. In die Türkei könne er nicht mehr zurück, da er in der Schweiz für die Organisation aktiv sei. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. April 2009 - eröffnet am 20. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur zusammen mit Frau F._______ weggewiesen werden könne. Der Beschwerde lag ein Bericht des E._______ vom 11. März 2009, ein Einvernahmeprotokoll vom 5. März 2009 des Y._______ betreffend F._______, ein Befragungsprotokoll vom 4. März 2009 derselben Behörde betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Schreiben des H._______ vom 20. März 2009 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 26. Mai 2009 nach. L. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2009. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. N. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2009 hielt das BFM an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. O. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009 seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. August 2009, sich zwischenzeitlich nicht in der Asylunterkunft, sondern bei seiner Schwester in I._______ aufgehalten zu haben. P. Am 20. August 2009 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen F._______ (nach Eheschluss: J._______) ein. Q. Mit Eingabe vom 27. August 2009 liess der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister einreichen. Gleichzeitig wurde in der Eingabe geltend gemacht, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Frau J._______ verheiratet sei, müsse der Vollzug der Wegweisung in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG aufgehoben werden. R. Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau zugeteilt. S. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 liess die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFM ein Schreiben des Sozialamtes der Einwohnergemeinde K._______ vom 18. Dezember 2009 zukommen. Darin teilte das Sozialamt im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sich das Ehepaar getrennt habe und ein Zusammenleben nie stattgefunden habe. Die Ehefrau habe deshalb am 19. November 2009 beim Zivilgericht eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Ob an dieser Klage festgehalten werde, sei offen. Die Ehefrau werde aber vor Gericht das Getrenntleben beantragen. Vermutlich lebe der Beschwerdeführer noch immer bei seiner Schwester. T. Gemäss Auskunft des L._______ wurde die Ehe zwischen J._______ und dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 geschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. 3.3. Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.) ist offensichtlich erfüllt. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2004 mit Verfügung vom 18. Januar 2005 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 15. März 2005 - mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses - nicht ein. Der Entscheid des BFM erwuchs demnach mit Erlass des Urteils der ARK in Rechtskraft. 3.4. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig kommt jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch ist deshalb bereits dann einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). Ist eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt, ist demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass das BFM - wenn auch in der Begründung recht knapp - im Ergebnis zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer mache seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend, die geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.2. Der Beschwerdeführer erklärte an der Erstbefragung im EVZ, er sei von Mitte Mai 2005 bis März 2009 in Frankreich, Deutschland und Spanien für die PKK beschäftigt gewesen, und er habe sich 2004/2005 zirka vier Monate in der Türkei aufgehalten, wo er vermummt an Kundgebungen teilgenommen und Leute organisiert habe. Danach habe er in Deutschland seine Tätigkeiten fortgesetzt. Auf ausdrückliche Frage, was für Tätigkeiten dies dort gewesen seien, antwortete er wenig anschaulich, sie hätten Geld gesammelt und für die erhaltenen Beträge eine Quittung ausgestellt (vgl. act. B1/10 S. 5 f.). Er sei auch von Frankreich aus, wo er sich jahrelang aufgehalten habe, immer wieder in die Schweiz gekommen. Auf die Frage nach dem Grund dafür, antwortete er wiederum undifferenziert, die PKK habe ihn wegen Organisationstätigkeiten in die Schweiz beordert (vgl. act. B1/10 S. 7). Auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein auch nur ansatzweise kohärentes Bild seiner genauen Aktivitäten für die PKK zu zeichnen. Seine Äusserungen, mit der Organisation zusammen zu arbeiten, für die Rechte der Kurden zu kämpfen und in der Schweiz politisch für die PKK aktiv gewesen zu sein, indem er an einer Demonstration und einer Versammlung teilgenommen habe (vgl. act. B13/11 S. 3 f.), sind lediglich allgemein gehalten und offensichtlich detailarm. Seine Antworten auf die Frage nach seiner Stellung in der PKK, innerhalb der Organisation seien alle gleichberechtig und es würden Zeitungen verteilt und Spenden gesammelt, indem in jede Region wie z.B. I._______ eine Person geschickt werde und sie das machen würden, was von ihnen verlangt werde (vgl. act. B13/11 S. 3 ff.), sind ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach er die PKK nur noch unterstützen und keine grossen Sachen mehr machen würde (vgl. act. B13/S. 7), auffallend detailarm und zugleich als ausweichend zu erachten. Auch in der Beschwerde werden die seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durchgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK nicht näher substantiiert, da darin bloss die bereits beim BFM geäusserten Sachverhaltsvorbringen wiederholt werden. Die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die PKK offensichtlich unsubstantiierte Angaben gemacht, erweist sich daher als zutreffend. Dies umso mehr, als dass er sich angeblich weder an sämtliche Länder, in denen er sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2005 aufgehalten habe, zu erinnern vermochte (vgl. act. B1/10 S. 7, B13/11 S. 3), noch in der Lage war, über die PKK als solche, für die er immerhin jahrelang tätig und deren Mitglied er gewesen sein soll (vgl. act. B13/11 S. 6, vgl. act. 11/21 S. 6, act. A13/8 S. 2), grundsätzliche Auskünfte zu erteilen. Er wusste ausser zwei allseits bekannten Führungspersonen der PKK keine weiteren wichtigen Personen zu nennen und war nicht im Stande, über die Hierarchie der PKK konkrete Informationen zu erteilen (vgl. act. B13/11 S. 7). Ausserdem erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er keinen Parteiausweis der PKK mehr besitze, da er diesen zerrissen habe (vgl. act. B13/11 S. 9), als tatsachenwidrig, da die PKK keine eigentlichen Mitgliederausweise ausstellt. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung daher zu Recht fest (vgl. act. B35/1), dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die PKK zu wenig fundiert seien, als dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - jahrelang verdeckt für diese Organisation gearbeitet haben könnte (vgl. act. B32/2 S. 1). Wäre er zudem, wie von ihm dargestellt, in der Türkei wegen "damaliger" Unterstützung der Guerillas in G._______ tatsächlich gesucht worden (vgl. act. B1/10 S. 5) und damit im Visier der türkischen Behörden gestanden, erscheint nicht realistisch, dass er bei seiner Wiedereinreise in sein Heimatland die strengen Kontrollen am Flughafen von M._______ hätte passieren können, ohne erkannt zu werden (vgl. act. B1/10 S. 6). In der Beschwerde wird das vage Aussageverhalten mit der psychisch schwer angeschlagenen Verfassung respektive dem getrübten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers begründet, indem vorgebracht wird, die wirren Aussagen und das Unvermögen, sich zu konzentrieren, seien auch der Hilfswerkvertreterin aufgefallen und er habe während der Untersuchungshaft zwei Mal notfallmässig psychiatrisch behandelt werden müssen. Die Hilfswerkvertreterin regte zwar in der Tat eine medizinische Abklärung infolge angeblich wirrer Aussagen an (vgl. act. B13/11 S. 11). Den (unpaginierten) Vollzugsakten des BFM lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft im März 2009 tatsächlich notfallmässig psychiatrisch behandelt wurde. Rückschlüsse auf allfällige weiterführende psychiatrische Behandlungen sind den Akten indes nicht zu entnehmen. Auch wurden bis heute keine ärztlichen Zeugnisse, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, eingereicht. Eine ärztliche Bescheinigung für erwähnte Konzentrationsschwierigkeiten oder allfällige Erinnerungslücken liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein hinreichend konkreter Grund, der darauf schliessen liesse, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei dermassen durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt gewesen, dass er nicht im Stande gewesen ist, zu seinen jahrelangen Tätigkeiten für die PKK oder deren Hierarchie nähere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer erklärte im Weiteren gegenüber dem BFM: "Ich wurde ja sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz in Lagern ausgebildet. Die Schweizer Anti-Terror-Polizei liess uns damals wieder laufen" (vgl. act. B13/11 S. 8 f.). Diese Ausbildung in einem PKK-Lager und die damit verbundene Festnahme bildeten indes bereits Bestandteil des früheren Asylverfahrens und wurden durch das BFM als nicht glaubhaft gewürdigt (vgl. act. A1/9 S. 5, act. A11/21 S. 6 ff., act. A13/8 S. 3, act. A14/8 S. 3 f.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen mithin nicht um ein seit Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetretenes Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Eine Überprüfung dieser Vorbringen oder allfällige weiteren Abklärungen zu diesem Sachverhaltselement fällt damit nicht in Betracht. Das BFM hätte sich demzufolge auf Vernehmlassungsstufe nicht mehr mit der geschilderten Teilnahme in einem Ausbildungslager befassen müssen. Selbst wenn aber, wie vom BFM angenommen (vgl. act. B32/2 S. 2), eine solche Mitwirkung in einem Ausbildungslager stattgefunden hätte, erschiene die damit verbundene Befürchtung, wegen eines allenfalls dabei anwesenden Spitzels des türkischen Geheimdienstes in der Türkei verfolgt zu werden, offensichtlich nicht begründet. Denn einerseits ist dem BFM darin zuzustimmen, dass es sich dabei um eine reine Spekulation seitens des Beschwerdeführers handelt. Andererseits wäre der Beschwerdeführer demnach vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz bereits im Fokus des türkischen Geheimdienstes gestanden. Damit wäre aber unerklärlich, dass es ihm gelungen sein soll, - wenn auch unter einer anderen Identität (vgl. act. B1/10 S. 5) - auf dem Luftweg wieder in sein Heimatland zu gelangen und sich dort vier Monate lang unbehelligt aufzuhalten. 4.3. Festzuhalten ist schliesslich, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches durch das BFM in Zentraleuropa an Kundgebungen der PKK teilgenommen, Spendengelder für diese Organisation gesammelt und Zeitungen verteilt, festzustellen wäre, dass diesem Engagement keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich kein militantes oder sonst wie exponiertes Mitglied der PKK, welchem zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zukommen könnte. Dazu bedürfte es - wie im in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6770/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.3.2 dargelegt - insbesondere eines konkreten und identifizierbaren Persönlichkeitsprofils. Ein solch spezifisches Profil wäre mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers klarerweise zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die türkischen Sicherheitsbehörden auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland aufmerksam geworden sein sollten respektive diesen als PKK-Aktivisten hätten erkennen und identifizieren können. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass aufgrund seines - im Übrigen ohnehin nicht weiter konkretisierte oder durch Beweismittel gestützte - exilpolitische Engagement nicht dazu führt, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse glaubhaft zu machen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermö-gen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. 5. 5.1. 5.1.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.1.2. 5.1.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Voll-zug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörden zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.), welche besagt, d Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einen gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). 5.1.2.2 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsverfahren bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 5.1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörungen, er unterhalte eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F._______, die er heiraten wolle. Auf Beschwerdeebene wird in der Folge der Nachweis erbracht, dass er am 20. August 2009 die Ehe mit F._______ (nach Eheschluss: J._______) eingegangen ist. Diese wurde infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung am 22. November 2006 durch das BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bereits kurz nach Eheschluss informierte J._______ in einem Schreiben vom 18. Dezember 2009 das Sozialamt der zuständigen Einwohnergemeinde, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und ein Zusammenleben nie stattgefunden gefunden habe. Nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Eheleute inzwischen am 26. Januar 2011 geschieden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht alsdann zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung von J._______ im Jahr 2011 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks Heirat der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen N._______ eingereicht hat. Der Beschwerdeführer unterliess es bis dato nicht nur, das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung von J._______ zu unterrichten, sondern er erwähnte auch nie, dass er eine Beziehung zu N._______ unterhalte. Gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes wird das Ehevorbereitungsverfahren zudem derzeit nicht weiter verfolgt. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer und N._______ eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau pflegen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer allenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwachsen könnte. Die vom BFM verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist demnach zu bestätigten. 5.1.3. 5.1.3.1 Art. 44 Abs. 1 AsylG geht in seiner Tragweite über die vom Bundesgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinaus (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77, EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9-11 229 ff., die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). In materieller Hinsicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Familie insbesondere, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 ff.). Ferner ist ein Vollzug der Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Familienangehörigen nicht zulässig, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzten würde (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c.ee S. 258). 5.1.3.2 Da der Beschwerdeführer von J._______ mittlerweile geschieden wurde, ist auf den Einwand in der Beschwerde, eine Trennung von J._______ sei mit Art. 44 Abs. 1 AsylG nicht vereinbar, nicht weiter einzugehen. Wie besehen, kann zudem nicht von einer konstanten, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkische Staatsbürgerin N._______ und damit auch in Bezug auf diese Person nicht von einer Familieneinheit gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter dem Aspekt der Einheit der Familie demnach als rechtmässig. 5.2. 5.2.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3. Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.4. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das Staatsgebiet der Türkei oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz nicht. 5.3.3. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylgesuches vom 12. Mai 2004 psychische Probleme, die er bereits in der Türkei behandeln liess, geltend machte (vgl. act. A1/9 S. 7). Eine allfällige ärztliche Behandlung in der Schweiz lehnte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch ab (vgl. act. A13/8 S. 5). Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs bringt er erneut vor, psychisch erkrankt zu sein. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf notfallmässige psychiatrische Behandlungen während der Untersuchungshaft verwiesen. Darin kann indessen nicht auf eine - wie in der Beschwerde pauschal angenommene - Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung geschlossen werden. Es ist zwar belegt, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft im März 2009 notfallmässig psychiatrisch behandelt wurde. Trotz geltend gemachter jahrelanger psychischer Erkrankung fand indes in der Schweiz keine weiterführende Behandlung statt. Auch wurden bis dato keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht. Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung mit bestehendem, dringendem Behandlungsbedarf liegen mithin keine vor. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass in der Türkei durchaus adäquate Möglichkeiten zur Behandlung von allfälligen psychischen Leiden bestehen. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei kann somit nicht gesprochen werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz in seiner Heimat möglich sein wird. Der Beschwerdeführer spricht nebst Kurdisch auch Türkisch und verfügt über Deutschkenntnisse (vgl. act. A1/9 S. 2, act. B1/10 S. 2). In der Türkei war er seinen Aussagen zufolge als (...) (vgl. act. A1/9 S. 1 f.) und in der Schweiz als (...) tätig. In seinem Heimatstaat respektive seiner Heimatprovinz leben zudem seine Mutter und zahlreiche Geschwister (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2). Er verfügt dort somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Je eine weitere Schwester leben zudem in Deutschland und in der Schweiz (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2 f.). Diese könnten ihm, soweit notwendig, allenfalls in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten. 5.3.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 26. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: