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E-6770/2006

E-6770/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2003 und gelangte am 23. Januar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2003 erfolgte die summarische Befragung in A._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) und am 10. Februar 2003 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons B._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und ale-vitischen Glaubens aus C._______ (Provinz D._______), wo er zusam-men mit seiner Familie (...) gelebt und als Landwirt sowie als Vieh-händler gearbeitet habe. Seit der Verhaftung seines als PKK-Kämpfer (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) aktiv gewese-nen Cousins E._______ im (...) 1993 hätten er und die anderen Dorfbewohner mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme gehabt. Sie seien auf den Gendarmerieposten von F._______ vorgeladen und am Abend auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem sie über ihr Ver-hältnis zu E._______ befragt worden seien. Er selber sei als Viehhänd-ler, der von Dorf zu Dorf gereist sei, von den Soldaten verdächtigt wor-den, etwas mit der Guerilla zu tun zu haben. Im (...) 1995 sei er zu Hause von Soldaten abgeholt, auf den örtlichen Gendarmerieposten verbracht und am Morgen des nächsten Tages freigelassen worden. In der Folge sei er wiederholt von Neidern, die ihm seinen wirtschaftlichen Erfolg missgönnt hätten, bei den Sicherheitskräften angezeigt und bezichtigt worden, die Guerilla zu unterstützen. Deshalb sei er zwischen Februar oder März 1995 und August 1999 zwei oder drei Mal von Soldaten mitgenommen, über seine angeblichen Hilfeleis-tungen für die PKK einvernommen und jeweils für maximal einen Tag festgehalten worden. Einmal sei er heftig ins Gesicht geschlagen wor-den und habe danach Probleme mit seinem linken Ohr gehabt. Die Ärzte, die er deswegen konsultiert habe, hätten sich aus Angst vor den Behörden geweigert, ihm ein ärztliches Zeugnis über den erlittenen Schlag auszustellen. Am (...) sei er aufgrund einer weiteren Anzeige zu Hause abgeholt, auf dem Gendarmerieposten von F._______ be-schimpft, geschlagen und nach kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt worden. Am (...) sei er erneut festgenommen worden. Weil es in der Gefängniszelle sehr kalt gewesen sei, habe er sich Erfrierungen an den Zehen zugezogen. Ohne befragt, beschimpft oder geschlagen worden zu sein, sei er nach drei Tagen mit Hilfe seines Vaters, der Bestechungsgeld bezahlt habe, freigelassen worden. Aufgrund der erlittenen Erfrierungen habe er bis Ende 2001 nicht mehr richtig gehen können. Am (...) sei das Dorf anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten von Sicherheitskräften gestürmt, die Dorfbewohner auf den Gendar-merieposten von F._______ verbracht und nach einigen Stunden frei-gelassen worden. Er habe mangels Alternative der ihm für die Freilassung gestellten Bedingung zugestimmt, für die Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die Guerilla und die PKK tätig zu werden. Eine Stun-de nach der Entlassung der anderen Dorfbewohner und nach der Beschlagnahmung seiner Identitätskarte sei er mit der Auflage, sich einmal pro Monat bei den Behörden zu melden, auf freien Fuss ge-setzt worden. Im (...) habe er sich weisungsgemäss auf dem Gendar-merieposten gemeldet und sei noch im gleichen Monat in D._______ bei Freunden und Bekannten untergetaucht. Nachdem ihm sein Vater eine neue Identitätskarte besorgt habe, sei er nach vierundzwanzig Ta-gen Aufenthalt in D._______ nach Istanbul gegangen, wo er sich rund neun Monate aufgehalten habe, bevor er aus der Türkei ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-gungen. B. Am 2. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben der Generalkommandantur der Gendarmerie F._______ vom (...) 2002 und eine Bestätigung seines Anwalts in der Türkei vom 5. Februar 2003 zu den Akten reichen. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der amtsinternen Prüfung der eingereichten Dokumente und zu - aus Sicht des BFF - festgestellten Ungereimtheiten in den mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs. Am 3. Juli 2003 gewährte es dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2003 zum Prüfungsergebnis und zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen vernehmen; gleichzeitig reichte er ein weiteres, am 10. Juli 2003 per Telefax in die Schweiz übermitteltes Schreiben seines türkischen Anwalts samt deutscher Übersetzung und Visitenkarte ein. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 - eröffnet am 21. Juli 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Januar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-dung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es er-übrige sich infolgedessen, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zulässig, zumutbar und mög-lich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 15. August 2003 gingen beim Bundesamt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ (FMH Allgemeine Medizin, _______) vom (...) und ein Überweisungsbericht von Dr. med. H._______ (Spezialarzt FMH, _______) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2003 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres, per Telefax übermitteltes Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom (...), ein Faxschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom (...), eine Kopie des am 15. August 2003 beim Bundesamt eingegangenen ärzt-lichen Zeugnisses von Dr. med. G._______ vom (...) und ein Fax-schreiben eines Dorfbewohners vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einge-gangen. F. Am 1. September 2003 teilte die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 9. August 2004 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom (...) und einen Austritts-bericht des I._______ vom (...) zu den Akten reichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 hielt das Bundesamt an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf die von der schweizerischen Vertretung in Ankara mit Bericht vom 3. September 2004 übermittelten Ergebnisse ihrer vor Ort durchgeführten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde. I. Am 15. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente (Bescheinigungen des Gemeindepräsidenten und des Bürgermeisters von F._______ vom [...], sechs Fotografien des Hauses der Familie des Beschwerdeführers mit der Übersetzung des angebrach-ten Schriftzuges) die Zerstörung des Wohnhauses durch ein Erdbe-ben dokumentierend ein und ersuchte um einen raschen positiven Entscheid. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2004 gewährte die ARK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004, zur Botschaftsanfrage vom 4. September 2003 und - aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen unter Abde- ckung der Referenz und des Namens des Verfassers - zur Botschafts-antwort vom 3. September 2004. In seiner Replik vom 22. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und liess gleichzeitig verschiedene Schriftstücke (Originalcouvert mit Poststempel vom (...) eines Schreibens seines Cousins E._______ aus dem Gefängnis von J._______, Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) und Bestä-tigungsschreiben der Gemeindevorsteher von C._______ vom (...) (jeweils mit deutschen Übersetzungen) zu den Akten reichen. K. Am 4. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. med. K._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, _______) vom (...) einreichen und ersuchte um bestmögliche Beschleunigung der Entscheidfindung. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom (...) (mit deutscher Übersetzung und Briefumschlag), einen Straf-vollzugsentscheid (mit Kurzübersetzung) des L._______ vom (...) seinen Cousin E._______ betreffend und eine Fotografie aus der Zei-tung "Özgür Politika" vom (...) zu seiner Demonstrationsteilnahme am (...) in (...) ins Recht. M. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 an der angefoch-tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht hielt auch der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe-gehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit Aufnahmen des kur-dischen Exil-Fernsehsenders ROJ-TV vom (...) und (...), fünf Aus-drucke von Standbildern der Sendung vom (...) und zwei Ausdrucke von Standbildern der Sendung vom (...) zu den Akten. N. Am 20. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom (...) ins Recht legen. O. Am 11. April 2007 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel (DVD betreffend Nachrichtensendung ROJ-TV vom [...] zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration in [...) gleichen Datums, Ausdrucke zweier Standbilder der Sendung vom [...] und ein Schrei-ben seines Anwalts in der Türkei vom [...]) zu den Akten. P. Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. September 2007 zu den seit ihrer letzten Stellungnahme neu hinzugekommenen Vorbringen und Dokumenten; sie hielt erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den angeblichen Ermitt-lungen würden keine Beweismittel vorliegen. Indessen müssten bei der Gendarmerie entsprechende Akten vorhanden sein. Gegebenenfalls wäre eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mittels einer (erneu-ten) Botschaftsanfrage verifizierbar. In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 bestritt der Rechtsvertreter vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-sung vom 6. September 2007 und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter zu-mindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote zu den Akten. Q. Am 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Be-richts mit Fotografien aus dem Internetportal der PKK die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom (...) in (...) betreffend und eine vergrösserte Fotografie, welche ihn als Träger eines Bildes von M._______ zeigt, ein. R. Am 11. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter in Beantwortung seiner Anfrage vom 8. Juli 2008 mit, dass das Verfahren gemäss der gerichtsinternen Fallbehandlungsordnung für das laufende Jahr prioritär zu behandeln sei; eine verbindliche Aussage über den genauen Zeitpunkt sei nicht möglich. S. Mit Eingabe vom 6. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (...) zu den Akten reichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seit der Verhaftung eines Cousins im Jahre 1993 Probleme mit den Behörden gehabt, sei vorweg festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei gewisse Schwierigkeiten mit den Behörden nicht von vorn-herein ausgeschlossen werden könnten. Die Vorbringen des Be-schwerdeführers stimmten jedoch in wesentlichen Punkten nicht über-ein, seien nicht hinreichend begründet und seien mit den gesicherten Erkenntnissen des Amtes nicht in Einklang zu bringen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in der Empfangsstelle ausgesagt, seit der Verhaftung seines Cousins im Jahre 1993 Prob-leme gehabt zu haben. Er sei alle ein bis zwei Monate auf den Gen-darmerieposten bestellt worden. Am (...) sei ihm vorgeworfen worden, für die PKK tätig zu sein; er habe geantwortet, er würde der PKK nicht helfen, aber wenn Aktivisten der Organisation von ihm Lebensmittel und Kleider verlangt hätten, habe er ihrem Wunsch entsprochen. Im (...) habe er dem Chef des Gendarmeriepostens auf entsprechende Aufforderung hin versprochen, mit den Behörden zusammenzu-arbeiten. Daraufhin sei ihm sein Ausweis weggenommen worden. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der kantonalen Anhörung hätten hingegen wie folgt gelautet: Zwischen 1993 und 1997 sei das Haus permanent gestürmt worden. Er sei manchmal auf den Gendarmerie-posten und manchmal zu einem abgelegenen Ort mitgenommen und geschlagen worden. Später habe er präzisiert, er sei zwischen 1995 und 1999 zwei- oder dreimal mitgenommen worden. Wenn man es ganz genau nehme, sei er von Januar 1993 bis 1999 nicht mehr beläs-tigt worden, er bewerte die Mitnahmen nicht als massiv. Anlässlich der Festnahme vom (...) sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert und frei-gelassen worden, nachdem er die Bedingungen akzeptiert habe; sein Nüfus sei jedoch beschlagnahmt worden. Er habe sich einmal im Mo-nat melden müssen, was er im (...) getan habe. Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen; sie würden auch dadurch verstärkt, dass diese Ungereimtheiten im Rahmen des rechtlichen Gehörs unwidersprochen geblieben seien. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verdächtigt worden, für die PKK tätig zu sein, er sei festgenommen und zur Zusammenarbeit gedrängt worden und er habe erfahren, dass er mit Haftbefehl gesucht werde, sei zwar bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte auf Sympathisanten und Mitglieder nicht genehmer Parteien Druck ausübten. Es erscheine jedoch unwahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe genommen hätten, den Beschwerdeführer anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahre (...) an seinem Wohnort festzunehmen, um ihn bereits nach wenigen Stunden auf freien Fuss zu setzen, obwohl er zugegeben habe, die PKK unterstützt zu haben. Bei dieser Sachlage hätten die Behörden mit Sicherheit ein strafrecht-liches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Bei Vorliegen konk-reter Hinweise gegen eine verdächtige Person - wie beispielsweise Zeugenaussagen oder andere Beweismittel - erfolge eine staatsan-waltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und die Ausfertigung von Protokollen, die vom Angeschuldigten zu un-terzeichnen seien. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Widerspruch zur Vorgehens-weise der türkischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf Mit-gliedschaft bei der oder Hilfeleistung für die PKK. Des Weiteren lägen entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers trotz wiederholten Aufforderungen nach wie vor keine Dokumente vor, welche seine Aussagen bestätigen würden. Die Authentizität des Schreibens der Gendarmeriekommandantur F._______ vom (...), wel-ches bestätige, dass der Beschwerdeführer nach vorliegenden Ermittlungsberichten zwischen dem (...) und dem (...) die PKK unter-stützt habe, könne in formeller Hinsicht nicht bestimmt werden. In ma-terieller Hinsicht falle auf, dass das Schreiben inhaltlich auffallend unsubstanziiert sei und gewisse Mängel aufweise. So fehle beispiels-weise eine Gegenstandsnummer. Zudem erscheine überaus unwahr-scheinlich, dass eine Gendarmeriekommandantur ein Bestätigungs-schreiben mit vorliegendem Inhalt ausstellen würde. Der aus dem Schreiben hervorgehende Verfolgungstopos widerspreche im Übrigen der einschlägigen türkischen Praxis, bei auch nur geringem Verdacht einer Unterstützung der PKK die beschuldigte Person auf richterliche Anordnung hin in Untersuchungshaft zu setzen und ohne Verzug ein formelles Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zudem erscheine der im Schreiben wiedergegebene Zeitpunkt des Beginns der PKK-Unter-stützung (...) eigenartig, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge an diesem Datum wegen des Verdachts bereits früher erfolgter Unterstützung der Organisation festgenommen worden sei. Der dies-bezügliche Hinweis des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2003, eine Anklageschrift sei nicht vorhanden, weil der Beschwerdeführer die Türkei vor einer förmlichen Anklageerhebung verlassen habe, sei unbehelflich, zumal sein Mandant eigenen Aussagen zufolge den Be-hörden gegenüber eine Unterstützungstätigkeit für die PKK zugegeben habe und ein Haftbefehl ergangen sei, welcher Umstand aber gerade auf ein eingeleitetes Verfahren schliessen liesse. Beim Schreiben des türkischen Anwalts handle es sich um ein Privatschreiben, welches inhaltlich überaus knapp formuliert und unsubstanziiert sei, und bei welchem der Briefkopf fehle. Der Anwalt müsste zudem, sollte er tatsächlich der Verteidiger des Beschwerdeführers sein, in der Lage sein, eine beglaubigte türkische Vollmacht einzureichen. Besagtes Schreiben vermöge deshalb aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Das zweite Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) enthalte ebenfalls keinen Briefkopf und eine Vollmacht liege nach wie vor nicht vor. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des Hinweises des Anwalts, die Gendarmerie habe das Schreiben nur verfasst, um den Vater des Beschwerdeführers zu beruhigen und davon zu über-zeugen, dass sein Sohn nicht willkürlich verhaftet worden sei, vermöchte dieser Umstand nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Gemäss Erkenntnissen des Amtes bestehe in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten. Faktisch könnten zwar bei entsprechender Verweigerung solcher Dienste nachteilige Folgen - insbesondere Druckausübung durch die zuständigen Behörden - nicht ausgeschlossen werden. Da gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden sei, könne er sich solchen allfälligen Druckversuchen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In Würdigung der gesamten Umstände sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien insgesamt zu realitätsfremd und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert, um den Eindruck zu vermitteln, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem mache er auch nicht geltend, seine Familienangehörigen in der Türkei hätten - abgesehen von der permanenten Stürmung des Hauses zwischen 1993 und 1999 - asylrelevante Übergriffe erlitten. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente ausgeführt, der eingangs der Beschwerde zusammengefasste Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer ohne nennenswerte Widersprüche kohärent, lebensnah und im Einklang mit den realen Lebensverhältnissen in der Herkunftsregion und deren subjektiven Wahrnehmung durch einen jungen autonomie-freundlichen Kurden geschildert worden. Insbesondere sei es von der Vorinstanz mutwillig, die Präzisierungen des Beschwerdeführers, wo-nach die bis 1999 erlebten Unterdrückungen und Mitnahmen auf den Gendarmerieposten sinngemäss nicht als "konkrete persönliche Prob-leme", sondern als Kollektivschicksal, das individuell nicht unbedingt massiv bewertet werde, so umzudeuten, als nehme er damit seine An-gaben über die immer wiederkehrenden Hausdurchsuchungen, Kon-trollen und Mitnahmen auf den Gendarmerieposten zurück. Auch der fehlende Haftbefehl spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Be-schwerdeführers. Mit dem nachgereichten Schreiben der Gendarmeriekommandantur F._______ und den hierzu gemachten plausiblen Angaben des Familienanwalts sei glaubhaft erstellt, dass sich sein Vater mit Hilfe des Anwalts gegen die Übergriffe der Gendarmerie zur Wehr gesetzt und eine Rechtsgrundlage für ihre Nachstellungen ver-langt habe. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der telefonischen Angaben seines Vaters fälschlicherweise vom Vorlie-gen eines Haftbefehls ausgegangen sei. Die Vorfluchtsituation werde durch einen Faxbericht des in der Zusammenfassung des Sachverhalts erwähnten Dorfbewohners N._______ vom (...) bestätigt. Im beiliegenden Faxschreiben vom (...) teile sein Vater O._______ mit, der Beschwerdeführer werde seit langem wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung gesucht, und er selber sowie seine Familie würden ständig von zwei Polizeibeamten namens (...) und (...) gestört. Der Anwalt in der Türkei bestätige im Telefaxschreiben vom (...), der Beschwerdeführer sei auf den Datenbanken der Sicherheitskräfte registriert und riskiere jederzeit und überall in der Türkei die Festnah-me und Eröffnung eines politischen Strafverfahrens. Schliesslich be-stätige der behandelnde Arzt in der Schweiz, Dr. med. G._______, dass er wegen (...) in medizinischer Behandlung stehe. Die gesamte Aktenlage füge sich zu einem plausiblen und glaubhaften Gesamtbild zusammen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Herkunft aus einer kurdisch-autonomistischen Bergdorfgemeinschaft und der nahen Familienbezüge zur PKK-Guerilla seit 1993 dem andauernden Verdacht ausgesetzt gewesen sei, die Guerilla zu unterstützen und deshalb zunehmend gezielten Massnahmen ausgesetzt ge-wesen sei, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Im Falle einer Rückschaffung in die Türkei werde er ausweglos wiederum denselben Verdachtsgrundlagen und gestützt darauf denselben Massnahmen von Kontrolle, Hausdurchsuchung, Mitnahmen auf den Posten, Misshandlungen und Anwerbung zu Spit-zeldiensten ausgesetzt sein; zudem drohten ihm Folter und eine An-klageerhebung. Diesen Risiken könne er sich nur durch Zufluchtge-währung im Ausland entziehen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 führte das Bundesamt aus, Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Anka-ra vom 3. September 2004 hätten ergeben, dass die vom Beschwerde-führer eingereichten Schreiben seines türkischen Anwalts auf Ersu-chen seines Vaters ausgestellt worden seien. Der Anwalt bestätige zu-dem, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eröffnet worden sei. Die Abklärungen hätten des Weiteren ergeben, dass ge-gen ihn kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht wer-de. Er könne sich deshalb allfälligen zukünftigen Druckausübungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den ärztlichen Zeugnissen vom (...), (...) und (...) könne weder der genaue Zeitpunkt noch die Umstände, welche zu den Verletzungen des Beschwerdeführers führten, entnommen werden; sie seien deshalb nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei zu-dem zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgreich operiert worden; es lägen somit keine medizinischen Gründe vor, die einen weiteren Ver-bleib in der Schweiz erforderlich machten.

E. 4.4 In der Replik vom 22. November 2004 wurde entgegnet, die gleichzeitig eingereichten Dokumente und das bei den Akten liegende Feststellungsschreiben des Distriktskommandanten der Gendarmeriekommandantur F._______ bestätigten, dass der Beschwerdeführer wegen Hilfeleistungen für die PKK in F._______ gesucht werde. Rechtsanwalt O._______ (der türkische Anwalt) schreibe, dass das Risiko einer Anklage wegen Beihilfe und Mitgliederanwerbung für die PKK nach wie vor bestehe. Er weise insbesondere auf die Gefahr hin, dass der Beschwerdeführer irgendwo in der Türkei angehalten und in die Heimatregion überstellt werde. Dieses Risiko werde umso höher eingestuft, als die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften in letzter Zeit zugenommen hätten. Der eingereichte Briefumschlag belege, dass sich der in der Türkei inhaftierte Cousin des Beschwerdeführers (...) wegen seiner politi-schen Delikte nach wie vor im Strafvollzug befinde. Das dauerhafte Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass ausgereist sei und wieder in die Türkei einreisen müsste, bedeute ein erhebliches Risiko, dass schon bei der Einreise routinemässige Anfra-gen bei den lokalen Behörden in F._______ erfolgten, und dies selbst dann, wenn die zentralen Register keine Einträge enthalten sollten. Solche Anfragen bei den lokalen Behörden seien angesichts des in seiner Identitätskarte enthaltenen Hinweises auf seine Herkunfts-region, die als autonomistisch gelte, auch bei Identitätskontrollen nicht auszuschliessen. Das von der Botschaft eingeräumte Risiko von Inhaf-tierung, Befragung unter Folter und gerichtlicher Anklageerhebung wegen Unterstützung der PKK werde sich bei einer solchen Anfrage und anschliessender Überstellung an die lokalen Behörden realisieren. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Botschaftsab-klärung zwar nicht positiv den Nachweis landesweiter Verfolgung erbracht habe; aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-hende Verfolgung zu schliessen, sei indessen angesichts der Aktenla-ge und der Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Botschafts-auskünften aus der Türkei unzulässig. Sodann sei angesichts der erlittenen Misshandlungen die Furcht des Beschwerdeführers, erneut in die Gewalt der Sicherheitskräfte zu gelangen, nicht zumutbar; daran vermöge der Umstand, dass die am (...) in der Gendarmeriehaft F._______ erlittene (...) zwischenzeitlich operativ behandelt worden sei, nichts zu ändern.

E. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 führte die Vorinstanz zu den seit ihrer ersten Vernehmlassung geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten aus, das im (...) in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefundene Erdbeben sei nicht geeignet, eine Änderung ihres Standpunktes herbeizuführen. Die Behauptungen im Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers von F._______ vom (...) und im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...), der Beschwerdeführer sei seit 1999 wegen Beihilfe und Unter-stützung der PKK zur Fahndung ausgeschrieben, lasse sich mit seinen Asylvorbringen nicht vereinbaren. Sie teile die Einschätzung des türki-schen Anwalts nicht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation angeklagt werden könn-te. Die Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass gegen ihn nichts vorliege. Gegen die behauptete Gefährdungssituation spreche auch die Tatsache, dass er noch im (...) legal in den Besitz eines Nüfus gelangt sei. Er sei somit allenfalls loka-len Druckversuchen ausgesetzt gewesen, denen er sich durch Über-siedelung in andere Gebiete der Türkei hätte entziehen können. Die geltend gemachte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seit (...) sei auch in der Türkei grundsätzlich gewähr-leistet, zumal sich die depressive Erkrankung in der Schweiz ent-wickelt habe. Es erübrige sich deshalb, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten könnten den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, die darauf schliessen liessen, der Heimatstaat habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis genommen. Selbst eine Identifizie-rung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden führe nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, weil aus der Ein-gabe des Rechtsvertreters vom (...) nicht hervorgehe, dass sich dieser speziell exponiert hätte. Eine Identifizierung unter den gelten gemach-ten Umständen gelte als sehr unwahrscheinlich. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Benachteiligungen rechnen müsste. Die am 29. Juli 2005 erfolgte Ablehnung einer Strafmilderung für den seit 1993 inhaftierten Cousin E._______ sei nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen, zumal sich diese bereits vor der Ausreise des Beschwerde-führers hätte zeigen müssen. Er habe weder sein politisches Engage-ment noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Des Weiteren sei von ihm nicht geltend gemacht worden, mit zur Fahndung ausgeschriebenen Verwandten in engem Kontakt ge-standen zu haben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine na-hen Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei lebten.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 wurde unter Verweis auf neu eingereichte Beweismittel entgegnet, die völlige Zerstörung des Hauses durch das Erdbeben mache den Vollzug der Wegweisung unzumutbar, was unter alt Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu würdigen sei. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seit (...) legal im Besitz eines Nüfus sei. Dank seiner einflussreichen Persönlichkeit sei es seinem Vater möglich gewesen, mittels Bestechung einen neuen Nüfus für ihn erhältlich zu machen. Es handle sich somit um einen illegal erworbenen Nüfus, selbst wenn dieser echt sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz eine krass aktenwidrige Umdeutung vor. Gemäss fachärztlichem Gutachten handle es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen und psychogenen Ohnmachtsanfällen, und nicht, wie behauptet, um eine depressive Erkrankung, welche auch in der Türkei behandelt werden könne. Selbst wenn sich die schwere posttraumatische Belastungsstörung zuletzt mit Depression und Ohnmachtsanfällen manifestiert habe, sei das Leiden auf traumatisierende Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zurückzuführen und könne erfahrungsgemäss am Ort der Traumatisierung nicht adäquat behandelt werden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an gewaltlosen PKK-Kundgebungen in der Schweiz sei Ausdruck seiner bereits vor der Flucht gelebten, politischen Überzeugung und Ausdruck eines Grund-rechtsanspruchs auf freie Meinungsäusserung. Von Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. Die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt, soweit glaubhaft gemacht sei, dass besagte Exilaktivitäten den heimatlichen Sicherheitskräften bekannt geworden seien. Die Kundgebung gegen die Verhaftung (...) vom (...) sei vom kurdischen Exil-Fernsehsender ROJ-TV aufgenommen worden. Dieser Sender könne per Satellit auch in der Türkei empfangen werden. In der Nachrichtensendung vom (...) seien Bilder des Demonstrationsumzuges gesendet worden, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. Am (...) seien zum zweiten Mal Bilder der gleichen Demonstration, auf denen er hinter der TV-Reporterin frontal ins Bild gesetzt sei, ausgestrahlt worden. In beiden Ausstrahlungen sei er exponiert ins Bild gerückt und klar identifizier-bar. Nach der Ausstrahlung dieser Bilder sei sein Vater in der Stadt F._______ von den Sicherheitsbehörden angehalten, auf die Demon-strationsteilnahme des Beschwerdeführers angesprochen und mehr-mals befragt worden.

E. 4.7 In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 hielt das BFM zu den seit der zweiten Vernehmlassung zu den Akten gereichten Beweismitteln fest, angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organisationen gegen den türkischen Staat sei hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz und deren Ausstrahlung im ROJ-TV nicht von seiner Identifizierung auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass er kurz im Bild zu sehen gewesen sei, nichts zu ändern, zumal er in der Ausstrahlung nicht namentlich erwähnt worden und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen sei. Im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...; recte wohl: ...) werde zum wiederholten Mal behauptet, der Beschwerdeführer sei zur Fahndung ausgeschrieben. Im Gegensatz zu früheren Einga-ben, in welchen von Unterbringung und Unterstützung der PKK die Rede gewesen sei, werde er nun der PKK-Mitgliedschaft beschuldigt. Zudem habe der türkische Staatssicherheitsdienst wegen seinen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz Ermittlungen aufgenommen. Die Festnahme respektive Befragung des Vaters des Beschwerdeführers stelle eine durch nichts belegte, pauschale Behauptung dar. Befremdend sei in diesem Zusammenhang, dass seine zahlreichen übrigen Familienangehörigen in der Türkei nicht in entsprechende Nachforschungen der heimatlichen Behörden involviert gewesen seien. Der türkische Anwalt mache bezeichnenderweise keine konkreten Angaben zu den behaupteten behördlichen Ermittlungen und lege auch keine diesbezüglichen Beweismittel vor, obwohl er angesichts seiner guten Beziehungen in der Lage sein sollte, seine Abklärungen zu substanziieren und zu präzisieren. Gegebenenfalls sei eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mit einer (erneuten) Botschaftsanfrage verifizierbar.

E. 4.8 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wurde unter gleichzeitiger Einreichung einer Kostennote erwidert, die exponierte und wiederholte Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Protestkundgebun-gen im Exil sei beweismässig erstellt und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Ebenso sei erstellt, dass er als Kundgebungsteil-nehmer wiederholt in Nachrichtensendungen von ROJ-TV im Bild er-schienen und dabei insbesondere am (...) zentral und frontal ins Bild gerückt worden sei. Die Argumentation des Bundesamtes, angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organi-sationen sei nicht von einer Identifikation der Teilnehmenden auszuge-hen, möge in Bezug auf die kaum mehr überblickbaren Massen-kundgebungen in den Jahren 1999 und 2000 zutreffend sein. Seither hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert, weil sowohl die An-zahl Kundgebungen als auch die Zahl der Teilnehmenden massiv zurückgegangen sei. Die Kundgebungen der PKK in der Schweiz seien seit 2006 an einer Hand abzulesen. Demzufolge sei es dem notorisch in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten äusserst aktiven türkischen Geheimdienst ohne weiteres möglich, diese Exilaktivitäten der kurdischen Opposition zu verfolgen und die exponiert in Erschei-nung tretenden Teilnehmer zu identifizieren. Angesichts der auf die militärische Vernichtung der PKK abzielenden Politik sei es aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte evident, den Druck auf deren Sym-pathisantengemeinschaft in Europa zu erhöhen, weil der Widerstand in der Heimat von deren propagandistischer und finanzieller Unterstützung abhängig sei. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass alles daran gesetzt werde, die Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren, um auf ihre Angehörigen Druck auszuüben und so die Bereitschaft zur Unterstützung der PKK im Exil zu schmälern. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach seinen Befragungen im Gefolge der ROJ-TV-Ausstrahlung im (...) im Anschluss an Hausrazzien in C._______ auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden. Bei der zweiten Razzia Ende (...) sei auch der zweitälteste Sohn (...) für einige Stunden auf den Posten mitgenommen worden. Daraufhin sei dieser nach Istanbul zum Onkel (...), dem Vater des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings P._______ (N_______), gegangen, wo er sich seit rund einem halben Jahr vor weiteren Nachstellungen schütze. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers lebe bereits seit über zwei Jahren beim Onkel in Istanbul und sei deshalb nicht behelligt worden. Es sei kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer nunmehr wegen PKK-Mitgliedschaft verfolgt werde. Durch die beweismässig erstellte, wiederholte Teilnahme an Kundgebungen der PKK in der Schweiz ha-be er sich nach der Flucht zusätzlich dem evidenten Verdacht der Mit-gliedschaft ausgesetzt. Rechtsanwalt O._______ sei es nicht möglich, Gendarmerieakten beizubringen. Hingegen sei er bereit, seine Informationen über die Drucksituation des Vaters dem Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung im Rahmen einer Botschaftsabklärung weiter zu geben. Ei-ne solche Botschaftsabklärung erscheine allerdings angesichts der Aktenlage und der bald fünfjährigen Verfahrensdauer als unnötige Wei-terung.

E. 5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 mit weiteren Hin-weisen).

E. 5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren - insbesondere aufgrund der Rechts-reformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justizsystem gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; Regula Kienholz/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.; dies., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Ge-richtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Indivi-dualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin poli-tisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen ver-folgt und inhaftiert. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türki-schen Behörden - jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit - auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeind-lich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fing-ierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. So hat auch der Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg festge-stellt, in Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren Sympathisanten sei ein unverändert kompromissloses Vorgehen der Sicherheitskräfte auszumachen.

E. 5.1.3 Aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 3. September 2004, an deren Richtigkeit entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik nicht zu zweifeln ist, gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie aktiv gesucht wurde und über ihn auch kein politisches oder gemeinrechtlich-es Datenblatt bestand. Infolgedessen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumenten - insbesondere auch nicht aus den Schreiben der Gendarmeriekommandantur F._______ vom (...) und seines türkischen Anwalts - etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Mangels stichhaltiger Entgegnungen kann dies-bezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des klaren Ergebnisses der Botschaftsabklärungen erweist sich das Vorbringen in der Replik vom 22. November 2004, zwar sei der Nachweis landesweiter Verfolgung nicht erbracht, aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-hende Verfolgung zu schliessen, sei aber angesichts der Aktenlage und der einschlägigen Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Bot-schaftsauskünften aus der Türkei unzulässig, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die türki-schen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemein-same Sache mit der PKK zu machen, resolut und unzimperlich vor-gehen (Anordnung von Untersuchungshaft und Eröffnung eines for-mellen Ermittlungsverfahrens). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Sicher-heitskräfte insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er eige-nen Aussagen zufolge den Behörden gegenüber seine Unterstüt-zungstätigkeit für die PKK zugab, nicht nachvollziehbar. Unbesehen davon würde es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, ihn über einen Zeitraum von neun Jahren immer wieder festzunehmen und ihn jeweils nach kurzer Zeit auf freien Fuss zu setzen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers erscheinen deshalb in der geltend gemachten Form als nicht glaubhaft. Nicht ausgeschlossen werden werden kann indessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn und die anderen Dorfbewohner wegen in diesem Gebiete operie-renden Aktivisten der PKK verdächtigten, für diese Hilfeleistungen zu erbringen und entsprechend Druck ausübten. Selbst wenn in Anbetracht des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Mitnahmen tatsächlich stattgefunden haben, erübrigt sich eine einlässlichere Auseinandersetzung mit den ausführlichen Beschwerdevorbringen, weil die geltend gemachten polizeilichen Massnahmen mangels genügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Unbesehen davon ist selbst bei Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks festzustellen, dass dem Beschwerdeführer angesichts der lediglich lokalen behördlichen Nachstellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil der Türkei zur Verfügung stand, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen war. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise rund neun Monate in Istanbul, ohne von den Behörden dort behelligt worden zu sein. Sein Vorbringen, er sei während seines Aufenthalts in Istanbul kopflos durch die Stadt gezogen und er habe sich für jeweils kurze Zeit bei Bekannten versteckt gehalten, um nicht entdeckt zu werden (Akten Vorinstanz A9/29 S. 4), erweist sich aufgrund des Ergebnis-ses der Botschaftsabklärungen als nicht glaubhaft. Gänzlich unver-ständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er sich vor seiner Reise nach Istanbul im (...) eine Identitätskarte ausstellen liess, um sich den türkischen Behörden gegenüber ausweisen zu können. Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit den eingereichten ärztlichen Attesten zu den erlittenen physisch-en und psychischen Verletzungen nicht, eine asylrelevante Verfol-gung darzutun. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wie-derholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bundes-amtes verwiesen werden. Ergänzend ist in Bezug auf die beim Be-schwerdeführer ärztlich attestierte posttraumatische Belastungs-störung mit stark depressiven Zügen und psychogenen Ohnmachts-anfällen (ICD 10 F 43.1) festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Gut-achten grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psy-chischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zu-treffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüg-lich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auf-fassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann des-halb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylgesuchstellers sein. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfra-ge, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die unter dem Titel "Anamnese" in den ärztlichen Berichten von Dr. med. K._______ vom (...), (...) und (...) wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft respektive infolge Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant bewerteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den ärztlichen Zeugnissen vom (...), (...) und (...) zu den erlittenen physischen Verletzungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht der vorstehen-den Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden.

E. 5.1.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, die es ihm verunmöglicht hätte, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative weiterhin in Istanbul aufzuhalten. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen, zumal sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer sei aufgrund früher stattgefundener Ereignissen gesucht worden. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen und die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente weiter einzuge-hen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu än-dern.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hin-weisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformpro-zesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).

E. 5.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er und die anderen Dorfbewohner hätten seit der Verhaftung seines als PKK-Kämpfer aktiv gewesenen Cousins E._______ im (...) 1993 Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der besagte Cousin offenbar nach wie vor im Strafvollzug in der Türkei befindet und es sich bei ihm somit nicht um ein flüchtiges Familienmitglied handelt. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Nachstellungen nicht stärker betroffen als die anderen Dorfbewohner, und es wurde von ihm weder ein enger Kontakt zu diesem Verwandten noch zu zur Fahndung ausgeschrie-benen Verwandten geltend gemacht. Hinzu kommt, dass seine nahen Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei leben. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung, wonach er nach seiner Ausreise nicht ge-sucht wurde, kann eine diesbezügliche Reflexverfolgung des Bes-chwerdeführers durch die türkischen Behörden ausgeschlossen wer-den.

E. 5.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.

E. 5.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz (am (...), (...), (...) und (...) im Zusammenhang mit der Verhaftung (...) teilnahm und auf den zu den Akten gereichten Aufzeichnungen respektive Standbildern von Nach-richtensendungen des kurdischen Nachrichtensender ROJ-TV als Kundgebungsteilnehmer klar erkenn- und damit auch ohne beson-deren Aufwand identifizierbar ist. Zudem reichte er eine Fotografie aus der Zeitung "Özgür Politika" vom (...) und einen Berichtsausdruck mit Fotografien aus dem Internetportal der PKK seine Teilnahme an der Kundgebung vom (...) in (...) und eine vergrösserte Fotografie seine Person betreffend ein. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er weder namentlich erwähnt wurde noch sich in weitergehender Weise als die anderen Kundgebungsteilnehmer exponierte, kann insbesondere aufgrund seiner Herkunftsregion in der Türkei und seines Familiennamens - sein von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung vom 10. Februar 2003 namentlich erwähnter Cousin väterlicherseits (P._______, N_______) wurde mit Urteil vom (...) zufolge exilpoliti-scher Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen - eine Identifizierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass er ein konkretes und identifizierbares Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt haben dürfte. Angesichts dieser für den Beschwerdeführer erschwerenden Umstände kann offen bleiben, welchen Zweck er mit seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu erreichen versucht hat. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz und der Tatsache, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei wiederholt kontaktiert wurde, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden sein Verhalten in der Schweiz als staatsfeindlich einstufen und er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Dokumente einlässlicher einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2003 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 22. Oktober 2007 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-, total also Fr. 6'900.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 240.- aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des unbestrittenermassen überdurchschnittlichen Umfangs des Vertretungsaufwandes nicht als angemessen respektive nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Be-schwerdeverfahren auf insgesamt 24 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine reduzierte Parteientschädigung im Be-trag von Fr. 4'217.90 (Vertretungsaufwand von 16 Stunden à Fr. 230.- zuzüglich Auslagen von Fr. 240.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Pro-zent) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 18. Juli 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden herabgesetzte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'217.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6770/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 12. Dezember 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Türkei, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 18. Juli 2003 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2003 und gelangte am 23. Januar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2003 erfolgte die summarische Befragung in A._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) und am 10. Februar 2003 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons B._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und ale-vitischen Glaubens aus C._______ (Provinz D._______), wo er zusam-men mit seiner Familie (...) gelebt und als Landwirt sowie als Vieh-händler gearbeitet habe. Seit der Verhaftung seines als PKK-Kämpfer (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) aktiv gewese-nen Cousins E._______ im (...) 1993 hätten er und die anderen Dorfbewohner mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme gehabt. Sie seien auf den Gendarmerieposten von F._______ vorgeladen und am Abend auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem sie über ihr Ver-hältnis zu E._______ befragt worden seien. Er selber sei als Viehhänd-ler, der von Dorf zu Dorf gereist sei, von den Soldaten verdächtigt wor-den, etwas mit der Guerilla zu tun zu haben. Im (...) 1995 sei er zu Hause von Soldaten abgeholt, auf den örtlichen Gendarmerieposten verbracht und am Morgen des nächsten Tages freigelassen worden. In der Folge sei er wiederholt von Neidern, die ihm seinen wirtschaftlichen Erfolg missgönnt hätten, bei den Sicherheitskräften angezeigt und bezichtigt worden, die Guerilla zu unterstützen. Deshalb sei er zwischen Februar oder März 1995 und August 1999 zwei oder drei Mal von Soldaten mitgenommen, über seine angeblichen Hilfeleis-tungen für die PKK einvernommen und jeweils für maximal einen Tag festgehalten worden. Einmal sei er heftig ins Gesicht geschlagen wor-den und habe danach Probleme mit seinem linken Ohr gehabt. Die Ärzte, die er deswegen konsultiert habe, hätten sich aus Angst vor den Behörden geweigert, ihm ein ärztliches Zeugnis über den erlittenen Schlag auszustellen. Am (...) sei er aufgrund einer weiteren Anzeige zu Hause abgeholt, auf dem Gendarmerieposten von F._______ be-schimpft, geschlagen und nach kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt worden. Am (...) sei er erneut festgenommen worden. Weil es in der Gefängniszelle sehr kalt gewesen sei, habe er sich Erfrierungen an den Zehen zugezogen. Ohne befragt, beschimpft oder geschlagen worden zu sein, sei er nach drei Tagen mit Hilfe seines Vaters, der Bestechungsgeld bezahlt habe, freigelassen worden. Aufgrund der erlittenen Erfrierungen habe er bis Ende 2001 nicht mehr richtig gehen können. Am (...) sei das Dorf anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten von Sicherheitskräften gestürmt, die Dorfbewohner auf den Gendar-merieposten von F._______ verbracht und nach einigen Stunden frei-gelassen worden. Er habe mangels Alternative der ihm für die Freilassung gestellten Bedingung zugestimmt, für die Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die Guerilla und die PKK tätig zu werden. Eine Stun-de nach der Entlassung der anderen Dorfbewohner und nach der Beschlagnahmung seiner Identitätskarte sei er mit der Auflage, sich einmal pro Monat bei den Behörden zu melden, auf freien Fuss ge-setzt worden. Im (...) habe er sich weisungsgemäss auf dem Gendar-merieposten gemeldet und sei noch im gleichen Monat in D._______ bei Freunden und Bekannten untergetaucht. Nachdem ihm sein Vater eine neue Identitätskarte besorgt habe, sei er nach vierundzwanzig Ta-gen Aufenthalt in D._______ nach Istanbul gegangen, wo er sich rund neun Monate aufgehalten habe, bevor er aus der Türkei ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-gungen. B. Am 2. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben der Generalkommandantur der Gendarmerie F._______ vom (...) 2002 und eine Bestätigung seines Anwalts in der Türkei vom 5. Februar 2003 zu den Akten reichen. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der amtsinternen Prüfung der eingereichten Dokumente und zu - aus Sicht des BFF - festgestellten Ungereimtheiten in den mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs. Am 3. Juli 2003 gewährte es dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2003 zum Prüfungsergebnis und zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen vernehmen; gleichzeitig reichte er ein weiteres, am 10. Juli 2003 per Telefax in die Schweiz übermitteltes Schreiben seines türkischen Anwalts samt deutscher Übersetzung und Visitenkarte ein. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 - eröffnet am 21. Juli 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Januar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-dung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es er-übrige sich infolgedessen, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zulässig, zumutbar und mög-lich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 15. August 2003 gingen beim Bundesamt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ (FMH Allgemeine Medizin, _______) vom (...) und ein Überweisungsbericht von Dr. med. H._______ (Spezialarzt FMH, _______) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2003 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres, per Telefax übermitteltes Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom (...), ein Faxschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom (...), eine Kopie des am 15. August 2003 beim Bundesamt eingegangenen ärzt-lichen Zeugnisses von Dr. med. G._______ vom (...) und ein Fax-schreiben eines Dorfbewohners vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einge-gangen. F. Am 1. September 2003 teilte die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 9. August 2004 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom (...) und einen Austritts-bericht des I._______ vom (...) zu den Akten reichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 hielt das Bundesamt an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf die von der schweizerischen Vertretung in Ankara mit Bericht vom 3. September 2004 übermittelten Ergebnisse ihrer vor Ort durchgeführten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde. I. Am 15. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente (Bescheinigungen des Gemeindepräsidenten und des Bürgermeisters von F._______ vom [...], sechs Fotografien des Hauses der Familie des Beschwerdeführers mit der Übersetzung des angebrach-ten Schriftzuges) die Zerstörung des Wohnhauses durch ein Erdbe-ben dokumentierend ein und ersuchte um einen raschen positiven Entscheid. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2004 gewährte die ARK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004, zur Botschaftsanfrage vom 4. September 2003 und - aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen unter Abde- ckung der Referenz und des Namens des Verfassers - zur Botschafts-antwort vom 3. September 2004. In seiner Replik vom 22. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und liess gleichzeitig verschiedene Schriftstücke (Originalcouvert mit Poststempel vom (...) eines Schreibens seines Cousins E._______ aus dem Gefängnis von J._______, Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) und Bestä-tigungsschreiben der Gemeindevorsteher von C._______ vom (...) (jeweils mit deutschen Übersetzungen) zu den Akten reichen. K. Am 4. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. med. K._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, _______) vom (...) einreichen und ersuchte um bestmögliche Beschleunigung der Entscheidfindung. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom (...) (mit deutscher Übersetzung und Briefumschlag), einen Straf-vollzugsentscheid (mit Kurzübersetzung) des L._______ vom (...) seinen Cousin E._______ betreffend und eine Fotografie aus der Zei-tung "Özgür Politika" vom (...) zu seiner Demonstrationsteilnahme am (...) in (...) ins Recht. M. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 an der angefoch-tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht hielt auch der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe-gehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit Aufnahmen des kur-dischen Exil-Fernsehsenders ROJ-TV vom (...) und (...), fünf Aus-drucke von Standbildern der Sendung vom (...) und zwei Ausdrucke von Standbildern der Sendung vom (...) zu den Akten. N. Am 20. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom (...) ins Recht legen. O. Am 11. April 2007 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel (DVD betreffend Nachrichtensendung ROJ-TV vom [...] zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration in [...) gleichen Datums, Ausdrucke zweier Standbilder der Sendung vom [...] und ein Schrei-ben seines Anwalts in der Türkei vom [...]) zu den Akten. P. Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. September 2007 zu den seit ihrer letzten Stellungnahme neu hinzugekommenen Vorbringen und Dokumenten; sie hielt erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den angeblichen Ermitt-lungen würden keine Beweismittel vorliegen. Indessen müssten bei der Gendarmerie entsprechende Akten vorhanden sein. Gegebenenfalls wäre eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mittels einer (erneu-ten) Botschaftsanfrage verifizierbar. In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 bestritt der Rechtsvertreter vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-sung vom 6. September 2007 und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter zu-mindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote zu den Akten. Q. Am 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Be-richts mit Fotografien aus dem Internetportal der PKK die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom (...) in (...) betreffend und eine vergrösserte Fotografie, welche ihn als Träger eines Bildes von M._______ zeigt, ein. R. Am 11. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter in Beantwortung seiner Anfrage vom 8. Juli 2008 mit, dass das Verfahren gemäss der gerichtsinternen Fallbehandlungsordnung für das laufende Jahr prioritär zu behandeln sei; eine verbindliche Aussage über den genauen Zeitpunkt sei nicht möglich. S. Mit Eingabe vom 6. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (...) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seit der Verhaftung eines Cousins im Jahre 1993 Probleme mit den Behörden gehabt, sei vorweg festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei gewisse Schwierigkeiten mit den Behörden nicht von vorn-herein ausgeschlossen werden könnten. Die Vorbringen des Be-schwerdeführers stimmten jedoch in wesentlichen Punkten nicht über-ein, seien nicht hinreichend begründet und seien mit den gesicherten Erkenntnissen des Amtes nicht in Einklang zu bringen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in der Empfangsstelle ausgesagt, seit der Verhaftung seines Cousins im Jahre 1993 Prob-leme gehabt zu haben. Er sei alle ein bis zwei Monate auf den Gen-darmerieposten bestellt worden. Am (...) sei ihm vorgeworfen worden, für die PKK tätig zu sein; er habe geantwortet, er würde der PKK nicht helfen, aber wenn Aktivisten der Organisation von ihm Lebensmittel und Kleider verlangt hätten, habe er ihrem Wunsch entsprochen. Im (...) habe er dem Chef des Gendarmeriepostens auf entsprechende Aufforderung hin versprochen, mit den Behörden zusammenzu-arbeiten. Daraufhin sei ihm sein Ausweis weggenommen worden. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der kantonalen Anhörung hätten hingegen wie folgt gelautet: Zwischen 1993 und 1997 sei das Haus permanent gestürmt worden. Er sei manchmal auf den Gendarmerie-posten und manchmal zu einem abgelegenen Ort mitgenommen und geschlagen worden. Später habe er präzisiert, er sei zwischen 1995 und 1999 zwei- oder dreimal mitgenommen worden. Wenn man es ganz genau nehme, sei er von Januar 1993 bis 1999 nicht mehr beläs-tigt worden, er bewerte die Mitnahmen nicht als massiv. Anlässlich der Festnahme vom (...) sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert und frei-gelassen worden, nachdem er die Bedingungen akzeptiert habe; sein Nüfus sei jedoch beschlagnahmt worden. Er habe sich einmal im Mo-nat melden müssen, was er im (...) getan habe. Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen; sie würden auch dadurch verstärkt, dass diese Ungereimtheiten im Rahmen des rechtlichen Gehörs unwidersprochen geblieben seien. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verdächtigt worden, für die PKK tätig zu sein, er sei festgenommen und zur Zusammenarbeit gedrängt worden und er habe erfahren, dass er mit Haftbefehl gesucht werde, sei zwar bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte auf Sympathisanten und Mitglieder nicht genehmer Parteien Druck ausübten. Es erscheine jedoch unwahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe genommen hätten, den Beschwerdeführer anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahre (...) an seinem Wohnort festzunehmen, um ihn bereits nach wenigen Stunden auf freien Fuss zu setzen, obwohl er zugegeben habe, die PKK unterstützt zu haben. Bei dieser Sachlage hätten die Behörden mit Sicherheit ein strafrecht-liches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Bei Vorliegen konk-reter Hinweise gegen eine verdächtige Person - wie beispielsweise Zeugenaussagen oder andere Beweismittel - erfolge eine staatsan-waltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und die Ausfertigung von Protokollen, die vom Angeschuldigten zu un-terzeichnen seien. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Widerspruch zur Vorgehens-weise der türkischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf Mit-gliedschaft bei der oder Hilfeleistung für die PKK. Des Weiteren lägen entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers trotz wiederholten Aufforderungen nach wie vor keine Dokumente vor, welche seine Aussagen bestätigen würden. Die Authentizität des Schreibens der Gendarmeriekommandantur F._______ vom (...), wel-ches bestätige, dass der Beschwerdeführer nach vorliegenden Ermittlungsberichten zwischen dem (...) und dem (...) die PKK unter-stützt habe, könne in formeller Hinsicht nicht bestimmt werden. In ma-terieller Hinsicht falle auf, dass das Schreiben inhaltlich auffallend unsubstanziiert sei und gewisse Mängel aufweise. So fehle beispiels-weise eine Gegenstandsnummer. Zudem erscheine überaus unwahr-scheinlich, dass eine Gendarmeriekommandantur ein Bestätigungs-schreiben mit vorliegendem Inhalt ausstellen würde. Der aus dem Schreiben hervorgehende Verfolgungstopos widerspreche im Übrigen der einschlägigen türkischen Praxis, bei auch nur geringem Verdacht einer Unterstützung der PKK die beschuldigte Person auf richterliche Anordnung hin in Untersuchungshaft zu setzen und ohne Verzug ein formelles Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zudem erscheine der im Schreiben wiedergegebene Zeitpunkt des Beginns der PKK-Unter-stützung (...) eigenartig, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge an diesem Datum wegen des Verdachts bereits früher erfolgter Unterstützung der Organisation festgenommen worden sei. Der dies-bezügliche Hinweis des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2003, eine Anklageschrift sei nicht vorhanden, weil der Beschwerdeführer die Türkei vor einer förmlichen Anklageerhebung verlassen habe, sei unbehelflich, zumal sein Mandant eigenen Aussagen zufolge den Be-hörden gegenüber eine Unterstützungstätigkeit für die PKK zugegeben habe und ein Haftbefehl ergangen sei, welcher Umstand aber gerade auf ein eingeleitetes Verfahren schliessen liesse. Beim Schreiben des türkischen Anwalts handle es sich um ein Privatschreiben, welches inhaltlich überaus knapp formuliert und unsubstanziiert sei, und bei welchem der Briefkopf fehle. Der Anwalt müsste zudem, sollte er tatsächlich der Verteidiger des Beschwerdeführers sein, in der Lage sein, eine beglaubigte türkische Vollmacht einzureichen. Besagtes Schreiben vermöge deshalb aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Das zweite Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) enthalte ebenfalls keinen Briefkopf und eine Vollmacht liege nach wie vor nicht vor. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des Hinweises des Anwalts, die Gendarmerie habe das Schreiben nur verfasst, um den Vater des Beschwerdeführers zu beruhigen und davon zu über-zeugen, dass sein Sohn nicht willkürlich verhaftet worden sei, vermöchte dieser Umstand nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Gemäss Erkenntnissen des Amtes bestehe in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten. Faktisch könnten zwar bei entsprechender Verweigerung solcher Dienste nachteilige Folgen - insbesondere Druckausübung durch die zuständigen Behörden - nicht ausgeschlossen werden. Da gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden sei, könne er sich solchen allfälligen Druckversuchen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In Würdigung der gesamten Umstände sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien insgesamt zu realitätsfremd und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert, um den Eindruck zu vermitteln, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem mache er auch nicht geltend, seine Familienangehörigen in der Türkei hätten - abgesehen von der permanenten Stürmung des Hauses zwischen 1993 und 1999 - asylrelevante Übergriffe erlitten. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente ausgeführt, der eingangs der Beschwerde zusammengefasste Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer ohne nennenswerte Widersprüche kohärent, lebensnah und im Einklang mit den realen Lebensverhältnissen in der Herkunftsregion und deren subjektiven Wahrnehmung durch einen jungen autonomie-freundlichen Kurden geschildert worden. Insbesondere sei es von der Vorinstanz mutwillig, die Präzisierungen des Beschwerdeführers, wo-nach die bis 1999 erlebten Unterdrückungen und Mitnahmen auf den Gendarmerieposten sinngemäss nicht als "konkrete persönliche Prob-leme", sondern als Kollektivschicksal, das individuell nicht unbedingt massiv bewertet werde, so umzudeuten, als nehme er damit seine An-gaben über die immer wiederkehrenden Hausdurchsuchungen, Kon-trollen und Mitnahmen auf den Gendarmerieposten zurück. Auch der fehlende Haftbefehl spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Be-schwerdeführers. Mit dem nachgereichten Schreiben der Gendarmeriekommandantur F._______ und den hierzu gemachten plausiblen Angaben des Familienanwalts sei glaubhaft erstellt, dass sich sein Vater mit Hilfe des Anwalts gegen die Übergriffe der Gendarmerie zur Wehr gesetzt und eine Rechtsgrundlage für ihre Nachstellungen ver-langt habe. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der telefonischen Angaben seines Vaters fälschlicherweise vom Vorlie-gen eines Haftbefehls ausgegangen sei. Die Vorfluchtsituation werde durch einen Faxbericht des in der Zusammenfassung des Sachverhalts erwähnten Dorfbewohners N._______ vom (...) bestätigt. Im beiliegenden Faxschreiben vom (...) teile sein Vater O._______ mit, der Beschwerdeführer werde seit langem wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung gesucht, und er selber sowie seine Familie würden ständig von zwei Polizeibeamten namens (...) und (...) gestört. Der Anwalt in der Türkei bestätige im Telefaxschreiben vom (...), der Beschwerdeführer sei auf den Datenbanken der Sicherheitskräfte registriert und riskiere jederzeit und überall in der Türkei die Festnah-me und Eröffnung eines politischen Strafverfahrens. Schliesslich be-stätige der behandelnde Arzt in der Schweiz, Dr. med. G._______, dass er wegen (...) in medizinischer Behandlung stehe. Die gesamte Aktenlage füge sich zu einem plausiblen und glaubhaften Gesamtbild zusammen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Herkunft aus einer kurdisch-autonomistischen Bergdorfgemeinschaft und der nahen Familienbezüge zur PKK-Guerilla seit 1993 dem andauernden Verdacht ausgesetzt gewesen sei, die Guerilla zu unterstützen und deshalb zunehmend gezielten Massnahmen ausgesetzt ge-wesen sei, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Im Falle einer Rückschaffung in die Türkei werde er ausweglos wiederum denselben Verdachtsgrundlagen und gestützt darauf denselben Massnahmen von Kontrolle, Hausdurchsuchung, Mitnahmen auf den Posten, Misshandlungen und Anwerbung zu Spit-zeldiensten ausgesetzt sein; zudem drohten ihm Folter und eine An-klageerhebung. Diesen Risiken könne er sich nur durch Zufluchtge-währung im Ausland entziehen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 führte das Bundesamt aus, Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Anka-ra vom 3. September 2004 hätten ergeben, dass die vom Beschwerde-führer eingereichten Schreiben seines türkischen Anwalts auf Ersu-chen seines Vaters ausgestellt worden seien. Der Anwalt bestätige zu-dem, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eröffnet worden sei. Die Abklärungen hätten des Weiteren ergeben, dass ge-gen ihn kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht wer-de. Er könne sich deshalb allfälligen zukünftigen Druckausübungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den ärztlichen Zeugnissen vom (...), (...) und (...) könne weder der genaue Zeitpunkt noch die Umstände, welche zu den Verletzungen des Beschwerdeführers führten, entnommen werden; sie seien deshalb nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei zu-dem zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgreich operiert worden; es lägen somit keine medizinischen Gründe vor, die einen weiteren Ver-bleib in der Schweiz erforderlich machten. 4.4 In der Replik vom 22. November 2004 wurde entgegnet, die gleichzeitig eingereichten Dokumente und das bei den Akten liegende Feststellungsschreiben des Distriktskommandanten der Gendarmeriekommandantur F._______ bestätigten, dass der Beschwerdeführer wegen Hilfeleistungen für die PKK in F._______ gesucht werde. Rechtsanwalt O._______ (der türkische Anwalt) schreibe, dass das Risiko einer Anklage wegen Beihilfe und Mitgliederanwerbung für die PKK nach wie vor bestehe. Er weise insbesondere auf die Gefahr hin, dass der Beschwerdeführer irgendwo in der Türkei angehalten und in die Heimatregion überstellt werde. Dieses Risiko werde umso höher eingestuft, als die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften in letzter Zeit zugenommen hätten. Der eingereichte Briefumschlag belege, dass sich der in der Türkei inhaftierte Cousin des Beschwerdeführers (...) wegen seiner politi-schen Delikte nach wie vor im Strafvollzug befinde. Das dauerhafte Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass ausgereist sei und wieder in die Türkei einreisen müsste, bedeute ein erhebliches Risiko, dass schon bei der Einreise routinemässige Anfra-gen bei den lokalen Behörden in F._______ erfolgten, und dies selbst dann, wenn die zentralen Register keine Einträge enthalten sollten. Solche Anfragen bei den lokalen Behörden seien angesichts des in seiner Identitätskarte enthaltenen Hinweises auf seine Herkunfts-region, die als autonomistisch gelte, auch bei Identitätskontrollen nicht auszuschliessen. Das von der Botschaft eingeräumte Risiko von Inhaf-tierung, Befragung unter Folter und gerichtlicher Anklageerhebung wegen Unterstützung der PKK werde sich bei einer solchen Anfrage und anschliessender Überstellung an die lokalen Behörden realisieren. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Botschaftsab-klärung zwar nicht positiv den Nachweis landesweiter Verfolgung erbracht habe; aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-hende Verfolgung zu schliessen, sei indessen angesichts der Aktenla-ge und der Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Botschafts-auskünften aus der Türkei unzulässig. Sodann sei angesichts der erlittenen Misshandlungen die Furcht des Beschwerdeführers, erneut in die Gewalt der Sicherheitskräfte zu gelangen, nicht zumutbar; daran vermöge der Umstand, dass die am (...) in der Gendarmeriehaft F._______ erlittene (...) zwischenzeitlich operativ behandelt worden sei, nichts zu ändern. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 führte die Vorinstanz zu den seit ihrer ersten Vernehmlassung geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten aus, das im (...) in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefundene Erdbeben sei nicht geeignet, eine Änderung ihres Standpunktes herbeizuführen. Die Behauptungen im Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers von F._______ vom (...) und im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...), der Beschwerdeführer sei seit 1999 wegen Beihilfe und Unter-stützung der PKK zur Fahndung ausgeschrieben, lasse sich mit seinen Asylvorbringen nicht vereinbaren. Sie teile die Einschätzung des türki-schen Anwalts nicht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation angeklagt werden könn-te. Die Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass gegen ihn nichts vorliege. Gegen die behauptete Gefährdungssituation spreche auch die Tatsache, dass er noch im (...) legal in den Besitz eines Nüfus gelangt sei. Er sei somit allenfalls loka-len Druckversuchen ausgesetzt gewesen, denen er sich durch Über-siedelung in andere Gebiete der Türkei hätte entziehen können. Die geltend gemachte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seit (...) sei auch in der Türkei grundsätzlich gewähr-leistet, zumal sich die depressive Erkrankung in der Schweiz ent-wickelt habe. Es erübrige sich deshalb, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten könnten den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, die darauf schliessen liessen, der Heimatstaat habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis genommen. Selbst eine Identifizie-rung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden führe nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, weil aus der Ein-gabe des Rechtsvertreters vom (...) nicht hervorgehe, dass sich dieser speziell exponiert hätte. Eine Identifizierung unter den gelten gemach-ten Umständen gelte als sehr unwahrscheinlich. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Benachteiligungen rechnen müsste. Die am 29. Juli 2005 erfolgte Ablehnung einer Strafmilderung für den seit 1993 inhaftierten Cousin E._______ sei nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen, zumal sich diese bereits vor der Ausreise des Beschwerde-führers hätte zeigen müssen. Er habe weder sein politisches Engage-ment noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Des Weiteren sei von ihm nicht geltend gemacht worden, mit zur Fahndung ausgeschriebenen Verwandten in engem Kontakt ge-standen zu haben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine na-hen Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei lebten. 4.6 Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 wurde unter Verweis auf neu eingereichte Beweismittel entgegnet, die völlige Zerstörung des Hauses durch das Erdbeben mache den Vollzug der Wegweisung unzumutbar, was unter alt Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu würdigen sei. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seit (...) legal im Besitz eines Nüfus sei. Dank seiner einflussreichen Persönlichkeit sei es seinem Vater möglich gewesen, mittels Bestechung einen neuen Nüfus für ihn erhältlich zu machen. Es handle sich somit um einen illegal erworbenen Nüfus, selbst wenn dieser echt sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz eine krass aktenwidrige Umdeutung vor. Gemäss fachärztlichem Gutachten handle es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen und psychogenen Ohnmachtsanfällen, und nicht, wie behauptet, um eine depressive Erkrankung, welche auch in der Türkei behandelt werden könne. Selbst wenn sich die schwere posttraumatische Belastungsstörung zuletzt mit Depression und Ohnmachtsanfällen manifestiert habe, sei das Leiden auf traumatisierende Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zurückzuführen und könne erfahrungsgemäss am Ort der Traumatisierung nicht adäquat behandelt werden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an gewaltlosen PKK-Kundgebungen in der Schweiz sei Ausdruck seiner bereits vor der Flucht gelebten, politischen Überzeugung und Ausdruck eines Grund-rechtsanspruchs auf freie Meinungsäusserung. Von Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. Die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt, soweit glaubhaft gemacht sei, dass besagte Exilaktivitäten den heimatlichen Sicherheitskräften bekannt geworden seien. Die Kundgebung gegen die Verhaftung (...) vom (...) sei vom kurdischen Exil-Fernsehsender ROJ-TV aufgenommen worden. Dieser Sender könne per Satellit auch in der Türkei empfangen werden. In der Nachrichtensendung vom (...) seien Bilder des Demonstrationsumzuges gesendet worden, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. Am (...) seien zum zweiten Mal Bilder der gleichen Demonstration, auf denen er hinter der TV-Reporterin frontal ins Bild gesetzt sei, ausgestrahlt worden. In beiden Ausstrahlungen sei er exponiert ins Bild gerückt und klar identifizier-bar. Nach der Ausstrahlung dieser Bilder sei sein Vater in der Stadt F._______ von den Sicherheitsbehörden angehalten, auf die Demon-strationsteilnahme des Beschwerdeführers angesprochen und mehr-mals befragt worden. 4.7 In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 hielt das BFM zu den seit der zweiten Vernehmlassung zu den Akten gereichten Beweismitteln fest, angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organisationen gegen den türkischen Staat sei hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz und deren Ausstrahlung im ROJ-TV nicht von seiner Identifizierung auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass er kurz im Bild zu sehen gewesen sei, nichts zu ändern, zumal er in der Ausstrahlung nicht namentlich erwähnt worden und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen sei. Im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...; recte wohl: ...) werde zum wiederholten Mal behauptet, der Beschwerdeführer sei zur Fahndung ausgeschrieben. Im Gegensatz zu früheren Einga-ben, in welchen von Unterbringung und Unterstützung der PKK die Rede gewesen sei, werde er nun der PKK-Mitgliedschaft beschuldigt. Zudem habe der türkische Staatssicherheitsdienst wegen seinen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz Ermittlungen aufgenommen. Die Festnahme respektive Befragung des Vaters des Beschwerdeführers stelle eine durch nichts belegte, pauschale Behauptung dar. Befremdend sei in diesem Zusammenhang, dass seine zahlreichen übrigen Familienangehörigen in der Türkei nicht in entsprechende Nachforschungen der heimatlichen Behörden involviert gewesen seien. Der türkische Anwalt mache bezeichnenderweise keine konkreten Angaben zu den behaupteten behördlichen Ermittlungen und lege auch keine diesbezüglichen Beweismittel vor, obwohl er angesichts seiner guten Beziehungen in der Lage sein sollte, seine Abklärungen zu substanziieren und zu präzisieren. Gegebenenfalls sei eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mit einer (erneuten) Botschaftsanfrage verifizierbar. 4.8 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wurde unter gleichzeitiger Einreichung einer Kostennote erwidert, die exponierte und wiederholte Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Protestkundgebun-gen im Exil sei beweismässig erstellt und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Ebenso sei erstellt, dass er als Kundgebungsteil-nehmer wiederholt in Nachrichtensendungen von ROJ-TV im Bild er-schienen und dabei insbesondere am (...) zentral und frontal ins Bild gerückt worden sei. Die Argumentation des Bundesamtes, angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organi-sationen sei nicht von einer Identifikation der Teilnehmenden auszuge-hen, möge in Bezug auf die kaum mehr überblickbaren Massen-kundgebungen in den Jahren 1999 und 2000 zutreffend sein. Seither hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert, weil sowohl die An-zahl Kundgebungen als auch die Zahl der Teilnehmenden massiv zurückgegangen sei. Die Kundgebungen der PKK in der Schweiz seien seit 2006 an einer Hand abzulesen. Demzufolge sei es dem notorisch in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten äusserst aktiven türkischen Geheimdienst ohne weiteres möglich, diese Exilaktivitäten der kurdischen Opposition zu verfolgen und die exponiert in Erschei-nung tretenden Teilnehmer zu identifizieren. Angesichts der auf die militärische Vernichtung der PKK abzielenden Politik sei es aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte evident, den Druck auf deren Sym-pathisantengemeinschaft in Europa zu erhöhen, weil der Widerstand in der Heimat von deren propagandistischer und finanzieller Unterstützung abhängig sei. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass alles daran gesetzt werde, die Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren, um auf ihre Angehörigen Druck auszuüben und so die Bereitschaft zur Unterstützung der PKK im Exil zu schmälern. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach seinen Befragungen im Gefolge der ROJ-TV-Ausstrahlung im (...) im Anschluss an Hausrazzien in C._______ auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden. Bei der zweiten Razzia Ende (...) sei auch der zweitälteste Sohn (...) für einige Stunden auf den Posten mitgenommen worden. Daraufhin sei dieser nach Istanbul zum Onkel (...), dem Vater des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings P._______ (N_______), gegangen, wo er sich seit rund einem halben Jahr vor weiteren Nachstellungen schütze. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers lebe bereits seit über zwei Jahren beim Onkel in Istanbul und sei deshalb nicht behelligt worden. Es sei kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer nunmehr wegen PKK-Mitgliedschaft verfolgt werde. Durch die beweismässig erstellte, wiederholte Teilnahme an Kundgebungen der PKK in der Schweiz ha-be er sich nach der Flucht zusätzlich dem evidenten Verdacht der Mit-gliedschaft ausgesetzt. Rechtsanwalt O._______ sei es nicht möglich, Gendarmerieakten beizubringen. Hingegen sei er bereit, seine Informationen über die Drucksituation des Vaters dem Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung im Rahmen einer Botschaftsabklärung weiter zu geben. Ei-ne solche Botschaftsabklärung erscheine allerdings angesichts der Aktenlage und der bald fünfjährigen Verfahrensdauer als unnötige Wei-terung. 5. 5.1 5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 mit weiteren Hin-weisen). 5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren - insbesondere aufgrund der Rechts-reformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justizsystem gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; Regula Kienholz/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.; dies., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Ge-richtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Indivi-dualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin poli-tisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen ver-folgt und inhaftiert. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türki-schen Behörden - jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit - auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeind-lich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fing-ierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. So hat auch der Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg festge-stellt, in Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren Sympathisanten sei ein unverändert kompromissloses Vorgehen der Sicherheitskräfte auszumachen. 5.1.3 Aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 3. September 2004, an deren Richtigkeit entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik nicht zu zweifeln ist, gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie aktiv gesucht wurde und über ihn auch kein politisches oder gemeinrechtlich-es Datenblatt bestand. Infolgedessen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumenten - insbesondere auch nicht aus den Schreiben der Gendarmeriekommandantur F._______ vom (...) und seines türkischen Anwalts - etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Mangels stichhaltiger Entgegnungen kann dies-bezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des klaren Ergebnisses der Botschaftsabklärungen erweist sich das Vorbringen in der Replik vom 22. November 2004, zwar sei der Nachweis landesweiter Verfolgung nicht erbracht, aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-hende Verfolgung zu schliessen, sei aber angesichts der Aktenlage und der einschlägigen Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Bot-schaftsauskünften aus der Türkei unzulässig, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die türki-schen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemein-same Sache mit der PKK zu machen, resolut und unzimperlich vor-gehen (Anordnung von Untersuchungshaft und Eröffnung eines for-mellen Ermittlungsverfahrens). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Sicher-heitskräfte insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er eige-nen Aussagen zufolge den Behörden gegenüber seine Unterstüt-zungstätigkeit für die PKK zugab, nicht nachvollziehbar. Unbesehen davon würde es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, ihn über einen Zeitraum von neun Jahren immer wieder festzunehmen und ihn jeweils nach kurzer Zeit auf freien Fuss zu setzen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers erscheinen deshalb in der geltend gemachten Form als nicht glaubhaft. Nicht ausgeschlossen werden werden kann indessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn und die anderen Dorfbewohner wegen in diesem Gebiete operie-renden Aktivisten der PKK verdächtigten, für diese Hilfeleistungen zu erbringen und entsprechend Druck ausübten. Selbst wenn in Anbetracht des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Mitnahmen tatsächlich stattgefunden haben, erübrigt sich eine einlässlichere Auseinandersetzung mit den ausführlichen Beschwerdevorbringen, weil die geltend gemachten polizeilichen Massnahmen mangels genügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Unbesehen davon ist selbst bei Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks festzustellen, dass dem Beschwerdeführer angesichts der lediglich lokalen behördlichen Nachstellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil der Türkei zur Verfügung stand, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen war. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise rund neun Monate in Istanbul, ohne von den Behörden dort behelligt worden zu sein. Sein Vorbringen, er sei während seines Aufenthalts in Istanbul kopflos durch die Stadt gezogen und er habe sich für jeweils kurze Zeit bei Bekannten versteckt gehalten, um nicht entdeckt zu werden (Akten Vorinstanz A9/29 S. 4), erweist sich aufgrund des Ergebnis-ses der Botschaftsabklärungen als nicht glaubhaft. Gänzlich unver-ständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er sich vor seiner Reise nach Istanbul im (...) eine Identitätskarte ausstellen liess, um sich den türkischen Behörden gegenüber ausweisen zu können. Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit den eingereichten ärztlichen Attesten zu den erlittenen physisch-en und psychischen Verletzungen nicht, eine asylrelevante Verfol-gung darzutun. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wie-derholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bundes-amtes verwiesen werden. Ergänzend ist in Bezug auf die beim Be-schwerdeführer ärztlich attestierte posttraumatische Belastungs-störung mit stark depressiven Zügen und psychogenen Ohnmachts-anfällen (ICD 10 F 43.1) festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Gut-achten grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psy-chischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zu-treffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüg-lich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auf-fassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann des-halb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylgesuchstellers sein. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfra-ge, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die unter dem Titel "Anamnese" in den ärztlichen Berichten von Dr. med. K._______ vom (...), (...) und (...) wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft respektive infolge Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant bewerteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den ärztlichen Zeugnissen vom (...), (...) und (...) zu den erlittenen physischen Verletzungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht der vorstehen-den Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. 5.1.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, die es ihm verunmöglicht hätte, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative weiterhin in Istanbul aufzuhalten. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen, zumal sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer sei aufgrund früher stattgefundener Ereignissen gesucht worden. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen und die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente weiter einzuge-hen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu än-dern. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hin-weisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformpro-zesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 5.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er und die anderen Dorfbewohner hätten seit der Verhaftung seines als PKK-Kämpfer aktiv gewesenen Cousins E._______ im (...) 1993 Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der besagte Cousin offenbar nach wie vor im Strafvollzug in der Türkei befindet und es sich bei ihm somit nicht um ein flüchtiges Familienmitglied handelt. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Nachstellungen nicht stärker betroffen als die anderen Dorfbewohner, und es wurde von ihm weder ein enger Kontakt zu diesem Verwandten noch zu zur Fahndung ausgeschrie-benen Verwandten geltend gemacht. Hinzu kommt, dass seine nahen Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei leben. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung, wonach er nach seiner Ausreise nicht ge-sucht wurde, kann eine diesbezügliche Reflexverfolgung des Bes-chwerdeführers durch die türkischen Behörden ausgeschlossen wer-den. 5.3 5.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 5.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz (am (...), (...), (...) und (...) im Zusammenhang mit der Verhaftung (...) teilnahm und auf den zu den Akten gereichten Aufzeichnungen respektive Standbildern von Nach-richtensendungen des kurdischen Nachrichtensender ROJ-TV als Kundgebungsteilnehmer klar erkenn- und damit auch ohne beson-deren Aufwand identifizierbar ist. Zudem reichte er eine Fotografie aus der Zeitung "Özgür Politika" vom (...) und einen Berichtsausdruck mit Fotografien aus dem Internetportal der PKK seine Teilnahme an der Kundgebung vom (...) in (...) und eine vergrösserte Fotografie seine Person betreffend ein. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er weder namentlich erwähnt wurde noch sich in weitergehender Weise als die anderen Kundgebungsteilnehmer exponierte, kann insbesondere aufgrund seiner Herkunftsregion in der Türkei und seines Familiennamens - sein von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung vom 10. Februar 2003 namentlich erwähnter Cousin väterlicherseits (P._______, N_______) wurde mit Urteil vom (...) zufolge exilpoliti-scher Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen - eine Identifizierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass er ein konkretes und identifizierbares Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt haben dürfte. Angesichts dieser für den Beschwerdeführer erschwerenden Umstände kann offen bleiben, welchen Zweck er mit seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu erreichen versucht hat. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz und der Tatsache, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei wiederholt kontaktiert wurde, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden sein Verhalten in der Schweiz als staatsfeindlich einstufen und er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Dokumente einlässlicher einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2003 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 22. Oktober 2007 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-, total also Fr. 6'900.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 240.- aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des unbestrittenermassen überdurchschnittlichen Umfangs des Vertretungsaufwandes nicht als angemessen respektive nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Be-schwerdeverfahren auf insgesamt 24 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine reduzierte Parteientschädigung im Be-trag von Fr. 4'217.90 (Vertretungsaufwand von 16 Stunden à Fr. 230.- zuzüglich Auslagen von Fr. 240.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Pro-zent) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 18. Juli 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden herabgesetzte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'217.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: