Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Februar 2024 und am 13. Februar 2024 fanden die Personalien- aufnahmen (PA) statt. C. Am 3. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei am (…) mit seiner Tochter (Be- schwerdeführerin 3) und seinen zwei Enkeltöchtern (Beschwerdeführerin- nen 2 und 4) von der Slowakei in die Schweiz geflüchtet. Er sei Roma und habe in E._______ – zuletzt mit der Beschwerdeführerin 2, deren Sorge- recht ihm gerichtlich zugesprochen worden sei – gelebt. Auch die Be- schwerdeführerin 3 habe gelegentlich inoffiziell bei ihm gewohnt. Er sei seit (…) arbeitslos und habe unter der Armutsgrenze gelebt. Zwischen (…) und (…) habe er immer wieder polizeiliche und gerichtliche Verfahren gehabt, weil er für seine Rechte gekämpft habe. Beispielsweise sei ihm in gesetzeswidriger Weise die Sozialhilfe gestoppt und die Kran- kenkasse nicht mehr bezahlt worden, wodurch er in einen Notstand ge- drängt worden sei. Auch sei er dreimal angeklagt worden, weil er seine Kinder nicht zur Schule geschickt habe. Beim dritten Verfahren sei er für schuldig befunden worden, es sei ein ausgedachtes, konstruiertes Verfah- ren gewesen. Auch aktuell werde er von der Polizei respektive dem Sozi- alamt gesucht, weil die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Schule gehe. Wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, könnten sie ihm die Beschwer- deführerin 2 sofort wegnehmen und in ein Waisenhaus stecken. Des Wei- teren würden die Roma in der Slowakei verfolgt. Er habe psychische Prob- leme, weshalb er in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente einnehme. Zudem nehme er Medikamente für sein (…) und gegen (…) ein. D. Am (…) machte die Ärztin des Beschwerdeführers 1 eine Gefährdungsmel- dung für die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB).
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 4 E. Am 10. April 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 einen sie betreffenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme; diese erfolgte – durch die damalige Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bun- desasylzentrum […]) – gleichentags. Dabei wurde geltend gemacht, es seien schwere Verfahrensfehler festzu- stellen, insbesondere im Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 Ad- ressatin der Verfügung sei. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin 2 sei verletzt und der sie betreffende medizinische Sachverhalt nicht erstellt und im Entscheidentwurf nicht thematisiert worden. Ferner verletze dies das Recht auf Familienleben ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 3. Das SEM stelle diesbezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführer 1 das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 innehabe. Die Ausgestaltung des Obhuts- oder Erziehungsverhältnisses sei vom SEM aber nicht näher bestimmt worden und hier auch unklar. Ohnehin sei das Verhältnis zwi- schen Mutter und Kind – bis zu einem Anerkennungsentscheid über die slowakischen Urteile – nach Schweizer Recht zu beurteilen. Erlasse das SEM den Entscheid tatsächlich entsprechend dem vorliegenden Entschei- dentwurf, entscheide es faktisch über die Obhut des Kindes, ohne zuvor die Mutter angehört zu haben. Ein Entscheid über die Beschwerdeführerin 2 könne nur gemeinsam mit ihrer Mutter ergehen. Ferner fehlten im Ent- scheidentwurf die Erwägungen zum Kindeswohl. Betreffend den Be- schwerdeführer 1 sei festzuhalten, dass dieser daran festhalte, dass die verschiedenen Verfahren in der Slowakei gegen ihn rein politisch motiviert gewesen seien und ihm bei einer Rückkehr eine Verhaftung drohe. Zudem beantrage er eine Wiederholung der Anhörung respektive deren Fortfüh- rung. Er habe ohne vorgängige Einsicht in seine Dokumente nicht ange- messen Stellung zu seinen Asylgründen nehmen können und die «Verdol- metschung» sei nicht angemessen gewesen. F. Mit Verfügung vom 12. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden 1 und 2 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelinge, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wo- nach in der Slowakei als «Safe Country» asylrelevante staatliche Verfol- gung nicht stattfinde. So sei die Ahndung von kriminellen Delikten durch
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 5 den Staat legitim. Zudem würden sich seine Vorbringen auf die wirtschaft- lichen Lebensbedingungen beziehen und nicht auf einem flüchtlingsrecht- lichen Motiv beruhen. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 3. April 2024 auch einige Ausführungen zur Beschwerde- führerin 2 gemacht, denen keine eigenen Asylgründe zu entnehmen seien. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle ei- ner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter wür- den weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen. Zum Vorbringen, dass die Polizei in der Slowakei infolge Fernbleibens von der Schule nach der Beschwerdeführerin 2 suche, sei festzuhalten, dass die Slowakei damit seiner staatlichen Pflicht nachkomme, die Kinder im schul- pflichtigen Alter zu schützen. Hinsichtlich der Verfahrenstrennung von der Mutter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit (…) beim Beschwerdeführer 1 lebe und offiziell seit (…) in seiner Obhut sei. Ihm sei das Sorgerecht mit der Begründung übertragen worden, die Mutter sei drogenabhängig, er als Grossvater kümmere sich gut um das Kind, das Mädchen wirke ausgeglichen, habe ihn lieb und nenne ihn Vater. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter wenig ge- sehen. Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Trennung von der Mutter das Kindeswohl gefährden sollte. Überdies würde es dem Kindeswohl entspre- chen, wenn das Kind in die gewohnte Umgebung und in die Schule zurück- kehren würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch mög- lich und praktisch durchführbar. G. Der Beschwerdeführer 1 erhob mit slowakischsprachiger Eingabe vom
17. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. April
2024. Die Instruktionsrichterin liess die Beschwerde intern in eine Amts- sprache (deutsch) übersetzen. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. Ap- ril 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte geltend, er sei unter Androhung der Beendigung des Asylver- fahrens gezwungen worden auszusagen, ohne dass er vorher seine Be- weismittel (recte: wohl Vorbringen) habe einstudieren können. Zudem sei ihm an der Anhörung eine tschechisch sprechende Übersetzerin gestellt worden, die kein Zertifikat zur Übersetzung der slowakischen Sprache
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 6 besitze. Er werte dies als Verletzung seines Rechts, in seiner Sprache an- gehört zu werden. Zudem sei er vor diesem Hintergrund psychisch ge- stresst gewesen und habe Unsinn gesprochen. Seine ihm zustehenden Verfahrensrechte seien verletzt worden. Zusätzlich zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlange er eine neue Verhandlung, diesmal in einem öffentlichen Gerichtsverfahren. H. Mit Eingabe vom 18. April 2024 (Poststempel) reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerin 2 sowie deren Mutter, der Beschwerdeführerin 3, ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2024 ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Rechtsmittelschrift wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführe- rin 2 habe keine Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Vorbringen vorzutra- gen – auch nicht stellvertretend durch ihren Grossvater oder ihre Mutter. In der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sei nicht danach gefragt und ihre Mutter sei wegen einer Erkrankung noch nicht angehört worden. Damit habe das SEM das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt. Zudem habe das SEM den Sachverhalt nicht genügend erstellt. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 und der medizinische Sachver- halt seien nicht erstellt. Ferner seien im vorinstanzlichen Verfahren keine etwaigen Wegweisungsvollzugshindernisse für die Beschwerdeführerin 2 erhoben worden. Bei einer solchen Informationslage komme das SEM sei- nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, das Kindeswohl gründ- lich und vorrangig zu prüfen. Weiter scheine das Vorgehen des SEM be- züglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 fraglich. Das Kindesverhältnis zur Mutter bestehe ohne Zweifel auch nach dem slowakischen Urteil vom (…) fort. Zudem sei nicht klar, wie die elterlichen Rechte zwischen Mutter und Grossvater ge- nau aufgeteilt seien und ob sich die Rechtslage nach dem Urteil durch wei- tere Verfügungen oder Urteile verändert habe. Ohnehin könnten Schweizer Behörden die Rechtsfolgen dieses Urteils nicht ohne Weiteres direkt an- wenden. Zudem sei bei Asylentscheiden über mehrere Personen nur auf das rechtliche Kindesverhältnis abzustellen und nicht auf etwaige andere Inhaber von elterlichen Rechten. Das SEM verletze folglich das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin 3. Mit der verfahrenstechnischen
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 7 Trennung von der Mutter würden abweichende Entscheide über Mutter und Tochter und damit deren dauerhafte Trennung riskiert. Besonders stossend erscheine dabei, dass der Mutter hierzu bis anhin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. I. Am 24. April 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 3 (Mutter) zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, sie habe zuletzt mit ihren beiden Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) bei ihrem Vater (Beschwerde- führer 1) gelebt; zuvor habe sie zwischenzeitlich bei ihrem Freund ge- wohnt. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht und für (…) in einer (…) sowie für (…) Wochen in F._______ gearbeitet. Sie habe von Sozialhilfe gelebt, diese sei ihr aber mehrmals gekürzt und zwischenzeitlich gestoppt worden. Die Väter ihrer Töchter würden sie nicht unterstützen. Sie schliesse sich dem Asylgesuch ihres Vaters (Beschwerdeführer 1) an. Sie seien zusammen in der Schweiz. Sie glaube, dass er seine Wohnung nicht mehr habe, weshalb sie bei einer Rückkehr keine Bleibe mehr hätten. Zudem werde sie vom Sozialamt beobachtet. Das Sozialamt wolle ihr die jüngere Tochter (Beschwerdeführerin 4) wegnehmen und in ein Waisen- haus stecken, die Behörden wollten wissen, wo und in welchem psychi- schen Zustand sie sei. Sie wisse nicht warum. Die Beschwerdeführerin 2 gehe nicht zur Schule, was nicht gut sei. Dadurch könnte der Beschwerde- führer 1, der das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 habe, Probleme bekommen. Ihr gehe es psychisch manchmal schlecht, manchmal sehr schlecht. Sie sei in der Slowakei nicht in Behandlung gewesen. Sie leide an keinen körperlichen Beschwerden. Angesprochen auf die Gefährdungsmeldung an die KESB wegen ihrer Töchter brachte sie vor, sie habe einen Ausbruch gehabt, sie habe ge- schrien. Das sei bei ihr normal. Dann hätten sie sich ausgesprochen und sie habe sich beruhigt. Sie habe den Gedanken gehabt, sie wolle alles be- enden. J. Am 1. Mai 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 einen sie betreffenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schrei- ben vom 2. Mai 2024 nahmen sie Stellung.
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 8 Es wurde geltend gemacht, dass der Entscheidentwurf das Recht auf Fa- milienleben verletze, indem die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Ent- scheid einbezogen worden sei. Weiter habe das SEM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezielle Situation einer Mutter mit einem Klein- kind nicht genügend berücksichtigt und das Kindeswohl der Beschwerde- führerin 4 nicht erwogen. K. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerinnen 3 und 4 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asyl- gesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete den Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nicht gelinge, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Der Umstand, dass das Sozialamt in der Slowakei die Beschwerdeführerin 3 beobachte und beabsichtige, ihre kleine Tochter wegzunehmen, mithin sich für das Wohl der Tochter interessiere, sei keine asylrechtliche relevante Verfolgung. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter wür- den weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen. Auch die Tatsache, dass sie eine Mutter mit einem Kleinkind sei, vermöge nichts an der zulässigen und zumutbaren Wegweisung in die Slowakei zu ändern. Ihre Situation könne auch mit einem kleinen Kind als gesichert angesehen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich des Einwands, die Beschwerdeführerin 2 werde in Verletzung des Rechts auf Familienleben nicht in den Entscheid einbezogen, sei fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit (…) beim Beschwer- deführer 1 lebe und damit bereits länger von der Beschwerdeführerin 3 ge- trennt gelebt habe. Sie sei mit einer Verfügung vom (…) offiziell in seine Obhut gegeben worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 9 des SEM vom 3. Mai 2024 ein. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM verletze durch den abgetrennten Entscheid über die Beschwerdeführerin 2 das Recht auf Fa- milienleben der Beschwerdeführerinnen. Zudem sei die Vorinstanz ihren Pflichten aus dem anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz nicht nach- gekommen, indem sie über die Gesundheit der Beschwerdeführerin 4 keine Informationen erhoben habe. Weiter hätte das SEM die Mutter zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 4 befragen müssen. Ohne diese Informationen sei eine rechtsgenügliche Prüfung insbesondere des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. Gleichzeitig verletze das SEM mit dieser Vorgehensweise das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerde- führerin 4. Ferner setze sich das SEM nicht mit dem Kindeswohl der Be- schwerdeführerin 4 auseinander. Damit verletze es völkerrechtliche Pflich- ten, insbesondere hinsichtlich des Kindeswohls. Die Vorinstanz habe sich explizit nur mit dem Kindeswohl der Beschwerdeführerin 2, welche nicht Adressatin der Verfügung sei, auseinandergesetzt. Eine genügende Prü- fung für die Beschwerdeführerin 4 sei unterblieben. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2024 vereinigte die Instruktionsrichte- rin die Beschwerdeverfahren D-2357/2024 und D-2833/2024 und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Mit Kurzeinschätzung vom (…) hielt die zuständige KESB fest, es bestün- den etliche Risikofaktoren für die beiden Kinder, die einer vertieften Abklä- rung benötigten, sollte die Familie länger in der Schweiz bleiben. Andern- falls sei eine Informationsübermittlung an die zuständige slowakische Kin- desschutzbehörde dringend angezeigt.
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 10 O. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 nahm die Vorinstanz zu den Be- schwerden Stellung. Sie führte aus, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 in slowaki- scher Sprache stattgefunden und er bestätigt habe, dass er die Dolmet- scherin verstehe. Zudem habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll in seine eigene Sprache übersetzt worden sei und er habe ausführliche Anmerkungen zum Protokoll gemacht, ohne sich dazu zu äussern. Es habe folglich keine Verständigungsprobleme gegeben. Zu- dem habe der Beschwerdeführer 1 während des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich zur Beschwerdeführerin 2 zu äussern. Die Be- schwerdeführerin 2 sei auch während der gesamten Anhörung anwesend gewesen. Weder während der Anhörung, anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde seien eigene Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht worden. Ferner sei die Beschwer- deführerin 3, die Mutter der zwei Mädchen, zweimal nach der Gesundheit der beiden Töchter und nach dem Vorfall, welche zu einer Meldung bei der KESB geführt habe, gefragt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin 3 zu den möglichen gesundheitlichen Problemen der beiden Töchter nichts vorgebracht. Weiter liege keine Verletzung der Familieneinheit und des Rechts auf Familienleben vor. Die Trennung der Akten betreffe lediglich die Entscheide. Die Beschwerdeführenden seien in der Unterkunft gemeinsam untergebracht. Die Wegweisung der vier Beschwerdeführenden werde ebenfalls gemeinsam koordiniert. P. Mit Untersuchungsbericht vom (…) ordnete der Kinder- und Jugendarzt Dr. med. G._______ die Überweisung der Beschwerdeführerin 2 an die Kin- der- und Jugendpsychiatrische Sprechstunde wegen Verdachts auf eine (…) an. Q. Die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 replizierten mit Eingabe vom
11. Juni 2024 (Poststempel). In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM mit den Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführenden nur in den Ent- scheiden getrennt worden seien, nicht aber nach den tatsächlichen Gege- benheiten, seine Befangenheit gegenüber den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 offenlege. Bei einer unvoreingenommenen Prüfung der Asylgesuche
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 11 hätte ein zweiter, abweichender Entscheid nach Ergehen der ersten Verfü- gung nicht ausgeschlossen werden können. Die Sache sei zur Neubeurtei- lung, insbesondere zur Wiederholung aller Verfahrensschritte durch unbe- fangene Beamte, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ohnehin sei das Vor- bringen des SEM, die Trennung betreffe lediglich die Entscheide, zurück- zuweisen. Verfahrensabschliessende Verfügungen seien der Mittelpunkt jedes rechtsstaatlichen Verfahrens und hätten die tatsächlichen Gegeben- heiten zu widerspiegeln. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 die Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Asylgründen der Beschwer- deführerin 2 zu äussern. Der Beschwerdeführer 1 sei in Unkenntnis dar- über gewesen und habe auch nicht wissen können, dass in der Anhörung auch Tatsachen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 erhoben würden. Er sei auch nicht danach gefragt worden. In der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf habe der Beschwerdeführer 1 sodann deutlich auf den Verfah- rensmangel hingewiesen. Es gebe keinen Grund, auf eine mündliche Be- fragung verzichten zu können. Zudem sei im Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdeführerin 3 die Verfügung über die Beschwerdeführerin 2 be- reits ergangen. Erhebungen nach dem Entscheid könnten den Mangel of- fenkundig nicht heilen. Der Behandlungsdruck und die Herkunft aus einem «Safe Country» befreie die Vorinstanz nicht von ihren Pflichten. R. Der Beschwerdeführer 1 replizierte mit slowakischsprachiger Eingabe vom
11. Juni 2024. Die Instruktionsrichterin liess die Replik intern in eine Amts- sprache (deutsch) übersetzen. Er brachte vor, das SEM habe keine Beweise darüber vorgelegt, dass die Anhörung in slowakischer Sprache durchgeführt worden sei. Zudem seien von ihm angeführte Tatsachen, die er mündlich sowie in der Beschwer- debegründung angeführt habe, nicht in der Vernehmlassung aufgenom- men worden, weshalb genügend dargelegt sei, dass die Beschwerde im vollen Umfang der Wahrheit entspreche und auf Tatsachen beruhe. Weiter weise das SEM nicht nach, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Hinsichtlich ihres Gesundheits- zustands sei anzuführen, dass sie in einem psychologischen Ambulatorium behandelt werde und allergisch gegen (…) sei. Weiter fehle im Entscheid des SEM die Bewertung von Beweisen. Zudem sei das SEM ihm gegen- über besonders voreingenommen und sogar diskriminierend, weil die Slo- wakei Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und daher Menschen- rechte und Grundfreiheiten nicht verletzen dürfe. Er und die Be-
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 12 schwerdeführerin 2 dürften aus politischen Gründen nicht in die Slowakei abgeschoben werden. S. Mit slowakischsprachigen Eingaben vom 9. Juli 2024 und 20. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut an das Gericht. T. Mit ambulantem Bericht vom (…) wurde der Beschwerdeführerin 4 vom Spital H._______ eine «(…)» attestiert (beim SEM eingereicht). U. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 auf, seine Eingaben vom 9. Juli 2024 und 20. No- vember 2024 innert 7 Tagen sowie allfällige künftige Eingaben in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde. V. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 antworteten dem Gericht mit (deutschsprachiger) Eingabe vom 16. Dezember 2024, die frag- lichen Dokumente seien gleichentags in die Slowakei zur Übersetzung ge- schickt worden, es werde um Fristerstreckung bis am 31. Januar 2025 ge- beten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichten sie die entsprechenden Übersetzungen ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel im vorinstanzli- chen Verfahren. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 14 wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 die Umstände seiner Anhörung be- mängelt und diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung rügt, kann ihm nicht zugestimmt werden. Es finden sich keine Hinweise, dass der Be- schwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen hin- reichend vorzutragen. Vielmehr bestätigte er anlässlich der Anhörung, dass er die Dolmetscherin gut verstanden hat und dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde, das Protokoll voll- ständig ist und seinen Äusserungen entspricht (vgl. act. SEM 1311267- 19/17 F1 und S. 16). Sodann brachte er anlässlich der Anhörung zwar vor, er sei nervös und verspüre Druck (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F6), aus seinen Antworten wird aber nicht ersichtlich, dass ihm sein Gesundheits- zustand verunmöglicht hätte, hinreichend von seinen Erlebnissen zu be- richten. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertre- tung zu keinen diesbezüglichen Interventionen veranlasst. Gleiches gilt auch für den Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe vor der Anhörung seine Beweismittel nicht noch einmal studieren können. Ohnehin ist zu er- warten, dass er – auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Prob- leme – seine Erlebnisse ohne vorgängige Durchsicht seiner Beweismittel in eigenen Worten erzählen kann, was ihm auch gelungen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 seine Aussagen an- lässlich der Anhörung weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch auf Beschwerdeebene korrigieren, ergänzen oder präzisieren musste.
E. 3.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe den rechts- erheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht vollständig festgestellt (insbesondere den medizinischen) und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sie nicht angehört habe, auch nicht stellvertretend durch den Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführe- rin 3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder un-
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 15 mittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kin- des im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeili- chen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in je- dem Fall persönlich anzuhören, namentlich kann der Standpunkt des Kin- des auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Soweit sich die Inte- ressenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechts- erhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann zudem auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass – in Bezug auf das Asyl- und Wegweisungsverfahren – die Interessenlage der Kinder eine andere wäre als die der Beschwerdeführenden 1 und 3, so dass die Mutter und der Grossvater die Interessen der beiden Kinder nicht wahrnehmen könnten, weil insofern ein Konflikt vorliegen würde. Im Sinne der gemein- samen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden vielmehr alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Gemäss der oben erläuterten Rechtsprechung war das SEM bei dieser Konstella- tion nicht gehalten, der (…)-jährigen Beschwerdeführerin 2 separat das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin- nen 2 und 4 gelangte sodann im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie die Stel- lungnahmen zum Entscheidentwurf vom 10. April 2024 und 2. Mai 2024 und die eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Hinzu kom- men die Gefährdungsmeldung der Ärztin des Beschwerdeführers 1 vom (…) und die Kurzeinschätzung der KESB vom (…), welche sich zur Inte- ressenlage der beiden Kinder äussern, sowie die diversen Eingaben auf Beschwerdeebene. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch eine zu- sätzliche Befragung der Beschwerdeführerin 2 ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten gewesen wäre. Zudem brauchte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 3 nicht gezielter nach den beiden Kindern zu befragen oder weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr hat das SEM das rechtliche Gehör hinreichend gewährt und den entscheidrelevan- ten Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass das SEM die Beschwerdeführerin 3 erst
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 16 angehört hat, nachdem der Asylentscheid ihrer Tochter, der Beschwerde- führerin 2, bereits ergangen ist, nichts zu ändern.
E. 3.4 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, indem sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Das SEM hat sich in der die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Verfügung vom 12. April 2024 hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt (vgl. dort Ziff. II/2 und Ziff. III). In der die Beschwerdeführerin 4 betreffenden Verfügung vom 3. Mai 2024 hat es sich zwar nicht ausdrücklich zum Kin- deswohl geäussert, der Verfügung ist aber zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend dif- ferenziert aufgezeigt hat, weshalb eine Wegweisung der (…)-jährigen Be- schwerdeführerin 4 zumutbar ist, mithin das Kindeswohl nicht verletzt wird (vgl. dort Ziff. II/2 und Ziff. III). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.5 Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die den Ver- dacht der Beschwerdeführenden erhärten würden, die mit dem Dossier be- trauten Mitarbeitenden des SEM seien befangen gewesen.
E. 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 17
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Wie das SEM bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Slowakei um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Slowakei keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 macht im Wesentlichen geltend, er werde vom slowakischen Staat unterdrückt, weil er sich gegen die Tyrannei auflehne und mutmasslich weil er Roma sei. Zum Beweis hat er im Verlauf des Ver- fahrens insbesondere eine Vielzahl slowakischer Verfahrensakten (bezüg- lich Kürzung seiner Sozialhilfe, Strafverfahren wegen Kindeswohlgefähr- dung und Strafverfahren wegen Verweigerung eines Alkoholtests) zu den Akten gereicht, die zeigen sollen, dass er willkürlich bestraft werde und ihm seine Rechte verwehrt würden. Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es damit jedoch nicht, die obgenannte gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf asylrelevante Verfolgungs- massnahmen zu seinem Nachteil zu entnehmen. Seine Ausführungen – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene – und die Aktenlage vermitteln vielmehr den Eindruck, dass es sich bei den angeblich von ihm erlittenen Ungerechtigkeiten seitens des slowakischen Staates und deren Mitarbeitenden um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen. Die diversen Rechtsmittelver- fahren sprechen zudem gerade dafür, dass ihm seine Rechte jeweils ein- geräumt worden sind. Allein der Umstand, dass gegen den Beschwerde- führer 1 – rechtstaatlich legitime – Verfahren geführt und seine Rechtsmit- tel abgewiesen worden sind, vermag keine Verfolgung zu begründen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin 3 macht – abgesehen von schlechten wirt- schaftlichen Lebensbedingungen und drohenden Kindesschutzmassnah- men, was beides offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist – keine eigenen Asylgründe geltend (vgl. act. SEM 1311257-24/11 F83). Zudem wurden im Verlaufe des Verfahrens keine Asylgründe für die Beschwerde- führerinnen 2 und 4 vorgebracht und auch den Akten sind keine Hinweise auf solche zu entnehmen.
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E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden zu verneinen. Das SEM hat ihre Asylgesuche folglich zu Recht ab- gelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind EU-Bürger, weshalb sie sich grund- sätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen können. Dieser Um- stand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entge- gen, da sich die Beschwerdeführenden zurzeit nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern – soweit ersichtlich
– alleine zwecks Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. Urteil des BVGer E-7220/2024 vom 26. November 2024 E. 9.2 m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 19 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wä- ren.
E. 7.2.4 Nachdem mittlerweile sowohl das Asylgesuch der Beschwerdeführe- rin 3 als auch das der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen und bei beiden der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist sowie die vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden einen voneinander abweichenden Entscheid erhalten und getrennt werden. Zudem hat das SEM bestätigt, dass die Wegweisung res- pektive die Rückkehr der vier Familienmitglieder koordiniert und gemein- sam erfolgen wird (vgl. Vernehmlassung vom 27. Mai 2024). Damit wird ihr Recht auf Schutz der Familie gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann offen- bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 zu Recht vom Verfahren der Be- schwerdeführerin 3 getrennt und in das Verfahren des Beschwerdefüh- rers 1 integriert worden ist.
E. 7.2.5 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl.
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 20 Art. 83 Abs. 5 AIG), da bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung ge- währleistet ist. Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanzi- ierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Slowakei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die slowakische Republik verfügt über ein funktionieren- des Sozialhilfeprogramm, welches die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen haben und auch bei ihrer Rückkehr beanspruchen können. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass ihnen die Sozialhilfe um (…) Euro respektive (…) Euro pro Monat ge- kürzt worden ist, weil sie den Aufforderungen zur gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sind (vgl. act. SEM 1311267-35/16 und 1311257- 26/4), nichts zu ändern. Darüber hinaus verfügen sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat, welches sie bereits vor der Ausreise un- terstützt hat (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F66).
E. 7.3.3 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Prob- leme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kön- nen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (…), (…), (…) sowie (…). Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer (…) und zudem besteht bei ihr der Verdacht auf eine (…). Die Beschwerdeführerin 3 litt im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens an einer (…) und an einem (…) und leidet an einer (…) sowie an einer (…). Die Beschwerdeführerin 4 litt während des vorinstanzlichen Verfahrens an einer (…) und leidet an (…) und einer (…). Diese gesundheitlichen Beschwerden stehen einer Weg- weisung offensichtlich nicht entgegen. Die Slowakei verfügt über ein funk- tionierendes Gesundheitswesen, weshalb von adäquaten Behandlungs- möglichkeiten auszugehen ist, die den Beschwerdeführenden zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer D-6486/2020 vom 13. Januar 2021 E. 8.5). Be- zeichnenderweise war der Beschwerdeführer 1 dort seit langem in Behand- lung (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F31 und 1311267-34/2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Gesundheitswesens und des Sozialhilfe- programms der Slowakei vermag sein Einwand, er habe die Kranken-
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 21 kassenprämie nicht bezahlt, weshalb er bei einer Rückkehr nicht behandelt werde, nicht zu überzeugen.
E. 7.3.4 Sind – wie hier – von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völker- rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Auf Gefährdungsmeldung vom (…) durch die Ärztin des Beschwerdefüh- rers 1 hielt die zuständige KESB mit Kurzeinschätzung vom (…) (vgl. SEM act. 1311267-50/16) fest, es bestünden etliche Risikofaktoren für die bei- den Kinder, die einer vertieften Abklärung benötigten, sollte die Familie län- ger in der Schweiz bleiben. Andernfalls sei eine Informationsübermittlung an die zuständige slowakische Kindesschutzbehörde dringend angezeigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer 1, dem angeblich das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sei, weil die Beschwerdefüh- rerin 3 drogenabhängig gewesen sei, in der Vergangenheit in der Slowakei wegen Kindeswohlgefährdung strafrechtlich verurteilt. Vor diesem Hinter- grund bestehen durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes- wohls der Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Gleichzeitig handelt es sich bei der Slowakei – einem EU-Mitgliedstaat – aber um einen funktionierenden Rechtsstaat. Dementsprechend ist den Akten auch zu entnehmen, dass die slowakischen Kindesschutzbehörden in der Vergangenheit bereits in- volviert waren und Massnahmen ergriffen haben. Zudem waren die slowa- kischen Kindesschutzbehörden unmittelbar vor der Ausreise im Begriff, weitere Massnahmen zu tätigen, was gerade ein wesentlicher Grund für die Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz war (vgl. act. SEM 1311257-24/11 F52 ff.). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die slowakischen Behörden in der Lage sind, die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 zu schützen; mithin besteht keine kon- krete Gefahr einer Kindeswohlverletzung, solange bei der Rückkehr die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Insbesondere sind die slo- wakischen Kindesschutzbehörden – wie von der zuständigen KESB vorge- schlagen – über Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu in- formieren. Zudem ist, sollte das Kindeswohl auch weiterhin gefährdet sein, die Organisation einer Rückreisebegleitung angezeigt (vgl. hierzu SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel G3, Die Rückkehrhilfe, Ziff. 2.3 f.).
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 22 Schliesslich kann bei den noch jungen Kindern nach einem nur kurz dau- ernden Aufenthalt offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Verwur- zelung in der Schweiz gesprochen werden.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Regelvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Folglich er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit sie nicht bereits über gültige Reisepässe ver- fügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes- sen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom
E. 13 Mai 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten er- hoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-2357/2024, D-2833/2024 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden werden angewiesen, im Rahmen der Wegweisungsvorbereitungen die nötigen Kindesschutz- massnahmen zu ergreifen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2357/2024 + D-2833/2024 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Slowakische Republik,
2. B._______, geboren am (...), Slowakische Republik, Verfahren D-2357/2024
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Slowakische Republik, Verfahren D-2833/2024 Beschwerdeführerinnen 2 bis 4: vertreten durch MLaw Anja Kläusli, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügungen des SEM vom 12. April 2024 (N [...]) und vom 3. Mai 2024 (N [...]), Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Februar 2024 und am 13. Februar 2024 fanden die Personalien-aufnahmen (PA) statt. C. Am 3. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei am (...) mit seiner Tochter (Beschwerdeführerin 3) und seinen zwei Enkeltöchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) von der Slowakei in die Schweiz geflüchtet. Er sei Roma und habe in E._______ - zuletzt mit der Beschwerdeführerin 2, deren Sorgerecht ihm gerichtlich zugesprochen worden sei - gelebt. Auch die Beschwerdeführerin 3 habe gelegentlich inoffiziell bei ihm gewohnt. Er sei seit (...) arbeitslos und habe unter der Armutsgrenze gelebt. Zwischen (...) und (...) habe er immer wieder polizeiliche und gerichtliche Verfahren gehabt, weil er für seine Rechte gekämpft habe. Beispielsweise sei ihm in gesetzeswidriger Weise die Sozialhilfe gestoppt und die Krankenkasse nicht mehr bezahlt worden, wodurch er in einen Notstand gedrängt worden sei. Auch sei er dreimal angeklagt worden, weil er seine Kinder nicht zur Schule geschickt habe. Beim dritten Verfahren sei er für schuldig befunden worden, es sei ein ausgedachtes, konstruiertes Verfahren gewesen. Auch aktuell werde er von der Polizei respektive dem Sozialamt gesucht, weil die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Schule gehe. Wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, könnten sie ihm die Beschwerdeführerin 2 sofort wegnehmen und in ein Waisenhaus stecken. Des Weiteren würden die Roma in der Slowakei verfolgt. Er habe psychische Probleme, weshalb er in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente einnehme. Zudem nehme er Medikamente für sein (...) und gegen (...) ein. D. Am (...) machte die Ärztin des Beschwerdeführers 1 eine Gefährdungsmeldung für die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). E. Am 10. April 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 einen sie betreffenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme; diese erfolgte - durch die damalige Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum [...]) - gleichentags. Dabei wurde geltend gemacht, es seien schwere Verfahrensfehler festzustellen, insbesondere im Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 Adressatin der Verfügung sei. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 sei verletzt und der sie betreffende medizinische Sachverhalt nicht erstellt und im Entscheidentwurf nicht thematisiert worden. Ferner verletze dies das Recht auf Familienleben ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 3. Das SEM stelle diesbezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführer 1 das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 innehabe. Die Ausgestaltung des Obhuts- oder Erziehungsverhältnisses sei vom SEM aber nicht näher bestimmt worden und hier auch unklar. Ohnehin sei das Verhältnis zwischen Mutter und Kind - bis zu einem Anerkennungsentscheid über die slowakischen Urteile - nach Schweizer Recht zu beurteilen. Erlasse das SEM den Entscheid tatsächlich entsprechend dem vorliegenden Entscheidentwurf, entscheide es faktisch über die Obhut des Kindes, ohne zuvor die Mutter angehört zu haben. Ein Entscheid über die Beschwerdeführerin 2 könne nur gemeinsam mit ihrer Mutter ergehen. Ferner fehlten im Entscheidentwurf die Erwägungen zum Kindeswohl. Betreffend den Beschwerdeführer 1 sei festzuhalten, dass dieser daran festhalte, dass die verschiedenen Verfahren in der Slowakei gegen ihn rein politisch motiviert gewesen seien und ihm bei einer Rückkehr eine Verhaftung drohe. Zudem beantrage er eine Wiederholung der Anhörung respektive deren Fortführung. Er habe ohne vorgängige Einsicht in seine Dokumente nicht angemessen Stellung zu seinen Asylgründen nehmen können und die «Verdolmetschung» sei nicht angemessen gewesen. F. Mit Verfügung vom 12. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelinge, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wo-nach in der Slowakei als «Safe Country» asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde. So sei die Ahndung von kriminellen Delikten durch den Staat legitim. Zudem würden sich seine Vorbringen auf die wirtschaftlichen Lebensbedingungen beziehen und nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhen. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 3. April 2024 auch einige Ausführungen zur Beschwerdeführerin 2 gemacht, denen keine eigenen Asylgründe zu entnehmen seien. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen. Zum Vorbringen, dass die Polizei in der Slowakei infolge Fernbleibens von der Schule nach der Beschwerdeführerin 2 suche, sei festzuhalten, dass die Slowakei damit seiner staatlichen Pflicht nachkomme, die Kinder im schulpflichtigen Alter zu schützen. Hinsichtlich der Verfahrenstrennung von der Mutter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit (...) beim Beschwerdeführer 1 lebe und offiziell seit (...) in seiner Obhut sei. Ihm sei das Sorgerecht mit der Begründung übertragen worden, die Mutter sei drogenabhängig, er als Grossvater kümmere sich gut um das Kind, das Mädchen wirke ausgeglichen, habe ihn lieb und nenne ihn Vater. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter wenig gesehen. Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Trennung von der Mutter das Kindeswohl gefährden sollte. Überdies würde es dem Kindeswohl entsprechen, wenn das Kind in die gewohnte Umgebung und in die Schule zurückkehren würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. G. Der Beschwerdeführer 1 erhob mit slowakischsprachiger Eingabe vom 17. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2024. Die Instruktionsrichterin liess die Beschwerde intern in eine Amtssprache (deutsch) übersetzen. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. April 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte geltend, er sei unter Androhung der Beendigung des Asylverfahrens gezwungen worden auszusagen, ohne dass er vorher seine Beweismittel (recte: wohl Vorbringen) habe einstudieren können. Zudem sei ihm an der Anhörung eine tschechisch sprechende Übersetzerin gestellt worden, die kein Zertifikat zur Übersetzung der slowakischen Sprache besitze. Er werte dies als Verletzung seines Rechts, in seiner Sprache angehört zu werden. Zudem sei er vor diesem Hintergrund psychisch gestresst gewesen und habe Unsinn gesprochen. Seine ihm zustehenden Verfahrensrechte seien verletzt worden. Zusätzlich zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlange er eine neue Verhandlung, diesmal in einem öffentlichen Gerichtsverfahren. H. Mit Eingabe vom 18. April 2024 (Poststempel) reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerin 2 sowie deren Mutter, der Beschwerdeführerin 3, ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2024 ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Rechtsmittelschrift wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Gelegenheit erhalten, ihre eigenen Vorbringen vorzutragen - auch nicht stellvertretend durch ihren Grossvater oder ihre Mutter. In der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sei nicht danach gefragt und ihre Mutter sei wegen einer Erkrankung noch nicht angehört worden. Damit habe das SEM das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt. Zudem habe das SEM den Sachverhalt nicht genügend erstellt. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 und der medizinische Sachverhalt seien nicht erstellt. Ferner seien im vorinstanzlichen Verfahren keine etwaigen Wegweisungsvollzugshindernisse für die Beschwerdeführerin 2 erhoben worden. Bei einer solchen Informationslage komme das SEM seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, das Kindeswohl gründlich und vorrangig zu prüfen. Weiter scheine das Vorgehen des SEM bezüglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 fraglich. Das Kindesverhältnis zur Mutter bestehe ohne Zweifel auch nach dem slowakischen Urteil vom (...) fort. Zudem sei nicht klar, wie die elterlichen Rechte zwischen Mutter und Grossvater genau aufgeteilt seien und ob sich die Rechtslage nach dem Urteil durch weitere Verfügungen oder Urteile verändert habe. Ohnehin könnten Schweizer Behörden die Rechtsfolgen dieses Urteils nicht ohne Weiteres direkt anwenden. Zudem sei bei Asylentscheiden über mehrere Personen nur auf das rechtliche Kindesverhältnis abzustellen und nicht auf etwaige andere Inhaber von elterlichen Rechten. Das SEM verletze folglich das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin 3. Mit der verfahrenstechnischen Trennung von der Mutter würden abweichende Entscheide über Mutter und Tochter und damit deren dauerhafte Trennung riskiert. Besonders stossend erscheine dabei, dass der Mutter hierzu bis anhin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. I. Am 24. April 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 3 (Mutter) zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, sie habe zuletzt mit ihren beiden Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) bei ihrem Vater (Beschwerdeführer 1) gelebt; zuvor habe sie zwischenzeitlich bei ihrem Freund gewohnt. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht und für (...) in einer (...) sowie für (...) Wochen in F._______ gearbeitet. Sie habe von Sozialhilfe gelebt, diese sei ihr aber mehrmals gekürzt und zwischenzeitlich gestoppt worden. Die Väter ihrer Töchter würden sie nicht unterstützen. Sie schliesse sich dem Asylgesuch ihres Vaters (Beschwerdeführer 1) an. Sie seien zusammen in der Schweiz. Sie glaube, dass er seine Wohnung nicht mehr habe, weshalb sie bei einer Rückkehr keine Bleibe mehr hätten. Zudem werde sie vom Sozialamt beobachtet. Das Sozialamt wolle ihr die jüngere Tochter (Beschwerdeführerin 4) wegnehmen und in ein Waisenhaus stecken, die Behörden wollten wissen, wo und in welchem psychischen Zustand sie sei. Sie wisse nicht warum. Die Beschwerdeführerin 2 gehe nicht zur Schule, was nicht gut sei. Dadurch könnte der Beschwerdeführer 1, der das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 habe, Probleme bekommen. Ihr gehe es psychisch manchmal schlecht, manchmal sehr schlecht. Sie sei in der Slowakei nicht in Behandlung gewesen. Sie leide an keinen körperlichen Beschwerden. Angesprochen auf die Gefährdungsmeldung an die KESB wegen ihrer Töchter brachte sie vor, sie habe einen Ausbruch gehabt, sie habe geschrien. Das sei bei ihr normal. Dann hätten sie sich ausgesprochen und sie habe sich beruhigt. Sie habe den Gedanken gehabt, sie wolle alles beenden. J. Am 1. Mai 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 einen sie betreffenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 nahmen sie Stellung. Es wurde geltend gemacht, dass der Entscheidentwurf das Recht auf Familienleben verletze, indem die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Entscheid einbezogen worden sei. Weiter habe das SEM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezielle Situation einer Mutter mit einem Kleinkind nicht genügend berücksichtigt und das Kindeswohl der Beschwerdeführerin 4 nicht erwogen. K. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete den Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nicht gelinge, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Der Umstand, dass das Sozialamt in der Slowakei die Beschwerdeführerin 3 beobachte und beabsichtige, ihre kleine Tochter wegzunehmen, mithin sich für das Wohl der Tochter interessiere, sei keine asylrechtliche relevante Verfolgung. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen. Auch die Tatsache, dass sie eine Mutter mit einem Kleinkind sei, vermöge nichts an der zulässigen und zumutbaren Wegweisung in die Slowakei zu ändern. Ihre Situation könne auch mit einem kleinen Kind als gesichert angesehen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich des Einwands, die Beschwerdeführerin 2 werde in Verletzung des Rechts auf Familienleben nicht in den Entscheid einbezogen, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit (...) beim Beschwerdeführer 1 lebe und damit bereits länger von der Beschwerdeführerin 3 getrennt gelebt habe. Sie sei mit einer Verfügung vom (...) offiziell in seine Obhut gegeben worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 ein. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM verletze durch den abgetrennten Entscheid über die Beschwerdeführerin 2 das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerinnen. Zudem sei die Vorinstanz ihren Pflichten aus dem anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen, indem sie über die Gesundheit der Beschwerdeführerin 4 keine Informationen erhoben habe. Weiter hätte das SEM die Mutter zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 4 befragen müssen. Ohne diese Informationen sei eine rechtsgenügliche Prüfung insbesondere des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. Gleichzeitig verletze das SEM mit dieser Vorgehensweise das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 4. Ferner setze sich das SEM nicht mit dem Kindeswohl der Beschwerdeführerin 4 auseinander. Damit verletze es völkerrechtliche Pflichten, insbesondere hinsichtlich des Kindeswohls. Die Vorinstanz habe sich explizit nur mit dem Kindeswohl der Beschwerdeführerin 2, welche nicht Adressatin der Verfügung sei, auseinandergesetzt. Eine genügende Prüfung für die Beschwerdeführerin 4 sei unterblieben. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2024 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-2357/2024 und D-2833/2024 und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Mit Kurzeinschätzung vom (...) hielt die zuständige KESB fest, es bestünden etliche Risikofaktoren für die beiden Kinder, die einer vertieften Abklärung benötigten, sollte die Familie länger in der Schweiz bleiben. Andernfalls sei eine Informationsübermittlung an die zuständige slowakische Kindesschutzbehörde dringend angezeigt. O. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerden Stellung. Sie führte aus, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 in slowakischer Sprache stattgefunden und er bestätigt habe, dass er die Dolmetscherin verstehe. Zudem habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll in seine eigene Sprache übersetzt worden sei und er habe ausführliche Anmerkungen zum Protokoll gemacht, ohne sich dazu zu äussern. Es habe folglich keine Verständigungsprobleme gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 während des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich zur Beschwerdeführerin 2 zu äussern. Die Beschwerdeführerin 2 sei auch während der gesamten Anhörung anwesend gewesen. Weder während der Anhörung, anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde seien eigene Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht worden. Ferner sei die Beschwerdeführerin 3, die Mutter der zwei Mädchen, zweimal nach der Gesundheit der beiden Töchter und nach dem Vorfall, welche zu einer Meldung bei der KESB geführt habe, gefragt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin 3 zu den möglichen gesundheitlichen Problemen der beiden Töchter nichts vorgebracht. Weiter liege keine Verletzung der Familieneinheit und des Rechts auf Familienleben vor. Die Trennung der Akten betreffe lediglich die Entscheide. Die Beschwerdeführenden seien in der Unterkunft gemeinsam untergebracht. Die Wegweisung der vier Beschwerdeführenden werde ebenfalls gemeinsam koordiniert. P. Mit Untersuchungsbericht vom (...) ordnete der Kinder- und Jugendarzt Dr. med. G._______ die Überweisung der Beschwerdeführerin 2 an die Kinder- und Jugendpsychiatrische Sprechstunde wegen Verdachts auf eine (...) an. Q. Die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 replizierten mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Poststempel). In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM mit den Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführenden nur in den Entscheiden getrennt worden seien, nicht aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten, seine Befangenheit gegenüber den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 offenlege. Bei einer unvoreingenommenen Prüfung der Asylgesuche hätte ein zweiter, abweichender Entscheid nach Ergehen der ersten Verfügung nicht ausgeschlossen werden können. Die Sache sei zur Neubeurteilung, insbesondere zur Wiederholung aller Verfahrensschritte durch unbefangene Beamte, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ohnehin sei das Vorbringen des SEM, die Trennung betreffe lediglich die Entscheide, zurückzuweisen. Verfahrensabschliessende Verfügungen seien der Mittelpunkt jedes rechtsstaatlichen Verfahrens und hätten die tatsächlichen Gegebenheiten zu widerspiegeln. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 die Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin 2 zu äussern. Der Beschwerdeführer 1 sei in Unkenntnis darüber gewesen und habe auch nicht wissen können, dass in der Anhörung auch Tatsachen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 erhoben würden. Er sei auch nicht danach gefragt worden. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer 1 sodann deutlich auf den Verfahrensmangel hingewiesen. Es gebe keinen Grund, auf eine mündliche Befragung verzichten zu können. Zudem sei im Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdeführerin 3 die Verfügung über die Beschwerdeführerin 2 bereits ergangen. Erhebungen nach dem Entscheid könnten den Mangel offenkundig nicht heilen. Der Behandlungsdruck und die Herkunft aus einem «Safe Country» befreie die Vorinstanz nicht von ihren Pflichten. R. Der Beschwerdeführer 1 replizierte mit slowakischsprachiger Eingabe vom 11. Juni 2024. Die Instruktionsrichterin liess die Replik intern in eine Amtssprache (deutsch) übersetzen. Er brachte vor, das SEM habe keine Beweise darüber vorgelegt, dass die Anhörung in slowakischer Sprache durchgeführt worden sei. Zudem seien von ihm angeführte Tatsachen, die er mündlich sowie in der Beschwerdebegründung angeführt habe, nicht in der Vernehmlassung aufgenommen worden, weshalb genügend dargelegt sei, dass die Beschwerde im vollen Umfang der Wahrheit entspreche und auf Tatsachen beruhe. Weiter weise das SEM nicht nach, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands sei anzuführen, dass sie in einem psychologischen Ambulatorium behandelt werde und allergisch gegen (...) sei. Weiter fehle im Entscheid des SEM die Bewertung von Beweisen. Zudem sei das SEM ihm gegenüber besonders voreingenommen und sogar diskriminierend, weil die Slowakei Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und daher Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen dürfe. Er und die Beschwerdeführerin 2 dürften aus politischen Gründen nicht in die Slowakei abgeschoben werden. S. Mit slowakischsprachigen Eingaben vom 9. Juli 2024 und 20. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut an das Gericht. T. Mit ambulantem Bericht vom (...) wurde der Beschwerdeführerin 4 vom Spital H._______ eine «(...)» attestiert (beim SEM eingereicht). U. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 auf, seine Eingaben vom 9. Juli 2024 und 20. November 2024 innert 7 Tagen sowie allfällige künftige Eingaben in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde. V. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 antworteten dem Gericht mit (deutschsprachiger) Eingabe vom 16. Dezember 2024, die fraglichen Dokumente seien gleichentags in die Slowakei zur Übersetzung geschickt worden, es werde um Fristerstreckung bis am 31. Januar 2025 gebeten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichten sie die entsprechenden Übersetzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer /Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 die Umstände seiner Anhörung bemängelt und diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung rügt, kann ihm nicht zugestimmt werden. Es finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen hinreichend vorzutragen. Vielmehr bestätigte er anlässlich der Anhörung, dass er die Dolmetscherin gut verstanden hat und dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde, das Protokoll vollständig ist und seinen Äusserungen entspricht (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F1 und S. 16). Sodann brachte er anlässlich der Anhörung zwar vor, er sei nervös und verspüre Druck (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F6), aus seinen Antworten wird aber nicht ersichtlich, dass ihm sein Gesundheitszustand verunmöglicht hätte, hinreichend von seinen Erlebnissen zu berichten. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen veranlasst. Gleiches gilt auch für den Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe vor der Anhörung seine Beweismittel nicht noch einmal studieren können. Ohnehin ist zu erwarten, dass er - auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Probleme - seine Erlebnisse ohne vorgängige Durchsicht seiner Beweismittel in eigenen Worten erzählen kann, was ihm auch gelungen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 seine Aussagen anlässlich der Anhörung weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch auf Beschwerdeebene korrigieren, ergänzen oder präzisieren musste. 3.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht vollständig festgestellt (insbesondere den medizinischen) und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sie nicht angehört habe, auch nicht stellvertretend durch den Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören, namentlich kann der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann zudem auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass - in Bezug auf das Asyl- und Wegweisungsverfahren - die Interessenlage der Kinder eine andere wäre als die der Beschwerdeführenden 1 und 3, so dass die Mutter und der Grossvater die Interessen der beiden Kinder nicht wahrnehmen könnten, weil insofern ein Konflikt vorliegen würde. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden vielmehr alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Gemäss der oben erläuterten Rechtsprechung war das SEM bei dieser Konstellation nicht gehalten, der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 2 separat das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Standpunkt der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 gelangte sodann im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie die Stellungnahmen zum Entscheidentwurf vom 10. April 2024 und 2. Mai 2024 und die eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Hinzu kommen die Gefährdungsmeldung der Ärztin des Beschwerdeführers 1 vom (...) und die Kurzeinschätzung der KESB vom (...), welche sich zur Interessenlage der beiden Kinder äussern, sowie die diversen Eingaben auf Beschwerdeebene. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin 2 ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten gewesen wäre. Zudem brauchte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 3 nicht gezielter nach den beiden Kindern zu befragen oder weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr hat das SEM das rechtliche Gehör hinreichend gewährt und den entscheidrelevanten Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass das SEM die Beschwerdeführerin 3 erst angehört hat, nachdem der Asylentscheid ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2, bereits ergangen ist, nichts zu ändern. 3.4 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, indem sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Das SEM hat sich in der die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Verfügung vom 12. April 2024 hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt (vgl. dort Ziff. II/2 und Ziff. III). In der die Beschwerdeführerin 4 betreffenden Verfügung vom 3. Mai 2024 hat es sich zwar nicht ausdrücklich zum Kindeswohl geäussert, der Verfügung ist aber zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, weshalb eine Wegweisung der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 4 zumutbar ist, mithin das Kindeswohl nicht verletzt wird (vgl. dort Ziff. II/2 und Ziff. III). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.5 Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die den Verdacht der Beschwerdeführenden erhärten würden, die mit dem Dossier betrauten Mitarbeitenden des SEM seien befangen gewesen. 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie das SEM bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Slowakei um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Slowakei keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 macht im Wesentlichen geltend, er werde vom slowakischen Staat unterdrückt, weil er sich gegen die Tyrannei auflehne und mutmasslich weil er Roma sei. Zum Beweis hat er im Verlauf des Verfahrens insbesondere eine Vielzahl slowakischer Verfahrensakten (bezüglich Kürzung seiner Sozialhilfe, Strafverfahren wegen Kindeswohlgefährdung und Strafverfahren wegen Verweigerung eines Alkoholtests) zu den Akten gereicht, die zeigen sollen, dass er willkürlich bestraft werde und ihm seine Rechte verwehrt würden. Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es damit jedoch nicht, die obgenannte gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu seinem Nachteil zu entnehmen. Seine Ausführungen - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene - und die Aktenlage vermitteln vielmehr den Eindruck, dass es sich bei den angeblich von ihm erlittenen Ungerechtigkeiten seitens des slowakischen Staates und deren Mitarbeitenden um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen. Die diversen Rechtsmittelverfahren sprechen zudem gerade dafür, dass ihm seine Rechte jeweils eingeräumt worden sind. Allein der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer 1 - rechtstaatlich legitime - Verfahren geführt und seine Rechtsmittel abgewiesen worden sind, vermag keine Verfolgung zu begründen. 5.3 Die Beschwerdeführerin 3 macht - abgesehen von schlechten wirtschaftlichen Lebensbedingungen und drohenden Kindesschutzmassnahmen, was beides offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist - keine eigenen Asylgründe geltend (vgl. act. SEM 1311257-24/11 F83). Zudem wurden im Verlaufe des Verfahrens keine Asylgründe für die Beschwerde-führerinnen 2 und 4 vorgebracht und auch den Akten sind keine Hinweise auf solche zu entnehmen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen. Das SEM hat ihre Asylgesuche folglich zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden sind EU-Bürger, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen können. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführenden zurzeit nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. Urteil des BVGer E-7220/2024 vom 26. November 2024 E. 9.2 m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 7.2.4 Nachdem mittlerweile sowohl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 3 als auch das der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen und bei beiden der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist sowie die vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden einen voneinander abweichenden Entscheid erhalten und getrennt werden. Zudem hat das SEM bestätigt, dass die Wegweisung respektive die Rückkehr der vier Familienmitglieder koordiniert und gemeinsam erfolgen wird (vgl. Vernehmlassung vom 27. Mai 2024). Damit wird ihr Recht auf Schutz der Familie gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 zu Recht vom Verfahren der Beschwerdeführerin 3 getrennt und in das Verfahren des Beschwerdeführers 1 integriert worden ist. 7.2.5 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Slowakei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die slowakische Republik verfügt über ein funktionierendes Sozialhilfeprogramm, welches die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen haben und auch bei ihrer Rückkehr beanspruchen können. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass ihnen die Sozialhilfe um (...) Euro respektive (...) Euro pro Monat gekürzt worden ist, weil sie den Aufforderungen zur gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sind (vgl. act. SEM 1311267-35/16 und 1311257-26/4), nichts zu ändern. Darüber hinaus verfügen sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat, welches sie bereits vor der Ausreise unterstützt hat (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F66). 7.3.3 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (...), (...), (...) sowie (...). Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer (...) und zudem besteht bei ihr der Verdacht auf eine (...). Die Beschwerdeführerin 3 litt im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens an einer (...) und an einem (...) und leidet an einer (...) sowie an einer (...). Die Beschwerdeführerin 4 litt während des vorinstanzlichen Verfahrens an einer (...) und leidet an (...) und einer (...). Diese gesundheitlichen Beschwerden stehen einer Wegweisung offensichtlich nicht entgegen. Die Slowakei verfügt über ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen ist, die den Beschwerdeführenden zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer D-6486/2020 vom 13. Januar 2021 E. 8.5). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer 1 dort seit langem in Behandlung (vgl. act. SEM 1311267-19/17 F31 und 1311267-34/2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Gesundheitswesens und des Sozialhilfeprogramms der Slowakei vermag sein Einwand, er habe die Krankenkassenprämie nicht bezahlt, weshalb er bei einer Rückkehr nicht behandelt werde, nicht zu überzeugen. 7.3.4 Sind - wie hier - von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Auf Gefährdungsmeldung vom (...) durch die Ärztin des Beschwerdeführers 1 hielt die zuständige KESB mit Kurzeinschätzung vom (...) (vgl. SEM act. 1311267-50/16) fest, es bestünden etliche Risikofaktoren für die beiden Kinder, die einer vertieften Abklärung benötigten, sollte die Familie länger in der Schweiz bleiben. Andernfalls sei eine Informationsübermittlung an die zuständige slowakische Kindesschutzbehörde dringend angezeigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer 1, dem angeblich das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sei, weil die Beschwerdeführerin 3 drogenabhängig gewesen sei, in der Vergangenheit in der Slowakei wegen Kindeswohlgefährdung strafrechtlich verurteilt. Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Gleichzeitig handelt es sich bei der Slowakei - einem EU-Mitgliedstaat - aber um einen funktionierenden Rechtsstaat. Dementsprechend ist den Akten auch zu entnehmen, dass die slowakischen Kindesschutzbehörden in der Vergangenheit bereits involviert waren und Massnahmen ergriffen haben. Zudem waren die slowakischen Kindesschutzbehörden unmittelbar vor der Ausreise im Begriff, weitere Massnahmen zu tätigen, was gerade ein wesentlicher Grund für die Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz war (vgl. act. SEM 1311257-24/11 F52 ff.). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die slowakischen Behörden in der Lage sind, die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 zu schützen; mithin besteht keine konkrete Gefahr einer Kindeswohlverletzung, solange bei der Rückkehr die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Insbesondere sind die slowakischen Kindesschutzbehörden - wie von der zuständigen KESB vorgeschlagen - über Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu informieren. Zudem ist, sollte das Kindeswohl auch weiterhin gefährdet sein, die Organisation einer Rückreisebegleitung angezeigt (vgl. hierzu SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel G3, Die Rückkehrhilfe, Ziff. 2.3 f.). Schliesslich kann bei den noch jungen Kindern nach einem nur kurz dauernden Aufenthalt offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. 7.3.5 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Regelvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit sie nicht bereits über gültige Reisepässe verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden werden angewiesen, im Rahmen der Wegweisungsvorbereitungen die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: