Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen. Am 26. September 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. B. Im Rahmen der Anhörung vom 20. Oktober 2023 gab der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen an, er sei französischer Staatsangehöriger und habe in verschiedenen Städten in Frankreich gelebt und auch gearbeitet. Vor zwei Jahren habe er eine Sozialwohnung und finanzielle Hilfe benötigt, was er aber nicht bekommen habe. Daraufhin habe er wirkungslos versucht, rechtliche Schritte zu ergreifen. Auch habe er Probleme mit seiner Bank sowie mit seiner Autoversicherung bekommen. Er sei in die Schweiz ge- reist, weil der Sozialdienst in Frankreich nicht funktioniere und seine Be- schwerden nicht entgegengenommen würden. Zuvor habe er erfolgslos auch in B._______ und in C._______ aus denselben Gründen um Asyl er- sucht. Am Ende der Anhörung stimmte die zugewiesene Rechtsvertretung dem Vorschlag des SEM zu, aufgrund der Aktenlage auf die Unterbreitung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Schreiben vom 1. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsver- tretung die Beendigung des Mandats mit. E. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewäh- ren.
E-6049/2023 Seite 3
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt von Erwägung 3.2 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Er- weiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz).
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit den Menschenrechten. Indes unterlässt er es, dies nur ansatzweise zu substantiieren. Sodann sind den Akten keine entsprechen- den noch andere Hinweise auf asylrelevante Gründe zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz ist daher zur Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Wie die Vor- instanz korrekt festgestellt hat, steht dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, son- dern soweit ersichtlich, allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
E-6049/2023 Seite 5 ist demnach zu bestätigen (vgl. Urteil des BVGer E-380/2022 vom 11. Feb- ruar 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht an- wendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Frankreich drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mit- gliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG), und weder die in Frankreich herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen ge- gen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin. Es ist aufgrund der Ak- tenlage nicht davon auszugehen, dass er in Frankreich in eine existenzge- fährdende Situation geraten würde.
E. 7.4 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6049/2023 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Frankreich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 26. September 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Anhörung vom 20. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei französischer Staatsangehöriger und habe in verschiedenen Städten in Frankreich gelebt und auch gearbeitet. Vor zwei Jahren habe er eine Sozialwohnung und finanzielle Hilfe benötigt, was er aber nicht bekommen habe. Daraufhin habe er wirkungslos versucht, rechtliche Schritte zu ergreifen. Auch habe er Probleme mit seiner Bank sowie mit seiner Autoversicherung bekommen. Er sei in die Schweiz gereist, weil der Sozialdienst in Frankreich nicht funktioniere und seine Beschwerden nicht entgegengenommen würden. Zuvor habe er erfolgslos auch in B._______ und in C._______ aus denselben Gründen um Asyl ersucht. Am Ende der Anhörung stimmte die zugewiesene Rechtsvertretung dem Vorschlag des SEM zu, aufgrund der Aktenlage auf die Unterbreitung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 1. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit. E. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3.2 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz). 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit den Menschenrechten. Indes unterlässt er es, dies nur ansatzweise zu substantiieren. Sodann sind den Akten keine entsprechenden noch andere Hinweise auf asylrelevante Gründe zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz ist daher zur Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er sich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, steht dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich, allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen (vgl. Urteil des BVGer E-380/2022 vom 11. Februar 2022 E. 7.3 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Frankreich drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. 7.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mitgliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG), und weder die in Frankreich herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Frankreich in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. 7.4 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: