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E-5215/2019

E-5215/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2019 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. August 2019 und der Anhörung vom 23. September 2019 an, polnische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Im Jahr 2014 habe sie ihr Magisterdiplom in Politikwissenschaften erhalten und danach zwischen November 2014 und September 2017 jeweils einige Monate in England als Pflegerin gearbeitet. Danach sei sie nach Polen zu ihren Eltern zurückgekehrt und habe versucht, eine Arbeit zu finden. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe sie während des Studiums bei einem ehemaligen Funktionär des Sicherheitsdienstes gearbeitet. Jener habe ihr Gewalt angetan und sie sexuell belästigt. Sie vermute, ihr sei ein Chip implantiert worden. Der Sicherheitsdienst habe davon gewusst, jedoch nichts unternommen. Mit diesem ehemaligen Funktionär habe sie zuletzt im Jahr 2010 Kontakt gehabt. Bereits im Jahr 2009 habe sie bemerkt, dass ihr Computer und ihr Mobiltelefon von Familien, die am politischen und gesellschaftlichen Leben in Polen beteiligt seien, manipuliert worden seien. Mitglieder dieser Familien hätten ihre Magisterarbeit so umgeschrieben, dass sie nun nicht mehr mit dieser Arbeit in Verbindung gebracht werden wolle. Sie habe ihren damaligen Professor kontaktiert, dieser habe sie jedoch ignoriert. Zwei Tage vor ihrer Ausreise aus Polen sei sie zu Hause vergewaltigt worden. Sie sei mit Drogen betäubt worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht bewusst erlebt habe. Sie habe ihrer Mutter, die im Haus anwesend gewesen sei, davon berichtet. Diese habe ihr jedoch gesagt, es sei unmöglich, dass sie (Beschwerdeführerin) vergewaltigt worden sei. Am 23. August 2018 sei sie über Tschechien ausgereist und tags darauf in der Schweiz angekommen. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten im Original, einen Führerschein im Original, einen Arztbericht des Stadtspitals C._______ vom 11. September 2019 und einen ärztlichen Kurzbericht des D._______ vom 21. September 2019. B. Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 30. September 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.

E. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin befand die Vorinstanz als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Polen würden sich auf die wirtschaftlichen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat beziehen. Die Vermutung, ihre Magisterarbeit sei durch fremde Menschen umgeschrieben worden, beziehe sich ebenfalls nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien durch Dritte erfolgt und würden vom polnischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die polnischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, und sie könne sich bezüglich der Übergriffe an die heimatlichen Behörden wenden. Gemäss ihren Angaben habe sie seit 2010 keinen Kontakt mehr zum Funktionär, welcher sie sexuell belästigt haben solle. Sie mache keine weiterführenden Konsequenzen geltend, so dass nicht davon auszugehen sei, in absehbarer Zukunft werde sich eine Verfolgung verwirklichen.

E. 5.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde in Polen wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt. Als sie starke Schmerzen gehabt habe und krank gewesen sei, sei sie nicht korrekt behandelt worden. Eines Tages sei in ihr Haus eingebrochen worden. Die physische Kopie sowie auch alle digitalen Exemplare ihrer Abschlussarbeit seien verfälscht worden und sie sei vergewaltigt worden. Bei all diesen Vorfällen habe sie keine Hilfe erhalten und die heimatlichen Behörden hätten ihr keine Informationen über allfällige Abklärungen oder den Verfahrensstand gegeben. Ihre Anfragen seien komplett ignoriert worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre psychische Verfassung den Umständen entsprechend zu würdigen. Sie habe sich damit begnügt in zwei Sätzen darauf hinzuweisen, dass (...) in Polen behandelbar sei. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem genauen Umstand ihrer psychischen und physischen Leiden. Die Vorinstanz verkenne, dass die (...) nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lasse. Es sei eine umfassende Abklärung zu deren Hintergrund nötig. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihre gesundheitliche Verfassung abklären zu lassen und aufgrund dieses vollumfänglichen Sachverhalts einen angemessenen Entscheid zu treffen.

E. 5.4 Dem Arztbericht des Stadtspitals C._______ lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf (...) diagnostiziert wurde. Die Ursache für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterleibsschmerzen blieben hingegen unklar. Weiter leide die Beschwerdeführerin an einem schweren Eisenmangel und Vitamin B12-Mangel. Gemäss dem Kurzbericht des D._______ sei die (...) immer noch aktiv. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der geltend gemachten Bauchschmerzen einverstanden erklärt, eine laxative Therapie mit Magnesium durchzuführen. Bezüglich der Psyche habe sie geäussert, es gehe ihr gut und sie benötige kein Therapeutikum.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Verfälschung ihrer Magisterarbeit und der angeblichen Vergewaltigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schloss die Vorinstanz nicht zufolge ihrer psychischen Erkrankung auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern befand diese zutreffend als nicht asylrelevant. Bei Polen handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung vermochte die Beschwerdeführerin nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus ihren Darstellungen hervor, dass sie sich bezüglich der behaupteten Vergewaltigung nicht an die polnischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. act. A16 F37).

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.2 Als Staatsangehörige Polens ist die Beschwerdeführerin zwar Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Sachverhalt genügend abgeklärt und sich damit auseinandergesetzt. Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Behandlung und Medikation von (...) auch in Polen durchführbar und die Beschwerdeführerin hat Zugang zu den dafür vorgesehenen Institutionen (vgl. Christoph Sowada/Anna Sagan/Iwona Kowalska-Bobko, Health Systems in Transition, Poland Health System Review 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5215/2019 Urteil vom 11. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Polen, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2019 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. August 2019 und der Anhörung vom 23. September 2019 an, polnische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Im Jahr 2014 habe sie ihr Magisterdiplom in Politikwissenschaften erhalten und danach zwischen November 2014 und September 2017 jeweils einige Monate in England als Pflegerin gearbeitet. Danach sei sie nach Polen zu ihren Eltern zurückgekehrt und habe versucht, eine Arbeit zu finden. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe sie während des Studiums bei einem ehemaligen Funktionär des Sicherheitsdienstes gearbeitet. Jener habe ihr Gewalt angetan und sie sexuell belästigt. Sie vermute, ihr sei ein Chip implantiert worden. Der Sicherheitsdienst habe davon gewusst, jedoch nichts unternommen. Mit diesem ehemaligen Funktionär habe sie zuletzt im Jahr 2010 Kontakt gehabt. Bereits im Jahr 2009 habe sie bemerkt, dass ihr Computer und ihr Mobiltelefon von Familien, die am politischen und gesellschaftlichen Leben in Polen beteiligt seien, manipuliert worden seien. Mitglieder dieser Familien hätten ihre Magisterarbeit so umgeschrieben, dass sie nun nicht mehr mit dieser Arbeit in Verbindung gebracht werden wolle. Sie habe ihren damaligen Professor kontaktiert, dieser habe sie jedoch ignoriert. Zwei Tage vor ihrer Ausreise aus Polen sei sie zu Hause vergewaltigt worden. Sie sei mit Drogen betäubt worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht bewusst erlebt habe. Sie habe ihrer Mutter, die im Haus anwesend gewesen sei, davon berichtet. Diese habe ihr jedoch gesagt, es sei unmöglich, dass sie (Beschwerdeführerin) vergewaltigt worden sei. Am 23. August 2018 sei sie über Tschechien ausgereist und tags darauf in der Schweiz angekommen. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten im Original, einen Führerschein im Original, einen Arztbericht des Stadtspitals C._______ vom 11. September 2019 und einen ärztlichen Kurzbericht des D._______ vom 21. September 2019. B. Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 30. September 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin befand die Vorinstanz als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Polen würden sich auf die wirtschaftlichen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat beziehen. Die Vermutung, ihre Magisterarbeit sei durch fremde Menschen umgeschrieben worden, beziehe sich ebenfalls nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien durch Dritte erfolgt und würden vom polnischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die polnischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, und sie könne sich bezüglich der Übergriffe an die heimatlichen Behörden wenden. Gemäss ihren Angaben habe sie seit 2010 keinen Kontakt mehr zum Funktionär, welcher sie sexuell belästigt haben solle. Sie mache keine weiterführenden Konsequenzen geltend, so dass nicht davon auszugehen sei, in absehbarer Zukunft werde sich eine Verfolgung verwirklichen. 5.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde in Polen wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt. Als sie starke Schmerzen gehabt habe und krank gewesen sei, sei sie nicht korrekt behandelt worden. Eines Tages sei in ihr Haus eingebrochen worden. Die physische Kopie sowie auch alle digitalen Exemplare ihrer Abschlussarbeit seien verfälscht worden und sie sei vergewaltigt worden. Bei all diesen Vorfällen habe sie keine Hilfe erhalten und die heimatlichen Behörden hätten ihr keine Informationen über allfällige Abklärungen oder den Verfahrensstand gegeben. Ihre Anfragen seien komplett ignoriert worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre psychische Verfassung den Umständen entsprechend zu würdigen. Sie habe sich damit begnügt in zwei Sätzen darauf hinzuweisen, dass (...) in Polen behandelbar sei. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem genauen Umstand ihrer psychischen und physischen Leiden. Die Vorinstanz verkenne, dass die (...) nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lasse. Es sei eine umfassende Abklärung zu deren Hintergrund nötig. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihre gesundheitliche Verfassung abklären zu lassen und aufgrund dieses vollumfänglichen Sachverhalts einen angemessenen Entscheid zu treffen. 5.4 Dem Arztbericht des Stadtspitals C._______ lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf (...) diagnostiziert wurde. Die Ursache für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterleibsschmerzen blieben hingegen unklar. Weiter leide die Beschwerdeführerin an einem schweren Eisenmangel und Vitamin B12-Mangel. Gemäss dem Kurzbericht des D._______ sei die (...) immer noch aktiv. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der geltend gemachten Bauchschmerzen einverstanden erklärt, eine laxative Therapie mit Magnesium durchzuführen. Bezüglich der Psyche habe sie geäussert, es gehe ihr gut und sie benötige kein Therapeutikum. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Verfälschung ihrer Magisterarbeit und der angeblichen Vergewaltigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schloss die Vorinstanz nicht zufolge ihrer psychischen Erkrankung auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern befand diese zutreffend als nicht asylrelevant. Bei Polen handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung vermochte die Beschwerdeführerin nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus ihren Darstellungen hervor, dass sie sich bezüglich der behaupteten Vergewaltigung nicht an die polnischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. act. A16 F37). 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.2 Als Staatsangehörige Polens ist die Beschwerdeführerin zwar Bürgerin der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Sachverhalt genügend abgeklärt und sich damit auseinandergesetzt. Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Behandlung und Medikation von (...) auch in Polen durchführbar und die Beschwerdeführerin hat Zugang zu den dafür vorgesehenen Institutionen (vgl. Christoph Sowada/Anna Sagan/Iwona Kowalska-Bobko, Health Systems in Transition, Poland Health System Review 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: