opencaselaw.ch

D-1333/2014

D-1333/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2014 mit dem Zug von seinem Heimatstaat Deutschland in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2014 wurde er vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 3. März 2014 einlässlich dazu angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Hauptschule und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Am 5. Oktober 1988 habe er einen schweren Autounfall gehabt und sei seither in der Arbeit eingeschränkt gewesen. Er sei auch nach dem Autounfall immer wieder krank geworden und habe sich verschiedenen Operationen unterziehen müssen. Bis im Jahr 1999 oder 2000 habe er dann beim Autohersteller B._______ gearbeitet, dort aber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz erhalten. Er sei zudem aufgefordert worden, Fehler von Kollegen dem Chef zu melden. Er habe dies aber abgelehnt, wodurch ihm als Folge der Lohn gekürzt und ihm nahegelegt worden sei, zu kündigen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet und von einer monatlichen Unfallrente gelebt, welche er nach wie vor erhalte. Er sei in Deutschland nicht krankenversichert und erhalte kein Arbeitslosen- oder Sozialgeld. Ihm gelinge es ferner nicht, die von ihm dringend benötigten Akten von der Firma B._______ und den deutschen Behörden zu erhalten. (Angaben zu den Eltern). Am (...) sei sein (Haus), wegen Verschuldung, zwangsgeräumt worden. Dazu habe ein Sondereinsatzkommando das Haus gestürmt und ihn in die Psychiatrie gebracht, da sie ihm vorgeworfen hätten, er habe vor der Räumung mit einer Bombe oder der Tötung von Menschen gedroht. Am (...) 2014 sei er wieder aus der Psychiatrie entlassen worden und habe dann bis (...) Februar 2014 bei einem Freund gewohnt. Der deutsche Staat wolle ihn psychisch und physisch kaputt machen. Er besitze heute nichts mehr, nur noch die Kleider, welche er am Leibe trage. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seinen Personalausweis, eine Wohnsitzbestätigung, seinen Sozialversicherungsausweis sowie einen Ordner mit zahlreichen Dokumenten - unter anderem mit einem vorläufigen Kurzbrief (der Psychiatrie) in C._______ vom 7. Januar 2014 - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 6. März 2014 - gleichentags eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob am 13. März 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in seiner Eingabe - welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert - zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information. D. Eine Kopie der vorinstanzlichen Akten traf am 14. März 2014 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift wurde zwar lediglich in Kopie eingereicht und enthält somit keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Jedoch trägt das Zustellcouvert an das Bundesverwaltungsgericht den handschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers. Überdies stimmt die kopierte Unterschrift des Beschwerdeführers prima vista mit den Unterschriften in den Akten des BFM überein (vgl. z.B. BFM Akten A5 S. 9 oder A7 S. 10). Daher können die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG als erfüllt betrachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG als sicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Diese Safe Countries zeichneten sich vor allem durch einen umfassenden Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. Der Beschwerdeführer habe Deutschland weder wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Anschauung verlassen. Soweit ersichtlich sei ihm auch kein Nachteil aufgrund eines dieser Merkmale entstanden. Vor diesem Hintergrund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es könne aber festgehalten werden, dass das Vorbringen, der deutsche Staat wolle ihn mittels seiner Behörden verfolgen, vertreiben und töten, sich lediglich auf seine Ausführungen, seine Einschätzung und Wahrnehmung stütze. Dass die deutschen Behörden in seinem Fall nicht legal und legitim im Sinne eines Rechtsstaates gehandelt hätten, lasse sich durch nichts Nachvollziehbares herleiten. Inwiefern er aufgrund seiner bei den einzelnen Behörden vorhandenen Dokumentation etwas Gegenteiliges belegen wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Selbst wenn er Opfer eines möglichen Justizirrtums geworden wäre, wäre dies nicht asylrelevant. Die Zwangsräumung und die Einlieferung in die Psychiatrie würden ebenso rechtsstaatlich verhältnismässig erscheinen, zumal er im Falle einer Zwangsräumung angeblich eine Bomben- und Tötungsdrohung ausgesprochen habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht von Asylrelevanz. Seine Furcht vor einer erneuten Zwangseinweisung in eine Psychiatrie sei nicht asylbeachtlich, entspreche doch die Rechtslage in Deutschland grundsätzlich derjenigen der Schweiz, wonach niemand ohne sein Einverständnis zwangseingeliefert werden könne, ausser er gefährde sich oder andere. Das Gesetz in D._______ solle dieses Jahr angepasst werden und einen noch besseren Schutz bieten. In seinem Fall habe er ohnehin aufgrund der Zwangseinweisung keine weitergehenden ernsthaften Nachteile zu erfahren oder gar zu befürchten, sei er doch aufgrund einer positiven Einschätzung bereits nach wenigen Tagen aus der Psychiatrie entlassen worden. Es sei ihm weder Eigen- oder Fremdgefährdung noch Selbstmordgefahr bescheinigt worden. Zudem scheine kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn im Gange zu sein. Dass er in Deutschland nichts mehr besitze, sei schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant. Immerhin bekomme er eine Rente zugesprochen. Sollte diese nicht zum Leben reichen, stehe ihm der Weg zum Sozialamt offen. Weshalb ihm dies der deutsche Staat verweigern sollte, sei einerseits aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich und im Allgemeinen auch nicht nachvollziehbar. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine detaillierte Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, seine schwerkranken Eltern seien mehrfach mit Telefonterror bedroht worden. Die Polizei habe aber nichts unternommen, um seine Eltern zu schützen. Eine Aufforderung zum Selbstmord seitens der deutschen Behörden, sowie das Wegsperren in eine Psychiatrie, die Drohungen und die Zwangsenteignung würden im Sinne von Art. 3 AsylG eine Verfolgung darstellen. Ausserdem entsprächen seine Vorbringen der Wahrheit. Zudem verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf mehrere Seiten Beweismaterial, welches bei den deutschen Behörden sei.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt - nach Durchsicht der Originalakten - die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist - wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt - nochmals zu unterstreichen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen handelt. Ferner sind die Probleme mit dem Arbeitgeber vor dem Jahr 1999 zum einen zu lange her, um als kausal für die Ausreise aus Deutschland im Jahr 2014 zu gelten und zum anderen handelt es sich hierbei um einen Konflikt mit einem privaten Dritten, welcher nur asylrelevant wäre, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Dies ist jedoch bei der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht der Fall. Bezüglich der Vorfälle Anfangs 2014 ist anzumerken, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers kaum möglich ist, die Prozessgeschichte, welche zur vorgebrachten Zwangsräumung und Enteignung geführt hat, genau zu eruieren. Jedoch lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise entnehmen, dass die geltend gemachte Zwangsräumung mit der damit verbundenen Einweisung in die Psychiatrie rechtsstaatliche Prinzipen verletzt oder der Beschwerdeführer dadurch unter asylrelevanten Nachteilen zu leiden gehabt hätte, zumal er (...) die Psychiatrie wieder freiwillig verlassen konnte. Ein derartiges Handeln - insbesondere bei Anzeichen einer Bombendrohung - entspricht einer legitimen Vorgehensweise des Staates. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.).

E. 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be­stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom­men [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist.

E. 7.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erscheint zwar durchaus bedenklich, jedoch verfügt Deutschland über eine sehr gute medizinische Infrastruktur, in welcher er sich behandeln lassen kann. Zudem erhält der Beschwerdeführer nach wie vor eine Unfallrente und verfügt über ein Beziehungsnetz, auf welches er sich bei der Rückkehr stützen dürfen könnte. Ferner ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden, um eine Lösung der auch vom Bundesverwaltungsgericht als schwierig erachteten Situation zu finden. Auch hier ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde.

E. 10.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1333/2014 Urteil vom 19. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Deutschland, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2014 mit dem Zug von seinem Heimatstaat Deutschland in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2014 wurde er vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 3. März 2014 einlässlich dazu angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Hauptschule und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Am 5. Oktober 1988 habe er einen schweren Autounfall gehabt und sei seither in der Arbeit eingeschränkt gewesen. Er sei auch nach dem Autounfall immer wieder krank geworden und habe sich verschiedenen Operationen unterziehen müssen. Bis im Jahr 1999 oder 2000 habe er dann beim Autohersteller B._______ gearbeitet, dort aber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz erhalten. Er sei zudem aufgefordert worden, Fehler von Kollegen dem Chef zu melden. Er habe dies aber abgelehnt, wodurch ihm als Folge der Lohn gekürzt und ihm nahegelegt worden sei, zu kündigen. Danach habe er nicht mehr gearbeitet und von einer monatlichen Unfallrente gelebt, welche er nach wie vor erhalte. Er sei in Deutschland nicht krankenversichert und erhalte kein Arbeitslosen- oder Sozialgeld. Ihm gelinge es ferner nicht, die von ihm dringend benötigten Akten von der Firma B._______ und den deutschen Behörden zu erhalten. (Angaben zu den Eltern). Am (...) sei sein (Haus), wegen Verschuldung, zwangsgeräumt worden. Dazu habe ein Sondereinsatzkommando das Haus gestürmt und ihn in die Psychiatrie gebracht, da sie ihm vorgeworfen hätten, er habe vor der Räumung mit einer Bombe oder der Tötung von Menschen gedroht. Am (...) 2014 sei er wieder aus der Psychiatrie entlassen worden und habe dann bis (...) Februar 2014 bei einem Freund gewohnt. Der deutsche Staat wolle ihn psychisch und physisch kaputt machen. Er besitze heute nichts mehr, nur noch die Kleider, welche er am Leibe trage. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seinen Personalausweis, eine Wohnsitzbestätigung, seinen Sozialversicherungsausweis sowie einen Ordner mit zahlreichen Dokumenten - unter anderem mit einem vorläufigen Kurzbrief (der Psychiatrie) in C._______ vom 7. Januar 2014 - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 6. März 2014 - gleichentags eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob am 13. März 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in seiner Eingabe - welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert - zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information. D. Eine Kopie der vorinstanzlichen Akten traf am 14. März 2014 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift wurde zwar lediglich in Kopie eingereicht und enthält somit keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Jedoch trägt das Zustellcouvert an das Bundesverwaltungsgericht den handschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers. Überdies stimmt die kopierte Unterschrift des Beschwerdeführers prima vista mit den Unterschriften in den Akten des BFM überein (vgl. z.B. BFM Akten A5 S. 9 oder A7 S. 10). Daher können die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG als erfüllt betrachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG als sicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Diese Safe Countries zeichneten sich vor allem durch einen umfassenden Grundrechtskatalog und ihre Rechtsstaatlichkeit aus. Der Beschwerdeführer habe Deutschland weder wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Anschauung verlassen. Soweit ersichtlich sei ihm auch kein Nachteil aufgrund eines dieser Merkmale entstanden. Vor diesem Hintergrund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es könne aber festgehalten werden, dass das Vorbringen, der deutsche Staat wolle ihn mittels seiner Behörden verfolgen, vertreiben und töten, sich lediglich auf seine Ausführungen, seine Einschätzung und Wahrnehmung stütze. Dass die deutschen Behörden in seinem Fall nicht legal und legitim im Sinne eines Rechtsstaates gehandelt hätten, lasse sich durch nichts Nachvollziehbares herleiten. Inwiefern er aufgrund seiner bei den einzelnen Behörden vorhandenen Dokumentation etwas Gegenteiliges belegen wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Selbst wenn er Opfer eines möglichen Justizirrtums geworden wäre, wäre dies nicht asylrelevant. Die Zwangsräumung und die Einlieferung in die Psychiatrie würden ebenso rechtsstaatlich verhältnismässig erscheinen, zumal er im Falle einer Zwangsräumung angeblich eine Bomben- und Tötungsdrohung ausgesprochen habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht von Asylrelevanz. Seine Furcht vor einer erneuten Zwangseinweisung in eine Psychiatrie sei nicht asylbeachtlich, entspreche doch die Rechtslage in Deutschland grundsätzlich derjenigen der Schweiz, wonach niemand ohne sein Einverständnis zwangseingeliefert werden könne, ausser er gefährde sich oder andere. Das Gesetz in D._______ solle dieses Jahr angepasst werden und einen noch besseren Schutz bieten. In seinem Fall habe er ohnehin aufgrund der Zwangseinweisung keine weitergehenden ernsthaften Nachteile zu erfahren oder gar zu befürchten, sei er doch aufgrund einer positiven Einschätzung bereits nach wenigen Tagen aus der Psychiatrie entlassen worden. Es sei ihm weder Eigen- oder Fremdgefährdung noch Selbstmordgefahr bescheinigt worden. Zudem scheine kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn im Gange zu sein. Dass er in Deutschland nichts mehr besitze, sei schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant. Immerhin bekomme er eine Rente zugesprochen. Sollte diese nicht zum Leben reichen, stehe ihm der Weg zum Sozialamt offen. Weshalb ihm dies der deutsche Staat verweigern sollte, sei einerseits aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich und im Allgemeinen auch nicht nachvollziehbar. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine detaillierte Wiederholung der Gesuchsgründe. Ergänzend führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, seine schwerkranken Eltern seien mehrfach mit Telefonterror bedroht worden. Die Polizei habe aber nichts unternommen, um seine Eltern zu schützen. Eine Aufforderung zum Selbstmord seitens der deutschen Behörden, sowie das Wegsperren in eine Psychiatrie, die Drohungen und die Zwangsenteignung würden im Sinne von Art. 3 AsylG eine Verfolgung darstellen. Ausserdem entsprächen seine Vorbringen der Wahrheit. Zudem verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf mehrere Seiten Beweismaterial, welches bei den deutschen Behörden sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilt - nach Durchsicht der Originalakten - die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist - wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt - nochmals zu unterstreichen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen handelt. Ferner sind die Probleme mit dem Arbeitgeber vor dem Jahr 1999 zum einen zu lange her, um als kausal für die Ausreise aus Deutschland im Jahr 2014 zu gelten und zum anderen handelt es sich hierbei um einen Konflikt mit einem privaten Dritten, welcher nur asylrelevant wäre, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Dies ist jedoch bei der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht der Fall. Bezüglich der Vorfälle Anfangs 2014 ist anzumerken, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers kaum möglich ist, die Prozessgeschichte, welche zur vorgebrachten Zwangsräumung und Enteignung geführt hat, genau zu eruieren. Jedoch lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise entnehmen, dass die geltend gemachte Zwangsräumung mit der damit verbundenen Einweisung in die Psychiatrie rechtsstaatliche Prinzipen verletzt oder der Beschwerdeführer dadurch unter asylrelevanten Nachteilen zu leiden gehabt hätte, zumal er (...) die Psychiatrie wieder freiwillig verlassen konnte. Ein derartiges Handeln - insbesondere bei Anzeichen einer Bombendrohung - entspricht einer legitimen Vorgehensweise des Staates. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.). 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be­stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom­men [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. 7.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erscheint zwar durchaus bedenklich, jedoch verfügt Deutschland über eine sehr gute medizinische Infrastruktur, in welcher er sich behandeln lassen kann. Zudem erhält der Beschwerdeführer nach wie vor eine Unfallrente und verfügt über ein Beziehungsnetz, auf welches er sich bei der Rückkehr stützen dürfen könnte. Ferner ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden, um eine Lösung der auch vom Bundesverwaltungsgericht als schwierig erachteten Situation zu finden. Auch hier ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde. 10.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: