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E-1855/2015

E-1855/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1855/2015 Urteil vom 31. März 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Rumänien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Rumäniens aus B._______ (LK C._______) - in seinem mittlerweile vierten Asylverfahren in der Schweiz befindet, dass er gemäss Aktenlage seine Heimat am 3. November 2001 in Richtung Moldavien verliess und sich anschliessend in mehreren europäischen Ländern unterschiedlich lange aufhielt (vgl. A1/12 S. 6-9), bis er schliesslich am 10. Oktober 2002 mit einem Zug von Strasbourg in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Oktober 2002 sein erstes Asylgesuch einreichte, dass für die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. A1/12 und A12/7), dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 20. November 2002 gestützt auf Art. 34 aAsylG ([Nichteintreten bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten] SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2002 mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Dezember 2002 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem er nach Rumänien ausreiste, ohne eine Adresse hinterlassen zu haben, womit die Verfügung vom 20. November 2002 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2003 Rumänien wieder verlassen und sich erneut in verschiedenen Ländern Europas, auch zwischendurch in Rumänien, aufgehalten habe, bis er am 12. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG nicht eintrat, dass gegen diese Verfügung des BFM kein Rechtsmittel ergriffen wurde, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, dass das BFM dieses Gesuch am 28. April 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer seit 4. März 2014 unbekannten Aufenthalts gewesen war, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2015 gemäss Art. 111c AsylG ein schriftliches Asylgesuch einreichte, dass er dieses mit der schlimmen Situation in Rumänien begründete und angab, dort nicht leben zu können, weil es dort keine Wohnungen und keine Arbeit gebe und die ganze Infrastruktur sehr schlecht sei, dass die Menschenrechte in Rumänien nicht eingehalten würden und er nicht wisse, was er dort machen solle, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle, wo die Menschenrechte respektiert würden, dass er bereits in verschiedenen Ländern Asylgesuche eingereicht habe, die jedoch alle abgelehnt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2015 (eröffnet am 18. März 2015) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer aufgeführten Probleme, wie beispielsweise der schwierige Zugang zum Arbeits- und Wohnmarkt seien zum Teil Ausdruck der erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Rumänien, dass unter der geltend gemachten schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen eine Vielzahl von Personen leiden würden, die sich in einer ähnlichen Situation befänden, dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, er habe asylbeachtliche Nachteile erlitten, respektive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten, dass es sich schliesslich bei Rumänien um einen EU-Staat handle und solche Staaten als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelten würden, dass die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet sei, vorliegend nicht umgestossen werden könne, dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug im Weiteren als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 23. März 2015 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich ergänzte und zur Begründung anführte, ohne Status zu leben, sein verstobener Vater sei (...) und seine verstorbene Mutter sei (...) gewesen, dass er in Rumänien über keine Adresse verfüge und nicht die Möglichkeit habe, dort zu leben, und verfolgt werde, dass er um Asyl aus humanitären Gründen und um ein persönliches Gespräch ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er könne in Rumänien nicht leben und werde dort verfolgt, dass er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend machte und auch nicht begründete, warum er dort nicht leben könne, dass somit nicht davon auszugehen ist, dass er jemals asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarerer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen könnte, dass seine allgemeine Unzufriedenheit mit dem rumänischen Staat sowie schwierige Lebensbedingungen, unter welchen auch viele andere Leute zu leiden haben, nicht asylrelevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Stelle anzufügen bleibt, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen erübrigt zu prüfen, ob das SEM seine Verfügung gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG auch formlos hätte abschreiben können, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.), dass im Falle des Beschwerdeführers indessen weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Rumäniens und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2), dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das SEM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen­standslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 2 AsylG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: