Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 13. März 2012 an D._______ (nachfolgend: die Botschaft) um Asyl in der Schweiz nach. Als Beweismittel reichte er - jeweils in Kopie und mit französischer Übersetzung - verschiedene Dokumente, namentlich zwei Entscheide des B._______, zu den Akten. B. Mit E-Mails vom 16. und 23. März 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 13. März 2012. C. Am 20. November 2013 fand die Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft statt. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre (...) in verschiedene Gerichtsverfahren verwickelt. Einige Verfahren seien von ihm selbst eröffnet worden, andere hingegen von der Familie und von Nachbarn. Diese würden im Zusammenhang mit (...) stehen, (...). Er kämpfe auch um die Wiedererlangung von Gütern, welche ihm während der kommunistischen Herrschaft entzogen worden seien. Er reiche dieses Asylgesuch für seine Kinder ein, welche psychisch an den Folgen der diversen Gerichtsverfahren leiden würden. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben seiner Ehefrau vom 27. August 2013 samt einer Beschwerde an (...) ("C._______") vom (...), jeweils in Kopie und mit französischer Übersetzung, sowie einen Lebenslauf zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er legte der Beschwerde verschiedene Dokumente bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, es ergibt sich aber aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Laienbeschwerde (samt Unterzeichnung) ist sodann in Kopie eingereicht worden. Aufgrund des Inhalts und der Unterschrift, die mit der Originalunterschrift auf dem Asylgesuch identisch ist, ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem Verfahren des Beschwerdeführers zuzuordnen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung der original unterzeichneten Beschwerde zu verzichten.
E. 1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt, (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
E. 1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind demnach vorliegend erfüllt.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, das Gesuch des Beschwerdeführers stelle lediglich eine Einschätzung seiner eigenen Gefährdungssituation und nicht jener seiner Familienmitglieder dar. Er habe das Asylgesuch vom 28. (recte: 13.) März 2012 nur für sich alleine gestellt und keine Absicht erwähnt, dass er auch den Einbezug anderer Familienmitglieder wünsche. Da die Möglichkeit der Einreichung von Asylgesuchen auf einer Schweizerischen Auslandvertretung per 29. September 2012 abgeschafft worden sei, sei seine Äusserung anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft vom 20. November 2013, er wolle das Asylgesuch für seine Kinder stellen, verspätet. Bei den geschilderten Problemen in Rumänien handle es sich in erster Linie um solche, die im Zusammenhang mit (...) beziehungsweise damit zusammenhängenden Differenzen im Verwandtschaftsbereich stehen würden. Es handle sich offensichtlich nicht um Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. In Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen Situation in seinem Heimatland stehe fest, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der anerkanntermassen in der Lage sei, seinen Bürgern Sicherheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Schweiz beurteile Rumänien als ein verfolgungssicheres Land, in dem die Menschenrechte eingehalten würden und in dem die Bürger bei Problemen im Umgang mit den eigenen Behörden auf vorhandene und wirksame Beschwerdemöglichkeiten zugreifen könnten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf das Schreiben seiner Ehefrau vom 20. November 2013, das SEM habe in seiner Verfügung nicht sämtliche Vorbringen betreffend den Wohnsitz seiner Familie berücksichtigt. Das SEM könne nicht verstehen, dass er zur Zielscheibe seiner eigenen Verwandtschaft geworden sei, weil er nicht akzeptiere, dass (...). Die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung sein Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt. Eine Wohnung in Rumänien zu bekommen, könne für eine Familie mit Kindern zur Feuerprobe werden. Es sei fraglich, ob das SEM bei seinem Entscheid gewusst habe, dass seine Ehefrau und die Kinder (...) seien.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdeführers - bei welchen es sich im Kern um Streitigkeiten um (...) handelt - keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (ernsthafte Nachteile wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkrete Gefährdung geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er jemals asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder dass sich in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen könnte. Es besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des SEM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das als Beschwerdebeilage erneut eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ("Déclaration"; undatiert) entspricht dem vor-instanzlichen Aktenstück A6/10 S.1. Das SEM hat seinen Entscheid nebst der schriftlichen Eingabe und den mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auch auf die "in Kopie eingereichten Unterlagen" gestützt. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es auch das besagte Schreiben der Ehefrau in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Ehefrau, welche sich ebenfalls um (...), an den Schlussfolgerungen des SEM etwas ändern könnten. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Hinweises auf die (...) Abstammung seiner Ehefrau und der Kinder. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung sein Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die beigelegten Dokumente einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren.
E. 8 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Rumäniens und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be-stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Verweigerung der Einreise nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalten möchte, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz einzureisen beabsichtigt (vgl. Urteil des BVGer E-1855/2015 vom 31. März 2015 betreffend Anordnung der Wegweisung).
E. 9 Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Bukarest. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3213/2015 Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Rumänien, c/o Schweizerische Botschaft in Bukarest, Rumänien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 13. März 2012 an D._______ (nachfolgend: die Botschaft) um Asyl in der Schweiz nach. Als Beweismittel reichte er - jeweils in Kopie und mit französischer Übersetzung - verschiedene Dokumente, namentlich zwei Entscheide des B._______, zu den Akten. B. Mit E-Mails vom 16. und 23. März 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 13. März 2012. C. Am 20. November 2013 fand die Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft statt. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre (...) in verschiedene Gerichtsverfahren verwickelt. Einige Verfahren seien von ihm selbst eröffnet worden, andere hingegen von der Familie und von Nachbarn. Diese würden im Zusammenhang mit (...) stehen, (...). Er kämpfe auch um die Wiedererlangung von Gütern, welche ihm während der kommunistischen Herrschaft entzogen worden seien. Er reiche dieses Asylgesuch für seine Kinder ein, welche psychisch an den Folgen der diversen Gerichtsverfahren leiden würden. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben seiner Ehefrau vom 27. August 2013 samt einer Beschwerde an (...) ("C._______") vom (...), jeweils in Kopie und mit französischer Übersetzung, sowie einen Lebenslauf zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er legte der Beschwerde verschiedene Dokumente bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, es ergibt sich aber aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Laienbeschwerde (samt Unterzeichnung) ist sodann in Kopie eingereicht worden. Aufgrund des Inhalts und der Unterschrift, die mit der Originalunterschrift auf dem Asylgesuch identisch ist, ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem Verfahren des Beschwerdeführers zuzuordnen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung der original unterzeichneten Beschwerde zu verzichten. 1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt, (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind demnach vorliegend erfüllt.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, das Gesuch des Beschwerdeführers stelle lediglich eine Einschätzung seiner eigenen Gefährdungssituation und nicht jener seiner Familienmitglieder dar. Er habe das Asylgesuch vom 28. (recte: 13.) März 2012 nur für sich alleine gestellt und keine Absicht erwähnt, dass er auch den Einbezug anderer Familienmitglieder wünsche. Da die Möglichkeit der Einreichung von Asylgesuchen auf einer Schweizerischen Auslandvertretung per 29. September 2012 abgeschafft worden sei, sei seine Äusserung anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft vom 20. November 2013, er wolle das Asylgesuch für seine Kinder stellen, verspätet. Bei den geschilderten Problemen in Rumänien handle es sich in erster Linie um solche, die im Zusammenhang mit (...) beziehungsweise damit zusammenhängenden Differenzen im Verwandtschaftsbereich stehen würden. Es handle sich offensichtlich nicht um Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. In Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen Situation in seinem Heimatland stehe fest, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der anerkanntermassen in der Lage sei, seinen Bürgern Sicherheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Schweiz beurteile Rumänien als ein verfolgungssicheres Land, in dem die Menschenrechte eingehalten würden und in dem die Bürger bei Problemen im Umgang mit den eigenen Behörden auf vorhandene und wirksame Beschwerdemöglichkeiten zugreifen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf das Schreiben seiner Ehefrau vom 20. November 2013, das SEM habe in seiner Verfügung nicht sämtliche Vorbringen betreffend den Wohnsitz seiner Familie berücksichtigt. Das SEM könne nicht verstehen, dass er zur Zielscheibe seiner eigenen Verwandtschaft geworden sei, weil er nicht akzeptiere, dass (...). Die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung sein Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt. Eine Wohnung in Rumänien zu bekommen, könne für eine Familie mit Kindern zur Feuerprobe werden. Es sei fraglich, ob das SEM bei seinem Entscheid gewusst habe, dass seine Ehefrau und die Kinder (...) seien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdeführers - bei welchen es sich im Kern um Streitigkeiten um (...) handelt - keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (ernsthafte Nachteile wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkrete Gefährdung geltend gemacht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er jemals asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder dass sich in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen könnte. Es besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des SEM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das als Beschwerdebeilage erneut eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ("Déclaration"; undatiert) entspricht dem vor-instanzlichen Aktenstück A6/10 S.1. Das SEM hat seinen Entscheid nebst der schriftlichen Eingabe und den mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auch auf die "in Kopie eingereichten Unterlagen" gestützt. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es auch das besagte Schreiben der Ehefrau in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Ehefrau, welche sich ebenfalls um (...), an den Schlussfolgerungen des SEM etwas ändern könnten. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Hinweises auf die (...) Abstammung seiner Ehefrau und der Kinder. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung sein Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die beigelegten Dokumente einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. 8. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Rumäniens und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Be-stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Verweigerung der Einreise nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalten möchte, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz einzureisen beabsichtigt (vgl. Urteil des BVGer E-1855/2015 vom 31. März 2015 betreffend Anordnung der Wegweisung). 9. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Bukarest. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger