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D-157/2022

D-157/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2015 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. B. Zur Begründung seines ersten Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein (nun in der Schweiz wohnhafter) Schwager habe im Jahr 2004 nach dem Tsunami eine NGO gegründet und deswegen sowohl mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch den staatlichen Be- hörden Probleme bekommen. Der Schwager sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, dessen Familie (die Schwester des Beschwerdeführers mit ih- ren Kindern) halte sich zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz auf. Er selber sei auch für diese Organisation tätig gewesen. Nach der Ausreise seines Schwagers hätten zunächst seine Schwester und nach deren Aus- reise auch er selber Probleme mit den Behörden bekommen. Am 15. April 2015 sei er auf dem Weg zu seiner Frau von vier Personen auf zwei Mo- torrädern angehalten worden. Sie hätten Informationen über den Schwager eingefordert und ihn auch geschlagen und getreten. Schliesslich sei er ohn- mächtig geworden. Nach der Anhaltung im April 2015 habe er keine Prob- leme mehr gehabt. Nachdem er am 2. September 2015 ausgereist sei, sei seine Frau nach ihm gefragt worden; sie habe Anzeige erstattet und da- nach nichts mehr gehört. In Haft sei er nie gewesen, er sei aber glaublich 2002 wegen des Vorwurfs, eine Frau belästigt zu haben, vor Gericht gestanden, aber freigesprochen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, früher habe es seinen Vater betreffende Probleme gegeben. Dieser sei 1986 entführt worden und seither verschollen. Zudem sei er selber im Jahre 2004 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 12. Tag habe ihn ein LTTE-Mitglied, mit dem er bekannt gewesen sei, nach Hause geschickt. Er habe danach nicht mehr mit den LTTE "zusammengearbeitet". Ab seinem zehnten Altersjahr und während etwa sieben bis acht Jahren hätten LTTE-Vertreter im Haus der Mutter verkehrt; sie habe deswegen auch Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department). Ein Cousin und ein weiterer Schwager seien bei den LTTE gewesen; von Ersterem habe man seit dem letzten Krieg nichts mehr gehört, Letzterer sei verletzt ausgeschieden. Wegen des Cousins sei es – einmalig – vor dem letzten Krieg zu Fragen der Behörden gekommen. Weil die Mutter für die LTTE gekocht habe, sei von dieser Seite kein Druck ausgeübt worden.

D-157/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Behördenintervention am 15. Februar 2015 sowie die geltend gemacht LTTE-Rekrutierung seien unglaubhaft. Die Befragun- gen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Schwagers ver- möchten die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung nicht zu überschrei- ten. Bei der Rückkehr habe er keine Verfolgung zu befürchten. D. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6109/2017 vom

8. März 2021 abgewiesen. Das Gericht stellte fest, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Jahr 2004 datierten Zwangsrekrutierung durch die LTTE könne offenblei- ben. Selbst wenn diese stattgefunden habe, so wäre daraus in den elf Jah- ren bis zur Ausreise nie ein ernsthaftes, gegen ihn gerichtetes Verfolgungs- interesse der Behörden erwachsen. Er mache denn auch gar nicht geltend, aufgrund dieser Vorkommnisse ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe- sen zu sein. Gleiches gelte es zur LTTE-Unterstützung durch einen Cousin und einen weiteren Schwager zu sagen, die "vor dem letzten Krieg" zu sin- gulären Befragungen, aber keinen Weiterungen geführt haben soll. Man- gels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Im Gegensatz zum SEM schliesse das Gericht nicht aus, dass der Beschwer- deführer am 15. April 2015 angehalten, zum Verbleib seines Schwagers und der Schwester befragt und geschlagen worden sei. Es handle sich bei diesem Ereignis aber nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfol- gung. Zum einen wisse er nicht, wer tatsächlich die Angreifer gewesen seien. Zum anderen erfülle der (einmalige) Übergriff, ohne diesen verharm- losen zu wollen, die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich rele- vanten Eingriffes nicht. Es könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach seinem Schwager befragt würde. Ein weiterhin bestehendes erhebliches Interesse der sri- lankischen Behörden am Schwager und damit eine relevante Gefähr- dungslage für den Beschwerdeführer selber ergebe sich aus den Akten

D-157/2022 Seite 4 aber nicht. Ihm sei keine Betätigung im Interesse der LTTE vorgeworfen worden. Er habe somit nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. E. E.a Mit als «Demande s'asile mulitiple» betitelter Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM erneut um Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung ersuchen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzuläs- sigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde- führer verfüge über nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. März 2021 entstandene neue Beweismittel, die seine begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen würden. Zudem sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten gefährdet. Er habe verschiedene Demonstrationen mitorganisiert und an diesen teilgenommen. Ferner spiele er eine wichtige Rolle bei der Arbeit des (…), gehöre inzwischen zum Kader dieser Organisation, stehe dem in Sri Lanka zur Fahndung ausgeschriebenen Präsidenten des (…) (B._______) nahe und erhalte von diesem direkt Geldzahlungen, um in der Schweiz Veranstaltungen zu organisieren. Es seien Fotografien von ihm (dem Beschwerdeführer) zusammen mit Personen, die in Sri Lanka als «Terroristen» bezeichnet würden, entstanden. Zudem sei er Mitglied von weiteren tamilischen Vereinigungen in der Schweiz, unter anderem des ta- milischen (…). Er erbringe an verschiedenen Veranstaltungen Sicherheits- dienstleistungen und beantworte Fragen von Journalisten auf Tamilisch. Anlässlich der mehrtägigen (…) durch die Schweiz im Mai 2021 habe er für die Verpflegung der (…) gesorgt. Es seien bei dieser Veranstaltungen Fotos von ihm gemacht worden, wobei er mit der Teilnahme und der Nähe zu bekannten Anführern von Exilorganisationen seine Nähe zum Gedan- kengut der ehemaligen LTTE gezeigt habe. Auf den dazu eingereichten Fotos sei er stets mit unbedecktem Gesicht zu sehen. Er habe solche Fotos am 17. Mai 2021 auf seinem Facebook Profil veröffentlicht. Zudem habe er am (…) 2021 in der (…) in C._______ eine Gedenkfeier für einen tamili- schen Märtyrer organisiert. Teilnehmende hätten Filme dieser Gedenkfeier auf sozialen Medien veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung dieser Filme sei seine Frau in Sri Lanka von der Polizei belästigt und sexuell miss-

D-157/2022 Seite 5 braucht worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Prä- sidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichende Beweis dafür liefern, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Behörden seines Heimatlandes aktenkundig sei. Der Be- schwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen und leide an posttrauma- tischem Stress. So würde er Symptome wie depressive Stimmung, Reiz- barkeit, Schuldgefühle, Schlafstörungen, sozialer Rückzug und Selbst- mordgedanken zeigen. Mit der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht, die nament- lich sein exilpolitisches Engagement, seine Betätigung in tamilischen Ver- einigungen sowie seine Nähe zu Personen, die von der sri-lankischen Re- gierung ausgeschrieben worden seien, dokumentieren sollen. Darunter be- finden sich mehrere Flyer, welche der Beschwerdeführer gestaltet haben soll, sowie Fotos und Berichte zu exilpolitischen Veranstaltungen. Weitere Fotos sollen ihn bei der Teilnahme an der Gedenkfeier in C._______ be- ziehungsweise seine Frau zeigen, als sie von der Polizei befragt worden sei. Schliesslich wurde die «The Gazette of the Démocratie Socialist Re- public of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 mit einer Namensliste von Per- sonen und Organisationen, welche von den sri-lankischen Behörden als «terroristisch» eingestuft würden, eingereicht. Schliesslich wurden Be- richte zur derzeitigen Situation in Sri Lanka, zwei Dokumente des Divisio- nal Secrétariats Kinniya, welche die Registrierung einer «Social Service Organization» bestätigen und eine Arbeitsbestätigung der Organisation (…) eingereicht. Schliesslich wurden drei auf einem Memorystick gespei- cherte Filmaufnahmen eingereicht. Aus diesen ergebe sich, wie Menschen in Sri Lanka festgenommen beziehungsweise in Kontakt mit den sri-lanki- schen Sicherheitskräften stehen würden. Auf einem Video werde darüber berichtet, wie die (…) des tamilischen (…) in (…) eintrafen und im (…) über die Situation der Tamilen sprachen. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet am 15. Dezember 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies verbunden mit dem Hinweis, die Wegweisung könne unter Zwang vollzogen werden, wenn er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme. Mit dem Vollzug

D-157/2022 Seite 6 der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Schliesslich er- hob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.–. Den in der Eingabe vom 4. Ok- tober 2021 gestellten Antrag um weitergehende Instruktionsmassnahmen, namentlich eine Anhörung durchzuführen und Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo vorzunehmen, lehnte es ab. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung

D-157/2022 Seite 7 der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerde- führer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zukomme, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen

D-157/2022 Seite 8 zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM verweist zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu- nächst auf den Asylentscheid des SEM vom 28. September 2017 und auf das BVGer-Urteil D-6109/2017 vom 8. März 2021. Dabei sei festgestellt worden, dass bei ihm keine risikobegründenden Faktoren vorliegen wür- den. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er wegen einer direk- ten Verbindung zu den LTTE im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Behörden ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die NGO eine massgebliche Rolle im Hinblick auf das Wie- dererstarken des tamilischen Separatismus unterstellen würden. Es scheine selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt als unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Die neu eingereichten Beweismittel, die die Existenz der NGO belegen sollten, ver- möchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da seine Mitarbeit bei der NGO seines Schwagers im ersten Asylverfahren weder durch das SEM, noch durch das BVGer angezweifelt worden seien. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass er im Verlauf des ersten Verfahrens nie vorgebracht habe, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren und insbe- sondere der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten weise er kein beson- ders exponiertes Profil auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Dies trotz des Umstandes, dass er angeblich im Jahr 2004 während zwölf Tagen bei den LTTE gewesen sei. Die Fotos, die eine Frau mit einer Maske und einen uniformierten Mann mit Dokumenten abbilden würden, vermöchten nicht zu belegen, dass es sich hierbei tatsächlich um seine Ehefrau handle, die aufgrund seines exilpolitischen Engagements von den sri-lankischen Behörden misshandelt worden sei. Diese Fotos seien nicht datiert und nicht ausreichend in einen Kontext gesetzt, als dass sie einen Beleg für eine Bedrohung nach Art. 3 AsylG darstellen könnten. Hinsicht- lich der weiteren eingereichten Berichte zur aktuellen Situation und der Na- mensliste sei darauf hinzuweisen, dass diese keinen individuellen Bezug

D-157/2022 Seite 9 zu ihm aufweisen würden. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzel- fall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklun- gen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu ver- weisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend darge- tan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfol- gungsfurcht seien damit nicht gegeben.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorab die Begründung der Verfügung des SEM kritisiert, welche es nicht erlaube eine valable Beschwerde zu verfassen, beziehungsweise Unverständnis bezüglich derselben zum Ausdruck ge- bracht und schliesslich geltend gemacht, die Begründung des SEM nehme keinen Bezug zum konkreten Fall und sei aus anderen Verfügungen kopiert worden. So seien nicht einmal die eingereichten Beweismittel aufgeführt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hingegen authen- tisch und mit Beweismitteln unterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schwerwiegenden Nachteilen im Sinne von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aus verschiedenen Berichten gehe ausserdem hervor, dass tamilische Personen, die aus dem Ausland zu- rückkehren, befragt, verhaftet und misshandelt worden seien, insbeson- dere solche, die Sri Lanka illegal verlassen hätten. Aus Sicht der sri-lanki- schen Regierung sei die Schweiz ein Land, aus welchem die LTTE finan- zielle Mittel erhalten habe, in dem die Strukturen der LTTE noch intakt seien und in welchem sich die sechstgrösste Diaspora der tamilischen Bevölke- rung und mehrere Organisationen mit Verbindungen zu den LTTE befän- den. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien Personen, welche Verbindungen zu den LTTE oder zur sri-lankischen Diaspora hätten oder verdächtigt würden, über sol- che zu verfügen, gefährdet. Durch mehrere Quellen werde bestätigt, dass dabei der Grad bei der Ausübung der politischen Tätigkeiten keine Rolle spiele. Alle Personen aus Sri Lanka, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere hätten, ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder die von den Behörden gesucht wür- den, würden bei der Rückkehr am Flughafen befragt. Personen, die Ver- bindungen zu den LTTE gehabt oder keine Rehabilitation durchlaufen hät- ten, würden immer verhaftet. Die Polizei würde alle gegen das Regime de- monstrierenden Personen filmen. Die Sicherheitslage sei prekär. Aufgrund

D-157/2022 Seite 10 der eingereichten Beweismittel und der Lage in Sri Lanka sei der Be- schwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme finanziell nicht aufkommen, was zu einem Un- terbruch seiner Therapie führen würde. Im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2 werde zur Existenz von psychiatrischen Einrichtungen in Jaffna festgehalten, dass sich das öffent- liche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas durch Kapazitätseng- pässe, limitierten Zugang zu Spezialbehandlungen und mangelhafte Infra- struktur kennzeichne.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die seine Verfügung vom 28. September 2017 und auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-6109/2017 vom 8. März 2021 zutreffend festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise in Sri Lanka in asylrechtlich relevanten Weise ver- folgt worden sei.

E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hat es sodann überzeugend dargelegt, weshalb der Beschwerde- führer kein exponiertes Profil aufweise und deshalb nicht davon ausgegan- gen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Dabei ist es in seiner Begründung auf die einge- reichten Beweismittel und die Umstände des Einzelfalls sehr wohl einge- gangen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Begründung des SEM sei stereotyp und aus anderen Verfügungen kopiert worden, ist mithin unzutreffend. Das SEM führt aus, weshalb die Arbeitgeberbestätigung der NGO nicht relevant ist, es erwähnt die exilpolitischen Tätigkeiten und das Referenzurteil E-1855/2015 vom 15. Juli 2016, geht auf die eingereichten Fotos, welche seine Ehefrau bei einer Befragung durch die Polizei abbilden sollen, ein, ebenso wie auf die eingereichten Berichte und die Namensliste in «The Gazette of the Démocratie Socialist Republic of Sri Lanka». Dass es die Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten nicht einzeln, son- dern pauschal würdigt, ist dem SEM nicht vorzuwerfen. Aus seiner Begrün- dung geht verständlich hervor, weshalb es davon ausgeht, diese seien nicht geeignet, das Bild einer Person mit einem Profil zu vermitteln, wel- ches asylrechtlich relevant wäre. In der Beschwerde wird sodann weder belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Kaderperson einer

D-157/2022 Seite 11 exilpolitischen Organisation in der Schweiz handelt, noch werden nähere Ausführungen zu seiner Funktion als Organisator von Demonstrationen ge- macht. Auch die angeblichen Verbindungen zu der (…) beziehungsweise zu B._______ sowie der (…) werden nicht belegt. Aus den eingereichten Flyern geht nicht hervor, wer diese gestaltet hat oder wer der Organisator der mit diesen beworbenen Veranstaltungen wäre. Es liegen auch keine Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer zur Organisation von Kund- gebungen finanzielle Mittel erhalten hätte. Es wird auch nicht hinreichend dargelegt, wie der Beschwerdeführer in der Schweiz bei Kundgebungen mit der Polizei im Austausch steht. Schliesslich wird auch kein Beispiel er- wähnt, geschweige denn belegt, wie er mit den Medien für Anfragen in Kontakt steht. Es liegen diesbezüglich lediglich Behauptungen des Be- schwerdeführers vor. Auf dem eingereichten Memorystick sind sodann Vi- deos enthalten, welche keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf- weisen und schon deshalb nicht relevant sind. Es wird auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei selber Mitglied der tamilischen (…). Fotos, welche ihn mit solchen abbilden oder Fotos von Demonstrationsteil- nahmen, auf denen der Beschwerdeführer in keiner Weise aus der Menge der Teilnehmenden heraussticht, reichen nicht aus, um zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen wird. Aus den eingereichten Fo- tos von Demonstrationen ist jedenfalls weder aufgrund der Kleidung des Beschwerdeführers noch aufgrund des Standortes der Aufnahmen zu schliessen, dass er eine besondere Funktion innehaben würde. Es ist des- halb auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden nach der De- monstration vom (…) 2021 bei seiner Frau vorstellig geworden sind, sie nach dem Beschwerdeführer befragt und sie dabei sexuell misshandelt ha- ben. Die betreffenden undatierten Fotos aus Sri Lanka belegen ohnehin nicht, dass es sich bei der darauf abgebildeten Frau um seine Ehefrau han- delt. Soweit schliesslich eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend gemacht und aus verschiedenen Berichten zitiert wird, ist festzuhalten, dass damit nicht ansatzweise dargetan ist, in- wiefern der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieser Umstände kon- kret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asyl- relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, dass zu einem gegenteiligen Schluss

D-157/2022 Seite 12 Anlass geben könnte. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch ab- gewiesen.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat keine nach dem rechtskräftigen Abschluss sei- nes ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe dargetan, die in Be- zug die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung aus der Schweiz bezie- hungsweise den Vollzug der Wegweisungsvollzug (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) zu einer von derjenigen im ordentlichen Verfahren abweichenden Beurtei- lung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens führen könnten. In der Be- schwerde wird zwar geltend macht, er leide an posttraumatischem Stress, depressiver Stimmung, Reizbarkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen, so- zialem Rückzug und Selbstmordgedanken. Es werden jedoch keine ärztli- chen Zeugnisse eingereicht, welche die entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden diagnostisch bestätigen würden oder auch nur belegen wür- den, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befindet. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zuläs- sig, zumutbar und möglich.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegend ergehenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos er- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-157/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-157/2022 law/fes Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Zur Begründung seines ersten Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein (nun in der Schweiz wohnhafter) Schwager habe im Jahr 2004 nach dem Tsunami eine NGO gegründet und deswegen sowohl mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch den staatlichen Behörden Probleme bekommen. Der Schwager sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, dessen Familie (die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern) halte sich zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz auf. Er selber sei auch für diese Organisation tätig gewesen. Nach der Ausreise seines Schwagers hätten zunächst seine Schwester und nach deren Ausreise auch er selber Probleme mit den Behörden bekommen. Am 15. April 2015 sei er auf dem Weg zu seiner Frau von vier Personen auf zwei Motorrädern angehalten worden. Sie hätten Informationen über den Schwager eingefordert und ihn auch geschlagen und getreten. Schliesslich sei er ohnmächtig geworden. Nach der Anhaltung im April 2015 habe er keine Probleme mehr gehabt. Nachdem er am 2. September 2015 ausgereist sei, sei seine Frau nach ihm gefragt worden; sie habe Anzeige erstattet und danach nichts mehr gehört. In Haft sei er nie gewesen, er sei aber glaublich 2002 wegen des Vorwurfs, eine Frau belästigt zu haben, vor Gericht gestanden, aber freigesprochen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, früher habe es seinen Vater betreffende Probleme gegeben. Dieser sei 1986 entführt worden und seither verschollen. Zudem sei er selber im Jahre 2004 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 12. Tag habe ihn ein LTTE-Mitglied, mit dem er bekannt gewesen sei, nach Hause geschickt. Er habe danach nicht mehr mit den LTTE "zusammengearbeitet". Ab seinem zehnten Altersjahr und während etwa sieben bis acht Jahren hätten LTTE-Vertreter im Haus der Mutter verkehrt; sie habe deswegen auch Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department). Ein Cousin und ein weiterer Schwager seien bei den LTTE gewesen; von Ersterem habe man seit dem letzten Krieg nichts mehr gehört, Letzterer sei verletzt ausgeschieden. Wegen des Cousins sei es - einmalig - vor dem letzten Krieg zu Fragen der Behörden gekommen. Weil die Mutter für die LTTE gekocht habe, sei von dieser Seite kein Druck ausgeübt worden. C. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Behördenintervention am 15. Februar 2015 sowie die geltend gemacht LTTE-Rekrutierung seien unglaubhaft. Die Befragungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Schwagers vermöchten die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung nicht zu überschreiten. Bei der Rückkehr habe er keine Verfolgung zu befürchten. D. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6109/2017 vom 8. März 2021 abgewiesen. Das Gericht stellte fest, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Jahr 2004 datierten Zwangsrekrutierung durch die LTTE könne offenbleiben. Selbst wenn diese stattgefunden habe, so wäre daraus in den elf Jahren bis zur Ausreise nie ein ernsthaftes, gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse der Behörden erwachsen. Er mache denn auch gar nicht geltend, aufgrund dieser Vorkommnisse ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Gleiches gelte es zur LTTE-Unterstützung durch einen Cousin und einen weiteren Schwager zu sagen, die "vor dem letzten Krieg" zu singulären Befragungen, aber keinen Weiterungen geführt haben soll. Mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Im Gegensatz zum SEM schliesse das Gericht nicht aus, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 angehalten, zum Verbleib seines Schwagers und der Schwester befragt und geschlagen worden sei. Es handle sich bei diesem Ereignis aber nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung. Zum einen wisse er nicht, wer tatsächlich die Angreifer gewesen seien. Zum anderen erfülle der (einmalige) Übergriff, ohne diesen verharmlosen zu wollen, die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffes nicht. Es könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach seinem Schwager befragt würde. Ein weiterhin bestehendes erhebliches Interesse der sri-lankischen Behörden am Schwager und damit eine relevante Gefährdungslage für den Beschwerdeführer selber ergebe sich aus den Akten aber nicht. Ihm sei keine Betätigung im Interesse der LTTE vorgeworfen worden. Er habe somit nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. E. E.a Mit als «Demande s'asile mulitiple» betitelter Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM erneut um Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung ersuchen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 entstandene neue Beweismittel, die seine begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen würden. Zudem sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten gefährdet. Er habe verschiedene Demonstrationen mitorganisiert und an diesen teilgenommen. Ferner spiele er eine wichtige Rolle bei der Arbeit des (...), gehöre inzwischen zum Kader dieser Organisation, stehe dem in Sri Lanka zur Fahndung ausgeschriebenen Präsidenten des (...) (B._______) nahe und erhalte von diesem direkt Geldzahlungen, um in der Schweiz Veranstaltungen zu organisieren. Es seien Fotografien von ihm (dem Beschwerdeführer) zusammen mit Personen, die in Sri Lanka als «Terroristen» bezeichnet würden, entstanden. Zudem sei er Mitglied von weiteren tamilischen Vereinigungen in der Schweiz, unter anderem des tamilischen (...). Er erbringe an verschiedenen Veranstaltungen Sicherheitsdienstleistungen und beantworte Fragen von Journalisten auf Tamilisch. Anlässlich der mehrtägigen (...) durch die Schweiz im Mai 2021 habe er für die Verpflegung der (...) gesorgt. Es seien bei dieser Veranstaltungen Fotos von ihm gemacht worden, wobei er mit der Teilnahme und der Nähe zu bekannten Anführern von Exilorganisationen seine Nähe zum Gedankengut der ehemaligen LTTE gezeigt habe. Auf den dazu eingereichten Fotos sei er stets mit unbedecktem Gesicht zu sehen. Er habe solche Fotos am 17. Mai 2021 auf seinem Facebook Profil veröffentlicht. Zudem habe er am (...) 2021 in der (...) in C._______ eine Gedenkfeier für einen tamilischen Märtyrer organisiert. Teilnehmende hätten Filme dieser Gedenkfeier auf sozialen Medien veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung dieser Filme sei seine Frau in Sri Lanka von der Polizei belästigt und sexuell missbraucht worden. Sodann habe sich seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 die Situation in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichende Beweis dafür liefern, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Behörden seines Heimatlandes aktenkundig sei. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen und leide an posttraumatischem Stress. So würde er Symptome wie depressive Stimmung, Reizbarkeit, Schuldgefühle, Schlafstörungen, sozialer Rückzug und Selbstmordgedanken zeigen. Mit der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht, die namentlich sein exilpolitisches Engagement, seine Betätigung in tamilischen Vereinigungen sowie seine Nähe zu Personen, die von der sri-lankischen Regierung ausgeschrieben worden seien, dokumentieren sollen. Darunter befinden sich mehrere Flyer, welche der Beschwerdeführer gestaltet haben soll, sowie Fotos und Berichte zu exilpolitischen Veranstaltungen. Weitere Fotos sollen ihn bei der Teilnahme an der Gedenkfeier in C._______ beziehungsweise seine Frau zeigen, als sie von der Polizei befragt worden sei. Schliesslich wurde die «The Gazette of the Démocratie Socialist Republic of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 mit einer Namensliste von Personen und Organisationen, welche von den sri-lankischen Behörden als «terroristisch» eingestuft würden, eingereicht. Schliesslich wurden Berichte zur derzeitigen Situation in Sri Lanka, zwei Dokumente des Divisional Secrétariats Kinniya, welche die Registrierung einer «Social Service Organization» bestätigen und eine Arbeitsbestätigung der Organisation (...) eingereicht. Schliesslich wurden drei auf einem Memorystick gespeicherte Filmaufnahmen eingereicht. Aus diesen ergebe sich, wie Menschen in Sri Lanka festgenommen beziehungsweise in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften stehen würden. Auf einem Video werde darüber berichtet, wie die (...) des tamilischen (...) in (...) eintrafen und im (...) über die Situation der Tamilen sprachen. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 - eröffnet am 15. Dezember 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies verbunden mit dem Hinweis, die Wegweisung könne unter Zwang vollzogen werden, wenn er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Schliesslich erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-. Den in der Eingabe vom 4. Oktober 2021 gestellten Antrag um weitergehende Instruktionsmassnahmen, namentlich eine Anhörung durchzuführen und Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo vorzunehmen, lehnte es ab. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM verweist zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zunächst auf den Asylentscheid des SEM vom 28. September 2017 und auf das BVGer-Urteil D-6109/2017 vom 8. März 2021. Dabei sei festgestellt worden, dass bei ihm keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er wegen einer direkten Verbindung zu den LTTE im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Behörden ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die NGO eine massgebliche Rolle im Hinblick auf das Wiedererstarken des tamilischen Separatismus unterstellen würden. Es scheine selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt als unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Die neu eingereichten Beweismittel, die die Existenz der NGO belegen sollten, vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da seine Mitarbeit bei der NGO seines Schwagers im ersten Asylverfahren weder durch das SEM, noch durch das BVGer angezweifelt worden seien. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass er im Verlauf des ersten Verfahrens nie vorgebracht habe, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren und insbesondere der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten weise er kein besonders exponiertes Profil auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Dies trotz des Umstandes, dass er angeblich im Jahr 2004 während zwölf Tagen bei den LTTE gewesen sei. Die Fotos, die eine Frau mit einer Maske und einen uniformierten Mann mit Dokumenten abbilden würden, vermöchten nicht zu belegen, dass es sich hierbei tatsächlich um seine Ehefrau handle, die aufgrund seines exilpolitischen Engagements von den sri-lankischen Behörden misshandelt worden sei. Diese Fotos seien nicht datiert und nicht ausreichend in einen Kontext gesetzt, als dass sie einen Beleg für eine Bedrohung nach Art. 3 AsylG darstellen könnten. Hinsichtlich der weiteren eingereichten Berichte zur aktuellen Situation und der Namensliste sei darauf hinzuweisen, dass diese keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen würden. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. 5.2 In der Beschwerde wird vorab die Begründung der Verfügung des SEM kritisiert, welche es nicht erlaube eine valable Beschwerde zu verfassen, beziehungsweise Unverständnis bezüglich derselben zum Ausdruck gebracht und schliesslich geltend gemacht, die Begründung des SEM nehme keinen Bezug zum konkreten Fall und sei aus anderen Verfügungen kopiert worden. So seien nicht einmal die eingereichten Beweismittel aufgeführt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hingegen authentisch und mit Beweismitteln unterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schwerwiegenden Nachteilen im Sinne von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aus verschiedenen Berichten gehe ausserdem hervor, dass tamilische Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, befragt, verhaftet und misshandelt worden seien, insbesondere solche, die Sri Lanka illegal verlassen hätten. Aus Sicht der sri-lankischen Regierung sei die Schweiz ein Land, aus welchem die LTTE finanzielle Mittel erhalten habe, in dem die Strukturen der LTTE noch intakt seien und in welchem sich die sechstgrösste Diaspora der tamilischen Bevölkerung und mehrere Organisationen mit Verbindungen zu den LTTE befänden. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien Personen, welche Verbindungen zu den LTTE oder zur sri-lankischen Diaspora hätten oder verdächtigt würden, über solche zu verfügen, gefährdet. Durch mehrere Quellen werde bestätigt, dass dabei der Grad bei der Ausübung der politischen Tätigkeiten keine Rolle spiele. Alle Personen aus Sri Lanka, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere hätten, ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder die von den Behörden gesucht würden, würden bei der Rückkehr am Flughafen befragt. Personen, die Verbindungen zu den LTTE gehabt oder keine Rehabilitation durchlaufen hätten, würden immer verhaftet. Die Polizei würde alle gegen das Regime demonstrierenden Personen filmen. Die Sicherheitslage sei prekär. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Lage in Sri Lanka sei der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme finanziell nicht aufkommen, was zu einem Unterbruch seiner Therapie führen würde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2 werde zur Existenz von psychiatrischen Einrichtungen in Jaffna festgehalten, dass sich das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas durch Kapazitätsengpässe, limitierten Zugang zu Spezialbehandlungen und mangelhafte Infrastruktur kennzeichne. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die seine Verfügung vom 28. September 2017 und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6109/2017 vom 8. März 2021 zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise in Sri Lanka in asylrechtlich relevanten Weise verfolgt worden sei. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hat es sodann überzeugend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer kein exponiertes Profil aufweise und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Dabei ist es in seiner Begründung auf die eingereichten Beweismittel und die Umstände des Einzelfalls sehr wohl eingegangen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Begründung des SEM sei stereotyp und aus anderen Verfügungen kopiert worden, ist mithin unzutreffend. Das SEM führt aus, weshalb die Arbeitgeberbestätigung der NGO nicht relevant ist, es erwähnt die exilpolitischen Tätigkeiten und das Referenzurteil E-1855/2015 vom 15. Juli 2016, geht auf die eingereichten Fotos, welche seine Ehefrau bei einer Befragung durch die Polizei abbilden sollen, ein, ebenso wie auf die eingereichten Berichte und die Namensliste in «The Gazette of the Démocratie Socialist Republic of Sri Lanka». Dass es die Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten nicht einzeln, sondern pauschal würdigt, ist dem SEM nicht vorzuwerfen. Aus seiner Begründung geht verständlich hervor, weshalb es davon ausgeht, diese seien nicht geeignet, das Bild einer Person mit einem Profil zu vermitteln, welches asylrechtlich relevant wäre. In der Beschwerde wird sodann weder belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Kaderperson einer exilpolitischen Organisation in der Schweiz handelt, noch werden nähere Ausführungen zu seiner Funktion als Organisator von Demonstrationen gemacht. Auch die angeblichen Verbindungen zu der (...) beziehungsweise zu B._______ sowie der (...) werden nicht belegt. Aus den eingereichten Flyern geht nicht hervor, wer diese gestaltet hat oder wer der Organisator der mit diesen beworbenen Veranstaltungen wäre. Es liegen auch keine Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer zur Organisation von Kundgebungen finanzielle Mittel erhalten hätte. Es wird auch nicht hinreichend dargelegt, wie der Beschwerdeführer in der Schweiz bei Kundgebungen mit der Polizei im Austausch steht. Schliesslich wird auch kein Beispiel erwähnt, geschweige denn belegt, wie er mit den Medien für Anfragen in Kontakt steht. Es liegen diesbezüglich lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Auf dem eingereichten Memorystick sind sodann Videos enthalten, welche keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und schon deshalb nicht relevant sind. Es wird auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei selber Mitglied der tamilischen (...). Fotos, welche ihn mit solchen abbilden oder Fotos von Demonstrationsteilnahmen, auf denen der Beschwerdeführer in keiner Weise aus der Menge der Teilnehmenden heraussticht, reichen nicht aus, um zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen wird. Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationen ist jedenfalls weder aufgrund der Kleidung des Beschwerdeführers noch aufgrund des Standortes der Aufnahmen zu schliessen, dass er eine besondere Funktion innehaben würde. Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden nach der Demonstration vom (...) 2021 bei seiner Frau vorstellig geworden sind, sie nach dem Beschwerdeführer befragt und sie dabei sexuell misshandelt haben. Die betreffenden undatierten Fotos aus Sri Lanka belegen ohnehin nicht, dass es sich bei der darauf abgebildeten Frau um seine Ehefrau handelt. Soweit schliesslich eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend gemacht und aus verschiedenen Berichten zitiert wird, ist festzuhalten, dass damit nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieser Umstände konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, dass zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

7. Der Beschwerdeführer hat keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe dargetan, die in Bezug die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise den Vollzug der Wegweisungsvollzug (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) zu einer von derjenigen im ordentlichen Verfahren abweichenden Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens führen könnten. In der Beschwerde wird zwar geltend macht, er leide an posttraumatischem Stress, depressiver Stimmung, Reizbarkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Selbstmordgedanken. Es werden jedoch keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, welche die entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden diagnostisch bestätigen würden oder auch nur belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befindet. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegend ergehenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: