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D-6109/2017

D-6109/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Gemäss seinen Angaben reiste er am 2. September 2015 auf dem Luftweg aus seinem Heimatland aus. Am 9. November 2015 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Gesuch um Asyl einreichte. B. Am 17. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er an, er sei zuletzt in C._______/D._______ wohnhaft gewesen, offiziell gemeldet jedoch in E._______, wo seine Frau und die beiden Töchter wohnhaft seien. Von 2005 bis 2015 habe er als Schreiner gearbeitet. Auf Probleme in Sri Lanka angesprochen berichtete er zusammengefasst, sein (nun in der Schweiz wohnhafter) Schwager habe nach dem Tsunami eine Hilfsorganisation gegründet und deswegen sowohl mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch den staatlichen Behörden Probleme bekommen. Der Schwager sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, dessen Familie (die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern) halte sich zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz auf. Er selber sei auch für diese Organisation tätig gewesen. Nach der Ausreise seines Schwagers habe zunächst seine Schwester, nach deren Ausreise er selber Probleme mit den Behörden bekommen. C. Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM angehört (Anhörung). Er machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sein Schwager habe 2004 eine NGO gegründet, um Tsunami-Opfern zu helfen. Diese habe von einer anderen NGO erhaltene Hilfsgüter weitergeleitet. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der NGO seines Schwagers mitgearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er zu seiner Schwester nach C._______ gezogen. Die NGO sei gross geworden, habe auch Häuser gebaut. Militär und CID (Criminal Investigation Department) hätten sie zu verdächtigen begonnen, sie würden auch die LTTE unterstützen. Dies habe nicht zugetroffen. Die LTTE hätten seinen Schwager zwar nach Hilfsgütern gefragt, doch habe dieser solche verweigert. Kurz darauf sei es zu einem Einbruch gekommen, bei dem Hilfsgüter gestohlen worden seien. Die LTTE hätten den Schwager mitgenommen, festgehalten und gefoltert. Von den LTTE freigelassen, sei der Schwager von den CID- und TID-Leuten in den "4. Stock" gebracht und befragt worden. Er habe Geld für die Freilassung bezahlt und sei dann in die Schweiz ausgereist. Er, der Beschwerdeführer, habe keine Probleme gehabt damals. Die Regierungseinheiten seien zu seiner Schwester gekommen und hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt. Nachdem dieser in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe die Schwester mit ihren Kindern das Land verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise der Schwester habe man begonnen, ihn zu befragen; man habe wissen wollen, wo der Schwager sei. Wegen dieser Behelligungen habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise in C._______ gelebt, seine Frau und Töchter seien in E._______ geblieben. Am 15. April 2015 sei er auf dem Weg zu seiner Frau von vier Personen auf zwei Motorrädern angehalten worden. Sie hätten Informationen über den Schwager eingefordert, ihn auch geschlagen und getreten. Schliesslich sei er ohnmächtig geworden. Aufgewacht sei er bei seiner Frau, ein Bekannter habe ihn mithilfe einer Drittperson dorthin gebracht. Seine Frau sei besorgt gewesen, habe ihn nach C._______ gebracht, dort habe er das Haus nicht mehr verlassen und sich medizinisch behandeln lassen. Er habe dann die Ausreise zu organisieren begonnen. Nach der Anhaltung im April 2015 habe er keine Probleme mehr gehabt. Nachdem er ausgereist sei, sei seine Frau nach ihm gefragt worden; sie habe Anzeige erstattet und danach nichts mehr gehört. In Haft sei er nie gewesen, glaublich 2002 sei er wegen des Vorwurfs, eine Frau belästigt zu haben, vor Gericht gestanden, aber freigesprochen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, früher habe es seinen Vater betreffende Probleme gegeben. Dieser sei 1986 entführt worden und seither verschollen. Zudem sei er selber im Jahre 2004 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 12. Tag habe ihn ein LTTE-Mitglied, mit dem er bekannt gewesen sei, nach Hause geschickt. Er habe danach nicht mehr mit den LTTE "zusammengearbeitet". Ab seinem zehnten Altersjahr und während etwa sieben bis acht Jahren hätten LTTE-Vertreter im Haus der Mutter verkehrt, sie habe auch Probleme mit dem CID gehabt deswegen. Ein Cousin und ein weiterer Schwager seien bei den LTTE gewesen; von Ersterem habe man seit dem letzten Krieg nichts mehr gehört, Letzterer sei verletzt ausgeschieden. Wegen des Cousins sei es - einmalig - vor dem letzten Krieg zu Fragen der Behörden gekommen. Weil die Mutter für die LTTE gekocht habe, sei von dieser Seite kein Druck ausgeübt worden. Die Familie habe vieles erlebt, ausgereist aber sei er nur wegen diesem NGO-Problem. Bei einer Rückkehr fürchte er, dieses Problem werde immer weitergehen. Man verlange den Schwager von ihm, wäre dieser in Sri Lanka, dann wäre er selbst gerettet. In Sri Lanka seien willkürliche Verhaftungen möglich, er fürchte, es werde ihm ähnlich ergehen wie dem Schwager. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3). Für die Ausreise setzte das SEM eine Frist an, unter Androhung des Vollzuges unter Zwang (Ziff. 4). Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton F._______ beauftragt (Ziff. 5). E. E.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde unter Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2017 - nach Eingang der geforderten Bestätigung - wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E.d In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 hielt die Vorinstanz - nebst zusätzlichen Bemerkungen zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers - an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.e Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen Anträgen fest. E.f Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...]) bei.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; für den beschränkten Beweiswert von Aussagen anlässlich der BzP vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid zum Einen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bezüglich der Behördeninterventionen bestünden Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, man habe gedroht, ihn mitzunehmen, wenn der Schwager sich nicht melde, wovon in der Anhörung nurmehr im Sinne einer Vermutung die Rede gewesen sei. In der BzP sei nicht erwähnt worden, dass er am 15. April 2015 bis zur Ohnmacht geschlagen worden sei, auch sei einmal von sechs, ein andermal von vier Angreifern die Rede gewesen. Nicht glaubhaft sei auch, dass er einmal bei den LTTE gewesen sei, zumal sich die Angaben zum Ende jener Phase widersprächen - einmal soll er geflohen, einmal heimgeschickt worden sein. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern. Zum Andern vermochte die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Die Befragungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Schwagers vermöchten die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung nicht zu überschreiten. Die Ausreise sei sodann erst Monate nach dem angeblichen Vorfall vom 15. April 2015 erfolgt. Schliesslich sei zu prüfen, ob im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe. Die gängigen Befragungen für Rückkehrer nach Sri Lanka wie auch ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise nähmen noch kein asylrelevantes Ausmass an. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis September 2015 - mithin noch sechs Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - in Sri Lanka verblieben. Bis dahin habe kein Verfolgungsinteresse bestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden gelangen und verfolgt werden sollte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit fest, er habe sowohl an der BzP wie auch bei der Anhörung geschildert, dass er durch die Behörden in ernst zu nehmender Weise bedroht worden sei, möge auch der Wortlaut seiner Aussagen nicht genau übereinstimmen. Die Ohnmacht habe er zwar bei der - in Bezug auf die Asylgründe ohnehin nur summarischen - BzP nicht erwähnt, aber die Verletzungen am Rücken hervorgestrichen (die ihm bis heute Probleme bereiteten). Die Ausführungen anlässlich der Anhörung seien viel ausführlicher; die Ungenauigkeit, ob es sich nun um vier oder sechs Angreifer gehandelt habe, betreffe keinen wesentlichen Aspekt. Die abweichenden Aussagen zur Flucht aus dem LTTE-Camp gründeten in einem Missverständnis; tatsächlich sei er - wie in der BzP ausgeführt - mit anderen geflohen. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Vorgeschichte seiner Familie ausser Acht gelassen. Der Schwager sei wegen vermeintlicher Unterstützung der LTTE inhaftiert und gefoltert worden, er habe in der Schweiz Asyl erhalten. Die Schwester sei in der Folge bedrängt und befragt worden, nach ihrer Ausreise dann er selber. Nach dem Überfall vom 15. April 2015 habe er befürchtet, ebenfalls inhaftiert und gefoltert zu werden. Aus Angst vor neuerlichen Überfällen habe er sich versteckt gehalten und sei unter so starken Druck gekommen, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Das Kriterium der begründeten Furcht weise eine subjektive und eine objektive Seite auf. Aufgrund der Vorgeschichte und seiner eigenen Erlebnisse hätte jeder vernünftig denkende Mensch Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen, womit die subjektive Seite erfüllt sei. Die objektive Seite sei aufgrund der herrschenden Menschenrechtslage zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka, insbesondere bezüglich Tamilen, die aus Sicht der Behörden in Verbindung zu den LTTE stehen könnten, erfülle er die geforderten Kriterien: Sein Schwager sei inhaftiert und gefoltert worden, er selber sei Opfer eines gewalttätigen Übergriffs geworden. Durch seinen Auslandsaufenthalt mache er sich aus Sicht der Behörden weiterhin verdächtig. Insbesondere das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz mit ihrer grossen tamilische Diaspora stelle einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, die auch objektiv nachvollziehbar sei; die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen.

E. 4.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend führte sie zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers aus, diese sei im Rahmen eines Familienzusammenführungsgesuchs am 26. Februar 2015 legal in die Schweiz eingereist. Gemäss ihren Angaben in ihrem Asylverfahren hätten drei Befragungen in den Jahren 2011 und 2012 stattgefunden, in den nachfolgenden Jahren bis zur Ausreise hätten sich keine weiteren Vorkommnisse ereignet. Die Asylgewährung in ihrem Fall sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) erfolgt und nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (im Sinne einer Reflexverfolgung).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er begründe seine Furcht vor erneuter Verfolgung nicht mit einer Verfolgung seiner Schwester, sondern mit derjenigen seines Schwagers. Er sei aufgrund seiner Zusammenarbeit und Verwandtschaft mit diesem befragt, verfolgt und überfallen worden und habe nach dem Vorfall vom 15. April 2015 zu befürchten, er würde ebenso wie sein Schwager inhaftiert und gefoltert.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die angegebene Verfolgung seines Schwagers - dem Asyl gewährt worden sei - nicht geprüft und sei insoweit ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (Beschwerde, Ziff. B.II Ingress, S. 6 oben).

E. 5.2 Eine Konsultation der Akten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers durch das SEM ergibt sich explizit tatsächlich erst aus der Vernehmlassung des SEM. Indessen erwähnte die Vorinstanz die familiäre Konstellation bereits im Sachverhalt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. I.2) und stellte die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der fraglichen NGO nicht in Frage (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. II.1, Abs. 5, S. 3 unten). Sie erachtete zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 15. April 2015, dass er tätlich angegangen worden sei, als nicht glaubhaft (Ziff. II.1 Abs. 2 und 3, S. 2 f.), prüfte indessen die Asylrelevanz der von ihm behaupteten Befragungen im Heimatland durchaus im Kontext mit der Frage des Aufenthaltsortes des Schwagers und der Schwester (Ziff. II.2.a Abs. 2 und 3, S. 4). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist damit nicht ersichtlich.

E. 6 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl verweigert hat.

E. 6.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (Art. 3 AsylG). Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2).

E. 6.2 Mit Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung (vorne E. 3.3) ist zum geltend gemachten Sachverhalt folgendes zu bemerken:

E. 6.2.1 Offenbleiben kann die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Jahr 2004 datierten Zwangsrekrutierung durch die LTTE. Selbst wenn diese stattgefunden hat - und unabhängig davon, ob er aus dem Camp geflohen oder heimgeschickt worden wäre -, so wäre daraus offenbar in den elf Jahren bis zur Ausreise - und obwohl der NGO seines Schwagers Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden sein soll - nach den Darstellungen des Beschwerdeführers nie ein ernsthaftes, gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse der Behörden erwachsen. Er macht denn auch gar nicht geltend, aufgrund dieser Vorkommnisse ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Gleiches gilt es zur LTTE-Unterstützung durch einen Cousin und einen weiteren Schwager zu sagen, die "vor dem letzten Krieg" zu singulären Befragungen, aber keinen Weiterungen geführt haben soll (vgl. Anhörung, F30-F33). Mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist sodann nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer als Folge der Ausreise erst seines Schwagers und dann seiner Schwester Befragungen durch die Behörden ausgesetzt gewesen sein kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz schliesst das Gericht auch nicht aus, dass er am 15. April 2015 angehalten, zum Verbleib seines Schwagers und der Schwester befragt und geschlagen worden ist. Die Vorinstanz misst den Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Vergleich zwischen der nur einen beschränkten Beweiswert aufweisenden BzP und der 16 Monate später durchgeführten Anhörung ergeben, zu viel Gewicht zu. Angesichts der Zeitablaufs zwischen Ereignis, BzP und Anhörung ist grundsätzlich nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die gegen ihn geäusserte Drohung, ihn anstelle seines Schwagers mitzunehmen, noch zitierte, diese im Rahmen der Anhörung indessen nicht mehr in dieser Form erwähnte. Führt man sich die relativ schnelle Abfolge der Ereignisse bei einem solchen Übergriff vor Augen, darf beispielsweise der Unterschied zwischen einer ausgesprochenen Drohung und einem als Bedrohung empfundenen Verhalten der Angreifer nicht überbewertet werden. Auch bei der Beurteilung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, im Gegensatz zur BzP, eine Ohnmacht erwähnte, ist Zurückhaltung geboten. Für die fehlende Erinnerung im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff dürften verschiedene Ursachen in Frage kommen. Zum konstanten Kern der Geschichte gehört sodann auch, dass der Beschwerdeführer über die Urheberschaft jenes Übergriffes - im Gegensatz zu den früheren Befragungen, welche er klar den Behörden zuordnete (vgl. Anhörung F17, S. 4 oben: "die Regierungseinheiten sind zu meiner Schwester gekommen.... Seitdem meine Schwester nicht mehr da war, haben sie angefangen, mich zu befragen") - nur Mutmassungen anzustellen vermochte (BzP, Ziff. 7.01, S. 8 unten; Anhörung, F37). Dabei spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung gerade, dass er diesen offenen Punkt ansprach. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Mai 2015 den Übergriff auf ihren Bruder ebenfalls zu Protokoll gab (vgl. SEM-Akten N 529 388 act. D13 F39 S. 6, F75 S. 9 und F96 S. 12).

E. 6.2.3 Als relevant erweist sich indessen, dass der Beschwerdeführer selber mit diesem Ereignis keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung geltend macht. Zum einen weiss er nicht, wer tatsächlich die Angreifer waren. Er kann, wie oben ausgeführt, darüber nur Mutmassungen anstellen. Zum anderen erfüllt der (einmalige) Übergriff, ohne diesen verharmlosen zu wollen, die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffes (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14) nicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, nach dem tätlichen Angriff notwendig gewordene medizinische Behandlung (vgl. Anhörung, S. 4, F17 am Ende) ändert daran nichts.

E. 6.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2015 glaubhaft machen konnte, ist zu verneinen. Die Vorinstanz tat dies implizit, indem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe sich keiner Situation ausgesetzt gesehen, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Wie es sich mit der subjektiven Verfolgungsfurcht verhält, kann vorliegend offenbleiben. Immerhin ist aber in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter Verwendung des ihm zustehenden Passes aus dem Heimatland ausreiste (vgl. Anhörung F54), was eine Furcht zumindest vor staatlicher Verfolgung als nicht sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Er begründet die Verfolgungsfurcht im Wesentlichen mit den Vorkommnissen im Umfeld der NGO seines Schwagers, gleichzeitig sei die Familiengeschichte zu gewichten. Zwar sind die Verschollenheit des Vaters in den 1980er Jahren und der (nicht näher datierte) gewaltsame Tod des Onkels wohl prägende Schicksalsschläge, sie begründen indessen aus objektivierter Sicht keine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, da gemäss seinen eigenen Angaben ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Vorfällen im Frühjahr 2015 fehlt. Sodann erweisen sich die Ausführungen der Vor-instanz zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers als zutreffend. Das SEM hielt im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Angaben in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt drei Mal nach dem Aufenthalt des Ehemannes gefragt worden sei. In Anbetracht ihrer erst im Februar 2015 erfolgten Ausreise spricht nichts für eine intensive Suche nach deren Ehemann. In ihrem Asylverfahren wurde eine individuelle Gefährdungssituation denn auch verneint, da davon auszugehen war, dass sie einzig drei Vorsprachen der Behörden Jahre vor der eigenen Ausreise zu gewärtigen gehabt hatte. Die Schwester wurde denn auch nicht originär als Flüchtling anerkannt, sondern sie (sowie die Kinder) wurden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes (beziehungsweise Vaters) einbezogen. Aus der Situation des Schwagers schliesslich ergibt sich für den Beschwerdeführer nichts, was aus objektivierter Sicht für eine gegen ihn selber gerichtete Verfolgungslage spricht. Zwar war dem Schwager nach Darstellung des Beschwerdeführers die Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden, doch bei Befragungen des Beschwerdeführers selbst war kein solcher gegen ihn gerichteter Vorwurf Gegenstand der Befragung, sondern - wie bei der Schwester - der Aufenthaltsort des Schwagers. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann nicht von einer intensiven Suche nach dem Schwager ausgegangen werden. Der Übergriff vom 15. April 2015 stellt zwar einen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer dar, indessen vermag er zufolge seiner Einmaligkeit, der folgenden monatelangen Ruhe bis zur Ausreise sowie der unklaren Täterschaft keine aus objektiver Sicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen. Anzumerken ist schliesslich erneut, wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus dem Heimatland ausreiste.

E. 6.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine erlittene Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte.

E. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Seine behauptete Zwangsrekrutierung durch die LTTE wäre von sehr kurzer Dauer gewesen. Weder in den fünf Jahren nach seiner angeblichen Flucht aus dem LTTE-Camp bis zum Kriegsende noch danach sind relevante Verfolgungshandlungen erfolgt. Er steht somit weder wegen einer direkten Verbindung zu den LTTE im Fokus der Behörden, noch ist anzunehmen (von seiner Seite denn auch nicht geltend gemacht), er stehe auf der "Stop-List". Eine regimekritische beziehungsweise pro-tamilische Betätigung im Ausland behauptet der Beschwerdeführer weder für sich noch für seine Familienangehörigen in der Schweiz. Seitens des Beschwerdeführers wird - wie bereits erwähnt - vorab die Nähe zum Schwager als Risikofaktor aufgeführt. Diesem wurde 2014 aufgrund einer Gesamtschau seiner Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wie indessen bereits aufgezeigt, ist nicht erkennbar, dass die Behörden die für den Schwager möglicherweise vorliegenden Verdachtsmomente auch in ihm als erfüllt ansahen. Es mag sein, dass die NGO des Schwagers im Verdacht stand, die LTTE zu unterstützen. Konkret beschuldigt wurde in dieser Hinsicht aber höchstens der Schwager. Befragungen des Beschwerdeführers hatten stets den Aufenthaltsort des Schwagers (und später der Schwester) zum Thema. Insofern kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach seinem Schwager befragt würde. Ein weiterhin bestehendes erhebliches Interesse der sri-lankischen Behörden am Schwager des Beschwerdeführers und damit eine relevante Gefährdungslage für den Beschwerdeführer selber ergibt sich aus den Akten aber nicht. Dem Beschwerdeführer wurde keine Betätigung im Interesse der LTTE vorgeworfen. Es ist subjektiv wohl verständlich, dass er sich gerade hiervor fürchtet, objektiv gesehen kann aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Behörden lange Jahre nach dem Ende der operativen Tätigkeit der NGO dem bislang als subalternen NGO-Mitarbeiter angesehenen Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle im Hinblick auf das Wiedererstarken des tamilischen Separatismus unterstellen würden. Die mittlerweile mehrjährige Landesabwesenheit schliesslich begründet so wenig wie der Aufenthalt in Europa respektive der Schweiz eine ernstzunehmende Gefahr der Verhaftung oder Folter. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.

E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.4.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 E. 8 eingehend identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind) in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 al. 2 m.w.H.).

E. 8.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.5 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.4.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen, der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen vom August 2020.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz (unter Offenlassen der Beurteilung des "Vanni-Gebietes" im Sinne der Definition gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Gegend von D._______/Ostprovinz. Seine Familie - insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsamen Töchter - sind nach wie vor in der Region wohnhaft. Gemäss den Angaben in der Anhörung sind sie von E._______ nach C._______ (beides bei D._______) zu seiner Mutter gezogen. Das eigene Haus sei zwar zur Finanzierung der Reise verkauft worden, indessen scheint sich das Grundstück noch in der Familie zu befinden, ist nicht bewohnt und Ehefrau und Mutter schauen nach dem Rechten (Anhörung, F6-F15). Die Ehefrau habe ein Einkommen aus ihrer Anstellung bei einer NGO, die aber "zur Zeit [...] in eine private Bank" umgewandelt sei (Anhörung F14). Der Beschwerdeführer selbst ist (...) Jahre alt, aus den Akten ergeben sich keine anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und er verfügt über eine Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung als (...). Es besteht damit ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine geordnete Wohnsituation und eine belastbare Eigenversorgungskapazität.

E. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Allgemeinen wie auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm am 2. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 7. November 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der aufgeführte zeitliche Aufwand von 12 Stunden ist - unter Einschluss des Aufwandes für die Replik vom 12. Dezember 2017 - als angemessen zu betrachten, ebenso die geltend gemachten Auslagen von Fr. 67.- (Porto- und Dolmetscherkosten). Nicht zu entschädigen ist demgegenüber die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-. Es besteht gemäss Kostennote keine Mehrwertsteuerpflicht. Ausgehend vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.- ergibt sich somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'867.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'867.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6109/2017 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Gemäss seinen Angaben reiste er am 2. September 2015 auf dem Luftweg aus seinem Heimatland aus. Am 9. November 2015 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Gesuch um Asyl einreichte. B. Am 17. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er an, er sei zuletzt in C._______/D._______ wohnhaft gewesen, offiziell gemeldet jedoch in E._______, wo seine Frau und die beiden Töchter wohnhaft seien. Von 2005 bis 2015 habe er als Schreiner gearbeitet. Auf Probleme in Sri Lanka angesprochen berichtete er zusammengefasst, sein (nun in der Schweiz wohnhafter) Schwager habe nach dem Tsunami eine Hilfsorganisation gegründet und deswegen sowohl mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als auch den staatlichen Behörden Probleme bekommen. Der Schwager sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, dessen Familie (die Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Kindern) halte sich zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz auf. Er selber sei auch für diese Organisation tätig gewesen. Nach der Ausreise seines Schwagers habe zunächst seine Schwester, nach deren Ausreise er selber Probleme mit den Behörden bekommen. C. Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM angehört (Anhörung). Er machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sein Schwager habe 2004 eine NGO gegründet, um Tsunami-Opfern zu helfen. Diese habe von einer anderen NGO erhaltene Hilfsgüter weitergeleitet. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der NGO seines Schwagers mitgearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er zu seiner Schwester nach C._______ gezogen. Die NGO sei gross geworden, habe auch Häuser gebaut. Militär und CID (Criminal Investigation Department) hätten sie zu verdächtigen begonnen, sie würden auch die LTTE unterstützen. Dies habe nicht zugetroffen. Die LTTE hätten seinen Schwager zwar nach Hilfsgütern gefragt, doch habe dieser solche verweigert. Kurz darauf sei es zu einem Einbruch gekommen, bei dem Hilfsgüter gestohlen worden seien. Die LTTE hätten den Schwager mitgenommen, festgehalten und gefoltert. Von den LTTE freigelassen, sei der Schwager von den CID- und TID-Leuten in den "4. Stock" gebracht und befragt worden. Er habe Geld für die Freilassung bezahlt und sei dann in die Schweiz ausgereist. Er, der Beschwerdeführer, habe keine Probleme gehabt damals. Die Regierungseinheiten seien zu seiner Schwester gekommen und hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt. Nachdem dieser in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe die Schwester mit ihren Kindern das Land verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise der Schwester habe man begonnen, ihn zu befragen; man habe wissen wollen, wo der Schwager sei. Wegen dieser Behelligungen habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise in C._______ gelebt, seine Frau und Töchter seien in E._______ geblieben. Am 15. April 2015 sei er auf dem Weg zu seiner Frau von vier Personen auf zwei Motorrädern angehalten worden. Sie hätten Informationen über den Schwager eingefordert, ihn auch geschlagen und getreten. Schliesslich sei er ohnmächtig geworden. Aufgewacht sei er bei seiner Frau, ein Bekannter habe ihn mithilfe einer Drittperson dorthin gebracht. Seine Frau sei besorgt gewesen, habe ihn nach C._______ gebracht, dort habe er das Haus nicht mehr verlassen und sich medizinisch behandeln lassen. Er habe dann die Ausreise zu organisieren begonnen. Nach der Anhaltung im April 2015 habe er keine Probleme mehr gehabt. Nachdem er ausgereist sei, sei seine Frau nach ihm gefragt worden; sie habe Anzeige erstattet und danach nichts mehr gehört. In Haft sei er nie gewesen, glaublich 2002 sei er wegen des Vorwurfs, eine Frau belästigt zu haben, vor Gericht gestanden, aber freigesprochen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, früher habe es seinen Vater betreffende Probleme gegeben. Dieser sei 1986 entführt worden und seither verschollen. Zudem sei er selber im Jahre 2004 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 12. Tag habe ihn ein LTTE-Mitglied, mit dem er bekannt gewesen sei, nach Hause geschickt. Er habe danach nicht mehr mit den LTTE "zusammengearbeitet". Ab seinem zehnten Altersjahr und während etwa sieben bis acht Jahren hätten LTTE-Vertreter im Haus der Mutter verkehrt, sie habe auch Probleme mit dem CID gehabt deswegen. Ein Cousin und ein weiterer Schwager seien bei den LTTE gewesen; von Ersterem habe man seit dem letzten Krieg nichts mehr gehört, Letzterer sei verletzt ausgeschieden. Wegen des Cousins sei es - einmalig - vor dem letzten Krieg zu Fragen der Behörden gekommen. Weil die Mutter für die LTTE gekocht habe, sei von dieser Seite kein Druck ausgeübt worden. Die Familie habe vieles erlebt, ausgereist aber sei er nur wegen diesem NGO-Problem. Bei einer Rückkehr fürchte er, dieses Problem werde immer weitergehen. Man verlange den Schwager von ihm, wäre dieser in Sri Lanka, dann wäre er selbst gerettet. In Sri Lanka seien willkürliche Verhaftungen möglich, er fürchte, es werde ihm ähnlich ergehen wie dem Schwager. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3). Für die Ausreise setzte das SEM eine Frist an, unter Androhung des Vollzuges unter Zwang (Ziff. 4). Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton F._______ beauftragt (Ziff. 5). E. E.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde unter Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2017 - nach Eingang der geforderten Bestätigung - wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E.d In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 hielt die Vorinstanz - nebst zusätzlichen Bemerkungen zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers - an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.e Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen Anträgen fest. E.f Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; für den beschränkten Beweiswert von Aussagen anlässlich der BzP vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid zum Einen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bezüglich der Behördeninterventionen bestünden Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, man habe gedroht, ihn mitzunehmen, wenn der Schwager sich nicht melde, wovon in der Anhörung nurmehr im Sinne einer Vermutung die Rede gewesen sei. In der BzP sei nicht erwähnt worden, dass er am 15. April 2015 bis zur Ohnmacht geschlagen worden sei, auch sei einmal von sechs, ein andermal von vier Angreifern die Rede gewesen. Nicht glaubhaft sei auch, dass er einmal bei den LTTE gewesen sei, zumal sich die Angaben zum Ende jener Phase widersprächen - einmal soll er geflohen, einmal heimgeschickt worden sein. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern. Zum Andern vermochte die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Die Befragungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Schwagers vermöchten die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung nicht zu überschreiten. Die Ausreise sei sodann erst Monate nach dem angeblichen Vorfall vom 15. April 2015 erfolgt. Schliesslich sei zu prüfen, ob im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe. Die gängigen Befragungen für Rückkehrer nach Sri Lanka wie auch ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise nähmen noch kein asylrelevantes Ausmass an. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis September 2015 - mithin noch sechs Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - in Sri Lanka verblieben. Bis dahin habe kein Verfolgungsinteresse bestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden gelangen und verfolgt werden sollte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit fest, er habe sowohl an der BzP wie auch bei der Anhörung geschildert, dass er durch die Behörden in ernst zu nehmender Weise bedroht worden sei, möge auch der Wortlaut seiner Aussagen nicht genau übereinstimmen. Die Ohnmacht habe er zwar bei der - in Bezug auf die Asylgründe ohnehin nur summarischen - BzP nicht erwähnt, aber die Verletzungen am Rücken hervorgestrichen (die ihm bis heute Probleme bereiteten). Die Ausführungen anlässlich der Anhörung seien viel ausführlicher; die Ungenauigkeit, ob es sich nun um vier oder sechs Angreifer gehandelt habe, betreffe keinen wesentlichen Aspekt. Die abweichenden Aussagen zur Flucht aus dem LTTE-Camp gründeten in einem Missverständnis; tatsächlich sei er - wie in der BzP ausgeführt - mit anderen geflohen. Weiter brachte er vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Vorgeschichte seiner Familie ausser Acht gelassen. Der Schwager sei wegen vermeintlicher Unterstützung der LTTE inhaftiert und gefoltert worden, er habe in der Schweiz Asyl erhalten. Die Schwester sei in der Folge bedrängt und befragt worden, nach ihrer Ausreise dann er selber. Nach dem Überfall vom 15. April 2015 habe er befürchtet, ebenfalls inhaftiert und gefoltert zu werden. Aus Angst vor neuerlichen Überfällen habe er sich versteckt gehalten und sei unter so starken Druck gekommen, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Das Kriterium der begründeten Furcht weise eine subjektive und eine objektive Seite auf. Aufgrund der Vorgeschichte und seiner eigenen Erlebnisse hätte jeder vernünftig denkende Mensch Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen, womit die subjektive Seite erfüllt sei. Die objektive Seite sei aufgrund der herrschenden Menschenrechtslage zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka, insbesondere bezüglich Tamilen, die aus Sicht der Behörden in Verbindung zu den LTTE stehen könnten, erfülle er die geforderten Kriterien: Sein Schwager sei inhaftiert und gefoltert worden, er selber sei Opfer eines gewalttätigen Übergriffs geworden. Durch seinen Auslandsaufenthalt mache er sich aus Sicht der Behörden weiterhin verdächtig. Insbesondere das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz mit ihrer grossen tamilische Diaspora stelle einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, die auch objektiv nachvollziehbar sei; die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen. 4.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend führte sie zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers aus, diese sei im Rahmen eines Familienzusammenführungsgesuchs am 26. Februar 2015 legal in die Schweiz eingereist. Gemäss ihren Angaben in ihrem Asylverfahren hätten drei Befragungen in den Jahren 2011 und 2012 stattgefunden, in den nachfolgenden Jahren bis zur Ausreise hätten sich keine weiteren Vorkommnisse ereignet. Die Asylgewährung in ihrem Fall sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) erfolgt und nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (im Sinne einer Reflexverfolgung). 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er begründe seine Furcht vor erneuter Verfolgung nicht mit einer Verfolgung seiner Schwester, sondern mit derjenigen seines Schwagers. Er sei aufgrund seiner Zusammenarbeit und Verwandtschaft mit diesem befragt, verfolgt und überfallen worden und habe nach dem Vorfall vom 15. April 2015 zu befürchten, er würde ebenso wie sein Schwager inhaftiert und gefoltert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die angegebene Verfolgung seines Schwagers - dem Asyl gewährt worden sei - nicht geprüft und sei insoweit ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (Beschwerde, Ziff. B.II Ingress, S. 6 oben). 5.2 Eine Konsultation der Akten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers durch das SEM ergibt sich explizit tatsächlich erst aus der Vernehmlassung des SEM. Indessen erwähnte die Vorinstanz die familiäre Konstellation bereits im Sachverhalt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. I.2) und stellte die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der fraglichen NGO nicht in Frage (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. II.1, Abs. 5, S. 3 unten). Sie erachtete zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 15. April 2015, dass er tätlich angegangen worden sei, als nicht glaubhaft (Ziff. II.1 Abs. 2 und 3, S. 2 f.), prüfte indessen die Asylrelevanz der von ihm behaupteten Befragungen im Heimatland durchaus im Kontext mit der Frage des Aufenthaltsortes des Schwagers und der Schwester (Ziff. II.2.a Abs. 2 und 3, S. 4). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist damit nicht ersichtlich. 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl verweigert hat. 6.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (Art. 3 AsylG). Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2). 6.2 Mit Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung (vorne E. 3.3) ist zum geltend gemachten Sachverhalt folgendes zu bemerken: 6.2.1 Offenbleiben kann die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Jahr 2004 datierten Zwangsrekrutierung durch die LTTE. Selbst wenn diese stattgefunden hat - und unabhängig davon, ob er aus dem Camp geflohen oder heimgeschickt worden wäre -, so wäre daraus offenbar in den elf Jahren bis zur Ausreise - und obwohl der NGO seines Schwagers Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden sein soll - nach den Darstellungen des Beschwerdeführers nie ein ernsthaftes, gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse der Behörden erwachsen. Er macht denn auch gar nicht geltend, aufgrund dieser Vorkommnisse ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Gleiches gilt es zur LTTE-Unterstützung durch einen Cousin und einen weiteren Schwager zu sagen, die "vor dem letzten Krieg" zu singulären Befragungen, aber keinen Weiterungen geführt haben soll (vgl. Anhörung, F30-F33). Mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist sodann nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer als Folge der Ausreise erst seines Schwagers und dann seiner Schwester Befragungen durch die Behörden ausgesetzt gewesen sein kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz schliesst das Gericht auch nicht aus, dass er am 15. April 2015 angehalten, zum Verbleib seines Schwagers und der Schwester befragt und geschlagen worden ist. Die Vorinstanz misst den Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Vergleich zwischen der nur einen beschränkten Beweiswert aufweisenden BzP und der 16 Monate später durchgeführten Anhörung ergeben, zu viel Gewicht zu. Angesichts der Zeitablaufs zwischen Ereignis, BzP und Anhörung ist grundsätzlich nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die gegen ihn geäusserte Drohung, ihn anstelle seines Schwagers mitzunehmen, noch zitierte, diese im Rahmen der Anhörung indessen nicht mehr in dieser Form erwähnte. Führt man sich die relativ schnelle Abfolge der Ereignisse bei einem solchen Übergriff vor Augen, darf beispielsweise der Unterschied zwischen einer ausgesprochenen Drohung und einem als Bedrohung empfundenen Verhalten der Angreifer nicht überbewertet werden. Auch bei der Beurteilung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, im Gegensatz zur BzP, eine Ohnmacht erwähnte, ist Zurückhaltung geboten. Für die fehlende Erinnerung im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff dürften verschiedene Ursachen in Frage kommen. Zum konstanten Kern der Geschichte gehört sodann auch, dass der Beschwerdeführer über die Urheberschaft jenes Übergriffes - im Gegensatz zu den früheren Befragungen, welche er klar den Behörden zuordnete (vgl. Anhörung F17, S. 4 oben: "die Regierungseinheiten sind zu meiner Schwester gekommen.... Seitdem meine Schwester nicht mehr da war, haben sie angefangen, mich zu befragen") - nur Mutmassungen anzustellen vermochte (BzP, Ziff. 7.01, S. 8 unten; Anhörung, F37). Dabei spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung gerade, dass er diesen offenen Punkt ansprach. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Mai 2015 den Übergriff auf ihren Bruder ebenfalls zu Protokoll gab (vgl. SEM-Akten N 529 388 act. D13 F39 S. 6, F75 S. 9 und F96 S. 12). 6.2.3 Als relevant erweist sich indessen, dass der Beschwerdeführer selber mit diesem Ereignis keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung geltend macht. Zum einen weiss er nicht, wer tatsächlich die Angreifer waren. Er kann, wie oben ausgeführt, darüber nur Mutmassungen anstellen. Zum anderen erfüllt der (einmalige) Übergriff, ohne diesen verharmlosen zu wollen, die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffes (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14) nicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, nach dem tätlichen Angriff notwendig gewordene medizinische Behandlung (vgl. Anhörung, S. 4, F17 am Ende) ändert daran nichts. 6.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2015 glaubhaft machen konnte, ist zu verneinen. Die Vorinstanz tat dies implizit, indem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe sich keiner Situation ausgesetzt gesehen, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Wie es sich mit der subjektiven Verfolgungsfurcht verhält, kann vorliegend offenbleiben. Immerhin ist aber in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter Verwendung des ihm zustehenden Passes aus dem Heimatland ausreiste (vgl. Anhörung F54), was eine Furcht zumindest vor staatlicher Verfolgung als nicht sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Er begründet die Verfolgungsfurcht im Wesentlichen mit den Vorkommnissen im Umfeld der NGO seines Schwagers, gleichzeitig sei die Familiengeschichte zu gewichten. Zwar sind die Verschollenheit des Vaters in den 1980er Jahren und der (nicht näher datierte) gewaltsame Tod des Onkels wohl prägende Schicksalsschläge, sie begründen indessen aus objektivierter Sicht keine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, da gemäss seinen eigenen Angaben ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Vorfällen im Frühjahr 2015 fehlt. Sodann erweisen sich die Ausführungen der Vor-instanz zum Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers als zutreffend. Das SEM hielt im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Angaben in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt drei Mal nach dem Aufenthalt des Ehemannes gefragt worden sei. In Anbetracht ihrer erst im Februar 2015 erfolgten Ausreise spricht nichts für eine intensive Suche nach deren Ehemann. In ihrem Asylverfahren wurde eine individuelle Gefährdungssituation denn auch verneint, da davon auszugehen war, dass sie einzig drei Vorsprachen der Behörden Jahre vor der eigenen Ausreise zu gewärtigen gehabt hatte. Die Schwester wurde denn auch nicht originär als Flüchtling anerkannt, sondern sie (sowie die Kinder) wurden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes (beziehungsweise Vaters) einbezogen. Aus der Situation des Schwagers schliesslich ergibt sich für den Beschwerdeführer nichts, was aus objektivierter Sicht für eine gegen ihn selber gerichtete Verfolgungslage spricht. Zwar war dem Schwager nach Darstellung des Beschwerdeführers die Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden, doch bei Befragungen des Beschwerdeführers selbst war kein solcher gegen ihn gerichteter Vorwurf Gegenstand der Befragung, sondern - wie bei der Schwester - der Aufenthaltsort des Schwagers. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann nicht von einer intensiven Suche nach dem Schwager ausgegangen werden. Der Übergriff vom 15. April 2015 stellt zwar einen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer dar, indessen vermag er zufolge seiner Einmaligkeit, der folgenden monatelangen Ruhe bis zur Ausreise sowie der unklaren Täterschaft keine aus objektiver Sicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen. Anzumerken ist schliesslich erneut, wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus dem Heimatland ausreiste. 6.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine erlittene Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Seine behauptete Zwangsrekrutierung durch die LTTE wäre von sehr kurzer Dauer gewesen. Weder in den fünf Jahren nach seiner angeblichen Flucht aus dem LTTE-Camp bis zum Kriegsende noch danach sind relevante Verfolgungshandlungen erfolgt. Er steht somit weder wegen einer direkten Verbindung zu den LTTE im Fokus der Behörden, noch ist anzunehmen (von seiner Seite denn auch nicht geltend gemacht), er stehe auf der "Stop-List". Eine regimekritische beziehungsweise pro-tamilische Betätigung im Ausland behauptet der Beschwerdeführer weder für sich noch für seine Familienangehörigen in der Schweiz. Seitens des Beschwerdeführers wird - wie bereits erwähnt - vorab die Nähe zum Schwager als Risikofaktor aufgeführt. Diesem wurde 2014 aufgrund einer Gesamtschau seiner Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wie indessen bereits aufgezeigt, ist nicht erkennbar, dass die Behörden die für den Schwager möglicherweise vorliegenden Verdachtsmomente auch in ihm als erfüllt ansahen. Es mag sein, dass die NGO des Schwagers im Verdacht stand, die LTTE zu unterstützen. Konkret beschuldigt wurde in dieser Hinsicht aber höchstens der Schwager. Befragungen des Beschwerdeführers hatten stets den Aufenthaltsort des Schwagers (und später der Schwester) zum Thema. Insofern kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach seinem Schwager befragt würde. Ein weiterhin bestehendes erhebliches Interesse der sri-lankischen Behörden am Schwager des Beschwerdeführers und damit eine relevante Gefährdungslage für den Beschwerdeführer selber ergibt sich aus den Akten aber nicht. Dem Beschwerdeführer wurde keine Betätigung im Interesse der LTTE vorgeworfen. Es ist subjektiv wohl verständlich, dass er sich gerade hiervor fürchtet, objektiv gesehen kann aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Behörden lange Jahre nach dem Ende der operativen Tätigkeit der NGO dem bislang als subalternen NGO-Mitarbeiter angesehenen Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle im Hinblick auf das Wiedererstarken des tamilischen Separatismus unterstellen würden. Die mittlerweile mehrjährige Landesabwesenheit schliesslich begründet so wenig wie der Aufenthalt in Europa respektive der Schweiz eine ernstzunehmende Gefahr der Verhaftung oder Folter. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.5.2 Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.4.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 E. 8 eingehend identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind) in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 al. 2 m.w.H.). 8.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.5 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.4.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen, der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen vom August 2020. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz (unter Offenlassen der Beurteilung des "Vanni-Gebietes" im Sinne der Definition gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 8.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Gegend von D._______/Ostprovinz. Seine Familie - insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsamen Töchter - sind nach wie vor in der Region wohnhaft. Gemäss den Angaben in der Anhörung sind sie von E._______ nach C._______ (beides bei D._______) zu seiner Mutter gezogen. Das eigene Haus sei zwar zur Finanzierung der Reise verkauft worden, indessen scheint sich das Grundstück noch in der Familie zu befinden, ist nicht bewohnt und Ehefrau und Mutter schauen nach dem Rechten (Anhörung, F6-F15). Die Ehefrau habe ein Einkommen aus ihrer Anstellung bei einer NGO, die aber "zur Zeit [...] in eine private Bank" umgewandelt sei (Anhörung F14). Der Beschwerdeführer selbst ist (...) Jahre alt, aus den Akten ergeben sich keine anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und er verfügt über eine Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung als (...). Es besteht damit ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine geordnete Wohnsituation und eine belastbare Eigenversorgungskapazität. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Allgemeinen wie auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm am 2. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 7. November 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der aufgeführte zeitliche Aufwand von 12 Stunden ist - unter Einschluss des Aufwandes für die Replik vom 12. Dezember 2017 - als angemessen zu betrachten, ebenso die geltend gemachten Auslagen von Fr. 67.- (Porto- und Dolmetscherkosten). Nicht zu entschädigen ist demgegenüber die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-. Es besteht gemäss Kostennote keine Mehrwertsteuerpflicht. Ausgehend vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.- ergibt sich somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'867.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'867.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: