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D-565/2016

D-565/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-565/2016 Urteil vom 5. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Ungarn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ungarischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte und am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der am 4. Januar 2016 stattfindenden Befragung zur Person (BzP) sowie anlässlich der beiden Anhörungen vom 11. und 18. Januar 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit Ende seiner Schulzeit seien seine familiären Beziehungen lang­sam und fortlaufend schlechter geworden, dass er bereits seit 2008 zeitweise auf der Strasse gelebt habe, dass er seit dem (...) 2010 verheiratet sei, seine Ehefrau aber alkoholsüchtig und untreu sei, dass sie von der Zigeunermafia regelmässig betrunken gemacht sowie psychisch bearbeitet worden sei, damit sie dem Verkauf ihres Hauses zugestimmt habe, dass er seither keine Adresse mehr habe respektive immer wieder obdachlos sei, dass er teils von karitativen Einrichtungen oder Freunden unterstützt worden und manchmal bei seiner Familie gewesen sei, dass seine Ehefrau eine kranke Tochter geboren habe, weil sie ständig weitergetrunken und zudem geraucht habe, dass sie ihm vor der Geburt der Tochter angedroht habe, diese ins Ausland zu verkaufen, dass er eine Videoaufnahme habe, die den Kinderhandel beweise, dass selbst wenn es seiner Ehefrau nicht gelinge, die Tochter zu verkaufen, die Gefahr bestehe, dass sie aus ihr eine Kinderprostituierte mache, dass das Verhalten der Ehefrau gegenüber ihrem Sohn und der (gemeinsamen) Tochter entsetzlich sei, dass er mit der Kindsschutzbehörde in Kontakt gewesen sei, weil er gewollt habe, dass man seiner Ehefrau das Kind wegnehme, dass er seit er mit seiner Ehefrau zusammengekommen sei, Videoreporter sei und für eine ungarische Stiftung arbeite, die für Menschenrechte käm­pfe, dass die Stiftung Morde, Korruptionsfälle und Wahlbetrügerei aufgedeckt habe und er auch gegen den Handel mit Kindern gearbeitet sowie Fakten gegen Geheimorganisationen gesammelt habe, dass er zuerst im Internet recherchieren müsste, um angeben zu können, auf welchen Internetseiten die aufgedeckten Tatsachen veröffentlicht worden seien, dass er zudem mit seinen Kollegen besprechen müsste, welche Internetseiten er angeben dürfte, respektive sich mit einem Kollegen besprechen müsste, um angeben zu können, auf welchen Internetseiten die aufgedeckten Tatsachen veröffentlicht worden seien, dass er von der Zigeunermafia verfolgt werde und seine Anzeigen respektive Beschwerden gegen diese von den örtlichen Behörden nicht ernst genommen worden seien, dass die Polizei mit der Zigeunermafia zusammenarbeite, dass er mindestens einmal spitalreif zusammengeschlagen worden sei, dass er zudem am (...) 2012 im Haus seiner Grossmutter von bewaffneten Polizisten festgenommen worden und für drei Tage eingesperrt worden sei, dass er auch im Ausland - über das Internet und per Telefon - bedroht werde, dass sich Beweise (Videoaufnahmen) in seinem Gepäck befinden würden, welches ihm im EVZ abgenommen worden sei, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, dass es sich hinsichtlich der Zigeunermafia um eine systematische Verfolgung handle; vielmehr schei­ne es sich um sporadische Ereignisse oder Probleme mit einzelnen Personen zu handeln, dass er entsprechend auf Fragen bezüglich der politischen Verfolgungssituation oft mit Ausflüchten reagiert oder vom Thema abgelenkt habe, dass er auch keine spezifischen Angaben über Beweismittel oder andere Gegebenheiten habe machen können oder wollen, dass es sein könne, dass sich manche von ihm vorgebrachten Ereignisse ereignet hätten, doch sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass die subjektive Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse nicht immer den objektiven Tatsachen entsprechen müsse, dass entsprechend kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft verfolgt werden solle, dass, sollte es tatsächlich zu Drohungen und Übergriffen seitens der Zigeunermafia gekommen sein, festzuhalten sei, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass in diesem Zusammenhang festgehalten werden könne, dass der Bundesrat Ungarn gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) als sicheren Staat (Safe Country) bezeichnet habe, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, der ungarische Staat habe nichts unternommen und würde mit der Zigeunermafia zusammenarbeiten, allein auf dessen Ausführungen stütze, dass daher davon ausgegangen werden könne, dass diese Annahme allein auf seiner Einschätzung sowie Wahrnehmung beruhe, und sich durch nichts Nachvollziehbares herleiten lasse, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall nicht legal und legitim im Sinne eines Rechtsstaates gehandelt hätten, dass an dieser Stelle zudem erwähnt werden solle, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an höhere Instanzen in Ungarn zu wenden, wenn er sich von der ungarischen Polizei ungerecht behandelt respektive nicht ernstgenommen fühle, dass dieses Vorbringen daher nicht asylrelevant sei, dass der Beschwerdeführer über Probleme betreffend seiner angeblich alkoholsüchtigen Frau und den Kindern erzählt habe, die er im Jahr 2014 nicht mehr habe besuchen dürfen, dass er sich in diesem Zusammenhang an die Kinderschutzbehörde gewandt habe, welche aber untätig geblieben sei, dass es sich hierbei um familiäre Probleme handle, die grundsätzlich nicht asylrelevant seien, dass, auch wenn diese Situation für den Beschwerdeführer verständlicherweise belastend sein möge, anzufügen sei, dass es nicht im Aufgabenbereich der Schweizer Behörden liege, hinsichtlich seiner familiären Probleme in Ungarn eine Lösung herbeizuführen, dass ihm in seinem Heimatland diesbezüglich verschiedene Klagemöglichkeiten offen stehen würden und er auch die Möglichkeit hätte, bei unterschiedlichen Stellen respektive Organisationen Hilfe zu holen, dass er angegeben habe, ihm sei bei der Ankunft im EVZ das Gepäck abgenommen worden, in welchem sich verschiedene Aufnahmen seiner Ermittlungen auf einer Disk befinden würden, dass sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Rechtsstaatlichkeit eines Landes der Europäischen Union (EU) die weitere Prüfung dieser Aufnahmen erübrige, dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen ausführte, ein Vollzug der Wegweisung sei in der Regel zumutbar, wenn weggewiesene Ausländer aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kommen würden (Art. 83 Abs. 5 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Verhaltensauffälligkeiten während seines Aufenthaltes im EVZ B._______ und des darauf basierenden Verdachts auf (...) zwecks medizinischer Abklärung in die Praxis C._______ gebracht worden sei, dass der zuständige Arzt eine dringende Behandlung mittels Psychotherapie und Psychopharmaka empfohlen, zu jenem Zeitpunkt aber keinen zwingenden Grund für eine fürsorgerische Unterbringung gesehen habe, dass, nachdem der Beschwerdeführer durch die Sichtung des Dokuments der D._______ zur "Medizinischen Voranmeldung im Kanton" erfahren habe, dass bei ihm der Verdacht auf (...) bestehe, er anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, ihm sei diese Diagnose in Anbetracht der Klarheit in seinem Bewusst­sein unklar, dass an dieser Stelle dahingestellt sei, ob sich diese Vermutung seitens des Arztes durch Spezialisten erhärten lassen würde, Fakt sei, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung möglicher psychischer Beschwerden nicht auf die Schweiz angewiesen sei, dass die medizinische Versorgung in Ungarn für jedermann unabhängig seiner Ethnie, Abstammung, Religion oder Angehörigkeit zu einer Minderheit möglich sei, so sei auch die ambulante Betreuung psychisch kranker Personen sichergestellt, dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Ungarn davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer medizinischen Notlage befinde und auch in Ungarn über die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten verfüge, dass somit aus medizinischen Gründen nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dass er durch seine Grossmutter und seinen Vater, bei welchen er zeitweise gewohnt habe, über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfüge, dass eventuell auch die Möglichkeit bestehe, übergangsweise bei Arbeitskollegen unterzukommen, dass es ihm jederzeit frei stehe, sich an die staatlichen (ungarischen) Behörden zu wenden, sollte er in wirtschaftlicher sowie arbeitstechnischer Hinsicht dennoch auf Unterstützung angewiesen sein, dass das SEM schliesslich festhielt, gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Formularbeschwerde vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel: 28. Januar 2016) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und (2.) es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (3.) ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass (4.) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass (5.) eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass (6.) die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, (7.) eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er die bereits genannten vorformulierten Anträge um folgenden Antrag ergänzte: "8. Antihumanism. Zionism.", dass er ferner beantragte, er sei vom Bundesverwaltungsgericht mit einem Dolmetscher persönlich anzuhören, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das vom Beschwerdeführer auf der Formularbeschwerde ergänz­te Rechtsbegehren im Rahmen des Streitgegenstandes befindet, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zunächst festzuhalten ist, dass der Sachverhalt vorliegend als erstellt zu betrachten ist, dass dies insbesondere auch angesichts der in deutscher Sprache durchgeführten BzP gilt, zumal aus dem entsprechenden Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können und der Beschwerdeführer sodann ausführlich - mit Dolmetscher - angehört wurde, dass mithin kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene - wie von ihm beantragt - persönlich anzuhören, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist, dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Ungarn und damit um einen Bürger der EU handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylge­suches in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu das Urteil E-1855/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation besteht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar mehrmals geltend machte, er leide auch an Herzbeschwerden und sei deswegen in der Schweiz bereits im Spital gewesen (vgl. Akten SEM A 3 S. 7; A 11 F16), dass zudem seine (...) schon fast kaputt seien (A 3 S. 7), dass diesbezüglich jedoch ebenfalls auf vorinstanzlichen Erwägungen zur medizinischen Versorgung in Ungarn verwiesen werden kann, auch wenn diese im Zusammenhang mit allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers angeführt wurden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), mithin der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) keine solche Datenbekannt­gabe hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf freisteht, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer frei stand, sich für die Beschwerdeeingabe an einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle zu wenden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: