Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Côte d'Ivoire, welche eigenen Angaben zufolge ab dem Jahre 1990 respektive ab dem Alter von 12 Jahren mit ihrer Familie in Abidjan lebte - reichte am 25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Gemäss den Akten war sie zuvor von der Kantonspolizei X._______ dem EVZ in Kreuzlingen zugeführt worden, wobei sie keine Reise- oder Identitätspapiere mit sich führte. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2007 in Kreuzlingen summarisch zu ihren Gesuchsgründen und ihrem Reiseweg befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 20. Februar 2008 in Bern-Wabern statt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches im siebten Monat schwanger war und gleichzeitig wegen einer HIV-Infektion in enger medizinischer Betreuung stand (vgl. act. A1 [Ziff. 22], A3 [S. 32], A7 [S. 3], A13, A15). Am ... 2007 gebar sie in X._______ ihre Tochter B._______, welche - aufgrund ihrer Abstammung von ihrem Schweizer Vater, respektive nach erfolgter Anerkennung durch ihn - seit ihrer Geburt über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. act. A34 [Auszug aus dem Zivilstandsregister]). B. Anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte die Beschwerdeführerin auf Frage nach ihrem Reiseweg aus, sie habe ihre Heimat im Jahre 2005 verlassen und sei mit ihr nicht zustehenden Papieren auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Nach drei bis vier Monaten, zirka Anfang August 2005, sei sie von Frankreich einer Freundin in die Schweiz nachgefolgt, wo sie dann als "sans papier" gelebt habe. Auf Frage, weshalb sie erst jetzt ein Asylgesuch einreiche, verwies sie vorab auf ihre Lebenssituation mit dem Vater ihres Kindes sowie auf ihre Krankheitslage. Ausserdem führte sie aus, sie habe früher vor einer Gesuchseinreichung Angst gehabt, weil sie keine Papiere gehabt habe und weil sie zudem einen negativen Entscheid befürchtet habe (act. A1 [S. 3 Mitte und S. 7 Mitte]). Auf Frage nach den Gründen für das nunmehr eingereichte Asylgesuch führte sie zur Hauptsache aus, im Jahre 1998 sei ihre älteste Schwester nach langer und schwerer Krankheit in ihren Armen verstorben, was sie persönlich sehr mitgenommen habe. Ihre Familie habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine weitere Spitalpflege der Schwester verfügt und diese habe gewusst, dass sie nun sterben müsse. Die Armut ihrer eigenen Familie und der daraus folgende Tod ihrer Schwester habe sie persönlich sehr verletzt und traurig gemacht. Sie habe ihren Frieden wiederfinden wollen und ihre Suche danach habe sie in die Schweiz gebracht. Daneben verwies die sie auf ihre HIV-Infektion, welche im vierten Monat ihrer Schwangerschaft erkannt worden sei. C. Im Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt ihrer Tochter, beim Zivilstandsamt ... einen auf sie lautenden Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Wohnsitzbestätigung aus Abidjan, eine Ledigkeitsbescheinigung aus Abidjan und einen Auszug aus den Zivilstandsregister von Abidjan ein. Der Reisepass wurde in der Folge vom Zivilstandsamt zuhanden des BFM sichergestellt (Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). D. Aus den Akten folgt, dass dem BFM am 18. Dezember 2008 zur Kenntnis gelangte, dass betreffend die Beschwerdeführerin - deren Tochter Schweizerin ist - im Kanton X._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig ist. Das Migrationsamt des Kantons X._______ teilte dem BFM schliesslich am 26. Juni 2009 mit, dass es mit Verfügung vom 18. Februar 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen habe. E. In Beantwortung eines entsprechenden Anfrage vom 1. Juli 2009 ging dem BFM am 16. Juli 2009 eine von einer Spezialärztin unterzeichnete Bestätigung betreffend die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin respektive betreffend eine fortdauernde Indikation für eine antiretrovirale Therapie zu. Die Spezialärztin merkte diesbezüglich an, der Therapieeinsatz sei bis auf weiteres nötig und erfordere regelmässige Kontrollen im ... [Spital]. F. Am ... 2009 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. G. Am 30. September 2009 gelangte das BFM an das Migrationsamt des Kantons X._______ und ersuchte um Auskunft darüber, ob betreffend die von der kantonalen Behörde erlassene Wegweisungsverfügung (recte: Abweisung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) eine Beschwerde eingereicht worden sei, und ob diese allenfalls noch hängig oder über diese bereits entschieden worden sei. Zudem ersuchte es um Mitteilung, ob sich in der Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater eine Änderung ergeben habe. Am 5. Oktober 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons X._______ dem BFM mit, dass gegen seine Verfügung vom 18. Februar 2009 Beschwerde erhoben worden sei und der Fall derzeit beim Verwaltungsgericht hängig sei. Weiter teilte es mit, dass es keine Kenntnis von einer Veränderung der Situation zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin habe. H. Mit Verfügung vom 23. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Kindes und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Kindes aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides führte es vorab aus, von der Beschwerdeführerin seien nur Gesuchsgründe geltend gemacht worden, die in ihrer persönlichen familiären Situation und in der allgemeinen sozialen Lage der Elfenbeinküste begründet liegen würden (Trauer nach dem Tod der Schwester, Armut der Familie, Arbeitsunfähigkeit des Vaters und der Wunsch nach einer medizinischen Behandlung in der Schweiz). Aus diesen Vorbringen ergäben sich somit keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Im Rahmen seiner weiteren Begründung hielt es fest, die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und es erkannte daran anschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM wird - soweit wesentlich und erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 22. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM - beschränkt auf die Punkte der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3-5 des Dispositivs) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wobei sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. In der Eingabe wurde vorab unter Verweis auf einen Zivilstandsregisterauszug vom 22. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass nicht nur die Tochter B._______, sondern auch der Sohn C._______ nach erfolgter Anerkennung durch seinen Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde namentlich die Rechtmässigkeit der vom BFM verfügten Wegweisung aus der Schweiz bestritten und unter Verweis auf das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ hängige Verfahren in Sachen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht, im Falle der Beschwerdeführerin bestehe eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung und diesbezüglich liege - entgegen den Ausführungen des BFM - kein negativer Entscheid vor. Im Weiteren wurde zur Hauptsache ausgeführt, dass der Wegweisungsvollzug im Falle der HIV-infizierten Beschwerdeführerin, welche für zwei Kinder zu sorgen habe, aufgrund einer mangelhaften medizinischen Versorgungslage in ihrer Heimat, einer aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse im Lande kaum möglichen Reintegration sowie mit Blick auf das Wohl der Schweizer Kinder unzumutbar sei. Auf die Beschwerdebegründung wird weiter - soweit wesentlich und erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 wurde zuhanden der kantonalen Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), und namentlich, dass im Falle von C._______ den Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug keine Wirkung zukommt, da das Kind ein Schweizer Bürger ist. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte die zuständige Kanzlei des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______, dass dort - betreffend die Person der Beschwerdeführerin - ein Beschwerdeverfahren in Sachen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig ist.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entschiedet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 In asylrechtlichen Verfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG sowie Art. 108 AsylG).
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4) - als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter anderem auch die Wegweisung des Kindes C._______ verfügt und auch in seinem Fall den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Nachdem es sich bei C.______ jedoch um einen Schweizer Bürger handelt (was dem BFM im Zeitpunkt der Ausfällung seines Entscheides noch nicht zur Kenntnis gelangt war), erweisen sich diese Anordnungen ohne weiteres als gegenstandslos, da eine Wegweisung aus der Schweiz nur im Falle von ausländischen Personen verfügt werden kann (vgl. dazu Art. 44 AsylG sowie Art. 66 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wogegen eine Weg- oder Ausweisung eines Schweizer Bürgers aus der Schweiz per se ausser Betracht fällt (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
E. 3 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2) der angefochtenen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, nachdem sich die Eingabe der Beschwerdeführerin auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzug beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs).
E. 4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnen den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird hingegen nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Schliesslich wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist. Zu dieser Frage hat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission in ihrer Praxis zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG festgehalten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass - wenn von einer asylsuchenden Person ein fremdenpolizeiliches (ausländerrechtliches) Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde, weil sie das Bestehen einer gesetzlichen respektive völkerrechtlichen Anspruchsgrundlage geltend macht, namentlich wenn sie sich auf eine Anspruchsgrundlage aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann - vom Bundesamt nach der Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen ist, respektive die Beschwerdeinstanz eine vom Bundesamt angeordnete Wegweisung aufzuheben hat, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zusteht. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Ausfluss der vorfrageweisen Prüfung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen (ausländerrechtlichen) Behörden. Hat demgegenüber die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig negativ entschieden, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen.
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid geht das BFM davon aus, betreffend die Beschwerdeführerin sei kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung mehr hängig. Mithin führte es im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellung aus, das Migrationsamt des Kantons X._______ habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 18. Februar 2009 abgelehnt (vgl. angefochtenen Verfügung, S. 2 Ziff. 4). Über den Umstand, dass betreffend das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ weiterhin ein Verfahren pendent ist - was vom Migrationsamt in seiner Mitteilung von 5. Oktober 2009 ausdrücklich erwähnt wurde - lässt sich der angefochten Verfügung nichts entnehmen. Das BFM legt im Rahmen der Begründung seines Entscheides vielmehr unter ausdrücklichem Verweis auf die vorstehend zitierte Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 dar, nachdem der Kanton X._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe, müsse die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht mehr geprüft werden. Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eingewandt, dass sie als Mutter von zwei Schweizer Kindern - insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts - über einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass diesbezüglich, entgegen den Ausführungen des BFM, nach wie vor ein Verfahren vor den zuständigen Behörden pendent sei, was der Anordnung der Wegweisung durch das BFM entgegen stehe. In diesem Zusammenhang wurde auch von der Beschwerdeführerin die vorstehend zitierte Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 angerufen, verbunden mit einem expliziten Hinweis auf das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ hängige Verfahren. In seiner Vernehmlassung ging das BFM auf die vorgenannten Umstände, namentlich die Anhängigkeit eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor den zuständigen Behörden nicht ein, sondern es verwies umgehend im Rahmen einer Standardvernehmlassung auf seine bisherigen Erwägungen.
E. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, welches weiterhin pendent ist. Da gemäss den Akten bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der von beiden Parteien angerufenen Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21, welche auch nach dem Wechsel vom vormaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zum heute in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] als weiterhin massgeblich zu erachten ist - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob die Beschwerdeführerin zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt. Dies ist bei vorliegender Fallkonstellation - bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ledige Mutter, deren zwei Schweizer Kinder gemäss den Akten unter ihrer alleinigen Obhut stehen - sowie unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen, respektive zur Frage des sogenannten "umgekehrten Familiennachzuges" (vgl. dazu BGE 135 I 153), ohne weiteres zu bejahen, weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung praxisgemäss aufzuheben ist.
E. 5 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen ebenfalls aufzuheben sind. In diesem Zusammenhang ist indes der Ordnung halber anzumerken, dass bei vorliegender Fallkonstellation - bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss den Akten um eine alleinstehende Frau aus der Elfenbeinküste, welche für zwei Kleinkindern verantwortlich ist und welche ausserdem aufgrund einer diagnostizierten HIV-Infektion in ständiger Behandlung steht, womit sie insgesamt der Gruppe der verletzlichen Personen zuzurechnen sein dürfte - die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung einer eingehenden Prüfung bedurft hätte (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477 vom 28. Januar 2008 und E-5316/2006 vom 24. November 2009; zur Publikation vorgesehen).
E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 - soweit es die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betrifft (Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) - aufzuheben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich die Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist.
E. 7.2 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihre erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit nicht im Sinne der Erwägungen gegenstandslos - gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 wird - soweit die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) - aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 4. Januar 2010) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7983/2009/ets {T 0/2} Urteil vom 13. Januar 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang: Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Côte d'Ivoire, Mutter der Kinder B._______, geboren ..., und C._______, geboren ..., beide Schweiz, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N _______, Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Côte d'Ivoire, welche eigenen Angaben zufolge ab dem Jahre 1990 respektive ab dem Alter von 12 Jahren mit ihrer Familie in Abidjan lebte - reichte am 25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Gemäss den Akten war sie zuvor von der Kantonspolizei X._______ dem EVZ in Kreuzlingen zugeführt worden, wobei sie keine Reise- oder Identitätspapiere mit sich führte. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2007 in Kreuzlingen summarisch zu ihren Gesuchsgründen und ihrem Reiseweg befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 20. Februar 2008 in Bern-Wabern statt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches im siebten Monat schwanger war und gleichzeitig wegen einer HIV-Infektion in enger medizinischer Betreuung stand (vgl. act. A1 [Ziff. 22], A3 [S. 32], A7 [S. 3], A13, A15). Am ... 2007 gebar sie in X._______ ihre Tochter B._______, welche - aufgrund ihrer Abstammung von ihrem Schweizer Vater, respektive nach erfolgter Anerkennung durch ihn - seit ihrer Geburt über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. act. A34 [Auszug aus dem Zivilstandsregister]). B. Anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte die Beschwerdeführerin auf Frage nach ihrem Reiseweg aus, sie habe ihre Heimat im Jahre 2005 verlassen und sei mit ihr nicht zustehenden Papieren auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Nach drei bis vier Monaten, zirka Anfang August 2005, sei sie von Frankreich einer Freundin in die Schweiz nachgefolgt, wo sie dann als "sans papier" gelebt habe. Auf Frage, weshalb sie erst jetzt ein Asylgesuch einreiche, verwies sie vorab auf ihre Lebenssituation mit dem Vater ihres Kindes sowie auf ihre Krankheitslage. Ausserdem führte sie aus, sie habe früher vor einer Gesuchseinreichung Angst gehabt, weil sie keine Papiere gehabt habe und weil sie zudem einen negativen Entscheid befürchtet habe (act. A1 [S. 3 Mitte und S. 7 Mitte]). Auf Frage nach den Gründen für das nunmehr eingereichte Asylgesuch führte sie zur Hauptsache aus, im Jahre 1998 sei ihre älteste Schwester nach langer und schwerer Krankheit in ihren Armen verstorben, was sie persönlich sehr mitgenommen habe. Ihre Familie habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine weitere Spitalpflege der Schwester verfügt und diese habe gewusst, dass sie nun sterben müsse. Die Armut ihrer eigenen Familie und der daraus folgende Tod ihrer Schwester habe sie persönlich sehr verletzt und traurig gemacht. Sie habe ihren Frieden wiederfinden wollen und ihre Suche danach habe sie in die Schweiz gebracht. Daneben verwies die sie auf ihre HIV-Infektion, welche im vierten Monat ihrer Schwangerschaft erkannt worden sei. C. Im Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt ihrer Tochter, beim Zivilstandsamt ... einen auf sie lautenden Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Wohnsitzbestätigung aus Abidjan, eine Ledigkeitsbescheinigung aus Abidjan und einen Auszug aus den Zivilstandsregister von Abidjan ein. Der Reisepass wurde in der Folge vom Zivilstandsamt zuhanden des BFM sichergestellt (Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). D. Aus den Akten folgt, dass dem BFM am 18. Dezember 2008 zur Kenntnis gelangte, dass betreffend die Beschwerdeführerin - deren Tochter Schweizerin ist - im Kanton X._______ ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig ist. Das Migrationsamt des Kantons X._______ teilte dem BFM schliesslich am 26. Juni 2009 mit, dass es mit Verfügung vom 18. Februar 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen habe. E. In Beantwortung eines entsprechenden Anfrage vom 1. Juli 2009 ging dem BFM am 16. Juli 2009 eine von einer Spezialärztin unterzeichnete Bestätigung betreffend die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin respektive betreffend eine fortdauernde Indikation für eine antiretrovirale Therapie zu. Die Spezialärztin merkte diesbezüglich an, der Therapieeinsatz sei bis auf weiteres nötig und erfordere regelmässige Kontrollen im ... [Spital]. F. Am ... 2009 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. G. Am 30. September 2009 gelangte das BFM an das Migrationsamt des Kantons X._______ und ersuchte um Auskunft darüber, ob betreffend die von der kantonalen Behörde erlassene Wegweisungsverfügung (recte: Abweisung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) eine Beschwerde eingereicht worden sei, und ob diese allenfalls noch hängig oder über diese bereits entschieden worden sei. Zudem ersuchte es um Mitteilung, ob sich in der Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater eine Änderung ergeben habe. Am 5. Oktober 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons X._______ dem BFM mit, dass gegen seine Verfügung vom 18. Februar 2009 Beschwerde erhoben worden sei und der Fall derzeit beim Verwaltungsgericht hängig sei. Weiter teilte es mit, dass es keine Kenntnis von einer Veränderung der Situation zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin habe. H. Mit Verfügung vom 23. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Kindes und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Kindes aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides führte es vorab aus, von der Beschwerdeführerin seien nur Gesuchsgründe geltend gemacht worden, die in ihrer persönlichen familiären Situation und in der allgemeinen sozialen Lage der Elfenbeinküste begründet liegen würden (Trauer nach dem Tod der Schwester, Armut der Familie, Arbeitsunfähigkeit des Vaters und der Wunsch nach einer medizinischen Behandlung in der Schweiz). Aus diesen Vorbringen ergäben sich somit keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Im Rahmen seiner weiteren Begründung hielt es fest, die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und es erkannte daran anschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM wird - soweit wesentlich und erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 22. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM - beschränkt auf die Punkte der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3-5 des Dispositivs) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wobei sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. In der Eingabe wurde vorab unter Verweis auf einen Zivilstandsregisterauszug vom 22. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass nicht nur die Tochter B._______, sondern auch der Sohn C._______ nach erfolgter Anerkennung durch seinen Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde namentlich die Rechtmässigkeit der vom BFM verfügten Wegweisung aus der Schweiz bestritten und unter Verweis auf das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ hängige Verfahren in Sachen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht, im Falle der Beschwerdeführerin bestehe eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung und diesbezüglich liege - entgegen den Ausführungen des BFM - kein negativer Entscheid vor. Im Weiteren wurde zur Hauptsache ausgeführt, dass der Wegweisungsvollzug im Falle der HIV-infizierten Beschwerdeführerin, welche für zwei Kinder zu sorgen habe, aufgrund einer mangelhaften medizinischen Versorgungslage in ihrer Heimat, einer aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse im Lande kaum möglichen Reintegration sowie mit Blick auf das Wohl der Schweizer Kinder unzumutbar sei. Auf die Beschwerdebegründung wird weiter - soweit wesentlich und erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 wurde zuhanden der kantonalen Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), und namentlich, dass im Falle von C._______ den Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug keine Wirkung zukommt, da das Kind ein Schweizer Bürger ist. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte die zuständige Kanzlei des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______, dass dort - betreffend die Person der Beschwerdeführerin - ein Beschwerdeverfahren in Sachen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entschiedet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 In asylrechtlichen Verfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG sowie Art. 108 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4) - als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter anderem auch die Wegweisung des Kindes C._______ verfügt und auch in seinem Fall den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Nachdem es sich bei C.______ jedoch um einen Schweizer Bürger handelt (was dem BFM im Zeitpunkt der Ausfällung seines Entscheides noch nicht zur Kenntnis gelangt war), erweisen sich diese Anordnungen ohne weiteres als gegenstandslos, da eine Wegweisung aus der Schweiz nur im Falle von ausländischen Personen verfügt werden kann (vgl. dazu Art. 44 AsylG sowie Art. 66 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wogegen eine Weg- oder Ausweisung eines Schweizer Bürgers aus der Schweiz per se ausser Betracht fällt (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2) der angefochtenen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, nachdem sich die Eingabe der Beschwerdeführerin auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzug beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs). 4. 4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnen den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird hingegen nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Schliesslich wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist. Zu dieser Frage hat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission in ihrer Praxis zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG festgehalten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass - wenn von einer asylsuchenden Person ein fremdenpolizeiliches (ausländerrechtliches) Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde, weil sie das Bestehen einer gesetzlichen respektive völkerrechtlichen Anspruchsgrundlage geltend macht, namentlich wenn sie sich auf eine Anspruchsgrundlage aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann - vom Bundesamt nach der Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen ist, respektive die Beschwerdeinstanz eine vom Bundesamt angeordnete Wegweisung aufzuheben hat, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zusteht. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Ausfluss der vorfrageweisen Prüfung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen (ausländerrechtlichen) Behörden. Hat demgegenüber die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig negativ entschieden, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen. 4.2 Im angefochtenen Entscheid geht das BFM davon aus, betreffend die Beschwerdeführerin sei kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung mehr hängig. Mithin führte es im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellung aus, das Migrationsamt des Kantons X._______ habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 18. Februar 2009 abgelehnt (vgl. angefochtenen Verfügung, S. 2 Ziff. 4). Über den Umstand, dass betreffend das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ weiterhin ein Verfahren pendent ist - was vom Migrationsamt in seiner Mitteilung von 5. Oktober 2009 ausdrücklich erwähnt wurde - lässt sich der angefochten Verfügung nichts entnehmen. Das BFM legt im Rahmen der Begründung seines Entscheides vielmehr unter ausdrücklichem Verweis auf die vorstehend zitierte Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 dar, nachdem der Kanton X._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe, müsse die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht mehr geprüft werden. Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eingewandt, dass sie als Mutter von zwei Schweizer Kindern - insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts - über einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass diesbezüglich, entgegen den Ausführungen des BFM, nach wie vor ein Verfahren vor den zuständigen Behörden pendent sei, was der Anordnung der Wegweisung durch das BFM entgegen stehe. In diesem Zusammenhang wurde auch von der Beschwerdeführerin die vorstehend zitierte Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 angerufen, verbunden mit einem expliziten Hinweis auf das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ hängige Verfahren. In seiner Vernehmlassung ging das BFM auf die vorgenannten Umstände, namentlich die Anhängigkeit eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor den zuständigen Behörden nicht ein, sondern es verwies umgehend im Rahmen einer Standardvernehmlassung auf seine bisherigen Erwägungen. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, welches weiterhin pendent ist. Da gemäss den Akten bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der von beiden Parteien angerufenen Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21, welche auch nach dem Wechsel vom vormaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zum heute in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] als weiterhin massgeblich zu erachten ist - im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob die Beschwerdeführerin zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt. Dies ist bei vorliegender Fallkonstellation - bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ledige Mutter, deren zwei Schweizer Kinder gemäss den Akten unter ihrer alleinigen Obhut stehen - sowie unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen, respektive zur Frage des sogenannten "umgekehrten Familiennachzuges" (vgl. dazu BGE 135 I 153), ohne weiteres zu bejahen, weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung praxisgemäss aufzuheben ist. 5. Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen ebenfalls aufzuheben sind. In diesem Zusammenhang ist indes der Ordnung halber anzumerken, dass bei vorliegender Fallkonstellation - bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss den Akten um eine alleinstehende Frau aus der Elfenbeinküste, welche für zwei Kleinkindern verantwortlich ist und welche ausserdem aufgrund einer diagnostizierten HIV-Infektion in ständiger Behandlung steht, womit sie insgesamt der Gruppe der verletzlichen Personen zuzurechnen sein dürfte - die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung einer eingehenden Prüfung bedurft hätte (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477 vom 28. Januar 2008 und E-5316/2006 vom 24. November 2009; zur Publikation vorgesehen). 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 - soweit es die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betrifft (Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) - aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich die Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist. 7.2 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihre erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit nicht im Sinne der Erwägungen gegenstandslos - gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 wird - soweit die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) - aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 4. Januar 2010) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: