Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein französischer Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft in B._______ - reiste am 8. September 2016 in die Schweiz ein, wo er am 11. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Am 3. Oktober 2016 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Anlässlich dieser beiden Befragungen trug er im Wesentlichen vor, dass er schon seit der Schulzeit von einer Bande beobachtet und verfolgt werde. Er habe geglaubt, dass dies nach seinen Reisen und Auslandaufenthalten aufhören würde, habe nach seiner Rückkehr aus China - wo er von seiner Schule in Frankreich aus ein Praktikum gemacht habe - aber bemerkt, dass er sich darin getäuscht habe. So habe er realisiert, dass die Tagesmutter eines Kindes in Frankreich, von dem er vermute, dass es sein Kind sei, in Kontakt mit dieser Bande stehe. Auch in China habe er gemerkt, dass er und seine Freundin unter Beobachtung gestanden hätten. Irgendjemand - es gehe um Industriespionage - habe ihm dann in China etwas ins Getränk gemischt, so dass er seine Erinnerung völlig verloren habe. Daraufhin habe er die Schulleiterin, welche Teil dieses Komplotts sei, respektive die Schule angezeigt und auch Namen von öffentlichen und hochrangigen Personen genannt, die für seine Probleme mitverantwortlich seien. Aber weder die Schule noch der Staat hätten darauf eingehen wollen und auch die Schülerschaft sei ihm gegenüber immer feindlicher gesinnt gewesen. Über Recherchen habe er schliesslich herausgefunden, dass es sich bei der Bande, die ihn beobachte, um seine Cousins väterlicherseits handle, und dass er von diesen wegen eines Familienkonflikts observiert und verfolgt werde. Dieser Familienkonflikt hänge damit zusammen, dass sein Grossvater väterlicherseits - dessen Vorfahren Adelige und Angehörige der Königsfamilie gewesen seien - bei der französischen Resistance und an der Befreiung [einer Region in Frankreich] beteiligt gewesen sei. In Tat und Wahrheit habe die Resistance [in einer Region in Frankreich] aber nicht auf die Nazis geschossen, weil sie deren Verbündete gewesen sei. Bezüglich seines Grossvaters mütterlicherseits habe er den dringenden Verdacht, dass dieser [ein Verwandter] Adolf Hitlers sei. So sei ihm bei einem Vergleich von Fotografien von Adolf Hitler und seinem Grossvater mütterlicherseits aufgefallen, dass diese beiden Personen sich sehr ähnlich sähen. Auch sei sein Grossvater mütterlicherseits im Jahr 1943 in Tunesien zur Welt gekommen. Auffälligerweise hätten die Deutschen zur gleichen Zeit einen Verlust in Tunesien einstecken müssen. Sein Grossvater mütterlicherseits und seine Mutter seien wegen dieser Verwandtschaft zu Hitler denn auch verfolgt worden. Er selbst sei deswegen von seinem Familienclan fallengelassen worden. Zudem habe Serge Dassault, dessen Vorfahren im Zweiten Weltkrieg den Nazis zum Opfer gefallen seien, alles in Bewegung gesetzt, um ihm das Leben schwer zu machen und sein wirtschaftliches Fortkommen zu behindern. Auch der Vatikan sei ihm feindlich gesinnt, weil er kürzlich vom Katholizismus zum Islam konvertiert sei. Seit er die Familiengeheimnisse verraten habe, werde er auch von allen gemobbt. Aufgrund dieser Probleme habe er bereits in Australien, im Jahr (...), und in Grossbritannien, im Jahr (...), Asylgesuche eingereicht. Diese seien aber erfolglos geblieben. A.c Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen seinen französischen Reisepass, seine französische Identitätskarte sowie seinen Fahrausweis mit sich. Ferner reichte er beim SEM einen Auszug seines Kontos bei der Bank Fortuneo, Tour Ariane, Paris ein und führte anlässlich der eingehenden Anhörung dazu aus, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Namen Ariane und Adolf Hitler. B. Mit Verfügung des SEM - dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 persönlich eröffnet - wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Zur Begründung hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So lägen vor dem Hintergrund seiner inkohärenten Aussagen wie auch der von ihm eingereichten oder erwähnten Beweismittel keine konkreten Hinweise für die von ihm geltend gemachte Verfolgung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Vorbringen lediglich auf persönlichen, subjektiven Eindrücken beruhten. Im Übrigen sei Frankreich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die in Frankreich herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Als französischer Staatsbürger könne er die Leistungen der dortigen nationalen Sozialversicherung beanspruchen. Auch sei gestützt auf seine Angaben anzunehmen, dass gewisse Familienangehörige ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Frankreich in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er hierzulande vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Schweiz die ethnischen Besonderheiten [Volksgruppe in Frankreich] und ihre internen und internationalen Konflikte kennen sollte. Zudem sei der religiöse Konflikt in Frankreich auf Anstoss von Serge Dassault - in Kollaboration mit den höchsten Politikern des Landes - wieder ins Rollen gebracht worden. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Rückkehr aus China und dem Konflikt mit der Leiterin seiner Schule - angesichts der Tatsache, dass die Welt gegenüber Muslimen feindlich eingestellt sei - verschlechtert. Seine Rechte in Frankreich seien aufgrund von Lügen und Heucheleien seiner Familie eingeschränkt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde.
E. 4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 5 Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers sei er aufgrund der Vergangenheit seiner Familie, insbesondere wegen seiner Verwandtschaft mit Adolf Hitler, von seiner Familie fallengelassen und von Personen mit Beziehungen bis in die höchsten politischen Kreise beobachtet worden, wobei insbesondere Serge Dassault alles in Bewegung gesetzt habe, um ihm das Leben schwer zu machen, und ihm in China sogar einmal etwas ins Getränk gemischt worden sei, das sein Gedächtnis beeinträchtigt habe. Auch wenn diese Schilderungen des Beschwerdeführers unangenehme Vorfälle betreffen, weisen sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So wurden die durch Art. 3 AsylG geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf persönliche Freiheit dadurch nicht in grundlegender Weise verletzt. Dasselbe gilt für das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die Welt sei gegenüber Muslimen feindlich eingestellt. Ferner ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er inskünftig eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. So ist bezüglich der Intensität seiner Verfolgungsvorbringen über die Zeit hinweg betrachtet keine Steigerung erkennbar. Folglich sind keine objektiven Hinweise dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden, auch wenn er sich davor fürchtet und mithin das subjektive Element der begründeten Furcht erfüllt ist. Im Übrigen ist dem SEM zuzustimmen, dass Frankreich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG ist. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft korrekterweise verneint.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.).
E. 6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Frankreichs und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist.
E. 6.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), liegt in den vorinstanzlichen Akten neben der französischen Identitätskarte des Beschwerdeführers doch auch sein nach wie vor gültiger Reisepass.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] erscheint es im vorliegenden Verfahren aber gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6163/2016 Urteil vom 17. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas. Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien A._______, geboren am (...), Frankreich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein französischer Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft in B._______ - reiste am 8. September 2016 in die Schweiz ein, wo er am 11. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Am 3. Oktober 2016 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Anlässlich dieser beiden Befragungen trug er im Wesentlichen vor, dass er schon seit der Schulzeit von einer Bande beobachtet und verfolgt werde. Er habe geglaubt, dass dies nach seinen Reisen und Auslandaufenthalten aufhören würde, habe nach seiner Rückkehr aus China - wo er von seiner Schule in Frankreich aus ein Praktikum gemacht habe - aber bemerkt, dass er sich darin getäuscht habe. So habe er realisiert, dass die Tagesmutter eines Kindes in Frankreich, von dem er vermute, dass es sein Kind sei, in Kontakt mit dieser Bande stehe. Auch in China habe er gemerkt, dass er und seine Freundin unter Beobachtung gestanden hätten. Irgendjemand - es gehe um Industriespionage - habe ihm dann in China etwas ins Getränk gemischt, so dass er seine Erinnerung völlig verloren habe. Daraufhin habe er die Schulleiterin, welche Teil dieses Komplotts sei, respektive die Schule angezeigt und auch Namen von öffentlichen und hochrangigen Personen genannt, die für seine Probleme mitverantwortlich seien. Aber weder die Schule noch der Staat hätten darauf eingehen wollen und auch die Schülerschaft sei ihm gegenüber immer feindlicher gesinnt gewesen. Über Recherchen habe er schliesslich herausgefunden, dass es sich bei der Bande, die ihn beobachte, um seine Cousins väterlicherseits handle, und dass er von diesen wegen eines Familienkonflikts observiert und verfolgt werde. Dieser Familienkonflikt hänge damit zusammen, dass sein Grossvater väterlicherseits - dessen Vorfahren Adelige und Angehörige der Königsfamilie gewesen seien - bei der französischen Resistance und an der Befreiung [einer Region in Frankreich] beteiligt gewesen sei. In Tat und Wahrheit habe die Resistance [in einer Region in Frankreich] aber nicht auf die Nazis geschossen, weil sie deren Verbündete gewesen sei. Bezüglich seines Grossvaters mütterlicherseits habe er den dringenden Verdacht, dass dieser [ein Verwandter] Adolf Hitlers sei. So sei ihm bei einem Vergleich von Fotografien von Adolf Hitler und seinem Grossvater mütterlicherseits aufgefallen, dass diese beiden Personen sich sehr ähnlich sähen. Auch sei sein Grossvater mütterlicherseits im Jahr 1943 in Tunesien zur Welt gekommen. Auffälligerweise hätten die Deutschen zur gleichen Zeit einen Verlust in Tunesien einstecken müssen. Sein Grossvater mütterlicherseits und seine Mutter seien wegen dieser Verwandtschaft zu Hitler denn auch verfolgt worden. Er selbst sei deswegen von seinem Familienclan fallengelassen worden. Zudem habe Serge Dassault, dessen Vorfahren im Zweiten Weltkrieg den Nazis zum Opfer gefallen seien, alles in Bewegung gesetzt, um ihm das Leben schwer zu machen und sein wirtschaftliches Fortkommen zu behindern. Auch der Vatikan sei ihm feindlich gesinnt, weil er kürzlich vom Katholizismus zum Islam konvertiert sei. Seit er die Familiengeheimnisse verraten habe, werde er auch von allen gemobbt. Aufgrund dieser Probleme habe er bereits in Australien, im Jahr (...), und in Grossbritannien, im Jahr (...), Asylgesuche eingereicht. Diese seien aber erfolglos geblieben. A.c Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen seinen französischen Reisepass, seine französische Identitätskarte sowie seinen Fahrausweis mit sich. Ferner reichte er beim SEM einen Auszug seines Kontos bei der Bank Fortuneo, Tour Ariane, Paris ein und führte anlässlich der eingehenden Anhörung dazu aus, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Namen Ariane und Adolf Hitler. B. Mit Verfügung des SEM - dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 persönlich eröffnet - wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Zur Begründung hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So lägen vor dem Hintergrund seiner inkohärenten Aussagen wie auch der von ihm eingereichten oder erwähnten Beweismittel keine konkreten Hinweise für die von ihm geltend gemachte Verfolgung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Vorbringen lediglich auf persönlichen, subjektiven Eindrücken beruhten. Im Übrigen sei Frankreich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die in Frankreich herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Als französischer Staatsbürger könne er die Leistungen der dortigen nationalen Sozialversicherung beanspruchen. Auch sei gestützt auf seine Angaben anzunehmen, dass gewisse Familienangehörige ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Frankreich in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er hierzulande vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Schweiz die ethnischen Besonderheiten [Volksgruppe in Frankreich] und ihre internen und internationalen Konflikte kennen sollte. Zudem sei der religiöse Konflikt in Frankreich auf Anstoss von Serge Dassault - in Kollaboration mit den höchsten Politikern des Landes - wieder ins Rollen gebracht worden. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Rückkehr aus China und dem Konflikt mit der Leiterin seiner Schule - angesichts der Tatsache, dass die Welt gegenüber Muslimen feindlich eingestellt sei - verschlechtert. Seine Rechte in Frankreich seien aufgrund von Lügen und Heucheleien seiner Familie eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. 4. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers sei er aufgrund der Vergangenheit seiner Familie, insbesondere wegen seiner Verwandtschaft mit Adolf Hitler, von seiner Familie fallengelassen und von Personen mit Beziehungen bis in die höchsten politischen Kreise beobachtet worden, wobei insbesondere Serge Dassault alles in Bewegung gesetzt habe, um ihm das Leben schwer zu machen, und ihm in China sogar einmal etwas ins Getränk gemischt worden sei, das sein Gedächtnis beeinträchtigt habe. Auch wenn diese Schilderungen des Beschwerdeführers unangenehme Vorfälle betreffen, weisen sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So wurden die durch Art. 3 AsylG geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf persönliche Freiheit dadurch nicht in grundlegender Weise verletzt. Dasselbe gilt für das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die Welt sei gegenüber Muslimen feindlich eingestellt. Ferner ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er inskünftig eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. So ist bezüglich der Intensität seiner Verfolgungsvorbringen über die Zeit hinweg betrachtet keine Steigerung erkennbar. Folglich sind keine objektiven Hinweise dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden, auch wenn er sich davor fürchtet und mithin das subjektive Element der begründeten Furcht erfüllt ist. Im Übrigen ist dem SEM zuzustimmen, dass Frankreich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG ist. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft korrekterweise verneint. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.). 6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Frankreichs und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. 6.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), liegt in den vorinstanzlichen Akten neben der französischen Identitätskarte des Beschwerdeführers doch auch sein nach wie vor gültiger Reisepass. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] erscheint es im vorliegenden Verfahren aber gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: