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D-3355/2017

D-3355/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3355/2017wiv Urteil vom 20. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Deutschland - am 8. Mai 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie vom SEM am 15. Mai 2017 summarisch befragt und am 19. Mai 2017 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zum Grund für ihr Asylgesuch zunächst vorbrachte, sie habe ab 2005 eine Beziehung mit einem türkischen Staatsangehörigen geführt, welcher seinerseits Beziehungen zu den Grauen Wölfen gehabt habe und von welchem sie später "gestalkt" und auch vergewaltigt worden sei, dass sie in diesem Zusammenhang als Beweismittel zwei von ihr 2015 ans Oberlandesgericht München gerichtete Schreiben vorlegte, in welchen sie gegenüber dieser Behörde unter anderem über eine Verwicklung des vorgenannten Mannes in die sogenannten "Dönermorde" (die Verbrechensserie der sogenannten NSU) sowie über verschiedenste Verschwörungen berichtete, an welchen höchste Kreise wie auch die Drogenmafia, der Mossad, die Freimaurer, die Stasi und Scientology beteiligt seien, dass sie daneben vorbrachte, sie habe in der Heimat immer wieder Probleme wegen Strafzetteln, Steuerschulden und ihren finanziellen Problemen gehabt, sie habe Angst um ihr Leben, zumal sie Verfolgung durch die Stasi, die Mafia und Scientology ausgesetzt sei, und sie fürchte sich vor einer Verhaftung, zumal ihr auch schon damit gedroht worden sei, sie in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im Rahmen der Anhörung vertiefte und in sehr umfassenden Ausführungen erweiterte, dass sie dabei über ihre Kontakte zu und Erlebnisse mit verschiedensten Persönlichkeiten berichtete, bei welchen es sich mindestens zum Teil um Agenten gehandelt habe, und namentlich über ihre sowohl von diesen Persönlichkeiten als auch aus allgemeinen Quellen stammenden Kenntnisse über verschiedenste Verschwörungen, Skandale, Todes-, Mord- und Kriminalfälle, darunter insbesondere über die tatsächlichen Zusammenhänge der NSU-Verbrechen, welche nach ihrer Kenntnis in Tat und Wahrheit einen ganz anderen Hintergrund als allgemein bekannt hätten, dass sie vor diesem Hintergrund im Wesentlichen vorbrachte, von den deutschen Behörden seien ihre Bemühungen, als Zeugin ihr Wissen insbesondere zur NSU weiterzugeben, immer wieder abgeblockt worden, dass sie gleichzeitig geltend machte, in Deutschland erhalte sie von den Behörden keinen Schutz, obwohl sie akut gefährdet sei, da sie immer wieder mit Mobbing und Stalking zu tun habe und auch massiven und ernstzunehmenden Morddrohungen ausgesetzt sei, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe ernsthaft um ihr Leben zu fürchten, wobei sie in dieser Hinsicht mehrfach darüber berichtete, wie sie anlässlich eines Langstreckenfluges beinahe mittels einer Lungenembolie umgebracht worden wäre, wobei sie nur deshalb nicht gestorben sei, weil sie den Flug letztlich gar nicht angetreten habe, dass für die umfangreichen Ausführungen und Erlebnisberichte im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass an dieser Stelle weiter darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung vorbrachte, sie habe so viel Stoff, dass sich nicht alles zusammenfassen lasse, weshalb sie auf ihren Facebook-Account verweise, wo alles verzeichnet sei, dass in Zusammenhang mit der Anhörung ferner anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung gewisse Bedenken gegenüber der Anwesenheit der Hilfswerkvertretung (im Sinne von Art. 30 AsylG [SR 142.31]) erhob, zumal es kriminelle Strukturen gebe, in welche die Caritas verwickelt sei, dass sie sodann zum Schluss der Anhörung eine ungenügende Protokollierung ihrer Vorbringen beanstandete, worauf mit einer Korrektur des Protokolls begonnen wurde, welche jedoch aufgrund sehr umfangreicher Änderungswünsche wieder abgebrochen wurde, dass die Beschwerdeführerin als Folge davon ihre Unterschrift zum Protokoll verweigerte, im Rahmen einer separaten Stellungnahme nochmals auf ihren Facebook-Account verwies und zum Protokoll anmerkte, sie wolle nicht, dass der Text den Eindruck entstehen lasse, er stamme von einer verwirrten Person, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am folgenden Tag) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 3, 7 und 40 AsylG ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland anordnete, dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten in Kopie ausgehändigt wurden, dass das SEM im seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, den Gesuchsvorbringen liessen sich keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv entnehmen und insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte in Zukunft asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass sie im Rahmen der Begründung der Beschwerde unter Vorlage einer umfassend überarbeiteten Version des Anhörungsprotokolls geltend macht, aufgrund ihrer Zeugentätigkeit in der Dönermordserie werde sie seit Jahren verfolgt und mit Stasi-Scientology-Methoden fertiggemacht, zumal ihr Leben mit Stasi-Zersetzungsmassnahmen zerstört worden sei und man ihr auch wiederholt nach dem Leben getrachtet habe, dass sie dabei das Vorbringen bekräftigte, ihre Hinweise würden von den heimatlichen Behörden und Politikern nicht beachtet, zumal diese kein Interesse an einer richtigen Aufklärung zeigten, dass sie ergänzend dazu anführte, ihre Familie versuche sie als psychisch krank zu erklären, obwohl diese tatsächlich in die von ihr geschilderten Vorgänge verwickelt sei, und sie fürchte, in die Psychiatrie eingewiesen zu werden, wofür es jedoch keinen Grund gebe, zumal sie selber Psychologin sei, da sie zumindest das Grundstudium absolviert habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe neben der erwähnten, umfassend überarbeiteten Version des Anhörungsprotokolls eine Beweismittelsammlung zu den Akten reichte, beinhaltend unter anderem einen umfassenden Auszug aus ihrem Facebook-Account, die vorerwähnten Eingaben ans Oberlandesgericht München von 2015, sodann Gerichtsakten von 2009 (betreffend ein Verfahren gegen den vorerwähnten türkischen Staatsangehörigen), von 2010 (betreffend ein Verfahren dieses Mannes gegen die Beschwerdeführerin) und von 2016 (betreffend ein eingestelltes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede), weiter einen Arztbericht von 2015 (betreffend eine Behandlung wegen Thrombosen und Lungenembolie), sodann zwei Schreiben des Landratsamtes B._______ vom Frühjahr 2017 (betreffend Kontaktversuche der für sie zuständigen Sozialpädagogin), ferner verschiedene persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin und schliesslich auch zwei Briefe ihrer Mutter an sie, dass für den Inhalt dieser Beweismittel im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG [SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten ist, dass trotz Hinweisen auf mögliche medizinische respektive psychologische Probleme aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz eine ungenügende Protokollierung geltend gemacht und eine Unterschrift des Anhörungsprotokolls verweigert hat, was als Rüge einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verstanden werden kann, dass indes aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle der Befragung und der Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien die rechtserheblichen Elemente des Sachverhaltsvortrages hinreichend erfasst worden, dass von der Beschwerdeführerin zwar implizit das Nachreichen einer Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt wird, indem sie geltend macht, sie werde ihre Beschwerde zeitnah überarbeiten, dass ein Überarbeitungs- oder Ergänzungsbedarf jedoch nicht ersichtlich ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 53 VwVG), zumal sich der Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2017 (inklusive dem überarbeiteten Protokoll) eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit der Sache entnehmen lässt, dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar Anlass zur Annahme besteht, sie lebe in einer ständigen und unter Umständen auch grossen persönlichen Furcht vor einer Bedrohungs- und Verfolgungslage, zumal sie sich offenbar mit mannigfachen Bedrohungen, Schikanen und Nachstellungen konfrontiert sieht, dass sie sich offenbar auch von daher in ihrer Existenz bedroht sieht, weil sie eine unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Institution nicht ausschliesst, dass von der Beschwerdeführerin indes bei objektiver Betrachtung der Akten lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal sich den umfangreichen Schilderungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, die Beschwerdeführerin wäre in ihrer Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen - gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, und gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätte aus irgendwelchen anderen Gründen ernsthaft mit Nachstellungen zu rechnen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz]), dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine Staatsangehörige von Deutschland und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern sie soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 6.2), dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass indes im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Deutschland (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Deutschland herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, von welchem sie in der Heimat unterstützt werden kann, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin weitere Hilfeleistungen offenbar von der Aufnahme einer Therapie abhängig gemacht hat (vgl. dazu die vorerwähnten Schreiben der Mutter), dass Staatsangehörige von Deutschland zudem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und Deutschland auch über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, wobei aus den Akten hervor geht, dass die zuständigen Behörden bereits versucht haben, in dieser Hinsicht mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten (vgl. dazu die vorerwähnten Schreiben des Landratsamtes B._______ bzw. der dortigen Sozialpädagogin), dass alleine der erkennbare Wunsch, sich einer offenbar subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation in der Heimat durch ein Asylersuchen in der Schweiz zu entziehen, als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das im Sinne eines Eventualantrages gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 42 AsylG von vornherein gegenstandslos war, dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: