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E-4216/2017

E-4216/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4216/2017 Urteil vom 4. August 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, geboren am (...), Rumänien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Rumänien eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2017 verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2017 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 10. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ursprünglich als (...) der rumänischen (...) gearbeitet und im Jahr 2001, als sein Schiff nach B._______ gefahren sei, in den USA ein Asylgesuch gestellt, dass dieses Asylverfahren erst mehrere Jahre später negativ abgeschlossen worden sei, worauf er sich jedoch weiterhin illegal in den USA aufgehalten habe, dass im Jahr 2011 sein illegaler Aufenthalt entdeckt und er nach Rumänien ausgeschafft worden sei, dass er sich einige Monate später wieder in die USA begeben habe um sich dort illegal aufzuhalten, dass er im Jahr 2012 erneut deportiert worden sei, worauf er sich zum dritten Mal illegal in die USA begeben habe und im August 2016 - nach Verbüssen einer Freiheitsstrafe wegen ausländerrechtlicher Delikte - wieder nach Rumänien ausgeschafft worden sei, dass er daraufhin in C._______ in einem Heim für Obdachlose gelebt habe, wo er von den Angestellten verspottet und schikaniert worden sei, was bei ihm zu einer stressbedingten Erkrankung (hoher Blutdruck und Angst-zustände) geführt habe, die er im Spital habe behandeln lassen müssen, dass er sich in der Folge erfolglos schriftlich über die Behandlung im Heim beschwert habe, dass die Situation im Wohnheim ab Ende Mai 2017 noch schlimmer geworden sei und er nach Streitigkeiten zweimal aus dem Büro des Direktors geworfen worden sei, dass ein Wachmann ihn im Treppenhaus so stark geschlagen habe, dass er sich wiederum ins Spital habe begeben müssen, und der Angreifer ihn auch mit dem Tod bedroht habe, dass er eine Anzeige eingereicht habe, die jedoch von der Polizei nicht richtig behandelt worden sei, weil eine Heimangestellte mit dem zuständigen Polizeibeamten befreundet - und mit einem anderen verheiratet - gewesen sei, dass ihm schliesslich vorgeworfen worden sei, den Heimdirektor angegriffen zu haben, worauf er aus der Unterkunft geworfen worden sei und auf der Strasse habe leben müssen, dass er dann in einen Hungerstreik getreten sei, worauf ihm die Polizei Plakate, den Laptop und das Mobiltelefon weggenommen habe, dass er deswegen Anzeige gegen die Polizei eingereicht habe und danach von Leuten, die vermutlich von der Polizei geschickt worden seien, bedroht worden sei, weshalb er sich zwei Wochen lang habe verstecken müssen, bevor er aus Furcht vor weiteren Nachteilen aus dem Land geflohen sei, dass der Beschwerdeführer verschiedene Beschwerdeschreiben und Anzeigen, einen ärztlichen Bericht, zwei Zeitungsberichte und Identitäts-papiere zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass mit der Beschwerde unter anderem Unterlagen zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ausser auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, weil diese bereits von Gesetzes wegen besteht (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass sich den Vorbringen keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen würden und insgesamt kein begründeter Anlass für die Annahme bestünde, der Beschwerdeführer hätte in Zukunft eine solche berechtigterweise zu befürchten, dass der Beschwerdeführer geltend mache, Opfer von lokal begrenzten Nachteilen geworden zu sein, und er solchen durch einen Umzug innerhalb des Heimatlandes hätte entgehen oder die heimatlichen Behörden deswegen um Schutz hätte bitten können, dass es sich bei Rumänien um einen EU-Staat handle, der als verfolgungssicher gelte und deshalb vom Bundesrat im Jahr 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen worden sei, dass bei solchen sogenannten "Safe Countries" die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die geeignet wären, diese Vermutung umzustossen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber ausführt, Rumänien habe es bekanntlich nicht verdient, in die EU aufgenommen zu werden, weil dort Korruption, mafiöse Zustände und Anarchie herrschen würden, dass die universellen Menschenrechte in Rumänien nicht garantiert würden und sein Leben bei einer Rückkehr dorthin in Gefahr wäre, dass er es vorziehen würde, sich selbst zu töten, statt sein Leben "von Leute[n] mit schmutzigem Charakter" beenden zu lassen, dass es für ihn völlig unmöglich sei, nach Rumänien zurückzukehren und die schweizerischen Behörden ihn lieber in einen Drittstaat schicken sollten, dass er übrigens sehr krank sei und einige Dokumente zur Behandlung seiner Beschwerden in Rumänien mit dem Rechtsmittel zu den Akten reiche, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die angefochtene Verfügung des SEM vollumfänglich zu bestätigen ist, dass das SEM die angefochtene Verfügung ausführlich und zutreffend begründet hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Opfer von eskalieren-den persönlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Obdach-losenheim geworden zu sein, dass es objektiv betrachtet keinen Grund zur Annahme gibt, diese Nachteile wären ihm aus einem der im AsylG abschliessend genannten Motive zugefügt worden oder er hätte sich derartigen Konflikten nicht durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates entziehen können, dass davon ausgegangen werden kann, dass berechtigte Forderungen in Rumänien grundsätzlich auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind, nötigenfalls mithilfe der Unterstützung von juristischen Fachpersonen, dass aufgrund der Akten nichts für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) - gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelingt, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter diesen Umständen offen bleiben kann, dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuchs, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 m.w.H.), dass beim Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass es sich bei ihm zwar um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit um einen EU-Bürger handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen würde, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch praxisgemäss nicht entgegensteht, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sich aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufzuhalten, sondern er, soweit ersichtlich, einzig zwecks Einreichung seines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3355/2017 vom 20. Juni 2017 S. 8 f., E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 6.2, D-6034/2014 vom 24. Oktober 2014 S. 8 oder D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2), dass unter diesen Umständen auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist und das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht "nach Kanada oder woanders" (vgl. Beschwerde S. 2) wegweisen kann, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Rumänien (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Rumänien herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, zumal die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (weiterhin) in seinem Heimatland behandelt werden können und der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: