Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6034/2014 Urteil vom 24. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Deutschland eigenen Angaben zufolge am 20. September 2014 verliess und am selben Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 22. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 24. September 2014, der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Oktober 2014 sowie in seinen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten handschriftlichen biographischen Notizen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______, in der damaligen UdSSR und heute D._______, geboren worden und habe dort bis im Jahre 1991 gelebt, dass er im November 1991 als deutschstämmiger Spätaussiedler nach Deutschland gekommen und dort im E._______ in F._______ registriert worden sei, dass er indessen von Beginn an nie integriert und immer als "Fremder" abgestempelt worden sei, dass er im März des Jahres 1992 einen deutschen Reisepass und eine deutsche Identitätskarte erhalten habe, dass er im selben Jahr vom Landgericht G._______ wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden sei, welche in der Folge auf drei Jahre Bewährung ausgesetzt worden sei, dass er in den Jahren 1992 und 1993 mehrmals durch Polizeikräfte auf der Strasse oder auf dem Revier körperlich misshandelt worden sei, dass er im Herbst 1993 durch Polizeibeamte mitten in der Nacht aus dem Schlaf gerissen und anschliessend auf dem Polizeirevier mit Füssen getreten worden sei, dass er in der Folge ständig observiert worden sei, dass er im Mai 1994 aus Enttäuschung über seine Erlebnisse in Deutschland nach D._______ zurückgekehrt sei, dass ihn seine Verwandten in Deutschland in der Folge dazu überredet hätten, nach Deutschland zurückzukehren, was er im März 1996 denn auch getan habe, dass er im April 1996 durch Sicherheitsbeamte unter Vorweisung eines Sicherheitshaftbefehls festgenommen und in der Justizvollzugsanstalt G._______ inhaftiert worden sei, dass er am 24. Dezember 1997 zum jüdischen Glauben konvertiert sei und den Vornamen A._______ angenommen habe, dass er am 5. September 2001 vom Landgericht G._______ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, wobei er sich nach einer halbjährigen Untersuchungshaft vom (...) bis am (...) in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik befunden habe, dass er sich am 1. September 2006 mittels eines an den damaligen H._______ gerichteten Schreibens (erfolglos) von der deutschen Staatsangehörigkeit losgesagt habe, dass er am 7. Oktober 2011 zwecks Vermeidung eigener Staatenlosigkeit die souveräne I._______-Republik gegründet habe, dass er nach seiner behördlichen Entlassung (...) bis am 29. August 2014 bei der (...) Stiftung J._______ in K._______ gelebt habe, dass es am 29. August 2014 dort zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Patienten gekommen sei, worauf ihn die Stiftung wegen versuchten Mordes angezeigt habe, dass er in der Folge durch einen Amtsarzt in das Klinikum L._______ des M._______ eingeliefert worden sei, wo ihn die Kriminalpolizei N._______ am 8. September 2014 zur Sache einvernommen habe, dass er am 11. September 2014 durch das Amtsgericht N._______ entmündigt und ihm einstweilig bis am 11. März 2015 ein Berufsbetreuer bestellt worden sei, dass er am 12. beziehungsweise 15. September 2014 aus dem Klinikum entlassen worden sei, dass er anschliessend aus Angst, erneut in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen zu werden, in die Schweiz eingereist sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine nachvollziehbaren Hinweise dafür zu entnehmen, dass der deutsche Staat in den zahlreichen gerichtlichen Verfahren, in die er involviert gewesen sei, die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit verletzt habe, dass allfällige körperliche Verletzungen durch die Polizei, die er geltend gemacht habe, zur Anzeige gebracht werden könnten und nach deutschem Recht geahndet würden, dass sein Asylgesuch demzufolge abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug im Weiteren als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Bundesrat Deutschland angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe, dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift einen Auszug aus dem Beschluss des Amtsgerichts N._______ vom 11. September 2014 (Entmündigungsverfahren), ein Telefaxschreiben des (...) Zentrums für Forensische Psychiatrie O._______ an Richter P._______ vom 19. November 2001, ein Schreiben des stellvertretenden ärztlichen Direktors des Zentrums für Forensische Psychiatrie O._______ an den Beschwerdeführer vom 22. Juli 2010 sowie eigene Korrespondenzschreiben an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 1. Januar 2007, an das Landgericht Q._______ vom 12. Januar 2010, an das Justizministerium R._______ vom 12. Mai 2010, an den deutschen H._______ vom 30. Juli 2010, an den Präsidenten des Oberlandesgerichts S._______ vom 7. Juni 2011 und an den deutschen T._______ vom 27. Juli 2011 beifügte, dass die Kopien der vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2014 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er wolle nicht den Rest seines Lebens in einer psychiatrischen Anstalt verbringen, da dies faktisch einem Mord gleichkomme, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 27. September 2001 und dem 31. Juli 2014 auf der Rechtsgrundlage von § 126a der deutschen Strafprozessordnung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik interniert war (vgl. Telefaxschreiben des (...) Zentrums für Forensische Psychiatrie O._______ an Richter P._______ vom 19. November 2001 i.V.m. act. A7/12 F und A 42 f.), dass, sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, das Gericht [...] die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen kann, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 126a Abs. 1 StPO), dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit psychiatrisch interniert war, dass die Anwendung einer entsprechenden Massnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit als rechtsstaatlich legitim erscheint, dass es entsprechend auch rechtsstaatlich legitim erscheint, eine entsprechende Massnahme erneut zu verhängen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten, dass der Beschwerdeführer indessen nach eigenem Bekunden am 12. September 2014 (vgl. act. A4/11 S. 4, Ziff. 2.01) respektive am 15. September 2014 (act. A7/12 S. 6 f. F und A 46 und 48) aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in Deutschland den Rechtsmittelweg zu beschreiten, falls er erneut psychiatrisch interniert werden und er die entsprechende Massnahme als zu Unrecht erfolgt erachten sollte, dass es sich bei einer derartigen staatlichen Massnahme indessen klarerweise um keine staatliche Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven handelt, zielt diese doch lediglich darauf ab, einem Menschen einerseits durch geeignete therapeutische Massnahmen medizinisch zu helfen und ihn andererseits präventiv an der Verübung weiterer gemeinrechtlicher Delikte zu hindern, solange hierzu Veranlassung besteht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.), dass im Falle des Beschwerdeführers indessen weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2), dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Schweizer Vollzugsbehörden im vorliegenden Fall indessen angewiesen werden, aufgrund von Anzeichen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremd- beziehungsweise Selbstgefährdung dessen Rücküberstellung nach Deutschland medizinisch zu begleiten und ein geeignetes Sicherheitsdispositiv zu treffen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: