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D-4207/2017

D-4207/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4207/2017 Urteil vom 7. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 13. September 2016 in die Schweiz einreiste und beim SEM mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. Juni 2017) ein Asylgesuch stellte, worin sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Deutschland ernsthafte Nachteile und werde entsprechende Unterlagen bei einer mündlichen Anhörung vorlegen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017, im Beisein einer Hilfswerksvertretung, im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu ihren Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes im (...) mit noch nicht beglichenen Schulden der gemeinsamen Firma und Erbschaftssteuern konfrontiert gewesen, dass es schwierig gewesen sei, Transparenz zu schaffen, da sie über die finanziellen Angelegenheiten der Firma nur dürftig informiert gewesen sei und sich ihre Schwiegereltern, die einen Viertel des Vermögens des Sohnes geerbt hätten, geweigert hätten, ein Firmeninventar auszustellen, dass sie Unregelmässigkeiten in den Firmenbilanzen durch einen Steuerberater habe überprüfen lassen und anfangs (...) wegen Bilanzfälschung Anzeige erstattet habe, dass sie aber kurz darauf (am [...]) auf Veranlassung ihres (Verwandten) und ihres Hausarztes in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, und ihr die Staatsanwaltschaft während des sechs- bis achtwöchigen Klinikaufenthalts mitgeteilt habe, dass das Verfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung eingestellt worden sei, dass sie zwar mit Hilfe eines Anwalts versucht habe, eine Wiederaufnahme des besagten Verfahrens zu bewirken, dass dies aber aufgrund der Weigerung der Beteiligten, Unterlagen herauszugeben, bisher nicht möglich gewesen sei, dass es im Jahr (...) in ihrer Wohnung gebrannt und sie in der Folge mit der Versicherung Probleme gehabt habe, da diese Zahlungen blockiert habe, dass zudem Jugendliche in die beschädigte Wohnung eingedrungen seien und dort Vieles zerstört hätten, dass für sie eine gesetzliche Beistandschaft errichtet worden sei, die zwischenzeitlich aber wieder aufgehoben worden sei, und sie gegen den ehemaligen Betreuer im (...) wegen unsachgemässer Führung ihrer Geschäfte bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wobei der Fall nun bei der Staatsanwaltschaft hängig sei, dass sie im (...) während eines in diesem Zusammenhang geführten Telefonats mit einem Polizisten gehört habe, wie im Hintergrund jemand gesagt habe, es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, und sie daher davon ausgehe, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, dass die geschilderten Vorfälle zeigen würden, dass man sie zermürben wolle, und sie die Schweizer Behörden um eine neutrale Überprüfung derselben ersuche, dass eventuell auch ein Zusammenhang bestehe zu kritischen Äusserungen ihrerseits über einen ehemaligen Staatsanwalt, der während der Zeit der Nationalsozialisten Todesurteile unterschrieben habe, dass es ihr momentan gesundheitlich gut gehe und sie sich in der Schweiz in einer Ferienwohnung aufhalte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll und die eingereichten Beweismittel bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6 und A7) dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 - eröffnet am 20. Juli 2017 - feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit verfassungsmässig garantierter Gewaltentrennung und einem unabhängigen Gerichtswesen sei, und als Mitglied des Europarats und der Europäischen Union (EU) die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterlagen zeigen würden, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe, ihre Anzeigen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingeleitet worden seien, und kein Grund ersichtlich sei, am Vorgehen der deutschen Behörden respektive der korrekten Behandlung der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, man wolle sie verhaften, nicht belegt sei und sich aus den Akten keine konkreten und plausiblen Hinweise ergeben würden, wonach gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden hätten, dass ihre subjektiv empfundene Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden könne, dass das Asylgesuch daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) genannten Gründen in der Schweiz aufhalte, sondern, soweit ersichtlich, allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ausgefüllter Formularbeschwerde vom 26. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Deutschland trotz Bestehens einer Patientenverfügung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, dass ihr Betreuer nach ihrer Ausreise ein paar Mal - ungefähr am (...) und letztmals am (...) - mit der Polizei vor ihrer Haustür in Deutschland gestanden habe, obwohl die Betreuung aufgehoben worden sei und er keinerlei Befugnisse mehr habe, dass in Deutschland noch einige Prozesse ausstehen würden, die sie nicht führen könne, wenn sie wieder in die Psychiatrie eingewiesen würde, dass sie um Gewährung von Schutz ersuche, bis sie geklärt habe, ob ihr bei einer Rückkehr nach Deutschland eine Verhaftung, Entmündigung oder erneute Einweisung in die Psychiatrie drohe, dass bezüglich des Hauses ein Kaufangebot vorliege und sie wieder über genügend Kapital verfügen werde, sobald der Verkauf erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe Kopien von (teils bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Unterlagen zu den von ihr geschilderten Vorfällen und deutschen Verfahren einreichte, und sie mit diversen E-Mail-Eingaben vom 28. Juli 2017 bis 7. August 2017 weitere diesbezügliche Dokumente einreichte, dass für den Inhalt der eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen und auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), zusammen mit einer von der Beschwerdeführerin an das SEM adressierten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2017, die mit der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2017 übereinstimmt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Ordnung halber festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre gegenwärtig in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und keine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen, dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar Anlass zur Annahme besteht, sie fühle sich seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr (...) von verschiedener Seite schikaniert und unter Druck gesetzt, und sich aufgrund der eingereichten Unterlagen zeigt, dass sie sich mit diversen Verfahren in unterschiedlichen Bereichen (wie Erbschafts- und Versicherungsfragen, gesetzliche Betreuung, [von ihr initiierte] Strafverfahren, Forderungsklagen) konfrontiert sieht, dass das subjektive Gefühl des Zermürbt- und Verfolgtseins indes keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal sich den Schilderungen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen - entnehmen lassen, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken, bei einer Rückkehr nach Deutschland allenfalls mit einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung oder einem Entmündigungsverfahren konfrontiert zu werden, festzustellen ist, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, wonach die deutschen Behörden staatliche Massnahmen ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass es der Beschwerdeführerin obliegt und zumutbar ist, den in Deutschland gegebenen Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie allfällige entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung, es komme in Deutschland nicht zu asylrelevanter staatlicher Verfolgung und dieser Staat gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, umzustossen, dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1), dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass es sich bei ihr zwar um eine Bürgerin der EU handelt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegensteht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern sie, soweit ersichtlich, allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist, führte sie in ihrem Asylgesuch vom 12. Juni 2017 doch aus, die Gesuchseingabe habe sich nach der Einreise in die Schweiz nur aufgrund damals fehlender Kenntnis der entsprechenden Vorgehensweise verzögert (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-3355/2017 vom 20. Juni 2017 und E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016), dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Deutschland (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 42 AsylG, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ebenfalls als gegenstandslos zu betrachten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch von Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: