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D-4553/2017

D-4553/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-13 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2017 fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 14. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4207/2017 vom 7. August 2017 abgewiesen. B. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. August 2017 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. C. Die Gesuchstellerin reichte mit einer E-Mail vom 17. August 2017 eine Audiodatei über ein aufgezeichnetes Telefongespräch mit einem Polizisten und eine Kopie ihrer Eingabe vom 15. August 2017 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 22. August 2017 - nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 15. August 2017 vorderhand als potenzielles Gesuch um revisionsweise Aufhebung eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils entgegen und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellerin auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen (Begründung und Unterschrift) einzureichen. E. Die Gesuchstellerin gelangte mit Revisionsverbesserung vom 28. August 2017 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, es seien "die neuen Beweise" abzuwarten. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen mit einer weiterhin existierenden Verfolgungslage (Verhaftung durch die Polizei und Zwangseinweisung in die Psychiatrie in Deutschland). Sie habe in Deutschland kein faires Verfahren durchlaufen; die entsprechenden Dokumente dazu seien per E-Mail zugestellt worden und deshalb nicht gewürdigt ("gewertet") worden. Es sei nun zu prüfen, weshalb man in der deutschen Erbschaftssache die gesetzliche Vorgehensweise nicht befolgt habe. F. Die Gesuchstellerin gelangte vom 25. August 2017 bis 1. September 2017 mit diversen E-Mail-Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei reichte sie mehrere Dokumente, insbesondere eine (undatierte) Aufstellung zu Vorkommnissen im Zeitraum 1995 bis (...) 2016, einen (undatierten) Auszug aus dem Grundbuch B._______, Grundbuchamt C._______, mit Einträgen zu einer Erbfolge aus dem Jahr (...), eine (undatierte) Aufstellung zum (...), ein nicht unterzeichnetes Schenkungsversprechen an die (...) vom (...), eine teilweise Nachlassauseinandersetzung des Notariats D._______ vom (...), ein Schreiben des Notariats D._______ vom (...) samt Grundbuchauszug und eine Bestätigung eines Bankberaters vom (...) zu den Akten. G. Mit E-Mail vom 1. September 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, sie habe nun "einen Rechtsanwalt bekommen, der sich die Sache anschaue". Bis zum Urteilszeitpunkt wurde indessen keine Rechtsvertretung bekannt gegeben.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.

E. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 7. August 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70)

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind).

E. 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das (verbesserte) Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die im vorliegenden Verfahren genannten Beweismittel - welche, soweit ersichtlich, sämtliche vor Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils D-4207/2017 vom 7. August 2017 entstandenen sind - bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen. Damit fehlt es sämtlichen Beweismitteln offenkundig an der revi-sionsrechtlichen Neuheit. Überdies erweisen sich die eingereichten Dokumente und die Tonaufnahme als nicht erheblich, da diese klarerwiese nicht geeignet sind, die von der Gesuchstellerin behauptete Verfolgung zu belegen.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien vom Gericht nicht sämtliche Beweise gewürdigt worden, weil diese nur per E-Mail eingereicht worden seien, wird blosse Kritik am rechtskräftig gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geübt. Eine Urteilskritik kann indessen nie Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Das Vorbringen ist im Übrigen nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr erwogen, dass den im Beschwerdeverfahren D-4207/2017 eingereichten Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu entnehmen sei (vgl. Urteil des BVGer S. 5 und 7).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4207/2017 vom 7. August 2017 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) - ist abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Gesuchsstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4553/2017 Urteil vom 13. September 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Partei A._______, geboren am (...), Deutschland, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4207/2017 vom 7. August 2017. Sachverhalt: A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2017 fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 14. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4207/2017 vom 7. August 2017 abgewiesen. B. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. August 2017 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. C. Die Gesuchstellerin reichte mit einer E-Mail vom 17. August 2017 eine Audiodatei über ein aufgezeichnetes Telefongespräch mit einem Polizisten und eine Kopie ihrer Eingabe vom 15. August 2017 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 - eröffnet am 22. August 2017 - nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 15. August 2017 vorderhand als potenzielles Gesuch um revisionsweise Aufhebung eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils entgegen und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellerin auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen (Begründung und Unterschrift) einzureichen. E. Die Gesuchstellerin gelangte mit Revisionsverbesserung vom 28. August 2017 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, es seien "die neuen Beweise" abzuwarten. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen mit einer weiterhin existierenden Verfolgungslage (Verhaftung durch die Polizei und Zwangseinweisung in die Psychiatrie in Deutschland). Sie habe in Deutschland kein faires Verfahren durchlaufen; die entsprechenden Dokumente dazu seien per E-Mail zugestellt worden und deshalb nicht gewürdigt ("gewertet") worden. Es sei nun zu prüfen, weshalb man in der deutschen Erbschaftssache die gesetzliche Vorgehensweise nicht befolgt habe. F. Die Gesuchstellerin gelangte vom 25. August 2017 bis 1. September 2017 mit diversen E-Mail-Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei reichte sie mehrere Dokumente, insbesondere eine (undatierte) Aufstellung zu Vorkommnissen im Zeitraum 1995 bis (...) 2016, einen (undatierten) Auszug aus dem Grundbuch B._______, Grundbuchamt C._______, mit Einträgen zu einer Erbfolge aus dem Jahr (...), eine (undatierte) Aufstellung zum (...), ein nicht unterzeichnetes Schenkungsversprechen an die (...) vom (...), eine teilweise Nachlassauseinandersetzung des Notariats D._______ vom (...), ein Schreiben des Notariats D._______ vom (...) samt Grundbuchauszug und eine Bestätigung eines Bankberaters vom (...) zu den Akten. G. Mit E-Mail vom 1. September 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, sie habe nun "einen Rechtsanwalt bekommen, der sich die Sache anschaue". Bis zum Urteilszeitpunkt wurde indessen keine Rechtsvertretung bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 7. August 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70) 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das (verbesserte) Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123). 3.3 Die Gesuchstellerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die im vorliegenden Verfahren genannten Beweismittel - welche, soweit ersichtlich, sämtliche vor Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils D-4207/2017 vom 7. August 2017 entstandenen sind - bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen. Damit fehlt es sämtlichen Beweismitteln offenkundig an der revi-sionsrechtlichen Neuheit. Überdies erweisen sich die eingereichten Dokumente und die Tonaufnahme als nicht erheblich, da diese klarerwiese nicht geeignet sind, die von der Gesuchstellerin behauptete Verfolgung zu belegen. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien vom Gericht nicht sämtliche Beweise gewürdigt worden, weil diese nur per E-Mail eingereicht worden seien, wird blosse Kritik am rechtskräftig gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geübt. Eine Urteilskritik kann indessen nie Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Das Vorbringen ist im Übrigen nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr erwogen, dass den im Beschwerdeverfahren D-4207/2017 eingereichten Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu entnehmen sei (vgl. Urteil des BVGer S. 5 und 7). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4207/2017 vom 7. August 2017 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) - ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Gesuchsstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: