Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-7903/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, auf eine Kostenauflage hingegen verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7903/2025 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Ungarn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Ungarn eigenen Angaben zufolge im April 2025 verliess und über Österreich in die Schweiz gelangte, wo er am 19. September 2025 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2025 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er leide an einer (...) und sei von 2018 bis 2022 beziehungsweise 2024 verbeiständet gewesen, dass er in verschiedenen europäischen Ländern gearbeitet und Asylgesuche gestellt habe, wobei er polizeilich auffällig geworden und mehrmals stationär in Psychiatrien untergebracht worden sei, dass er in Ungarn aufgrund seiner adeligen Abstammung, seines islamischen Glaubens und seiner sexuellen Orientierung verfolgt werde und in psychiatrischen Einrichtungen schlecht behandelt worden sei, dass seine Mutter und seine Grossmutter ihn als Kind versucht hätten zu ersticken, weswegen er im Jahr 2024 bei der Polizei eine Anzeige gemacht habe, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei, dass er im Februar 2025 bedroht worden sei, man werde ihn misshandeln und an einem Baum aufhängen, weil er gratis das Wifi eines Lokals benutzt habe, wobei der Vorfall gefilmt und einer der Bedroher ins Gefängnis gebracht worden sei, dass er zu 70 Prozent invalide sei und sich in der Schweiz eine höhere Invalidenrente erhoffen würde als in Ungarn und zudem auf der Suche nach Arbeit sei, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 15. Oktober 2025 niedergelegte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) und dieses den Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache sondern in Englisch abgefasst ist, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es dabei entgegen dem Antrag in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgrund der Aktenlage richtigerweise in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen sowie auf eine Sichtung der medizinischen Akten verzichtete, welche der Beschwerdeführer noch nicht zu den Akten habe reichen können, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, zumal in der Beschwerde gar keine weiteren Abklärungen mehr gefordert werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nämlich das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, Ungarn sei gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als «Safe Country» zu bezeichnen, in dem keine Verfolgung vorliege, und die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, diese Regelvermutung umzustossen, dass es zur Begründung richtig darauf hinwies, die Krankheit des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, obwohl ihm in der Heimat keine reale Gefahr drohe, dass es dabei richtig festgestellt hat, die von ihm aufgesuchten Beschwerdestellen hätten sich mit seinen Vorbringen entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages befasst und es ergäben sich keine sachlichen Hinweise, dass er zu Unrecht in den Fokus der Justizbehörden geraten sei, dass es auch zu Recht davon ausgegangen ist, die ungarischen Behörden seien durchaus an seinem Wohlergehen interessiert, nachdem sie gemäss seinen Angaben zusammen mit seinem damaligen Beistand einen gerichtlichen Prozess gegen ihn hätten verhindern können, dass zur Beschwerdeschrift zunächst anzumerken ist, dass die handgeschriebene Begründung des Beschwerdeführers begleitet von einem weitschweifigen handgeschriebenen Brief wohl krankheitsbedingt schwierig nachzuvollziehen ist, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen lediglich noch einmal seine Asylgründe wiederholt und auf die Gefährdung in Ungarn hinweist, was die überzeugenden obigen Erwägungen des SEM nicht in Frage zu stellen vermag, dass bei fehlender Kontextualisierung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gezwungen werden wolle, in der russischen Armee zu dienen, nicht weiter einzugehen ist, zumal eine solche Gefahr nicht zu erkennen ist, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten zahlreichen, grossenteils nicht weiter bezeichneten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM hierzu richtig ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe als ungarischer Staatsangehörigen und Bürger der Europäischen Union bzw. der EFTA nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegenstehe, da der Beschwerdeführer sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalte, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches eingereist sei (vgl. etwa Urteil D-2290/2024 vom 3. Mai 2024 E. 8.2 und D-3355/2017 vom 20. Juni 2017 je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM richtig ausgeführt hat, bei weggewiesenen Ausländern aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sei der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG und VVWAL, Anhang 2) und diese Regelvermutung werde vorliegend nicht widerlegt, nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Ungarn trotz Erkrankung mittels Arbeit oder Invalidenrente habe decken können und er psychiatrisch versorgt sowie bis 2024 verbeiständet gewesen sei, wobei eine künftige Verbeiständung im Januar 2025 hätte geprüft werden sollen, und davon auszugehen sei, dass ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen werde, dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegenhält, er und seine Mutter würden auf der Strasse landen, was mit Verweis auf die obigen Erwägungen des SEM nicht überzeugen kann, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe jahrelang in der EU gearbeitet und damit Anrecht auf eine Invalidenrente, bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unbeachtlich ist, dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Unterstützungsschreiben seines ungarischen Vormunds, wonach er auf lnvaliditätsversorgung angewiesen sei, an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer EU-Bürger ist und über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 42 AsylG von vornherein gegenstandslos war, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwies, dass dem Beschwerdeführer damit grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, dass jedoch vorliegend aufgrund der besonderen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, auf eine Kostenauflage hingegen verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: