Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 8. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl. Er begründete sein Asylgesuch damit, in Deutschland habe ihm sein Arbeitgeber nach einem schweren Autounfall keinen leidens- gerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und einen Kündigungsgrund konstruiert. Ferner sei er in Deutschland jahrelang nicht krankenversichert gewesen und der deutsche Staat würde ihm Akten vorenthalten. Da er ver- schuldet gewesen sei, sei er im Jahr 2014 zwangsenteignet worden. Mit Entscheid vom 6. März 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1333/2014 vom 19. März 2014 abgewiesen. B. B.a Am 1. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals in der Schweiz um Asyl. B.b In der Asylanhörung vom 29. März 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2014 nach Deutschland zurückgekehrt und habe das Geld abgeholt, welches ihm aus der Zwangsversteigerung seines (Eltern-)Hauses zugestanden habe. Anschliessend sei er erneut in die Schweiz gereist und habe sechs Jahre lang in einem Hotel gelebt. Im Jahr 2020 sei sein Vermögen aufgebracht gewesen. Dann sei er nach B._______ (Deutschland) gezogen, wo er vier Jahre lang in einem Guest- house untergekommen sei. Irgendwann habe er sich mit dem Betreiber des Gästehauses überworfen und sich deshalb entschieden, in die Schweiz zurückzukehren. Der Hauptgrund für sein erneutes Asylgesuch sei nach wie vor die frühere Zwangsarbeit bei der Firma C._______. Er habe in Deutschland erfolglos versucht, an seine Krankenakten zu gelangen. Er sei in Deutschland seit über 20 Jahren nicht mehr krankenversichert. Deutschland versuche ihn zu deformieren und zu zerstören. Er habe die letzten vier Jahre, als er in B._______ gelebt habe, keine Probleme gehabt. Eine Rückkehr nach Deutschland sei für ihn unvorstellbar. B.c Am 4. April 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheid- entwurf des SEM und beantragte eine gesundheitliche Abklärung zur psy- chischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) stellte das SEM fest, der
D-2290/2024 Seite 3 Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. E. Am 29. April 2024 bezahlte der Beschwerdeführer innert Frist den vom In- struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 einverlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Ent- scheiden nach Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeits- tage. Der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist jedoch eine Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu entnehmen, womit die Rechtsmittelbelehrung des SEM fehlerhaft ist und die Verfügung mangel- haft eröffnet wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG). Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht vorgehalten werden, er hätte die Mangelhaf- tigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Sorgfalt erkennen müs- sen (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 24). Die Beschwerde ist dem-
D-2290/2024 Seite 4 nach als fristgereicht eingereicht zu betrachten. Zudem wurde die Be- schwerde formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss dem Wortlaut der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz «so- wie den Schengen-Raum» zu verlassen. Wie sich aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei ergibt (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. III/2: «Wegweisung nach Deutschland»), handelt es sich dabei offen- kundig um ein Versehen, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist, das SEM habe ausschliesslich die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2290/2024 Seite 5
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im We- sentlichen aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland ge- mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Staat («safe country») be- zeichnet. Bei sicheren Staaten bestehe die Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Seinen Aussa- gen sei indessen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu entnehmen, wel- che die genannte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Möglicher- weise liege seiner subjektiv empfundenen ungerechten Behandlung durch den deutschen Staat eine psychische Erkrankung zugrunde, zumal er des- wegen bereits in Behandlung gewesen sei. Der Umstand, dass er in Deutschland besitzlos sei, sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal er offen- bar weiterhin eine Rente erhalte. Überdies stehe ihm bei Bedarf der Weg zum Sozialamt offen. Schliesslich sei weder aus seinen Ausführungen noch im Allgemeinen nachvollziehbar, weshalb ihm deutsche Staat eine Krankenversicherung verweigern sollte.
E. 6.2 In seiner handschriftlichen Eingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und Nachteilen bis hin zum Mord in der Bundesrepublik Deutsch- land ausgesetzt sei. Durch das vorsätzliche Unterlassen der medizinischen Grundversorgung sei er einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt. Er sei ein schwerbehinderter Mensch mit verminderten Einkünften.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auffas- sung der Vorinstanz, wobei auf die zutreffende Begründung in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 5. April 2024, Ziff. II, S. 3–5). Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer auch auf Beschwerdeebene keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht. Bei seinem Konflikt mit der Firma C._______ handelt es sich um einen Konflikt mit privaten Dritten, der nur bei fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates asyl- relevant wäre. Dies ist bei der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-2290/2024 Seite 6 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird praxisgemäss nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.2 Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieser Um- stand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entge- gen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeits- abkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. So- mit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AsylG).
E. 9.3 Zudem lassen weder die allgemeine Lage in Deutschland noch indivi- duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor- liegend auch als zumutbar zu betrachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutsch- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-2290/2024 Seite 7 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2290/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2290/2024 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 8. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl. Er begründete sein Asylgesuch damit, in Deutschland habe ihm sein Arbeitgeber nach einem schweren Autounfall keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und einen Kündigungsgrund konstruiert. Ferner sei er in Deutschland jahrelang nicht krankenversichert gewesen und der deutsche Staat würde ihm Akten vorenthalten. Da er verschuldet gewesen sei, sei er im Jahr 2014 zwangsenteignet worden. Mit Entscheid vom 6. März 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1333/2014 vom 19. März 2014 abgewiesen. B. B.a Am 1. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals in der Schweiz um Asyl. B.b In der Asylanhörung vom 29. März 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2014 nach Deutschland zurückgekehrt und habe das Geld abgeholt, welches ihm aus der Zwangsversteigerung seines (Eltern-)Hauses zugestanden habe. Anschliessend sei er erneut in die Schweiz gereist und habe sechs Jahre lang in einem Hotel gelebt. Im Jahr 2020 sei sein Vermögen aufgebracht gewesen. Dann sei er nach B._______ (Deutschland) gezogen, wo er vier Jahre lang in einem Guesthouse untergekommen sei. Irgendwann habe er sich mit dem Betreiber des Gästehauses überworfen und sich deshalb entschieden, in die Schweiz zurückzukehren. Der Hauptgrund für sein erneutes Asylgesuch sei nach wie vor die frühere Zwangsarbeit bei der Firma C._______. Er habe in Deutschland erfolglos versucht, an seine Krankenakten zu gelangen. Er sei in Deutschland seit über 20 Jahren nicht mehr krankenversichert. Deutschland versuche ihn zu deformieren und zu zerstören. Er habe die letzten vier Jahre, als er in B._______ gelebt habe, keine Probleme gehabt. Eine Rückkehr nach Deutschland sei für ihn unvorstellbar. B.c Am 4. April 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und beantragte eine gesundheitliche Abklärung zur psychischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-tragte dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. E. Am 29. April 2024 bezahlte der Beschwerdeführer innert Frist den vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. Der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist jedoch eine Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu entnehmen, womit die Rechtsmittelbelehrung des SEM fehlerhaft ist und die Verfügung mangelhaft eröffnet wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG). Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht vorgehalten werden, er hätte die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 24). Die Beschwerde ist dem-nach als fristgereicht eingereicht zu betrachten. Zudem wurde die Beschwerde formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss dem Wortlaut der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz «sowie den Schengen-Raum» zu verlassen. Wie sich aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei ergibt (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. III/2: «Wegweisung nach Deutschland»), handelt es sich dabei offenkundig um ein Versehen, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist, das SEM habe ausschliesslich die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Staat («safe country») bezeichnet. Bei sicheren Staaten bestehe die Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Seinen Aussagen sei indessen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu entnehmen, welche die genannte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Möglicherweise liege seiner subjektiv empfundenen ungerechten Behandlung durch den deutschen Staat eine psychische Erkrankung zugrunde, zumal er deswegen bereits in Behandlung gewesen sei. Der Umstand, dass er in Deutschland besitzlos sei, sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal er offenbar weiterhin eine Rente erhalte. Überdies stehe ihm bei Bedarf der Weg zum Sozialamt offen. Schliesslich sei weder aus seinen Ausführungen noch im Allgemeinen nachvollziehbar, weshalb ihm deutsche Staat eine Krankenversicherung verweigern sollte. 6.2 In seiner handschriftlichen Eingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und Nachteilen bis hin zum Mord in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt sei. Durch das vorsätzliche Unterlassen der medizinischen Grundversorgung sei er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Er sei ein schwerbehinderter Mensch mit verminderten Einkünften.
7. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 5. April 2024, Ziff. II, S. 3-5). Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht. Bei seinem Konflikt mit der Firma C._______ handelt es sich um einen Konflikt mit privaten Dritten, der nur bei fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates asylrelevant wäre. Dies ist bei der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird praxisgemäss nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.2 Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Deutschlands handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AsylG). 9.3 Zudem lassen weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu betrachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: