Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3754/2017 Urteil vom 14. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Dänemark, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein dänischer Staatsangerhöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - Dänemark gemäss seinen eigenen Angaben am (...) verliess und über Schweden, Polen und die Ukraine am 6. April 2017 in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und das SEM ihm - ebenfalls am gleichen Tag - mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden, dass er dort im Beisein seines von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreters am 11. April 2017 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den elektronischen Akten des SEM: A11/7) und am 18. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den elektronischen Akten des SEM: A15/17), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, seit 2012 oder 2013 werde eine Art elektromagnetischer Krieg gegen ihn geführt, hinter dem die dänische Regierung, die NATO oder allenfalls eine andere, ausländische, Behörde stecke, dass diese institutionalisierte Form der Folter beziehungsweise der illegalen Verfolgung unter anderem in der Fälschung von Aussagen und Dokumenten, Polizeibrutalität, polizeilicher Verfolgung, Drohung, Erpressung, Belästigung, Tötungsversuchen und Menschenhandel bestehe, dass die meisten Angriffe über das Internet beziehungsweise die Gewaltausübung direkt mit Energiewaffen erfolge, dass er (...) ungerechtfertigter Weise bei der Polizei angezeigt und in den Jahren (...) und (...) gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, dass die Belästigungen durch die dänische Polizei seit seiner Ausreise zwar aufgehört hätten, er indes immer noch über die Social Media belästigt werde, dass er zu seinen persönlichen Umständen ausführte, er habe das Gymnasium abgeschlossen und an der C._______ Studien in (...) und (...) begonnen und Kurse an der D._______ sowie eine praktische Ausbildung bei (...) besucht, dass er zuletzt von 2009 bis 2011 als (...) und (...) bei einer (...) gearbeitet habe, dass er in B._______ in einer Studentenunterkunft gelebt habe und sein Leben durch staatliche Studiensubventionen habe bestreiten können, dass er in medizinischer Hinsicht angab, keine eigentlichen Gesundheitsprobleme zu haben, allerdings gewisse Schwierigkeiten, die auf das zurückgingen, was (...) in der psychiatrischen Klinik geschehen sei, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Bücher vorzeigte sowie namentlich Reiseunterlagen, medizinische Berichte und einen USB-Stick einreichte, dass für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers und die Beweismittel auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. April 2017 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Mai 2017 mit Urteil vom 11. Mai 2017 guthiess, die Verfügung vom 25. April 2017 aufhob und das SEM anwies, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses zu prüfen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit englischsprachiger Formularbeschwerde vom 4. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache eingereicht wurde, die vorformulierten Begehren dem Gericht indessen bekannt und die Begründung verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, dass auch das Erfordernis der Originalunterschrift als erfüllt betrachtet werden kann, dass die sich auf der Beschwerdeeingabe - in Kopie - findende Unterschrift (vgl. dort S. 7) nämlich offensichtlich mit dem Namenszug (im Original) auf dem Briefumschlag der Rechtsmitteleingabe identisch ist, dass somit auf die fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, dass Dänemark vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit a AsylG bezeichnet worden sei, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen sei, diese Grundsatzvermutung umzustossen, dass insbesondere keine Hinweise vorlägen, dass der dänische Staat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorgehensweisen zurückgreife, dass er selbst ausgeführt habe, er wisse nicht, wer hinter seinen Problemen stecke und vermute lediglich, es sei die dänische Regierung, zumal er auch angegeben habe, nie konkrete Probleme mit den dänischen Behörden gehabt zu haben, dass die Einweisung in die psychiatrischen Einrichtungen gemäss seinen eigenen Aussagen nicht durch Behördenwillkür, sondern durch psychiatrisch geschultes Fachpersonal geschehen sei, was die eingereichten Beweismittel unterstrichen, so dass aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne, dass in Dänemark sodann von wirksamen Polizei- und Justizorganen auszugehen sei und sich in Bezug auf die weitere Vorbringen keine Hinweise ergäben, wonach die dänischen Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz vor Drittpersonen nicht gewährten, dass das Eintreiben von Schulden schliesslich als rechtsstaatlicher legitimer Akt zu werten und damit nicht asylrelevant sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sei, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, die Annahme, wonach Dänemark ein verfolgungssicherer Staat sei, ignoriere den dort vorherrschenden elektromagnetischen Krieg, welcher zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt worden sei, dass er gegen Dänemark - oder falls die Verfolger eine andere Gruppe seien, entsprechend gegen diese - Sanktionen fordere, da dieser Staat seine eigenen Bürger foltere und verfolge, dass auch die TV-Sender E._______ und F._______ zu überprüfen seien, da er von diesen während seinem Aufenthalt in der Schweiz verfolgt und insbesondere gestalkt worden sei, dass er in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ausführte, als Bürger der Europäischen Union (EU) könne er sich frei bewegen, wobei er allerdings keinen Ort in Europa oder sonst auf der Welt kenne, wo er sicher leben könnte, weshalb er nicht wisse, wohin er gehen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 sei zu bestätigen, dass das SEM die angefochtene Verfügung ausführlich, umfassend und zutreffend begründet hat und vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann, dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, der "elektromagnetische Krieg" sei zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt worden, festzuhalten ist, dass es im vorherigen Beschwerdeverfahren (vgl. E-2500/2017, Urteil vom 11. Mai 2017) um die Überprüfung eines Nichteintretensentscheides ging, dass die materiellen Asylgründe dort demzufolge nicht überprüft worden sind (vgl. auch den ausdrücklichen Klammerhinweis im erwähnten Urteil auf S. 4, letztes Lemma), dass im Übrigen, mit Hinblick auf das Vorbringen, auch in der Schweiz sei er - so durch die TV-Sender E._______ und F._______ - verfolgt worden, nicht ersichtlich ist, inwiefern die Schweiz besser geeignet wäre als Dänemark oder ein anderes Land, den Beschwerdeführer vor der von ihm geschilderten Bedrohung durch elektronische Kanäle oder das Internet zu schützen, dass hinsichtlich der Bedenken, bei einer Rückkehr nach Dänemark könnte er erneut zwangsweise in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden oder wegen seinen Studienschulden Probleme bekommen, auszuführen ist, dass eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliegt, wenn staatliche Massnahmen nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und hier keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme erkennbar sind, dass es dem Beschwerdeführer überdies obliegt und zumutbar ist, sich an die dänischen Behörden zu wenden beziehungsweise den in Dänemark gegebenen Rechtsmittelweg zu beschreiten, falls er entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten sollte, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelstufe nicht gelingt, die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung, es komme in Dänemark weder zu asylrelevanter staatlicher Verfolgung noch gewähre dieser Staat vor nichtstaatlicher Verfolgung keinen Schutz, umzustossen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.(vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass sich - nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten abgelaufen ist - in Bezug auf ein mögliches Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) zwar die Frage nach der Zuständigkeit der Anordnung der Wegweisung stellen dürfte, dass aufgrund der gesamten Aktenlage aber - namentlich auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Pläne zur Konstruktion und zum Vertrieb von Waffen - nicht von einem solchen Aufenthaltsrecht auszugehen ist, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die allgemeine Lage in Dänemark noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Dänemark insbesondere über funktionierende Gesundheitsstrukturen verfügt und allfällig notwendig werdende medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers dort durchgeführt können, dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer über einen europäischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG und Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: