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E-2500/2017

E-2500/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

E. 2 Die Verfügung vom 25. April 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses zu prüfen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 25. April 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2500/2017 Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Dänemark, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein dänischer Staatsangerhöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - Dänemark gemäss seinen eigenen Angaben am (...) verlassen und über C._______, D._______ und E._______ am 6. April 2017 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl nachfragte, dass ihm das SEM - ebenfalls am gleichen Tag - mitteilte, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei, dass er dort am 11. April 2017 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den elektronischen Akten des SEM: A11/7) und - im Beisein seines von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreters - am 18. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den elektronischen Akten des SEM: A15/17), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, seit 2012 oder 2013 würde eine Art elektromagnetischer Krieg gegen ihn geführt, hinter dem mutmasslich die dänische Regierung stecke, dass er nicht nach Dänemark zurückkehren könne, da er verfolgt werde und befürchte, dort aus vorgeschobenen Gründen in eine psychiatrische Klinik zwangsinterniert zu werden, dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. April 2017 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit - englischsprachiger und mehrheitlich in die deutsche Sprache übersetzter - Formularbeschwerde vom 1. Mai 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass er der Beschwerde diverse Auszüge seines Email-Accounts beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Schweizerische Post diese Zwischenverfügung aufgrund der mittlerweile eingetretenen Adressänderung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht zurücksandte und diese dem vorliegenden Entscheid beigelegt wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer die Begründung der in Englisch verfassten Rechtsmitteleingabe in die deutsche Sprache übersetzte, dass die vorformulierten Begehren zwar nicht ins Deutsche übersetzt wurden, diese aber hinreichend verständlich sind, dass somit auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 25. April 2017 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn wegwies, dass es zur Begründung des Nichteintretens ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Dänemark aufgehalten und könne in den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren, dass der Beschwerdeführer dänischer Staatsangehöriger ist und Dänemark für ihn nicht ein Dritt-, sondern sein Heimatstaat ist, von dessen Behörden angeblich die geltend gemachte Verfolgung ausgehe, dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht, dass die Behörden des Verfolgerstaates nicht geeignet sein können, eine aussagegemäss von ihnen ausgehende Verfolgung zu unter-suchen, dass das SEM mit der angeordneten Wegweisung nach Dänemark, den angeblichen Verfolgerstaat also (ohne die entsprechenden Asylgründe materiell zu prüfen), nebst der unrichtigen Feststellung, bei Dänemark handle es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer um einen sicheren Drittstaat, auch Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist, dass sich das SEM zu Unrecht auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG stützte, sondern in der vorliegenden Konstellation vielmehr an die Anwendung von Art. 40 AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, sog. "safe countries") zu denken ist, dass eine solche Prüfung des Asylgesuches in einem materiellen Verfahren auch im Sinne des Gesetzgebers war, als die frühere Bestimmung zum Nichteintreten auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten (aArt. 34 Abs. 1 AsylG) mit der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen wurde (vgl. BBL 2010 4455, S. 4494), dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist und die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2017 aufzuheben sowie das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die angeordnete Wegwisung unter anderem damit begründet hat, als EU-Bürger dürfe er sich unabhängig vom Entscheid über sein Asylgesuch beziehungsweise die darin angeordnete Wegweisung während mindestens 90 Tagen in der Schweiz aufhalten, ohne weggewiesen zu werden, und dass sich bei der Anordnung der Wegweisung tatsächlich die Frage stellen dürfte, wie sich das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (SR 0.142.112. 681) zur asylrechtlichen Wegweisung verhält, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Entscheid auch der Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos wird, indessen über die Parteientschädigung zu befinden ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 25. April 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses zu prüfen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: