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E-4394/2023

E-4394/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2023 aus der Haft (Justizvoll- zugsanstalt [JVA] […]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Nachdem er mit Er- klärung vom 27. Juni 2023 zunächst auf die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung verzichtete, bevollmächtigte er die rubrizierte Rechtsvertretung am

4. Juli 2023. Am 12. Juli 2023 fand – in Anwesenheit der Rechtsvertretung

– die Anhörung zu den Asylgründen in der JVA (…) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Roma mit slowakischer Staatsangehörigkeit. In der Slowakei sei er aufgrund seiner Ethnie wiederholt diskriminiert sowie schikaniert worden und habe Schwie- rigkeiten bei der Stellensuche gehabt. Als investigativer Journalist habe er im Jahr (…) eine Reportage über die Tätigkeiten von Regierungsbeamten gemacht. Als er sich alleine im Büro des (…) aufgehalten habe, habe er dort Dokumente entwendet und diese seinem Kollegen B._______ weiter- geleitet. Gemeinsam hätten sie die gesetzeswidrigen Praktiken des slowa- kischen Justizsystems aufgedeckt. lm Jahr (…) habe er in den Medien er- fahren, dass dieser Kollege sowie dessen Partnerin ermordet worden seien, weshalb er vermute, dass der slowakische Geheimdienst nach ihm suche. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM einen Presseausweis, einen Brief seiner Tochter, einen selbstverfassten Lebenslauf, eine Tabelle mit persön- lichen Daten sowie ein Schreiben mit Hinweisen (Links) auf Medienberichte zur Ermordung B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung falle in den Zuständig- keitsbereich der kantonalen Behörden. C. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM

E-4394/2023 Seite 3 zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4394/2023 Seite 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Beschwerdefrist von fünf Tagen ausgegangen, habe seine Vorbrin- gen und die Zeitungsberichte (Links) in der Entscheidfindung nicht berück- sichtigt beziehungsweise nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und habe bereits anlässlich der Anhörung eine voreingenommene Haltung gezeigt beziehungsweise hierbei eine Einschätzung vorweggenommen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem habe die Vorinstanz weder eine Prüfung der Asylgründe noch eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und letztere nur für den Fall einer Beschwerdeeinreichung in Aussicht ge- stellt, womit eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht beziehungs- weise die Begründungspflicht verletzt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vor- bringen zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der

E-4394/2023 Seite 5 Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 4.4 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfü- gung explizit auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 40 AsylG in Verbin- dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7); die ent- sprechende Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 7).

E. 4.5 Was sodann die Prüfung der Asylvorbringen und Beweismittel anbe- langt, vermengt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführun- gen eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung mit der Verletzung des recht- lichen Gehörs. So beschlägt eine allfällige Nichtberücksichtigung von Vor- bringen oder Beweismitteln die Frage der Vollständigkeit des Sachverhalts wohingegen deren nicht sorgfältige oder ernsthafte Prüfung eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungs- pflicht darstellt. Vorliegend ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; die Be- gründungspflicht wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äusserst konzis ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl die rechtserheb- lichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die von ihm eingereich- ten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und diese ausrei- chend in ihre Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 4 und S. 5 oben). Dass sie hierbei auf die Links beziehungsweise Medienberichte nicht explizit eingegangen ist, ist in der vorliegenden Kons- tellation nicht zu beanstanden. Zudem durfte sie gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG ihren Entscheid summarisch begründen. Die Beschwerdeeingabe zeigt schliesslich deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Weiter ist der Rüge, die Vorinstanz habe weder die Asylgründe noch deren Glaubhaftigkeit geprüft, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe durchgeführt und dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 4 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder

E-4394/2023 Seite 6 zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erweisen sich Vorbringen als nicht asylrelevant, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vor- bringen zusätzlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen; das Vorgehen der Vorinstanz ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-5906/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.1.1). Dass die Vorinstanz hierbei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen ge- langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Be- gründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Schliesslich finden die Rügen betreffend die Durchführung der Anhörung keinen Rück- halt im Anhörungsprotokoll, welches weder die monierte Voreingenom- menheit der Befragerin erkennen lässt noch in anderer Weise zu bemän- geln ist. An der entsprechenden Stelle der Anhörung hat die Befragerin dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör zu einer mutmassli- chen Abweisung seines Asylgesuchs gewährt, verbunden mit der Frage, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Slowakei zu befürchten habe, was – auch wenn es den Beschwerdeführer aufwühlte – ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. SEM-eAkten 15/16 F32).

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung

E-4394/2023 Seite 7 keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be- zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer führte als Hauptgrund für das Verlassen der Slowa- kischen Republik Diskriminierung und Unterdrückung als ethnischer Roma sowie Probleme bei der Stellensuche an (vgl. bspw. SEM-eAkten 15/16 F25 und F27). Die geschilderten Nachteile lassen die erforderliche Intensi- tät jedoch vermissen (vgl. a.a.O. insb. F25). Vielmehr ist aufgrund der ein- gereichten Beweismittel und der Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl immer wieder – dies auch in bedeutenden Positionen – arbeiten konnte. So führte er namentlich aus, mehrere Jahre als Journalist gearbeitet zu haben, was er mit einem bis 30. August 2028 gültigen slowakischen Presseausweis untermauerte. Er konnte eigenen Angaben zufolge sogar zusammen mit der Vertreterin für Roma-Fragen für die Staatskanzlei arbeiten und als Journalist persönliche Termine bei hoch- rangigen Politikern erhalten. Auch sind seinen Ausführungen keine konkre- ten Schikanen oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu entnehmen, die es ihm tatsächlich verunmöglicht hätten, seiner jeweiligen Arbeit nachzu- gehen. Die ausschweifenden Erklärungen zum Vorgehen des Arbeitsamtes bleiben allgemein und zeigen auf, dass stets Stellen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. a.a.O.). Dasselbe gilt für die zusätzlich geschilder- ten Schikanen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, die eben- falls nur als gering einzustufen sind (vgl. a.a.O. bspw. Kind an Schule und Ehefrau bei Arbeitsanlässen). Die Vorinstanz wies folgerichtig darauf hin, dass die dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich – bei Bedarf – an die slowakischen Behörden wenden könne, die sowohl schutz- willig als auch schutzfähig seien. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr (…) im Büro des Ministerpräsidenten Dokumente entwendet und diese seinem Kollegen B._______ – mit dem er die gesetzeswidrigen Praktiken des slo- wakischen Justizsystems aufgedeckt habe – weitergeleitet. lm Jahr 2018 habe er in den Medien erfahren, dass dieser Kollege ermordet worden sei.

E-4394/2023 Seite 8 Zweimal sei er bereits vom Geheimdienst (SIS) und mehrere Male von der Polizei zur Zentrale mitgenommen worden. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Slowakischen Republik um einen Staat der Europäischen Union handelt, der durch den Bundesrat als verfolgungssicher Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zu- rückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicherer Staat beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfol- gung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise um- gestossen werden kann. Entsprechende Hinweise, die geeignet wären diese Regelvermutung umzustossen, konnte der Beschwerdeführer offen- sichtlich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene dartun. Vielmehr verweist er auf Medienberichte, die belegen, dass der Mord an seinem Journalistenkollegen B._______ seitens des Staates um- gehend verfolgt sowie aufgeklärt wurde und die Verantwortlichen vor Ge- richt gestellt wurden (vgl. SEM-eAkten 21/4). Dass einer der Angeklagten Kontakte in die Politik gehabt haben soll und aus Mangel an Beweisen frei- gesprochen wurde, ändert hieran nichts. Es ist davon auszugehen, dass dieser staatliche Schutz – bei Bedarf – auch dem Beschwerdeführer zu- kommt. Im Übrigen untermauern weitere Hinweise die zutreffende Schluss- folgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise noch bei einer Rückkehr in die Slowakei asylrelevanter Verfol- gung ausgesetzt war beziehungsweise sein wird. So werden beispiels- weise weder sein Name noch die geltend gemachte Unterstützung bei den Recherchen in den verlinkten Medienberichten erwähnt und es ergeben sich aus diesen auch keine sonstigen Hinweise auf die Person des Be- schwerdeführers. Dieser bestätigte zudem, dass der brisante Artikel nicht seinen Namen, sondern einzig denjenigen von B._______ trage (vgl. a.a.O. F72 f.). Überdies will er einzig in den Medien über den Mord seines engen Kollegen erfahren haben, von dem er weder weiss von wem noch wo er ausgeführt worden ist (vgl. a.a.O. F40 ff.). Er führt zwar auf, vor seiner Ausreise von der Polizei und dem SIS verhört worden zu sein. Da er jedoch bereits in der Slowakei Diebstähle (so auch die Dokumente vom Ministerpräsidenten) begangen hat und deshalb dort auch schon in Haft war (vgl. a.a.O. bspw. F37, F39, F43), sind die Befragungen hierauf zurückzuführen. Die Verfolgung entsprechender Delikte durch die

E-4394/2023 Seite 9 Justizbehörden ist als legitime Handlung eines Rechtsstaates nicht zu be- anstanden. Die Haftstrafe sowie deren Dauer lassen im Übrigen nicht auf einen Politmalus schliessen (vgl. a.a.O. F37). Vor diesem Hintergrund er- klärt sich schliesslich auch, weshalb der Beschwerdeführer weder bei einer höheren Beschwerdeinstanz (auch auf europäischer Ebene möglich) noch über seinen Anwalt gegen das Vorgehen der Justizbehörden um Schutz ersucht hat (vgl. a.a.O. F63 ff.). Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Beschwerdevor- bringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.

E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asyl- suchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht ver- fügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. Urteile des BVGer D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1. f., D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1).

E. 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegwei- sung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen slowakischen Staatsange- hörigen und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, wes- halb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine

E-4394/2023 Seite 10 Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Frei- zügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern

– soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1333/2014 vom

19. März 2014 E. 7.2 und angefochtene Verfügung S. 5).

E. 7.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestäti- gen.

E. 8 Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung bildet der Vollzug der Wegweisung hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser fällt vorliegend – wie von der Vorinstanz im Dispositiv festgestellt und in der Beschwerde nicht moniert – aufgrund des sich in Haft befinden- den EU-Bürgers in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden, bei welchen der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anliegen bei Be- darf geltend machen kann.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gel- ten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzu- weisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-4394/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4394/2023 Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Slowakische Republik, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2023 aus der Haft (Justizvollzugsanstalt [JVA] [...]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Nachdem er mit Erklärung vom 27. Juni 2023 zunächst auf die ihm zugewiesene Rechtsvertretung verzichtete, bevollmächtigte er die rubrizierte Rechtsvertretung am 4. Juli 2023. Am 12. Juli 2023 fand - in Anwesenheit der Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen in der JVA (...) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Roma mit slowakischer Staatsangehörigkeit. In der Slowakei sei er aufgrund seiner Ethnie wiederholt diskriminiert sowie schikaniert worden und habe Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt. Als investigativer Journalist habe er im Jahr (...) eine Reportage über die Tätigkeiten von Regierungsbeamten gemacht. Als er sich alleine im Büro des (...) aufgehalten habe, habe er dort Dokumente entwendet und diese seinem Kollegen B._______ weitergeleitet. Gemeinsam hätten sie die gesetzeswidrigen Praktiken des slowakischen Justizsystems aufgedeckt. lm Jahr (...) habe er in den Medien erfahren, dass dieser Kollege sowie dessen Partnerin ermordet worden seien, weshalb er vermute, dass der slowakische Geheimdienst nach ihm suche. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM einen Presseausweis, einen Brief seiner Tochter, einen selbstverfassten Lebenslauf, eine Tabelle mit persönlichen Daten sowie ein Schreiben mit Hinweisen (Links) auf Medienberichte zur Ermordung B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung falle in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden. C. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Beschwerdefrist von fünf Tagen ausgegangen, habe seine Vorbringen und die Zeitungsberichte (Links) in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und habe bereits anlässlich der Anhörung eine voreingenommene Haltung gezeigt beziehungsweise hierbei eine Einschätzung vorweggenommen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem habe die Vorinstanz weder eine Prüfung der Asylgründe noch eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und letztere nur für den Fall einer Beschwerdeeinreichung in Aussicht gestellt, womit eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.4 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung explizit auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7); die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 7). 4.5 Was sodann die Prüfung der Asylvorbringen und Beweismittel anbelangt, vermengt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs. So beschlägt eine allfällige Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder Beweismitteln die Frage der Vollständigkeit des Sachverhalts wohingegen deren nicht sorgfältige oder ernsthafte Prüfung eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht darstellt. Vorliegend ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äusserst konzis ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die von ihm eingereichten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und diese ausreichend in ihre Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 4 und S. 5 oben). Dass sie hierbei auf die Links beziehungsweise Medienberichte nicht explizit eingegangen ist, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Zudem durfte sie gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG ihren Entscheid summarisch begründen. Die Beschwerdeeingabe zeigt schliesslich deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Weiter ist der Rüge, die Vorinstanz habe weder die Asylgründe noch deren Glaubhaftigkeit geprüft, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe durchgeführt und dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erweisen sich Vorbringen als nicht asylrelevant, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen; das Vorgehen der Vorinstanz ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-5906/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.1.1). Dass die Vorinstanz hierbei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Schliesslich finden die Rügen betreffend die Durchführung der Anhörung keinen Rückhalt im Anhörungsprotokoll, welches weder die monierte Voreingenommenheit der Befragerin erkennen lässt noch in anderer Weise zu bemängeln ist. An der entsprechenden Stelle der Anhörung hat die Befragerin dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Abweisung seines Asylgesuchs gewährt, verbunden mit der Frage, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Slowakei zu befürchten habe, was - auch wenn es den Beschwerdeführer aufwühlte - ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. SEM-eAkten 15/16 F32). 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer führte als Hauptgrund für das Verlassen der Slowakischen Republik Diskriminierung und Unterdrückung als ethnischer Roma sowie Probleme bei der Stellensuche an (vgl. bspw. SEM-eAkten 15/16 F25 und F27). Die geschilderten Nachteile lassen die erforderliche Intensität jedoch vermissen (vgl. a.a.O. insb. F25). Vielmehr ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl immer wieder - dies auch in bedeutenden Positionen - arbeiten konnte. So führte er namentlich aus, mehrere Jahre als Journalist gearbeitet zu haben, was er mit einem bis 30. August 2028 gültigen slowakischen Presseausweis untermauerte. Er konnte eigenen Angaben zufolge sogar zusammen mit der Vertreterin für Roma-Fragen für die Staatskanzlei arbeiten und als Journalist persönliche Termine bei hochrangigen Politikern erhalten. Auch sind seinen Ausführungen keine konkreten Schikanen oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu entnehmen, die es ihm tatsächlich verunmöglicht hätten, seiner jeweiligen Arbeit nachzugehen. Die ausschweifenden Erklärungen zum Vorgehen des Arbeitsamtes bleiben allgemein und zeigen auf, dass stets Stellen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. a.a.O.). Dasselbe gilt für die zusätzlich geschilderten Schikanen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, die ebenfalls nur als gering einzustufen sind (vgl. a.a.O. bspw. Kind an Schule und Ehefrau bei Arbeitsanlässen). Die Vorinstanz wies folgerichtig darauf hin, dass die dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich - bei Bedarf - an die slowakischen Behörden wenden könne, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr (...) im Büro des Ministerpräsidenten Dokumente entwendet und diese seinem Kollegen B._______ - mit dem er die gesetzeswidrigen Praktiken des slowakischen Justizsystems aufgedeckt habe - weitergeleitet. lm Jahr 2018 habe er in den Medien erfahren, dass dieser Kollege ermordet worden sei. Zweimal sei er bereits vom Geheimdienst (SIS) und mehrere Male von der Polizei zur Zentrale mitgenommen worden. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Slowakischen Republik um einen Staat der Europäischen Union handelt, der durch den Bundesrat als verfolgungssicher Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicherer Staat beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Entsprechende Hinweise, die geeignet wären diese Regelvermutung umzustossen, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene dartun. Vielmehr verweist er auf Medienberichte, die belegen, dass der Mord an seinem Journalistenkollegen B._______ seitens des Staates umgehend verfolgt sowie aufgeklärt wurde und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt wurden (vgl. SEM-eAkten 21/4). Dass einer der Angeklagten Kontakte in die Politik gehabt haben soll und aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, ändert hieran nichts. Es ist davon auszugehen, dass dieser staatliche Schutz - bei Bedarf - auch dem Beschwerdeführer zukommt. Im Übrigen untermauern weitere Hinweise die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise noch bei einer Rückkehr in die Slowakei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sein wird. So werden beispielsweise weder sein Name noch die geltend gemachte Unterstützung bei den Recherchen in den verlinkten Medienberichten erwähnt und es ergeben sich aus diesen auch keine sonstigen Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers. Dieser bestätigte zudem, dass der brisante Artikel nicht seinen Namen, sondern einzig denjenigen von B._______ trage (vgl. a.a.O. F72 f.). Überdies will er einzig in den Medien über den Mord seines engen Kollegen erfahren haben, von dem er weder weiss von wem noch wo er ausgeführt worden ist (vgl. a.a.O. F40 ff.). Er führt zwar auf, vor seiner Ausreise von der Polizei und dem SIS verhört worden zu sein. Da er jedoch bereits in der Slowakei Diebstähle (so auch die Dokumente vom Ministerpräsidenten) begangen hat und deshalb dort auch schonin Haft war (vgl. a.a.O. bspw. F37, F39, F43), sind die Befragungen hierauf zurückzuführen. Die Verfolgung entsprechender Delikte durch die Justizbehörden ist als legitime Handlung eines Rechtsstaates nicht zu beanstanden. Die Haftstrafe sowie deren Dauer lassen im Übrigen nicht auf einen Politmalus schliessen (vgl. a.a.O. F37). Vor diesem Hintergrund erklärt sich schliesslich auch, weshalb der Beschwerdeführer weder bei einer höheren Beschwerdeinstanz (auch auf europäischer Ebene möglich) noch über seinen Anwalt gegen das Vorgehen der Justizbehörden um Schutz ersucht hat (vgl. a.a.O. F63 ff.). Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. Urteile des BVGer D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1. f., D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1). 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen slowakischen Staatsangehörigen und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.2 und angefochtene Verfügung S. 5). 7.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.

8. Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung bildet der Vollzug der Wegweisung hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser fällt vorliegend - wie von der Vorinstanz im Dispositiv festgestellt und in der Beschwerde nicht moniert - aufgrund des sich in Haft befindenden EU-Bürgers in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden, bei welchen der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anliegen bei Bedarf geltend machen kann.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: