Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. April 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens. Er habe mit seiner Familie in B._______, C._______ gelebt. Nach dem Schulabschluss im Jahr (...) habe er mit seinem Bruder während zweieinhalb Jahren (...) verkauft. Danach habe er während zehn Monaten als (...) gearbeitet. Im (...) 2013 habe er begonnen, in einem (...) in D._______ zu arbeiten. Am 15. Juni 2014 habe die extremistische buddhistische Gruppierung Bodu Bala Sena (BBS) eine Versammlung in E._______ organisiert. Im Anschluss an diese Versammlung hätten Anhänger der BBS muslimische Geschäfte und Moscheen angegriffen. Dabei seien zwei zivile Personen und ein buddhistischer Mönch in sein (...) gekommen und hätten ihn geschlagen und sein (...) zerstört. Er habe sich verteidigt und dabei den Mönch verletzt. Deshalb seien weitere Personen in sein (...) gekommen, die ihn bewusstlos geschlagen hätten. Er sei später im Spital aufgewacht, wo ihm sein Vater erklärt habe, dass das (...) angezündet worden sei. Die Anzeige bei der Polizei sei nicht entgegengenommen worden, da er die für den Angriff verantwortlichen Personen nicht habe identifizieren können. Am (...) 2014 seien er und sein Vater auf dem Weg zur Moschee von einem Jungen benachrichtigt worden, dass viele Leute vor ihrem Haus seien. Fünf Personen hätten ihn gesucht, die Fensterscheiben eingeschlagen und die Wohnung verwüstet. Auch diesen Vorfall habe die Polizei nicht untersucht. Danach sei er wieder als (...) tätig gewesen. Einmal habe er sich geweigert, zwei Personen mitzunehmen. Diese hätten ihn schlagen wollen, was durch das Eingreifen anderer (...) habe verhindert werden können. Im (...) 2014 sei er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als er von Unbekannten aus einem Auto heraus angegriffen worden sei. Deshalb sei er für eine Weile zu seiner Tante gegangen. Dort hätten Unbekannte in der Nacht an die Tür geklopft und in einem unbeleuchteten Auto vor dem Haus gewartet. Schliesslich sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (...) 2014 sei er mit seinem Vater zur Moschee gefahren. Während der Vater in eine Autogarage gegangen sei, habe er die Moschee besucht. Auf dem Rückweg zu seinem Vater habe ein Auto neben ihm gehalten, man habe ihn hineingezerrt, während der Fahrt gefesselt und geschlagen. Das Auto sei in eine Polizeikontrolle gekommen, der Fahrer habe jedoch nicht angehalten. Da die Polizei den Wagen verfolgt habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Man habe ihm aber gedroht, an einem anderen Tag wieder zu kommen. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach Italien geflogen und am 16. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein, eine Visitenkarte und einen Auszug des Geschäftsbankkontos, fünf Zeitungsartikel und einen Arztbericht bezüglich Vorfall vom 15. Juni 2014 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 9. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 13. September 2016 soweit möglich nach. E. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das Beweismittelverzeichnis des SEM und in die dementsprechend nummerierten Beweismittel zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen ersucht. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch eine Person zu erfolgen habe, die über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sei. Zudem sei ihm Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und das SEM sei aufzufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Beachtung des Grundsatzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einzureichen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, diverse Berichte zur Lage in Sri Lanka, eine vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme vom 30. Juli 2016 zum Lagebild SEM vom 15. Juli 2016, Kopien von Verfügungen des SEM in anderen Verfahren sowie ein vom Advokaturbüro verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 27. Juli 2016 (inkl. CD mit Quellen) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde das SEM aufgefordert, dem Gesuch um vollständige Akteneinsicht nachzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine siebentätige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mitgeteilt und hinsichtlich der Fragen zur Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) hingewiesen. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM Akteneinsicht gewährt (mit Ausnahme von Aktenstücken der Editionsklasse B [interne Akten]). H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Androhung einer Ordnungsbusse - um Akteneinsicht durch dir Vorinstanz, da er von dieser dieselben Akten erhalten habe, die ihm bereits zugestellt worden seien, allerdings erneut ohne das Beweismittelverzeichnis. Ferner sei ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm darzulegen, wie sein Anspruch auf ein faires Verfahren, auf unabhängige Richter und auf eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werde, andernfalls sei ein Richtergremium einzusetzen, welches aus Gerichtspersonen von verschiedenen politischen Parteien bestehe. Es wurden zudem weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka (mit Beifügung diversen Berichte) gemacht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beweismittelmappe und der darin enthaltenen Beweismittel zuzustellen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine siebentägige Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe gewährt. J. Nach Erhalt der beantragten Beweismittel wurde am 30. November 2016 eine Beschwerdeergänzung eingereicht, mit der die Arbeitsweise des SEM bezüglich Aktenführung beanstandet wurde. Ferner wurden weitere Erwägungen getätigt und Beweismittel betreffend Sri Lanka beigefügt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung und das Einreichen weiterer Beweismittel ersucht, ist festzustellen, dass dies gemäss Zwischenverfügungen vom 4. Oktober 2016 und 2. November 2016 bereits erfolgte. Auf diese Anträge ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 In der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilungen IV und V des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder garBeweispflicht unterliegt das Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2886/2017 vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April 2017, D-3605/2016 vom 4. Juli 2016).
E. 5.2 Weiter ist vorab der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 31. Oktober 2016 zu behandeln, es sei ihm darzulegen, wie sein Anspruch auf ein faires Verfahren, auf unabhängige Richter und auf eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werde, andernfalls sei ein Richtergremium einzusetzen, welches nur aus Gerichtspersonen von verschiedenen politischen Parteien bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers in zufälliger Weise und unter Berücksichtigung der Kriterien im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR erfolgt. Damit wird in jedem Verfahren eine faire und rechtsgleiche Behandlung durch unabhängige Richterinnen und Richter sichergestellt, dies unabhängig von der politischen Ausrichtung des gebildeten Spruchkörpers. Es besteht somit kein Anlass, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei der Richterinnen und Richter als weiteres Kriterium im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR zu betrachten.
E. 6 Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei 16 Monate nach der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ergangen und trotzdem sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das SEM habe sich auf einen mangelhaften Länderbericht gestützt und eine veraltete Vorlage für die Verfügung verwendet. Da keine ergänzende Anhörung stattgefunden habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 6.1.3 Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz der längere Zeit zurückliegenden Anhörung durchaus die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 sowie den SEM-Bericht Focus Sri Lanka, Lagebild, vom August 2016). Im Dispositiv Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erscheint das Jahr 2013. Ob es sich hierbei um einen Tippfehler oder die Verwendung einer älteren Vorlage handelt kann offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner persönlichen Asylvorbringen zu informieren. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vor-instanz keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht alle seine Vorbringen gewürdigt habe. Sie habe sich auf die allgemeine Situation der Muslime in Sri Lanka bezogen und sei nicht auf seine individuellen Verfolgungsgründe sowie die Risikofaktoren Religionszugehörigkeit und Ethnie eingegangen.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 6.2.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 6.2.3 Das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, stellt erneut eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache dar. Das Argument taugt somit von vorneherein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Auch der Hinweis auf weitere Verfahren, bei denen sich das SEM angeblich ebenfalls nicht an aktuellen Länderinformationen orientiert habe, geht somit fehl. Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
E. 6.2.4 Der Sachverhalt kann als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die diesbezüglich konkret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich des Vorwurfs der mangelhaften Länderkenntnisse der SEM-Mitarbeiterin, wobei sich alleine aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit allen vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf so etwas schliessen lässt. Betreffend den Einwand, das SEM hätte in Bezug auf die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch die BBS und die aktuellen Länderinformationen bezüglich seiner Religionszugehörigkeit und Ethnie weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erlebnisse vor seiner Ausreise gar nicht bestreitet. Vielmehr zeigt es ausführlich und zutreffend auf, weshalb von den erläuterten Ereignissen aus dem Jahr 2014 zum Zeitpunkt des Entscheids nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass eine individuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege (vgl. Verfügung S. 4). Zum Argument, das SEM habe veraltete Rechtsprechung beigezogen, anstatt das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich, wie nachfolgend ausgeführt wird, weshalb dieser Vorwurf nicht zu hören ist. Eine Stellungnahme der Vorinstanz hierzu ist daher nicht einzuholen.
E. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Beweisanträge, er sei erneut anzuhören, ihm sei angemessene Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und es sei eine Stellungnahme des SEM (bezüglich Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) einzuholen.
E. 7.2 Wie oben bereits ausgeführt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht dazu veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören oder eine Stellungnahme des SEM einzuholen. Da er bereits mehrere Beschwerdeergänzungen mit Beweismitteln eingereicht hat, ist ihm hierzu keine neue Frist anzusetzen.
E. 7.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend. Er mache geltend, da er während des Überfalls in seinem (...) im Jahr 2014 einen buddhistischen Mönch angegriffen habe, wolle sich die BBS Gruppierung an ihm rächen. Es bestehe daher eine Gefahr für sein Leben (SEM-Akte A9, S. 6-8). Dazu sei festzuhalten, dass er keine substantiierten und konkreten Vorbringen bezüglich einer künftigen Verfolgung geltend machen könne. Zudem sei das SEM in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 "Focus Sri Lanka, Lagebild" zum Schluss gekommen, dass seit dem Regierungswechsel im Jahr 2015 keine Vorfälle bekannt seien, bei denen es zu physischer Gewalt mit religiösem Hintergrund gegenüber Muslimen in Sri Lanka gekommen sei. Die neue Regierung wolle religiöse Minderheiten schützen und Extremismus unter der buddhistischen Mehrheit eindämmen. Ausserdem seien Anführer der BBS im Januar 2016 verhaftet worden. Dies spreche dafür, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen Muslime bestehe. Die BBS habe unter dem neuen Präsidenten keinen relevanten Einfluss mehr (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1078/2016 vom 4. Mai 2016). Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt (SEM-Akte A3, S. 8). Daher sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Probleme mit den Behörden bekomme.
E. 8.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe seine individuelle Verfolgungssituation nicht gewürdigt. Sie habe sich stattdessen lediglich auf die allgemeine Situation von Muslimen in Sri Lanka bezogen. Dabei habe sie keine aktuellen Länderinformationen miteinbezogen und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht berücksichtigt. Er sei von den Mitgliedern der BBS verfolgt worden. Der sri-lankische Staat sei schutzunwillig, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Seine Vorbringen untermauert er mit diversen Berichten zur Lage der Muslime in Sri Lanka.
E. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG), weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden.
E. 9.1.1 Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Das SEM hat keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommen (Verfügung E. II). Vielmehr hat es sich unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe nach Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Praxis beschränkt. Dieses Vorgehen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden.
E. 9.1.2 Mit dem SEM ist festzustellen, dass der sri-lankische Staat gegen Machenschaften und Übergriffe der vorgebrachten Art auf tamilische Muslime durch extremistische Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist, wenn er davon Kenntnis erhält (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4792/2017 vom 18. September 2017 [E. 6.1] m.w.H. sowie E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 [E. 6.3]). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und Ausführungen dazu begründen keine grundsätzlich andere Sichtweise. Die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2014 führen daher nicht dazu, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage der Muslime in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Er kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
E. 9.1.3 Zum Hinweis in der Beschwerde (S. 12) auf die anhaltende Bedrohungssituation der Eltern des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er trotz mehrerer Beschwerdeergänzungen keine Nachweise dafür eingereicht hat. Zudem hat er angegeben, dass er seit dem (...) 2014 keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt habe (Beschwerde S. 8 und S. 26, SEM-Akte A9 F19-21). Es ist somit unklar, woher der Beschwerdeführer wissen will, ob seine Eltern einer Bedrohungssituation ausgesetzt seien. Insofern sagt dies auch nichts in Bezug auf seine Bedrohungslage aus.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung und kein exilpolitisches Wirken vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem islamischen Glauben kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Ergänzend ist festzuhalten, dass - soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seitens der BBS private Verfolgung zu befürchten - sich die Ereignisse aus dem Jahr 2014 regional auf E._______ und Umgebung beschränkten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seitens der BBS bedroht worden sein, könnte er sich durch eine zumutbare Verlegung seines Wohnsitzes zurück nach B._______ (Zentralprovinz, Grossraum C._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe (A9 F8 ff.) bis er sein (...) in D._______ im (...) 2013 eröffnet habe, entziehen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 6.3). Denn auch die Hinweise auf die anhaltende Bedrohung seiner Eltern belegt der Beschwerdeführer nicht (vgl. oben E. 9.1.3). Vielmehr erwähnt er mehrfach, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen hatte. Es ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in B._______ wohnhaft sind. Mit Blick darauf, dass im Februar 2016 Galagoda Aththe Gnanasara - ein ranghohes Mitglied der BBS und zugleich derjenige, der mit Hassreden zu den Unruhen in E._______ vom 15. Juni 2014 aufgerufen und bei diesen Ereignissen eine massgebende Rolle gespielt hatte - in Untersuchungshaft genommen wurde, kann zudem nicht geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden arbeiteten mit der BBS zusammen beziehungsweise seien nicht bereit, vor Übergriffen von deren Mitgliedern Schutz zu gewähren ( http://dailynews.lk/2016/02/10/local/galagoda-aththe-gnanasara-the-ro-remanded-till-16-february , abgerufen am 29.12.2017).
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.5 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2) weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz (Grossraum C._______), von wo der Beschwerdeführer stammt und wo er - vor seinem Aufenthalt in D._______ aus beruflichen Gründen - sein ganzes Leben verbracht hat, grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 8.3.2). In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum C._______ aus, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung habe. Dem ist - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - beizupflichten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Grossraum C._______ und verfügt dort mit seinen Eltern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Darüber hinaus hat er eine gute Ausbildung und war in verschiedenen Bereichen tätig, so dass er ohne weiteres auch beruflich wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausser-gewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5906/2016 Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. April 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens. Er habe mit seiner Familie in B._______, C._______ gelebt. Nach dem Schulabschluss im Jahr (...) habe er mit seinem Bruder während zweieinhalb Jahren (...) verkauft. Danach habe er während zehn Monaten als (...) gearbeitet. Im (...) 2013 habe er begonnen, in einem (...) in D._______ zu arbeiten. Am 15. Juni 2014 habe die extremistische buddhistische Gruppierung Bodu Bala Sena (BBS) eine Versammlung in E._______ organisiert. Im Anschluss an diese Versammlung hätten Anhänger der BBS muslimische Geschäfte und Moscheen angegriffen. Dabei seien zwei zivile Personen und ein buddhistischer Mönch in sein (...) gekommen und hätten ihn geschlagen und sein (...) zerstört. Er habe sich verteidigt und dabei den Mönch verletzt. Deshalb seien weitere Personen in sein (...) gekommen, die ihn bewusstlos geschlagen hätten. Er sei später im Spital aufgewacht, wo ihm sein Vater erklärt habe, dass das (...) angezündet worden sei. Die Anzeige bei der Polizei sei nicht entgegengenommen worden, da er die für den Angriff verantwortlichen Personen nicht habe identifizieren können. Am (...) 2014 seien er und sein Vater auf dem Weg zur Moschee von einem Jungen benachrichtigt worden, dass viele Leute vor ihrem Haus seien. Fünf Personen hätten ihn gesucht, die Fensterscheiben eingeschlagen und die Wohnung verwüstet. Auch diesen Vorfall habe die Polizei nicht untersucht. Danach sei er wieder als (...) tätig gewesen. Einmal habe er sich geweigert, zwei Personen mitzunehmen. Diese hätten ihn schlagen wollen, was durch das Eingreifen anderer (...) habe verhindert werden können. Im (...) 2014 sei er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als er von Unbekannten aus einem Auto heraus angegriffen worden sei. Deshalb sei er für eine Weile zu seiner Tante gegangen. Dort hätten Unbekannte in der Nacht an die Tür geklopft und in einem unbeleuchteten Auto vor dem Haus gewartet. Schliesslich sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (...) 2014 sei er mit seinem Vater zur Moschee gefahren. Während der Vater in eine Autogarage gegangen sei, habe er die Moschee besucht. Auf dem Rückweg zu seinem Vater habe ein Auto neben ihm gehalten, man habe ihn hineingezerrt, während der Fahrt gefesselt und geschlagen. Das Auto sei in eine Polizeikontrolle gekommen, der Fahrer habe jedoch nicht angehalten. Da die Polizei den Wagen verfolgt habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Man habe ihm aber gedroht, an einem anderen Tag wieder zu kommen. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach Italien geflogen und am 16. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein, eine Visitenkarte und einen Auszug des Geschäftsbankkontos, fünf Zeitungsartikel und einen Arztbericht bezüglich Vorfall vom 15. Juni 2014 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 9. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 13. September 2016 soweit möglich nach. E. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das Beweismittelverzeichnis des SEM und in die dementsprechend nummerierten Beweismittel zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen ersucht. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch eine Person zu erfolgen habe, die über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sei. Zudem sei ihm Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und das SEM sei aufzufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Beachtung des Grundsatzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einzureichen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, diverse Berichte zur Lage in Sri Lanka, eine vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme vom 30. Juli 2016 zum Lagebild SEM vom 15. Juli 2016, Kopien von Verfügungen des SEM in anderen Verfahren sowie ein vom Advokaturbüro verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 27. Juli 2016 (inkl. CD mit Quellen) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde das SEM aufgefordert, dem Gesuch um vollständige Akteneinsicht nachzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine siebentätige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mitgeteilt und hinsichtlich der Fragen zur Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) hingewiesen. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM Akteneinsicht gewährt (mit Ausnahme von Aktenstücken der Editionsklasse B [interne Akten]). H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Androhung einer Ordnungsbusse - um Akteneinsicht durch dir Vorinstanz, da er von dieser dieselben Akten erhalten habe, die ihm bereits zugestellt worden seien, allerdings erneut ohne das Beweismittelverzeichnis. Ferner sei ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm darzulegen, wie sein Anspruch auf ein faires Verfahren, auf unabhängige Richter und auf eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werde, andernfalls sei ein Richtergremium einzusetzen, welches aus Gerichtspersonen von verschiedenen politischen Parteien bestehe. Es wurden zudem weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka (mit Beifügung diversen Berichte) gemacht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beweismittelmappe und der darin enthaltenen Beweismittel zuzustellen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine siebentägige Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe gewährt. J. Nach Erhalt der beantragten Beweismittel wurde am 30. November 2016 eine Beschwerdeergänzung eingereicht, mit der die Arbeitsweise des SEM bezüglich Aktenführung beanstandet wurde. Ferner wurden weitere Erwägungen getätigt und Beweismittel betreffend Sri Lanka beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung und das Einreichen weiterer Beweismittel ersucht, ist festzustellen, dass dies gemäss Zwischenverfügungen vom 4. Oktober 2016 und 2. November 2016 bereits erfolgte. Auf diese Anträge ist somit nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 In der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilungen IV und V des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder garBeweispflicht unterliegt das Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2886/2017 vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April 2017, D-3605/2016 vom 4. Juli 2016). 5.2 Weiter ist vorab der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 31. Oktober 2016 zu behandeln, es sei ihm darzulegen, wie sein Anspruch auf ein faires Verfahren, auf unabhängige Richter und auf eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werde, andernfalls sei ein Richtergremium einzusetzen, welches nur aus Gerichtspersonen von verschiedenen politischen Parteien bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers in zufälliger Weise und unter Berücksichtigung der Kriterien im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR erfolgt. Damit wird in jedem Verfahren eine faire und rechtsgleiche Behandlung durch unabhängige Richterinnen und Richter sichergestellt, dies unabhängig von der politischen Ausrichtung des gebildeten Spruchkörpers. Es besteht somit kein Anlass, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei der Richterinnen und Richter als weiteres Kriterium im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR zu betrachten.
6. Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei 16 Monate nach der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ergangen und trotzdem sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das SEM habe sich auf einen mangelhaften Länderbericht gestützt und eine veraltete Vorlage für die Verfügung verwendet. Da keine ergänzende Anhörung stattgefunden habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 6.1.3 Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz der längere Zeit zurückliegenden Anhörung durchaus die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 sowie den SEM-Bericht Focus Sri Lanka, Lagebild, vom August 2016). Im Dispositiv Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erscheint das Jahr 2013. Ob es sich hierbei um einen Tippfehler oder die Verwendung einer älteren Vorlage handelt kann offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner persönlichen Asylvorbringen zu informieren. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vor-instanz keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht alle seine Vorbringen gewürdigt habe. Sie habe sich auf die allgemeine Situation der Muslime in Sri Lanka bezogen und sei nicht auf seine individuellen Verfolgungsgründe sowie die Risikofaktoren Religionszugehörigkeit und Ethnie eingegangen. 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 6.2.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 6.2.3 Das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, stellt erneut eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache dar. Das Argument taugt somit von vorneherein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Auch der Hinweis auf weitere Verfahren, bei denen sich das SEM angeblich ebenfalls nicht an aktuellen Länderinformationen orientiert habe, geht somit fehl. Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. 6.2.4 Der Sachverhalt kann als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die diesbezüglich konkret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich des Vorwurfs der mangelhaften Länderkenntnisse der SEM-Mitarbeiterin, wobei sich alleine aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit allen vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf so etwas schliessen lässt. Betreffend den Einwand, das SEM hätte in Bezug auf die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch die BBS und die aktuellen Länderinformationen bezüglich seiner Religionszugehörigkeit und Ethnie weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erlebnisse vor seiner Ausreise gar nicht bestreitet. Vielmehr zeigt es ausführlich und zutreffend auf, weshalb von den erläuterten Ereignissen aus dem Jahr 2014 zum Zeitpunkt des Entscheids nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass eine individuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege (vgl. Verfügung S. 4). Zum Argument, das SEM habe veraltete Rechtsprechung beigezogen, anstatt das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich, wie nachfolgend ausgeführt wird, weshalb dieser Vorwurf nicht zu hören ist. Eine Stellungnahme der Vorinstanz hierzu ist daher nicht einzuholen. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Beweisanträge, er sei erneut anzuhören, ihm sei angemessene Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und es sei eine Stellungnahme des SEM (bezüglich Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) einzuholen. 7.2 Wie oben bereits ausgeführt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht dazu veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören oder eine Stellungnahme des SEM einzuholen. Da er bereits mehrere Beschwerdeergänzungen mit Beweismitteln eingereicht hat, ist ihm hierzu keine neue Frist anzusetzen. 7.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend. Er mache geltend, da er während des Überfalls in seinem (...) im Jahr 2014 einen buddhistischen Mönch angegriffen habe, wolle sich die BBS Gruppierung an ihm rächen. Es bestehe daher eine Gefahr für sein Leben (SEM-Akte A9, S. 6-8). Dazu sei festzuhalten, dass er keine substantiierten und konkreten Vorbringen bezüglich einer künftigen Verfolgung geltend machen könne. Zudem sei das SEM in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 "Focus Sri Lanka, Lagebild" zum Schluss gekommen, dass seit dem Regierungswechsel im Jahr 2015 keine Vorfälle bekannt seien, bei denen es zu physischer Gewalt mit religiösem Hintergrund gegenüber Muslimen in Sri Lanka gekommen sei. Die neue Regierung wolle religiöse Minderheiten schützen und Extremismus unter der buddhistischen Mehrheit eindämmen. Ausserdem seien Anführer der BBS im Januar 2016 verhaftet worden. Dies spreche dafür, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen Muslime bestehe. Die BBS habe unter dem neuen Präsidenten keinen relevanten Einfluss mehr (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1078/2016 vom 4. Mai 2016). Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt (SEM-Akte A3, S. 8). Daher sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Probleme mit den Behörden bekomme. 8.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe seine individuelle Verfolgungssituation nicht gewürdigt. Sie habe sich stattdessen lediglich auf die allgemeine Situation von Muslimen in Sri Lanka bezogen. Dabei habe sie keine aktuellen Länderinformationen miteinbezogen und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht berücksichtigt. Er sei von den Mitgliedern der BBS verfolgt worden. Der sri-lankische Staat sei schutzunwillig, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Seine Vorbringen untermauert er mit diversen Berichten zur Lage der Muslime in Sri Lanka. 9. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG), weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. 9.1.1 Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Das SEM hat keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommen (Verfügung E. II). Vielmehr hat es sich unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe nach Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Praxis beschränkt. Dieses Vorgehen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden. 9.1.2 Mit dem SEM ist festzustellen, dass der sri-lankische Staat gegen Machenschaften und Übergriffe der vorgebrachten Art auf tamilische Muslime durch extremistische Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist, wenn er davon Kenntnis erhält (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4792/2017 vom 18. September 2017 [E. 6.1] m.w.H. sowie E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 [E. 6.3]). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und Ausführungen dazu begründen keine grundsätzlich andere Sichtweise. Die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2014 führen daher nicht dazu, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage der Muslime in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Er kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 9.1.3 Zum Hinweis in der Beschwerde (S. 12) auf die anhaltende Bedrohungssituation der Eltern des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er trotz mehrerer Beschwerdeergänzungen keine Nachweise dafür eingereicht hat. Zudem hat er angegeben, dass er seit dem (...) 2014 keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt habe (Beschwerde S. 8 und S. 26, SEM-Akte A9 F19-21). Es ist somit unklar, woher der Beschwerdeführer wissen will, ob seine Eltern einer Bedrohungssituation ausgesetzt seien. Insofern sagt dies auch nichts in Bezug auf seine Bedrohungslage aus. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung und kein exilpolitisches Wirken vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem islamischen Glauben kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Ergänzend ist festzuhalten, dass - soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seitens der BBS private Verfolgung zu befürchten - sich die Ereignisse aus dem Jahr 2014 regional auf E._______ und Umgebung beschränkten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seitens der BBS bedroht worden sein, könnte er sich durch eine zumutbare Verlegung seines Wohnsitzes zurück nach B._______ (Zentralprovinz, Grossraum C._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe (A9 F8 ff.) bis er sein (...) in D._______ im (...) 2013 eröffnet habe, entziehen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 6.3). Denn auch die Hinweise auf die anhaltende Bedrohung seiner Eltern belegt der Beschwerdeführer nicht (vgl. oben E. 9.1.3). Vielmehr erwähnt er mehrfach, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen hatte. Es ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in B._______ wohnhaft sind. Mit Blick darauf, dass im Februar 2016 Galagoda Aththe Gnanasara - ein ranghohes Mitglied der BBS und zugleich derjenige, der mit Hassreden zu den Unruhen in E._______ vom 15. Juni 2014 aufgerufen und bei diesen Ereignissen eine massgebende Rolle gespielt hatte - in Untersuchungshaft genommen wurde, kann zudem nicht geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden arbeiteten mit der BBS zusammen beziehungsweise seien nicht bereit, vor Übergriffen von deren Mitgliedern Schutz zu gewähren ( http://dailynews.lk/2016/02/10/local/galagoda-aththe-gnanasara-the-ro-remanded-till-16-february , abgerufen am 29.12.2017). 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2) weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz (Grossraum C._______), von wo der Beschwerdeführer stammt und wo er - vor seinem Aufenthalt in D._______ aus beruflichen Gründen - sein ganzes Leben verbracht hat, grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 8.3.2). In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum C._______ aus, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung habe. Dem ist - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - beizupflichten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Grossraum C._______ und verfügt dort mit seinen Eltern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Darüber hinaus hat er eine gute Ausbildung und war in verschiedenen Bereichen tätig, so dass er ohne weiteres auch beruflich wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausser-gewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: