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E-4792/2017

E-4792/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 1. Mai 2015 und der Anhörung vom 20. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens, seit 2013 verheiratet, Vater eines Kindes und stamme aus B._______ (Zentralprovinz), unweit eines bekannten (...). Seit 2009 habe er erfolgreich ein Geschäft mit (...)produktion und -handel im rund (...) Kilometer entfernten C._______ betrieben. Im Jahre 2013 seien zwei extremistische buddhistische Gruppierungen - Bodu Bala Sena und Sinhala Ravaya - mit Unterstützung srilankischer Sicherheitskräfte und mit der Absicht in die Gegend gekommen, die dort ansässige muslimische Bevölkerung zu vertreiben und deren Land zu enteignen. Er selber sei zwar nie politisch tätig gewesen, habe aber als wohlhabender Dorfbewohner zusammen mit weiteren Personen eine Führungsrolle im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen die Widersacher eingenommen. Es sei zu einigen Konfrontationen mit verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Ausschreitungen habe es aber keine gegeben und die Besatzer seien jeweils wieder abgezogen und hätten ihr Ansinnen bis heute auch nicht auf legalem Weg realisieren können. Dennoch hätten sie ihren behauptungsgemässen Anspruch auf das Land der Muslime nicht aufgegeben. Singhalesen aus der Nachbarschaft hätten ihn zudem mehrmals beschimpft, wobei er einmal die Kontrolle verloren und einen Nachbarn tätlich angegriffen habe. Davon hätten die beiden buddhistischen Organisationen erfahren. Zwei Tage später sei er von fünf Personen in seinem Geschäft zusammengeschlagen und bedroht worden. Dies habe ihn bewogen, von seinen Aktivitäten für die Muslime Abstand zu nehmen und sich nunmehr häufiger bei seiner Schwiegerfamilie in C._______ aufzuhalten. Als die beiden buddhistischen Organisationen am 23. Dezember 2013 in Begleitung von Beamten des Bauministeriums Landvermessungen in B._______ hätten vornehmen wollen, habe er sich erneut erfolgreich am Widerstand gegen das auf Enteignungen abzielende Vorhaben beteiligt. Am Abend des nächsten Tages seien drei sich als Geheimdienstangehörige vorstellende Personen nach C._______ zur Schwiegerfamilie gekommen und hätten ihn unter dem Vorwand einer blossen Befragung mitgenommen, ihn dann aber zwecks einer Lektionserteilung an einem unbekannten Ort beziehungsweise in D._______ in einem Gefängnis festgehalten, regelmässig geschlagen und auch sexuell missbraucht. Nach 22 Tagen habe ein einflussreicher Bekannter von ihm (E._______) seine Freilassung gegen Lösegeld erwirken können. Dabei habe man ihm das Verlassen Sri Lankas nahegelegt. Sein Geschäft habe er im März 2014 aufgrund seiner Probleme geschlossen. Im Mai 2014 sei er zu einem Freund von E._______ nach Colombo gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Seine Ausreiseabsicht habe er am 4. April 2015 mit Hilfe eines Schleppers realisieren können. Auf dem Luftweg sei er unter Vorweisung eines mit seinem Foto versehenen und auf ihm nicht bekannte Personalien lautenden gefälschten Passes über den Flughafen Colombo ausgereist und nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Gemäss seiner Frau sei er später einmal zuhause gesucht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Heiratsurkunde, seinen Geburtsschein und jenen seiner Tochter sowie Geschäfts- und Bankkarten vor. Sein eigener, echter Reisepass sei beim Schlepper geblieben. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Beiordnung seines Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und die Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Am 30. August 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhängigkeit mittels einer Bestätigung vom 29. August 2017.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Anlass zur Gewährung der beantragten 30-tägigen Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel besteht nicht (vgl. dazu E. 6.1 [letzter Abschnitt] unten). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die geltend gemachte, äusserst bedauerliche Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Das Asylrecht diene nicht dazu, erlittenes Unrecht zu korrigieren. Nach dem Regierungswechsel im Januar 2015 habe die neue Regierung ein Rechtssetzungsprojekt betreffend die Strafbarkeit von Aufrufen zum Hass von Personen oder Gruppen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder Religion gutgeheissen, mit dem Ziel, strafbare Handlungen gegen religiöse Minderheiten zu bekämpfen. So sei beispielsweise der Führer der Gruppe Bodu Bala Sena festgenommen worden. Heute habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit erneuter Verfolgung durch solche Gruppen zu rechnen. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich zudem um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug beispielsweise an seinen früheren zwischenzeitlichen Arbeitsort Colombo hätte entziehen können. Auch unter dem Aspekt der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren sei keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen auszumachen, zumal seine Asylgründe in keinem Zusammenhang mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitigen tamilischen Separatismusbestrebungen stünden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf verzichtet werden, Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 FK und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er sei sodann unter Berücksichtigung von BVGE 2011/24 und der vorliegend vollzugsbegünstigenden individuellen Umstände (insb. gut funktionierendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Alter, Arbeitserfahrung, Fähigkeit zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz) zumutbar und im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde bekräftigt und präzisiert der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt und stellt klar, dass seine Festnahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile eine persönliche und genügend intensive Verfolgung aus politischen Gründen darstellten, auch wenn die Ausreise erst über ein Jahr später erfolgt sei. Die Intensität der Verfolgung habe mit seiner erfolgreichen Vertreibung aus seiner Herkunftsregion zwar nachgelassen, sei aber auch nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2015 noch genügend intensiv gewesen, zumal er sich genötigt gesehen habe, sein Geschäft aufzugeben und sich in Colombo versteckt zu halten, bis die Ausreise mit einem gefälschten Pass habe bewerkstelligt werden können. Die Behauptung des SEM, er hätte gegen seine Entführer und Peiniger Strafanzeige einreichen können und müssen, ändere an seiner Verfolgungslage nichts. Berichten zufolge sei auch die neue Regierung bis heute weitgehend nicht in der Lage oder willens, muslimische Bürger vor Übergriffen insbesondere durch die BBS-Sekte zu schützen. Noch immer lebten wichtige Führer dieser Gruppe auf freiem Fuss und verhaftete Exponenten seien durch nachgewachsene neue Köpfe abgelöst worden. Weiter sei dem vorinstanzlichen Einwand einer bloss regional begrenzten Verfolgungslage zu widersprechen, weil davon auszugehen sei, dass die beiden extremistischen buddhistischen Gruppen mit den Sicherheitskräften des Landes vernetzt geblieben seien und über gute Kontakte verfügten, um Gegner auch überregional aufzuspüren. Das SEM habe seine Gefährdungslage vom Frühjahr 2015 somit falsch eingeschätzt und verharmlost. Die politisch motivierte Verfolgungslage der Muslime in Sri Lanka und seine persönliche Gefährdungssituation würden denn auch aus den nunmehr vorlegbaren Beweismitteln hervorgehen. Weiter lasse der angefochtene Entscheid zu Unrecht durchblicken, dass seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien. Zwar sei es effektiv zu Widersprüchen und weiteren Ungereimtheiten gekommen. Diese seien aber auf Übersetzungsmängel und Missverständnisse zurückzuführen und würden durch die vorgelegten Beweismittel entkräftet. Er sei bemüht, weitere Beweismittel beispielsweise in Form von Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend seine Verfolgungslage erhältlich zu machen, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräumen sei. Aufgrund seiner somit erstellten Verfolgungslage und der verurteilenswürdigen Moslem-Politik Sri Lankas habe er Anspruch auf Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Foto-Kopien zweier Bestätigungsschreiben verschiedener sri-lankischer Rechtsanwälte, eines Bestätigungsschreibens eines Postministers und eines Bestätigungsschreibens seiner Ehefrau sowie fünf Internetmedienberichte betreffend die Situation der Muslime in Sri Lanka zu den Akten. Die Originaldokumente würden innerhalb der anzusetzenden 30-tägigen Frist ebenfalls nachgereicht.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Klarzustellen ist vorab, dass das SEM trotz augenfälliger Ungereimtheiten in den protokollierten Aussagen (vgl. dazu insb. das Aktenstück A12 ab F92 bis F127, ferner die gänzlich unplausiblen Ausreiseumstände) keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. II/5). Vielmehr hat es sich unter Annahme einer hypothetischen Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe nach Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Praxis beschränkt. Dieses Vorgehen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde (dort Begründung insb. Art. 3) geäusserte Behauptung, das SEM lasse im angefochtenen Entscheid oberflächlich die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte durchblicken, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb auch auf die betreffenden Erklärungsversuche (Übersetzungsmängel, Missverständnisse usw.) nicht einzugehen ist. Aktenwidrig ist ebenso die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe ihm im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er hätte gegen seine Widersacher Strafanzeige einreichen können und müssen. Eine solche Erwägung erschiene zwar aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend durchaus angebracht, ist aber aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Erstaunen erweckt weiter das in der Beschwerde mehrfach bekräftigte politische Motiv der angeblichen Verfolgung. Das Motiv ist vielmehr ein religiöses oder allenfalls noch ein ethnisches, wogegen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie einen politischen Hintergrund der ihm behauptungsgemäss widerfahrenen Benachteiligungen und Befürchtungen erwähnte. Ein solcher kommt nun erstmals in der Beschwerde ins Spiel, indem er auf S. 3 seine "Beziehungen zur UNP" (United National Party) erwähnt und in sämtlichen vier eingereichten Bestätigungsschreiben von einem politischen Aktivismus insbesondere für diese Partei und einer Verfolgung durch die politischen Gegner die Rede ist. Diese Darstellungen widersprechen eindeutig den vorinstanzlichen Akten und insbesondere den beiden Befragungsprotokollen, gemäss welchen ein politisches Engagement noch kategorisch in Abrede gestellt wurde und einzig ein punktuelles Engagement zugunsten der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimatdorf im Jahre 2013 gegen das Auftreten extremistischer buddhistischer Gruppen zur Sprache kam (vgl. z.B. A3 Ziff. 7.02 und A12 F115). Die vermeintliche Klarstellung des Beschwerdeführers, dass seine Festnahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile eine durchaus genügend intensive Verfolgung darstellten, zielt an den Erwägungen des SEM vorbei. Dieses hat in der angefochtenen Verfügung die Intensitätsfrage der Festnahme und nachfolgenden Festhaltung mit Misshandlungen gar nicht aufgeworfen und jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet; im Gegenteil hat es gar sein Bedauern darüber geäussert. Die Stossrichtung des SEM lag vielmehr zutreffend in der Feststellung einer diesbezüglich abgeschlossenen Verfolgung. Tatsächlich kann den damaligen Vorfällen kein kausaler Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der über ein Jahr später erfolgten Ausreise entnommen werden. Weiter ist das SEM in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass dem Beschwerdeführer zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung standen, zumal die Ursache der behaupteten Verfolgungslage in der Tatsache des Landbesitzes in der Umgebung (...) lag. Ob der Beschwerdeführer während seines angeblich stets versteckten Aufenthaltes in Colombo subjektiv tatsächlich Furcht vor weiteren Benachteiligungen gehabt haben mag, kann deshalb dahingestellten bleiben, weil sich eine solche Furcht objektiv nicht nachvollziehen lässt. Immerhin war die Vertreibungsabsicht der extremistischen Buddhisten mit dem Wegzug des Beschwerdeführers erfolgreich und der Beschwerdeführer wurde auch nicht behördlich gesucht, offenbar nicht einmal wegen seines tätlichen Angriffs auf einen singhalesischen Nachbarn. Damit stellt sich gleichsam die Frage, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt mit einem gefälschten Pass ausgereist sein soll. Darüber hinaus müsste er sich mit dem Passieren der Grenzkontrolle gar in erhebliche Gefahr gebracht haben, da er nicht einmal gewusst habe, auf welche Personalien der vom Schlepper erhaltene Reisepass gelautet habe. Mit dem SEM ist auch festzuhalten, dass der sri-lankische Staat gegen Machenschaften und Übergriffe der vorgebrachten Art auf tamilische Muslime durch extremistische Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist, wenn er davon Kenntnis (beispielsweise durch Anzeige) erhält (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 [E. 6.3] und die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteile aus dem Jahre 2016 D-947/2016 [E. 6.1.2] und E-1078/2016 [E. 3.2]). Die eingereichten Internetberichte begründen hierzu keine grundsätzlich andere Sichtweise. Der Beschwerdeführer selber räumt zudem ein, dass die Buddhisten das Enteignungsvorhaben auf legalem Weg nicht hätten umsetzen können. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde weitere Beweismittel beispielsweise in Form von Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend seine Verfolgungslage in Aussicht, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräumen sei. Die Beweismittel sind jedoch nicht abzuwarten und Anlass für eine Fristgewährung besteht nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt seit Einreichung seines Asylgesuchs vor zweieinhalb Jahren einer weitreichenden und ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 Bst. d insbesondere die Verpflichtung, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen oder sich zumindest darum zu bemühen. Die in Aussicht gestellten Beweismittel sind jedoch nicht näher bezeichnet und es ist vor allem nicht einzusehen, wieso deren Beschaffung erst jetzt in die Wege geleitet werden sollte. Auch die Originale der einstweilen als Foto-Kopien (vermutlich Handy-Fotos) vorgelegten Bestätigungsschreiben sind nicht abzuwarten, da ihr Beweiswert und ihre Beweistauglichkeit vernachlässigbar sind. Die zwei Bestätigungsschreiben verschiedener sri-lankischer Rechtsanwälte - der eine zudem Minister für höhere Bildung und Autobahnen - sind inhaltlich identisch. Es ist kaum vorstellbar, dass zwei voneinander unabhängige Personen noch dazu in ihren spezifischen Funktionsbekleidungen genau dasselbe im gleichen Wortlaut bestätigen. Auch das Bestätigungsschreibens eines Postministers (gleichzeitig Ministers für muslimisch-religiöse Angelegenheiten) sowie jenes der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten über weite Teile identische Wortlaute. Darüber hinaus erstaunt es sehr, dass staatliche Minister von einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen einer politischen Verfolgung abraten und damit implizit eine staatliche Machtlosigkeit einräumen und sich selber diskreditieren. Schon weiter oben wurde im Übrigen die Darstellung des Beschwerdeführers als Politaktivist der UNP als klar den Protokollen widersprechend erkannt. Die Würdigung dieser Dokumente ist somit bereits inhaltlich und damit ohne Notwendigkeit des Vorliegens der Originale möglich und fällt klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen besteht für das Gericht keine Veranlassung, auf "entsprechende Informationen des EDA" (vgl. Beschwerde S. 7) zurückzugreifen, die der Beschwerdeführer quellenmässig gar nicht zu spezifizieren in der Lage ist.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten. Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen wiederum auf seine behauptungsgemässe flüchtlingsrechtliche Verfolgungslage. Diese wurde jedoch in E. 6 abschlägig gewürdigt. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

E. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters - dieses ist vorliegend nicht nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Beschwerde Ziff. II/3), sondern nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG - gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher Christian Wyss, (...), als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4792/2017 Urteil vom 18. September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 1. Mai 2015 und der Anhörung vom 20. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens, seit 2013 verheiratet, Vater eines Kindes und stamme aus B._______ (Zentralprovinz), unweit eines bekannten (...). Seit 2009 habe er erfolgreich ein Geschäft mit (...)produktion und -handel im rund (...) Kilometer entfernten C._______ betrieben. Im Jahre 2013 seien zwei extremistische buddhistische Gruppierungen - Bodu Bala Sena und Sinhala Ravaya - mit Unterstützung srilankischer Sicherheitskräfte und mit der Absicht in die Gegend gekommen, die dort ansässige muslimische Bevölkerung zu vertreiben und deren Land zu enteignen. Er selber sei zwar nie politisch tätig gewesen, habe aber als wohlhabender Dorfbewohner zusammen mit weiteren Personen eine Führungsrolle im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen die Widersacher eingenommen. Es sei zu einigen Konfrontationen mit verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Ausschreitungen habe es aber keine gegeben und die Besatzer seien jeweils wieder abgezogen und hätten ihr Ansinnen bis heute auch nicht auf legalem Weg realisieren können. Dennoch hätten sie ihren behauptungsgemässen Anspruch auf das Land der Muslime nicht aufgegeben. Singhalesen aus der Nachbarschaft hätten ihn zudem mehrmals beschimpft, wobei er einmal die Kontrolle verloren und einen Nachbarn tätlich angegriffen habe. Davon hätten die beiden buddhistischen Organisationen erfahren. Zwei Tage später sei er von fünf Personen in seinem Geschäft zusammengeschlagen und bedroht worden. Dies habe ihn bewogen, von seinen Aktivitäten für die Muslime Abstand zu nehmen und sich nunmehr häufiger bei seiner Schwiegerfamilie in C._______ aufzuhalten. Als die beiden buddhistischen Organisationen am 23. Dezember 2013 in Begleitung von Beamten des Bauministeriums Landvermessungen in B._______ hätten vornehmen wollen, habe er sich erneut erfolgreich am Widerstand gegen das auf Enteignungen abzielende Vorhaben beteiligt. Am Abend des nächsten Tages seien drei sich als Geheimdienstangehörige vorstellende Personen nach C._______ zur Schwiegerfamilie gekommen und hätten ihn unter dem Vorwand einer blossen Befragung mitgenommen, ihn dann aber zwecks einer Lektionserteilung an einem unbekannten Ort beziehungsweise in D._______ in einem Gefängnis festgehalten, regelmässig geschlagen und auch sexuell missbraucht. Nach 22 Tagen habe ein einflussreicher Bekannter von ihm (E._______) seine Freilassung gegen Lösegeld erwirken können. Dabei habe man ihm das Verlassen Sri Lankas nahegelegt. Sein Geschäft habe er im März 2014 aufgrund seiner Probleme geschlossen. Im Mai 2014 sei er zu einem Freund von E._______ nach Colombo gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Seine Ausreiseabsicht habe er am 4. April 2015 mit Hilfe eines Schleppers realisieren können. Auf dem Luftweg sei er unter Vorweisung eines mit seinem Foto versehenen und auf ihm nicht bekannte Personalien lautenden gefälschten Passes über den Flughafen Colombo ausgereist und nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Gemäss seiner Frau sei er später einmal zuhause gesucht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Heiratsurkunde, seinen Geburtsschein und jenen seiner Tochter sowie Geschäfts- und Bankkarten vor. Sein eigener, echter Reisepass sei beim Schlepper geblieben. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Beiordnung seines Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und die Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Am 30. August 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhängigkeit mittels einer Bestätigung vom 29. August 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Anlass zur Gewährung der beantragten 30-tägigen Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel besteht nicht (vgl. dazu E. 6.1 [letzter Abschnitt] unten). Das Verfahren ist spruchreif. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die geltend gemachte, äusserst bedauerliche Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Das Asylrecht diene nicht dazu, erlittenes Unrecht zu korrigieren. Nach dem Regierungswechsel im Januar 2015 habe die neue Regierung ein Rechtssetzungsprojekt betreffend die Strafbarkeit von Aufrufen zum Hass von Personen oder Gruppen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder Religion gutgeheissen, mit dem Ziel, strafbare Handlungen gegen religiöse Minderheiten zu bekämpfen. So sei beispielsweise der Führer der Gruppe Bodu Bala Sena festgenommen worden. Heute habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit erneuter Verfolgung durch solche Gruppen zu rechnen. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich zudem um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug beispielsweise an seinen früheren zwischenzeitlichen Arbeitsort Colombo hätte entziehen können. Auch unter dem Aspekt der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren sei keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen auszumachen, zumal seine Asylgründe in keinem Zusammenhang mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitigen tamilischen Separatismusbestrebungen stünden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf verzichtet werden, Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 FK und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er sei sodann unter Berücksichtigung von BVGE 2011/24 und der vorliegend vollzugsbegünstigenden individuellen Umstände (insb. gut funktionierendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Alter, Arbeitserfahrung, Fähigkeit zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz) zumutbar und im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde bekräftigt und präzisiert der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt und stellt klar, dass seine Festnahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile eine persönliche und genügend intensive Verfolgung aus politischen Gründen darstellten, auch wenn die Ausreise erst über ein Jahr später erfolgt sei. Die Intensität der Verfolgung habe mit seiner erfolgreichen Vertreibung aus seiner Herkunftsregion zwar nachgelassen, sei aber auch nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2015 noch genügend intensiv gewesen, zumal er sich genötigt gesehen habe, sein Geschäft aufzugeben und sich in Colombo versteckt zu halten, bis die Ausreise mit einem gefälschten Pass habe bewerkstelligt werden können. Die Behauptung des SEM, er hätte gegen seine Entführer und Peiniger Strafanzeige einreichen können und müssen, ändere an seiner Verfolgungslage nichts. Berichten zufolge sei auch die neue Regierung bis heute weitgehend nicht in der Lage oder willens, muslimische Bürger vor Übergriffen insbesondere durch die BBS-Sekte zu schützen. Noch immer lebten wichtige Führer dieser Gruppe auf freiem Fuss und verhaftete Exponenten seien durch nachgewachsene neue Köpfe abgelöst worden. Weiter sei dem vorinstanzlichen Einwand einer bloss regional begrenzten Verfolgungslage zu widersprechen, weil davon auszugehen sei, dass die beiden extremistischen buddhistischen Gruppen mit den Sicherheitskräften des Landes vernetzt geblieben seien und über gute Kontakte verfügten, um Gegner auch überregional aufzuspüren. Das SEM habe seine Gefährdungslage vom Frühjahr 2015 somit falsch eingeschätzt und verharmlost. Die politisch motivierte Verfolgungslage der Muslime in Sri Lanka und seine persönliche Gefährdungssituation würden denn auch aus den nunmehr vorlegbaren Beweismitteln hervorgehen. Weiter lasse der angefochtene Entscheid zu Unrecht durchblicken, dass seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien. Zwar sei es effektiv zu Widersprüchen und weiteren Ungereimtheiten gekommen. Diese seien aber auf Übersetzungsmängel und Missverständnisse zurückzuführen und würden durch die vorgelegten Beweismittel entkräftet. Er sei bemüht, weitere Beweismittel beispielsweise in Form von Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend seine Verfolgungslage erhältlich zu machen, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräumen sei. Aufgrund seiner somit erstellten Verfolgungslage und der verurteilenswürdigen Moslem-Politik Sri Lankas habe er Anspruch auf Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Foto-Kopien zweier Bestätigungsschreiben verschiedener sri-lankischer Rechtsanwälte, eines Bestätigungsschreibens eines Postministers und eines Bestätigungsschreibens seiner Ehefrau sowie fünf Internetmedienberichte betreffend die Situation der Muslime in Sri Lanka zu den Akten. Die Originaldokumente würden innerhalb der anzusetzenden 30-tägigen Frist ebenfalls nachgereicht. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Klarzustellen ist vorab, dass das SEM trotz augenfälliger Ungereimtheiten in den protokollierten Aussagen (vgl. dazu insb. das Aktenstück A12 ab F92 bis F127, ferner die gänzlich unplausiblen Ausreiseumstände) keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. II/5). Vielmehr hat es sich unter Annahme einer hypothetischen Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe nach Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Praxis beschränkt. Dieses Vorgehen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde (dort Begründung insb. Art. 3) geäusserte Behauptung, das SEM lasse im angefochtenen Entscheid oberflächlich die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte durchblicken, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb auch auf die betreffenden Erklärungsversuche (Übersetzungsmängel, Missverständnisse usw.) nicht einzugehen ist. Aktenwidrig ist ebenso die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe ihm im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er hätte gegen seine Widersacher Strafanzeige einreichen können und müssen. Eine solche Erwägung erschiene zwar aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend durchaus angebracht, ist aber aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Erstaunen erweckt weiter das in der Beschwerde mehrfach bekräftigte politische Motiv der angeblichen Verfolgung. Das Motiv ist vielmehr ein religiöses oder allenfalls noch ein ethnisches, wogegen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie einen politischen Hintergrund der ihm behauptungsgemäss widerfahrenen Benachteiligungen und Befürchtungen erwähnte. Ein solcher kommt nun erstmals in der Beschwerde ins Spiel, indem er auf S. 3 seine "Beziehungen zur UNP" (United National Party) erwähnt und in sämtlichen vier eingereichten Bestätigungsschreiben von einem politischen Aktivismus insbesondere für diese Partei und einer Verfolgung durch die politischen Gegner die Rede ist. Diese Darstellungen widersprechen eindeutig den vorinstanzlichen Akten und insbesondere den beiden Befragungsprotokollen, gemäss welchen ein politisches Engagement noch kategorisch in Abrede gestellt wurde und einzig ein punktuelles Engagement zugunsten der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimatdorf im Jahre 2013 gegen das Auftreten extremistischer buddhistischer Gruppen zur Sprache kam (vgl. z.B. A3 Ziff. 7.02 und A12 F115). Die vermeintliche Klarstellung des Beschwerdeführers, dass seine Festnahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile eine durchaus genügend intensive Verfolgung darstellten, zielt an den Erwägungen des SEM vorbei. Dieses hat in der angefochtenen Verfügung die Intensitätsfrage der Festnahme und nachfolgenden Festhaltung mit Misshandlungen gar nicht aufgeworfen und jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet; im Gegenteil hat es gar sein Bedauern darüber geäussert. Die Stossrichtung des SEM lag vielmehr zutreffend in der Feststellung einer diesbezüglich abgeschlossenen Verfolgung. Tatsächlich kann den damaligen Vorfällen kein kausaler Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der über ein Jahr später erfolgten Ausreise entnommen werden. Weiter ist das SEM in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass dem Beschwerdeführer zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung standen, zumal die Ursache der behaupteten Verfolgungslage in der Tatsache des Landbesitzes in der Umgebung (...) lag. Ob der Beschwerdeführer während seines angeblich stets versteckten Aufenthaltes in Colombo subjektiv tatsächlich Furcht vor weiteren Benachteiligungen gehabt haben mag, kann deshalb dahingestellten bleiben, weil sich eine solche Furcht objektiv nicht nachvollziehen lässt. Immerhin war die Vertreibungsabsicht der extremistischen Buddhisten mit dem Wegzug des Beschwerdeführers erfolgreich und der Beschwerdeführer wurde auch nicht behördlich gesucht, offenbar nicht einmal wegen seines tätlichen Angriffs auf einen singhalesischen Nachbarn. Damit stellt sich gleichsam die Frage, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt mit einem gefälschten Pass ausgereist sein soll. Darüber hinaus müsste er sich mit dem Passieren der Grenzkontrolle gar in erhebliche Gefahr gebracht haben, da er nicht einmal gewusst habe, auf welche Personalien der vom Schlepper erhaltene Reisepass gelautet habe. Mit dem SEM ist auch festzuhalten, dass der sri-lankische Staat gegen Machenschaften und Übergriffe der vorgebrachten Art auf tamilische Muslime durch extremistische Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist, wenn er davon Kenntnis (beispielsweise durch Anzeige) erhält (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 [E. 6.3] und die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteile aus dem Jahre 2016 D-947/2016 [E. 6.1.2] und E-1078/2016 [E. 3.2]). Die eingereichten Internetberichte begründen hierzu keine grundsätzlich andere Sichtweise. Der Beschwerdeführer selber räumt zudem ein, dass die Buddhisten das Enteignungsvorhaben auf legalem Weg nicht hätten umsetzen können. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde weitere Beweismittel beispielsweise in Form von Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend seine Verfolgungslage in Aussicht, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräumen sei. Die Beweismittel sind jedoch nicht abzuwarten und Anlass für eine Fristgewährung besteht nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt seit Einreichung seines Asylgesuchs vor zweieinhalb Jahren einer weitreichenden und ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 Bst. d insbesondere die Verpflichtung, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen oder sich zumindest darum zu bemühen. Die in Aussicht gestellten Beweismittel sind jedoch nicht näher bezeichnet und es ist vor allem nicht einzusehen, wieso deren Beschaffung erst jetzt in die Wege geleitet werden sollte. Auch die Originale der einstweilen als Foto-Kopien (vermutlich Handy-Fotos) vorgelegten Bestätigungsschreiben sind nicht abzuwarten, da ihr Beweiswert und ihre Beweistauglichkeit vernachlässigbar sind. Die zwei Bestätigungsschreiben verschiedener sri-lankischer Rechtsanwälte - der eine zudem Minister für höhere Bildung und Autobahnen - sind inhaltlich identisch. Es ist kaum vorstellbar, dass zwei voneinander unabhängige Personen noch dazu in ihren spezifischen Funktionsbekleidungen genau dasselbe im gleichen Wortlaut bestätigen. Auch das Bestätigungsschreibens eines Postministers (gleichzeitig Ministers für muslimisch-religiöse Angelegenheiten) sowie jenes der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten über weite Teile identische Wortlaute. Darüber hinaus erstaunt es sehr, dass staatliche Minister von einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen einer politischen Verfolgung abraten und damit implizit eine staatliche Machtlosigkeit einräumen und sich selber diskreditieren. Schon weiter oben wurde im Übrigen die Darstellung des Beschwerdeführers als Politaktivist der UNP als klar den Protokollen widersprechend erkannt. Die Würdigung dieser Dokumente ist somit bereits inhaltlich und damit ohne Notwendigkeit des Vorliegens der Originale möglich und fällt klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen besteht für das Gericht keine Veranlassung, auf "entsprechende Informationen des EDA" (vgl. Beschwerde S. 7) zurückzugreifen, die der Beschwerdeführer quellenmässig gar nicht zu spezifizieren in der Lage ist. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten. Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen wiederum auf seine behauptungsgemässe flüchtlingsrechtliche Verfolgungslage. Diese wurde jedoch in E. 6 abschlägig gewürdigt. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters - dieses ist vorliegend nicht nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Beschwerde Ziff. II/3), sondern nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG - gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher Christian Wyss, (...), als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: