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D-2519/2020

D-2519/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nach. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren, hinduistischen Glaubens, seit dem 10. April (.... mit R.T. verheiratet und Mutter von drei schulpflichtigen Töchtern, mit denen zusammen sie in C._______ (Jaffna) wohne. Ihr Ehemann sei Manager von zwei (...) gewesen und habe diese umgesiedelt, da die Schüler bedroht worden seien. Am 3. Januar (...) habe sich R.T. frühmorgens von zuhause auf den Weg zum neuen (...) gemacht. Dabei sei er letztmals in der Nähe eines Büros der (...) gesehen worden, von wo aus er von einer unbekannten und bewaffneten Gruppe beziehungsweise von der (...) entführt worden sei. Am 9. Januar (...) sei er von der (...) in deren Rundfunk bezichtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Durch sein Verschwinden seien ihre drei Töchter schutzlos geworden. Am 18. Juli (...) sei sie auf der Reise von Jaffna nach Colombo bei einem Checkpoint verhaftet, doch durch ein Gericht wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie aber immer wieder von der sri-lankischen Armee und der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Am 10. April (...) sei sie nach Colombo gegangen. Da sie auch dort von unbekannten Personen bedroht worden sei, habe sie sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am 20. April (...) sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach Indien gezogen, wo sie sich, als Flüchtlinge registriert, während dreier Jahre aufgehalten hätten. Am 12. Mai (...) seien sie aus unterschiedlichen Gründen - aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten, gesundheitlicher Probleme und Befragungen durch die indische Polizei - nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts bei ihren Eltern in C._______ sei sie aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes täglich von Angehörigen der Polizei, des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee mit anzüglichen Bemerkungen belästigt worden. Am (...) sei in der Zeitung (...) und im Internet durch den tamilischen Online-Nachrichtendienst (...) ein Bericht über einen tamilische Frauen sexuell belästigenden Polizeichef veröffentlicht worden, nach dessen Publikation sie erneut von Sicherheitskräften behelligt worden sei. Auch vier Tage vor ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft hätten Polizisten des Nachts Zutritt zu ihrem Haus verlangt, welcher ihnen jedoch durch ihre Mutter verweigert worden sei. Als sie schliesslich das Dorf für die Befragung in Richtung Colombo verlassen habe, sei sie von Sicherheitskräften nach ihrem Reiseziel gefragt worden. B. Mit am 7. November 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 25. Oktober 2013 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7059/2013 vom 31. Januar 2014 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 21. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo erneut um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM nicht ein, weil der Schweizer Gesetzgeber die Möglichkeit des Botschaftsasyls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorsah. D. Am 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2016 wurde sie summarisch befragt und am 7. März 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Tochter sei 2015 in Sri Lanka von einem Polizisten vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger geworden sei und das Kind habe abtreiben müssen. In der Folge seien sie als Familie einstweilen zur ihrer Schwiegermutter gezogen, die im selben Bezirk gelebt habe. Nach einer polizeilichen Strassenkontrolle im Jahr 2016 sei sie (die Beschwerdeführerin) von verschiedenen uniformierten Personen im Hause ihrer Schwester aufgesucht und sexuell belästigt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich dazu entschlossen, aus Sri Lanka auszureisen, und sei via den D._______, die E._______ und ihr unbekannte Länder am 8. Juli 2016 in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise hätten unbekannte Personen mehrmals nach ihr gesucht und ihre Kinder seien auf der Strasse regelmässig nach ihrem Verbleib gefragt worden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie an mehreren exilpolitischen Treffen der sri-lankischen Diaspora teilgenommen. E.Mit am 15. April 2020 eröffneter Verfügung vom 14. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F.Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H.Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 7. Mai 2020, nach. I.Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Vorladung für ihre Tochter zu einer Gerichtsverhandlung in Colombo am (...) nach.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

E. 2 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 5 Zur Begründung ihres Entscheids räumte das SEM zunächst ein, dass die allgemeine Lebenssituation von alleinstehenden Frauen im Norden Sri Lankas in vielerlei Hinsicht schwierig sein könne. Zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt hätten die sri-lankischen Behörden indes über die gesamte Insel verteilt 36 Büros für Kinder und Frauen (CWBSLP) eingerichtet, in welchen Anzeigen und Beschwerden durch dafür speziell geschulte, weibliche Polizeibeamtinnen entgegengenommen würden. Zudem seien Vergewaltigungen durch Soldaten nur noch vereinzelt vorgekommen, seit sich die sri-lankische Armee mehrheitlich in Camps aufhalte. Basierend auf diesen Erkenntnissen und weil die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli (...) legal mit eigenem Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf sie und ihre Tochter nicht um eine systematische staatliche Verfolgung, sondern um eine individuelle sexuelle Belästigung durch Amtsträger handle. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie habe die sexuellen Übergriffe nie zur Anzeige gebracht. Es wäre ihr aber zuzumuten gewesen, die Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen oder sich denn an eine sri-lankische Frauenorganisation zu wenden. Der Umstand, dass ihr von ihren angeblichen Peinigern gedroht worden sei, sie dürfe niemandem von den sexuellen Übergriffen erzählen, ansonsten würde man ihren Kindern etwas antun, suggeriere nicht, dass die sexuellen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin vom gesamten Polizeiapparat geduldet worden seien. Vielmehr seien die Drohungen ein Hinweis dafür, dass ihre angeblichen Peiniger Angst vor einer Anzeigeerstattung und entsprechenden Konsequenzen gehabt hätten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern durch einen Wegzug aus ihrem Dorf den Übergriffen hätte entziehen können, da sie mit ihrer Schiegermutter, einer gut situierten (...), und mit weitern Verwandten in Colombo über ein breites familiäres Umfeld verfüge. Schliessich könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin alleine aus Sri Lanka ausgereist sei und ihre Töchter sowie ihre kranke Mutter zurückgelassen habe. Weil sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, erübrige es sich grundsätzlich, ihre Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen an verschiedenen Stellen vage, unsubstanziierte, widersprüchliche und mithin unglaubhafte Aussagen gemacht habe.

E. 6 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ihre Asylvorbringen seien - entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung des SEM - glaubhaft. Im Weiteren seien ihre Vorbringen auch eindeutig asylrelevant. So sei sie von den sri-lankischen Behörden über Jahre behelligt und sie und ihre Tochter seien von den sri-lankischen Behörden sexuell belästigt und vergewaltigt worden, was zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Die vom SEM beschriebenen Massnahmen der sri-lankischen Behörden hätten sie und ihre Tochter nicht davor geschützt, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, womit klarerweise frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen. Es sei «notorisch», dass es sich in Sri Lanka bei sexuellen Übergriffen auf Frauen durch Soldaten und Polizisten um ein «normales», «goutiertes» Verhalten handle, dass strafrechtlich nicht verfolgt werde. Angesichts dessen könne man ihr nicht vorwerfen, dass sie die sexuellen Übergriffe auf sie und ihre Tochter nicht zur Anzeige gebracht habe. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz hätte auch ein Wegzug an einen anderen Ort ihr und ihren Töchtern keinen Schutz vor Behelligungen gebracht, da sie bestimmt auch dort von den sri-lankischen Behörden aufgespürt worden wären. Schliesslich sei auch der besondere soziokulturelle tamilisch-hinduistische Hintergrund zu berücksichtigen, in dem Vergewaltigungsopfer als «verunreinigt» gälten und stigmatisiert würden, was ihre Situation als alleinstehende Frau zusätzlich erschwere. 7.7.1 Das Gericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, sie habe vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere stützt das Gericht die Erwägung, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit, nicht asylrelevant sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen um einen lokal begrenzten und isolierten Akt sexueller Gewalt und nicht um systematische Übergriffe auf die Beschwerdeführerin handelt. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr die angeblichen sexuellen Übergriffe durch Soldaten gezielt und aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt worden wären. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf sie und ihre Tochter nicht schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. So wäre ihr die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen durchaus zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, sie habe nie eine Anzeige gegen ihre angeblichen Täter erstattet, weil dies für diese ohnehin ohne Konsequenzen geblieben wäre. Dadurch verunmöglichte es die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1). Sodann hätte ihr selbst im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige die Möglichkeit offen gestanden - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Im Weiteren ist das SEM angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über Verwandte in ihrer Nähe (Schwiegermutter mit eigenem Haus), sondern vielmehr auch in Colombo und weiter entfernten Städten verfügt, zu Recht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen, die ihr im Übrigen auch zumutbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 11. Juli 2016 geltend gemachten Belästigungen und sexuellen Übergriffe vermögen deshalb keine Asylrelevanz zu entfalten, womit auf die Gegenargumente in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM nicht weiter eingegangen werden muss. Wie bereits das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asyldossier des Bruders der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Schliessich ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung der Tochter der Beschwerdeführerin zu einer Gerichtsverhandlung am (...) in Colombo von nur geringem Beweiswert, da sie - entgegen der Eingabe vom 14. Juli 2020 - lediglich als Kopie eingereicht wurde und sich ihre Authentizität nicht überprüfen lässt. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe und ebenfalls eines unerträglichen psychischen Druckes zu verneinen. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine politisch aktive Person handelt. Eigenen Angaben zufolge hat sie sich im Heimatland nie politisch oder regimekritisch betätigt und ist insbesondere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Sie war selber nie Mitglied der LTTE und machte nicht geltend, diese Organisation in irgendeiner Weise konkret unterstützt zu haben. Sie brachte zwar vor, ihr Ehemann sei von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, und sei deswegen verschwunden. Wie oben bereits aufgezeigt, konnte die Beschwerdeführerin indes nicht darlegen, dass sie aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindungen ihres (verschwundenen) Ehemannes vor der Ausreise konkret verfolgt worden wäre (vgl. dazu vorstehend E. 7.1), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar grundsätzlich ebenfalls stark risikobegründend. Indes weist die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und Vereinsanlässen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die sri-lankischen Behörden davon konkret Kenntnis erlangt hätten und sie als Oppositionelle hätten erkennen und identifizieren können. Sodann bilden ihre tamilische Ethnie und das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) nur schwach risikobegründende Faktoren. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. Es ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 7.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 7.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihr die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf sie nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Beschwerdeführerin Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist heute fünfundvierzig Jahre alt, stammt ursprünglich aus B._______ und hat (mit wenigen Unterbrüchen) stets in der Nordprovinz Sri Lankas gelebt. Der Vollzug in ihre Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über solide Schulbildung (A-Level Abschluss) und über Berufserfahrung als (...). Mit ihren inzwischen volljährigen Töchtern sowie ihrer Schwiegermutter und weiteren Verwandten verfügt sie im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und zudem über ein eigenes Wohnhaus. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erreicht nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3).

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Was den Prozessantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist festzustellen, dass einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2519/2020 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nach. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren, hinduistischen Glaubens, seit dem 10. April (.... mit R.T. verheiratet und Mutter von drei schulpflichtigen Töchtern, mit denen zusammen sie in C._______ (Jaffna) wohne. Ihr Ehemann sei Manager von zwei (...) gewesen und habe diese umgesiedelt, da die Schüler bedroht worden seien. Am 3. Januar (...) habe sich R.T. frühmorgens von zuhause auf den Weg zum neuen (...) gemacht. Dabei sei er letztmals in der Nähe eines Büros der (...) gesehen worden, von wo aus er von einer unbekannten und bewaffneten Gruppe beziehungsweise von der (...) entführt worden sei. Am 9. Januar (...) sei er von der (...) in deren Rundfunk bezichtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Durch sein Verschwinden seien ihre drei Töchter schutzlos geworden. Am 18. Juli (...) sei sie auf der Reise von Jaffna nach Colombo bei einem Checkpoint verhaftet, doch durch ein Gericht wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie aber immer wieder von der sri-lankischen Armee und der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Am 10. April (...) sei sie nach Colombo gegangen. Da sie auch dort von unbekannten Personen bedroht worden sei, habe sie sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am 20. April (...) sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach Indien gezogen, wo sie sich, als Flüchtlinge registriert, während dreier Jahre aufgehalten hätten. Am 12. Mai (...) seien sie aus unterschiedlichen Gründen - aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten, gesundheitlicher Probleme und Befragungen durch die indische Polizei - nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts bei ihren Eltern in C._______ sei sie aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes täglich von Angehörigen der Polizei, des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee mit anzüglichen Bemerkungen belästigt worden. Am (...) sei in der Zeitung (...) und im Internet durch den tamilischen Online-Nachrichtendienst (...) ein Bericht über einen tamilische Frauen sexuell belästigenden Polizeichef veröffentlicht worden, nach dessen Publikation sie erneut von Sicherheitskräften behelligt worden sei. Auch vier Tage vor ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft hätten Polizisten des Nachts Zutritt zu ihrem Haus verlangt, welcher ihnen jedoch durch ihre Mutter verweigert worden sei. Als sie schliesslich das Dorf für die Befragung in Richtung Colombo verlassen habe, sei sie von Sicherheitskräften nach ihrem Reiseziel gefragt worden. B. Mit am 7. November 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 25. Oktober 2013 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7059/2013 vom 31. Januar 2014 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 21. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo erneut um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM nicht ein, weil der Schweizer Gesetzgeber die Möglichkeit des Botschaftsasyls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorsah. D. Am 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2016 wurde sie summarisch befragt und am 7. März 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Tochter sei 2015 in Sri Lanka von einem Polizisten vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger geworden sei und das Kind habe abtreiben müssen. In der Folge seien sie als Familie einstweilen zur ihrer Schwiegermutter gezogen, die im selben Bezirk gelebt habe. Nach einer polizeilichen Strassenkontrolle im Jahr 2016 sei sie (die Beschwerdeführerin) von verschiedenen uniformierten Personen im Hause ihrer Schwester aufgesucht und sexuell belästigt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich dazu entschlossen, aus Sri Lanka auszureisen, und sei via den D._______, die E._______ und ihr unbekannte Länder am 8. Juli 2016 in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise hätten unbekannte Personen mehrmals nach ihr gesucht und ihre Kinder seien auf der Strasse regelmässig nach ihrem Verbleib gefragt worden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie an mehreren exilpolitischen Treffen der sri-lankischen Diaspora teilgenommen. E.Mit am 15. April 2020 eröffneter Verfügung vom 14. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F.Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H.Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 7. Mai 2020, nach. I.Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Vorladung für ihre Tochter zu einer Gerichtsverhandlung in Colombo am (...) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. Zur Begründung ihres Entscheids räumte das SEM zunächst ein, dass die allgemeine Lebenssituation von alleinstehenden Frauen im Norden Sri Lankas in vielerlei Hinsicht schwierig sein könne. Zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt hätten die sri-lankischen Behörden indes über die gesamte Insel verteilt 36 Büros für Kinder und Frauen (CWBSLP) eingerichtet, in welchen Anzeigen und Beschwerden durch dafür speziell geschulte, weibliche Polizeibeamtinnen entgegengenommen würden. Zudem seien Vergewaltigungen durch Soldaten nur noch vereinzelt vorgekommen, seit sich die sri-lankische Armee mehrheitlich in Camps aufhalte. Basierend auf diesen Erkenntnissen und weil die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli (...) legal mit eigenem Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf sie und ihre Tochter nicht um eine systematische staatliche Verfolgung, sondern um eine individuelle sexuelle Belästigung durch Amtsträger handle. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie habe die sexuellen Übergriffe nie zur Anzeige gebracht. Es wäre ihr aber zuzumuten gewesen, die Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen oder sich denn an eine sri-lankische Frauenorganisation zu wenden. Der Umstand, dass ihr von ihren angeblichen Peinigern gedroht worden sei, sie dürfe niemandem von den sexuellen Übergriffen erzählen, ansonsten würde man ihren Kindern etwas antun, suggeriere nicht, dass die sexuellen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin vom gesamten Polizeiapparat geduldet worden seien. Vielmehr seien die Drohungen ein Hinweis dafür, dass ihre angeblichen Peiniger Angst vor einer Anzeigeerstattung und entsprechenden Konsequenzen gehabt hätten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern durch einen Wegzug aus ihrem Dorf den Übergriffen hätte entziehen können, da sie mit ihrer Schiegermutter, einer gut situierten (...), und mit weitern Verwandten in Colombo über ein breites familiäres Umfeld verfüge. Schliessich könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin alleine aus Sri Lanka ausgereist sei und ihre Töchter sowie ihre kranke Mutter zurückgelassen habe. Weil sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, erübrige es sich grundsätzlich, ihre Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen an verschiedenen Stellen vage, unsubstanziierte, widersprüchliche und mithin unglaubhafte Aussagen gemacht habe.

6. Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ihre Asylvorbringen seien - entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung des SEM - glaubhaft. Im Weiteren seien ihre Vorbringen auch eindeutig asylrelevant. So sei sie von den sri-lankischen Behörden über Jahre behelligt und sie und ihre Tochter seien von den sri-lankischen Behörden sexuell belästigt und vergewaltigt worden, was zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Die vom SEM beschriebenen Massnahmen der sri-lankischen Behörden hätten sie und ihre Tochter nicht davor geschützt, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, womit klarerweise frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen. Es sei «notorisch», dass es sich in Sri Lanka bei sexuellen Übergriffen auf Frauen durch Soldaten und Polizisten um ein «normales», «goutiertes» Verhalten handle, dass strafrechtlich nicht verfolgt werde. Angesichts dessen könne man ihr nicht vorwerfen, dass sie die sexuellen Übergriffe auf sie und ihre Tochter nicht zur Anzeige gebracht habe. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz hätte auch ein Wegzug an einen anderen Ort ihr und ihren Töchtern keinen Schutz vor Behelligungen gebracht, da sie bestimmt auch dort von den sri-lankischen Behörden aufgespürt worden wären. Schliesslich sei auch der besondere soziokulturelle tamilisch-hinduistische Hintergrund zu berücksichtigen, in dem Vergewaltigungsopfer als «verunreinigt» gälten und stigmatisiert würden, was ihre Situation als alleinstehende Frau zusätzlich erschwere. 7.7.1 Das Gericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, sie habe vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere stützt das Gericht die Erwägung, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit, nicht asylrelevant sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen um einen lokal begrenzten und isolierten Akt sexueller Gewalt und nicht um systematische Übergriffe auf die Beschwerdeführerin handelt. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr die angeblichen sexuellen Übergriffe durch Soldaten gezielt und aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt worden wären. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf sie und ihre Tochter nicht schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. So wäre ihr die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen durchaus zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, sie habe nie eine Anzeige gegen ihre angeblichen Täter erstattet, weil dies für diese ohnehin ohne Konsequenzen geblieben wäre. Dadurch verunmöglichte es die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1). Sodann hätte ihr selbst im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige die Möglichkeit offen gestanden - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Im Weiteren ist das SEM angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über Verwandte in ihrer Nähe (Schwiegermutter mit eigenem Haus), sondern vielmehr auch in Colombo und weiter entfernten Städten verfügt, zu Recht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen, die ihr im Übrigen auch zumutbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 11. Juli 2016 geltend gemachten Belästigungen und sexuellen Übergriffe vermögen deshalb keine Asylrelevanz zu entfalten, womit auf die Gegenargumente in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM nicht weiter eingegangen werden muss. Wie bereits das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asyldossier des Bruders der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Schliessich ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung der Tochter der Beschwerdeführerin zu einer Gerichtsverhandlung am (...) in Colombo von nur geringem Beweiswert, da sie - entgegen der Eingabe vom 14. Juli 2020 - lediglich als Kopie eingereicht wurde und sich ihre Authentizität nicht überprüfen lässt. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe und ebenfalls eines unerträglichen psychischen Druckes zu verneinen. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine politisch aktive Person handelt. Eigenen Angaben zufolge hat sie sich im Heimatland nie politisch oder regimekritisch betätigt und ist insbesondere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Sie war selber nie Mitglied der LTTE und machte nicht geltend, diese Organisation in irgendeiner Weise konkret unterstützt zu haben. Sie brachte zwar vor, ihr Ehemann sei von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, und sei deswegen verschwunden. Wie oben bereits aufgezeigt, konnte die Beschwerdeführerin indes nicht darlegen, dass sie aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindungen ihres (verschwundenen) Ehemannes vor der Ausreise konkret verfolgt worden wäre (vgl. dazu vorstehend E. 7.1), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar grundsätzlich ebenfalls stark risikobegründend. Indes weist die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und Vereinsanlässen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die sri-lankischen Behörden davon konkret Kenntnis erlangt hätten und sie als Oppositionelle hätten erkennen und identifizieren können. Sodann bilden ihre tamilische Ethnie und das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) nur schwach risikobegründende Faktoren. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. Es ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 7.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 7.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihr die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf sie nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Beschwerdeführerin Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist heute fünfundvierzig Jahre alt, stammt ursprünglich aus B._______ und hat (mit wenigen Unterbrüchen) stets in der Nordprovinz Sri Lankas gelebt. Der Vollzug in ihre Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über solide Schulbildung (A-Level Abschluss) und über Berufserfahrung als (...). Mit ihren inzwischen volljährigen Töchtern sowie ihrer Schwiegermutter und weiteren Verwandten verfügt sie im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und zudem über ein eigenes Wohnhaus. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erreicht nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3). 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Was den Prozessantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist festzustellen, dass einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 11.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: