Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: (...) 2010) sinngemäss um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann, B._______, sei seit dem (...) 2006 verschwunden und sie werde von den Behörden nach ihm gefragt. Gleichzeitig reichte sie diverse das Verschwinden von B._______ betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Schreiben vom (...) 2010 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins und der Identitätskarte). Dazu wurde ihr eine Frist bis zum (...) 2010 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom (...) 2010 (Eingangsstempel: (...) 2010) beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen betreffend ihren Ehemann zukommen. D. Mit Bericht vom (...) 2010 und Begleitschreiben vom (...) 2010 sandte die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM (Eingangsstempel: (...) 2010 und (...) 2010). E. Mit undatiertem Schreiben reichte die in C._______ wohnhafte Schwester D._______ der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowohl beim BFM (Eingangsstempel: (...) 2012) als auch bei der Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: (...) 2012) ein, welche Dokumente von dieser mit Schreiben vom (...) 2012 an die Vorinstanz (Eingangsstempel: (...) 2012) weitergeleitet wurden. F. Am (...) 2012 befragte (...) der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, wobei gleichzeitig weitere Unterlagen eingereicht wurden. Am (...) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. G. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie, in E._______ geboren, (...) Glaubens, seit dem (...) mit B._______ verheiratet und Mutter von (...) schulpflichtigen Töchtern, mit denen zusammen sie in F._______ wohne. Ihr Ehemann sei (...) gewesen und habe diese (...), da (...) bedroht worden seien. Am (...) 2006 habe sich B._______ frühmorgens von zuhause auf den Weg zum (...) gemacht. Dabei sei er letztmals (...) gesehen worden, von wo aus er von einer unbekannten und bewaffneten Gruppe beziehungsweise von (...) entführt worden sei. Am (...) 2006 sei er von (...) bezichtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Durch sein Verschwinden seien ihre (...) Töchter schutzlos geworden. Am (...) 2006 sei sie auf der Reise von F._______ nach G._______ bei einem Checkpoint verhaftet, doch durch ein Gericht wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie aber immer wieder von der sri-lankischen Armee und der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Am (...) 2007 sei sie nach G._______ gegangen. Da sie auch dort von unbekannten Personen bedroht worden sei, habe sie sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am (...) 2007 sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach H._______ gezogen, wo sie sich, als Flüchtlinge registriert, während (...) Jahre aufgehalten hätten. Am (...) 2010 seien sie aus unterschiedlichen Gründen (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts bei (...) in F._______ sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes täglich von Angehörigen der Polizei, des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee mit anzüglichen Bemerkungen belästigt worden. Am (...) 2012 sei in der Zeitung I._______ und im Internet durch (...) ein Bericht über einen tamilische Frauen sexuell belästigenden (...) veröffentlicht worden, nach dessen Publikation sie erneut von Sicherheitskräften behelligt worden sei. Auch (...) vor ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft hätten Polizisten (...) Zutritt zu ihrem Haus verlangt, welcher ihnen jedoch durch (...) verweigert worden sei. Als sie schliesslich das Dorf für die Befragung in Richtung G._______ verlassen habe, sei sie von Sicherheitskräften nach ihrem Reiseziel gefragt worden. H. Mit am (...) 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 25. Oktober 2013 - eröffnet am (...) 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. I. I.a Mit Schreiben vom (...) 2013 sandte die Schweizer Botschaft eine bei ihr am (...) 2013 eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom (...) 2013 samt einem englischsprachigen Schreiben vom (...) 2013 des Mitglieds J._______ des sri-lankischen Parlaments zur Prüfung als allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: (...) 2013) weiter. I.b Mit Schreiben vom (...) 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zu seiner Entlastung an das BFM und führte dazu aus, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde handle, da (...). J. Mit Eingabe vom 26. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eintreffen bei der schweizerischen Grenzstelle (...):(...) 2013) und die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: (...) 2013), welche diese Eingabe mit Begleitschreiben vom (...) 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingangsstempel: (...) 2013), beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihr Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden je eine deutsche Übersetzung des Schreibens von J._______ und eines Internetauszugs eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurde am 15. November 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
E. 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin täglich von Behördenvertretern nach ihrem verschwundenen Ehemann befragt worden sei, erscheine unglaubhaft beziehungsweise zumindest masslos übertrieben. Zwar seien diese Befragungen und Belästigungen für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen, doch stellten sie und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem stünden die erfolgten Befragungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE und seien daher legitim, weshalb auch aus dieser Sicht keine einreiserelevante Verfolgung vorliege. Zwar sei die Lage für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in H._______ nicht einfach gewesen. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach H._______ für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres (...) Aufenthalts in H._______ ein Beziehungsnetz habe aufbauen können. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
E. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine beigelegte Übersetzung eines im Internet veröffentlichten Berichts vom (...) 2013 aus, gemäss Mitteilung des K._______ sei niemand von den als vermisst gemeldeten Personen in irgendwelchen geheimen Lagern untergebracht. Auch sei die Beschwerdeführerin besorgt um ihre (...) Töchter. Die Familie sei schutzlos, seit am (...) 2013 mit (...) der einzige Mann im Haushalt gestorben sei. Seither versuchten unbekannte Personen gelegentlich, die Familie zu Hause zu belästigen. Manchmal würden die Töchter auf dem Schulweg von Angehörigen der Armee nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt. Weiter führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben von J._______ aus, sie habe ihre Probleme dem Parlamentsmitglied J._______ geschildert und diesen gebeten, ihnen Schutz zu gewähren und den verschollenen Ehemann zu finden. J._______ habe jedoch erklärt, dass er dazu nicht in der Lage sei, indessen in seinem Schreiben die Probleme der Beschwerdeführerin bestätigt und die Schweiz um humanitäre Hilfe gebeten. Schliesslich hätten die Angehörigen der verschwundenen Personen versucht, den britischen Premierminister David Cameron anlässlich des (...) im (...) 2013 in Sri Lanka zu treffen, um ihm ihre Situation darzulegen und ihn um Hilfe zu bitten. Dies sei jedoch durch Armee und Polizei verhindert worden, welche dabei die demonstrierenden Angehörigen bedroht und fotografiert hätten. Weil auch die Beschwerdeführerin an der Demonstration teilgenommen habe, sei sie im Nachgang dazu zu Hause von Sicherheitskräften bedroht worden, welche dabei auch versucht hätten, sie sexuell zu belästigen (...).
E. 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. So wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer verschollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befindet. Namentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt allein führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Demgegenüber wurden von Seiten der sri-lankischen Behörden gewisse Massnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Personenkategorie zu begegnen. Zudem besitzt Sri Lanka ein Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA]) und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Women Bureau). Insgesamt engagieren sich in Sri Lanka 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situation der Frauen; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013). Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an eine dieser Institutionen zu gelangen. Zudem kann sie auf finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester in C._______ zählen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen vermögen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darzustellen. Die eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern, da diese lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, deren Glaubhaftigkeit einzig bezüglich der Häufigkeit der geltend gemachten Vorfälle in Frage gestellt wurde. Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter nach H._______. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7059/2013 Urteil vom 31. Januar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: (...) 2010) sinngemäss um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann, B._______, sei seit dem (...) 2006 verschwunden und sie werde von den Behörden nach ihm gefragt. Gleichzeitig reichte sie diverse das Verschwinden von B._______ betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Schreiben vom (...) 2010 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins und der Identitätskarte). Dazu wurde ihr eine Frist bis zum (...) 2010 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom (...) 2010 (Eingangsstempel: (...) 2010) beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen betreffend ihren Ehemann zukommen. D. Mit Bericht vom (...) 2010 und Begleitschreiben vom (...) 2010 sandte die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM (Eingangsstempel: (...) 2010 und (...) 2010). E. Mit undatiertem Schreiben reichte die in C._______ wohnhafte Schwester D._______ der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowohl beim BFM (Eingangsstempel: (...) 2012) als auch bei der Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: (...) 2012) ein, welche Dokumente von dieser mit Schreiben vom (...) 2012 an die Vorinstanz (Eingangsstempel: (...) 2012) weitergeleitet wurden. F. Am (...) 2012 befragte (...) der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, wobei gleichzeitig weitere Unterlagen eingereicht wurden. Am (...) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. G. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie, in E._______ geboren, (...) Glaubens, seit dem (...) mit B._______ verheiratet und Mutter von (...) schulpflichtigen Töchtern, mit denen zusammen sie in F._______ wohne. Ihr Ehemann sei (...) gewesen und habe diese (...), da (...) bedroht worden seien. Am (...) 2006 habe sich B._______ frühmorgens von zuhause auf den Weg zum (...) gemacht. Dabei sei er letztmals (...) gesehen worden, von wo aus er von einer unbekannten und bewaffneten Gruppe beziehungsweise von (...) entführt worden sei. Am (...) 2006 sei er von (...) bezichtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Durch sein Verschwinden seien ihre (...) Töchter schutzlos geworden. Am (...) 2006 sei sie auf der Reise von F._______ nach G._______ bei einem Checkpoint verhaftet, doch durch ein Gericht wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie aber immer wieder von der sri-lankischen Armee und der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Am (...) 2007 sei sie nach G._______ gegangen. Da sie auch dort von unbekannten Personen bedroht worden sei, habe sie sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am (...) 2007 sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach H._______ gezogen, wo sie sich, als Flüchtlinge registriert, während (...) Jahre aufgehalten hätten. Am (...) 2010 seien sie aus unterschiedlichen Gründen (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts bei (...) in F._______ sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes täglich von Angehörigen der Polizei, des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee mit anzüglichen Bemerkungen belästigt worden. Am (...) 2012 sei in der Zeitung I._______ und im Internet durch (...) ein Bericht über einen tamilische Frauen sexuell belästigenden (...) veröffentlicht worden, nach dessen Publikation sie erneut von Sicherheitskräften behelligt worden sei. Auch (...) vor ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft hätten Polizisten (...) Zutritt zu ihrem Haus verlangt, welcher ihnen jedoch durch (...) verweigert worden sei. Als sie schliesslich das Dorf für die Befragung in Richtung G._______ verlassen habe, sei sie von Sicherheitskräften nach ihrem Reiseziel gefragt worden. H. Mit am (...) 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 25. Oktober 2013 - eröffnet am (...) 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. I. I.a Mit Schreiben vom (...) 2013 sandte die Schweizer Botschaft eine bei ihr am (...) 2013 eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom (...) 2013 samt einem englischsprachigen Schreiben vom (...) 2013 des Mitglieds J._______ des sri-lankischen Parlaments zur Prüfung als allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: (...) 2013) weiter. I.b Mit Schreiben vom (...) 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zu seiner Entlastung an das BFM und führte dazu aus, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde handle, da (...). J. Mit Eingabe vom 26. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eintreffen bei der schweizerischen Grenzstelle (...):(...) 2013) und die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: (...) 2013), welche diese Eingabe mit Begleitschreiben vom (...) 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingangsstempel: (...) 2013), beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihr Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden je eine deutsche Übersetzung des Schreibens von J._______ und eines Internetauszugs eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurde am 15. November 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin täglich von Behördenvertretern nach ihrem verschwundenen Ehemann befragt worden sei, erscheine unglaubhaft beziehungsweise zumindest masslos übertrieben. Zwar seien diese Befragungen und Belästigungen für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen, doch stellten sie und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem stünden die erfolgten Befragungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE und seien daher legitim, weshalb auch aus dieser Sicht keine einreiserelevante Verfolgung vorliege. Zwar sei die Lage für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in H._______ nicht einfach gewesen. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach H._______ für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres (...) Aufenthalts in H._______ ein Beziehungsnetz habe aufbauen können. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine beigelegte Übersetzung eines im Internet veröffentlichten Berichts vom (...) 2013 aus, gemäss Mitteilung des K._______ sei niemand von den als vermisst gemeldeten Personen in irgendwelchen geheimen Lagern untergebracht. Auch sei die Beschwerdeführerin besorgt um ihre (...) Töchter. Die Familie sei schutzlos, seit am (...) 2013 mit (...) der einzige Mann im Haushalt gestorben sei. Seither versuchten unbekannte Personen gelegentlich, die Familie zu Hause zu belästigen. Manchmal würden die Töchter auf dem Schulweg von Angehörigen der Armee nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt. Weiter führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben von J._______ aus, sie habe ihre Probleme dem Parlamentsmitglied J._______ geschildert und diesen gebeten, ihnen Schutz zu gewähren und den verschollenen Ehemann zu finden. J._______ habe jedoch erklärt, dass er dazu nicht in der Lage sei, indessen in seinem Schreiben die Probleme der Beschwerdeführerin bestätigt und die Schweiz um humanitäre Hilfe gebeten. Schliesslich hätten die Angehörigen der verschwundenen Personen versucht, den britischen Premierminister David Cameron anlässlich des (...) im (...) 2013 in Sri Lanka zu treffen, um ihm ihre Situation darzulegen und ihn um Hilfe zu bitten. Dies sei jedoch durch Armee und Polizei verhindert worden, welche dabei die demonstrierenden Angehörigen bedroht und fotografiert hätten. Weil auch die Beschwerdeführerin an der Demonstration teilgenommen habe, sei sie im Nachgang dazu zu Hause von Sicherheitskräften bedroht worden, welche dabei auch versucht hätten, sie sexuell zu belästigen (...). 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. So wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer verschollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befindet. Namentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt allein führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Demgegenüber wurden von Seiten der sri-lankischen Behörden gewisse Massnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Personenkategorie zu begegnen. Zudem besitzt Sri Lanka ein Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA]) und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Women Bureau). Insgesamt engagieren sich in Sri Lanka 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situation der Frauen; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013). Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an eine dieser Institutionen zu gelangen. Zudem kann sie auf finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester in C._______ zählen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen vermögen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darzustellen. Die eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern, da diese lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, deren Glaubhaftigkeit einzig bezüglich der Häufigkeit der geltend gemachten Vorfälle in Frage gestellt wurde. Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter nach H._______. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: