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D-4101/2015

D-4101/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführende 1 suchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: [...]) um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom (...) 2012 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins, der Identitätskarte und gegebenenfalls des Reisepasses). Dazu wurde ihr eine Frist bis zum (...) 2012 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) beantwortete die Beschwerdeführende 1 die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft (...) zukommen. D. Mit Schreiben vom (...) 2012 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 per (...) 2012 zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) teilte die Beschwerdeführende 1 der Schweizer Botschaft mit, dass sie die Einladung erst am (...) 2012 erhalten habe. Daraufhin lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 mit Schreiben vom (...) 2012 per (...) 2012 erneut zu einer Befragung ein. Schliesslich erging am (...) 2012 eine weitere Einladung für einen Befragungstermin am (...) 2012 an die Beschwerdeführende 1. E. Am (...) 2012 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 zu ihren Asylgründen, wobei diese gleichzeitig (...) einreichte. Am (...) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. F. Mit je einem Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) und (...) 2014 (Eingangsstempel: [...]), welche am (...) 2012 beziehungsweise (...) 2015 an das BFM respektive SEM weitergeleitet wurden, wandte sich die Beschwerdeführende 1 erneut an die Schweizer Botschaft. G. Mit je einem Schreiben vom (...) 2015 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 2 und 3 per (...) 2015 zu einer Befragung ein. H. Am (...) 2015 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 2-3 erstmals sowie die sie begleitende Beschwerdeführende 1 erneut zu ihren Asylgründen. Am (...) 2015 leitete die Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter. I. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen machten die Beschwerdeführenden zur Begründung Folgendes geltend: I.a Nach dem Ende des Kriegs und nach einem Aufenthalt in einem F._______ habe die Beschwerdeführende 1 das Grundstück ihres während des Kriegs verstorbenen Ehemannes übernehmen können. Das Haus sei von einer staatlichen sri-lankischen Hilfsorganisation wieder aufgebaut worden. Am (...) 2010 seien zivil gekleidete Personen vorbeigekommen und hätten die Beschwerdeführende 1 über ihren Ehemann, ihren sozialen Status und ihre Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, wobei sie vermute, dass es sich um Mitarbeiter des Criminal Investigation Departments (CID) gehandelt habe. Am (...) 2011 sei sie des Nachts durch Rufe aufgefordert worden, sich vor ihr Haus zu begeben. Daraufhin sei sie von betrunkenen Singhalesen gepackt, von einem von ihnen vergewaltigt und dabei auch verletzt worden. Durch ihre Schreie seien ihre Kinder und Dorfbewohner geweckt worden, woraufhin die Männer von ihr abgelassen hätten. Auch bezüglich dieser Täterschaft vermute die Beschwerdeführende 1, dass es sich um Mitarbeiter des CID gehandelt habe. Deshalb habe sie davon abgesehen, den Vorfall der Polizei zu melden. Am (...) 2012 sei sie erneut von Mitarbeitern des CID zu Hause befragt worden. Allgemein seien die Lebensbedingungen für Witwen in Sri Lanka nicht einfach. Man werde auch lüstern angeschaut, was erniedrigend sei. Im (...) 2014 sei die Beschwerdeführende 1 von unbekannten Tätern, welche in das Haus gedrungen seien, mit einem (...) bedroht worden, woraufhin sie ihre Kinder eingeschlossen habe. Da sie laut geschrien habe, seien Nachbarn zu Hilfe herbeigeeilt. I.b Die Beschwerdeführenden 2 und 3 führten aus, in G._______ zur Schule gegangen zu sein, da es in der Umgebung keine guten Schulen gebe. Die Busfahrt sei kostenaufwändig, zudem würden sie nicht gerne unbegleitet im Bus fahren, da ihnen junge Burschen nachstellen würden. Ihr Haus befinde sich in der Nähe eines (...). Nachts würden Sicherheitskräfte am Haus vorbeigehen, dieses mit (...) bewerfen und die Bewohner belästigen. Unter Verweis auf die ersten Übergriffe in ihrem Haus machten sie weiter geltend, dass am (...) 2015 erneut Sicherheitskräfte nach Hause gekommen seien und die Personalien aufgenommen hätten. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien sodann auch auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Armee mit (...) beworfen worden, wobei die Täter sogar versucht hätten, sie (...). Ihre Mutter (Beschwerdeführende 1) habe deswegen beim Lehrer vorgesprochen, damit sie früher von der Schule nach Hause gehen dürften. Sie würden jedoch weiterhin mit (...) beworfen. J. Mit am (...) 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 12. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. K. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Ankunft bei der schweizerischen Grenzstelle: (...) 2015) beantragten die Beschwerdeführenden - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Schweizer Botschaft vom (...) 2015 und namentlich den negativen Entscheid des SEM - sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein neues Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom (...) 2015 an die Schweizer Botschaft sowie ihre bisherigen Schreiben vom 20. Dezember 2011, (...) 2012 und (...) 2014 in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.

E. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 28. Mai 2015 versandten angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde vom 23. Juni 2015 ist gemäss Sendungsverfolgung der Post am (...) 2015 bei der schweizerischen Grenzstelle angekommen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015).

E. 5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurden am 11. Mai 2012 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise 19. Februar 2015 (Beschwerdeführende 1-3) auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführenden durch die LTTE erlitten hätten, seien aktuell nicht mehr einreiserelevant. Hinsichtlich der vorgebrachten geschlechtsspezifischen Misshandlungen wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom 31. Januar 2014 ausgeführt, dass den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich zwecks Schutzes an das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA] und das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Womens's Bureau) zu wenden. Die Beschwerdeführende 1 habe ausgeführt, die Vergewaltigung nicht gemeldet zu haben. Indessen könnten der Staat beziehungsweise seine Organe nur tätig werden, wenn ihm Missbräuche auch gemeldet würden. Da sie dies unterlassen habe, könne dem Staat ausgebliebene Hilfeleistung oder Untätigkeit, das begangene Unrecht zu sühnen, nicht vorgeworfen werden. Sinngemäss handle es sich auch bei den übrigen vorgebrachten Beeinträchtigungen - in casu das aufdringliche Verhalten von Militärangehörigen - um missbräuchliches Verhalten im geschlechtsspezifischen Bereich, das folglich ebenfalls bei den erwähnten Stellen zur Anzeige gebracht werden könne. Das (...) könne ebenfalls bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden, da dieses je nach Schwere eine gemeinrechtlich relevante Tat darstelle. Da für diese Vorbringen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden Anzeige- und Beschwerdemöglichkeiten bestünden, stellten sie gemäss Art. 3 AsylG keine asylrelevante Verfolgung dar und könnten somit auch nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Die Beschwerdeführende 1 habe vorgebracht, dass die Lebensbedingungen in Sri Lanka für Witwen nicht einfach seien, sie selbst in (...) tätig sei und (...) annehme. Indessen könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich die Beschwerdeführende 1 in einer schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation befinde. Folgen, welche sich aus der Bürgerkriegssituation eines Staates ergäben, sowie eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Mithin seien die Vorbringen nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen sei bei einzelnen Vorbringen hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ein Vorbehalt anzubringen, zumal ein Vergleich der Protokolle der drei angehörten Beschwerdeführenden ergebe, dass sich diese widersprächen. So sei der Vorfall, anlässlich welchem eine unbekannte Person ins Haus gedrungen sei und die Beschwerdeführende 1 ihre Kinder eingeschlossen habe, von allen Befragten mit unterschiedlichen Zeitangaben geschildert worden. Auch habe die Beschwerdeführende 1 die Vorbringen ihrer Töchter (insbesondere [...], Belästigungen durch Armee-Angehörige) nicht erwähnt, obwohl auch sie selbst betroffen gewesen wäre. Schliesslich habe sie die Frage, ob sie einen Umzug in Betracht ziehe, mit dem Hinweis verneint, dass dies ihre Tochter bei der Vorbereitung für (...) zu sehr belasten würde. Daraus ergebe sich, dass keine akute Gefährdung und keine unzumutbare Gewaltsituation vorliege.

E. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führte die Beschwerdeführende 1 aus, als Witwe mit vier Kindern, einem kärglichen Einkommen und gesundheitlichen Problemen ([...]) seien die Lebensumstände äusserst schwierig. Aus Furcht vor Behelligungen sei sie mit ihren Kindern ins (...) umgezogen. Auch das Schreiben vom (...) 2015 erschöpft sich in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen. So führt die Beschwerdeführende 1 darin aus, dass sie seit ihrer Befragung vom (...) 2015 noch keine Antwort von der Schweizer Botschaft erhalten habe, und verweist erneut auf die schwierigen Lebensumstände und namentlich die Bedrohungen ihrer Kinder auf dem Schulweg (vgl. Beschwerde und Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom [...] 2015).

E. 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben vom (...) 2015 daran nichts zu ändern vermögen. So wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführende 1 als Witwe und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befindet. Namentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt allein führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Demgegenüber wurden von Seiten der sri-lankischen Behörden gewisse Massnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Personenkategorie zu begegnen. In diesem Zusammenhang wurde in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-7059/2013 vom 31. Januar 2014 und die dort erwähnten Institutionen verwiesen. Insgesamt engagieren sich in Sri Lanka 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situation der Frauen; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013). Es kann den Beschwerdeführenden zugemutet werden, zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an eine dieser Institutionen zu gelangen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen vermögen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darzustellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind, weshalb die Asylgesuche abzulehnen sind und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und das Schreiben vom (...) 2015 einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Beschwerdeführenden zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4101/2015 Urteil vom 14. August 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (...), sowie ihre Kinder

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...), und

5. E._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende 1 suchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: [...]) um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom (...) 2012 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins, der Identitätskarte und gegebenenfalls des Reisepasses). Dazu wurde ihr eine Frist bis zum (...) 2012 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) beantwortete die Beschwerdeführende 1 die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft (...) zukommen. D. Mit Schreiben vom (...) 2012 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 per (...) 2012 zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) teilte die Beschwerdeführende 1 der Schweizer Botschaft mit, dass sie die Einladung erst am (...) 2012 erhalten habe. Daraufhin lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 mit Schreiben vom (...) 2012 per (...) 2012 erneut zu einer Befragung ein. Schliesslich erging am (...) 2012 eine weitere Einladung für einen Befragungstermin am (...) 2012 an die Beschwerdeführende 1. E. Am (...) 2012 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 zu ihren Asylgründen, wobei diese gleichzeitig (...) einreichte. Am (...) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. F. Mit je einem Schreiben vom (...) 2012 (Eingangsstempel: [...]) und (...) 2014 (Eingangsstempel: [...]), welche am (...) 2012 beziehungsweise (...) 2015 an das BFM respektive SEM weitergeleitet wurden, wandte sich die Beschwerdeführende 1 erneut an die Schweizer Botschaft. G. Mit je einem Schreiben vom (...) 2015 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 2 und 3 per (...) 2015 zu einer Befragung ein. H. Am (...) 2015 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 2-3 erstmals sowie die sie begleitende Beschwerdeführende 1 erneut zu ihren Asylgründen. Am (...) 2015 leitete die Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter. I. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen machten die Beschwerdeführenden zur Begründung Folgendes geltend: I.a Nach dem Ende des Kriegs und nach einem Aufenthalt in einem F._______ habe die Beschwerdeführende 1 das Grundstück ihres während des Kriegs verstorbenen Ehemannes übernehmen können. Das Haus sei von einer staatlichen sri-lankischen Hilfsorganisation wieder aufgebaut worden. Am (...) 2010 seien zivil gekleidete Personen vorbeigekommen und hätten die Beschwerdeführende 1 über ihren Ehemann, ihren sozialen Status und ihre Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, wobei sie vermute, dass es sich um Mitarbeiter des Criminal Investigation Departments (CID) gehandelt habe. Am (...) 2011 sei sie des Nachts durch Rufe aufgefordert worden, sich vor ihr Haus zu begeben. Daraufhin sei sie von betrunkenen Singhalesen gepackt, von einem von ihnen vergewaltigt und dabei auch verletzt worden. Durch ihre Schreie seien ihre Kinder und Dorfbewohner geweckt worden, woraufhin die Männer von ihr abgelassen hätten. Auch bezüglich dieser Täterschaft vermute die Beschwerdeführende 1, dass es sich um Mitarbeiter des CID gehandelt habe. Deshalb habe sie davon abgesehen, den Vorfall der Polizei zu melden. Am (...) 2012 sei sie erneut von Mitarbeitern des CID zu Hause befragt worden. Allgemein seien die Lebensbedingungen für Witwen in Sri Lanka nicht einfach. Man werde auch lüstern angeschaut, was erniedrigend sei. Im (...) 2014 sei die Beschwerdeführende 1 von unbekannten Tätern, welche in das Haus gedrungen seien, mit einem (...) bedroht worden, woraufhin sie ihre Kinder eingeschlossen habe. Da sie laut geschrien habe, seien Nachbarn zu Hilfe herbeigeeilt. I.b Die Beschwerdeführenden 2 und 3 führten aus, in G._______ zur Schule gegangen zu sein, da es in der Umgebung keine guten Schulen gebe. Die Busfahrt sei kostenaufwändig, zudem würden sie nicht gerne unbegleitet im Bus fahren, da ihnen junge Burschen nachstellen würden. Ihr Haus befinde sich in der Nähe eines (...). Nachts würden Sicherheitskräfte am Haus vorbeigehen, dieses mit (...) bewerfen und die Bewohner belästigen. Unter Verweis auf die ersten Übergriffe in ihrem Haus machten sie weiter geltend, dass am (...) 2015 erneut Sicherheitskräfte nach Hause gekommen seien und die Personalien aufgenommen hätten. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien sodann auch auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Armee mit (...) beworfen worden, wobei die Täter sogar versucht hätten, sie (...). Ihre Mutter (Beschwerdeführende 1) habe deswegen beim Lehrer vorgesprochen, damit sie früher von der Schule nach Hause gehen dürften. Sie würden jedoch weiterhin mit (...) beworfen. J. Mit am (...) 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 12. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. K. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Ankunft bei der schweizerischen Grenzstelle: (...) 2015) beantragten die Beschwerdeführenden - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Schweizer Botschaft vom (...) 2015 und namentlich den negativen Entscheid des SEM - sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein neues Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom (...) 2015 an die Schweizer Botschaft sowie ihre bisherigen Schreiben vom 20. Dezember 2011, (...) 2012 und (...) 2014 in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 28. Mai 2015 versandten angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde vom 23. Juni 2015 ist gemäss Sendungsverfolgung der Post am (...) 2015 bei der schweizerischen Grenzstelle angekommen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015). 5. 5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurden am 11. Mai 2012 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise 19. Februar 2015 (Beschwerdeführende 1-3) auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführenden durch die LTTE erlitten hätten, seien aktuell nicht mehr einreiserelevant. Hinsichtlich der vorgebrachten geschlechtsspezifischen Misshandlungen wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom 31. Januar 2014 ausgeführt, dass den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich zwecks Schutzes an das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA] und das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Womens's Bureau) zu wenden. Die Beschwerdeführende 1 habe ausgeführt, die Vergewaltigung nicht gemeldet zu haben. Indessen könnten der Staat beziehungsweise seine Organe nur tätig werden, wenn ihm Missbräuche auch gemeldet würden. Da sie dies unterlassen habe, könne dem Staat ausgebliebene Hilfeleistung oder Untätigkeit, das begangene Unrecht zu sühnen, nicht vorgeworfen werden. Sinngemäss handle es sich auch bei den übrigen vorgebrachten Beeinträchtigungen - in casu das aufdringliche Verhalten von Militärangehörigen - um missbräuchliches Verhalten im geschlechtsspezifischen Bereich, das folglich ebenfalls bei den erwähnten Stellen zur Anzeige gebracht werden könne. Das (...) könne ebenfalls bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden, da dieses je nach Schwere eine gemeinrechtlich relevante Tat darstelle. Da für diese Vorbringen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden Anzeige- und Beschwerdemöglichkeiten bestünden, stellten sie gemäss Art. 3 AsylG keine asylrelevante Verfolgung dar und könnten somit auch nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Die Beschwerdeführende 1 habe vorgebracht, dass die Lebensbedingungen in Sri Lanka für Witwen nicht einfach seien, sie selbst in (...) tätig sei und (...) annehme. Indessen könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich die Beschwerdeführende 1 in einer schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation befinde. Folgen, welche sich aus der Bürgerkriegssituation eines Staates ergäben, sowie eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Mithin seien die Vorbringen nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen sei bei einzelnen Vorbringen hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ein Vorbehalt anzubringen, zumal ein Vergleich der Protokolle der drei angehörten Beschwerdeführenden ergebe, dass sich diese widersprächen. So sei der Vorfall, anlässlich welchem eine unbekannte Person ins Haus gedrungen sei und die Beschwerdeführende 1 ihre Kinder eingeschlossen habe, von allen Befragten mit unterschiedlichen Zeitangaben geschildert worden. Auch habe die Beschwerdeführende 1 die Vorbringen ihrer Töchter (insbesondere [...], Belästigungen durch Armee-Angehörige) nicht erwähnt, obwohl auch sie selbst betroffen gewesen wäre. Schliesslich habe sie die Frage, ob sie einen Umzug in Betracht ziehe, mit dem Hinweis verneint, dass dies ihre Tochter bei der Vorbereitung für (...) zu sehr belasten würde. Daraus ergebe sich, dass keine akute Gefährdung und keine unzumutbare Gewaltsituation vorliege. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führte die Beschwerdeführende 1 aus, als Witwe mit vier Kindern, einem kärglichen Einkommen und gesundheitlichen Problemen ([...]) seien die Lebensumstände äusserst schwierig. Aus Furcht vor Behelligungen sei sie mit ihren Kindern ins (...) umgezogen. Auch das Schreiben vom (...) 2015 erschöpft sich in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen. So führt die Beschwerdeführende 1 darin aus, dass sie seit ihrer Befragung vom (...) 2015 noch keine Antwort von der Schweizer Botschaft erhalten habe, und verweist erneut auf die schwierigen Lebensumstände und namentlich die Bedrohungen ihrer Kinder auf dem Schulweg (vgl. Beschwerde und Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom [...] 2015). 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben vom (...) 2015 daran nichts zu ändern vermögen. So wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführende 1 als Witwe und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befindet. Namentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt allein führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Demgegenüber wurden von Seiten der sri-lankischen Behörden gewisse Massnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Personenkategorie zu begegnen. In diesem Zusammenhang wurde in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-7059/2013 vom 31. Januar 2014 und die dort erwähnten Institutionen verwiesen. Insgesamt engagieren sich in Sri Lanka 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situation der Frauen; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013). Es kann den Beschwerdeführenden zugemutet werden, zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an eine dieser Institutionen zu gelangen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen vermögen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darzustellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind, weshalb die Asylgesuche abzulehnen sind und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und das Schreiben vom (...) 2015 einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Beschwerdeführenden zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: