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D-6919/2014

D-6919/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Sri Lanka), wo sie nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern lebt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Angabe entsprechend der Akte der Mutter, die vom Gericht beigezogen wurde) und wiederholt mit Schreiben vom 13. März 2011 ersuchte die Mutter bei der Schweizer Botschaft in Colombo (nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töchter um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Botschaft aufgefordert, bis zum 9. Juni 2011 ihre Asylgründe selbständig zu substanziieren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte sie diese (gemeinsam mit einer ihrer Schwestern und ihrer Schwägerin) dar. Am 11. Juli 2011 wurde sie von der Botschaft gebeten, ergänzend bis zum 12. August 2011 auf spezifische Fragen Antwort zu geben. Mit Schreiben vom 10. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin, einen Termin für eine persönliche Befragung zu erhalten. Am 13. Mai 2014 wurde sie schliesslich auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie in der Hauptsache an, ihr Bruder, D._______ (nachfolgend: Bruder), sei am (...) verschwunden und sie sowie ihre Familienangehörigen seien in der Folge von Unbekannten aufgesucht, bedroht und genötigt worden. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 gab die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll: Die Unbekannten hätten sie seit dem Verschwinden ihres Bruders regelmässig aufgesucht ("manchmal einmal täglich, zweimal täglich, einmal wöchentlich oder zweimal monatlich") und nach diesem gefragt. Sie hätten ihr und ihren Familienmitgliedern vorgeworfen, ihren Bruder zu verstecken und die Armee zu Unrecht zu beschuldigen, für dessen Verschwinden verantwortlich zu sein. Sie hätten wissen wollen, wo er sei und ihnen unter Drohungen verboten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einen Monat nach dem Verschwinden ihres Bruders habe eine Demonstration für Verschwundene stattgefunden. Sie und ihre Mutter hätten teilgenommen und der Presse Interviews gegeben, so dass sie mit ihrem Anliegen in der Zeitung und im Fernsehen erschienen seien. Die Unbekannten hätten ihnen die entsprechenden Presseausschnitte gezeigt und sie daran erinnert, dass sie ihnen befohlen hätten, nicht an die Öffentlichkeit zu gelangen. Ihre Mutter habe dennoch wiederholt an einer solchen Demonstration teilgenommen. Am (...) (das Jahr wurde während der Anhörung nicht angegeben beziehungsweise nicht erfragt; gemäss den Akten ihrer Mutter fand das Ereignis im Jahr (...) statt) habe das CID (Crime Investigation Department) die Identitätskarte sowie das Telefon des Bruders übermitteln lassen. Der zuständige Beamte habe ihre Familie darüber unterrichtet, dass der (...), der den Bruder entführt und ermordet haben soll, gefunden worden sei. Er habe ihnen seine Kontaktadresse hinterlassen und ihnen empfohlen, Anzeige zu erstatten. Ihre Mutter habe diesen Rat befolgt und einen Anwalt in E._______ kontaktiert, der ihr von einem Anwalt für Menschenrechte aus C._______ empfohlen worden sei. Der empfohlene Anwalt habe ihnen von dem Vorhaben abgeraten. Da die Mutter aber insistiert habe, habe er dann doch Anzeige erstattet. Die Mutter würde nach wie vor daran glauben, dass der Bruder am Leben sei. Dies entgegen der Auskunft des Anwalts, dass der (...) bei seiner Befragung angegeben habe, alle seine Gefangenen umgebracht zu haben. Seit Erstattung der Anzeige im (...) habe sich die Bedrohungslage verschlimmert. Die Unbekannten seien jeden oder jeden zweiten Tag gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt, ihre Anzeige zurückzunehmen. Dem Beamten des CID hätten sie dies gemeldet. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass er den (...) in der Zwischenzeit gefasst habe, dieser daraufhin in Untersuchungshaft gewesen, aber auf Kaution wieder frei gekommen sei. Er habe ihnen geraten, an der Anzeige festzuhalten und die weiteren Vorkommnisse ebenfalls zu melden. Die Polizei habe dann aber die Aufnahme weiterer Meldungen mit der Begründung verweigert, es würde sich hierbei um einen "LTTE-Fall" handeln, der ihnen Probleme verursachen würde. Weiter gab sie an, im Juli oder August 2013 in ihrem Haus von den Unbekannten vergewaltigt worden zu sein. Um sich zu schützen und weil sie gefürchtet habe, schwanger geworden zu sein, habe sie im September 2013 geheiratet. Davor hätte sie sich zu ihrem Schutz bei ihrem zukünftigen Ehemann aufgehalten. Die Heirat habe aber keine Verbesserung der Situation bewirkt. Die Unbekannten hätten das Haus jeweils am Abend aufgesucht, teilweise aber auch tagsüber. Es sei zu zwei bis drei Vorfällen gekommen. Während diesen sei auch ihr Ehemann bedroht und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Ihr habe man Klingen sowie einen spitzen Stift unter die Fingernägel geschoben und in ihre Hände geschnitten (an einer Stelle der Anhörung gab sie an, dass sich dies im Zusammenhang mit zwei Vorfällen vor der Heirat zugetragen habe, an anderer Stelle, dass ihr dies erst nach der Heirat angetan worden sei). Zudem habe man ihr den Rücken zerkratzt und, als sie ihren Ehemann habe verteidigen wollen, auf den Rücken geschlagen. Nachdem die Unbekannten ihren Ehemann zweimal mitgenommen hätten, sei er auf ihren Wunsch zu seiner Mutter gezogen. Nach der Heirat habe sie erfahren, dass sie aufgrund der Vergewaltigung schwanger geworden sei. Niemand würde sich nunmehr in ihrem Haus (ständig) aufhalten. Am Morgen würde sie zu ihrer Mutter gehen, am Abend zu ihren Nachbarn, die in unmittelbarer Nähe wohnten, um dort zu übernachten. Die Nachbarn würden ihnen ausrichten, dass die Unbekannten das Haus häufig aufsuchen würden. Das Haus ihrer Mutter sei 150 Meter von ihrem entfernt. Dazwischen befände sich das Haus ihrer Schwiegermutter. Die Unbekannten würden dies nicht wissen. Sie würden die Dorfbewohner einzig danach fragen, wo die (...) wohnten, doch nicht nach dem Namen ihres Ehemannes fragen. Nach wie vor würde sie ins Haus gehen, um aufzuräumen und zu kochen. B.b Die Botschaft leitete das Protokoll der Befragung zusammen mit einem Bericht und weiteren Unterlagen an das BFM weiter (Eingang BFM: 5. Juni 2014). C. Mit Verfügung vom 22. August 2014 (eröffnet am 4. September 2014) bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und wies das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang bei der Botschaft: 3. Oktober 2014) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmun-gen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.

E. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um-schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in der Hauptsache aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant seien. Erstens seien die von ihr geschilderten Vorkommnisse vor dem Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation zu betrachten, die während und nach Beendigung des Bürgerkriegs geherrscht habe. Zweitens läge das angebliche Verschwinden des Bruders (...) Jahre zurück, weshalb die fortdauernden Erkundigungen nach seinem Verbleib durch Unbekannte unrealistisch erscheinen würden, zumal er gemäss Feststellung der Polizei entführt und getötet worden sei. Drittens habe der Einfluss bewaffneter Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise mehr, dass die sri-lankische Armee und der Staat allgemein solche Gruppierungen unterstützen würden. Es komme zwar vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen sowie Erpressungen unter Druck setzen würden. Ebenfalls könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Doch würde es sich losgelöst von dieser Sachlage bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handeln, die sich auf lokal oder regional bedingte Verfolgungsmassnahmen beschränken liessen. Die Beschwerdeführerin würde sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil diesen entziehen können. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der sri-lankische Staat hinsichtlich der angeblichen Misshandlungen und Behelligungen durch unbekannte Personen grundsätzlich als schutzfähig gelte. Es bestünde die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor solchen Übergriffen zu erhalten. Im Speziellen würden Straftaten wie die angegebene Vergewaltigung von den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geahndet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich zu ihrem Schutz an eines der beiden Institute, das "Ministry of Child Development and Women's Affairs (MCDWA) oder das "Children & Women`s Bureau", welches dem Polizeidepartement angegliedert sei, zu wenden. Viertens habe die Beschwerdeführerin weder ihre Heimat verlassen, noch geltend gemacht, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder gleichsam begründete Furcht hierfür habe. Fünftens könne sie von der vermeintlichen Entführung ihres Bruders, auch wenn dies für sie eine persönliche Belastung darstelle, für sich selbst keine "Einreiserelevanz" herleiten. Im Ergebnis sei sie nicht akut gefährdet und ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes nicht objektiv begründet. Darüber hinaus könne, da die Schutzbedürftigkeit offensichtlich fehle, verzichtet werden, auf allfällig vorhandende "Unglaubhaftigkeitselemente" der Asylvorbringen einzugehen. In Ergänzung dazu wird zudem festgehalten, dass die Aussagen betreffen die geltend gemachte Vergewaltigung aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen vermöchten.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entsprechend ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sich ihre Familie seit der Entführung des Bruders am (...) mit grossen Problemen konfrontiert sehe. Zudem sei, nachdem sie sich an die Schweizer Behörden gewandt habe, der Ehemann ihrer Schwester, F._______, verschwunden, so dass diese mit ihren drei Kindern in Schwierigkeiten geraten sei. Des Weiteren wird geltend gemacht, ihr Familie sei sehr arm, so dass ihnen der Umzug an einen anderen Ort nicht zugemutet werden könne.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1). An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Ehemann ihrer Schwester sei verschwunden, nichts zu ändern, da es ihm gänzlich an Substanz mangelt. Eine Beschreibung, unter welchen Umständen dies geschehen und sie davon betroffen sein soll, fehlt. Ferner erübrigt sich die Prüfung einer Schutzalternative, da eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen wird. Wie von der Vorinstanz (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom 31. Januar 2014) zu Recht festgehalten wurde, ist es ihr zuzumuten, zwecks Schutzsuche an die angegebenen Institute in Sri Lanka zu gelangen.

E. 7.2 Gesamthaft betrachtet hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6919/2014 Urteil vom 12. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Sri Lanka), wo sie nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern lebt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Angabe entsprechend der Akte der Mutter, die vom Gericht beigezogen wurde) und wiederholt mit Schreiben vom 13. März 2011 ersuchte die Mutter bei der Schweizer Botschaft in Colombo (nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töchter um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Botschaft aufgefordert, bis zum 9. Juni 2011 ihre Asylgründe selbständig zu substanziieren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte sie diese (gemeinsam mit einer ihrer Schwestern und ihrer Schwägerin) dar. Am 11. Juli 2011 wurde sie von der Botschaft gebeten, ergänzend bis zum 12. August 2011 auf spezifische Fragen Antwort zu geben. Mit Schreiben vom 10. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin, einen Termin für eine persönliche Befragung zu erhalten. Am 13. Mai 2014 wurde sie schliesslich auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie in der Hauptsache an, ihr Bruder, D._______ (nachfolgend: Bruder), sei am (...) verschwunden und sie sowie ihre Familienangehörigen seien in der Folge von Unbekannten aufgesucht, bedroht und genötigt worden. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 gab die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll: Die Unbekannten hätten sie seit dem Verschwinden ihres Bruders regelmässig aufgesucht ("manchmal einmal täglich, zweimal täglich, einmal wöchentlich oder zweimal monatlich") und nach diesem gefragt. Sie hätten ihr und ihren Familienmitgliedern vorgeworfen, ihren Bruder zu verstecken und die Armee zu Unrecht zu beschuldigen, für dessen Verschwinden verantwortlich zu sein. Sie hätten wissen wollen, wo er sei und ihnen unter Drohungen verboten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einen Monat nach dem Verschwinden ihres Bruders habe eine Demonstration für Verschwundene stattgefunden. Sie und ihre Mutter hätten teilgenommen und der Presse Interviews gegeben, so dass sie mit ihrem Anliegen in der Zeitung und im Fernsehen erschienen seien. Die Unbekannten hätten ihnen die entsprechenden Presseausschnitte gezeigt und sie daran erinnert, dass sie ihnen befohlen hätten, nicht an die Öffentlichkeit zu gelangen. Ihre Mutter habe dennoch wiederholt an einer solchen Demonstration teilgenommen. Am (...) (das Jahr wurde während der Anhörung nicht angegeben beziehungsweise nicht erfragt; gemäss den Akten ihrer Mutter fand das Ereignis im Jahr (...) statt) habe das CID (Crime Investigation Department) die Identitätskarte sowie das Telefon des Bruders übermitteln lassen. Der zuständige Beamte habe ihre Familie darüber unterrichtet, dass der (...), der den Bruder entführt und ermordet haben soll, gefunden worden sei. Er habe ihnen seine Kontaktadresse hinterlassen und ihnen empfohlen, Anzeige zu erstatten. Ihre Mutter habe diesen Rat befolgt und einen Anwalt in E._______ kontaktiert, der ihr von einem Anwalt für Menschenrechte aus C._______ empfohlen worden sei. Der empfohlene Anwalt habe ihnen von dem Vorhaben abgeraten. Da die Mutter aber insistiert habe, habe er dann doch Anzeige erstattet. Die Mutter würde nach wie vor daran glauben, dass der Bruder am Leben sei. Dies entgegen der Auskunft des Anwalts, dass der (...) bei seiner Befragung angegeben habe, alle seine Gefangenen umgebracht zu haben. Seit Erstattung der Anzeige im (...) habe sich die Bedrohungslage verschlimmert. Die Unbekannten seien jeden oder jeden zweiten Tag gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt, ihre Anzeige zurückzunehmen. Dem Beamten des CID hätten sie dies gemeldet. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass er den (...) in der Zwischenzeit gefasst habe, dieser daraufhin in Untersuchungshaft gewesen, aber auf Kaution wieder frei gekommen sei. Er habe ihnen geraten, an der Anzeige festzuhalten und die weiteren Vorkommnisse ebenfalls zu melden. Die Polizei habe dann aber die Aufnahme weiterer Meldungen mit der Begründung verweigert, es würde sich hierbei um einen "LTTE-Fall" handeln, der ihnen Probleme verursachen würde. Weiter gab sie an, im Juli oder August 2013 in ihrem Haus von den Unbekannten vergewaltigt worden zu sein. Um sich zu schützen und weil sie gefürchtet habe, schwanger geworden zu sein, habe sie im September 2013 geheiratet. Davor hätte sie sich zu ihrem Schutz bei ihrem zukünftigen Ehemann aufgehalten. Die Heirat habe aber keine Verbesserung der Situation bewirkt. Die Unbekannten hätten das Haus jeweils am Abend aufgesucht, teilweise aber auch tagsüber. Es sei zu zwei bis drei Vorfällen gekommen. Während diesen sei auch ihr Ehemann bedroht und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Ihr habe man Klingen sowie einen spitzen Stift unter die Fingernägel geschoben und in ihre Hände geschnitten (an einer Stelle der Anhörung gab sie an, dass sich dies im Zusammenhang mit zwei Vorfällen vor der Heirat zugetragen habe, an anderer Stelle, dass ihr dies erst nach der Heirat angetan worden sei). Zudem habe man ihr den Rücken zerkratzt und, als sie ihren Ehemann habe verteidigen wollen, auf den Rücken geschlagen. Nachdem die Unbekannten ihren Ehemann zweimal mitgenommen hätten, sei er auf ihren Wunsch zu seiner Mutter gezogen. Nach der Heirat habe sie erfahren, dass sie aufgrund der Vergewaltigung schwanger geworden sei. Niemand würde sich nunmehr in ihrem Haus (ständig) aufhalten. Am Morgen würde sie zu ihrer Mutter gehen, am Abend zu ihren Nachbarn, die in unmittelbarer Nähe wohnten, um dort zu übernachten. Die Nachbarn würden ihnen ausrichten, dass die Unbekannten das Haus häufig aufsuchen würden. Das Haus ihrer Mutter sei 150 Meter von ihrem entfernt. Dazwischen befände sich das Haus ihrer Schwiegermutter. Die Unbekannten würden dies nicht wissen. Sie würden die Dorfbewohner einzig danach fragen, wo die (...) wohnten, doch nicht nach dem Namen ihres Ehemannes fragen. Nach wie vor würde sie ins Haus gehen, um aufzuräumen und zu kochen. B.b Die Botschaft leitete das Protokoll der Befragung zusammen mit einem Bericht und weiteren Unterlagen an das BFM weiter (Eingang BFM: 5. Juni 2014). C. Mit Verfügung vom 22. August 2014 (eröffnet am 4. September 2014) bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und wies das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang bei der Botschaft: 3. Oktober 2014) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmun-gen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um-schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in der Hauptsache aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant seien. Erstens seien die von ihr geschilderten Vorkommnisse vor dem Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation zu betrachten, die während und nach Beendigung des Bürgerkriegs geherrscht habe. Zweitens läge das angebliche Verschwinden des Bruders (...) Jahre zurück, weshalb die fortdauernden Erkundigungen nach seinem Verbleib durch Unbekannte unrealistisch erscheinen würden, zumal er gemäss Feststellung der Polizei entführt und getötet worden sei. Drittens habe der Einfluss bewaffneter Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise mehr, dass die sri-lankische Armee und der Staat allgemein solche Gruppierungen unterstützen würden. Es komme zwar vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen sowie Erpressungen unter Druck setzen würden. Ebenfalls könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Doch würde es sich losgelöst von dieser Sachlage bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handeln, die sich auf lokal oder regional bedingte Verfolgungsmassnahmen beschränken liessen. Die Beschwerdeführerin würde sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil diesen entziehen können. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der sri-lankische Staat hinsichtlich der angeblichen Misshandlungen und Behelligungen durch unbekannte Personen grundsätzlich als schutzfähig gelte. Es bestünde die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor solchen Übergriffen zu erhalten. Im Speziellen würden Straftaten wie die angegebene Vergewaltigung von den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geahndet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich zu ihrem Schutz an eines der beiden Institute, das "Ministry of Child Development and Women's Affairs (MCDWA) oder das "Children & Women`s Bureau", welches dem Polizeidepartement angegliedert sei, zu wenden. Viertens habe die Beschwerdeführerin weder ihre Heimat verlassen, noch geltend gemacht, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder gleichsam begründete Furcht hierfür habe. Fünftens könne sie von der vermeintlichen Entführung ihres Bruders, auch wenn dies für sie eine persönliche Belastung darstelle, für sich selbst keine "Einreiserelevanz" herleiten. Im Ergebnis sei sie nicht akut gefährdet und ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes nicht objektiv begründet. Darüber hinaus könne, da die Schutzbedürftigkeit offensichtlich fehle, verzichtet werden, auf allfällig vorhandende "Unglaubhaftigkeitselemente" der Asylvorbringen einzugehen. In Ergänzung dazu wird zudem festgehalten, dass die Aussagen betreffen die geltend gemachte Vergewaltigung aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen vermöchten. 6.2 Auf Beschwerdeebene trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entsprechend ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sich ihre Familie seit der Entführung des Bruders am (...) mit grossen Problemen konfrontiert sehe. Zudem sei, nachdem sie sich an die Schweizer Behörden gewandt habe, der Ehemann ihrer Schwester, F._______, verschwunden, so dass diese mit ihren drei Kindern in Schwierigkeiten geraten sei. Des Weiteren wird geltend gemacht, ihr Familie sei sehr arm, so dass ihnen der Umzug an einen anderen Ort nicht zugemutet werden könne. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1). An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Ehemann ihrer Schwester sei verschwunden, nichts zu ändern, da es ihm gänzlich an Substanz mangelt. Eine Beschreibung, unter welchen Umständen dies geschehen und sie davon betroffen sein soll, fehlt. Ferner erübrigt sich die Prüfung einer Schutzalternative, da eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen wird. Wie von der Vorinstanz (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom 31. Januar 2014) zu Recht festgehalten wurde, ist es ihr zuzumuten, zwecks Schutzsuche an die angegebenen Institute in Sri Lanka zu gelangen. 7.2 Gesamthaft betrachtet hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: