Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vertretung vom 6. März 2012) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 12. März 2012 unterbreitete die Vertretung der Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 19. März 2012 (Eingangsstempel der Vertretung vom 26. März 2012) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2012 gab ihr die Vorinstanz die Gelegenheit, anhand weiterer konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. April 2012 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Zudem gelangte sie mit weiteren Eingaben an die Vertretung. B. Auf Einladung vom 30. Januar 2015 fand am 17. Februar 2015 in der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt C. C.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______, machte im Rahmen ihres Asylgesuchs, der Befragung sowie in ihren schriftlichen Eingaben und den eingereichten Unterlagen geltend, ihr Ehemann, welcher nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Mai 2005 entführt und am 1. Januar 2007 von Unbekannten erschossen worden. Auch ihr Bruder sei im Jahr 1987 und ihr Schwager im Jahr 1991 von Unbekannten getötet worden. Ein weiterer Schwager sei entführt worden und gelte als vermisst. Ferner sei ihre jüngere Schwester Mitglied der LTTE gewesen. Seit sie das Verschwinden ihres Ehemannes der Polizei und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe, werde sie und ihre elfjährige Tochter von Unbekannten mit dem Tode bedroht. Diese hätten ihr zudem gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht nur töten, sondern vorher noch "geniessen" würden. Im März 2012 sei sie zweimal telefonisch bedroht worden. Im Februar 2015 sei sie zweimal auf dem Weg zur Schule, wo sie unterrichten würde, von unbekannten Personen angehalten worden, die ihr und ihrer Tochter mit dem Tod gedroht hätten. Im Jahr 2014 hätten Unbekannte ihren Mieter und ihre Mutter nach ihr ausgefragt. Zu einer direkten Begegnung mit diesen Personen sei es jedoch nicht gekommen. Im selben Jahr habe sie ihren Arbeitsort gewechselt, doch auch nach diesem Wechsel hätten die Drohungen nicht aufgehört. Die Nächte würde sie regelmässig an verschiedenen Orten ausserhalb ihres Zuhauses (D._______) verbringen. Die geschilderten Belästigungen habe sie der Polizei nicht gemeldet. Bei ihrer Familie in E._______ könne sie nicht leben, da Unbekannte sie auch dort aufsuchen würden. C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, verweigerte ihr das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung wurde bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen, die sie im Jahr 2005 erhalten habe, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung in der Vertretung vom 17. Februar 2015 geltend gemacht, dass das Gerichtsverfahren, welches im Zusammenhang mit der Erschiessung ihres Ehemannes geführt worden sei, mit der Feststellung des Gerichts geendet habe, ihr Ehemann sei erschossen worden (vgl. Akten der Vorinstanz A22/10 S. 6). Dies bestätige auch das von ihr eingereichte [...] Dokument [...] (A1/14 S.11). Sie habe dieses Urteil nicht angefochten. Somit seien wohl keine weiteren Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes vorgesehen. Es erscheine somit unwahrscheinlich, dass unbekannte Personen die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt, in dem das Verfahren bereits seit mehreren Jahren nicht mehr weitergeführt zu werden scheine, weiterhin in diesem Zusammenhang bedrohen würden. Unabhängig davon, aus welchem Grund die geltend gemachten Bedrohungen erfolgt seien, erscheine es ohnehin zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin während zehn Jahren immer wieder von Unbekannten bedroht worden sein solle, ohne dass die Drohungen konkretisiert beziehungsweise in die Tat umgesetzt worden wären. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, sei auch nicht dem Umstand zu verdanken, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder an verschiedenen Orten in der Region in und um C._______ aufgehalten und ihren Arbeitsort geändert habe. Schliesslich habe sie selbst ausgeführt, sie sei nach diesem Wechsel weiterhin von unbekannten Personen auf dem Weg zur Schule, an der sie unterrichte, bedroht worden. Des Weiteren seien ihre Ausführungen wenig substantiiert und stereotyp. Sie wiederhole lediglich immer wieder, bedroht zu werden, mache jedoch abgesehen davon, dass sich die direkten Bedrohungshandlungen auf ihrem Arbeitsweg abgespielt haben sollen, nahezu keine Ausführungen zu den genauen Umständen und zu den sie bedrohenden Personen. Auch falle auf, dass sie ausgerechnet wenige Tage vor der Befragung in der Vertretung von Unbekannten abgefangen und bedroht worden sein solle, während es im Jahr zuvor nie zu einer persönlichen Begegnung gekommen sein solle (vgl. A22/10 S. 4). Somit sei davon auszugehen, dass die behaupteten Drohungshandlungen nicht in der von der Beschwerdeführerin schilderten Intensität stattgefunden hätten. Doch selbst bei angenommener Richtigkeit der geschilderten Bedrohungshandlungen, könnte allein gestützt darauf, angesichts der Tatsache, dass während zehn Jahren die behaupteten Drohungen nicht konkretisiert oder intensiviert worden seien, nicht auf das Vorliegen einer konkreten oder unmittelbar drohenden Gefährdung geschlossen werden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass Übergriffe oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien zudem Personen, mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Auch würden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee und den Staat bestehen. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Die Beschwerdeführerin könne indes zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an das sri-lankische Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA] und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Women's Bureau) gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7059/2013 vom 31. Januar 2014). Unabhängig davon, handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Die Beschwerdeführerin könne sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug aus C._______ in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen. E. Mit Eingabe per Fax vom 24. Juli 2015 (aufgedruckte Übermittlungszeit) sowie vom 22. Juli 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli 2015) in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei die negative Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und es sei ihnen Asyl und Schutz zu gewähren. Zur Begründung ihrer Eingabe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann.
E. 1.3 Das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vertretung vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin per Fax datiert vom 24. Juli 2015 (aufgedruckte Übermittlungszeit). Die schriftliche Eingabe vom 22. Juli 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli 2015) ist mit ihrer Originalunterschrift versehen. Folglich ist die Beschwerde als rechtzeitig und vollständig eingereicht zu erachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 2, bestätigt in EMARK 1997 Nr. 20).
E. 1.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind in casu die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 5 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen nur ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
E. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4764/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Eingangsstempel der Vertretung vom 6. März 2012) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 12. März 2012 unterbreitete die Vertretung der Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 19. März 2012 (Eingangsstempel der Vertretung vom 26. März 2012) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2012 gab ihr die Vorinstanz die Gelegenheit, anhand weiterer konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. April 2012 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Zudem gelangte sie mit weiteren Eingaben an die Vertretung. B. Auf Einladung vom 30. Januar 2015 fand am 17. Februar 2015 in der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt C. C.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______, machte im Rahmen ihres Asylgesuchs, der Befragung sowie in ihren schriftlichen Eingaben und den eingereichten Unterlagen geltend, ihr Ehemann, welcher nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei im Mai 2005 entführt und am 1. Januar 2007 von Unbekannten erschossen worden. Auch ihr Bruder sei im Jahr 1987 und ihr Schwager im Jahr 1991 von Unbekannten getötet worden. Ein weiterer Schwager sei entführt worden und gelte als vermisst. Ferner sei ihre jüngere Schwester Mitglied der LTTE gewesen. Seit sie das Verschwinden ihres Ehemannes der Polizei und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe, werde sie und ihre elfjährige Tochter von Unbekannten mit dem Tode bedroht. Diese hätten ihr zudem gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht nur töten, sondern vorher noch "geniessen" würden. Im März 2012 sei sie zweimal telefonisch bedroht worden. Im Februar 2015 sei sie zweimal auf dem Weg zur Schule, wo sie unterrichten würde, von unbekannten Personen angehalten worden, die ihr und ihrer Tochter mit dem Tod gedroht hätten. Im Jahr 2014 hätten Unbekannte ihren Mieter und ihre Mutter nach ihr ausgefragt. Zu einer direkten Begegnung mit diesen Personen sei es jedoch nicht gekommen. Im selben Jahr habe sie ihren Arbeitsort gewechselt, doch auch nach diesem Wechsel hätten die Drohungen nicht aufgehört. Die Nächte würde sie regelmässig an verschiedenen Orten ausserhalb ihres Zuhauses (D._______) verbringen. Die geschilderten Belästigungen habe sie der Polizei nicht gemeldet. Bei ihrer Familie in E._______ könne sie nicht leben, da Unbekannte sie auch dort aufsuchen würden. C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, verweigerte ihr das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung wurde bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen, die sie im Jahr 2005 erhalten habe, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung in der Vertretung vom 17. Februar 2015 geltend gemacht, dass das Gerichtsverfahren, welches im Zusammenhang mit der Erschiessung ihres Ehemannes geführt worden sei, mit der Feststellung des Gerichts geendet habe, ihr Ehemann sei erschossen worden (vgl. Akten der Vorinstanz A22/10 S. 6). Dies bestätige auch das von ihr eingereichte [...] Dokument [...] (A1/14 S.11). Sie habe dieses Urteil nicht angefochten. Somit seien wohl keine weiteren Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes vorgesehen. Es erscheine somit unwahrscheinlich, dass unbekannte Personen die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt, in dem das Verfahren bereits seit mehreren Jahren nicht mehr weitergeführt zu werden scheine, weiterhin in diesem Zusammenhang bedrohen würden. Unabhängig davon, aus welchem Grund die geltend gemachten Bedrohungen erfolgt seien, erscheine es ohnehin zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin während zehn Jahren immer wieder von Unbekannten bedroht worden sein solle, ohne dass die Drohungen konkretisiert beziehungsweise in die Tat umgesetzt worden wären. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, sei auch nicht dem Umstand zu verdanken, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder an verschiedenen Orten in der Region in und um C._______ aufgehalten und ihren Arbeitsort geändert habe. Schliesslich habe sie selbst ausgeführt, sie sei nach diesem Wechsel weiterhin von unbekannten Personen auf dem Weg zur Schule, an der sie unterrichte, bedroht worden. Des Weiteren seien ihre Ausführungen wenig substantiiert und stereotyp. Sie wiederhole lediglich immer wieder, bedroht zu werden, mache jedoch abgesehen davon, dass sich die direkten Bedrohungshandlungen auf ihrem Arbeitsweg abgespielt haben sollen, nahezu keine Ausführungen zu den genauen Umständen und zu den sie bedrohenden Personen. Auch falle auf, dass sie ausgerechnet wenige Tage vor der Befragung in der Vertretung von Unbekannten abgefangen und bedroht worden sein solle, während es im Jahr zuvor nie zu einer persönlichen Begegnung gekommen sein solle (vgl. A22/10 S. 4). Somit sei davon auszugehen, dass die behaupteten Drohungshandlungen nicht in der von der Beschwerdeführerin schilderten Intensität stattgefunden hätten. Doch selbst bei angenommener Richtigkeit der geschilderten Bedrohungshandlungen, könnte allein gestützt darauf, angesichts der Tatsache, dass während zehn Jahren die behaupteten Drohungen nicht konkretisiert oder intensiviert worden seien, nicht auf das Vorliegen einer konkreten oder unmittelbar drohenden Gefährdung geschlossen werden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass Übergriffe oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien zudem Personen, mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Auch würden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee und den Staat bestehen. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass auch einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Die Beschwerdeführerin könne indes zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an das sri-lankische Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Women's Affairs [MCDWA] und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Women's Bureau) gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7059/2013 vom 31. Januar 2014). Unabhängig davon, handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Die Beschwerdeführerin könne sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug aus C._______ in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen. E. Mit Eingabe per Fax vom 24. Juli 2015 (aufgedruckte Übermittlungszeit) sowie vom 22. Juli 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli 2015) in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei die negative Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und es sei ihnen Asyl und Schutz zu gewähren. Zur Begründung ihrer Eingabe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann. 1.3 Das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2015, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vertretung vom 25. Juni 2015 zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin per Fax datiert vom 24. Juli 2015 (aufgedruckte Übermittlungszeit). Die schriftliche Eingabe vom 22. Juli 2015 (Eingangsstempel der Vertretung vom 28. Juli 2015) ist mit ihrer Originalunterschrift versehen. Folglich ist die Beschwerde als rechtzeitig und vollständig eingereicht zu erachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 2, bestätigt in EMARK 1997 Nr. 20). 1.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind in casu die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen nur ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: