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E-6467/2018

E-6467/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 13. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2015 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens und stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie unweit eines bekannten (...) gelebt habe. Seit 20(...) habe er erfolgreich ein Geschäft mit (...) und -(...) im rund (...) Kilometer entfernten C._______ betrieben. Im Jahre 20(...) seien zwei extremistische buddhistische Gruppierungen - Bodu Bala Sena (BBS) und Sinhala Ravaya - mit Unterstützung sri-lankischer Sicherheitskräfte und mit der Absicht in die Gegend gekommen, die in B._______ ansässige muslimische Bevölkerung zu vertreiben und deren Land zu enteignen. Er selber sei zwar nie politisch tätig gewesen, habe aber als wohlhabender Dorfbewohner zusammen mit weiteren Personen eine (...) im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen die Widersacher eingenommen. Es sei zu einigen Konfrontationen mit verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Ausschreitungen habe es keine gegeben und die Besatzer seien jeweils wieder abgezogen und hätten ihr Ansinnen auch nicht auf legalem Weg realisieren können. Dennoch hätten sie ihren behauptungsgemässen Anspruch auf das Land der Muslime nicht aufgegeben. Singhalesen aus der Nachbarschaft hätten ihn zudem mehrmals beschimpft, wobei er einmal die Kontrolle verloren und einen Nachbarn tätlich angegriffen habe. Davon hätten die beiden buddhistischen Organisationen erfahren. Zwei Tage später sei er von fünf Personen in seinem Geschäft zusammengeschlagen und bedroht worden. Dies habe ihn bewogen, von seinen Aktivitäten für die Muslime Abstand zu nehmen und sich nunmehr häufiger bei seiner Schwiegerfamilie in C._______ aufzuhalten. Als die beiden buddhistischen Organisationen am (...) 20(...) in Begleitung von Beamten des (...) in B._______ hätten vornehmen wollen, habe er sich erneut erfolgreich am Widerstand gegen das (...) abzielende Vorhaben beteiligt. Am Abend des nächsten Tages seien drei sich als Geheimdienstangehörige vorstellende Personen nach C._______ zur Schwiegerfamilie gekommen und hätten ihn unter dem Vorwand einer blossen Befragung mitgenommen, ihn dann aber zwecks einer Lektionserteilung an einem unbekannten Ort beziehungsweise in D._______ in einem Gefängnis festgehalten, regelmässig geschlagen und auch sexuell missbraucht. Nach (...) Tagen habe ein einflussreicher Bekannter von ihm (N.) seine Freilassung gegen Lösegeld erwirken können. Dabei sei ihm das Verlassen Sri Lankas nahegelegt worden. Sein Geschäft habe er im (...) 20(...) aufgrund seiner Probleme geschlossen. Im (...) 20(...) sei er zu einem Freund von N. nach Colombo gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Seine Ausreiseabsicht habe er am (...) 20(...) mit Hilfe eines Schleppers realisieren können. Auf dem Luftweg sei er unter Vorweisung eines mit seinem Foto versehenen und auf ihm nicht bekannte Personalien lautenden gefälschten Passes über den Flughafen E._______ ausgereist und nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Gemäss seiner Frau sei er später einmal zuhause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte, äusserst bedauerliche Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen sei vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als abgeschlossen zu betrachten. Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2015 seien gesetzliche Massnahmen gegen die Verfolgung von ethnischen und religiösen Minderheiten ergriffen worden und er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit erneuter Verfolgung durch solche Gruppen zu rechnen. Auch unter dem Aspekt der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren sei keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen auszumachen. Sodann bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei dieser Ausgangslage könne darauf verzichtet werden, Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen zu erörtern. C. Mit Urteil E-4792/2017 vom 18. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass die Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten sei. Es bestehe somit kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen und der über ein Jahr später erfolgten Ausreise. Sodann sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass innerstaatlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen würden. Ob der Beschwerdeführer während seines angeblich stets versteckten Aufenthaltes in Colombo subjektiv tatsächlich Furcht vor weiteren Benachteiligungen gehabt habe, könne deshalb dahingestellten bleiben, weil sich eine solche Furcht objektiv nicht nachvollziehen lasse. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. April 2018 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, aufgrund politischer Veränderungen in seinem Heimatland sei sein Asylgesuch neu zu beurteilen. Im Februar und März 2018 sei es zu einer Gewaltwellte gegen die muslimische Minderheit gekommen und es sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Neben buddhistischen Gruppierungen seien auch Polizeikräfte und buddhistische Politiker in die anti-muslimischen Ausschreitungen involviert gewesen. Unter den Polizeikräften sei eine anti-muslimische Haltung verbreitet und die verübten Gewaltakte seien weitgehend straflos geblieben. Die Annahme der diesbezüglichen Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates sei damit widerlegt. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 23. April 2018 mit Verfügung vom 30. April 2018 als qualifiziertes Wiederwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte unter anderem fest, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, der Ausnahmezustand sei mittlerweile wieder aufgehoben worden und die Lage habe sich beruhigt. Die rasche Stabilisierung der Lage lasse auf die Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates schliessen und der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den sich ereigneten Unruhen auf. F. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2549/2018 vom 18. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht in den Erwägungen fest, die Vorinstanz habe einerseits die Eingabe des Beschwerdeführers fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt und andererseits - möglicherweise aufgrund der unkorrekten rechtlichen Einordnung der Eingabe - verkannt, dass die vorgebrachten Ausschreitungen durchaus in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer gestanden hätten. Dieser habe in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und offenbar herausragende Rolle eingenommen, habe er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden müssen. Entsprechend hätte die Vorinstanz unter anderem prüfen müssen, ob ihm mit seiner Biografie und seinem Profil vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Vorinstanz habe entscheidrelevante Aspekte nicht geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. G. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 beziehungsweise 18. Juli 2018 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den in Sri Lanka erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen im Februar und März 2018 ein. H. In Ergänzung zur Gehörsgewährung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2018 das von der Vorinstanz eingeholte Consulting vom 27. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. I. In der Antwort vom 17. August 2018 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, nach den Unruhen im Februar sowie März 2018 hätten sich Unbekannte bei seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern nach ihm erkundigt. J. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N. Am 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Amts für Sozialleistungen und Existenzsicherung des Kantons G._______ vom 27. November 2018 zu den Akten. O. Am 1. April 2019 gab der Beschwerdeführer ein Scheiben eines sri-lankischen Politikers vom 27. Februar 2019 zu den Akten. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 beim Gericht eine ergänzende Eingabe sowie die Kostennote seiner Rechtsvertretung ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, in den vorangegangenen Verfahren hätten sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachte Verfolgung als abgeschlossen qualifiziert, den Kausalzusammenhang zur Ausreise verneint und festgestellt, dem Beschwerdeführer habe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Aufgrund dieser Ausgangslage habe die Vorinstanz damals darauf verzichtet, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen vorzunehmen, was vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei, wobei dieses in seinem Urteil explizit auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen habe. Deshalb bringe das SEM im aktuellen Verfahren einen expliziten Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Fluchtvorbringen an beziehungsweise zweifle es an, der Beschwerdeführer habe jemals ein Profil als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit aufgewiesen. Sodann führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen glaubhaft dazulegen, er habe begründete Furcht, in absehbarer Zukunft in der Region C._______ oder B._______ verfolgt zu werden. Das Vorbringen, es sei nach seiner Ausreise mehrfach nach ihm gesucht worden, sei knapp, undifferenziert sowie stereotyp ausgefallen. Das angeblich anhaltende Interesse an seiner Person sei auch deshalb nicht glaubhaft, da er die Region bereits im Frühjahr 2014 verlassen habe und das geltend gemachte Verfolgungsinteresse lediglich auf sein angebliches Profil als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit sowie der veränderten Situation in Sri Lanka zurückführe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch wenig konkret. Ohne spezifische Begründung sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der angeblichen sowie vier Jahre zurückliegenden Ereignisse zum aktuellen Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr bestehen sollte. Unter Verweis auf das von ihr durchgeführte Consulting kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass sich aus den kolportierten Ausschreitungen und Gewaltanwendungen gegen die muslimische Gemeinschaft keine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, welche sich in der Vergangenheit für die muslimische Sache eingesetzt hätten, ableiten lasse. Weiter führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dem Beschwerdeführer stehe in der Stadt E._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal sich die Ursachen seiner behaupteten Verfolgung auf die Situation einer spezifischen Region beschränken würden. Zudem lege er nicht konkret dar, weshalb er fürchte, seine Verfolger aus der Region C._______ könnten ihn in E._______ ausfindig machen. Ferner sei es während seines einjährigen Aufenthaltes in E._______ zu keinen Zwischenfällen gekommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es nun Jahre später bei einer Rückkehr nach E._______ in absehbarer Zeit zu einer asylrelevanten Verfolgung kommen sollte, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten veränderten Situation. Zudem habe er bisher nie um staatlichen Schutz vor seinen Verfolgern ersucht. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit könne dem sri-lankischen Staat diesbezüglich nicht in genereller Weise abgesprochen werden, zumal dieser darum bemüht gewesen sei, die Ausschreitungen gegen Muslime im Jahre 2018 innert weniger Tage unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen habe. Abschliessend wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aus der Ersatzpapierbeschaffung sowie seiner erlittenen Verhaftung ableite, sei darauf hinzuweisen, dass diese Sachverhaltskomplexe bereits rechtskräftig beurteilt worden seien.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 18.Mai 2018 offensichtlich als glaubhaft eingestuft. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nun nachträglich Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit anbringe und diese ferner nur unzureichend begründe. Durch dieses Vorgehen habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ferner vorhalte, die Schilderungen der Suche nach ihm nach seiner Ausreise seien undifferenziert und stereotyp ausgefallen, sei zu berücksichtigen, dass er diese Ereignisse nur vom Hörensagen kenne und sie so eingehend und differenziert dargestellt habe, wie dies die erschwerten Umstände zugelassen hätten. Sodann mache die Argumentation der Vorinstanz, die hier zur Diskussion stehende Verfolgung richte sich nur gegen Gruppen, nicht aber gegen Individuen, keinen Sinn, da sich keine Verfolgung auf Gruppen richten könne, ohne sich auch gegen einzelne Personen zu richten. Angriffe auf die muslimische Gemeinschaft würden auch einen Angriff auf das Individuum beinhalten. Ferner habe die Vorinstanz diverse Länderinformationen ignoriert, etwa, dass in Colombo ansässige Anwälte, welche sich für die muslimische Minderheit einsetzten, bedroht würden. Auch müsse - vor dem Hintergrund des politischen Klimas - von der Wiedererstarkung der extremistisch-buddhistischen Gruppierungen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit ein (...) der Rechte der muslimischen Minderheit gewesen und deshalb von Mitgliedern des Sicherheitsapparates mit Kontakten zu extremistisch-buddhistischer Gruppen entführt und gefoltert worden. Aufgrund deren Wiedererstarkung werde er in seiner Heimatstadt und in C._______ nach wie vor gesucht und sei dort als Verfechter der muslimischen Minderheit bekannt. Die Behörden stünden nach wie vor in Kontakt zu den genannten buddhistischen Gruppierungen und würden mit diesen zusammenarbeiten. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates sei nicht gegeben. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, bei der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, müsse durch die Asylbehörden geprüft werden, ob es der betroffenen Person zumutbar sei, Schutz am neuen Ort zu suchen, ob sie auf legalem Wege dorthin gelangen könne und der Staat gewillt sei, ihr dort Schutz zu gewähren. Da der Beschwerdeführer von privaten Gruppierungen sowie den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei, seien die Voraussetzung für die Bejahung des staatlichen Schutzes umso höher. Sodann sei aufgrund der Tatsache, dass die Ursache für die Verfolgung geografisch weit von der Hauptstadt Colombo entfernt liege, eine dortige Verfolgung nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfung nicht gründlich genug durchgeführt. Ferner sei der Vorhalt, er habe nie um staatlichen Schutz ersucht, unbehelflich, sei er doch von staatlichen Behörden entführt sowie gefoltert worden und ihm ein solches Ersuchen mithin nicht zumutbar gewesen. Gemäss dem Consulting des SEM seien in 11 % der registrierten Fälle von Gewalt gegen Muslime die Täter direkte Vertreter des Staates gewesen. Dem Consulting sei ebenfalls zu entnehmen, der Gewaltausbruch in C._______ im Jahre 2018 sei im Beisein der Polizei und anderen bewaffneten Sicherheitskräften erfolgt und der Mob habe trotz Ausgangssperre und Ausnahmezustand frei wüten können. Weiter werde darin von Polizeibrutalität, falschen Anschuldigungen durch Behörden und einem mangelnden Verfolgungswillen des Staates gegenüber den Verantwortlichen der Gewalttaten gegen Muslime berichtet. Auch in anderen Quellen werde darauf hingewiesen, dass staatliche Akteure in Sri Lanka nicht gewillt seien, Personen zu schützen, welche durch buddhistisch-extremistische Gruppen verfolgt würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, der sri-lankische Staat sei in individuellen Fällen dazu bereit, Opfer muslimischen Glaubens zu schützen und die Täter tatsächlich strafrechtlich zu verfolgen.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka sei nicht von einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 7 In der ergänzenden Eingabe vom 13. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Zuge der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 habe sich die Situation für die muslimische Minderheit weiter zugespitzt. Auch aufgrund der sogenannten "Osteranschläge" auf christliche Einrichtungen komme es vermehrt zu Angriffen und Verhaftungen Angehöriger der muslimischen Minderheit. Die in den vorangegangenen Verfahren gemachte Feststellung der Asylbehörden, die ursprüngliche Verfolgung sei abgeschlossen, zumal es seit 2015 - mit wenigen Ausnahmen - zu keinen weiteren Gewaltdelikten mit religiösem Hintergrund mehr gekommen sei, lasse sich in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen seien Personen, welche wegen Gewalt gegen Muslime inhaftiert waren, aus der Haft entlassen worden, während Muslime unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung interniert würden.

E. 8.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz mache im Nachhinein und ohne genügende Begründung Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen geltend und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist diese Rüge vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Erwägungen des Urteils E-2549/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe "in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und (...) Rolle eingenommen", habe er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden müssen (vgl. a.a.O. E. 6.3). Auch die Vorinstanz führte in ihrer ersten Verfügung vom 25. Juli 2017 aus, die "äusserst bedauerliche" Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen sei als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Indem die Vorinstanz ihre nachträglichen Vorbehalte betreffend Glaubhaftigkeit der Entführung und Misshandlung in der angefochtenen Verfügung nicht eingehend begründet - sie verweist in pauschaler Form auf das Anhörungsprotokoll - verletzt sie nicht nur den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungspflicht), sondern setzt sich ohne ersichtlichen Grund über die bisherige Feststellung des Gerichts hinweg. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - im Sinne einer Eventualbegründung - ausführlich behandelte, drängt sich keine Kassation auf beziehungsweise würde eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Nach dem Ausgeführten besteht für das Gericht keine Veranlassung, nicht von der Glaubhaftigkeit der Entführung und Misshandlung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3) auszugehen und eine Kassation erweist sich vorliegend als nicht als angezeigt.

E. 8.2.1 In den Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Juli 2017 und 30. April 2018 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4792/2017 vom 18. September 2017 wurde festgehalten, die in Sri Lanka erlittene Verfolgung sei vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage als abgeschlossen zu betrachten und es seien im Verfügungs- beziehungsweise Urteilszeitpunkt keine Umstände auszumachen, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als gefährdet erscheinen lassen würden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2549/2018 vom 18. Mai 2018 wurde die Vorinstanz angehalten zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit seiner Biografie und seinem Profil in Anbetracht der Unruhen im Februar und März 2018 eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in sein Heimatland im Sinne einer begründeten Furcht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.

E. 8.2.2.1 Bereits vor Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 waren sri-lankische Muslime wiederholt Ziel von religiösen Hasskampagnen und Angriffen. Seit Ende des Bürgerkriegs geht die meiste Gewalt gegen Muslime in Sri Lanka von extremistisch-singhalesischen Buddhisten aus, die ab Juli 2012 unter dem Banner der BBS und anderen Bezeichnungen (Ravana Balaya und Mahason Balakaya) auftreten. Unter dem ehemaligen Rajapaksa-Regime (2005-2014) wurden solche buddhistischen Gruppen hofiert. Als lokale Feindbilder dieser Extremisten wurden Christen und Muslime identifiziert. Die Interessen dieser Gruppen deckten sich mit jenen des damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa. Gemäss Berichten konnte insbesondere die Gruppe BBS unter dem damaligen Regime straffrei operieren und wurde von den staatlichen Sicherheitskräften toleriert (Holt, J. [ed.], Buddhist Extremists and Muslim Minorities - Religious conflict in Contemporary Sri Lanka, 2016; Minority Rights Group International [MRG], Sri Lanka - Muslims, Updated March 2018, https://minorityrights.org/minorities/muslims-4/, abgerufen am 09.12.2020). Unter dem Nachfolgeregime von Sirisena wurden zwar gesetzliche Reformen zugunsten von Minderheiten eingeleitet, jedoch wurde auch dieser Regierung, unter anderem im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in C._______ und Ampara im Frühjahr 2018 sowie im Zuge der Osteranschläge im Jahre 2019, vorgeworfen, nur zögerlich gegen die gegen Muslime gerichtete Gewalt vorzugehen. Ferner wurde der Anführer der BBS, Ganasera Thero, im Jahre 2019 von der Regierung Sirisena begnadigt (Gunasekara Tisaranee, Sri Lankan Muslims: the new 'others'?, 23.04.2018, https://himalmag.com/srilankan-muslims-the-new-others/; D.B.S. Jayaraj, "Wanda Pethi", "Digakalliya" and the Anti-Muslim Violence In Amparai Town, 24.03.2018, http://dbsjeyaraj.com/dbsj/archives/58424; NewsIn Asia, Lanka blasts widen existing communal divide, 03.06.2019, https://newsin.asia/lanka-blastswiden-existing-communal-divide/: alle abgerufen am 09.12.2020).

E. 8.2.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dabei anerkennt das Gericht, dass Angehörige der muslimischen Gemeinschaft im Zuge der Osteranschläge vom Frühjahr 2019 intensivierten Beobachtungen und Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen, welchen jedoch im Allgemeinen keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten des Landes im November 2019 und der damit einhergehenden politischen Wiedererstarkung der Rajapaksa-Familie ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Bezug auf Personen mit einem bestimmten Risikoprofil hält es jedoch fest, dass sich deren Gefährdungslage akzentuieren könne und die Prüfung der Auswirkungen der jüngsten politischen Veränderungen einzelfallbezogen erfolgen müsse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.).

E. 8.2.2.3 Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seines Engagements für die muslimische Gemeinschaft Haft und Folter erlitten (vgl. insb. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3), wobei hinter den Verfolgungshandlungen sowohl buddhistische Gruppierungen als auch behördliche Sicherheitskräfte gestanden haben. Im erwähnten Urteil wird ihm im Zusammenhang mit seinem Engagement für die muslimische Sache eine herausragende Rolle attestiert (vgl. a.a.O.). Auch wenn es dem Beschwerdeführer gelungen ist, vor seiner Ausreise für eine gewisse Zeit in Colombo unterzutauchen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die mit seinem Profil einhergehende Gefahr tatsächlich realisiert hat. Der Umstand, dass er bereits inhaftiert wurde, ist dabei als risikoerhöhend zu berücksichtigen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die Tatsache, dass ihm auch von behördlicher Seite Nachteile zugefügt wurden, lässt daran zweifeln, der sri-lankische Staat wäre in Bezug auf seine Person tatsächlich schutzwillig und es würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Die Annahme, dass mit dem Machtwechsel im November 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Politik Einzug halten beziehungsweise fortgesetzt wird, welche bezüglich Gewaltakten gegenüber Muslimen zumindest in Einzelfällen eine gewisse Passivität an den Tag legen dürfte (vgl. das unter E. 8.2.2.1 Ausgeführte), stützt diese Zweifel (vgl. in diesem Zusammenhang auch jüngere Meldungen, welche von einer Verschlechterung der Lage für Menschenrechtsaktivisten, Muslime und Tamilen berichten: Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Sri Lanka: Treatment of Tamil citizens, including suspected members or supporters of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]; treatment of non-Tamil supporters of the LTTE by the government [2017-August 2020], 17.08.2020, https://www.irbcisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/ index. aspx?doc=458148&pls=1, abgerufen am 09.12.2020]. Ferner vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates könne in Einzelfällen beschränkt sein (vgl. SEM-Akten A40/11 S. 6). Gemäss Berichten scheint der Einfluss buddhistischer Gruppierungen vereinzelt sogar so weit zu reichen, dass sie durch gezielt geführte Hetzkampagnen die grundlose Internierung von Einzelpersonen bewirken können (Al Jazeera, Why Sri Lanka jailed a Muslim lawyer without charge for 6 Months, https://www.aljazeera.com/news/2020/10/15/sri-lanka-muslim-lawyer, abgerufen am 4.1.2021). Des Weiteren ist den in der Stellungnahme vom 17. August 2018 vorgebrachten Behelligungen der Angehörigen durch Dritte nach den Unruhen im Februar und März 2018 (vgl. SEM-Akten A39/6 S. 1 f. sowie die darin durchaus vorhandenen Realkennzeichen) - in Abweichung zur Auffassung der Vorinstanz - nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Auch wenn das im Nachgang zur Beschwerde eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Politikers vom 27. Februar 2019 im Kern nur die Schilderungen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers wiedergibt, lässt sich der Inhalt doch stimmig in den bisherigen Gesamtkontext einordnen.

E. 8.2.2.4 Unter Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall objektive Gründe für das Vorhandensein einer ausgeprägten subjektiven Furcht vorliegen (vgl. E. 3.1). Dies unter anderem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits Verfolgungshandlungen durch religiöse Gruppierungen sowie staatliche Behörden ausgesetzt war. Hinzu kommen insbesondere seine exponierte Stellung (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3), der Hinweis der Behörden, es wäre besser für ihn, das Land zu verlassen sowie die Behelligungen seiner Angehörigen lange Zeit nach seiner Ausreise. Angesichts der beschriebenen Unruhen im Jahre 2018 sowie den im Jahre 2019 erfolgten Osteranschlägen kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Gefährdungslage - im Sinne der Rechtsprechung - sogar noch akzentuiert hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Der in seinem Heimatland als unerwünschte Person geltende Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden beziehungsweise extremistischer Gruppen geraten. Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist in seinem Falle zu verneinen (vgl. das bereits unter E. 8.2.2.3 Ausgeführte).

E. 8.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen kann, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem hohen Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, zuzüglich Post- und Kopierkosten, aus. Der zeitliche Aufwand erweist sich als zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1'840.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'840.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6467/2018 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 13. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2015 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens und stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie unweit eines bekannten (...) gelebt habe. Seit 20(...) habe er erfolgreich ein Geschäft mit (...) und -(...) im rund (...) Kilometer entfernten C._______ betrieben. Im Jahre 20(...) seien zwei extremistische buddhistische Gruppierungen - Bodu Bala Sena (BBS) und Sinhala Ravaya - mit Unterstützung sri-lankischer Sicherheitskräfte und mit der Absicht in die Gegend gekommen, die in B._______ ansässige muslimische Bevölkerung zu vertreiben und deren Land zu enteignen. Er selber sei zwar nie politisch tätig gewesen, habe aber als wohlhabender Dorfbewohner zusammen mit weiteren Personen eine (...) im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen die Widersacher eingenommen. Es sei zu einigen Konfrontationen mit verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Ausschreitungen habe es keine gegeben und die Besatzer seien jeweils wieder abgezogen und hätten ihr Ansinnen auch nicht auf legalem Weg realisieren können. Dennoch hätten sie ihren behauptungsgemässen Anspruch auf das Land der Muslime nicht aufgegeben. Singhalesen aus der Nachbarschaft hätten ihn zudem mehrmals beschimpft, wobei er einmal die Kontrolle verloren und einen Nachbarn tätlich angegriffen habe. Davon hätten die beiden buddhistischen Organisationen erfahren. Zwei Tage später sei er von fünf Personen in seinem Geschäft zusammengeschlagen und bedroht worden. Dies habe ihn bewogen, von seinen Aktivitäten für die Muslime Abstand zu nehmen und sich nunmehr häufiger bei seiner Schwiegerfamilie in C._______ aufzuhalten. Als die beiden buddhistischen Organisationen am (...) 20(...) in Begleitung von Beamten des (...) in B._______ hätten vornehmen wollen, habe er sich erneut erfolgreich am Widerstand gegen das (...) abzielende Vorhaben beteiligt. Am Abend des nächsten Tages seien drei sich als Geheimdienstangehörige vorstellende Personen nach C._______ zur Schwiegerfamilie gekommen und hätten ihn unter dem Vorwand einer blossen Befragung mitgenommen, ihn dann aber zwecks einer Lektionserteilung an einem unbekannten Ort beziehungsweise in D._______ in einem Gefängnis festgehalten, regelmässig geschlagen und auch sexuell missbraucht. Nach (...) Tagen habe ein einflussreicher Bekannter von ihm (N.) seine Freilassung gegen Lösegeld erwirken können. Dabei sei ihm das Verlassen Sri Lankas nahegelegt worden. Sein Geschäft habe er im (...) 20(...) aufgrund seiner Probleme geschlossen. Im (...) 20(...) sei er zu einem Freund von N. nach Colombo gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Seine Ausreiseabsicht habe er am (...) 20(...) mit Hilfe eines Schleppers realisieren können. Auf dem Luftweg sei er unter Vorweisung eines mit seinem Foto versehenen und auf ihm nicht bekannte Personalien lautenden gefälschten Passes über den Flughafen E._______ ausgereist und nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Gemäss seiner Frau sei er später einmal zuhause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte, äusserst bedauerliche Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen sei vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als abgeschlossen zu betrachten. Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2015 seien gesetzliche Massnahmen gegen die Verfolgung von ethnischen und religiösen Minderheiten ergriffen worden und er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit erneuter Verfolgung durch solche Gruppen zu rechnen. Auch unter dem Aspekt der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren sei keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen auszumachen. Sodann bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei dieser Ausgangslage könne darauf verzichtet werden, Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen zu erörtern. C. Mit Urteil E-4792/2017 vom 18. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass die Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten sei. Es bestehe somit kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen und der über ein Jahr später erfolgten Ausreise. Sodann sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass innerstaatlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen würden. Ob der Beschwerdeführer während seines angeblich stets versteckten Aufenthaltes in Colombo subjektiv tatsächlich Furcht vor weiteren Benachteiligungen gehabt habe, könne deshalb dahingestellten bleiben, weil sich eine solche Furcht objektiv nicht nachvollziehen lasse. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. April 2018 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, aufgrund politischer Veränderungen in seinem Heimatland sei sein Asylgesuch neu zu beurteilen. Im Februar und März 2018 sei es zu einer Gewaltwellte gegen die muslimische Minderheit gekommen und es sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Neben buddhistischen Gruppierungen seien auch Polizeikräfte und buddhistische Politiker in die anti-muslimischen Ausschreitungen involviert gewesen. Unter den Polizeikräften sei eine anti-muslimische Haltung verbreitet und die verübten Gewaltakte seien weitgehend straflos geblieben. Die Annahme der diesbezüglichen Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates sei damit widerlegt. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 23. April 2018 mit Verfügung vom 30. April 2018 als qualifiziertes Wiederwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte unter anderem fest, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, der Ausnahmezustand sei mittlerweile wieder aufgehoben worden und die Lage habe sich beruhigt. Die rasche Stabilisierung der Lage lasse auf die Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates schliessen und der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den sich ereigneten Unruhen auf. F. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2549/2018 vom 18. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht in den Erwägungen fest, die Vorinstanz habe einerseits die Eingabe des Beschwerdeführers fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt und andererseits - möglicherweise aufgrund der unkorrekten rechtlichen Einordnung der Eingabe - verkannt, dass die vorgebrachten Ausschreitungen durchaus in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer gestanden hätten. Dieser habe in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und offenbar herausragende Rolle eingenommen, habe er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden müssen. Entsprechend hätte die Vorinstanz unter anderem prüfen müssen, ob ihm mit seiner Biografie und seinem Profil vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Vorinstanz habe entscheidrelevante Aspekte nicht geprüft und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. G. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 beziehungsweise 18. Juli 2018 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den in Sri Lanka erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen im Februar und März 2018 ein. H. In Ergänzung zur Gehörsgewährung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2018 das von der Vorinstanz eingeholte Consulting vom 27. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. I. In der Antwort vom 17. August 2018 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, nach den Unruhen im Februar sowie März 2018 hätten sich Unbekannte bei seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern nach ihm erkundigt. J. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N. Am 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Amts für Sozialleistungen und Existenzsicherung des Kantons G._______ vom 27. November 2018 zu den Akten. O. Am 1. April 2019 gab der Beschwerdeführer ein Scheiben eines sri-lankischen Politikers vom 27. Februar 2019 zu den Akten. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 beim Gericht eine ergänzende Eingabe sowie die Kostennote seiner Rechtsvertretung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, in den vorangegangenen Verfahren hätten sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachte Verfolgung als abgeschlossen qualifiziert, den Kausalzusammenhang zur Ausreise verneint und festgestellt, dem Beschwerdeführer habe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Aufgrund dieser Ausgangslage habe die Vorinstanz damals darauf verzichtet, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen vorzunehmen, was vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei, wobei dieses in seinem Urteil explizit auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen habe. Deshalb bringe das SEM im aktuellen Verfahren einen expliziten Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Fluchtvorbringen an beziehungsweise zweifle es an, der Beschwerdeführer habe jemals ein Profil als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit aufgewiesen. Sodann führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen glaubhaft dazulegen, er habe begründete Furcht, in absehbarer Zukunft in der Region C._______ oder B._______ verfolgt zu werden. Das Vorbringen, es sei nach seiner Ausreise mehrfach nach ihm gesucht worden, sei knapp, undifferenziert sowie stereotyp ausgefallen. Das angeblich anhaltende Interesse an seiner Person sei auch deshalb nicht glaubhaft, da er die Region bereits im Frühjahr 2014 verlassen habe und das geltend gemachte Verfolgungsinteresse lediglich auf sein angebliches Profil als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit sowie der veränderten Situation in Sri Lanka zurückführe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch wenig konkret. Ohne spezifische Begründung sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der angeblichen sowie vier Jahre zurückliegenden Ereignisse zum aktuellen Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr bestehen sollte. Unter Verweis auf das von ihr durchgeführte Consulting kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass sich aus den kolportierten Ausschreitungen und Gewaltanwendungen gegen die muslimische Gemeinschaft keine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, welche sich in der Vergangenheit für die muslimische Sache eingesetzt hätten, ableiten lasse. Weiter führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dem Beschwerdeführer stehe in der Stadt E._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal sich die Ursachen seiner behaupteten Verfolgung auf die Situation einer spezifischen Region beschränken würden. Zudem lege er nicht konkret dar, weshalb er fürchte, seine Verfolger aus der Region C._______ könnten ihn in E._______ ausfindig machen. Ferner sei es während seines einjährigen Aufenthaltes in E._______ zu keinen Zwischenfällen gekommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es nun Jahre später bei einer Rückkehr nach E._______ in absehbarer Zeit zu einer asylrelevanten Verfolgung kommen sollte, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten veränderten Situation. Zudem habe er bisher nie um staatlichen Schutz vor seinen Verfolgern ersucht. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit könne dem sri-lankischen Staat diesbezüglich nicht in genereller Weise abgesprochen werden, zumal dieser darum bemüht gewesen sei, die Ausschreitungen gegen Muslime im Jahre 2018 innert weniger Tage unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen habe. Abschliessend wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aus der Ersatzpapierbeschaffung sowie seiner erlittenen Verhaftung ableite, sei darauf hinzuweisen, dass diese Sachverhaltskomplexe bereits rechtskräftig beurteilt worden seien.

5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 18.Mai 2018 offensichtlich als glaubhaft eingestuft. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nun nachträglich Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit anbringe und diese ferner nur unzureichend begründe. Durch dieses Vorgehen habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ferner vorhalte, die Schilderungen der Suche nach ihm nach seiner Ausreise seien undifferenziert und stereotyp ausgefallen, sei zu berücksichtigen, dass er diese Ereignisse nur vom Hörensagen kenne und sie so eingehend und differenziert dargestellt habe, wie dies die erschwerten Umstände zugelassen hätten. Sodann mache die Argumentation der Vorinstanz, die hier zur Diskussion stehende Verfolgung richte sich nur gegen Gruppen, nicht aber gegen Individuen, keinen Sinn, da sich keine Verfolgung auf Gruppen richten könne, ohne sich auch gegen einzelne Personen zu richten. Angriffe auf die muslimische Gemeinschaft würden auch einen Angriff auf das Individuum beinhalten. Ferner habe die Vorinstanz diverse Länderinformationen ignoriert, etwa, dass in Colombo ansässige Anwälte, welche sich für die muslimische Minderheit einsetzten, bedroht würden. Auch müsse - vor dem Hintergrund des politischen Klimas - von der Wiedererstarkung der extremistisch-buddhistischen Gruppierungen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit ein (...) der Rechte der muslimischen Minderheit gewesen und deshalb von Mitgliedern des Sicherheitsapparates mit Kontakten zu extremistisch-buddhistischer Gruppen entführt und gefoltert worden. Aufgrund deren Wiedererstarkung werde er in seiner Heimatstadt und in C._______ nach wie vor gesucht und sei dort als Verfechter der muslimischen Minderheit bekannt. Die Behörden stünden nach wie vor in Kontakt zu den genannten buddhistischen Gruppierungen und würden mit diesen zusammenarbeiten. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates sei nicht gegeben. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, bei der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, müsse durch die Asylbehörden geprüft werden, ob es der betroffenen Person zumutbar sei, Schutz am neuen Ort zu suchen, ob sie auf legalem Wege dorthin gelangen könne und der Staat gewillt sei, ihr dort Schutz zu gewähren. Da der Beschwerdeführer von privaten Gruppierungen sowie den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei, seien die Voraussetzung für die Bejahung des staatlichen Schutzes umso höher. Sodann sei aufgrund der Tatsache, dass die Ursache für die Verfolgung geografisch weit von der Hauptstadt Colombo entfernt liege, eine dortige Verfolgung nicht auszuschliessen. Die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfung nicht gründlich genug durchgeführt. Ferner sei der Vorhalt, er habe nie um staatlichen Schutz ersucht, unbehelflich, sei er doch von staatlichen Behörden entführt sowie gefoltert worden und ihm ein solches Ersuchen mithin nicht zumutbar gewesen. Gemäss dem Consulting des SEM seien in 11 % der registrierten Fälle von Gewalt gegen Muslime die Täter direkte Vertreter des Staates gewesen. Dem Consulting sei ebenfalls zu entnehmen, der Gewaltausbruch in C._______ im Jahre 2018 sei im Beisein der Polizei und anderen bewaffneten Sicherheitskräften erfolgt und der Mob habe trotz Ausgangssperre und Ausnahmezustand frei wüten können. Weiter werde darin von Polizeibrutalität, falschen Anschuldigungen durch Behörden und einem mangelnden Verfolgungswillen des Staates gegenüber den Verantwortlichen der Gewalttaten gegen Muslime berichtet. Auch in anderen Quellen werde darauf hingewiesen, dass staatliche Akteure in Sri Lanka nicht gewillt seien, Personen zu schützen, welche durch buddhistisch-extremistische Gruppen verfolgt würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, der sri-lankische Staat sei in individuellen Fällen dazu bereit, Opfer muslimischen Glaubens zu schützen und die Täter tatsächlich strafrechtlich zu verfolgen.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka sei nicht von einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

7. In der ergänzenden Eingabe vom 13. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Zuge der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 habe sich die Situation für die muslimische Minderheit weiter zugespitzt. Auch aufgrund der sogenannten "Osteranschläge" auf christliche Einrichtungen komme es vermehrt zu Angriffen und Verhaftungen Angehöriger der muslimischen Minderheit. Die in den vorangegangenen Verfahren gemachte Feststellung der Asylbehörden, die ursprüngliche Verfolgung sei abgeschlossen, zumal es seit 2015 - mit wenigen Ausnahmen - zu keinen weiteren Gewaltdelikten mit religiösem Hintergrund mehr gekommen sei, lasse sich in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen seien Personen, welche wegen Gewalt gegen Muslime inhaftiert waren, aus der Haft entlassen worden, während Muslime unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung interniert würden. 8. 8.1 8.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz mache im Nachhinein und ohne genügende Begründung Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen geltend und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist diese Rüge vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Erwägungen des Urteils E-2549/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe "in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und (...) Rolle eingenommen", habe er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden müssen (vgl. a.a.O. E. 6.3). Auch die Vorinstanz führte in ihrer ersten Verfügung vom 25. Juli 2017 aus, die "äusserst bedauerliche" Entführung und Misshandlung durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremistischer buddhistischer Organisationen sei als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Indem die Vorinstanz ihre nachträglichen Vorbehalte betreffend Glaubhaftigkeit der Entführung und Misshandlung in der angefochtenen Verfügung nicht eingehend begründet - sie verweist in pauschaler Form auf das Anhörungsprotokoll - verletzt sie nicht nur den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungspflicht), sondern setzt sich ohne ersichtlichen Grund über die bisherige Feststellung des Gerichts hinweg. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - im Sinne einer Eventualbegründung - ausführlich behandelte, drängt sich keine Kassation auf beziehungsweise würde eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Nach dem Ausgeführten besteht für das Gericht keine Veranlassung, nicht von der Glaubhaftigkeit der Entführung und Misshandlung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3) auszugehen und eine Kassation erweist sich vorliegend als nicht als angezeigt. 8.2 8.2.1 In den Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Juli 2017 und 30. April 2018 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4792/2017 vom 18. September 2017 wurde festgehalten, die in Sri Lanka erlittene Verfolgung sei vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage als abgeschlossen zu betrachten und es seien im Verfügungs- beziehungsweise Urteilszeitpunkt keine Umstände auszumachen, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als gefährdet erscheinen lassen würden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2549/2018 vom 18. Mai 2018 wurde die Vorinstanz angehalten zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit seiner Biografie und seinem Profil in Anbetracht der Unruhen im Februar und März 2018 eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in sein Heimatland im Sinne einer begründeten Furcht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 8.2.2 8.2.2.1 Bereits vor Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 waren sri-lankische Muslime wiederholt Ziel von religiösen Hasskampagnen und Angriffen. Seit Ende des Bürgerkriegs geht die meiste Gewalt gegen Muslime in Sri Lanka von extremistisch-singhalesischen Buddhisten aus, die ab Juli 2012 unter dem Banner der BBS und anderen Bezeichnungen (Ravana Balaya und Mahason Balakaya) auftreten. Unter dem ehemaligen Rajapaksa-Regime (2005-2014) wurden solche buddhistischen Gruppen hofiert. Als lokale Feindbilder dieser Extremisten wurden Christen und Muslime identifiziert. Die Interessen dieser Gruppen deckten sich mit jenen des damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa. Gemäss Berichten konnte insbesondere die Gruppe BBS unter dem damaligen Regime straffrei operieren und wurde von den staatlichen Sicherheitskräften toleriert (Holt, J. [ed.], Buddhist Extremists and Muslim Minorities - Religious conflict in Contemporary Sri Lanka, 2016; Minority Rights Group International [MRG], Sri Lanka - Muslims, Updated March 2018, https://minorityrights.org/minorities/muslims-4/, abgerufen am 09.12.2020). Unter dem Nachfolgeregime von Sirisena wurden zwar gesetzliche Reformen zugunsten von Minderheiten eingeleitet, jedoch wurde auch dieser Regierung, unter anderem im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in C._______ und Ampara im Frühjahr 2018 sowie im Zuge der Osteranschläge im Jahre 2019, vorgeworfen, nur zögerlich gegen die gegen Muslime gerichtete Gewalt vorzugehen. Ferner wurde der Anführer der BBS, Ganasera Thero, im Jahre 2019 von der Regierung Sirisena begnadigt (Gunasekara Tisaranee, Sri Lankan Muslims: the new 'others'?, 23.04.2018, https://himalmag.com/srilankan-muslims-the-new-others/; D.B.S. Jayaraj, "Wanda Pethi", "Digakalliya" and the Anti-Muslim Violence In Amparai Town, 24.03.2018, http://dbsjeyaraj.com/dbsj/archives/58424; NewsIn Asia, Lanka blasts widen existing communal divide, 03.06.2019, https://newsin.asia/lanka-blastswiden-existing-communal-divide/: alle abgerufen am 09.12.2020). 8.2.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dabei anerkennt das Gericht, dass Angehörige der muslimischen Gemeinschaft im Zuge der Osteranschläge vom Frühjahr 2019 intensivierten Beobachtungen und Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen, welchen jedoch im Allgemeinen keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten des Landes im November 2019 und der damit einhergehenden politischen Wiedererstarkung der Rajapaksa-Familie ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Bezug auf Personen mit einem bestimmten Risikoprofil hält es jedoch fest, dass sich deren Gefährdungslage akzentuieren könne und die Prüfung der Auswirkungen der jüngsten politischen Veränderungen einzelfallbezogen erfolgen müsse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). 8.2.2.3 Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seines Engagements für die muslimische Gemeinschaft Haft und Folter erlitten (vgl. insb. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3), wobei hinter den Verfolgungshandlungen sowohl buddhistische Gruppierungen als auch behördliche Sicherheitskräfte gestanden haben. Im erwähnten Urteil wird ihm im Zusammenhang mit seinem Engagement für die muslimische Sache eine herausragende Rolle attestiert (vgl. a.a.O.). Auch wenn es dem Beschwerdeführer gelungen ist, vor seiner Ausreise für eine gewisse Zeit in Colombo unterzutauchen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die mit seinem Profil einhergehende Gefahr tatsächlich realisiert hat. Der Umstand, dass er bereits inhaftiert wurde, ist dabei als risikoerhöhend zu berücksichtigen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die Tatsache, dass ihm auch von behördlicher Seite Nachteile zugefügt wurden, lässt daran zweifeln, der sri-lankische Staat wäre in Bezug auf seine Person tatsächlich schutzwillig und es würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Die Annahme, dass mit dem Machtwechsel im November 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Politik Einzug halten beziehungsweise fortgesetzt wird, welche bezüglich Gewaltakten gegenüber Muslimen zumindest in Einzelfällen eine gewisse Passivität an den Tag legen dürfte (vgl. das unter E. 8.2.2.1 Ausgeführte), stützt diese Zweifel (vgl. in diesem Zusammenhang auch jüngere Meldungen, welche von einer Verschlechterung der Lage für Menschenrechtsaktivisten, Muslime und Tamilen berichten: Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Sri Lanka: Treatment of Tamil citizens, including suspected members or supporters of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]; treatment of non-Tamil supporters of the LTTE by the government [2017-August 2020], 17.08.2020, https://www.irbcisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/ index. aspx?doc=458148&pls=1, abgerufen am 09.12.2020]. Ferner vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates könne in Einzelfällen beschränkt sein (vgl. SEM-Akten A40/11 S. 6). Gemäss Berichten scheint der Einfluss buddhistischer Gruppierungen vereinzelt sogar so weit zu reichen, dass sie durch gezielt geführte Hetzkampagnen die grundlose Internierung von Einzelpersonen bewirken können (Al Jazeera, Why Sri Lanka jailed a Muslim lawyer without charge for 6 Months, https://www.aljazeera.com/news/2020/10/15/sri-lanka-muslim-lawyer, abgerufen am 4.1.2021). Des Weiteren ist den in der Stellungnahme vom 17. August 2018 vorgebrachten Behelligungen der Angehörigen durch Dritte nach den Unruhen im Februar und März 2018 (vgl. SEM-Akten A39/6 S. 1 f. sowie die darin durchaus vorhandenen Realkennzeichen) - in Abweichung zur Auffassung der Vorinstanz - nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Auch wenn das im Nachgang zur Beschwerde eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Politikers vom 27. Februar 2019 im Kern nur die Schilderungen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers wiedergibt, lässt sich der Inhalt doch stimmig in den bisherigen Gesamtkontext einordnen. 8.2.2.4 Unter Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall objektive Gründe für das Vorhandensein einer ausgeprägten subjektiven Furcht vorliegen (vgl. E. 3.1). Dies unter anderem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits Verfolgungshandlungen durch religiöse Gruppierungen sowie staatliche Behörden ausgesetzt war. Hinzu kommen insbesondere seine exponierte Stellung (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2018 vom 18. Mai 2019 E. 6.3), der Hinweis der Behörden, es wäre besser für ihn, das Land zu verlassen sowie die Behelligungen seiner Angehörigen lange Zeit nach seiner Ausreise. Angesichts der beschriebenen Unruhen im Jahre 2018 sowie den im Jahre 2019 erfolgten Osteranschlägen kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Gefährdungslage - im Sinne der Rechtsprechung - sogar noch akzentuiert hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Der in seinem Heimatland als unerwünschte Person geltende Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden beziehungsweise extremistischer Gruppen geraten. Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist in seinem Falle zu verneinen (vgl. das bereits unter E. 8.2.2.3 Ausgeführte). 8.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen kann, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem hohen Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, zuzüglich Post- und Kopierkosten, aus. Der zeitliche Aufwand erweist sich als zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1'840.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'840.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor