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E-6303/2019

E-6303/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...). Am 30. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Mandatserteilung vom 4. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. November 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der tamilische Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, C._______, wo er mit seiner Mutter, seiner Tante und deren Kindern zusammengelebt habe. Nach Erreichen des (...) habe er die Schule abgebrochen. Von 20(...) bis 20(...) habe er mehr Zeit mit seinem Cousin verbracht, auf (...) und als (...) gearbeitet. Als er am (...) auf dem Weg zu seinem Cousin gewesen sei, habe er gesehen, wie Angehörige der Karuna-Gruppe sowie des Criminal Investigation Department (CID) dessen Haus verlassen hätten. Die Beamten hätten ihn bemerkt, tätlich angegriffen und sich daraufhin entfernt. Als er das Haus betreten habe, habe er seinen Cousin erschossen vorgefunden. Er habe das Verbrechen bei der Polizei angezeigt und erklärt, er könne die Täter beschreiben. (...) Tage später sei seine Mutter von Unbekannten oder Beamten des CID eingeschüchtert und es sei ihr mitgeteilt worden, er werde getötet, sollte er vor Gericht aussagen. Auf Anraten seines Onkels sei er daraufhin bei einer (...) Familie untergetaucht, welche etwas ausserhalb von D._______ gelebt habe. Er habe zirka (...) Jahre bei dieser Familie gelebt und sich äusserst selten nach draussen begeben. Seine Mutter sei weiterhin von Mitgliedern der Karuna-Gruppe und des CID behelligt worden. Sie habe deshalb Klage bei der Polizei eingereicht. Er selbst sei gerichtlich vorgeladen worden, habe den Termin jedoch aus Furcht, auf dem Weg zum Gericht getötet zu werden, nicht wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass sowohl die Polizei als auch der CID in die Sache verwickelt seien. Als im Zuge der sogenannten Osteranschläge im April 2019 muslimische Personen vermehrt im Fokus der Behörden gestanden hätten, seien diese auch zur Familie gekommen, bei welcher er untergetaucht sei. Weil er sich nicht habe ausweisen können und die Behörden ihn anfangs für einen Muslim gehalten hätten, sei er für eine Nacht zum Verhör mitgenommen worden, insbesondere wegen des Verdachts, womöglich mit den Anschlägen in Verbindung zu stehen. Nachdem er geschlagen und gezwungen worden sei, seine Kleider auszuziehen, habe er der Polizei schliesslich seine wahre Identität preisgegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass er gerichtlich gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Dank guter Beziehungen seines Umfeldes und der Bezahlung einer Geldsumme sei er freigelassen worden. Danach sei er für kurze Zeit bei einer (...) Familie untergetaucht und habe das Land schliesslich am (...) mit einem gefälschten Pass verlassen. Zu seiner Gesundheit befragt führte er aus, er leide an Herzproblemen und habe in seiner Heimat deshalb Medikamente erhalten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, die Kopie des Polizeirapports bezüglich seiner Aussagen über den Tathergang, die Kopie der Anzeige der Mutter, die Kopie eine Arrestbestätigung, die Kopie einer gerichtlichen Vorladung sowie medizinische Unterlagen zu seinen Behandlungen im Heimatland und zu seinen ärztlichen Konsultationen in der Schweiz zu den Akten. B. Am 18. November 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. November 2019. Zusammen mit der Stellungnahme reichte er eine Kopie der Todesurkunde betreffend den Cousin sowie eine Fotografie zu den Akten. C. Am 19. November 2019 gab der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht sowie ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 21. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung gegenüber der Vorinstanz das Mandat für beendet. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und zur vollständigen Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben, verschiedene Medienartikel, drei Fotos sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Innert angesetzter Frist ging beim Gericht die Replik des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 ein, mit welcher er einen Polizeirapport mit Übersetzung, mehrere Medienartikel mit Übersetzung, eine beglaubigte Kopie der Todesurkunde des Cousins, diverse Fotografien sowie eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten gab.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, die geltend gemachte Gefahr, welche von den angeblichen Mördern des Cousins ausgehe, wäre selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sich eine mögliche Verfolgung nicht auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG stütze. Er habe kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung. Namentlich habe er (...) Jahre nach Ende des Krieges in Sri Lanka gelebt. Sodann seien die Ausführungen zur Tötung des Cousins, zu den anschliessenden Behelligungen der Mutter und zum Verhalten der Behörden konfus und widersprüchlich, wirkten an diversen Stellen als nachgeschoben und würden oftmals der Logik entbehren. Unter anderem seien seine Angaben zu den Tätern widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel seien darüber hinaus zu wenig aussagekräftig, um seine unsubstantiierten Schilderungen in irgendeiner Weise stützen zu können.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer einleitend geltend, trotz Stellen eines entsprechenden Antrags habe es die Vorinstanz abgelehnt, ihm eine Nachfrist zur Einreichung eines lesbaren Exemplars seiner Meldung bei der Polizei zu gewähren. Sodann habe sie die eingereichte Todesurkunde des Cousins nicht in angemessener Weise gewürdigt. Weiter spreche sie den Beweismitteln in Kopie in pauschaler Weise den Beweiswert ab. Aufgrund dieser Verfahrensführung seien sowohl der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die entscheidende Behörde verletzt worden. Zudem hätte die Angelegenheit aufgrund ihrer Komplexität im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, weshalb - insbesondere mit Blick auf die kurze Beschwerdefrist bei beschleunigten Verfahren - seine Verfahrensrechte abermals verletzt worden seien. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass er in Bezug auf die Mörder seines Cousins widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere habe er von Anfang an von vier Tätern gesprochen und diese klar beschrieben. Ebenso habe er die Bedrohung der Mutter kohärent geschildert und die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche seien konstruiert respektive teilweise auf Missverständnisse zurückzuführen. Dass er ferner über die Motive der Täter nur Vermutungen äussern könne beziehungsweise diese nicht kenne, könne ihm nicht angelastet werden. Sodann blende die Vorinstanz den spezifischen Länderkontext aus, wenn sie festhalte, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits von den Behörden an einer Zeugenaussage gehindert, gleichzeitig jedoch vom Gericht zu einer solchen aufgefordert werde. Des Weiteren gehe aus den Schilderungen hervor, dass der sri-lankische Staat nicht willens beziehungsweise fähig sei, ihm als ethnischen Tamilen als Mordzeuge den nötigen Schutz zu gewähren. Gestützt darauf habe er begründete Furcht bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Aktenlage könne ferner nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die Behörden für den Tod des Cousins verantwortlich machen wollten. Schliesslich würde er unter anderem aufgrund seiner Herkunft, der illegalen Ausreise sowie des Umstands, dass er kurz vor der Flucht inhaftiert gewesen sei, bei der Einreise unweigerlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu belegen, dass sein Cousin unter den geltend gemachten Umständen ums Leben gekommen sei beziehungsweise dass er deshalb selber in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es habe sich folglich erübrigt, sich vertieft mit den einzelnen Dokumenten auseinanderzusetzen. Insbesondere angesichts der leichten Fälschbarkeit und der festgestellten Widersprüche in den Fluchtvorbringen habe es sich nicht aufgedrängt, das Nachreichen einer lesbaren Polizeimeldung abzuwarten. Ferner erweise sich der Vorhalt, angesichts der gegebenen Komplexität hätte der Fall in das erweiterte Verfahren überführt werden müssen und aufgrund der verkürzten Rechtsmittelfrist seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers beschnitten worden, als haltlos. Sodann sei unter anderem das Motiv seiner angeblichen Verfolger flüchtlingsrechtlich nicht relevant und der Behauptung, er werde im Heimatland als Tamile durch die Behörden nicht angemessen geschützt, könne nicht gefolgt werden. Dass er den Verdacht hege, die Behörden könnten ihn für den Tod seines Cousins verantwortlich machen, bringe er erst auf Beschwerdeebene vor, wobei den Akten nichts zu entnehmen sei, was diese Vermutung stützen könnte. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen sehe sich die Vorinstanz vielmehr in ihrer Einschätzung bestärkt, dass seine Fluchtvorbringen unglaubhaft seien.

E. 7 In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beweismitteln hätte sich aufgedrängt und das Asylgesuch hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Hätte sich die Vorinstanz zum Beispiel eingehend mit dem Polizeirapport auseinandergesetzt, wäre für sie ersichtlich gewesen, dass er stets von vier Tätern gesprochen habe. Die eingereichten Beweismittel könnten den Tod des Cousins und seine Involvierung belegen. Zudem übersehe die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass die Tötung des Cousins mediales Interesse hervorgerufen habe und die Autoritäten deshalb, trotz der Beteiligung des CID, nicht untätig hätten bleiben können. Wie den eingereichten Zeitungsartikeln sodann entnommen werden könne, seien im Zusammenhang mit der Tötung des Cousins (...) ehemalige Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorübergehend festgenommen worden, was den Verdacht verstärke, die Behörden könnten versucht sein, jemand anderes für den Tod verantwortlich zu machen.

E. 8 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Nachfrist zur Nachreichung eines lesbaren Polizeirapports eingeräumt und er sich dabei auf Art. 110 Abs. 2 AsylG stützt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf das Beschwerdeverfahren vor Gericht bezieht. Sodann oblag es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, taugliche Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, solche innert angemessener Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches am 30. September 2019 bis zur Anhörung am 11. November 2019 - entgegen seiner Ansicht - genügend Zeit, taugliche Beweismittel einzureichen. Allfällige Komplikationen bei der Beweismittelbeschaffung liegen grundsätzlich in seiner Risikosphäre (vgl. die Beweisfolgelast von Art. 7 AsylG). Dass er eine schlecht lesbare Kopie eines Polizeirapports zu den Akten reicht, ist ihm selber anzulasten. Aufgrund des unbestimmten Hinweises, er werde sich bemühen, eine besser lesbare Version einzureichen, war die Vorinstanz - auch mit Blick auf die zu beachtende Behandlungsfrist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG) - nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine förmliche Frist anzusetzen oder den Entscheid bis zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments auszusetzen. Sodann stand es dem Beschwerdeführer stets frei, weitere Beweismittel im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG nachzureichen. Dass die Vorinstanz ferner die mit der Stellungnahme eingereichte Todesurkunde nicht übersetzen liess und diese auch nicht explizit Erwähnung in der Entscheidbegründung fand, ist nicht zu beanstanden, zumal sie die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen als nicht erfüllt betrachtete und für die Übersetzung in diesem Sinne keine Notwendigkeit bestand (vgl. Art. 33a Abs. 4 VwVG). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz nicht als geboten erachtete, weitere Abklärungen zu tätigen und den Entscheid im beschleunigten Verfahren fällte (vgl. Art. 26d AsylG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll; solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Ausgeführte ist festzuhalten, dass keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustellen ist und sich folglich keine Kassation aufdrängt.

E. 9.1 Es ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 EMRK prüfte und nicht bereits unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft. Dem Beschwerdeführer ist daraus im Ergebnis kein Nachteil erwachsen, weshalb auf den Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides nicht weiter einzugehen ist.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, er sei Zeuge eines Mordes geworden, in welchen auch staatlichen Autoritäten verwickelt gewesen seien, weshalb er für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht habe, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies insbesondere deshalb, da ihm die Staatsgewalt keinen Schutz vor den Tätern gewähren werde.

E. 9.3 Aus den eingereichten Medienberichten und den dazugehörigen Übersetzungen geht hervor, dass am (...) ein Beamter des (...), E._______, getötet wurde. Den Berichten ist weder ein Hinweis auf die Täterschaft noch auf das Tatmotiv zu entnehmen. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers habe es sich beim Getöteten um eine enge Bezugsperson gehandelt, welche er als Cousin bezeichnet, obwohl der Verwandtschaftsgrad weiter auseinandergelegen habe (vgl. SEM-Akten A24/24 Q85). Die Beweismittel, welche den engsten Zusammenhang mit der Tötung des Beamten beziehungsweise des "Cousins" und der diesbezüglichen Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers aufweisen, sind der eingereichte Polizeirapport und die Anzeige der Mutter bei der Polizei. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Polizeirapport, welcher den vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang wiedergibt, fällt auf, dass das auf dem Rapport angebrachte letzte Datum unten links ([...]) sowie der Stempel unten rechts unleserlich sind, weil die oberen und die unteren Ziffern- beziehungsweise Schrifthälften jeweils versetzt zueinanderstehen, was einerseits ein Kopierfehler sein oder auf eine Bearbeitung hindeuten könnte. Sodann ergibt sich aus der Abbildung nicht klar, ob sämtliche Angaben zum eigentlichen Dokument gehören oder teilweise Bestandteil eines darunterliegenden Dokuments bilden. Der Stempel der Polizeistation ist ferner so angebracht, dass er die darunter stehenden Angaben verdeckt (vgl. Beilage 1 zur Replik). Bereits aufgrund dieser formellen Inkonsistenzen und nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass das Dokument lediglich als Kopie vorliegt, kann dem Beweismittel insgesamt nur ein geringer Beweiswert attestiert werden. Gleiches ist bezüglich der Anzeige der Mutter bei der Polizei festzustellen, welche ebenfalls nur in Kopie vorhanden ist. Ferner wären ihre Aussagen - sollte sie diese tatsächlich in dieser Form gemacht haben - insbesondere vor dem Hintergrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu würdigen und vermöchten für sich die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die eingereichten Medienartikel enthalten keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei in irgendeiner Weise in den Tathergang involviert gewesen. Weiter sind der gerichtlichen Vorladung in Kopie weder Erscheinungs- noch Anklagegrund zu entnehmen (vgl. die anlässlich der Anhörung gemachten Übersetzungen, SEM-Akten A24/24 Q72), weshalb auch dieses Dokument keinen Bezug zwischen der beschriebenen Tat und der behaupteten Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers herzustellen vermag. Zu den Fotografien, welche anscheinend in einem Spital aufgenommen wurden und welche eine Person auf einer Barre - einmal auch in Anwesenheit eines Zivilisten - zeigen (vgl. die nicht nummerierten Beilagen zur Rechtsmitteleingabe), ist festzuhalten, dass den Bildern nicht entnommen werden kann, ob sie tatsachlich die erwähnte getötete Person sowie den Beschwerdeführer zeigen. Sodann ist auch damit nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen beziehungsweise in die Tat als Zeuge verwickelt war. Demnach ist festzuhalten, dass die Beweismittel weder für sich, noch in ihrer Gesamtheit genügend substantiiert darzulegen vermögen, der Beschwerdeführer sei Zeuge eines Mordes geworden.

E. 9.4 Zur behaupteten Täterschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese dem CID sowie der Karuna-Gruppe zuordnet. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich zumindest um einen bemerkenswerten Zufall handelt, dass der Beschwerdeführer sämtliche dieser vier Personen kennen will und sie einem politischen Lager zuordnen kann. Die CID-Beamten habe er erkannt, weil er diese einmal im Büro des CID gesehen habe, als er und der Cousin sich dort aufgehalten hätten. Die Karuna-Angehörigen habe er bereits einmal anlässlich einer religiösen Zeremonie gesehen (vgl. SEM-Akten 24/24 Q77 und Q91). Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Täter eines Mordes nicht entsprechende Massnahmen gegen ihre Erkennung ergreifen, zumal die Tat in einer belebten Gegend stattgefunden zu haben scheint (zum Beispiel habe sich nur 100 Meter vom Tatort ein Geschäft befunden [a.a.O. Q64]). Sodann ist den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Übersetzung des Medienartikels vom (...) zu entnehmen, dass sich auch die (...) des Getöteten im Haus beziehungsweise am Tatort aufgehalten habe (vgl. Beilage 3 zur Replik). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe sie die Täter beim Betreten des Hauses gesehen (vgl. SEM-Akten A24/24 Q64). Dabei ist jedoch nicht aktenkundig, dass die (...) nach der Tat unter Druck gesetzt worden wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist nicht vertieft darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer von Beginn der vorinstanzlichen Anhörung an von vier Tätern gesprochen habe. Nur ergänzungshalber ist anzumerken, dass die Medienartikel durchwegs von (...) Tätern sprechen (vgl. Beilagen 2 bis 4 zur Replik). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von diversen Zufällen geprägt sind und an zahlreichen Stellen Fragen offenlassen. Sodann weisen die zur Untermauerung seiner Schilderungen eingereichten Beweismittel nur geringe Beweiskraft beziehungsweise nur geringen Beweiswert auf.

E. 9.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kurze Verhaftung im Jahre 20(...) und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen gemäss seinen Schilderungen nicht wegen seiner Eigenschaft als Zeuge eines Mords sondern - unter dem Eindruck der sogenannten Osteranschläge - wegen Terrorverdachts erfolgten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E.8.2.2.2 sowie E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Es sind - auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten - keine genügenden Anzeichen dafür ersichtlich, dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte. Unter anderem die von ihm geschilderte Freilassung nach Bezahlung einer Geldsumme - und nachdem den Behörden seine wahre Identität bekannt gewesen sei - spricht nicht dafür, die heimatlichen Behörden würden ihn als gefährlichen Kronzeugen betrachten, welchen es mundtot zu machen gelte.

E. 9.6 Im Zusammenhang mit nach Sri Lanka Zurückkehrenden hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Laut den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er im Jahre 20(...) zur Identitätserkennung und wegen Terrorverdachts für eine Nacht festgenommen. Nachdem seine Identität und damit seine tamilische Ethnie den Behörden bekannt gewesen seien, hätten sie ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder auf freien Fuss gesetzt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass gegen ihn eine gerichtliche Vorladung beziehungsweise ein Haftbefehl ausgestellt worden seien. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, er stehe als Zeuge im Zusammenhang mit der Tötung seines Cousins in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden. Der lediglich in Kopie vorliegenden gerichtlichen Urkunde kann nicht entnommen werden, weshalb er vor Gericht geladen wurde (vgl. dazu E. 8.2.2). Andere allfällige Risikofaktoren sind nicht aktenkundig und alleine aufgrund des Umstandes, dass er sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hat und sich für die Rückreise allenfalls Papiere wird beschaffen müssen, besteht keine Veranlassung zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt sein.

E. 9.7 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2).

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Frage des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 11.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher mehrere Jahre die Schule besuchte und im Heimatland über Arbeitserfahrung sowie ein soziales beziehungsweise familiäres Netzwerk verfügt. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere auch zur Möglichkeit der Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden - verwiesen werden.

E. 11.3.4 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug sowohl in allgemeiner sowie in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte im Original und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Mit Replik vom 2. Januar 2020 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gegeben. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.- geltend gemacht. Zusätzlich werden ein Übersetzungsaufwand von 2.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 80.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 8.- ausgewiesenen. Die deklarierten Aufwände erweisen sich als angemessen und der Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'933.- auszurichten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'933.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6303/2019 Urteil vom 2. September 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...). Am 30. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Mandatserteilung vom 4. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. November 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der tamilische Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, C._______, wo er mit seiner Mutter, seiner Tante und deren Kindern zusammengelebt habe. Nach Erreichen des (...) habe er die Schule abgebrochen. Von 20(...) bis 20(...) habe er mehr Zeit mit seinem Cousin verbracht, auf (...) und als (...) gearbeitet. Als er am (...) auf dem Weg zu seinem Cousin gewesen sei, habe er gesehen, wie Angehörige der Karuna-Gruppe sowie des Criminal Investigation Department (CID) dessen Haus verlassen hätten. Die Beamten hätten ihn bemerkt, tätlich angegriffen und sich daraufhin entfernt. Als er das Haus betreten habe, habe er seinen Cousin erschossen vorgefunden. Er habe das Verbrechen bei der Polizei angezeigt und erklärt, er könne die Täter beschreiben. (...) Tage später sei seine Mutter von Unbekannten oder Beamten des CID eingeschüchtert und es sei ihr mitgeteilt worden, er werde getötet, sollte er vor Gericht aussagen. Auf Anraten seines Onkels sei er daraufhin bei einer (...) Familie untergetaucht, welche etwas ausserhalb von D._______ gelebt habe. Er habe zirka (...) Jahre bei dieser Familie gelebt und sich äusserst selten nach draussen begeben. Seine Mutter sei weiterhin von Mitgliedern der Karuna-Gruppe und des CID behelligt worden. Sie habe deshalb Klage bei der Polizei eingereicht. Er selbst sei gerichtlich vorgeladen worden, habe den Termin jedoch aus Furcht, auf dem Weg zum Gericht getötet zu werden, nicht wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass sowohl die Polizei als auch der CID in die Sache verwickelt seien. Als im Zuge der sogenannten Osteranschläge im April 2019 muslimische Personen vermehrt im Fokus der Behörden gestanden hätten, seien diese auch zur Familie gekommen, bei welcher er untergetaucht sei. Weil er sich nicht habe ausweisen können und die Behörden ihn anfangs für einen Muslim gehalten hätten, sei er für eine Nacht zum Verhör mitgenommen worden, insbesondere wegen des Verdachts, womöglich mit den Anschlägen in Verbindung zu stehen. Nachdem er geschlagen und gezwungen worden sei, seine Kleider auszuziehen, habe er der Polizei schliesslich seine wahre Identität preisgegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass er gerichtlich gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Dank guter Beziehungen seines Umfeldes und der Bezahlung einer Geldsumme sei er freigelassen worden. Danach sei er für kurze Zeit bei einer (...) Familie untergetaucht und habe das Land schliesslich am (...) mit einem gefälschten Pass verlassen. Zu seiner Gesundheit befragt führte er aus, er leide an Herzproblemen und habe in seiner Heimat deshalb Medikamente erhalten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, die Kopie des Polizeirapports bezüglich seiner Aussagen über den Tathergang, die Kopie der Anzeige der Mutter, die Kopie eine Arrestbestätigung, die Kopie einer gerichtlichen Vorladung sowie medizinische Unterlagen zu seinen Behandlungen im Heimatland und zu seinen ärztlichen Konsultationen in der Schweiz zu den Akten. B. Am 18. November 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. November 2019. Zusammen mit der Stellungnahme reichte er eine Kopie der Todesurkunde betreffend den Cousin sowie eine Fotografie zu den Akten. C. Am 19. November 2019 gab der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht sowie ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 21. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung gegenüber der Vorinstanz das Mandat für beendet. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und zur vollständigen Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben, verschiedene Medienartikel, drei Fotos sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. I. Innert angesetzter Frist ging beim Gericht die Replik des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 ein, mit welcher er einen Polizeirapport mit Übersetzung, mehrere Medienartikel mit Übersetzung, eine beglaubigte Kopie der Todesurkunde des Cousins, diverse Fotografien sowie eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten gab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, die geltend gemachte Gefahr, welche von den angeblichen Mördern des Cousins ausgehe, wäre selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sich eine mögliche Verfolgung nicht auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG stütze. Er habe kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung. Namentlich habe er (...) Jahre nach Ende des Krieges in Sri Lanka gelebt. Sodann seien die Ausführungen zur Tötung des Cousins, zu den anschliessenden Behelligungen der Mutter und zum Verhalten der Behörden konfus und widersprüchlich, wirkten an diversen Stellen als nachgeschoben und würden oftmals der Logik entbehren. Unter anderem seien seine Angaben zu den Tätern widersprüchlich. Die eingereichten Beweismittel seien darüber hinaus zu wenig aussagekräftig, um seine unsubstantiierten Schilderungen in irgendeiner Weise stützen zu können.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer einleitend geltend, trotz Stellen eines entsprechenden Antrags habe es die Vorinstanz abgelehnt, ihm eine Nachfrist zur Einreichung eines lesbaren Exemplars seiner Meldung bei der Polizei zu gewähren. Sodann habe sie die eingereichte Todesurkunde des Cousins nicht in angemessener Weise gewürdigt. Weiter spreche sie den Beweismitteln in Kopie in pauschaler Weise den Beweiswert ab. Aufgrund dieser Verfahrensführung seien sowohl der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die entscheidende Behörde verletzt worden. Zudem hätte die Angelegenheit aufgrund ihrer Komplexität im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, weshalb - insbesondere mit Blick auf die kurze Beschwerdefrist bei beschleunigten Verfahren - seine Verfahrensrechte abermals verletzt worden seien. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass er in Bezug auf die Mörder seines Cousins widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere habe er von Anfang an von vier Tätern gesprochen und diese klar beschrieben. Ebenso habe er die Bedrohung der Mutter kohärent geschildert und die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche seien konstruiert respektive teilweise auf Missverständnisse zurückzuführen. Dass er ferner über die Motive der Täter nur Vermutungen äussern könne beziehungsweise diese nicht kenne, könne ihm nicht angelastet werden. Sodann blende die Vorinstanz den spezifischen Länderkontext aus, wenn sie festhalte, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits von den Behörden an einer Zeugenaussage gehindert, gleichzeitig jedoch vom Gericht zu einer solchen aufgefordert werde. Des Weiteren gehe aus den Schilderungen hervor, dass der sri-lankische Staat nicht willens beziehungsweise fähig sei, ihm als ethnischen Tamilen als Mordzeuge den nötigen Schutz zu gewähren. Gestützt darauf habe er begründete Furcht bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Aktenlage könne ferner nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die Behörden für den Tod des Cousins verantwortlich machen wollten. Schliesslich würde er unter anderem aufgrund seiner Herkunft, der illegalen Ausreise sowie des Umstands, dass er kurz vor der Flucht inhaftiert gewesen sei, bei der Einreise unweigerlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu belegen, dass sein Cousin unter den geltend gemachten Umständen ums Leben gekommen sei beziehungsweise dass er deshalb selber in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es habe sich folglich erübrigt, sich vertieft mit den einzelnen Dokumenten auseinanderzusetzen. Insbesondere angesichts der leichten Fälschbarkeit und der festgestellten Widersprüche in den Fluchtvorbringen habe es sich nicht aufgedrängt, das Nachreichen einer lesbaren Polizeimeldung abzuwarten. Ferner erweise sich der Vorhalt, angesichts der gegebenen Komplexität hätte der Fall in das erweiterte Verfahren überführt werden müssen und aufgrund der verkürzten Rechtsmittelfrist seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers beschnitten worden, als haltlos. Sodann sei unter anderem das Motiv seiner angeblichen Verfolger flüchtlingsrechtlich nicht relevant und der Behauptung, er werde im Heimatland als Tamile durch die Behörden nicht angemessen geschützt, könne nicht gefolgt werden. Dass er den Verdacht hege, die Behörden könnten ihn für den Tod seines Cousins verantwortlich machen, bringe er erst auf Beschwerdeebene vor, wobei den Akten nichts zu entnehmen sei, was diese Vermutung stützen könnte. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen sehe sich die Vorinstanz vielmehr in ihrer Einschätzung bestärkt, dass seine Fluchtvorbringen unglaubhaft seien.

7. In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beweismitteln hätte sich aufgedrängt und das Asylgesuch hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Hätte sich die Vorinstanz zum Beispiel eingehend mit dem Polizeirapport auseinandergesetzt, wäre für sie ersichtlich gewesen, dass er stets von vier Tätern gesprochen habe. Die eingereichten Beweismittel könnten den Tod des Cousins und seine Involvierung belegen. Zudem übersehe die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass die Tötung des Cousins mediales Interesse hervorgerufen habe und die Autoritäten deshalb, trotz der Beteiligung des CID, nicht untätig hätten bleiben können. Wie den eingereichten Zeitungsartikeln sodann entnommen werden könne, seien im Zusammenhang mit der Tötung des Cousins (...) ehemalige Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorübergehend festgenommen worden, was den Verdacht verstärke, die Behörden könnten versucht sein, jemand anderes für den Tod verantwortlich zu machen. 8. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Nachfrist zur Nachreichung eines lesbaren Polizeirapports eingeräumt und er sich dabei auf Art. 110 Abs. 2 AsylG stützt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf das Beschwerdeverfahren vor Gericht bezieht. Sodann oblag es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, taugliche Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, solche innert angemessener Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches am 30. September 2019 bis zur Anhörung am 11. November 2019 - entgegen seiner Ansicht - genügend Zeit, taugliche Beweismittel einzureichen. Allfällige Komplikationen bei der Beweismittelbeschaffung liegen grundsätzlich in seiner Risikosphäre (vgl. die Beweisfolgelast von Art. 7 AsylG). Dass er eine schlecht lesbare Kopie eines Polizeirapports zu den Akten reicht, ist ihm selber anzulasten. Aufgrund des unbestimmten Hinweises, er werde sich bemühen, eine besser lesbare Version einzureichen, war die Vorinstanz - auch mit Blick auf die zu beachtende Behandlungsfrist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG) - nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine förmliche Frist anzusetzen oder den Entscheid bis zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments auszusetzen. Sodann stand es dem Beschwerdeführer stets frei, weitere Beweismittel im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG nachzureichen. Dass die Vorinstanz ferner die mit der Stellungnahme eingereichte Todesurkunde nicht übersetzen liess und diese auch nicht explizit Erwähnung in der Entscheidbegründung fand, ist nicht zu beanstanden, zumal sie die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen als nicht erfüllt betrachtete und für die Übersetzung in diesem Sinne keine Notwendigkeit bestand (vgl. Art. 33a Abs. 4 VwVG). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz nicht als geboten erachtete, weitere Abklärungen zu tätigen und den Entscheid im beschleunigten Verfahren fällte (vgl. Art. 26d AsylG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll; solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Ausgeführte ist festzuhalten, dass keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustellen ist und sich folglich keine Kassation aufdrängt. 9. 9.1 Es ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 EMRK prüfte und nicht bereits unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft. Dem Beschwerdeführer ist daraus im Ergebnis kein Nachteil erwachsen, weshalb auf den Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides nicht weiter einzugehen ist. 9.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, er sei Zeuge eines Mordes geworden, in welchen auch staatlichen Autoritäten verwickelt gewesen seien, weshalb er für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht habe, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies insbesondere deshalb, da ihm die Staatsgewalt keinen Schutz vor den Tätern gewähren werde. 9.3 Aus den eingereichten Medienberichten und den dazugehörigen Übersetzungen geht hervor, dass am (...) ein Beamter des (...), E._______, getötet wurde. Den Berichten ist weder ein Hinweis auf die Täterschaft noch auf das Tatmotiv zu entnehmen. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers habe es sich beim Getöteten um eine enge Bezugsperson gehandelt, welche er als Cousin bezeichnet, obwohl der Verwandtschaftsgrad weiter auseinandergelegen habe (vgl. SEM-Akten A24/24 Q85). Die Beweismittel, welche den engsten Zusammenhang mit der Tötung des Beamten beziehungsweise des "Cousins" und der diesbezüglichen Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers aufweisen, sind der eingereichte Polizeirapport und die Anzeige der Mutter bei der Polizei. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Polizeirapport, welcher den vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang wiedergibt, fällt auf, dass das auf dem Rapport angebrachte letzte Datum unten links ([...]) sowie der Stempel unten rechts unleserlich sind, weil die oberen und die unteren Ziffern- beziehungsweise Schrifthälften jeweils versetzt zueinanderstehen, was einerseits ein Kopierfehler sein oder auf eine Bearbeitung hindeuten könnte. Sodann ergibt sich aus der Abbildung nicht klar, ob sämtliche Angaben zum eigentlichen Dokument gehören oder teilweise Bestandteil eines darunterliegenden Dokuments bilden. Der Stempel der Polizeistation ist ferner so angebracht, dass er die darunter stehenden Angaben verdeckt (vgl. Beilage 1 zur Replik). Bereits aufgrund dieser formellen Inkonsistenzen und nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass das Dokument lediglich als Kopie vorliegt, kann dem Beweismittel insgesamt nur ein geringer Beweiswert attestiert werden. Gleiches ist bezüglich der Anzeige der Mutter bei der Polizei festzustellen, welche ebenfalls nur in Kopie vorhanden ist. Ferner wären ihre Aussagen - sollte sie diese tatsächlich in dieser Form gemacht haben - insbesondere vor dem Hintergrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu würdigen und vermöchten für sich die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die eingereichten Medienartikel enthalten keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei in irgendeiner Weise in den Tathergang involviert gewesen. Weiter sind der gerichtlichen Vorladung in Kopie weder Erscheinungs- noch Anklagegrund zu entnehmen (vgl. die anlässlich der Anhörung gemachten Übersetzungen, SEM-Akten A24/24 Q72), weshalb auch dieses Dokument keinen Bezug zwischen der beschriebenen Tat und der behaupteten Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers herzustellen vermag. Zu den Fotografien, welche anscheinend in einem Spital aufgenommen wurden und welche eine Person auf einer Barre - einmal auch in Anwesenheit eines Zivilisten - zeigen (vgl. die nicht nummerierten Beilagen zur Rechtsmitteleingabe), ist festzuhalten, dass den Bildern nicht entnommen werden kann, ob sie tatsachlich die erwähnte getötete Person sowie den Beschwerdeführer zeigen. Sodann ist auch damit nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen beziehungsweise in die Tat als Zeuge verwickelt war. Demnach ist festzuhalten, dass die Beweismittel weder für sich, noch in ihrer Gesamtheit genügend substantiiert darzulegen vermögen, der Beschwerdeführer sei Zeuge eines Mordes geworden. 9.4 Zur behaupteten Täterschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese dem CID sowie der Karuna-Gruppe zuordnet. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich zumindest um einen bemerkenswerten Zufall handelt, dass der Beschwerdeführer sämtliche dieser vier Personen kennen will und sie einem politischen Lager zuordnen kann. Die CID-Beamten habe er erkannt, weil er diese einmal im Büro des CID gesehen habe, als er und der Cousin sich dort aufgehalten hätten. Die Karuna-Angehörigen habe er bereits einmal anlässlich einer religiösen Zeremonie gesehen (vgl. SEM-Akten 24/24 Q77 und Q91). Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Täter eines Mordes nicht entsprechende Massnahmen gegen ihre Erkennung ergreifen, zumal die Tat in einer belebten Gegend stattgefunden zu haben scheint (zum Beispiel habe sich nur 100 Meter vom Tatort ein Geschäft befunden [a.a.O. Q64]). Sodann ist den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Übersetzung des Medienartikels vom (...) zu entnehmen, dass sich auch die (...) des Getöteten im Haus beziehungsweise am Tatort aufgehalten habe (vgl. Beilage 3 zur Replik). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe sie die Täter beim Betreten des Hauses gesehen (vgl. SEM-Akten A24/24 Q64). Dabei ist jedoch nicht aktenkundig, dass die (...) nach der Tat unter Druck gesetzt worden wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist nicht vertieft darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer von Beginn der vorinstanzlichen Anhörung an von vier Tätern gesprochen habe. Nur ergänzungshalber ist anzumerken, dass die Medienartikel durchwegs von (...) Tätern sprechen (vgl. Beilagen 2 bis 4 zur Replik). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von diversen Zufällen geprägt sind und an zahlreichen Stellen Fragen offenlassen. Sodann weisen die zur Untermauerung seiner Schilderungen eingereichten Beweismittel nur geringe Beweiskraft beziehungsweise nur geringen Beweiswert auf. 9.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kurze Verhaftung im Jahre 20(...) und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen gemäss seinen Schilderungen nicht wegen seiner Eigenschaft als Zeuge eines Mords sondern - unter dem Eindruck der sogenannten Osteranschläge - wegen Terrorverdachts erfolgten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E.8.2.2.2 sowie E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Es sind - auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten - keine genügenden Anzeichen dafür ersichtlich, dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte. Unter anderem die von ihm geschilderte Freilassung nach Bezahlung einer Geldsumme - und nachdem den Behörden seine wahre Identität bekannt gewesen sei - spricht nicht dafür, die heimatlichen Behörden würden ihn als gefährlichen Kronzeugen betrachten, welchen es mundtot zu machen gelte. 9.6 Im Zusammenhang mit nach Sri Lanka Zurückkehrenden hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Laut den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er im Jahre 20(...) zur Identitätserkennung und wegen Terrorverdachts für eine Nacht festgenommen. Nachdem seine Identität und damit seine tamilische Ethnie den Behörden bekannt gewesen seien, hätten sie ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder auf freien Fuss gesetzt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass gegen ihn eine gerichtliche Vorladung beziehungsweise ein Haftbefehl ausgestellt worden seien. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, er stehe als Zeuge im Zusammenhang mit der Tötung seines Cousins in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden. Der lediglich in Kopie vorliegenden gerichtlichen Urkunde kann nicht entnommen werden, weshalb er vor Gericht geladen wurde (vgl. dazu E. 8.2.2). Andere allfällige Risikofaktoren sind nicht aktenkundig und alleine aufgrund des Umstandes, dass er sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hat und sich für die Rückreise allenfalls Papiere wird beschaffen müssen, besteht keine Veranlassung zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt sein. 9.7 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Frage des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher mehrere Jahre die Schule besuchte und im Heimatland über Arbeitserfahrung sowie ein soziales beziehungsweise familiäres Netzwerk verfügt. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere auch zur Möglichkeit der Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden - verwiesen werden. 11.3.4 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug sowohl in allgemeiner sowie in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte im Original und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit Replik vom 2. Januar 2020 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gegeben. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.- geltend gemacht. Zusätzlich werden ein Übersetzungsaufwand von 2.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 80.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 8.- ausgewiesenen. Die deklarierten Aufwände erweisen sich als angemessen und der Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'933.- auszurichten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'933.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: