Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Oktober 2023 ausdrücklich dazu aufforderte bis zum 2. November 2023 ebendiese einzureichen (vgl. A15/1 F90), dass soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 110 Abs. 2 AsylG rügt, diese Frist sei zu kurz gewesen, darauf hinzuweisen ist, dass sich die vorgenannte Bestimmung auf das Beschwerdeverfahren vor Ge- richt bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-6303/2019 vom 2. September 2021 E. 8), dass die Vorinstanz ihm zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweis- mittel denn ohnehin angemessen Zeit einräumte, indem sie rund zwei Mo- nate zuwartete, bevor sie ihren Entscheid vom 11. Dezember 2023 erliess, zumal es ihm auch nach Ablauf der vom SEM gesetzten Frist am 2. No- vember 2023 frei stand im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Be- weismittel nachzureichen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-137/2017 vom 25. April 2019 E. 2.2.) dass der Umstand, dass er seine Beweismittel vor Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens nicht einreichte, ihm selbst anzulasten ist und seine Erklärungsversuche, wonach die Beschaffung der Dokumente schwierig gewesen sei, da sein N-Ausweis erst per 26. Oktober 2023 ausgestellt wor- den sei und er in der Folge seinen türkischen Anwalt erst am 1. Dezember 2023 habe bevollmächtigen können (vgl. Beschwerdebeilage 10 und A31/10), nicht zu überzeugen vermögen, zumal allfällige Verzögerungen bei der Beweismittelbeschaffung in der Risikosphäre des Beschwerdefüh- rers liegen (vgl. die Beweisfolgelast von Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt denn rechtsgenüglich abgeklärt, sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin- reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese sowie seine (bis zum Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens eingereichten) Beweismittel in der Entscheid- findung berücksichtigt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung des SEM nicht teilt, keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhalts- feststellung oder eine Gehörsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, mangels reformatorischer Rechtsbegeh- ren diese jedoch nicht Prüfungsgegenstand ist, dass demnach keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerde- führers festzustellen ist und die angefochtene Verfügung in formeller
D-276/2024 Seite 6 Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausser Betracht fällt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) nach dem Gesagten in Rechtskraft erwachsen sind, wo- gegen von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich befunden hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersicht- lich sind, zumal die angefochtene Verfügung im Flüchtlingspunkt nach dem oben Gesagten in Rechtskraft erwächst, dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismitteln mangels Vorliegens im Original in diesem Zusammenhang kaum Beweis- wert zukommt, dass darüber hinaus auf eine Übersetzung von Amtes wegen der lediglich in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel verzichtet werden kann, zumal sie in der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache benannt werden und der aus dieser Beschreibung hervorgehende Inhalt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht (antizipierte Beweiswürdigung), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
D-276/2024 Seite 7 Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3489/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.1 m.w.H.), dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbil- dung und Berufserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt (vgl. A15/13 F5, F17 ff., F29), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-276/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-276/2024 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Oktober 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt, wo er an der Universität Chemie studiert habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sympathisiere seit einiger Zeit mit der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und habe an mehreren ihrer Demonstrationen teilgenommen, dass er und einige seiner Freunde Anfang Juni 2023 während einer Reise in den Bezirk D._______ durch das türkische Militär angehalten und kontrolliert worden seien, dass er nach seiner Rückkehr aus D._______ nichts mehr von seinen damaligen Begleitern gehört habe, was ihn in Angst versetzt und zur Ausreise aus der Türkei bewogen habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem diverse Dokumente und Auszüge aus den sozialen Medien in türkischer Sprache (jeweils in Kopie) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien bestimmt wird und die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen können, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4.), dass die prozesserfahrene Rechtsvertretung namens und um Auftrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2024 unmissverständlich und ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren stellte, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und sich auch der Beschwerdebegründung nichts anderes entnehmen lässt, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens demnach ausdrücklich auf die Prüfung derjenigen Aspekte begrenzt ist, die allfällig zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten, dass das kassatorische Hauptbegehren im Wesentlichen damit begründet wird, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt, indem sie seine zu den Akten gereichten Beweismittel ohne weiteres als nicht fälschungssicher qualifiziert und ihm nicht genügend Zeit zur Beschaffung weiterer Dokumente eingeräumt habe, dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass das rechtliche Gehör damit einerseits der Sachverhaltsaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, insbesondere gehören dazu das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern oder erhebliche Beweise beizubringen, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass im Asylverfahren die Mitwirkungspflicht der Betroffenen (Art. 8 AsylG), welche wiederum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prüfung begrenzt, mit dem Mitwirkungsrecht korreliert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9), dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich seit der Gesuchseinreichung am 28. Juni 2023 oblag, taugliche Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, solche innert angemessener Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass den vorinstanzlichen Akten wie auch der Beschwerdeschrift jedoch zu entnehmen ist, er habe sich erst Ende November 2023 - somit vier Monate nach Gesuchseinreichung - um die Beschaffung von Beweismitteln respektive die Mandatierung seines heimatlichen Anwalts bemüht (vgl. Beschwerde, S. 5 f. und A15/1 F46 ff., F90), dass nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen weitere Beweismittel in Aussicht stellte, ihn die Vorinstanz am 18. Oktober 2023 ausdrücklich dazu aufforderte bis zum 2. November 2023 ebendiese einzureichen (vgl. A15/1 F90), dass soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 110 Abs. 2 AsylG rügt, diese Frist sei zu kurz gewesen, darauf hinzuweisen ist, dass sich die vorgenannte Bestimmung auf das Beschwerdeverfahren vor Gericht bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-6303/2019 vom 2. September 2021 E. 8), dass die Vorinstanz ihm zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel denn ohnehin angemessen Zeit einräumte, indem sie rund zwei Monate zuwartete, bevor sie ihren Entscheid vom 11. Dezember 2023 erliess, zumal es ihm auch nach Ablauf der vom SEM gesetzten Frist am 2. November 2023 frei stand im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Beweismittel nachzureichen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-137/2017 vom 25. April 2019 E. 2.2.) dass der Umstand, dass er seine Beweismittel vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einreichte, ihm selbst anzulasten ist und seine Erklärungsversuche, wonach die Beschaffung der Dokumente schwierig gewesen sei, da sein N-Ausweis erst per 26. Oktober 2023 ausgestellt worden sei und er in der Folge seinen türkischen Anwalt erst am 1. Dezember 2023 habe bevollmächtigen können (vgl. Beschwerdebeilage 10 und A31/10), nicht zu überzeugen vermögen, zumal allfällige Verzögerungen bei der Beweismittelbeschaffung in der Risikosphäre des Beschwerdeführers liegen (vgl. die Beweisfolgelast von Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt denn rechtsgenüglich abgeklärt, sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese sowie seine (bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten) Beweismittel in der Entscheid-findung berücksichtigt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung des SEM nicht teilt, keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Gehörsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, mangels reformatorischer Rechtsbegehren diese jedoch nicht Prüfungsgegenstand ist, dass demnach keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustellen ist und die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausser Betracht fällt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) nach dem Gesagten in Rechtskraft erwachsen sind, wogegen von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich befunden hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, zumal die angefochtene Verfügung im Flüchtlingspunkt nach dem oben Gesagten in Rechtskraft erwächst, dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismitteln mangels Vorliegens im Original in diesem Zusammenhang kaum Beweiswert zukommt, dass darüber hinaus auf eine Übersetzung von Amtes wegen der lediglich in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel verzichtet werden kann, zumal sie in der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache benannt werden und der aus dieser Beschreibung hervorgehende Inhalt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht (antizipierte Beweiswürdigung), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3489/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.1 m.w.H.), dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt (vgl. A15/13 F5, F17 ff., F29), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: