Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2022 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 22. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und sei Lehrer. Da er sich seit jeher in den Sozialen Medien politisch geäussert und die Yurtsever Devrimci GenQlik Hareketi (YDG) aktiv unterstützt habe, sei er wiederholt von den heimatlichen Behörden schikaniert worden. Zudem sei ihm sein Universitätsdiplom erst verspätet ausgehändigt worden. Mittler- weile liege auch ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Nachdem sein Cousin am 31. August 2022 verhaftet worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise entschlossen und sei am 20. Oktober 2022 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Straf- registerauszug (in Kopie), einen Festnahmebeschluss vom 13. Dezember 2022 in türkischer Sprache (in Kopie), eine Anklageschrift vom 15. Dezem- ber 2022 in türkischer Sprache (in Kopie), ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 20. März 2023 in türkischer Sprache (in Kopie und mit deut- scher Übersetzung), mehrere Auszüge aus E-Devlet sowie diverse Ausdru- cke von Fotografien unbekannten Datums und Herkunft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 – eröffnet am 23. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre- tung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh- rung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventu- aliter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive
D-3489/2023 Seite 3 Unzumutbarkeit anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Delegiertenkarte vom 21. Mai 2023 (in Kopie) sowie diverse Ausdrucke undatierter Fotografien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliess- lich der Rechtsverbeiständung) und Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines ebensolchen auf. F. Am 24. Juli 2023 leistete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos- tenvorschuss innert Frist.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-3489/2023 Seite 4 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes sowie des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rügen sind vorab zu be- urteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So macht der Beschwerdeführer geltend, seine Anhörung zu seinen Gesuchsgründen sei nicht ausführlich genug gewesen, habe sie doch lediglich drei Stunden gedauert. Zudem habe die Vorinstanz verschiedene seiner Vorbringen unberücksichtigt ge- lassen respektive falsch bewertet.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt hat die zuständige Behörde sodann von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1); denn im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asyl- verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.3 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei und ausführlich zu sei- nen Gesuchsgründen äussern können. Stattdessen gab er ausdrücklich zu Protokoll, sich zu allen «Gründen […], welche gegen eine Rückkehr in [sei- nen] Heimatstaat» sprächen, äussern haben zu können (vgl. A13/12 F78 f.). Inwiefern die Dauer der Anhörung zu einer unvollständigen respek- tive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll, wird in der Be- schwerdeschrift ohnehin nicht näher begründet. Darüber hinaus hat die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernst- haft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Beschwer- deschrift ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinerlei Ausführungen zum behaupteten exil- politischen Engagement des Beschwerdeführers machte, finden sich in
D-3489/2023 Seite 5 den Akten doch keinerlei Hinweise darauf, dass er dergleichen im erstin- stanzlichen Verfahren je vorgebracht hätte.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich –im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
D-3489/2023 Seite 6 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftma- chen standhielten. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. So sei allgemein bekannt, dass Angehörige dieser Bevölke- rungsgruppe durch die türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten persönlichen Benachteiligungen, gingen in ihrer Intensität nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, weshalb sie nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien. Sei- nem türkischen Strafregisterauszug nach sei er in der Türkei denn bislang auch nicht verurteilt worden. Auch im Zusammenhang mit seinem behaup- teten politischen Engagement für die YDG habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Schil- derungen ohnehin vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Darüber hinaus bestehe zwischen den beschriebenen Schikanen in seiner Kindheit und Studienzeit und seiner Ausreise auch kein Kausalzusammenhang. Trotz des wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien mittlerweile ge- gen ihn vorliegenden Festnahmebefehls sei nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zukunft flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Da- ran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, die Vorinstanz verkenne die Intensität der Schikanen, die er als ethnischer Kurde erlitten habe. Kumulativ gesehen seien die be- schriebenen Nachteile durchaus asylrelevant. Zwar wüssten die heimatli- chen Behörden bislang nicht von seinem jahrelangen politischen Engage- ment, seinen Aktivitäten für die YDG-H sowie seinem Beitrag zur Flucht
D-3489/2023 Seite 7 seines in der Schweiz als Flüchtig anerkannten Cousins C._______, bei Bekanntwerden drohe ihm jedoch eine lange Haftstrafe und allenfalls Fol- ter. Sein politisches Engagement führe er in der Schweiz denn auch fort und nehme regelmässig an Veranstaltungen teil.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen seitens der türkischen Behörden keine asyl- relevanten Nachteile darstellen, mangelt es seinen Vorbringen doch bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Seine diesbezüglichen Behauptungen, wonach sein Studium schikanös verlän- gert und er wiederholt von den türkischen Behörden angehalten und ver- prügelt worden sei (vgl. A13/12 F68 ff.), erscheinen angesichts seiner pau- schalen und substanzarmen Schilderungen ohnehin unglaubhaft. Entge- gen der Beschwerdeschrift ist auch nicht davon auszugehen, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine jahrelange Haftstrafe. Dass er bis- lang kein politisches Profil aufweist, gestand er in der Beschwerdeschrift (indirekt) denn auch selbst ein, indem er angab, sein geltend gemachtes politisches Engagement werde ihm «nicht offiziell vorgeworfen» (vgl. Be- schwerde S. 8). Befürchtungen künftig staatlichen Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu sein, sind aber nur dann asylrelevant, wenn begründe- ter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.3). Alleine die wie- derholt geäusserte vage Furcht vor einem Strafverfahren, welches auf- grund seines angeblichen politischen Engagements sowie seiner auf Be- schwerdeebene erstmals behauptungsweise vorgebrachten Verbindung zur PKK über das (angeblich) bereits hängige Verfahren wegen Beleidi- gung hinausgehen könnte, vermag keinen begründeten Anlass zur An- nahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Betreffend des vor- genannten Strafverfahrens ist ohnehin festzustellen, dass die dazu
D-3489/2023 Seite 8 eingereichten Beweismittel mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen. So gab er während seiner Anhörung zu Protokoll die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden beschuldigten ihn der «Beleidi- gung des Staatspräsidenten» (vgl. A13/12 F62). Der diesbezüglich zu den Akten gereichten Anklageschrift nach wird ihm jedoch die Beleidigung des «Innenministers» vorgeworfen (vgl. BM 14). Aufgrund dieser offensichtli- chen Diskrepanz, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufklärt, bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der vorge- nannten Anklageschrift und damit auch an der Glaubhaftigkeit seines Hauptvorbringens. Die Frage, ob es sich bei der eingereichten Anklage- schrift tatsächlich um eine Fälschung handelt, kann indessen offenbleiben, da – sofern tatsächlich ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen ihn hängig sein sollte – seine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe un- wahrscheinlich ist. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet und weist kein politisches Profil auf. Zwar äus- serte der türkische Anwalt D._______ in seinem Schreiben vom 20. März 2023 Bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfes der Beleidigung zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden könnte (vgl. B 5 und 13), doch handelt es sich dabei offensichtlich nur um eine Vermutung. Ungeachtet dessen, dass vorgenanntes Schreiben ohnehin als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist und ihm keine hohe Beweis- kraft zukommt, bestehen denn auch erhebliche Zweifel an seiner Authenti- zität, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vorgebliche Übersetzung des Anwaltsschreibens lediglich einem Drittel des Umfangs des Originals entspricht (vgl. BM 5 und 13). Aus den zahlreichen auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten undatierten Fotografien unbekannter Herkunft ver- mag der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzu- leiten, geht doch daraus weder hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind noch wer die abgelichteten Personen sind.
E. 7.3 Sofern der Beschwerdeführer durch den pauschalen Hinweis auf sei- nen am 31. August 2022 angeblich in der Türkei verhafteten Cousin E._______ (vgl. A13/12 F45 ff.) respektive seinen mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousin C._______ (vgl. A13/12 F25 ff.) eine Reflexverfolgung geltend macht, ist auch diese klar zu vernei- nen. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, der Be- schwerdeführer könnte aufgrund seiner behaupteten Verwandtschaft zu den Vorgenannten in irgendeiner Form durch die heimatlichen Behörden behelligt worden sein.
D-3489/2023 Seite 9
E. 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann da- von ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisatio- nen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen For- mats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenver- tretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatli- chen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.).
E. 7.4.2 Wie unter E. 7.2 hiervor dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Er macht jedoch geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So nehme er hierzulande an regimekritischen Veranstaltungen teil. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Beitrag des Beschwerdeführers an verein- zelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der grossen An- zahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die behauptete Teilnahme des Beschwer- deführers an entsprechenden Protesten respektive sein angebliches En- gagement für einen kurdischen Verein, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angege- benen Links verweisen lediglich auf Fotografien von Menschenansamm- lungen, die weder Aufschluss darüber geben, wo und in welchem Zusam- menhang die Aufnahmen entstanden sind, noch um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt. Daran vermag denn auch die auf Be- schwerdeebene eingereichte Kopie einer Delegiertenkarte nichts zu än- dern, zumal sich diese dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordnen lässt. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer allfälligen Beteiligung an – in der Art und Form als nieder- schwellig und massentypisch zu bezeichnenden – Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-3489/2023 Seite 10
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
D-3489/2023 Seite 11 Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswid- rigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom
24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und stammt gemäss eigenen Angaben aus guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A13/12 F28 und F41). Zudem leben weiterhin zahlreiche seiner Verwandten – unter anderem seine Eltern – in der Türkei, die ihn bereits vor seiner Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A13/12 F15, F19, F22 und F27). Sollte der Beschwerdeführer wiedererwarten auf Unterstützung an- gewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfang- reiches Beziehungsnetz zurückgreifen und wieder im Haushalt seiner El- tern unterkommen kann. Auch das angebliche Lungenleiden und die be- haupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers vermögen ei- nem Vollzug nicht entgegenzustehen, gab er doch zu Protokoll, ihm gehe
D-3489/2023 Seite 12 es gesundheitlich gut und er sei in seinem alltäglichen Leben nicht sehr beeinträchtigt (vgl. A13/12 F4 und F6). Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersicht- lich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-3489/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3489/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2022 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 22. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und sei Lehrer. Da er sich seit jeher in den Sozialen Medien politisch geäussert und die Yurtsever Devrimci GenQlik Hareketi (YDG) aktiv unterstützt habe, sei er wiederholt von den heimatlichen Behörden schikaniert worden. Zudem sei ihm sein Universitätsdiplom erst verspätet ausgehändigt worden. Mittlerweile liege auch ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Nachdem sein Cousin am 31. August 2022 verhaftet worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise entschlossen und sei am 20. Oktober 2022 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Strafregisterauszug (in Kopie), einen Festnahmebeschluss vom 13. Dezember 2022 in türkischer Sprache (in Kopie), eine Anklageschrift vom 15. Dezember 2022 in türkischer Sprache (in Kopie), ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 20. März 2023 in türkischer Sprache (in Kopie und mit deutscher Übersetzung), mehrere Auszüge aus E-Devlet sowie diverse Ausdrucke von Fotografien unbekannten Datums und Herkunft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 - eröffnet am 23. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechts-verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Delegiertenkarte vom 21. Mai 2023 (in Kopie) sowie diverse Ausdrucke undatierter Fotografien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich der Rechtsverbeiständung) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines ebensolchen auf. F. Am 24. Juli 2023 leistete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So macht der Beschwerdeführer geltend, seine Anhörung zu seinen Gesuchsgründen sei nicht ausführlich genug gewesen, habe sie doch lediglich drei Stunden gedauert. Zudem habe die Vorinstanz verschiedene seiner Vorbringen unberücksichtigt gelassen respektive falsch bewertet. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt hat die zuständige Behörde sodann von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1); denn im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei und ausführlich zu seinen Gesuchsgründen äussern können. Stattdessen gab er ausdrücklich zu Protokoll, sich zu allen «Gründen [...], welche gegen eine Rückkehr in [seinen] Heimatstaat» sprächen, äussern haben zu können (vgl. A13/12 F78 f.). Inwiefern die Dauer der Anhörung zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll, wird in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht näher begründet. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinerlei Ausführungen zum behaupteten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers machte, finden sich in den Akten doch keinerlei Hinweise darauf, dass er dergleichen im erstinstanzlichen Verfahren je vorgebracht hätte. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich -im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen standhielten. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. So sei allgemein bekannt, dass Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe durch die türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Benachteiligungen, gingen in ihrer Intensität nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, weshalb sie nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien. Seinem türkischen Strafregisterauszug nach sei er in der Türkei denn bislang auch nicht verurteilt worden. Auch im Zusammenhang mit seinem behaupteten politischen Engagement für die YDG habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen ohnehin vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Darüber hinaus bestehe zwischen den beschriebenen Schikanen in seiner Kindheit und Studienzeit und seiner Ausreise auch kein Kausalzusammenhang. Trotz des wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien mittlerweile gegen ihn vorliegenden Festnahmebefehls sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne die Intensität der Schikanen, die er als ethnischer Kurde erlitten habe. Kumulativ gesehen seien die beschriebenen Nachteile durchaus asylrelevant. Zwar wüssten die heimatlichen Behörden bislang nicht von seinem jahrelangen politischen Engagement, seinen Aktivitäten für die YDG-H sowie seinem Beitrag zur Flucht seines in der Schweiz als Flüchtig anerkannten Cousins C._______, bei Bekanntwerden drohe ihm jedoch eine lange Haftstrafe und allenfalls Folter. Sein politisches Engagement führe er in der Schweiz denn auch fort und nehme regelmässig an Veranstaltungen teil. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen seitens der türkischen Behörden keine asylrelevanten Nachteile darstellen, mangelt es seinen Vorbringen doch bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Seine diesbezüglichen Behauptungen, wonach sein Studium schikanös verlängert und er wiederholt von den türkischen Behörden angehalten und verprügelt worden sei (vgl. A13/12 F68 ff.), erscheinen angesichts seiner pauschalen und substanzarmen Schilderungen ohnehin unglaubhaft. Entgegen der Beschwerdeschrift ist auch nicht davon auszugehen, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine jahrelange Haftstrafe. Dass er bislang kein politisches Profil aufweist, gestand er in der Beschwerdeschrift (indirekt) denn auch selbst ein, indem er angab, sein geltend gemachtes politisches Engagement werde ihm «nicht offiziell vorgeworfen» (vgl. Beschwerde S. 8). Befürchtungen künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind aber nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.3). Alleine die wiederholt geäusserte vage Furcht vor einem Strafverfahren, welches aufgrund seines angeblichen politischen Engagements sowie seiner auf Beschwerdeebene erstmals behauptungsweise vorgebrachten Verbindung zur PKK über das (angeblich) bereits hängige Verfahren wegen Beleidigung hinausgehen könnte, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Betreffend des vorgenannten Strafverfahrens ist ohnehin festzustellen, dass die dazu eingereichten Beweismittel mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen. So gab er während seiner Anhörung zu Protokoll die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden beschuldigten ihn der «Beleidigung des Staatspräsidenten» (vgl. A13/12 F62). Der diesbezüglich zu den Akten gereichten Anklageschrift nach wird ihm jedoch die Beleidigung des «Innenministers» vorgeworfen (vgl. BM 14). Aufgrund dieser offensichtlichen Diskrepanz, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufklärt, bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der vorgenannten Anklageschrift und damit auch an der Glaubhaftigkeit seines Hauptvorbringens. Die Frage, ob es sich bei der eingereichten Anklageschrift tatsächlich um eine Fälschung handelt, kann indessen offenbleiben, da - sofern tatsächlich ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen ihn hängig sein sollte - seine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe unwahrscheinlich ist. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet und weist kein politisches Profil auf. Zwar äusserte der türkische Anwalt D._______ in seinem Schreiben vom 20. März 2023 Bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfes der Beleidigung zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden könnte (vgl. B 5 und 13), doch handelt es sich dabei offensichtlich nur um eine Vermutung. Ungeachtet dessen, dass vorgenanntes Schreiben ohnehin als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist und ihm keine hohe Beweiskraft zukommt, bestehen denn auch erhebliche Zweifel an seiner Authentizität, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vorgebliche Übersetzung des Anwaltsschreibens lediglich einem Drittel des Umfangs des Originals entspricht (vgl. BM 5 und 13). Aus den zahlreichen auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten undatierten Fotografien unbekannter Herkunft vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, geht doch daraus weder hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind noch wer die abgelichteten Personen sind. 7.3 Sofern der Beschwerdeführer durch den pauschalen Hinweis auf seinen am 31. August 2022 angeblich in der Türkei verhafteten Cousin E._______ (vgl. A13/12 F45 ff.) respektive seinen mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousin C._______ (vgl. A13/12 F25 ff.) eine Reflexverfolgung geltend macht, ist auch diese klar zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner behaupteten Verwandtschaft zu den Vorgenannten in irgendeiner Form durch die heimatlichen Behörden behelligt worden sein. 7.4 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). 7.4.2 Wie unter E. 7.2 hiervor dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Er macht jedoch geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So nehme er hierzulande an regimekritischen Veranstaltungen teil. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Beitrag des Beschwerdeführers an vereinzelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die behauptete Teilnahme des Beschwerdeführers an entsprechenden Protesten respektive sein angebliches Engagement für einen kurdischen Verein, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angegebenen Links verweisen lediglich auf Fotografien von Menschenansammlungen, die weder Aufschluss darüber geben, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, noch um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt. Daran vermag denn auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Delegiertenkarte nichts zu ändern, zumal sich diese dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordnen lässt. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und stammt gemäss eigenen Angaben aus guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A13/12 F28 und F41). Zudem leben weiterhin zahlreiche seiner Verwandten - unter anderem seine Eltern - in der Türkei, die ihn bereits vor seiner Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A13/12 F15, F19, F22 und F27). Sollte der Beschwerdeführer wiedererwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen und wieder im Haushalt seiner Eltern unterkommen kann. Auch das angebliche Lungenleiden und die behaupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers vermögen einem Vollzug nicht entgegenzustehen, gab er doch zu Protokoll, ihm gehe es gesundheitlich gut und er sei in seinem alltäglichen Leben nicht sehr beeinträchtigt (vgl. A13/12 F4 und F6). Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne