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D-1077/2024

D-1077/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1077/2024 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Sami Imer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2023 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in E._______ gelebt, wo die volljährigen Beschwerdeführenden in der Textil- respektive Sicherheitsbranche tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer A._______ habe sich für die kurdische Sache engagiert und sei für die Jugendorganisation der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen, weshalb er mehrfach durch die Behörden belästigt und befragt worden sei, dass er zudem in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen sei, dass er sich im Mai 2023 als Wahlhelfer engagiert habe, woraufhin er durch Polizisten in Zivil bedroht worden sei, dass die Beschwerdeführerin B._______ und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machten, dass sie unter anderem diverse undatierte Fotografien, einen handschriftlichen Wahlbeobachterausweis (in Kopie), ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 5. Oktober 2023 (in Kopie), mehrere ihre Verwandten betreffende Dokumente der türkischen Justizbehörden (in Kopie), Ausdrucke aus einem Nachrichtenportal (in Kopie), einen Antrag für einen Festnahmebeschluss zwecks Einvernahme vom 17. Juli 2023 (in Kopie), einen Untersuchungsrapport der Polizei vom 11. Juli 2023 sowie Auszüge aus UYAP (jeweils in Kopie) zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2024 - eröffnet am 18. Januar 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 20. Juni 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 19. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem mehrere Ausdrucke von Fotografien unbekannten Datums und unbekannter Herkunft beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. März 2024 an das Gericht gelangte und mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet worden, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 28. März 2024 innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, zumal es ihnen offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass dem SEM beizupflichten ist, das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers genüge nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, zumal - bei Wahrunterstellung - nicht anzunehmen ist, dass er sich durch seine Tätigkeiten als Wahlbeobachter beziehungsweise -helfer und das Verteilen von Flyern beträchtlich exponiert hat, dass nach der Ausreise der Beschwerdeführenden zwar ein Ermitt-lungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, jedoch unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass Untersuchungsverfahren in der Türkei ohnehin häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1156/2024 vom 27. März 2024 m.w.H.), dass entgegen der Beschwerdeschrift seine Verurteilung zu einer «unverhältnismässig langen Haftstrafe» (vgl. Beschwerde S. 7) in dem angeblich hängigen Strafverfahren ohnehin unwahrscheinlich ist, da er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, dass die Vorinstanz denn auch zutreffend ausführt, die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel wiesen mangels Fälschungssicherheit nur einen geringen Beweiswert auf, zumal diese Dokumente in der Türkei sowohl von professionellen Fälschern hergestellt als auch von korrupten Justizbeamten produziert würden und leicht käuflich erwerbbar seien, dass der unbestrittene Umstand, dass der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer mit seiner Familie problemlos auf legalem Wege ausreisen konnte (vgl. A30/15 F33) und das Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren erst eröffnet wurde, nachdem sie den Heimatstaat verlassen hatten, das Gericht - mit der Vorinstanz - annehmen lässt, er habe das hängige Strafverfahren bewusst provoziert oder gar vorsätzlich eingeleitet, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die späte Einleitung des Strafverfahrens rühre daher, dass es für die Behörden schwierig sei, ihn als regierungskritische Person festzunehmen oder gegen ihn zu ermitteln, da seine Tätigkeiten legal und demokratisch seien (vgl. Beschwerde S. 7), als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal sein Einwand gerade gegen eine asylrechtliche Verfolgung spricht, dass auch aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden stünden in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden, zumal die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Fotografien nicht erkennen lassen, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind, dass weder die Beschwerdeführerin noch die gemeinsamen Kinder eigene Asylgründe geltend machen (vgl. A30/15 F84 und A31/7 F35 ff.), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auch eine Reflexverfolgung aufgrund der in der Türkei angeblich verurteilten respektive inhaftierten Verwandten der Beschwerdeführenden zu verneinen ist, zumal sie nicht geltend machen, aufgrund der Vorgenannten konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A30/15 F24 und A31/7 F24), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3489/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.1 m.w.H.), dass die gemäss ihren eigenen Angaben aus sehr guten finanziellen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführenden jung sowie (weitest-gehend) gesund sind, über mehrere Immobilien im Heimatstaat, jahrelange Berufserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. A30/15 F12, F15 ff., F21), dass denn auch das Wohl der sich erst seit neun Monaten in der Schweiz befindenden Kinder der Beschwerdeführenden sowie die bei der Beschwerdeführerin B._______ diagnostizierte Rosacea (Gesichtsrötung), zu deren Behandlung eine Creme abgegeben wurde (vgl. A26/1), mit einer Rückkehr in die Türkei vereinbar sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: