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D-3276/2024

D-3276/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. No- vember 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei alevitischer Kurde und im Dorf B._______ (Kreis C._______, Provinz D._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Grossmutter und seinen Ge- schwistern gelebt habe. Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend als (…) gearbeitet. Er sei seit (…) für die HDP (Demokratische Partei der Völker) respektive deren Jugend aktiv, sei aber kein Mitglied. Er habe an Anlässen teilgenom- men und dafür die Gegend geschmückt und aufgepasst. Er sei an vorders- ter Stelle gewesen, indem er zu Versammlungen und Anlässen gerufen habe. Nach dem Erdbeben in der Türkei habe er in einem Lager gearbeitet und im Namen der HDP Waren an die Erdbebenopfer verteilt. Das Militär habe deswegen Druck ausgeübt. Sie hätten gesagt, die Ware müsse vom türkischen Staat verteilt werden. Einmal, als er Ware verteilt habe, hätten ihn zwei zivile Militärs in Handschellen mitgenommen. Sie hätten ihn be- schimpft, geschlagen und bedroht. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, als Agent für sie zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn dann er- neut geschlagen und zurückgefahren. Er habe Verletzungen (…) und (…) davongetragen. Trotz grosser Angst habe er nach ein paar Tagen erneut ab und zu im Lager gearbeitet. Abgesehen von der Arbeit im Lager habe er aus Angst sein Haus kaum verlassen. Er sei schliesslich am (…) aus der Türkei nach Serbien ausgereist, von dort aus aber in sein Heimatland zu- rückgeschickt worden. Am (…) oder (…) sei er erneut und in Richtung Bos- nien ausgereist. Die Ausreisen seien jeweils auf dem Luftweg und mit sei- nem Pass, allerdings mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Nach seiner Aus- reise habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ermittelt werde. Die Ermittlungen seien darauf zurückzuführen, dass er seit (…) aktiv auf Facebook und, wenn auch weniger aktiv, auch auf Instagram und Twitter sei. Die Gendarmen hätten deswegen bereits beim Dorfvorsteher und seinem Vater nach ihm gesucht. Laut seinem An- walt müsse er bei einer Rückkehr für mindestens fünf Jahre ins Gefängnis.

D-3276/2024 Seite 3 Er sei eigentlich gesund und seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei; er sei dort unruhig gewesen und habe Stress ge- habt sowie kaum geschlafen. A.c Am 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Im Verlaufe des Verfahrens wurden insbesondere ein Entscheid des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (…) betreffend den Grossvater des Beschwerdeführers, ein Untersuchungsbericht des Gendarmerie- Kommandos C._______ vom (…), ein Gesprächsprotokoll der Staatsan- waltschaft C._______ vom (…), ein Überweisungsbericht des Gendarme- rie-Kommandos C._______ vom (…), ein Protokoll des Gendarmerie-Kom- mandos C._______ vom (…), ein Dokument des Gendarmerie-Zentrums vom (…), ein Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt in F._______ vom (…), ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…), ein Untersuchungsbericht des Gendarmerie-Zent- rums vom (…), ein Anwaltsschreiben vom (…), Ermittlungsakten in den Ge- richtsakten der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…), ein Bildschirmfoto aus dem UYAP vom (…) inklusive Vollmacht vom (…), Auszüge von Bei- trägen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, ein Dokument der HDP vom (…), diverse Ermittlungsakten (unter anderem Untersuchungs- protokolle vom […] und […], Auflistung der Ein- und Ausreisen des Be- schwerdeführers und ein Open-Source-Untersuchungsbericht vom […]), ein Bildschirmfoto des UYAP-Portals (alles in Kopie) sowie eine türkische Identitätskarte zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 19. April 2024 – eröffnet am 23. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

D-3276/2024 Seite 4 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom (…), die angefochtene Verfü- gung und eine Fürsorgebestätigung vom (…) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Mai 2024 den Beschwerdeeingang. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliess- lich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtli- chen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 20. Juni 2024 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2024 bezahlt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner geleisteten Erd- bebenhilfe erlitten habe, würden mangels genügender Intensität kein asyl- beachtliches Ausmass erreichen. lm Übrigen handle es sich bei der HDP um eine legale Partei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements ein anhaltendes Inte- resse am Beschwerdeführer hätten. Ferner gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen Erniedrigung der türkischen Na- tion, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermit- telt werde. Es sei aber kein Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Be- schwerdeführer erlassen worden, weshalb für ihn das Risiko gering sei, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Zudem sei gegen ihn noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage- erhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen

D-3276/2024 Seite 6 würden. Ohnehin bestünden Zweifel an seinen Vorbingen bezüglich der geltend gemachten Ermittlungen. Es könne aber offenbleiben, ob die ein- gereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten – auch unter Berücksichtigung seines persönlichen und familiären Hintergrunds. Er sei strafrechtlich unbescholten, verfüge über kein hervor- zuhebendes politisches Profil und sein familiäres Umfeld sei nicht wesent- lich risikoschärfend. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Verwandten in der Schweiz (drei Onkel und eine Tante sowie Kinder von ihnen) nichts zu ändern.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei im Rah- men seiner Hilfstätigkeit für die Erdbebenopfer von den türkischen Behör- den aus einem politischen Motiv angehalten, misshandelt und zur Spio- nage aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Argu- mentation der Vorinstanz nicht nur organisatorisch für die HDP tätig gewe- sen, sondern habe sich tatkräftig und öffentlichkeitswirksam für die Partei engagiert. Der Umstand, dass er formal nicht Parteimitglied sei, spiele keine Rolle. Weiter sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer nicht intensiv genug verfolgt worden sei. Das Mass der Verletzungen, die eine Person durch eine Verfolgungs- handlung erleide, sei nicht ausschlaggebend dafür, inwiefern diese Verfol- gungshandlung politisch motiviert sei. Ferner beurteile die Vorinstanz die individuelle Verfolgung aufgrund einer allgemeinen Feststellung, wonach Untersuchungsverfahren nicht immer auch in einer konkreten Anklageer- hebung beziehungsweise gerichtlichen Überprüfung münden würden. In der Türkei würden staatsfeindliche oder mit Terrorismus in Verbindung ste- hende Untersuchungen aber in den allermeisten Fällen der Geheimhaltung unterstellt. Die Betroffenen wüssten nicht, ob, in welchem Masse und auf- grund welcher konkreter Tatvorwürfe gegen sie ermittelt werde. Die allge- mein prekäre Lage für den kurdischen Bevölkerungsteils der Türkei sei all- gemein bekannt. Niemand könne abschätzen, wie sich die türkischen Be- hörden im Fall des Beschwerdeführers künftig genau verhalten würden. Es sei unsinnig, vom Verhalten der türkischen Behörden in vergangenen Situ- ationen beziehungsweise gegenüber anderen asylsuchenden Personen auf den Fall des Beschwerdeführers zu schliessen. Seine Furcht vor Ver- folgung in der Heimat sei nach objektiven Kriterien gerechtfertigt. Gegen ihn würden mehrere Ermittlungsverfahren parallel laufen, es müsse daher

D-3276/2024 Seite 7 mit mehreren Verurteilungen gerechnet werden, wonach der Beschwerde- führer nicht mehr Ersttäter sei. Es müsse mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit von einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausgegangen werden. Weiter müsse mit einer Untersuchungshaft bei der Rückkehr gerechnet werden, da beim Beschwerdeführer als in die Schweiz geflüchtete Person klar eine Fluchtgefahr bestehe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylrechtlich relevant verfolgt worden und werde mit gros- ser Wahrscheinlichkeit auch künftig verfolgt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe.

E. 6.2 Namentlich erreicht die angeblich vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einzige erlittene Massnahme des türkischen Staates, die Mit- nahme, anlässlich welcher er den Angaben zufolge geschlagen, be- schimpft und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist, gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schwelle der Intensität nicht, die flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungsmassnahmen erreichen müssen, um als asylrechtlich ernsthaft eingestuft zu werden; mithin ist diese Mitnahme nicht als asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1945/2024 vom

28. Mai 2024 E. 6.2.2 m.w.H.). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwer- deführer nach dem Übergriff ohne Weiteres wieder freigelassen wurde und seine Arbeit, aufgrund welcher die Mitnahme erfolgte, nach ein paar Tagen wieder aufgenommen hat, ohne dass es zu neuen Behelligungen gekom- men wäre (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F171).

E. 6.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet.

E. 6.3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die nach wie vor legale HDP res- pektive deren Jugendorganisation (er habe an Anlässen teilgenommen, die Gegend geschmückt und aufgepasst sowie Hilfsgüter an Erdbebenopfer

D-3276/2024 Seite 8 verteilt), ohne selber Mitglied zu sein, politisch besonders exponiert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteile des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.3.2). Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer offenbar legal und problemlos über den Flughafen Istanbul ausgereist ist und in den zahlreichen eingereichten Ermittlungsakten der türkischen Behörden keine Verbindung zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die HDP gemacht wird. Das Schreiben der HDP vom (…), wonach für den Be- schwerdeführer in der Türkei eine Verfolgungsgefahr bestehe, vermag an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern.

E. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit den angeblich nach seiner Ausreise eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Re- publik, der Organe und Institutionen des Staates und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ist Folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zeigen (bei Annahme der Echtheit), dass gegen ihn zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren laufen, indessen bisher weder Anklage erhoben noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen werden. Angesichts der geringen Anzahl Facebook-Posts (vgl. BM 018/3 und 021/35) und insbesondere deren ge- ringen Resonanz sowie vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar ei- ner Freiheitsstrafe endet, erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die angebliche Strafverfolgung ausgerechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus behaftet sein und zu einer Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbeschol- ten ist und ihm wie vorstehend erwähnt (vgl. oben E. 6.3.2) kein geschärf- tes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 m.w.H.). Zudem wurde bisher kein Haftbefehl erlassen; mithin ist bei der Einreise in die Tür- kei nicht mit einer Verhaftung zu rechnen. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente (vgl. zum ge- ringen Beweiswert solcher Dokumente etwa Urteil des BVGer

D-3276/2024 Seite 9 D-1077/2024 vom 8. April 2024) kommt hier keine entscheidrelevante Be- deutung zu. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwer- deführers ist, wie ausgeführt, selbst dann zu verneinen, wenn gegen ihn tatsächlich Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind.

E. 6.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfol- gung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das rechtliche Ge- hör verletzt, indem es seine Beweismittel nur oberflächlich und in einem allgemeinen Kontext gewürdigt hat, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die unterlassene Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente ist nicht zu beanstanden. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sämt- liche Beweismittel aufgeführt, den Inhalt erläutert und die Auswirkungen der Beweismittel auf den Asylentscheid begründet (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. I/4 f. und Ziff. II/2). Es liegen folglich keine Verfahrensmängel vor. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6.3).

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 8.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerde- führer verfüge nicht über eine formelle Berufsausbildung, habe zusammen mit seinen engsten Verwandten gelebt, in der (…) gearbeitet und verfüge

D-3276/2024 Seite 11 über keine nennenswerten Ersparnisse. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine finanzielle Notlage. Zudem seien durch das starke Erdbe- ben in der Südosttürkei anfangs 2023 ganze Landstriche zerstört worden. Es herrsche dort eine desolate Versorgungslage. Vor dem Erdbeben sei die psychologische Versorgung bereits unzureichend gewesen und die Ka- tastrophe habe die Situation zusätzlich verschärft. Es mangle an ausgebil- deten Fachkräften und Einrichtungen, um die benötigte Unterstützung zu bieten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einen Betreu- ungsplatz zu bekommen, sei fraglich, ob er auch in der Lage wäre, die dort angebotene Therapie zu finanzieren. Folglich würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch in eine medizinische und per- sönliche Notlage geraten.

E. 8.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird.

E. 8.4.4 Hinsichtlich der befürchteten finanziellen Notlage ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Haus und eigenes Land be- sitzt. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise in der (…) ge- arbeitet und (…). Seine finanzielle Situation sei nicht sehr gut, aber auch nicht schlecht gewesen (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F36 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die genannte Befürchtung unbegründet.

E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Zwar wurde das Haus der Familie des Beschwerdeführers durch die Erdbeben beschädigt, seine Familie ist aber wohlauf und wohnt nach wie vor dort (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F44 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer nie angegeben, aufgrund der Erdbeben oder den Folgen daraus ausgereist zu sein. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.

E. 8.4.6 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. So hat er an der Anhörung vorgebracht, er sei eigentlich gesund;

D-3276/2024 Seite 12 seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei. In der Türkei sei er aber unruhig gewesen, habe Stress gehabt und kaum schla- fen können (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F11 ff. und F109). Bis zum heu- tigen Urteil wurden keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf- grund dieser Aktenlage kann festgehalten werden, dass die geschilderten Beschwerden offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass sie der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach dies seit den Erdbeben nicht mehr zutreffe, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer D-806/2024 vom 5. März 2024 E. 10.3.2).

E. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3276/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3276/2024 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ass. iur. Tatjana Tshimbidi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei alevitischer Kurde und im Dorf B._______ (Kreis C._______, Provinz D._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Grossmutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend als (...) gearbeitet. Er sei seit (...) für die HDP (Demokratische Partei der Völker) respektive deren Jugend aktiv, sei aber kein Mitglied. Er habe an Anlässen teilgenommen und dafür die Gegend geschmückt und aufgepasst. Er sei an vorderster Stelle gewesen, indem er zu Versammlungen und Anlässen gerufen habe. Nach dem Erdbeben in der Türkei habe er in einem Lager gearbeitet und im Namen der HDP Waren an die Erdbebenopfer verteilt. Das Militär habe deswegen Druck ausgeübt. Sie hätten gesagt, die Ware müsse vom türkischen Staat verteilt werden. Einmal, als er Ware verteilt habe, hätten ihn zwei zivile Militärs in Handschellen mitgenommen. Sie hätten ihn beschimpft, geschlagen und bedroht. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, als Agent für sie zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn dann erneut geschlagen und zurückgefahren. Er habe Verletzungen (...) und (...) davongetragen. Trotz grosser Angst habe er nach ein paar Tagen erneut ab und zu im Lager gearbeitet. Abgesehen von der Arbeit im Lager habe er aus Angst sein Haus kaum verlassen. Er sei schliesslich am (...) aus der Türkei nach Serbien ausgereist, von dort aus aber in sein Heimatland zurückgeschickt worden. Am (...) oder (...) sei er erneut und in Richtung Bosnien ausgereist. Die Ausreisen seien jeweils auf dem Luftweg und mit seinem Pass, allerdings mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Nach seiner Ausreise habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ermittelt werde. Die Ermittlungen seien darauf zurückzuführen, dass er seit (...) aktiv auf Facebook und, wenn auch weniger aktiv, auch auf Instagram und Twitter sei. Die Gendarmen hätten deswegen bereits beim Dorfvorsteher und seinem Vater nach ihm gesucht. Laut seinem Anwalt müsse er bei einer Rückkehr für mindestens fünf Jahre ins Gefängnis. Er sei eigentlich gesund und seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei; er sei dort unruhig gewesen und habe Stress gehabt sowie kaum geschlafen. A.c Am 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Im Verlaufe des Verfahrens wurden insbesondere ein Entscheid des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (...) betreffend den Grossvater des Beschwerdeführers, ein Untersuchungsbericht des Gendarmerie-Kommandos C._______ vom (...), ein Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...), ein Überweisungsbericht des Gendarmerie-Kommandos C._______ vom (...), ein Protokoll des Gendarmerie-Kommandos C._______ vom (...), ein Dokument des Gendarmerie-Zentrums vom (...), ein Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt in F._______ vom (...), ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...), ein Untersuchungsbericht des Gendarmerie-Zentrums vom (...), ein Anwaltsschreiben vom (...), Ermittlungsakten in den Gerichtsakten der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...), ein Bildschirmfoto aus dem UYAP vom (...) inklusive Vollmacht vom (...), Auszüge von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, ein Dokument der HDP vom (...), diverse Ermittlungsakten (unter anderem Untersuchungsprotokolle vom [...] und [...], Auflistung der Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers und ein Open-Source-Untersuchungsbericht vom [...]), ein Bildschirmfoto des UYAP-Portals (alles in Kopie) sowie eine türkische Identitätskarte zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 19. April 2024 - eröffnet am 23. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli-chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom (...), die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Mai 2024 den Beschwerdeeingang. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 20. Juni 2024 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner geleisteten Erdbebenhilfe erlitten habe, würden mangels genügender Intensität kein asylbeachtliches Ausmass erreichen. lm Übrigen handle es sich bei der HDP um eine legale Partei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements ein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Ferner gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde. Es sei aber kein Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, weshalb für ihn das Risiko gering sei, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Zudem sei gegen ihn noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Ohnehin bestünden Zweifel an seinen Vorbingen bezüglich der geltend gemachten Ermittlungen. Es könne aber offenbleiben, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten - auch unter Berücksichtigung seines persönlichen und familiären Hintergrunds. Er sei strafrechtlich unbescholten, verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil und sein familiäres Umfeld sei nicht wesentlich risikoschärfend. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Verwandten in der Schweiz (drei Onkel und eine Tante sowie Kinder von ihnen) nichts zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Hilfstätigkeit für die Erdbebenopfer von den türkischen Behörden aus einem politischen Motiv angehalten, misshandelt und zur Spionage aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht nur organisatorisch für die HDP tätig gewesen, sondern habe sich tatkräftig und öffentlichkeitswirksam für die Partei engagiert. Der Umstand, dass er formal nicht Parteimitglied sei, spiele keine Rolle. Weiter sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer nicht intensiv genug verfolgt worden sei. Das Mass der Verletzungen, die eine Person durch eine Verfolgungshandlung erleide, sei nicht ausschlaggebend dafür, inwiefern diese Verfolgungshandlung politisch motiviert sei. Ferner beurteile die Vorinstanz die individuelle Verfolgung aufgrund einer allgemeinen Feststellung, wonach Untersuchungsverfahren nicht immer auch in einer konkreten Anklageerhebung beziehungsweise gerichtlichen Überprüfung münden würden. In der Türkei würden staatsfeindliche oder mit Terrorismus in Verbindung stehende Untersuchungen aber in den allermeisten Fällen der Geheimhaltung unterstellt. Die Betroffenen wüssten nicht, ob, in welchem Masse und aufgrund welcher konkreter Tatvorwürfe gegen sie ermittelt werde. Die allgemein prekäre Lage für den kurdischen Bevölkerungsteils der Türkei sei allgemein bekannt. Niemand könne abschätzen, wie sich die türkischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers künftig genau verhalten würden. Es sei unsinnig, vom Verhalten der türkischen Behörden in vergangenen Situationen beziehungsweise gegenüber anderen asylsuchenden Personen auf den Fall des Beschwerdeführers zu schliessen. Seine Furcht vor Verfolgung in der Heimat sei nach objektiven Kriterien gerechtfertigt. Gegen ihn würden mehrere Ermittlungsverfahren parallel laufen, es müsse daher mit mehreren Verurteilungen gerechnet werden, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr Ersttäter sei. Es müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausgegangen werden. Weiter müsse mit einer Untersuchungshaft bei der Rückkehr gerechnet werden, da beim Beschwerdeführer als in die Schweiz geflüchtete Person klar eine Fluchtgefahr bestehe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylrechtlich relevant verfolgt worden und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch künftig verfolgt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. 6.2 Namentlich erreicht die angeblich vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einzige erlittene Massnahme des türkischen Staates, die Mitnahme, anlässlich welcher er den Angaben zufolge geschlagen, beschimpft und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schwelle der Intensität nicht, die flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungsmassnahmen erreichen müssen, um als asylrechtlich ernsthaft eingestuft zu werden; mithin ist diese Mitnahme nicht als asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1945/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6.2.2 m.w.H.). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach dem Übergriff ohne Weiteres wieder freigelassen wurde und seine Arbeit, aufgrund welcher die Mitnahme erfolgte, nach ein paar Tagen wieder aufgenommen hat, ohne dass es zu neuen Behelligungen gekommen wäre (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F171). 6.3 6.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet. 6.3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die nach wie vor legale HDP respektive deren Jugendorganisation (er habe an Anlässen teilgenommen, die Gegend geschmückt und aufgepasst sowie Hilfsgüter an Erdbebenopfer verteilt), ohne selber Mitglied zu sein, politisch besonders exponiert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteile des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.3.2). Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer offenbar legal und problemlos über den Flughafen Istanbul ausgereist ist und in den zahlreichen eingereichten Ermittlungsakten der türkischen Behörden keine Verbindung zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die HDP gemacht wird. Das Schreiben der HDP vom (...), wonach für den Beschwerdeführer in der Türkei eine Verfolgungsgefahr bestehe, vermag an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den angeblich nach seiner Ausreise eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ist Folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zeigen (bei Annahme der Echtheit), dass gegen ihn zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren laufen, indessen bisher weder Anklage erhoben noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Angesichts der geringen Anzahl Facebook-Posts (vgl. BM 018/3 und 021/35) und insbesondere deren geringen Resonanz sowie vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet, erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die angebliche Strafverfolgung ausgerechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus behaftet sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten ist und ihm wie vorstehend erwähnt (vgl. oben E. 6.3.2) kein geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 m.w.H.). Zudem wurde bisher kein Haftbefehl erlassen; mithin ist bei der Einreise in die Türkei nicht mit einer Verhaftung zu rechnen. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente (vgl. zum geringen Beweiswert solcher Dokumente etwa Urteil des BVGer D-1077/2024 vom 8. April 2024) kommt hier keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ist, wie ausgeführt, selbst dann zu verneinen, wenn gegen ihn tatsächlich Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind. 6.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es seine Beweismittel nur oberflächlich und in einem allgemeinen Kontext gewürdigt hat, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die unterlassene Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente ist nicht zu beanstanden. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sämtliche Beweismittel aufgeführt, den Inhalt erläutert und die Auswirkungen der Beweismittel auf den Asylentscheid begründet (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/4 f. und Ziff. II/2). Es liegen folglich keine Verfahrensmängel vor. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6.3). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine formelle Berufsausbildung, habe zusammen mit seinen engsten Verwandten gelebt, in der (...) gearbeitet und verfüge über keine nennenswerten Ersparnisse. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine finanzielle Notlage. Zudem seien durch das starke Erdbeben in der Südosttürkei anfangs 2023 ganze Landstriche zerstört worden. Es herrsche dort eine desolate Versorgungslage. Vor dem Erdbeben sei die psychologische Versorgung bereits unzureichend gewesen und die Katastrophe habe die Situation zusätzlich verschärft. Es mangle an ausgebildeten Fachkräften und Einrichtungen, um die benötigte Unterstützung zu bieten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einen Betreuungsplatz zu bekommen, sei fraglich, ob er auch in der Lage wäre, die dort angebotene Therapie zu finanzieren. Folglich würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch in eine medizinische und persönliche Notlage geraten. 8.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.4.4 Hinsichtlich der befürchteten finanziellen Notlage ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Haus und eigenes Land besitzt. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise in der (...) gearbeitet und (...). Seine finanzielle Situation sei nicht sehr gut, aber auch nicht schlecht gewesen (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F36 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die genannte Befürchtung unbegründet. 8.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Zwar wurde das Haus der Familie des Beschwerdeführers durch die Erdbeben beschädigt, seine Familie ist aber wohlauf und wohnt nach wie vor dort (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F44 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer nie angegeben, aufgrund der Erdbeben oder den Folgen daraus ausgereist zu sein. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen. 8.4.6 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. So hat er an der Anhörung vorgebracht, er sei eigentlich gesund; seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei. In der Türkei sei er aber unruhig gewesen, habe Stress gehabt und kaum schlafen können (vgl. act. SEM 1247172-15/22 F11 ff. und F109). Bis zum heutigen Urteil wurden keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Aufgrund dieser Aktenlage kann festgehalten werden, dass die geschilderten Beschwerden offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach dies seit den Erdbeben nicht mehr zutreffe, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer D-806/2024 vom 5. März 2024 E. 10.3.2). 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz