Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 15. März 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am
17. März 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Bezirk B._______ (Provinz […]). Schon während seiner Studienzeit an der Universität in C._______ (in den Jahren […]) sei er vom repressiven Vorgehen der Behörden gegen die Kurden betroffen gewesen. Immer, wenn sie das kurdische Neujahrs- fest gefeiert oder andere Anlässe durchgeführt hätten, sei die Polizei ge- kommen. Wegen seiner Teilnahme an solchen Feiern sei er aus der Schul- unterkunft weggewiesen worden. Danach habe er mit einem Freund eine Wohnung gemietet, und sie hätten als Sympathisanten der (…) an einigen Veranstaltungen teilgenommen, beispielsweise am Frauentag. Als er spä- ter in D._______ gewohnt habe, habe er mehrmals die (…)-Parteizentrale aufgesucht. Vermutlich deswegen seien in der Folge wiederholt Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau erniedrigt. Sie seien daher zunächst in sein Herkunftsdorf E._______ und im Jahr (…) nach B._______ gezogen. Auch dort habe er manchmal die (…)-Parteizentrale besucht und sei schliesslich auch Parteimitglied geworden. Zudem habe er ab und zu die Zeitung (…), verteilt, welche ein Freund zum Parteigebäude gebracht habe. Wegen seiner Nähe zur (…) sei er immer wieder zuhause von der Polizei aufgesucht und beschimpft worden. Zudem habe die Polizei dafür gesorgt, dass er und sein Onkel, mit welchem er damals ein Geschäft im Bauwesen betrieben habe, keine Aufträge mehr erhalten hätten. In der Folge habe er eine Privatschule geführt. Die Behörden hätten ihn jedoch auch dabei behindert, indem Zivilpolizisten ihn im Beisein der Lernenden als Terroristen bezeichnet hätten. Am (…) sei er zusammen mit Parteifreun- den nach F._______ ans Neujahrsfest gefahren. Dabei sei ihr Bus von der Polizei angehalten und durchsucht worden. Nach der Rückkehr nach B._______ sei er von Zivilpolizisten aufgegriffen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, gefesselt und bis 22 Uhr festgehalten. Als er im August (…) auf den Pistazienfeldern seiner Familie gearbeitet habe, seien drei Zivilpolizisten vorbeigekommen und hätten ihn geohrfeigt, beleidigt und bedroht. Sein Anwalt habe gemeint, dies sei kein Zufall, die Behörden hätten nämlich G._______, welcher jeweils die (…) gebracht habe, festgenommen. Daraufhin sei er am (…) legal aus der
D-1268/2024 Seite 3 Türkei ausgereist. Nach der Ausreise hätten Polizisten einige Male im Dorf nach ihm gefragt. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer fügte an, sein Bruder H._______ (vgl. N […]) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes ver- merkt): seine Identitätskarte (Original), eine undatierte Vollmacht seines Rechtsvertreters, mehrere Dokumente betreffend ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren in der Türkei (teilweise inkl. Übersetzungen), drei Face- book-Screeenshots, das Eintrittsblatt des SEM sowie ein Ausgangsschein, seinen türkischen Führerschein, mehrere Dokumente zu seiner Ausbildung und Arbeitstätigkeit, eine Spendenbescheinigung der (…) vom 13. August 2013 (Original), mehrere Bank- und Grundbuchauszüge, eine Apotheken- Quittung, die B-Bewilligung seines Bruders H._______, ein Foto seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier, Fotos/Video betreffend die Folgen des Erdbebens, eine Ausreisebestätigung vom (…), eine Wohnsitzbestätigung, ein Bestätigungsschreiben des Onkels vom 20. März 2023, eine E-Mail der Familie vom 19. Mai 2023 sowie ein von ihm im Jahr 2014 zuhanden des Asylverfahrens seines Bruders H._______ verfasstes Schreiben. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 – zugestellt am 29. Januar 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
27. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine undatierte Vollmacht, die angefochtene Verfü- gung (inkl. Sendungsverfolgung), ein undatiertes Schreiben von I._______ sowie mehrere Presseberichte (teilweise in türkischer Sprache) bei.
D-1268/2024 Seite 4 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Februar 2024 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 11) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) und führt dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Eingabe vom 23. Januar 2024 nicht berücksichtigt (vgl. S. 14 der Beschwerde). Die Eingabe vom 23. Ja- nuar 2024 wurde indes offensichtlich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2024 verfasst und ging erst am 25. Januar 2024 beim SEM ein. Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung demnach noch gar keine Kenntnis von dieser Eingabe und musste über- dies auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere Einga- ben einreichen würde. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beweismittel, welche der Eingabe vom 23. Januar 2024 beilagen, allesamt bereits akten- kundig waren und in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden (vgl. Ziff. I.4). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des Ge- hörsanspruchs als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
D-1268/2024 Seite 6 Art. 54 AsylG). Solche Fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso- nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma- chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe, (verbale Belästigungen und berufliche Behinderungen durch die Polizei) seien mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Soweit er geltend mache, es seien gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, sei festzustellen, dass die einge- reichten Beweismittel leicht fälschbar seien und gegen Entgelt beschafft werden könnten, unter anderem via korrupte Justizangestellte, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Im Übrigen gehe aus den Dokumenten hervor, dass bisher kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung kommen werde. Fer- ner liege kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl/-beschluss vor, womit bezweckt werde, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Aufgrund der Aktenlage sei kein Risiko ersicht- lich, dass er dabei misshandelt würde. Die Facebook-Screenshots würden die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens grundsätzlich als legitim erscheinen lassen. Sie vermittelten indes nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überzeugten politischen Aktivisten handle. Die spärlichen diesbezüglichen Aussagen in der Anhö- rung sowie der erst kurz vor Ausreise erfolgte Beitritt zur (…) bestätigten diese Schlussfolgerung. Vermutlich habe der Beschwerdeführer das Straf- verfahren rechtsmissbräuchlich einleiten lassen, um in der Schweiz Schutz zu erhalten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er im Zusam- menhang mit den hängigen Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Er habe sodann keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bru- der H._______ oder anderen Familienmitgliedern geltend gemacht, wes- halb nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen zukünftig in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Die geltend gemachte
D-1268/2024 Seite 7 Unterstützung der (…) lasse nicht auf ein relevantes politisches Profil und asylbeachtliche Vorfluchtgründe schliessen. Ferner sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zwischen (…) und (…) die «(…)» verteilt habe und G._______ in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei. Sein Vorbringen, er sei im Frühjahr (…) sowie kurz vor der Ausreise von der Polizei belästigt und misshandelt worden, erscheine ebenfalls konstruiert, zumal er dazu keinerlei Beweismittel habe einreichen können. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt und Beweismittel vorgelegt. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Vorbringen vollumfänglich zu belegen. Er sei aufgrund seiner politischen Ansichten in der Türkei ver- folgt worden; dies habe er glaubhaft machen können. Insbesondere habe er belegt, dass er wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht werde. Es könne nicht sein, dass ihm die theoretisch mögliche, illegale Be- schaffung von amtlichen Dokumenten zum Nachteil gereiche. Wenn das SEM von Fälschungen ausgehe, müsse es dies beweisen. Dem beigeleg- ten Schreiben des türkischen Anwalts sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei beim ersten Kon- takt mit Strafverfolgungsbeamten festgenommen würde. Der Anwalt bestä- tige zudem den Inhalt der eingereichten Dokumente. Ein Vorführbefehl sei schlimm genug, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Be- schwerdeführer sei sodann seit mehreren Jahren Mitglied der (…) und schon lange Sympathisant. Leider verfüge er nur über einen Beleg für die Zahlung eines Mitgliederbeitrags. Seine Brüder hätten in Deutschland res- pektive in der Schweiz Asyl erhalten. Sie hätten dieselben Gründe geltend gemacht wie er. Es sei unklar, weshalb der Beschwerdeführer nun nicht Asyl erhalte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die «(…)» verteilt habe. Er werde in der Türkei gesucht und sei gefährdet. Anlässlich der Beerdigung seines im Mai (…) verstorbenen Vaters habe die Polizei die Trauergemeinde kontrolliert; vermutlich hätten sie ihn gesucht.
E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich erlittenen Be- helligungen durch die Behörden (Belästigungen durch die Polizei während seiner Studienzeit, ab dem Jahr […] Hausbesuche durch die Polizei, Be- hinderung seiner beruflichen Tätigkeiten durch Vergraulen der Kunden, mehrstündige Festhaltung auf einem Polizeiposten am […], Ohrfeigen und
D-1268/2024 Seite 8 Drohungen im August […]) sind nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Es be- stehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behelligungen in absehbarer Zukunft in relevanter Weise intensiviert hätten. Der Beschwer- deführer bringt vor, er sei in der Türkei aufgrund seines Engagements für die – sowohl damals als auch im heutigen Zeitpunkt legale – (…) sowie mutmasslich wegen Verteilens der (…) verfolgt worden. Dem SEM ist indes beizupflichten, dass ihm kein politisches Profil zuerkannt werden kann, wel- ches eine asylbeachtliche Verfolgung als glaubhaft erscheinen lassen könnte. Seinen Angaben zufolge nahm er lediglich am Frauentag teil und besuchte ab und zu das Parteigebäude in (…) (vgl. A15 F97). Konkrete Unterstützungstätigkeiten zugunsten der (…) legte er nicht dar. Zudem ver- mochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er Mitglied der (…) wurde; denn er äusserte sich sehr unpräzise zum angeblichen Beitrittszeitpunkt (vgl. A15 F97 und F98). Ausserdem handelt es sich beim eingereichten Doku- ment der (…) vom (…) weder um eine Bestätigung betreffend die Zahlung des Mitgliederbeitrags oder gar um eine Mitgliedschaftsbestätigung, son- dern lediglich um die Quittung einer einmaligen und, soweit ersichtlich, nicht zweckgebundenen Geldspende. Sein Vorbringen, er habe sporadisch die Zeitschrift «(…)» verteilt, ist ebenfalls zu bezweifeln, zumal der Be- schwerdeführer dazu unsubstanziierte Aussagen machte (vgl. A15 F97) und es überdies unplausibel erscheint, dass die (…) das Verteilen der (…) an ihrem Hauptsitz toleriert habe. Sein sinngemässes Vorbringen, er müsse infolge der angeblichen Verhaftung von G._______ damit rechnen, ebenfalls wegen Verteilens der (…)verfolgt zu werden (vgl. A15 F104), ist zudem reine Spekulation. Tatsächlich bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass ihn die Behörden mit dem angeblichen Verteilen der (…) in Verbindung bringen. Die offensichtlich legale und problemlose Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. A15 F78 ff.) sowie der Umstand, dass in den eingereichten behördlichen Dokumenten seine angeblichen Tätigkeiten zu- gunsten der (…) und (…) mit keinem Wort erwähnt werden, lassen eben- falls darauf schliessen, dass diesbezüglich kein ernsthaftes Verfolgungsin- teresse seitens der türkischen Behörden besteht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimatland asylrelevante Nachteile im Zusammenhang mit sei- nem angeblichen politischen Engagement gedroht hätten beziehungs- weise im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Beweismit- tel, namentlich das bezeichnenderweise sehr vage formulierte Schreiben des Onkels vom 20. März 2023, die E-Mail seiner Angehörigen vom
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19. Mai 2023 sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts, nichts zu ändern.
E. 7.2 Im Weiteren besteht auch kein Grund zur Annahme einer relevanten Reflexverfolgungsgefahr (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.). Zwar trifft es zu, dass ein Bruder des Beschwerdefüh- rers (H._______; vgl. N […] sowie E-5347/2014) in der Schweiz Asyl erhal- ten hat. Dessen Asylgründe waren aber keineswegs dieselben wie diejeni- gen des Beschwerdeführers; vielmehr machte H._______ geltend, er sei verfolgt worden, weil er Kontakte zur (…) gehabt habe und dies den Be- hörden bekannt gewesen sei. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer in der Vergangenheit offensichtlich keinen Verfolgungsmassnah- men im Zusammenhang mit H._______ (oder anderen Familienangehöri- gen) ausgesetzt war. Insbesondere ist auch dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 zuhanden des Asylverfahrens von H._______ nichts dergleichen zu entnehmen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer zukünftig im Zusammenhang mit H._______ (oder anderen Familienmitgliedern) asylrelevante Nachteile er- leiden könnte.
E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit dem angeblich nach der Ausreise eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (sub- jektiver Nachfluchtgrund; Art. 54 AsylG) ist Folgendes festzustellen:
E. 7.3.1 Insbesondere seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regie- rung vom Juli 2016 gehen die türkischen Behörden rigoros gegen tatsäch- liche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche In- haftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politi- schem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hinter- grund besteht namentlich für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu wer- den. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begrün- dete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
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E. 7.3.2 Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden angeblich Ende November (…) aufgrund von einigen (wenigen) Facebook-Posts ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Den eingereichten Unterlagen zufolge wurde jedoch bisher weder ein Gerichtsverfahren eröffnet noch Anklage erhoben. Es liegt auch kein Haftbefehl vor, sondern lediglich ein Vorführ- befehl vom (…). Diesem zufolge soll der Beschwerdeführer einvernommen und danach auf freien Fuss gesetzt werden. Angesichts dessen, dass es sich bei den in Frage stehenden Facebook-Posts nur um wenige Beiträge mit geringer Resonanz handelt und zudem lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom
29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.), erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung – soweit sie denn überhaupt der Wahrheit entspricht (vgl. dazu die Bemerkungen des SEM zur Beschaffung von Beweismitteln via korrupte türkische Justizbeamte zwecks Verwendung in Asylverfahren) – ausgerechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus be- haftet sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten ist und ihm wie vorste- hend erwähnt (vgl. E. 7.1) kein geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 oder E-7167/2023 vom 27. Feb- ruar 2024 E. 6.2, m.w.H.). Im Übrigen erscheint es aufgrund der Aktenlage ohnehin zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Posts tat- sächlich selber veröffentlicht hat, da er offensichtlich keine Ahnung von de- ren Inhalt hat (vgl. A15 F107). Im Untersuchungsbericht vom (…) wird denn auch festgestellt, es sei durchaus möglich, dass das fragliche Facebook- Konto/Profil ohne Wissen der betroffenen Person von Dritten erstellt wor- den sei.
E. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten besteht im heutigen Zeitpunkt keine begrün- dete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälli- gen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.
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E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen Medienberichte zur Verfolgung von kurdischen Politikern, zur Vertretung der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens in Genf und zu den Social-Media-Strafverfahren) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-1268/2024 Seite 12 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl.
D-1268/2024 Seite 13 BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (…).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt in der Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz und ist eigenen Angaben zufolge vermögend. Seine Wohnung wurde beim Erdbeben vom Februar 2023 offenbar zerstört, aber es ist davon aus- zugehen, dass er – wie aktuell seine Frau und die Kinder – bis zum Wie- deraufbau oder Bezug einer neuen Wohnung bei Verwandten wohnen kann. Im Übrigen könnte er sich angesichts seiner universitären Ausbil- dung, der reichen Berufserfahrung und der guten finanziellen Verhältnisse bei Bedarf mit seiner Familie ohne Weiteres auch ausserhalb des Erdbe- bengebiets im Südosten der Türkei niederlassen. Er leidet ferner aktuell an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen (vgl. A15 F5). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen.
D-1268/2024 Seite 14 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge), ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-1268/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1268/2024 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 15. März 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am 17. März 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Bezirk B._______ (Provinz [...]). Schon während seiner Studienzeit an der Universität in C._______ (in den Jahren [...]) sei er vom repressiven Vorgehen der Behörden gegen die Kurden betroffen gewesen. Immer, wenn sie das kurdische Neujahrsfest gefeiert oder andere Anlässe durchgeführt hätten, sei die Polizei gekommen. Wegen seiner Teilnahme an solchen Feiern sei er aus der Schulunterkunft weggewiesen worden. Danach habe er mit einem Freund eine Wohnung gemietet, und sie hätten als Sympathisanten der (...) an einigen Veranstaltungen teilgenommen, beispielsweise am Frauentag. Als er später in D._______ gewohnt habe, habe er mehrmals die (...)-Parteizentrale aufgesucht. Vermutlich deswegen seien in der Folge wiederholt Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau erniedrigt. Sie seien daher zunächst in sein Herkunftsdorf E._______ und im Jahr (...) nach B._______ gezogen. Auch dort habe er manchmal die (...)-Parteizentrale besucht und sei schliesslich auch Parteimitglied geworden. Zudem habe er ab und zu die Zeitung (...), verteilt, welche ein Freund zum Parteigebäude gebracht habe. Wegen seiner Nähe zur (...) sei er immer wieder zuhause von der Polizei aufgesucht und beschimpft worden. Zudem habe die Polizei dafür gesorgt, dass er und sein Onkel, mit welchem er damals ein Geschäft im Bauwesen betrieben habe, keine Aufträge mehr erhalten hätten. In der Folge habe er eine Privatschule geführt. Die Behörden hätten ihn jedoch auch dabei behindert, indem Zivilpolizisten ihn im Beisein der Lernenden als Terroristen bezeichnet hätten. Am (...) sei er zusammen mit Parteifreunden nach F._______ ans Neujahrsfest gefahren. Dabei sei ihr Bus von der Polizei angehalten und durchsucht worden. Nach der Rückkehr nach B._______ sei er von Zivilpolizisten aufgegriffen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, gefesselt und bis 22 Uhr festgehalten. Als er im August (...) auf den Pistazienfeldern seiner Familie gearbeitet habe, seien drei Zivilpolizisten vorbeigekommen und hätten ihn geohrfeigt, beleidigt und bedroht. Sein Anwalt habe gemeint, dies sei kein Zufall, die Behörden hätten nämlich G._______, welcher jeweils die (...) gebracht habe, festgenommen. Daraufhin sei er am (...) legal aus der Türkei ausgereist. Nach der Ausreise hätten Polizisten einige Male im Dorf nach ihm gefragt. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer fügte an, sein Bruder H._______ (vgl. N [...]) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt): seine Identitätskarte (Original), eine undatierte Vollmacht seines Rechtsvertreters, mehrere Dokumente betreffend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in der Türkei (teilweise inkl. Übersetzungen), drei Facebook-Screeenshots, das Eintrittsblatt des SEM sowie ein Ausgangsschein, seinen türkischen Führerschein, mehrere Dokumente zu seiner Ausbildung und Arbeitstätigkeit, eine Spendenbescheinigung der (...) vom 13. August 2013 (Original), mehrere Bank- und Grundbuchauszüge, eine Apotheken-Quittung, die B-Bewilligung seines Bruders H._______, ein Foto seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier, Fotos/Video betreffend die Folgen des Erdbebens, eine Ausreisebestätigung vom (...), eine Wohnsitzbestätigung, ein Bestätigungsschreiben des Onkels vom 20. März 2023, eine E-Mail der Familie vom 19. Mai 2023 sowie ein von ihm im Jahr 2014 zuhanden des Asylverfahrens seines Bruders H._______ verfasstes Schreiben. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 - zugestellt am 29. Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine undatierte Vollmacht, die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), ein undatiertes Schreiben von I._______ sowie mehrere Presseberichte (teilweise in türkischer Sprache) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 11) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) und führt dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Eingabe vom 23. Januar 2024 nicht berücksichtigt (vgl. S. 14 der Beschwerde). Die Eingabe vom 23. Januar 2024 wurde indes offensichtlich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2024 verfasst und ging erst am 25. Januar 2024 beim SEM ein. Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung demnach noch gar keine Kenntnis von dieser Eingabe und musste überdies auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere Eingaben einreichen würde. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beweismittel, welche der Eingabe vom 23. Januar 2024 beilagen, allesamt bereits aktenkundig waren und in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden (vgl. Ziff. I.4). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche Fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe, (verbale Belästigungen und berufliche Behinderungen durch die Polizei) seien mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Soweit er geltend mache, es seien gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, sei festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel leicht fälschbar seien und gegen Entgelt beschafft werden könnten, unter anderem via korrupte Justizangestellte, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Im Übrigen gehe aus den Dokumenten hervor, dass bisher kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung kommen werde. Ferner liege kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl/-beschluss vor, womit bezweckt werde, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Aufgrund der Aktenlage sei kein Risiko ersichtlich, dass er dabei misshandelt würde. Die Facebook-Screenshots würden die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens grundsätzlich als legitim erscheinen lassen. Sie vermittelten indes nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überzeugten politischen Aktivisten handle. Die spärlichen diesbezüglichen Aussagen in der Anhörung sowie der erst kurz vor Ausreise erfolgte Beitritt zur (...) bestätigten diese Schlussfolgerung. Vermutlich habe der Beschwerdeführer das Strafverfahren rechtsmissbräuchlich einleiten lassen, um in der Schweiz Schutz zu erhalten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit den hängigen Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Er habe sodann keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder H._______ oder anderen Familienmitgliedern geltend gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen zukünftig in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Die geltend gemachte Unterstützung der (...) lasse nicht auf ein relevantes politisches Profil und asylbeachtliche Vorfluchtgründe schliessen. Ferner sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) die «(...)» verteilt habe und G._______ in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei. Sein Vorbringen, er sei im Frühjahr (...) sowie kurz vor der Ausreise von der Polizei belästigt und misshandelt worden, erscheine ebenfalls konstruiert, zumal er dazu keinerlei Beweismittel habe einreichen können. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt und Beweismittel vorgelegt. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Vorbringen vollumfänglich zu belegen. Er sei aufgrund seiner politischen Ansichten in der Türkei verfolgt worden; dies habe er glaubhaft machen können. Insbesondere habe er belegt, dass er wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht werde. Es könne nicht sein, dass ihm die theoretisch mögliche, illegale Beschaffung von amtlichen Dokumenten zum Nachteil gereiche. Wenn das SEM von Fälschungen ausgehe, müsse es dies beweisen. Dem beigelegten Schreiben des türkischen Anwalts sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei beim ersten Kontakt mit Strafverfolgungsbeamten festgenommen würde. Der Anwalt bestätige zudem den Inhalt der eingereichten Dokumente. Ein Vorführbefehl sei schlimm genug, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer sei sodann seit mehreren Jahren Mitglied der (...) und schon lange Sympathisant. Leider verfüge er nur über einen Beleg für die Zahlung eines Mitgliederbeitrags. Seine Brüder hätten in Deutschland respektive in der Schweiz Asyl erhalten. Sie hätten dieselben Gründe geltend gemacht wie er. Es sei unklar, weshalb der Beschwerdeführer nun nicht Asyl erhalte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die «(...)» verteilt habe. Er werde in der Türkei gesucht und sei gefährdet. Anlässlich der Beerdigung seines im Mai (...) verstorbenen Vaters habe die Polizei die Trauergemeinde kontrolliert; vermutlich hätten sie ihn gesucht. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich erlittenen Behelligungen durch die Behörden (Belästigungen durch die Polizei während seiner Studienzeit, ab dem Jahr [...] Hausbesuche durch die Polizei, Behinderung seiner beruflichen Tätigkeiten durch Vergraulen der Kunden, mehrstündige Festhaltung auf einem Polizeiposten am [...], Ohrfeigen und Drohungen im August [...]) sind nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behelligungen in absehbarer Zukunft in relevanter Weise intensiviert hätten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Türkei aufgrund seines Engagements für die - sowohl damals als auch im heutigen Zeitpunkt legale - (...) sowie mutmasslich wegen Verteilens der (...) verfolgt worden. Dem SEM ist indes beizupflichten, dass ihm kein politisches Profil zuerkannt werden kann, welches eine asylbeachtliche Verfolgung als glaubhaft erscheinen lassen könnte. Seinen Angaben zufolge nahm er lediglich am Frauentag teil und besuchte ab und zu das Parteigebäude in (...) (vgl. A15 F97). Konkrete Unterstützungstätigkeiten zugunsten der (...) legte er nicht dar. Zudem vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er Mitglied der (...) wurde; denn er äusserte sich sehr unpräzise zum angeblichen Beitrittszeitpunkt (vgl. A15 F97 und F98). Ausserdem handelt es sich beim eingereichten Dokument der (...) vom (...) weder um eine Bestätigung betreffend die Zahlung des Mitgliederbeitrags oder gar um eine Mitgliedschaftsbestätigung, sondern lediglich um die Quittung einer einmaligen und, soweit ersichtlich, nicht zweckgebundenen Geldspende. Sein Vorbringen, er habe sporadisch die Zeitschrift «(...)» verteilt, ist ebenfalls zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu unsubstanziierte Aussagen machte (vgl. A15 F97) und es überdies unplausibel erscheint, dass die (...) das Verteilen der (...) an ihrem Hauptsitz toleriert habe. Sein sinngemässes Vorbringen, er müsse infolge der angeblichen Verhaftung von G._______ damit rechnen, ebenfalls wegen Verteilens der (...)verfolgt zu werden (vgl. A15 F104), ist zudem reine Spekulation. Tatsächlich bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass ihn die Behörden mit dem angeblichen Verteilen der (...) in Verbindung bringen. Die offensichtlich legale und problemlose Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. A15 F78 ff.) sowie der Umstand, dass in den eingereichten behördlichen Dokumenten seine angeblichen Tätigkeiten zugunsten der (...) und (...) mit keinem Wort erwähnt werden, lassen ebenfalls darauf schliessen, dass diesbezüglich kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden besteht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimatland asylrelevante Nachteile im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen Engagement gedroht hätten beziehungsweise im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Beweismittel, namentlich das bezeichnenderweise sehr vage formulierte Schreiben des Onkels vom 20. März 2023, die E-Mail seiner Angehörigen vom 19. Mai 2023 sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts, nichts zu ändern. 7.2 Im Weiteren besteht auch kein Grund zur Annahme einer relevanten Reflexverfolgungsgefahr (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.). Zwar trifft es zu, dass ein Bruder des Beschwerdeführers (H._______; vgl. N [...] sowie E-5347/2014) in der Schweiz Asyl erhalten hat. Dessen Asylgründe waren aber keineswegs dieselben wie diejenigen des Beschwerdeführers; vielmehr machte H._______ geltend, er sei verfolgt worden, weil er Kontakte zur (...) gehabt habe und dies den Behörden bekannt gewesen sei. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich keinen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit H._______ (oder anderen Familienangehörigen) ausgesetzt war. Insbesondere ist auch dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 zuhanden des Asylverfahrens von H._______ nichts dergleichen zu entnehmen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer zukünftig im Zusammenhang mit H._______ (oder anderen Familienmitgliedern) asylrelevante Nachteile erleiden könnte. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem angeblich nach der Ausreise eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (subjektiver Nachfluchtgrund; Art. 54 AsylG) ist Folgendes festzustellen: 7.3.1 Insbesondere seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 gehen die türkischen Behörden rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht namentlich für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. 7.3.2 Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden angeblich Ende November (...) aufgrund von einigen (wenigen) Facebook-Posts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Den eingereichten Unterlagen zufolge wurde jedoch bisher weder ein Gerichtsverfahren eröffnet noch Anklage erhoben. Es liegt auch kein Haftbefehl vor, sondern lediglich ein Vorführbefehl vom (...). Diesem zufolge soll der Beschwerdeführer einvernommen und danach auf freien Fuss gesetzt werden. Angesichts dessen, dass es sich bei den in Frage stehenden Facebook-Posts nur um wenige Beiträge mit geringer Resonanz handelt und zudem lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.), erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung - soweit sie denn überhaupt der Wahrheit entspricht (vgl. dazu die Bemerkungen des SEM zur Beschaffung von Beweismitteln via korrupte türkische Justizbeamte zwecks Verwendung in Asylverfahren) - ausgerechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus behaftet sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten ist und ihm wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1) kein geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.). Im Übrigen erscheint es aufgrund der Aktenlage ohnehin zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Posts tatsächlich selber veröffentlicht hat, da er offensichtlich keine Ahnung von deren Inhalt hat (vgl. A15 F107). Im Untersuchungsbericht vom (...) wird denn auch festgestellt, es sei durchaus möglich, dass das fragliche Facebook-Konto/Profil ohne Wissen der betroffenen Person von Dritten erstellt worden sei. 7.3.3 Aufgrund des Gesagten besteht im heutigen Zeitpunkt keine begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen Medienberichte zur Verfolgung von kurdischen Politikern, zur Vertretung der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens in Genf und zu den Social-Media-Strafverfahren) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (...). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt in der Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und ist eigenen Angaben zufolge vermögend. Seine Wohnung wurde beim Erdbeben vom Februar 2023 offenbar zerstört, aber es ist davon auszugehen, dass er - wie aktuell seine Frau und die Kinder - bis zum Wiederaufbau oder Bezug einer neuen Wohnung bei Verwandten wohnen kann. Im Übrigen könnte er sich angesichts seiner universitären Ausbildung, der reichen Berufserfahrung und der guten finanziellen Verhältnisse bei Bedarf mit seiner Familie ohne Weiteres auch ausserhalb des Erdbebengebiets im Südosten der Türkei niederlassen. Er leidet ferner aktuell an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen (vgl. A15 F5). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge), ist damit gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: