opencaselaw.ch

E-400/2024

E-400/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (…) März 2023 und reiste am (…) August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Vollmacht vom 14. August 2023 betraute er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums C._______) mit der Wahrung seiner Interessen. Das SEM nahm am 15. August 2023 seine Personalien auf und hörte ihn am 22. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land aus religiösen und politischen Gründen verlassen. Seine Familie sei extrem religiös, unterstütze die AKP (Adalet ve Kalkınma Par- tisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und sei mehr auf «das Tür- ken-Sein» orientiert. Er dagegen habe während seiner Gymnasialzeit in D._______ im Jahr 2014 begonnen, seine Ethnie, Sprache und Religion zu hinterfragen. Da die Menschen im Gymnasium seine Ethnie beleidigt hät- ten, habe er in das Gymnasium in E._______ gewechselt, wo er kurdische revolutionäre Freunde gefunden und Kurdisch gelernt habe, um mit diesen zu sprechen. Im Jahr 2015 habe er gemeinsam mit drei Freunden versucht, nach F._______ zu gehen, um dort Unterstützung zu leisten. Er sei jedoch be- reits beim Versuch der Grenzüberquerung von türkischen Soldaten festge- nommen worden. Diese hätten ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt, sexuell belästigt, beleidigt sowie misshandelt. Ausserdem hätten diese ihnen ge- sagt, F._______ werde bald fallen, sie gefragt, was sie dort verloren hätten, und sie als Terroristen beschimpft. Er und seine Freunde hätten gelogen, um nicht in Haft genommen zu werden, und gesagt, sie hätten nur dem Krieg zugesehen. Die Soldaten hätten sie dann ihren Familien übergeben, woraufhin ihn sein psychisch kranker Vater in das Kinderzimmer gesperrt und mit einem Gürtel geschlagen habe. Er habe sich befreien können, in- dem er das Glas der Türe kaputtgeschlagen habe, und sei nach G._______ geflohen. Dort habe er als (…) gearbeitet. Eines Tages hätten ihn die Söhne seines Onkels beim Arbeiten gesehen und versucht, ihn mit Zwang nach H._______ zurückzubringen. Im Zuge der darauffolgenden Schläge- rei sei sein Kiefer gebrochen, mehrere seiner Zähne seien abgebrochen und er habe eine Platzwunde an seiner Augenbraue erlitten.

E-400/2024 Seite 3 Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er (in Unkenntnis seiner Familie) die HDP (Halkların Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]) unterstützt. Er habe Broschüren verteilt, Plakate aufgehängt und sei am HDP-Stand in H._______ gestanden. Auch sei er bei den letz- ten Wahlen Urnenaufsichtsperson gewesen. Er habe jedoch wegen seiner Familie nicht ein offizielles Parteimitglied sein können. Ende Juli 2023 habe ihm ein Freund telefonisch mitgeteilt, es seien bei Razzien Freunde fest- genommen worden, und ihm geraten zu fliehen. Da unter ihnen ein Verräter gewesen sei, seien oft in Zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe damals bei einem Ver- wandten gewohnt. Dieser habe ihn zudem telefonisch gewarnt, sein Vater habe herausgefunden, dass er Atheist geworden sei, und wolle ihn deswe- gen töten. Bei den türkischen Behörden habe er nicht um Schutz ersucht, weil er denke, dass ihn der Staat nicht beschützen würde, da sein Vater auf der Seite des Staates stehe. Er sei daraufhin geflohen, da er sonst getötet worden wäre oder in Haft sitzen müsste, ohne zu wissen, was für eine Straftat er begangen habe. Als mögliche Haftgründe führte er an, dass er auf dem Weg nach F._______ erwischt worden sei und dass er die HDP unterstütze. Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel zu seinen Asylgründen vor. Seine Rechtsvertreterin gab am Ende der Anhörung an, der Rechtsvertre- tung habe momentan keinen Zugriff auf E-Devlet und werde versuchen, einen türkischen Anwalt zu bevollmächtigen, um über ein mögliches Straf- verfahren Kenntnis zu erlangen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass im Original ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 liess er zudem einen Registerauszug des Zivilstandsamts H._______ so- wie eine Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungs- und Bürgeramts H._______ (beides in Kopie) einreichen. A.c Am 5. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seine zugewiesene Rechtsvertretung, Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten aus.

E-400/2024 Seite 4 A.e Ebenfalls am 8. Januar 2024 legte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerde- führer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Ein- gabe vom 17. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die Sache sei an die Vor- instanz zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Beiord- nung der mandatierten Rechtsanwältin als amtlicher Rechtsbeiständin. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Bei- lage 1), eine Vollmacht (im Original; Beilage 2), den Internet-Ausdruck des Berichts der kurdischen Nachrichtenagentur Firat News Agency (kurdisch: Ajansa Nûçeyan a Firatê; ANF) mit dem Titel «Schweiz: Kurd:innen feiern den 15. August» vom 14. August 2023 (Beilage 3), denselben Bericht in Türkisch inkl. der Vergrösserung eines im Bericht enthaltenen Fotos (Bei- lage 4), verschiedene Bilder der Internetplattform Instagram (Beilagen 5– 7), den Internet-Ausdruck des ANF-Berichts vom 18. Oktober 2023 inkl. Übersetzung sowie zwei unterschiedlich starke Vergrösserungen eines im Bericht enthaltenen Fotos (Beilagen 8–10), eine CD-Rom mit zwei Videos (Beilage 11), zwei auf einer A4-Seite ausgedruckte Fotos des Beschwer- deführers vom (…) 2023 und (…) 2024 (Beilagen 12 f.), mehrere Bild- schirmfotos der Internetplattform Twitter (heute: X) inkl. Übersetzung (Bei- lagen 14–26) sowie zwei Bildschirmfotos eines Chats zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Vater inkl. Übersetzung (Beilagen 27 f.) bei. B.b Am 19. Januar 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-400/2024 Seite 5 B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 verfügte die Instruktions- richterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens (defini- tiv) in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 16. Februar 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am

12. Februar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. B.e Mit Spontaneingabe vom 29. Februar 2024 legte der Beschwerdefüh- rer die amtlich beglaubigte Vollmacht eines türkischen Anwalts ins Recht und erklärte, er habe diesen damit beauftragt, herauszufinden, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Gleichzeitig bat er, mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis die Abklärungen in der Türkei abgeschlossen seien. B.f Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 machte der Be- schwerdeführer geltend, er habe über seinen Anwalt in der Türkei verschie- dene Ermittlungsakten aus der Türkei erhalten und reichte dem Bundes- verwaltungsgericht die Ausdrucke eines Vorführbeschlusses der Staatsan- waltschaft H._______ vom 22. Februar 2024, eines gerichtlichen Vorführ- befehls (Yakalama Emri), eines Open-Source-Forschungsberichts vom

15. Januar 2024 sowie weiterer Auszüge aus den Ermittlungsakten mit- samt deutschen Übersetzungen ein. B.g Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2024 brachte die Instruktions- richterin des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Beschwerde sowie die beiden Spontaneingaben samt Beilagen zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. B.h In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 nahm die Vorinstanz zu den mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 neu eingereichten Unterlagen Stel- lung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.i Am 12. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz ein.

E-400/2024 Seite 6

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass ihn das SEM

E-400/2024 Seite 7 nur verkürzt angehört habe. Die Anhörung zu den Asylgründen habe inklu- sive Rückübersetzung lediglich zwei Stunden und zehn Minuten gedauert. Auch sei er in seiner freien Rede unterbrochen worden. Durch das «stän- dige Unterbrechen» sei er verunsichert gewesen und habe so immer wie- der den Faden verloren.

E. 3.2.1 Die vom Beschwerdeführer zutreffend angegebene Dauer der Anhö- rung von zwei Stunden und zehn Minuten erscheint weder aussergewöhn- lich kurz noch kann aus dieser geschlossen werden, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob es die Anhörung erlaubte, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist vielmehr der Inhalt des Gesprächs massgebend. Während der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 71 Fragen gestellt, wobei sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass es während des Gesprächs Verständigungs- probleme gegeben hätte. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung dreimal unterbrochen wurde. Die erste Unterbre- chung in seiner freien Rede ist indessen der eigenen Rechtsvertretung zu- zuschreiben, welche intervenierte, nachdem der Beschwerdeführer eine sexuelle Belästigung erwähnt hatte, um zu klären, wie die Anhörung fort- zusetzen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, das Setting mit der Anwesenheit von Frauen sei für ihn im Moment kein Problem und er wolle allgemein nicht über dieses Thema reden, schlug der SEM-Mitarbei- ter vor, den Beschwerdeführer weiter frei berichten zu lassen und forderte ihn in der Folge auf, mit seinen Erzählungen fortzufahren. Das zweite Mal wurde er vom SEM-Mitarbeiter während der Schilderung einer Auseinan- dersetzung mit seinem Vater unterbrochen. Hierbei wies der SEM-Mitar- beiter darauf hin, dass es so klinge, als ob das Erzählte schon eine Weile zurückliege, und bat den Beschwerdeführer, zuerst zu erzählen, was un- mittelbar vor seiner Ausreise passiert sei. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf diese Ausei- nandersetzung mit seinem Vater zu sprechen kam, unterbrach ihn der SEM-Mitarbeiter ein weiteres Mal mit dem Hinweis, dass dies bereits zu Protokoll genommen worden sei. Im Anschluss fragte er den Beschwerde- führer, ob es noch weitere Gründe für sein Asylgesuch gebe, die er noch nicht erwähnt habe, was der Beschwerdeführer verneinte (Akten des SEM, Aktennummer [im Folgenden: act.] […]-13/12 ad F. 14). In der Folge wur- den dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu seinem Aufenthalt in der Türkei, zu «Schule/Ausbildung/Beruf/Alltag», zum Reiseweg sowie zu sei- nen Familienverhältnissen gestellt. Am Ende der Anhörung wurde er noch ein weiteres Mal gefragt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in

E-400/2024 Seite 8 die Türkei sprächen und die er noch nicht erwähnt habe (act. 13/12 ad F. 69), was er erneut verneinte.

E. 3.2.2 In den protokollierten freien Reden des Beschwerdeführers ist keine Verunsicherung über die beiden Unterbrechungen durch den SEM-Mitar- beiter zu erkennen. Weder die Unterbrechung durch dessen Rechtsvertre- tung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht weiter über die geltend gemachten sexuellen Belästigungen sprechen wollte, kann sodann dem SEM angelastet werden. Auch hat es die Rechtsvertretung unterlas- sen, während der Anhörung zu den Asylgründen mit entsprechenden Rück- fragen die aus ihrer Sicht nicht abschliessend geklärten Punkte direkt an- zusprechen. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Anhörung sei zu kurz gewesen, unbehilflich.

E. 3.3 Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes be- gründet der Beschwerdeführer damit, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, seine exilpolitische Tätigkeit und seine Tätigkeiten in den sozialen Medien, welche die Sachlage beziehungsweise sein Gefährdungsprofil be- achtlich verändern würden, abzuklären. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten zeigt, dass der Beschwerde- führer sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren, ins- besondere in den Befragungen vor dem SEM, zu keinem Zeitpunkt er- wähnte. Diesbezüglich erklärte er in der Beschwerde namentlich, er habe vergessen, dieses anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zu erwäh- nen. Nachdem in der Anhörung nie auch nur ansatzweise davon die Rede war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise politisch tätig gewe- sen sei, kann dem SEM kein Vorwurf gemacht werden, dass es ihm in die- sem Zusammenhang keine expliziten Rückfragen gestellt hat. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ob- legen, alles aus seiner Sicht für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei- genschaft Relevante aus eigener Initiative offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 AsylG). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Säumnis damit erklärt, er sei durch das «ständige Unterbrechen» ver- unsichert gewesen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer vom SEM-Mitarbeiter lediglich zweimal unterbrochen, als er auf eine be- reits protokollierte sowie bereits eine längere Zeit zurückliegende Ausei- nandersetzung mit seinem Vater zu sprechen kam. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt, um seine Asylvorbringen vorzutragen. Die während der Anhörung zweimal gestellte Frage nach wei- teren Asylgründen hat der Beschwerdeführer jeweils verneint (vgl.

E-400/2024 Seite 9 E. 3.2.1). Unter diesen Umständen ist es dem SEM nicht anzulasten, dass es sich in der angefochtenen Verfügung mit dem erstmals auf Beschwer- deebene vorgetragenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdefüh- rers nicht auseinandergesetzt hat. Eine damit einhergehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entsprechend zu verneinen.

E. 3.4 Als einen weiteren Grund für die geltend gemachte Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes führt der Beschwerdeführer an, er habe bereits in der Anhörung angegeben, an psychischen Problemen zu leiden. Die pau- schale Feststellung der Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen ge- sunden jungen Mann, stimme so folglich nicht und es sei die Sache ans SEM zur neuen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Entgegen seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer in der Anhörung keine konkreten psychischen Probleme geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, er habe Probleme einzuschlafen sowie die ganze Zeit das Ge- fühl, dass jemand komme, um ihn zu erwürgen. Auf die mitfühlende Reak- tion des SEM-Mitarbeiters, dies sei verständlich und es sei normal, vor so einem Gespräch nervös zu sein, hat der Beschwerdeführer geantwortet, er sei auch im Flüchtlingscamp ständig «in diesem Zustand». Im Ausreisege- spräch vom 10. Januar 2024 wurden als Gesundheitsprobleme entspre- chend eine psychische Belastung sowie Schlafprobleme aufgeführt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass weder der Beschwerdeführer Medikamente einnehme noch eine medizinische Behandlung stattfinde (act. 20/1). Nachdem der Beschwerdeführer auch mit seiner Beschwerde keinen psychiatrischen Facharztbericht eingereicht oder weitere Gesund- heitsprobleme substantiiert vorgetragen hat, besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung ans SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die vorgebrachten psychischen Probleme werden jedoch nachfolgend im Rah- men der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mitzube- rücksichtigen sein (E. 9.3.3 Abs. 2 hiernach).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-400/2024 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung ist das SEM zum Schluss gekommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gemäss der Aktenlage in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. In den Akten lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- respektive Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für den Beschwerdeführer das Risiko als gering einzuschät- zen, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Mit seinem politischen Engagement, das sich auf das Verteilen von Broschüren, Auf- hängen von Plakaten und Hüten eines Standes für die legale Partei HDP respektive auf eine Tätigkeit als Urnenaufsichtsperson anlässlich der letz- ten Wahlen beschränkt habe, weise er kein politisches Profil auf. Auch sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeit- punkt noch völlig hypothetischen – Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe verurteilt zu werden, da türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder

E-400/2024 Seite 11 die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Die einfache Mitglied- schaft respektive Unterstützung einer legalen Partei wie der HDP begründe für sich alleine genommen keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Jahr 2015 sei offen- sichtlich weder zeitlich noch sachlich kausal für seine Ausreise aus der Tür- kei gewesen. In Bezug auf seinen psychisch kranken Vater, der ihn ge- schlagen habe, und die Söhne seines Onkels, die ihn unter Zwang nach H._______ hätten bringen wollen, wobei es eine Schlägerei gegeben habe, habe er die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Praxisgemäss sei jedoch vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behör- den im Falle nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen. Auch deuteten kei- nerlei Hinweise darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei kein Schutz gewährt worden wäre, wenn er die Behörden um einen solchen er- sucht hätte. Die Inanspruchnahme der bestehenden Schutzinfrastruktur wäre ihm, einem finanziell unabhängigen und eigenständigen (…)-jährigen berufstätigen Mann, der bereits an diversen Orten in der Türkei gewohnt habe, zumutbar gewesen. Zudem sei sein Vater bereits pensioniert bezie- hungsweise führe er einen (…), womit in seiner Person kein Grund ersicht- lich sei, der ihm die Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur hätte erschweren können. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis abzusprechen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe neu aus, er habe sich auch in der Schweiz weiter politisch betätigt und so an verschie- denen Kundgebungen teilgenommen, über die öffentlich berichtet worden sei. Diesbezüglich seien Aufnahmen auf verschiedenen Online-Nachrich- tenportalen veröffentlicht worden, auf denen er im Vordergrund erkennbar abgebildet sei, womit davon auszugehen sei, dass die türkischen Behör- den Kenntnis von diesen Tätigkeiten erlangt hätten. Zudem habe er in den sozialen Medien immer wieder regierungskritische «Posts» veröffentlicht. Diesen habe er Fotos, auf denen er mit der Flagge der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu sehen sei, beigefügt. Vor wenigen Tagen sei er so ins Visier von «Internet-Trollen» geraten, die ihn beleidigten und sein Profil mit den Profilen der türkischen Polizei, der Cyberpolizei und dem Innenmi- nisterium verlinkten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien in ei- ner Gesamtbetrachtung zu werten. Seine Ethnie könne dabei nicht als asyl- rechtlich irrelevant abgetan werden, sondern habe einen direkten Einfluss auf seine Verfolgung. Zudem bestehe für Personen, die der HDP nahe-

E-400/2024 Seite 12 stünden, ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates. Er sei bereits beim versuchten Grenzübertritt nach F._______ im Jahr 2015 ins Visier der türkischen Behörden geraten. Damals sei er registriert worden und es sei ihm vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein. Seit 2015 habe er zudem die HDP erheblich unterstützt und regelmässig an Demonstrationen teilge- nommen. Sein gesamtes Umfeld habe sich in diesem Kreis bewegt. Kurz vor seiner Flucht seien enge Freunde der Jugendbewegung verraten und inhaftiert worden. Seit seiner Ausreise aus der Türkei sei er zudem mehr- fach an seiner Meldeadresse von der Polizei gesucht worden, dies zuletzt eine Woche vor der Beschwerdeerhebung. Hierbei habe die Polizei seinem Bekannten den Grund auch auf dessen Nachfrage hin nicht genannt. Hinzu komme sein beträchtliches exilpolitisches Engagement. Schliesslich drohe ihm auch eine Verfolgung durch seine Familie, nachdem ihm sein Vater mit dem Tod gedroht habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihn der türki- sche Staat als politischen Gegner vor seiner Familie schützen könne. Ins- gesamt weise er damit ein erhebliches politisches Profil auf und es habe ihm vor seiner Flucht aus der Türkei asylrechtliche Verfolgung gedroht res- pektive drohe ihm eine solche bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund sei- nes exilpolitischen Engagements festzustellen, was zu einer vorläufigen Aufnahme führen müsse.

E. 5.3 Mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 erklärt der Beschwerdeführer zu den mit dieser Eingabe neu eingereichten Ermittlungsakten aus der Tür- kei, es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Tatverdachts der Propa- ganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Die türkischen Straf- verfolgungsbehörden stützten sich dabei auf verschiedene Beiträge in so- zialen Netzwerken. Am 22. Februar 2024 sei ein Haftbefehl zwecks Befra- gung erlassen worden. Dabei seien in den Ermittlungsakten verschiedene Twitter (recte: X)-Beiträge abgelegt. Wegen des gegen ihn erlassenen Festnahmebefehls sei bei einer Rückkehr in die Türkei damit zu rechnen, dass er umgehend festgenommen werde. Im Falle einer Verurteilung habe er sodann mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe sowie nach einer ver- büssten Freiheitsstrafe mit behördlichen Massnahmen wie Überwachun- gen und Schikanen zu rechnen. Die gegen ihn eingeleitete Strafuntersu- chung zeige damit, dass er ein erhebliches Risikoprofil aufweise und er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung riskiere.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zu den neu eingereichten Un- terlagen des Beschwerdeführers aus, gemäss seiner Praxis sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe das neu gel-

E-400/2024 Seite 13 tend gemachte Ermittlungsverfahren (inkl. Vorführbefehl) wegen Terrorpro- paganda durch Beiträge auf den sozialen Medien keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei.

E. 5.5 Mit Replik vom 12. Juli 2024 erwidert der Beschwerdeführer, die Vor- instanz unterlasse eine Gesamtwürdigung. In Kombination mit seinem En- gagement für die HDP, seinem exilpolitischen Engagement sowie seinen Aktivitäten in den sozialen Medien sei von einem erhöhten Gefährdungs- profil auszugehen, was nicht zuletzt durch den Vorführbefehl belegt werde.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als flüchtlings- rechtlich nicht relevant eingestuft hat. Damit kann diesbezüglich mit folgen- den Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1).

E. 6.1 Namentlich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei auf das Verteilen von Broschüren, Aufhängen von Plakaten und Hüten eines Standes für die HDP respektive auf eine Tätigkeit als Urnenaufsichtsperson anlässlich der letzten Wahlen beschränkt hat. Das SEM wies sodann grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich bei der HDP – trotz des im Jahr 2021 ange- strengten Verbotsverfahrens – um eine legale Partei handelt. Hinzuzufü- gen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht einmal ein offizielles Mitglied der Partei war (act. 13/12 ad F. 52). Damit ist die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Tätig- keiten für die HDP kein politisches Profil auf, nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwer- deführer geschilderten Vorfälle des Jahres 2015 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei im Frühjahr 2023 gewesen seien. So ist dem SEM beizupflichten, dass die einmalige Festnahme durch türkische Grenzsoldaten beim versuchten Grenzübertritt nach F._______ als mit der Rückgabe des Beschwerdeführers an seine Familie abgeschlossen zu betrachten ist. Nachdem der Beschwerdeführer damals weder effektiv die Grenze überschritten noch sich irgendetwas hat zuschulden lassen kommen und zudem er und seine Freunde für die ver- suchte Grenzüberschreitung eine plausible Rechtfertigung vorgebracht

E-400/2024 Seite 14 hätten (sie hätten bloss dem Krieg zugesehen), ist nicht davon auszuge- hen, dass bei den türkischen Behörden eine Akte gegen den Beschwerde- führer vorliegt. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei bei der damali- gen Festnahme bei den Behörden registriert worden, ist nachgeschoben und nicht glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer hierfür keinen Nach- weis erbracht hat.

E. 6.3 Bezüglich der schwierigen Beziehung zu seinem Vater, der ihn immer wieder geschlagen habe, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, er habe die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht, weil sein Vater auf der Seite des Staates stehe und er da- her nicht denke, dass der Staat ihn beschützen würde (act. 13/12 ad F. 65). Die Nachstellungen seitens seines Vaters hat das SEM zu Recht als nicht- staatliche Verfolgung qualifiziert und in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht auf die praxisgemäss anzunehmende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden verwiesen. Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers liegt kein objektiver Grund dafür vor, dass die türkischen Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, wenn er um einen solchen ersucht hätte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erklärte, es liege in der Person des Vaters des Beschwerdeführers, der bereits pensioniert respektive In- haber eines (…) (gewesen) sei, kein Grund zur Annahme vor, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer den Schutz verweigert. Anders als der Be- schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn die türkischen Behörden aufgrund sei- nes politischen Engagements nicht vor seiner Familie geschützt hätten. Wie bereits dargelegt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erklärt, der Beschwerdeführer erfülle mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die HDP kein politisches Profil (E. 6.1 hiervor). Wie nachfol- gend zu sehen sein wird, ändern daran auch die in der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nichts (E. 7 hiernach). Indem der Beschwerdeführer damit die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, hat das SEM zu Recht ein internationales Schutz- bedürfnis verneint.

E. 6.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu vorbringt, sein Vater habe ihm mit dem Tod bedroht, und hierzu zwei Bildschirmfotos eines Chats zwischen ihm und seinem Vater einreicht. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Schutzmöglichkeiten durch die türkischen Behörden zu verweisen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und

E-400/2024 Seite 15 möglich, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, um sich seinen familiären Problemen zu entziehen.

E. 6.5 Zu dem in der Beschwerde erstmals geäusserten Vorbringen, er sei als Kurde bereits über viele Jahre hinweg rassistischer Diskriminierung und herabwürdigender Behandlung in der Türkei ausgesetzt gewesen, ist fest- zuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisge- mäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli- tischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gefolgert, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und damit das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7 Das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte exilpolitische Engage- ment ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.1 Insbesondere seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regie- rung vom Juli 2016 gehen die türkischen Behörden rigoros gegen tatsäch- liche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche In- haftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls

E-400/2024 Seite 16 politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozess- führung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht namentlich für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine be- gründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

E. 7.2 Gemäss den mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 neu eingereichten Unterlagen hat die Staatsanwaltschaft von I._______ aufgrund eines Open-Source-Forschungsberichts vom 15. Januar 2024 festgehalten, dass die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien die Tatbe- stände der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie der An- stiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindschaft erfüllten. Die Staatsan- waltschaft in H._______ hat daraufhin gegen den Beschwerdeführer auf- grund dieser Beiträge in den sozialen Medien am 22. Februar 2024 einen Vorführbeschluss erlassen, woraufhin ein gerichtlicher Vorführbefehl (Ya- kalama Emri) erging. Gemäss diesen Unterlagen wurde gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bisher jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt hat, werden in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl einge- leitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Zudem endet lediglich ein Bruch- teil der soziale-Medien-Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe (vgl. z.B. Urteil des D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). Vor diesem Hinter- grund ist offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Be- schwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Beim eingereichten Vorführbefehl handelt es sich entgegen der Angabe des Beschwerdeführers sodann nicht um einen Haftbefehl. Zweck des Vorführbefehls ist ausschliesslich, den Beschwerdeführer einzuver- nehmen, wobei der Friedensstrafrichter nach der Einvernahme zu ent- scheiden hat, ob er in Haft genommen werden soll oder nicht. Eine Vorfüh- rung zwecks Verhaftung ist gemäss dem eingereichtem Vorführbefehl demgegenüber nicht vorgesehen. Entsprechend ist auf dem Vorführbefehl

E-400/2024 Seite 17 denn auch explizit vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach der Auf- nahme seiner Aussage wieder freizulassen ist.

E. 7.3 Aufgrund der bereits mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt eingereichten Ausdrucke der Plattform X, wonach der Beschwerde- führer Fotos bewaffneter Personen (vermutlich der PKK) hochgeladen und sich in kurzen Meldungen für die PKK, den (bewaffneten) Widerstand und den Kampf um Freiheit ausgesprochen hat, ist sodann ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stehen. Das Konto mit dem Namen «J._______» wurde zwi- schenzeitlich bereits wieder gelöscht. Es besteht damit der begründete Ein- druck, dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren in der Türkei bewusst initiiert hat, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufent- haltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Die blosse Gefahr der vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme stellt zudem keinen flüchtlingsrelevanten Nachteil dar, zumal auch in der Schweiz die Redefreiheit nicht grenzenlos gilt und insbesondere auch hier Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung strafrechtlich geahndet wer- den können.

E. 7.4 Gemäss den weiteren eingereichten Unterlagen hat der Beschwerde- führer in der Schweiz sodann an verschiedenen Anlässen und Demonstra- tionen kurdischer Organisationen teilgenommen, ohne hierbei jedoch eine exponierte Rolle (zum Beispiel am Rednerpult) innegehabt zu haben. In den eingereichten Zeitungsartikeln, die auf Online-Nachrichtenportalen veröffentlicht worden seien, wird der Beschwerdeführer zudem nicht na- mentlich erwähnt und ist auf den mit diesen publizierten Fotos sowie auch auf den mit dem USB-Stick (Beschwerdebeilage 11) ins Recht gelegten Videos, entgegen seiner Darstellung, auch nicht im Vordergrund zu sehen. Bezüglich der beiden Fotos, auf denen der Beschwerdeführer vor den Pla- katen einer YPJ (Yekîneyên Parastina Jin)-Kämpferin sowie mehrerer Gue- rilla-Kämpfer der PKK (Beschwerdebeilage 12) respektive vor einem Infor- mationsstand mit den Plakaten «Freedom für Abdullah Öcalan» (Be- schwerdebeilage 13) posiert, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht dargelegt, wann und wo diese publiziert worden sein sollen, womit diesbezüglich eine (breite) öffentliche Streuung zu verneinen ist. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von die- sen weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlangt haben. Hierfür

E-400/2024 Seite 18 spricht auch, dass diese in den eingereichten Ermittlungsakten keine Er- wähnung finden. Damit ist – abgesehen von seinen Veröffentlichungen auf der Plattform X – eine exponierte asylpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen. Auch vor seiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwerdeführer nicht als ein politischer Aktivist exponiert (vgl. hierzu E. 6.1 hiervor). Überdies hat nach Angaben des Beschwerdeführers seine Kernfamilie die türkische Regierungspartei AKP unterstützt, womit ein Po- litmalus auch unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen zu verneinen ist. Dies sollte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Nachdem der Beschwerde- führer nicht vorbestraft ist und daher als «Ersttäter» gilt sowie in der Türkei bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hat, ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie eine Anklageerhebung oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens abzuwen- den.

E. 7.5 Insgesamt steht die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung des SEM, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terror- propaganda durch Beiträge auf den sozialen Medien keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei begründe, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.3; E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6 ff.; D-1268/2024 vom

15. März 2024 E. 7.3 ff.; D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 ff.; E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2 und E-7253/2023 vom 19. Feb- ruar 2024 E. 6.4 f., je m.w.H.) und ist somit nicht zu beanstanden. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu vernei- nen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-400/2024 Seite 19

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei- ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli

E-400/2024 Seite 20 2016 herrschen in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch bürger- kriegsähnliche Verhältnissen, was auch für Angehörige der kurdischen Eth- nie gilt (vgl. nur Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Es ist damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Voll- zugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 9.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig), welchen er am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben hat. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in der Stadt H._______, welche von den Erdbeben nicht betroffen war, und hat weder im Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreisegründe im Zusammenhang mit den Erdbeben vorgetragen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Erdbeben nicht als einen Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat.

E. 9.3.3 Weiter kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als psychische Be- schwerden Schlafprobleme, Atemnot und Angstzustände geltend. Insbe- sondere habe er die ganze Zeit das Gefühl, dass jemand kommen würde, um ihn zu erwürgen. Er hat indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Berichte eingereicht. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Schlafprobleme habe und unter einer psychischen Belastung leide, war bereits im vorinstanzlichen Verfa-

E-400/2024 Seite 21 hren bekannt. Nachdem er diese Probleme jedoch nicht medizinisch be- handeln lässt und namentlich keine (Schlaf-)Medikamente einnimmt (act. 20/1; vgl. E. 3.4 Abs. 2 hiervor), ist nicht davon auszugehen, dass er durch diese bisher nicht fachärztlich bestätigten psychischen Probleme erheblich eingeschränkt ist. Eine mit diesen Problemen einhergehende Lebensge- fährdung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschliessen, womit diese dem Vollzug der Wegweisung eindeutig nicht entgegen stehen. Fer- ner ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung allfälliger weitergehender psychischer Probleme auch in der Türkei möglich wäre (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6396/2023 vom 28. Februar 2024 E. 9.2.5 m.w.H.).

E. 9.3.4 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Feststellungen des SEM abzustel- len, wonach der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in der Türkei ver- bracht habe, dort sozialisiert worden sei, über ein freundschaftliches Be- ziehungsnetz sowie eine mehrjährige Berufserfahrung auf (…) und als (…) verfüge. Das SEM hat zu Recht gefolgert, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, er könne sich bei einer Rückkehr problemlos wie- der integrieren und seinen Lebensunterhalt mit einer Tätigkeit als (…) oder einer anderen Erwerbstätigkeit sichern.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) gültigen Reise- pass (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [act. 11/9] S. 4) und es ob- liegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-400/2024 Seite 22

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 abgewiesen worden ist. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)

E-400/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-400/2024 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion B._______, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...) März 2023 und reiste am (...) August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Vollmacht vom 14. August 2023 betraute er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums C._______) mit der Wahrung seiner Interessen. Das SEM nahm am 15. August 2023 seine Personalien auf und hörte ihn am 22. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land aus religiösen und politischen Gründen verlassen. Seine Familie sei extrem religiös, unterstütze die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und sei mehr auf «das Türken-Sein» orientiert. Er dagegen habe während seiner Gymnasialzeit in D._______ im Jahr 2014 begonnen, seine Ethnie, Sprache und Religion zu hinterfragen. Da die Menschen im Gymnasium seine Ethnie beleidigt hätten, habe er in das Gymnasium in E._______ gewechselt, wo er kurdische revolutionäre Freunde gefunden und Kurdisch gelernt habe, um mit diesen zu sprechen. Im Jahr 2015 habe er gemeinsam mit drei Freunden versucht, nach F._______ zu gehen, um dort Unterstützung zu leisten. Er sei jedoch bereits beim Versuch der Grenzüberquerung von türkischen Soldaten festgenommen worden. Diese hätten ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt, sexuell belästigt, beleidigt sowie misshandelt. Ausserdem hätten diese ihnen gesagt, F._______ werde bald fallen, sie gefragt, was sie dort verloren hätten, und sie als Terroristen beschimpft. Er und seine Freunde hätten gelogen, um nicht in Haft genommen zu werden, und gesagt, sie hätten nur dem Krieg zugesehen. Die Soldaten hätten sie dann ihren Familien übergeben, woraufhin ihn sein psychisch kranker Vater in das Kinderzimmer gesperrt und mit einem Gürtel geschlagen habe. Er habe sich befreien können, indem er das Glas der Türe kaputtgeschlagen habe, und sei nach G._______ geflohen. Dort habe er als (...) gearbeitet. Eines Tages hätten ihn die Söhne seines Onkels beim Arbeiten gesehen und versucht, ihn mit Zwang nach H._______ zurückzubringen. Im Zuge der darauffolgenden Schlägerei sei sein Kiefer gebrochen, mehrere seiner Zähne seien abgebrochen und er habe eine Platzwunde an seiner Augenbraue erlitten. Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er (in Unkenntnis seiner Familie) die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]) unterstützt. Er habe Broschüren verteilt, Plakate aufgehängt und sei am HDP-Stand in H._______ gestanden. Auch sei er bei den letzten Wahlen Urnenaufsichtsperson gewesen. Er habe jedoch wegen seiner Familie nicht ein offizielles Parteimitglied sein können. Ende Juli 2023 habe ihm ein Freund telefonisch mitgeteilt, es seien bei Razzien Freunde festgenommen worden, und ihm geraten zu fliehen. Da unter ihnen ein Verräter gewesen sei, seien oft in Zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe damals bei einem Verwandten gewohnt. Dieser habe ihn zudem telefonisch gewarnt, sein Vater habe herausgefunden, dass er Atheist geworden sei, und wolle ihn deswegen töten. Bei den türkischen Behörden habe er nicht um Schutz ersucht, weil er denke, dass ihn der Staat nicht beschützen würde, da sein Vater auf der Seite des Staates stehe. Er sei daraufhin geflohen, da er sonst getötet worden wäre oder in Haft sitzen müsste, ohne zu wissen, was für eine Straftat er begangen habe. Als mögliche Haftgründe führte er an, dass er auf dem Weg nach F._______ erwischt worden sei und dass er die HDP unterstütze. Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel zu seinen Asylgründen vor. Seine Rechtsvertreterin gab am Ende der Anhörung an, der Rechtsvertretung habe momentan keinen Zugriff auf E-Devlet und werde versuchen, einen türkischen Anwalt zu bevollmächtigen, um über ein mögliches Strafverfahren Kenntnis zu erlangen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass im Original ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 liess er zudem einen Registerauszug des Zivilstandsamts H._______ sowie eine Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungs- und Bürgeramts H._______ (beides in Kopie) einreichen. A.c Am 5. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seine zugewiesene Rechtsvertretung, Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.e Ebenfalls am 8. Januar 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung der mandatierten Rechtsanwältin als amtlicher Rechtsbeiständin. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1), eine Vollmacht (im Original; Beilage 2), den Internet-Ausdruck des Berichts der kurdischen Nachrichtenagentur Firat News Agency (kurdisch: Ajansa Nûçeyan a Firatê; ANF) mit dem Titel «Schweiz: Kurd:innen feiern den 15. August» vom 14. August 2023 (Beilage 3), denselben Bericht in Türkisch inkl. der Vergrösserung eines im Bericht enthaltenen Fotos (Beilage 4), verschiedene Bilder der Internetplattform Instagram (Beilagen 5-7), den Internet-Ausdruck des ANF-Berichts vom 18. Oktober 2023 inkl. Übersetzung sowie zwei unterschiedlich starke Vergrösserungen eines im Bericht enthaltenen Fotos (Beilagen 8-10), eine CD-Rom mit zwei Videos (Beilage 11), zwei auf einer A4-Seite ausgedruckte Fotos des Beschwerdeführers vom (...) 2023 und (...) 2024 (Beilagen 12 f.), mehrere Bildschirmfotos der Internetplattform Twitter (heute: X) inkl. Übersetzung (Beilagen 14-26) sowie zwei Bildschirmfotos eines Chats zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater inkl. Übersetzung (Beilagen 27 f.) bei. B.b Am 19. Januar 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens (definitiv) in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 16. Februar 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 12. Februar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. B.e Mit Spontaneingabe vom 29. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer die amtlich beglaubigte Vollmacht eines türkischen Anwalts ins Recht und erklärte, er habe diesen damit beauftragt, herauszufinden, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Gleichzeitig bat er, mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis die Abklärungen in der Türkei abgeschlossen seien. B.f Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe über seinen Anwalt in der Türkei verschiedene Ermittlungsakten aus der Türkei erhalten und reichte dem Bundesverwaltungsgericht die Ausdrucke eines Vorführbeschlusses der Staatsanwaltschaft H._______ vom 22. Februar 2024, eines gerichtlichen Vorführbefehls (Yakalama Emri), eines Open-Source-Forschungsberichts vom 15. Januar 2024 sowie weiterer Auszüge aus den Ermittlungsakten mitsamt deutschen Übersetzungen ein. B.g Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2024 brachte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz die Beschwerde sowie die beiden Spontaneingaben samt Beilagen zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. B.h In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 nahm die Vorinstanz zu den mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 neu eingereichten Unterlagen Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.i Am 12. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass ihn das SEM nur verkürzt angehört habe. Die Anhörung zu den Asylgründen habe inklusive Rückübersetzung lediglich zwei Stunden und zehn Minuten gedauert. Auch sei er in seiner freien Rede unterbrochen worden. Durch das «ständige Unterbrechen» sei er verunsichert gewesen und habe so immer wieder den Faden verloren. 3.2.1 Die vom Beschwerdeführer zutreffend angegebene Dauer der Anhörung von zwei Stunden und zehn Minuten erscheint weder aussergewöhnlich kurz noch kann aus dieser geschlossen werden, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob es die Anhörung erlaubte, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist vielmehr der Inhalt des Gesprächs massgebend. Während der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 71 Fragen gestellt, wobei sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass es während des Gesprächs Verständigungsprobleme gegeben hätte. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung dreimal unterbrochen wurde. Die erste Unterbrechung in seiner freien Rede ist indessen der eigenen Rechtsvertretung zuzuschreiben, welche intervenierte, nachdem der Beschwerdeführer eine sexuelle Belästigung erwähnt hatte, um zu klären, wie die Anhörung fortzusetzen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, das Setting mit der Anwesenheit von Frauen sei für ihn im Moment kein Problem und er wolle allgemein nicht über dieses Thema reden, schlug der SEM-Mitarbeiter vor, den Beschwerdeführer weiter frei berichten zu lassen und forderte ihn in der Folge auf, mit seinen Erzählungen fortzufahren. Das zweite Mal wurde er vom SEM-Mitarbeiter während der Schilderung einer Auseinandersetzung mit seinem Vater unterbrochen. Hierbei wies der SEM-Mitarbeiter darauf hin, dass es so klinge, als ob das Erzählte schon eine Weile zurückliege, und bat den Beschwerdeführer, zuerst zu erzählen, was unmittelbar vor seiner Ausreise passiert sei. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf diese Auseinandersetzung mit seinem Vater zu sprechen kam, unterbrach ihn der SEM-Mitarbeiter ein weiteres Mal mit dem Hinweis, dass dies bereits zu Protokoll genommen worden sei. Im Anschluss fragte er den Beschwerdeführer, ob es noch weitere Gründe für sein Asylgesuch gebe, die er noch nicht erwähnt habe, was der Beschwerdeführer verneinte (Akten des SEM, Aktennummer [im Folgenden: act.] [...]-13/12 ad F. 14). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu seinem Aufenthalt in der Türkei, zu «Schule/Ausbildung/Beruf/Alltag», zum Reiseweg sowie zu seinen Familienverhältnissen gestellt. Am Ende der Anhörung wurde er noch ein weiteres Mal gefragt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprächen und die er noch nicht erwähnt habe (act. 13/12 ad F. 69), was er erneut verneinte. 3.2.2 In den protokollierten freien Reden des Beschwerdeführers ist keine Verunsicherung über die beiden Unterbrechungen durch den SEM-Mitarbeiter zu erkennen. Weder die Unterbrechung durch dessen Rechtsvertretung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht weiter über die geltend gemachten sexuellen Belästigungen sprechen wollte, kann sodann dem SEM angelastet werden. Auch hat es die Rechtsvertretung unterlassen, während der Anhörung zu den Asylgründen mit entsprechenden Rückfragen die aus ihrer Sicht nicht abschliessend geklärten Punkte direkt anzusprechen. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Anhörung sei zu kurz gewesen, unbehilflich. 3.3 Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründet der Beschwerdeführer damit, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, seine exilpolitische Tätigkeit und seine Tätigkeiten in den sozialen Medien, welche die Sachlage beziehungsweise sein Gefährdungsprofil beachtlich verändern würden, abzuklären. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere in den Befragungen vor dem SEM, zu keinem Zeitpunkt erwähnte. Diesbezüglich erklärte er in der Beschwerde namentlich, er habe vergessen, dieses anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zu erwähnen. Nachdem in der Anhörung nie auch nur ansatzweise davon die Rede war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise politisch tätig gewesen sei, kann dem SEM kein Vorwurf gemacht werden, dass es ihm in diesem Zusammenhang keine expliziten Rückfragen gestellt hat. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, alles aus seiner Sicht für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft Relevante aus eigener Initiative offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 AsylG). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Säumnis damit erklärt, er sei durch das «ständige Unterbrechen» verunsichert gewesen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer vom SEM-Mitarbeiter lediglich zweimal unterbrochen, als er auf eine bereits protokollierte sowie bereits eine längere Zeit zurückliegende Auseinandersetzung mit seinem Vater zu sprechen kam. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt, um seine Asylvorbringen vorzutragen. Die während der Anhörung zweimal gestellte Frage nach weiteren Asylgründen hat der Beschwerdeführer jeweils verneint (vgl. E. 3.2.1). Unter diesen Umständen ist es dem SEM nicht anzulasten, dass es sich in der angefochtenen Verfügung mit dem erstmals auf Beschwerdeebene vorgetragenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Eine damit einhergehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entsprechend zu verneinen. 3.4 Als einen weiteren Grund für die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes führt der Beschwerdeführer an, er habe bereits in der Anhörung angegeben, an psychischen Problemen zu leiden. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, stimme so folglich nicht und es sei die Sache ans SEM zur neuen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Entgegen seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer in der Anhörung keine konkreten psychischen Probleme geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, er habe Probleme einzuschlafen sowie die ganze Zeit das Gefühl, dass jemand komme, um ihn zu erwürgen. Auf die mitfühlende Reaktion des SEM-Mitarbeiters, dies sei verständlich und es sei normal, vor so einem Gespräch nervös zu sein, hat der Beschwerdeführer geantwortet, er sei auch im Flüchtlingscamp ständig «in diesem Zustand». Im Ausreisegespräch vom 10. Januar 2024 wurden als Gesundheitsprobleme entsprechend eine psychische Belastung sowie Schlafprobleme aufgeführt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass weder der Beschwerdeführer Medikamente einnehme noch eine medizinische Behandlung stattfinde (act. 20/1). Nachdem der Beschwerdeführer auch mit seiner Beschwerde keinen psychiatrischen Facharztbericht eingereicht oder weitere Gesundheitsprobleme substantiiert vorgetragen hat, besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung ans SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die vorgebrachten psychischen Probleme werden jedoch nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mitzuberücksichtigen sein (E. 9.3.3 Abs. 2 hiernach). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung ist das SEM zum Schluss gekommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gemäss der Aktenlage in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. In den Akten lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- respektive Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für den Beschwerdeführer das Risiko als gering einzuschätzen, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Mit seinem politischen Engagement, das sich auf das Verteilen von Broschüren, Aufhängen von Plakaten und Hüten eines Standes für die legale Partei HDP respektive auf eine Tätigkeit als Urnenaufsichtsperson anlässlich der letzten Wahlen beschränkt habe, weise er kein politisches Profil auf. Auch sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch völlig hypothetischen - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, da türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Die einfache Mitgliedschaft respektive Unterstützung einer legalen Partei wie der HDP begründe für sich alleine genommen keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Jahr 2015 sei offensichtlich weder zeitlich noch sachlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. In Bezug auf seinen psychisch kranken Vater, der ihn geschlagen habe, und die Söhne seines Onkels, die ihn unter Zwang nach H._______ hätten bringen wollen, wobei es eine Schlägerei gegeben habe, habe er die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht. Praxisgemäss sei jedoch vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen. Auch deuteten keinerlei Hinweise darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei kein Schutz gewährt worden wäre, wenn er die Behörden um einen solchen ersucht hätte. Die Inanspruchnahme der bestehenden Schutzinfrastruktur wäre ihm, einem finanziell unabhängigen und eigenständigen (...)-jährigen berufstätigen Mann, der bereits an diversen Orten in der Türkei gewohnt habe, zumutbar gewesen. Zudem sei sein Vater bereits pensioniert beziehungsweise führe er einen (...), womit in seiner Person kein Grund ersichtlich sei, der ihm die Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur hätte erschweren können. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis abzusprechen. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe neu aus, er habe sich auch in der Schweiz weiter politisch betätigt und so an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, über die öffentlich berichtet worden sei. Diesbezüglich seien Aufnahmen auf verschiedenen Online-Nachrichtenportalen veröffentlicht worden, auf denen er im Vordergrund erkennbar abgebildet sei, womit davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden Kenntnis von diesen Tätigkeiten erlangt hätten. Zudem habe er in den sozialen Medien immer wieder regierungskritische «Posts» veröffentlicht. Diesen habe er Fotos, auf denen er mit der Flagge der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu sehen sei, beigefügt. Vor wenigen Tagen sei er so ins Visier von «Internet-Trollen» geraten, die ihn beleidigten und sein Profil mit den Profilen der türkischen Polizei, der Cyberpolizei und dem Innenministerium verlinkten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen seien in einer Gesamtbetrachtung zu werten. Seine Ethnie könne dabei nicht als asylrechtlich irrelevant abgetan werden, sondern habe einen direkten Einfluss auf seine Verfolgung. Zudem bestehe für Personen, die der HDP nahestünden, ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates. Er sei bereits beim versuchten Grenzübertritt nach F._______ im Jahr 2015 ins Visier der türkischen Behörden geraten. Damals sei er registriert worden und es sei ihm vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein. Seit 2015 habe er zudem die HDP erheblich unterstützt und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Sein gesamtes Umfeld habe sich in diesem Kreis bewegt. Kurz vor seiner Flucht seien enge Freunde der Jugendbewegung verraten und inhaftiert worden. Seit seiner Ausreise aus der Türkei sei er zudem mehrfach an seiner Meldeadresse von der Polizei gesucht worden, dies zuletzt eine Woche vor der Beschwerdeerhebung. Hierbei habe die Polizei seinem Bekannten den Grund auch auf dessen Nachfrage hin nicht genannt. Hinzu komme sein beträchtliches exilpolitisches Engagement. Schliesslich drohe ihm auch eine Verfolgung durch seine Familie, nachdem ihm sein Vater mit dem Tod gedroht habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihn der türkische Staat als politischen Gegner vor seiner Familie schützen könne. Insgesamt weise er damit ein erhebliches politisches Profil auf und es habe ihm vor seiner Flucht aus der Türkei asylrechtliche Verfolgung gedroht respektive drohe ihm eine solche bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund seines exilpolitischen Engagements festzustellen, was zu einer vorläufigen Aufnahme führen müsse. 5.3 Mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 erklärt der Beschwerdeführer zu den mit dieser Eingabe neu eingereichten Ermittlungsakten aus der Türkei, es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Tatverdachts der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden stützten sich dabei auf verschiedene Beiträge in sozialen Netzwerken. Am 22. Februar 2024 sei ein Haftbefehl zwecks Befragung erlassen worden. Dabei seien in den Ermittlungsakten verschiedene Twitter (recte: X)-Beiträge abgelegt. Wegen des gegen ihn erlassenen Festnahmebefehls sei bei einer Rückkehr in die Türkei damit zu rechnen, dass er umgehend festgenommen werde. Im Falle einer Verurteilung habe er sodann mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe sowie nach einer verbüssten Freiheitsstrafe mit behördlichen Massnahmen wie Überwachungen und Schikanen zu rechnen. Die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung zeige damit, dass er ein erhebliches Risikoprofil aufweise und er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung riskiere. 5.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zu den neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers aus, gemäss seiner Praxis sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe das neu geltend gemachte Ermittlungsverfahren (inkl. Vorführbefehl) wegen Terrorpropaganda durch Beiträge auf den sozialen Medien keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei. 5.5 Mit Replik vom 12. Juli 2024 erwidert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz unterlasse eine Gesamtwürdigung. In Kombination mit seinem Engagement für die HDP, seinem exilpolitischen Engagement sowie seinen Aktivitäten in den sozialen Medien sei von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen, was nicht zuletzt durch den Vorführbefehl belegt werde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft hat. Damit kann diesbezüglich mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1). 6.1 Namentlich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei auf das Verteilen von Broschüren, Aufhängen von Plakaten und Hüten eines Standes für die HDP respektive auf eine Tätigkeit als Urnenaufsichtsperson anlässlich der letzten Wahlen beschränkt hat. Das SEM wies sodann grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich bei der HDP - trotz des im Jahr 2021 angestrengten Verbotsverfahrens - um eine legale Partei handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht einmal ein offizielles Mitglied der Partei war (act. 13/12 ad F. 52). Damit ist die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP kein politisches Profil auf, nicht zu beanstanden. 6.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle des Jahres 2015 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei im Frühjahr 2023 gewesen seien. So ist dem SEM beizupflichten, dass die einmalige Festnahme durch türkische Grenzsoldaten beim versuchten Grenzübertritt nach F._______ als mit der Rückgabe des Beschwerdeführers an seine Familie abgeschlossen zu betrachten ist. Nachdem der Beschwerdeführer damals weder effektiv die Grenze überschritten noch sich irgendetwas hat zuschulden lassen kommen und zudem er und seine Freunde für die versuchte Grenzüberschreitung eine plausible Rechtfertigung vorgebracht hätten (sie hätten bloss dem Krieg zugesehen), ist nicht davon auszugehen, dass bei den türkischen Behörden eine Akte gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei bei der damaligen Festnahme bei den Behörden registriert worden, ist nachgeschoben und nicht glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer hierfür keinen Nachweis erbracht hat. 6.3 Bezüglich der schwierigen Beziehung zu seinem Vater, der ihn immer wieder geschlagen habe, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, er habe die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht, weil sein Vater auf der Seite des Staates stehe und er daher nicht denke, dass der Staat ihn beschützen würde (act. 13/12 ad F. 65). Die Nachstellungen seitens seines Vaters hat das SEM zu Recht als nichtstaatliche Verfolgung qualifiziert und in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht auf die praxisgemäss anzunehmende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden verwiesen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein objektiver Grund dafür vor, dass die türkischen Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, wenn er um einen solchen ersucht hätte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erklärte, es liege in der Person des Vaters des Beschwerdeführers, der bereits pensioniert respektive Inhaber eines (...) (gewesen) sei, kein Grund zur Annahme vor, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer den Schutz verweigert. Anders als der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn die türkischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements nicht vor seiner Familie geschützt hätten. Wie bereits dargelegt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erklärt, der Beschwerdeführer erfülle mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die HDP kein politisches Profil (E. 6.1 hiervor). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ändern daran auch die in der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nichts (E. 7 hiernach). Indem der Beschwerdeführer damit die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, hat das SEM zu Recht ein internationales Schutzbedürfnis verneint. 6.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu vorbringt, sein Vater habe ihm mit dem Tod bedroht, und hierzu zwei Bildschirmfotos eines Chats zwischen ihm und seinem Vater einreicht. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Schutzmöglichkeiten durch die türkischen Behörden zu verweisen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und möglich, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, um sich seinen familiären Problemen zu entziehen. 6.5 Zu dem in der Beschwerde erstmals geäusserten Vorbringen, er sei als Kurde bereits über viele Jahre hinweg rassistischer Diskriminierung und herabwürdigender Behandlung in der Türkei ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gefolgert, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und damit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7. Das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.1 Insbesondere seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 gehen die türkischen Behörden rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht namentlich für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. 7.2 Gemäss den mit Spontaneingabe vom 21. Juni 2024 neu eingereichten Unterlagen hat die Staatsanwaltschaft von I._______ aufgrund eines Open-Source-Forschungsberichts vom 15. Januar 2024 festgehalten, dass die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien die Tatbestände der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie der Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindschaft erfüllten. Die Staatsanwaltschaft in H._______ hat daraufhin gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieser Beiträge in den sozialen Medien am 22. Februar 2024 einen Vorführbeschluss erlassen, woraufhin ein gerichtlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) erging. Gemäss diesen Unterlagen wurde gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bisher jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt hat, werden in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Zudem endet lediglich ein Bruchteil der soziale-Medien-Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe (vgl. z.B. Urteil des D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Beim eingereichten Vorführbefehl handelt es sich entgegen der Angabe des Beschwerdeführers sodann nicht um einen Haftbefehl. Zweck des Vorführbefehls ist ausschliesslich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei der Friedensstrafrichter nach der Einvernahme zu entscheiden hat, ob er in Haft genommen werden soll oder nicht. Eine Vorführung zwecks Verhaftung ist gemäss dem eingereichtem Vorführbefehl demgegenüber nicht vorgesehen. Entsprechend ist auf dem Vorführbefehl denn auch explizit vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freizulassen ist. 7.3 Aufgrund der bereits mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Ausdrucke der Plattform X, wonach der Beschwerdeführer Fotos bewaffneter Personen (vermutlich der PKK) hochgeladen und sich in kurzen Meldungen für die PKK, den (bewaffneten) Widerstand und den Kampf um Freiheit ausgesprochen hat, ist sodann ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stehen. Das Konto mit dem Namen «J._______» wurde zwischenzeitlich bereits wieder gelöscht. Es besteht damit der begründete Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren in der Türkei bewusst initiiert hat, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Die blosse Gefahr der vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme stellt zudem keinen flüchtlingsrelevanten Nachteil dar, zumal auch in der Schweiz die Redefreiheit nicht grenzenlos gilt und insbesondere auch hier Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung strafrechtlich geahndet werden können. 7.4 Gemäss den weiteren eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann an verschiedenen Anlässen und Demonstrationen kurdischer Organisationen teilgenommen, ohne hierbei jedoch eine exponierte Rolle (zum Beispiel am Rednerpult) innegehabt zu haben. In den eingereichten Zeitungsartikeln, die auf Online-Nachrichtenportalen veröffentlicht worden seien, wird der Beschwerdeführer zudem nicht namentlich erwähnt und ist auf den mit diesen publizierten Fotos sowie auch auf den mit dem USB-Stick (Beschwerdebeilage 11) ins Recht gelegten Videos, entgegen seiner Darstellung, auch nicht im Vordergrund zu sehen. Bezüglich der beiden Fotos, auf denen der Beschwerdeführer vor den Plakaten einer YPJ (Yekîneyên Parastina Jin)-Kämpferin sowie mehrerer Guerilla-Kämpfer der PKK (Beschwerdebeilage 12) respektive vor einem Informationsstand mit den Plakaten «Freedom für Abdullah Öcalan» (Beschwerdebeilage 13) posiert, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht dargelegt, wann und wo diese publiziert worden sein sollen, womit diesbezüglich eine (breite) öffentliche Streuung zu verneinen ist. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von diesen weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlangt haben. Hierfür spricht auch, dass diese in den eingereichten Ermittlungsakten keine Erwähnung finden. Damit ist - abgesehen von seinen Veröffentlichungen auf der Plattform X - eine exponierte asylpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen. Auch vor seiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwerdeführer nicht als ein politischer Aktivist exponiert (vgl. hierzu E. 6.1 hiervor). Überdies hat nach Angaben des Beschwerdeführers seine Kernfamilie die türkische Regierungspartei AKP unterstützt, womit ein Politmalus auch unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen zu verneinen ist. Dies sollte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und daher als «Ersttäter» gilt sowie in der Türkei bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hat, ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie eine Anklageerhebung oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens abzuwenden. 7.5 Insgesamt steht die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung des SEM, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda durch Beiträge auf den sozialen Medien keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei begründe, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.3; E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6 ff.; D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 ff.; D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 ff.; E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2 und E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f., je m.w.H.) und ist somit nicht zu beanstanden. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 herrschen in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch bürgerkriegsähnliche Verhältnissen, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. nur Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Es ist damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig), welchen er am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben hat. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in der Stadt H._______, welche von den Erdbeben nicht betroffen war, und hat weder im Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreisegründe im Zusammenhang mit den Erdbeben vorgetragen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Erdbeben nicht als einen Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat. 9.3.3 Weiter kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als psychische Beschwerden Schlafprobleme, Atemnot und Angstzustände geltend. Insbesondere habe er die ganze Zeit das Gefühl, dass jemand kommen würde, um ihn zu erwürgen. Er hat indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Berichte eingereicht. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Schlafprobleme habe und unter einer psychischen Belastung leide, war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Nachdem er diese Probleme jedoch nicht medizinisch behandeln lässt und namentlich keine (Schlaf-)Medikamente einnimmt (act. 20/1; vgl. E. 3.4 Abs. 2 hiervor), ist nicht davon auszugehen, dass er durch diese bisher nicht fachärztlich bestätigten psychischen Probleme erheblich eingeschränkt ist. Eine mit diesen Problemen einhergehende Lebensgefährdung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschliessen, womit diese dem Vollzug der Wegweisung eindeutig nicht entgegen stehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung allfälliger weitergehender psychischer Probleme auch in der Türkei möglich wäre (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6396/2023 vom 28. Februar 2024 E. 9.2.5 m.w.H.). 9.3.4 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Feststellungen des SEM abzustellen, wonach der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe, dort sozialisiert worden sei, über ein freundschaftliches Beziehungsnetz sowie eine mehrjährige Berufserfahrung auf (...) und als (...) verfüge. Das SEM hat zu Recht gefolgert, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, er könne sich bei einer Rückkehr problemlos wieder integrieren und seinen Lebensunterhalt mit einer Tätigkeit als (...) oder einer anderen Erwerbstätigkeit sichern. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen Reisepass (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [act. 11/9] S. 4) und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 abgewiesen worden ist. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: