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E-2549/2021

E-2549/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-836/2020 vom 6. April 2020 ab, da der Beschwerde- führer aufgrund seines untergeordneten Engagements für die Partei HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) kein politisches Profil aufweise, welches ihn bei den Behörden als misslie- bige Person erscheinen lasse. Daher sei die Wahrscheinlichkeit einer asyl- rechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements zu verneinen. Betreffend das geltend ge- machte exilpolitische Engagement hielt es fest, dass ein solches im Rah- men der Anhörung nicht erwähnt worden sei und auch im Rahmen der Mit- wirkungspflicht keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche ent- sprechende Aktivitäten belegten. Die blosse Behauptung, der Beschwer- deführer sei in der Schweiz politisch aktiv, genüge jedenfalls nicht, um sub- jektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in nicht nennenswerter Weise politisch aktiv gewesen sei. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit als «Demande de reconsidération» bezeichneter Eingabe vom 11. Mai 2020, einer als «Mehr- fachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. Mai 2020 und zweier weiterer (ergänzenden) Eingaben vom 26. Juni 2020 und 14. August 2020 an die Vorinstanz. Darin wurde geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungs- behörden hätten gegen den Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Beiträge auf Facebook zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Dies habe seine Anwältin in der Türkei herausgefunden, nachdem der Beschwerdeführer zweimal von der Polizei zu Hause gesucht worden sei. Die Anwältin habe bestätigt, es gebe in der Türkei unzählige Gerichtsverfahren, bei denen es um Mitteilungen in sozi- alen Medien gehe. In diesen Gerichtsverfahren komme es fast immer zu Verurteilungen. Zudem seien die Strafen sehr streng. Im Fall einer Rück- kehr in die Türkei müsste der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Fest- nahme und mit der Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe rechnen.

E-2549/2021 Seite 3 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens «(…)» habe seine Anwältin aber noch keine Akteneinsicht erhalten. B.b Das SEM liess die eingereichten türkischen Verfahrensakten am

15. Januar 2021 amtsintern analysieren und stellte fest, dass sie keine ob- jektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz 1066032-[nachfolgend SEM-act.] 16/2). B.c Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfach- gesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- Raum sowie den Vollzug an, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten, die Verfügung des SEM vom 29. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantrag- ten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Vollmacht vom 26. Mai 2021, die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2021, einen Entscheid über die Trennung von Verfahren vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), einen Unzustän- digkeitsbeschluss vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Überset- zung), einen Vorführbefehl der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Polizeiprotokoll vom (…) 2021 (tür- kisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Schreiben der Polizeidirek- tion vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein «Be- schluss in sonstiger Sache» vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein «Haftbefehl» vom (…) 2021 (türkisch mit deutschspra- chiger Übersetzung), ein Schreiben der türkischen Anwältin G._______ vom (…) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei Kopien

E-2549/2021 Seite 4 von Couverts mit Absendern in der Türkei und eine Kostennote vom

31. Mai 2021. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf die Gesuche um unentgeltli- che Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertre- ters als amtlicher Rechtsbeistand zu einem späteren Zeitpunkt eingegan- gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet werde. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehm- lassung einzureichen. Am 29. Juni 2021 reichte sie ihre Vernehmlassung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 lud die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik ein. Diese replizierten mit Eingabe vom 20. Juli 2021 und legten ihrer Replik acht in türkischer Sprache verfasste Beilagen bei. E. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom

23. Juli 2021 zur Einreichung einer Duplik ein. Diese reichte am 10. August 2021 eine «ergänzende Vernehmlassung» ein, welche den Beschwerde- führenden am 16. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verwiesen die Beschwerdeführenden auf Anhang 4 ihrer Beschwerde und führten aus, das SEM habe festge- stellt, dass beim in der Türkei mit dem Beschwerdeführer mitangeklagten H._______ (N […]) in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Die Instruktionsrichterin lud mit Zwischenverfügung vom

20. Oktober 2021 die Vorinstanz ein, eine Triplik einzureichen. Diese reichte am 2. November 2021 eine dritte Vernehmlassung ein. Mit Instruk- tionsverfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die Be- schwerdeführenden zur Einreichung einer Quadruplik ein. Diese reichten am 24. November 2021 ihre Eingabe zu den Akten. Als Beilagen reichten sie folgende Dokumente ein: Ein Schreiben der türkischen Anwältin G._______ vom 8. November 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Über- setzung), ein Schreiben «an die Generalstaatsanwaltschaft E._______» vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Protokoll vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Überset- zung), eine «Anklageschrift an die Strafkammer des Landgerichts F._______» vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Über- setzung), ein Verhandlungsprotokoll vom (…) 2021 (türkischsprachig mit

E-2549/2021 Seite 5 deutschsprachiger Übersetzung), ein Verhandlungsprotokoll vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), eine Strafanzeige vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), ei- nen Vorführbefehl vom (…) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung) und eine aktualisierte Kostennote vom 24. November 2021. G. Mit Eingabe vom 8. April 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Gericht und reichten zwei türkischsprachige Dokumente ein. H. Am 4. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden fünf weitere türkisch- sprachige Dokumente und eine aktualisierte Kostennote ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2023 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine kurze und vollstän- dige Übersicht über die aktuell hängigen Strafverfahren in der Türkei, den Beschwerdeführer betreffend, einzureichen und ein vollständiges Beweis- mittelverzeichnis zu erstellen und einzureichen. Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden die besagten Akten, weitere elf türkischsprachige Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote ein. J. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom

5. April 2023 zur Einreichung einer vierten Vernehmlassung ein. Die Vor- instanz reichte am 27. April 2023 ihre vierte Vernehmlassung ein, worauf die Instruktionsrichterin diese mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2023 den Beschwerdeführenden zustellte und sie zur Einreichung einer Quin- tuplik einlud. Die Beschwerdeführenden reichten eine solche am 16. Mai 2023 ein und legten ein weiteres türkischsprachiges Dokument sowie eine aktualisierte Kostennote bei. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden die fran- zösischsprachige Übersetzung des mit Eingabe vom 16. Mai 2023 einge- reichten türkischsprachigen Beweismittel nach.

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Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen – lediglich in der Begründung ihrer Beschwerde und ohne ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu stellen – formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer

E-2549/2021 Seite 7 asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin- ausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbrin- gen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange- botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter- bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden führen aus, aus dem eingereichten Haftbe- fehl gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Schweizer Botschaft mit einer diesbezüglichen Abklärung in der Türkei zu beauftragen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän- dig erstellt. Ebenso habe sie die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Polizei habe ihr Haus zweimal aufgesucht, als reine Behauptung quali- fiziert. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass aus dem Polizeiprotokoll vom (…) 2021 hervorgehe, dass die Polizei das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht habe, dieser sei aber nicht zugegen gewesen.

E. 3.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, die Vor- instanz hätte über die Schweizer Botschaft eine Abklärung in der Türkei veranlassen müssen, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz aufgrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren zahlreich eingereichten Beweismittel und aufgrund internen Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt hat. Ferner begründete sie rechtsgenüglich, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wohl nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden würde (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom

29. April 2021 das Polizeiprotokoll vom (…) 2021 inhaltlich nicht berück- sichtigt. Dem ist zu erwidern, dass mit der Eingabe vom 11. Februar 2021 an die Vorinstanz lediglich erwähnt wurde (insbesondere im Schreiben der türkischen Anwältin als Beilage), dass das Haus des Beschwerdeführers von der Polizei aufgesucht worden sei (vgl. SEM-act. 18/6). Das besagte Protokoll wurde durch die Beschwerdeführenden aber erst auf Beschwer- deebene eingereicht, weshalb die Vorinstanz dieses auch nicht berück- sichtigen konnte. Der Sachverhalt wurde durch diese daher vollständig er- stellt, womit das sinngemäss gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sa- chumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegan- genen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei über kein Gefährdungsprofil verfügt habe. Dies sei in ihrer Ver- fügung vom 10. Januar 2020 sowie im Urteil E-836/2020 so festgehalten worden. Insbesondere ergebe sich aus den vorliegenden Akten, dass er sich in der Türkei vor Einleitung der oben genannten Ermittlungsverfahren bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrecht- lich unbescholten gelte. Aus den mit dem vorliegenden Mehrfachgesuch eingereichten türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsver- fahren mit der Aktennummer «(…)» wegen «terroristischer Propaganda und Zeichen gegen die staatliche Souveränität und die Würde der Organe» gegen ihn eingeleitet worden sei. Es handle sich um acht Beiträge, die der Beschwerdeführer auf Facebook geteilt und – soweit ersichtlich – «gelikt» habe. Diese seien von der Polizei an die untersuchende

E-2549/2021 Seite 9 Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Das Ermittlungsverfahren mit der Aktennummer «(…)» stehe somit noch am Anfang und es sei offen, aufgrund welcher der genannten Beiträge und welcher Straftatbestände die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln und ob es überhaupt zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Es werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermitt- lungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Zumindest für die Periode zwischen 2010 und 2016 lasse sich festhalten, dass in der Türkei zwar sehr häufig Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet und entschieden worden seien, es aber nur in knapp einem Drit- tel der Fälle zu Verurteilungen gekommen sei. In den vorliegenden Akten dieses Ermittlungsverfahrens lägen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungs- weise Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten, weshalb für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzu- schätzen sei. Seine Vorbringen, er sei zweimal von der Polizei zu Hause gesucht worden, könnten lediglich als Parteibehauptungen gewertet wer- den, die nicht belegt worden seien. Wäre dem so gewesen, hätten entspre- chende Polizeiberichte vorliegen müssen. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und – wie oben ausgeführt – kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit auch gering, im Falle einer – zum heu- tigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprächen (unter Verweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) oder die Ver- kündung des Urteils aufgeschoben hätten (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung we- gen des von ihm angeführten Straftatbestandes der «Terrorpropaganda» nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger be- trage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Diese Ein- schätzung beruhe auf den wenigen Einträgen auf Facebook, die Gegen- stand der Ermittlungen gegen ihn seien, und auf verschiedenen, dem SEM bekannten, türkischen Gerichtsurteilen. Auch die von ihm selbst einge- reichten zwei Gerichtsurteile, die nicht ihn persönlich beträfen, bestätigten die Einschätzung des SEM, sei doch das jeweilige Strafmass unter zwei Jahren ausgefallen und die Urteilsverkündung sei aufgeschoben worden. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkün- dung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien zudem als

E-2549/2021 Seite 10 flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Bezüglich des von ihm geltend gemachten weiteren Ermittlungsverfahrens «(…)» habe er trotz Aufforderung des SEM (unter Verweis auf das Schreiben des SEM vom 1. Februar 2021) keinerlei Akten eingereicht, obwohl die Beschaffung der Akten für seine Anwältin problemlos möglich sein müsste. Dass ein sol- ches Ermittlungsverfahren bestehe, sei daher eine unbelegte Parteibe- hauptung, auf die nicht weiter einzugehen sei. Selbst wenn ein solches be- stehen sollte, ändere sich an der vorstehenden Würdigung zudem nichts. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorangehenden Erwägungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder, zumal diese keine eigenen Gefährdungsgründe gel- ten machten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Beschwerde, seit dem

15. Juli 2016 – dem Putschversuch in der Türkei – habe es eine vollstän- dige Kehrtwende im politischen System des Landes gegeben. Das BVGer habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass sich die politische Lage und die Menschenrechtssituation in der Türkei erheblich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang sei auf den jüngsten Bericht der Bertelsmann Stiftung (BTI 2022 Country Report) zu verweisen, welcher das türkische Regime als diktatorisches System bezeichne. Auf den Beschwerdeführer bezogen habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und nicht in den Kontext der aktuellen Situation in der Türkei eingebettet. Zu- dem spiele sie die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten herunter. Mit Urteil vom (…) 2021 habe das (…) Schwurgericht im Rahmen der Akten Nr. «(…)» einen Haft- befehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Hinsichtlich des Strafverfah- rens betreffend Beleidigung des Präsidenten sei festzuhalten, dass er sich in den sozialen Medien im Rahmen der Meinungsfreiheit geäussert habe. Diesbezüglich sei es wichtig zu bemerken, dass zwischen 2014 und 2019 zirka 128'872 strafrechtliche Ermittlungen wegen Beleidigung des Präsi- denten eingeleitet worden seien und türkische Gerichte 9'556 der ange- klagten Personen verurteilt hätten. Ebenfalls sei eine Vorstrafe nicht not- wendig, um verurteilt zu werden. Es sei vorliegend wichtig zu erwähnen, dass aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er den türkischen Behörden vor seiner Ausreise aufgrund seiner Ak- tivitäten in der HDP bekannt gewesen sei. Gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches könne die Beleidigung des Präsidenten mit einer

E-2549/2021 Seite 11 Haftstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Nach Angaben der Eu- ropäischen Kommission würden Personen, die der Beleidigung des Präsi- denten beschuldigt würden, häufig zu Gefängnisstrafen, Bewährungsstra- fen oder Geldstrafen verurteilt. Auch sei festzuhalten, dass, selbst wenn das Verfahren nicht zu einer Verurteilung führen würde, ein solches oft eine rechtswidrige Untersuchungshaft zur Folge habe. Der EGMR komme zum Schluss, dass Inhaftierungen dieser Personen einen Eingriff in die Aus- übung ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung darstellten. Im vorliegen- den Fall werde der Beschwerdeführer laut der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Beleidigung des Präsidenten der Türkischen Re- publik in den sozialen Medien gesucht. Dabei handle es sich um Beiträge, die der Beschwerdeführer veröffentlicht habe. Die Sicherheitskräfte hätten den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgesucht und herausge- funden, dass er abgereist sei. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und daher offensichtlich, dass er sofort nach seiner Ankunft in der Türkei verhaftet würde. Aus den neuen Beweismitteln gehe hervor, dass in der Türkei mindestens drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, zwei davon wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und ei- nes wegen Beleidigung des Präsidenten. Laut seiner türkischen Anwältin sei es sehr wahrscheinlich, dass er für jedes Verfahren separat verurteilt werde. Dies bedeute, dass eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen würde. Er würde bis zum Abschluss seiner Verfahren inhaftiert werden und nicht von einer Strafminderung oder Bewährung profitieren können.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 aus, eine interne Dokumentenanalyse der auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Strafverfahrensakten habe ergeben, dass keine objektiven Fäl- schungsmerkmale festgestellt worden seien. Basierend auf den bisherigen und auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren (Ermittlungsnummer «[…]») wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes geführt werde. In diesem Zusammenhang habe der zuständige Friedensstrafrichter am (…) 2021 ei- nen Vorführbefehl / mandat d’amener erlassen. Es handle sich vorliegend nicht um einen Haftbefehl, wie dies in der Übersetzung des Dokuments und der Beschwerdeschrift festgehalten werde. Zweck des Vorführbefehls sei es, den Beschwerdeführer der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Befra- gung zuzuführen. Zusätzlich laufe gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt- lungsverfahren (Ermittlungsnummer «[…]») wegen Präsidentenbeleidi- gung im Sinne von Art. 299 tStGB. In diesem Zusammenhang solle der

E-2549/2021 Seite 12 Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde ebenfalls einvernommen werden, ohne dass aktuell ein Vorführbefehl vorliege. Das SEM teile die Einschätzung bezüglich der Verschlechterung der Menschenrechtslage nach dem Putschversuch 2016 in der Türkei. Es sei sich auch bewusst, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagierten, sobald vermeintlich kritische Äusserun- gen gemacht würden. Trotz dieses Hintergrundes sei das SEM der Auffas- sung, dass nicht jede asylsuchende Person aus der Türkei, die in ein Er- mittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, quasi automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Vielmehr sei im Einzelfall, wie auch dem vorliegenden, auf- grund der gesamten Umstände eine Prognose zu stellen, ob die Ermitt- lungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung führten. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten türkischen Gerichtsur- teile betreffend Propaganda für eine Terrororganisation stützten den Ent- scheid des SEM, wonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu ei- ner unbedingten Haftstrafe nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Entge- gen der Einschätzung des Beschwerdeführers und seiner türkischen An- wältin sei selbst dann, wenn die türkischen Strafverfolgungsbehörden die wenigen Einträge auf Facebook als Mehrfachdelikte im Sinne von Art. 43 tStGB betrachten würden, nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rech- nen. Betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und es offen sei, wegen welcher der Beiträge die zuständige Staatsanwalt- schaft tatsächlich weiterermitteln werde und ob es überhaupt zu einer An- klage gegen den Beschwerdeführer kommen werde. Zudem handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein An- tragsdelikt, dessen Verfolgung die Ermächtigung des Justizministers be- dürfe. Eine solche liege aber bislang aufgrund der eingereichten Ermitt- lungsakten nicht vor. Es werde sich weiter erst in allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vor- würfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Die vom Beschwerdefüh- rer selbst erwähnte Quelle bezüglich Verfahren nach Art. 299 tStGB be- lege, dass es zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe Anzahl an eingelei- teten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den ein- geleiteten Ermittlungen aber unter zehn Prozent gelegen habe. Damit sei in diesem Zeitraum das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, gering und nicht überwie- gend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl von Beiträgen auf Fa- cebook des Beschwerdeführers, die bezüglich Art. 299 tStGB von Belang

E-2549/2021 Seite 13 sein könnten und die in den eingereichten Ermittlungsakten vorlägen, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Falle des Beschwerdeführers nicht zu einer Verurteilung zu ei- ner unbedingten Haftstrafe kommen werde. Sollte trotzdem eine unbe- dingte Haftstrafe wegen Art. 299 tStGB verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahr- scheinlich nicht in Haft verbüssen. Aufgrund der wenigen Einträge auf Fa- cebook werde das Strafmass für eine Verurteilung zwei Jahre nicht über- schreiten. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offe- nen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüs- sen.

E. 5.4 In der Eingabe vom 20. Juli 2021 wird erwidert, das SEM gehe in un- korrekter Weise davon aus, dass es sich bei dem am (…) 2021 ausgestell- ten Haftbefehl um einen Vorführbefehl und nicht um einen Haftbefehl handle. Die diesbezüglich vom SEM beigebrachte Übersetzung sei nicht korrekt. Das (…) Schwurgericht in E._______ habe darin klar angeordnet, den Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage nicht freizulas- sen, sondern dass dies im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft liege. Das BVGer sei im Urteil D-6973/2019 vom 11. November 2020 zum Schluss gekommen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des «Festnahmebefehls» sofort verhaftet würde und die Beleidigung des Präsidenten mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft würde, die noch erhöht werden könne, wenn die Tat öffentlich begangen werde. Der Verstoss gegen das türkische Anti-Terrorgesetz ziehe gemäss BVGer eine langfristige Freiheitsstrafe nach sich. Ebenfalls führe das BVGer aus, dass es bei politischen Straftaten in der Türkei praktisch unmöglich sei, ein faires und unabhängiges Verfahren zu erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Dauer einer Freiheitsstrafe sei unkorrekt und hypothetisch. Da der Be- schwerdeführer Kurde sei und sich aktiv für kurdische Anliegen eingesetzt habe, habe er in den Augen der türkischen Behörden ein ausgeprägtes politisches Profil. Gemäss den Angaben seiner Familie habe (…) 2021 im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen eine Razzia der Gen- darmerie im Haus der Familie seiner Eltern in I._______ stattgefunden. Das Haus sei durchsucht und die Eltern zu ihm befragt worden.

E. 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. August 2021 führte die Vorinstanz aus, dass sie hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden

E-2549/2021 Seite 14 nachgereichten Urteilen ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht beurteilen könne, ob diese Fälle mit denjenigen der Beschwerdeführenden vergleich- bar seien. Sie halte daran fest, dass aufgrund der wenigen Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen sei.

E. 5.6 In der Eingabe vom 12. Oktober 2021 wird ausgeführt, das SEM habe festgestellt, dass H._______ die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es handle sich dabei um eine Person, die mit dem Beschwerdeführer wegen Terror- propaganda angeklagt sei.

E. 5.7 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 2. November 2021 führte die Vor- instanz im Wesentlichen aus, das Verfahren des Beschwerdeführers und von H._______ seien in der Türkei getrennt und unter verschiedenen Ver- fahrensnummern und von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften bezie- hungsweise Gerichtsbehörden weiterverfolgt worden (unter Verweis auf den Trennungsbeschluss vom (…) 2021 / Entscheid Nr. «[…]», Staatsan- walt Nr. «[…]»). Der Hinweis des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom

12. Oktober 2021, die beiden Personen würden gemeinsam wegen Propa- ganda für eine terroristische Vereinigung angeklagt, erweise sich als nicht korrekt. Zudem nehme das SEM eine Einzelfallprüfung vor. Der Sachver- halt betreffend H._______ unterscheide sich im Zeitpunkt der teilweisen Wiedererwägung des Entscheides vom 16. Juli 2021 vom vorliegenden Fall. So fänden sich in dessen Akten keine Ermittlungsakten bezüglich Pro- paganda für eine terroristische Vereinigung. Es sei daher nicht möglich ein- zuschätzen, wie umfangreich dessen Beiträge in den sozialen Medien in dieser Hinsicht gewesen seien.

E. 5.8 In der Eingabe vom 24. November 2021 erwiderten die Beschwerde- führenden im Wesentlichen, in der Strafsache Nr. «(…)» sei bereits ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Zudem habe die türkische Anwältin mitgeteilt, dass ein neues Strafverfahren wegen Be- leidigung des Präsidenten aufgrund seiner Facebook-Einträge am (…) 2020 eröffnet worden sei. Am (…) 2021 sei die Anklage (Nr. «[…]») gegen ihn eingereicht worden.

E. 5.9 Mit Eingabe vom 8. April 2022 gelangten die Beschwerdeführenden er- neut an das Gericht. Sie führten aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens Nr. «(…)» zwei Anhörungen (dritte und vierte Anhörung) vor dem (…) Straf- und Friedensgericht in F._______ in E._______ stattgefunden hätten.

E-2549/2021 Seite 15

E. 5.10 Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung Nr. «(…)» die Oberstaatsanwaltschaft E._______ am (…) 2022 ein Auskunftsersu- chen an die Generaldirektion für Zoll und Grenzschutz gestellt habe. Zu- dem sei der Beschwerdeführer durch seine türkische Anwältin informiert worden, dass eine weitere Strafuntersuchung bei der Oberstaatsanwalt- schaft F._______ gegen ihn wegen Beleidigung des türkischen Präsiden- ten eingeleitet worden sei (Nr. «[…]»). Auch diesbezüglich hätten Anhörun- gen stattgefunden.

E. 5.11 In ihrer vierten Vernehmlassung vom 27. April 2023 führte die Vor- instanz aus, es sei aufgrund der seit der dritten Vernehmlassung des SEM eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass gegen den Be- schwerdeführer zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung ge- mäss Art. 299 tStGB in der Prozessphase hängig seien (Verfahren vor dem […] und […] Amtsgericht F._______ mit den Verfahrensnummern «[…]» beziehungsweise «[…]»). Die neu eingereichten Beweismittel wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. In den beiden Anklageschriften in die- sen Verfahren sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Beiträge, die er bezüglich des türkischen Staatspräsidenten Erdogan ge- teilt habe, zur Last gelegt würden. In der Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft F._______ vom (…) 2021 werde im Wesentlichen ausgeführt, der Verdächtige (also der Beschwerdeführer) habe am (…) 2020 ein Bild ge- teilt, das den Präsidenten der Republik Türkei als Terroristen bezeichne mit einem Foto und der Aufschrift «Rate this translation, TURK ISIS, Kawa Youssef». In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2022 werde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am (…) 2020 ein Bild mit einer Fotomontage des Präsidenten der Republik über dem Bild des ehemaligen irakischen Präsidenten in seinem Versteck mit dem Hinweis auf Kurdisch «Nezik we ew Roj Ware» («Dein Tag ist nah» in türkischer Übersetzung) gepostet. Bei diesen Posts handle es sich um tatsächliche Beleidigungen gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten (Bezeichnung als türkischer Terrorist der «ISIS», Vergleich mit Saddam Hussein und Todeswünsche). Diese Äusserungen auf den sozialen Medien bewegten sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu er- achten sei. Das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (Ermittlungsnummer «[…]») sei bereits zum Zeitpunkt des Entscheides und der vorherigen Vernehmlassungen be- kannt gewesen und befinde sich weiterhin in der Ermittlungsphase. Die neu eingereichten Dokumente, die sich auf dieses Ermittlungsverfahren

E-2549/2021 Seite 16 bezögen, würden nichts an der bisherigen Einschätzung ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom

30. März 2023, das sich auf Angaben seiner Rechtsvertretung in der Türkei stütze, sehe das SEM keine konkreten Hinweise in den neuen Beweismit- teln, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation hindeuten würden. Da noch keine Anklage- schrift in dieser Ermittlung und auch keine neueren polizeilichen Ermitt- lungsberichte über das Facebook-Konto des Beschwerdeführers vorlägen, sei unklar, was für Beiträge auf den sozialen Medien ihm tatsächlich vor- geworfen würden. Hinsichtlich des Inhalts der Facebook-Einträge des Be- schwerdeführers, die sich im polizeilichen Untersuchungsbericht vom (…) 2020 sowie aktuell auf seinem Facebook-Konto befänden, sei festzuhalten, dass er häufig Berichte über gewaltsame Aktionen militanter Organisatio- nen der PKK oder ihr nahestehender Organisationen gegen die türkische Armee weiterverbreitet habe (mit Bildern von bewaffneten beziehungs- weise kämpfenden Personen und lobenden Worten über die Tötung von türkischen Armeeangehörigen) und damit wohl auch gutheisse. So habe er am (…) 2020 beispielsweise einen Beitrag der Nachrichtenagentur «AN- FTURKCE.COM» mit folgendem Inhalt geteilt: «Acht Eindringlinge wurden in Bazid bestraft und zwei Stellungen in Chelȇ zerstört. Die Guerillas schos- sen aus einer Entfernung von fünf Metern auf die Soldaten, die in Bazid Kompassierarbeiten durchführten. Bei der Aktion wurden acht türkische Soldaten, darunter einer mit einem Rang, getötet. In Chelȇ wurden zwei Stellungen mitsamt den darin befindlichen Soldaten zerstört.». Es entstehe damit der Eindruck, dass er bewaffnete Anschläge sowie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach auch als rechtsstaatlich legitim. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers hinsichtlich der militanten Aktionen der PKK oder ihr zuzurechnenden Gruppierungen lasse sich weiter feststellen, dass er we- der den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen würden. So habe er in der Regel lediglich Meldungen der Nachrichtenagentur «ANFTURKCE.COM» gepos- tet, ohne diese selbst kommentiert oder analysiert zu haben. Auch seien seine Beiträge nur wenige Male geteilt und «gelikt» worden. Diese Um- stände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass verschiedene Indizien für ein bewusstes Einleiten von Ermittlungsverfah- ren in der Türkei seitens des Beschwerdeführers vorlägen. Es bestehe der

E-2549/2021 Seite 17 begründete Verdacht, dass die anzeigende Person J._______ in der Türkei gewerbsmässig handle, indem sie Asylsuchende in der Schweiz gegen Entgelt in der Türkei denunziere und somit gegen sie Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien in der Türkei einlei- ten lasse. All dies lasse den Eindruck eines gut vorbereiteten Szenarios entstehen, gemäss dem in der Türkei bei der Staatsanwaltschaft E._______ die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert werde, um ent- sprechende Verfahrensakten als Beweismittel im Schweizer Asylverfahren einreichen zu können. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmiss- bräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemei- nen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb im Fall des Beschwerdefüh- rers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ge- schlossen werden dürfe, wie dies auch das BVGer in einem ähnlich gela- gerten Fall bereits festgestellt habe (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 und 5.3.4).

E. 5.12 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2023, es seien in den Beiträgen auf Facebook keine beleidigenden Inhalte geteilt worden. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einfacher Bei- träge in sozialen Netzwerken könne als übermässige Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgefasst werden. Der von der Vorinstanz vorgenom- mene Vergleich mit dem Schweizer Recht sei willkürlich, da dieser die rechtlichen und kulturellen Unterschiede nicht berücksichtige. Die vorge- legte Statistik basiere zwar auf offiziellen türkischen Statistiken, es müss- ten aber auch andere Quellen und Sichtweisen berücksichtigt werden, um ein vollständiges und objektives Bild der Rechtslage in der Türkei zu erhal- ten. Betreffend das Teilen der Facebook-Einträge in den sozialen Medien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit sein Interesse an den aktuellen Ereignissen oder seinen Wunsch, über heikle Themen zu disku- tieren, zum Ausdruck gebracht habe. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass er gewalttätige Aktionen gutheisse. Auch bedeute die Eröffnung einer Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht automatisch die Rechtmässigkeit der Strafverfolgung. Ferner sei es wichtig zu betonen, dass der Beschwerdeführer J._______ nicht wirklich kenne und er nie je- manden bezahlt habe, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

E-2549/2021 Seite 18

E. 6 Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen seit dem ge- scheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän- gung des Ausnahmezustands rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusan- klagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der

E-2549/2021 Seite 20 Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung er- schwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.3; E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6; D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundes- verwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch einge- stuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfol- gung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.1; E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4; E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Beiträge in den sozialen Medien vom (…) 2020 und (…) 2020 zwei Straf- verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurden, welche beim (…) respektive (…) Amtsgericht von F._______ mit den Verfahrens- nummern «(…)» respektive «(…)» rechtshängig sind. Ferner befindet sich das Verfahren mit der Verfahrensnummer «(…)» (Ermittlungsnummer vor der Verfahrenstrennung: «[…]») betreffend Terrorpropaganda – welches bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung war – aufgrund von in den sozialen Medien weiterverbreiteten beziehungsweise «gelikten» Bei- trägen noch immer in der Ermittlungsphase bei der zuständigen Staatsan- waltschaft.

E. 6.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsäch- lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er- schwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An- sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asyl- suchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs- sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernst- haftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unver- hältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Moti- vation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.).

E-2549/2021 Seite 19

E. 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge- führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fort- schritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staa- tes gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauerte weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder die Anti-Terror-Gesetzgebung. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil vage formulierte Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das gewaltfreie politische Demonstrieren als terroristisch eingestuft und entsprechend verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2.; Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4, je m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respek- tive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kur- denkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftie- rungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu etwa die Ur- teile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7523/2015 vom

12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstands- massnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark wahrnehm- bar. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfrei- heit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsver- teidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor ein- geschränkt und diese Personengruppen sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdi- sche Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report,

E. 6.4.1.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten Inhalt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht" (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29.10.2020, S. 11 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikatio- nen/Her kunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Li- ken_auf_Facebook_anonym_de.pdf > [alle Internetquellen abgerufen am 9.5.2023]).

E. 6.4.1.2 Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdoğan als Staatspräsi- dent im Jahr 2014 sollen gemäss Angaben des türkischen Abgeordneten Erdan Kılıç (gestützt auf Daten, die er von der Verwaltung als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erhalten habe) bis zum Jahr 2020 rund 9'500 Menschen wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sein, wobei zuvor gegen gut 63'000 Personen eine entsprechende Anklage erhoben worden sein soll (vgl. AHVAL NEWS, Over 9,500 Convicted of In- sulting Erdoğan, Says Opposition Lawmaker, 13.12.2020, < https://ahval- news.com/recep-tayyip-erdogan/over-9500-convicted-insulting-erdogan-s ays-opposition-lawmaker >). In einem Artikel des Redaktionsnetzwerks Deutschland vom August 2021 wird der Abgeordnete Sezgin Tanrıkulu mit der Aussage zitiert, die Justiz habe seit Erdoğans Amtsantritt rund 174'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet. Davon

E-2549/2021 Seite 21 hätten etwa 10'000 zu einer Verurteilung geführt; in der siebenjährigen Amtszeit von Erdoğans Vorgänger Abdullah Gül sei es dagegen nur zu 233 entsprechenden Verurteilungen gekommen (vgl. REDAKTIONSNETZWERK DEUTSCHLAND, Recep Tayyip Erdogan, der beleidigte Präsident, 25.08.2021, < https://www.rnd.de/politik/recep-tayyip-erdogan-der-beleidi gte-praesident-174-000-ermittlungen-wegen-praesidenten-beleidigung-7 QTUPOU3ARBFJCH4 IWUD3AN W2A.html >). Die Deutsche Welle hat im Februar 2022 zu diesem Thema ebenfalls einen ausführlichen Artikel pu- bliziert. Gemäss offiziellen Zahlen soll es demnach im Jahr 2020 zu mehr als 31'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gekom- men sein; gesamthaft soll es seit Erdoğans Wahl zum Präsidenten bis Ende des Jahres 2020 zu rund 160'000 solcher Verfahren gekommen sein; es hätten Strafverfahren für knapp 39'000 Personen resultiert, worauf es in knapp 13'000 Fällen zu einer Verurteilung – auch von Minderjährigen – ge- kommen sei (vgl. DEUTSCHE WELLE, Erdogan: Der beleidigte Präsident, 9.2.2022, < https://www.dw.com/de/erdogan-der-beleidigte-pr%C3%A4side nt/a-0705884 >). Die Parlamentsabgeordnete Gülizar Biçer-Karaca, wird in einem im August 2021 auf dem Portal Bianet veröffentlichten Bericht unter anderem mit den folgenden Zahlen zu Verfahren nach Art. 299 TCK zitiert: Zwischen 2014 und 2020 seien 38'581 Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung eingeleitet worden; im Jahr 2018 seien 2'775 der 6'270, im Jahr 2019 4'291 der 13'990 und im Jahr 2020 3'665 der 9'773 angeklagten Per- sonen gestützt auf Art. 299 verurteilt worden (vgl. BIANET, Erdoğan Sued 38,581 People for "Insulting the President" in Six Years, 27.08.2021, < https://bianet.org/english/politics/249380-erdogan-sued-38-581-people- for-insulting-the-president-in-six-years >).

E. 6.4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen im Wesentlichen über- einstimmenden Quellenangaben das folgende quantitative Bild: Seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürfte mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung" eingeleitet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung endete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verur- teilungen gestützt auf Art. 299 TCK.

E. 6.4.2.1 Gemäss vorliegenden Akten wird dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- rens die Veröffentlichung von Aussagen beleidigenden Charakters

E-2549/2021 Seite 22 betreffend den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan auf Facebook vor- geworfen. Gemäss Anklageschrift vom (…) 2021, welche das Verfahren mit der Verfahrensnummer «(…)» betrifft, wird ausgeführt, dass der Beschwer- deführer am (…) 2020 ein Bild geteilt habe, auf welchem ein Bild des Prä- sidenten «wie ein Terrorist montiert wurde und darauf sich der Text «Rate this translation, TURK ISIS, Kawa Youssef» befand». In der Anklageschrift vom (…) 2022 der Staatsanwaltschaft F._______ (Verfahrensnummer «[…]»), wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2020 ein Bild mit einer Fotomontage des türkischen Präsidenten über dem Bild des ehe- maligen irakischen Präsidenten Saddam Hussein in seinem Versteck an- gefertigt, mit dem Hinweis auf Kurdisch «Nezik we ew Roj Ware» («Dein Tag ist nah») versehen und geteilt habe.

E. 6.4.2.2 Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, welche beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB ["Be- schimpfung"; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB ["Üble Nach- rede"; Strafandrohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB ["Verleumdung; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe"]). Dem- nach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegi- tim einzustufen (vgl. auch BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2).

E. 6.4.2.3 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und ins- besondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfah- ren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht.

E. 6.4.2.4 Sodann besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärf- tes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafver- fahrens zu einem Politmalus führen könnte: Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements kein poli- tisches Profil aufweise, welches ihn bei den Behörden als missliebige Per- son erscheinen lasse. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künfti- gen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen

E-2549/2021 Seite 23 Engagements sei zu verneinen (vgl. Urteil E-836/2020 E. 8.2). Dieser Ein- schätzung kann nach wie vor gefolgt werden.

E. 6.4.2.5 In den Anklageschriften vom (…) 2021 und (…) 2022 wurden zwar ferner keine konkreten Strafanträge gestellt, es kann aber nicht ausge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine men- schenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung drohen, ist aber entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht an- zunehmen: Zunächst ist in abstrakter Weise daran zu erinnern, dass in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK nicht quasi automatisch erfolgt; die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel (vgl. E. 6.4.1 supra) legt die Vermutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jeden- falls nicht gänzlich undifferenziert beurteilt. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet ist und daher als "Ersttäter" gelten dürfte, wäre im Falle einer Verurteilung, zweitens, nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafpro- zessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4).

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten sind die Strafverfahren wegen Präsidentenbe- leidigung «(…)» und «(…)» im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 6.5.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei im Verlaufe des Jahres 2021 zusätzlich ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organi- sation nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden ist und er in diesem Zu- sammenhang seit dem (…) 2021 per Vorführbefehl gesucht wird (Verfah- ren «[…]»). Das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Verfahren «(…)» ist gemäss der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers mit dem Verfahren «(…)» vereinigt worden (vgl. Beschwerde S. 4 und Anhang 13 zur Beschwerde). Dieses Strafverfahren («[…]») ist nach wie vor rechts- hängig.

E-2549/2021 Seite 24

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, wo- nach die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Be- schwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheint (vgl. E. 5.11 supra). So hat er – wie die Vorinstanz in ihrer vierten Vernehmlassung richtig festge- stellt hat – gemäss den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. 7/14) oft Be- richte der Internetseite «ANFTURKCE.COM» geteilt, welche gewaltsame Aktionen militanter Organisationen zum Inhalt haben. In den vorinstanzli- chen Akten finden sich zudem insbesondere Beiträge mit Gewaltdarstel- lungen, welche der Beschwerdeführer geteilt oder gelikt hat. Insbesondere finden sich Bilder, welche das türkische Regime in einem Zusammenhang mit Adolf Hitler darstellen, welche militärische Kampfszenen abbilden oder unter dem Titel «Turk ISIS» einen ISIS-Kämpfer abbilden (vgl. SEM-act. 15/22). Die entsprechenden Facebook-Einträge lassen sich aktuell nicht mehr auf dem Profil des Beschwerdeführers finden. Durch ein derartiges Verhalten vermittelt der Beschwerdeführer zumindest den Anschein, dass er entsprechende Aktionen gutheisst. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB ("Öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit") ebenfalls einen ent- sprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt.

E. 6.5.3 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechen- den Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt in der Tat auf, dass er auf seinem Facebook-Konto seine frühere Wohnadresse in der Türkei vermerkt hat, was für die Errichtung des Accounts nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. SEM-act. 14/12 Beilage 4 und Akten der Vorinstanz des ersten Asylverfahrens A8/14 Ziffer 2.01). Dies erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Sodann ist ak- tenkundig, dass die Einleitung des besagten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation auf einem entsprechenden Anzeigeschreiben einer Person namens K._______ vom (…) 2020 (vgl. SEM-act. 5/25) beruht. Die Feststellung des SEM in seiner vierten Ver- nehmlassung, die besagte Person sei ihm einschlägig bekannt, habe sie doch schon diverse Personen mit hängigem Asylverfahren in der Schweiz bei den türkischen Behörden angezeigt, nährt in der Tat den begründeten Verdacht, dass diese Person gewerbsmässig gehandelt hat, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) in der Türkei gegen Entgelt denunziert und so die Einleitung entsprechender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

E-2549/2021 Seite 25 gegen sie erwirkt, die anderweitig nicht zustande gekommen wären. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass die Rechtsanwältin G._______ be- reits am (…) 2020 bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe der zutreffen- den Aktennummer in ihrem Schreiben das gegen ihren Mandanten eröff- nete Ermittlungsverfahren erwähnt hat, obschon die Staatsanwaltschaft E._______ den Auftrag zur Identitäts- und Wohnortsabklärung an die Poli- zei erst am (…) 2020 erteilte (vgl. SEM-act. 5/25). Wie die Vorinstanz in ihrer vierten Vernehmlassung richtig bemerkt, ist es fraglich, wie die türki- sche Rechtsvertreterin zu diesem Zeitpunkt bereits über die Ermittlungs- nummer im Bild sein konnte, zumal ein Beleg für die Adressabklärung und einen Besuch der Polizei bei der Adresse des Beschwerdeführers erst vom (…) 2021 stammt (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde). Der diesbezügliche Er- klärungsversuch der türkischen Anwältin, sie habe im Rahmen eines Ver- fahrens für einen anderen Mandanten erfahren, dass gegen den Be- schwerdeführer ermittelt werde, überzeugt nicht. Da ihr Bericht vom (…) 2020 und somit rund neun Monate vor der Identitätsabklärung der Polizei datiert, ist nicht anzunehmen, dass in diesem frühen Ermittlungsstadium die diesbezüglichen Informationen ohne weiteres von den Behörden her- ausgegeben würden. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich in der Türkei auch einzelne Rechtsanwälte gegen Entgelt dafür dienstbar ma- chen, asylsuchenden Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwil- lig initiierter Strafverfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gast- staat zu verhelfen. Schliesslich fällt auf, dass das Denunziationsschreiben vom (…) 2020 knapp eineinhalb Monate nach dem Urteil E-836/2020, wel- ches das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden abge- schlossen hat, ergangen ist. Der enge zeitliche Bezug zwischen dem Urteil des BVGer und dem Anzeigeschreiben an die Staatsanwaltschaft bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe be- wusst ein Verfahren gegen sich initiiert, um seine Chancen auf ein Aufent- haltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Be- kräftigt wird diese Annahme durch das vom Beschwerdeführer an die Vo- rinstanz eingereichte Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2020, in welchem er ausführt, nach dem negativen Entscheid des BVGer und der Ansetzung der Ausreisefrist habe er seine türkische Rechtsanwältin in E._______ kon- taktiert und sie beauftragt abzuklären, ob es in der Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Verfahren gegen ihn gebe (vgl. SEM- act. 1/7). Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der

E-2549/2021 Seite 26 konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des BVGer D- 2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3).

E. 6.5.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfol- gungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdefüh- rer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offenzulegen. Darüber hinaus hat er in seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 selbst betont, er habe mit den Facebook- Einträgen lediglich den staatspolitischen Kontext hinsichtlich der Situation der Türkei gegenüber den Grundrechten des kurdischen Volkes analysie- ren wollen. Deshalb teile er auch Informationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Er habe seine Ableh- nung gegenüber der Politik und den Handlungen des türkischen Staates zum Ausdruck gebracht, ohne dabei Gewalt direkt zu unterstützen oder zu fördern. Die Meinungsäusserungsfreiheit, auf die er sich berufe, werde in der Türkei staatlicherseits unterdrückt. Es bleibt ihm unbenommen, diese Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den tür- kischen Strafverfolgungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Face- book-Konto auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz aus- löst und mehrheitlich Meldungen einer Nachrichtenagentur postet, ohne diese zu kommentieren oder zu analysieren. Sein Facebook-Konto vermit- telt deshalb auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlen- den Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Kontos zu überzeugen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und über- zeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusam- menhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.1 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt.

E. 6.5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer

E-2549/2021 Seite 27 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

E-2549/2021 Seite 28 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil E-836/2020 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vor- bringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschät- zung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Be- schwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Tür- kei – sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er- kennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nach wie vor zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei aus, auch nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen liesse. Auch aus individuel- len Gründen spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung in die Türkei, da der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang in E._______ gelebt habe, wo er in der (…)industrie tätig gewesen sei, und über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge. Seine Kinder befän- den sich zudem in einem Alter, in dem sie noch vorrangig auf ihre Eltern fixiert seien. Auch wenn sich die beiden Söhne gemäss den Schreiben vom

30. April 2020 und 6. Mai 2020 gut in den Schulunterricht in der Schweiz eingefügt hätten, so sei es ihnen zweifellos zuzumuten, auch in der Türkei wieder Anschluss in einer Schule zu finden.

E-2549/2021 Seite 29

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde und in den zahlreichen weiteren im Rechtsmittelverfahren getätigten Eingaben nichts entgegen.

E. 8.3.4 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.

E. 8.3.5 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der an- gefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziffer V) sowie auf das Urteil E-836/2020 E. 10.4.2 f. verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gesundheitliche Probleme gelten gemacht oder durch Arztberichte vorge- bracht wurden, weshalb nicht von deren Vorliegen ausgegangen wird.

E. 8.3.6 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol- gende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähig- keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der Sohn C._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (…) Jahre alt. Heute ist er (…)-jährig und besucht die Oberstufe und hat sich – gemäss dem Schreiben seiner Schule – gut in seine Klasse integriert, Freundschaften geschlossen und in schulischer Hinsicht gute Leistungen gezeigt. Auch wenn er offenbar gut integriert ist, erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Die fortschreitende Integration ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerde- führenden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ hat seine Kinder- jahre in der Türkei verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich un- bekannte Kultur zurück. Ausserdem dürfte er weiterhin über kurdische Sprachkenntnisse verfügen, zumal seine Eltern Kurdisch sprechen und

E-2549/2021 Seite 30 anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Kurdisch gesprochen (vgl. Ak- ten der Vorinstanz des ersten Asylverfahrens A8/14 und A9/11 jeweils Ziffer 1.17.01). Dasselbe gilt auch für den Sohn D._______, der im Alter von (…) Jahren in die Schweiz kam. Zwar dürfte er angesichts des Zeitablaufs nicht mehr über allzu ausgeprägte Erinnerungen an das Leben im Heimatstaat verfügen. Als heute (…)jähriger Junge ist er jedoch noch stark auf seine Eltern und seinen Bruder orientiert, welche als seine Hauptbezugsperso- nen anzusehen sind. Aufgrund seiner Sozialisierung in einer türkischen respektive kurdischen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kul- tur nach wie vor vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Eingewöhnungszeit in der Türkei zurechtzufinden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass für die beiden Brüder eine Rückkehr nicht ein- fach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass die in der Schweiz angelegten Bindungen als besonders intensiv und prägend angesehen werden müssten, so dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifen- den Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb – trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden – nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindes- wohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre (vgl. zum Kindeswohl insbesondere Urteil des BVGer D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.4).

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-2549/2021 Seite 31 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aus- sichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Be- dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Fürsorgebestäti- gung vom 25. Mai 2021). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Herr Rêzan Zehrê, als amt- licher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist diesem ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote, die mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ein- gereicht wurde, wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 8'680.70 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 44.5 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–. Der geltend gemachte zeitli- che Aufwand für die Redaktion der Eingaben sowie der Stundenansatz er- scheinen indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen respektive gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE als überhöht. Der zeitliche Auf- wand ist auf 30 Stunden zu kürzen, der Stundensatz auf Fr. 150.– zu redu- zieren. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4’900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2549/2021 Seite 32

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Herr Rêzan Zehrê wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4’900.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2549/2021 Urteil vom 5. September 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Rêzan Zehrê, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-836/2020 vom 6. April 2020 ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements für die Partei HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) kein politisches Profil aufweise, welches ihn bei den Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Daher sei die Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements zu verneinen. Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement hielt es fest, dass ein solches im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt worden sei und auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche entsprechende Aktivitäten belegten. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv, genüge jedenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in nicht nennenswerter Weise politisch aktiv gewesen sei. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit als «Demande de reconsidération» bezeichneter Eingabe vom 11. Mai 2020, einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. Mai 2020 und zweier weiterer (ergänzenden) Eingaben vom 26. Juni 2020 und 14. August 2020 an die Vorinstanz. Darin wurde geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen den Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Beiträge auf Facebook zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Dies habe seine Anwältin in der Türkei herausgefunden, nachdem der Beschwerdeführer zweimal von der Polizei zu Hause gesucht worden sei. Die Anwältin habe bestätigt, es gebe in der Türkei unzählige Gerichtsverfahren, bei denen es um Mitteilungen in sozialen Medien gehe. In diesen Gerichtsverfahren komme es fast immer zu Verurteilungen. Zudem seien die Strafen sehr streng. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei müsste der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Festnahme und mit der Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe rechnen. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens «(...)» habe seine Anwältin aber noch keine Akteneinsicht erhalten. B.b Das SEM liess die eingereichten türkischen Verfahrensakten am 15. Januar 2021 amtsintern analysieren und stellte fest, dass sie keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz 1066032-[nachfolgend SEM-act.] 16/2). B.c Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 29. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Vollmacht vom 26. Mai 2021, die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2021, einen Entscheid über die Trennung von Verfahren vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), einen Unzuständigkeitsbeschluss vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), einen Vorführbefehl der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Polizeiprotokoll vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Schreiben der Polizeidirektion vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein «Beschluss in sonstiger Sache» vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein «Haftbefehl» vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Schreiben der türkischen Anwältin G._______ vom (...) 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei Kopien von Couverts mit Absendern in der Türkei und eine Kostennote vom 31. Mai 2021. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet werde. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Am 29. Juni 2021 reichte sie ihre Vernehmlassung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik ein. Diese replizierten mit Eingabe vom 20. Juli 2021 und legten ihrer Replik acht in türkischer Sprache verfasste Beilagen bei. E. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2021 zur Einreichung einer Duplik ein. Diese reichte am 10. August 2021 eine «ergänzende Vernehmlassung» ein, welche den Beschwerdeführenden am 16. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verwiesen die Beschwerdeführenden auf Anhang 4 ihrer Beschwerde und führten aus, das SEM habe festgestellt, dass beim in der Türkei mit dem Beschwerdeführer mitangeklagten H._______ (N [...]) in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Die Instruktionsrichterin lud mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 die Vorinstanz ein, eine Triplik einzureichen. Diese reichte am 2. November 2021 eine dritte Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Quadruplik ein. Diese reichten am 24. November 2021 ihre Eingabe zu den Akten. Als Beilagen reichten sie folgende Dokumente ein: Ein Schreiben der türkischen Anwältin G._______ vom 8. November 2021 (türkisch mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Schreiben «an die Generalstaatsanwaltschaft E._______» vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Protokoll vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), eine «Anklageschrift an die Strafkammer des Landgerichts F._______» vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Verhandlungsprotokoll vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), ein Verhandlungsprotokoll vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), eine Strafanzeige vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung), einen Vorführbefehl vom (...) 2021 (türkischsprachig mit deutschsprachiger Übersetzung) und eine aktualisierte Kostennote vom 24. November 2021. G. Mit Eingabe vom 8. April 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Gericht und reichten zwei türkischsprachige Dokumente ein. H. Am 4. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden fünf weitere türkischsprachige Dokumente und eine aktualisierte Kostennote ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine kurze und vollständige Übersicht über die aktuell hängigen Strafverfahren in der Türkei, den Beschwerdeführer betreffend, einzureichen und ein vollständiges Beweismittelverzeichnis zu erstellen und einzureichen. Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden die besagten Akten, weitere elf türkischsprachige Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote ein. J. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 zur Einreichung einer vierten Vernehmlassung ein. Die Vor-instanz reichte am 27. April 2023 ihre vierte Vernehmlassung ein, worauf die Instruktionsrichterin diese mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2023 den Beschwerdeführenden zustellte und sie zur Einreichung einer Quintuplik einlud. Die Beschwerdeführenden reichten eine solche am 16. Mai 2023 ein und legten ein weiteres türkischsprachiges Dokument sowie eine aktualisierte Kostennote bei. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden die französischsprachige Übersetzung des mit Eingabe vom 16. Mai 2023 eingereichten türkischsprachigen Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen - lediglich in der Begründung ihrer Beschwerde und ohne ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu stellen - formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.3 Die Beschwerdeführenden führen aus, aus dem eingereichten Haftbefehl gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Schweizer Botschaft mit einer diesbezüglichen Abklärung in der Türkei zu beauftragen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Ebenso habe sie die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Polizei habe ihr Haus zweimal aufgesucht, als reine Behauptung qualifiziert. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass aus dem Polizeiprotokoll vom (...) 2021 hervorgehe, dass die Polizei das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht habe, dieser sei aber nicht zugegen gewesen. 3.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, die Vor-instanz hätte über die Schweizer Botschaft eine Abklärung in der Türkei veranlassen müssen, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz aufgrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren zahlreich eingereichten Beweismittel und aufgrund internen Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt hat. Ferner begründete sie rechtsgenüglich, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wohl nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden würde (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 das Polizeiprotokoll vom (...) 2021 inhaltlich nicht berücksichtigt. Dem ist zu erwidern, dass mit der Eingabe vom 11. Februar 2021 an die Vorinstanz lediglich erwähnt wurde (insbesondere im Schreiben der türkischen Anwältin als Beilage), dass das Haus des Beschwerdeführers von der Polizei aufgesucht worden sei (vgl. SEM-act. 18/6). Das besagte Protokoll wurde durch die Beschwerdeführenden aber erst auf Beschwerdeebene eingereicht, weshalb die Vorinstanz dieses auch nicht berücksichtigen konnte. Der Sachverhalt wurde durch diese daher vollständig erstellt, womit das sinngemäss gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei über kein Gefährdungsprofil verfügt habe. Dies sei in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2020 sowie im Urteil E-836/2020 so festgehalten worden. Insbesondere ergebe sich aus den vorliegenden Akten, dass er sich in der Türkei vor Einleitung der oben genannten Ermittlungsverfahren bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den mit dem vorliegenden Mehrfachgesuch eingereichten türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren mit der Aktennummer «(...)» wegen «terroristischer Propaganda und Zeichen gegen die staatliche Souveränität und die Würde der Organe» gegen ihn eingeleitet worden sei. Es handle sich um acht Beiträge, die der Beschwerdeführer auf Facebook geteilt und - soweit ersichtlich - «gelikt» habe. Diese seien von der Polizei an die untersuchende Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Das Ermittlungsverfahren mit der Aktennummer «(...)» stehe somit noch am Anfang und es sei offen, aufgrund welcher der genannten Beiträge und welcher Straftatbestände die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln und ob es überhaupt zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Es werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Zumindest für die Periode zwischen 2010 und 2016 lasse sich festhalten, dass in der Türkei zwar sehr häufig Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet und entschieden worden seien, es aber nur in knapp einem Drittel der Fälle zu Verurteilungen gekommen sei. In den vorliegenden Akten dieses Ermittlungsverfahrens lägen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten, weshalb für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei. Seine Vorbringen, er sei zweimal von der Polizei zu Hause gesucht worden, könnten lediglich als Parteibehauptungen gewertet werden, die nicht belegt worden seien. Wäre dem so gewesen, hätten entsprechende Polizeiberichte vorliegen müssen. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und - wie oben ausgeführt - kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit auch gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprächen (unter Verweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben hätten (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes der «Terrorpropaganda» nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Einträgen auf Facebook, die Gegenstand der Ermittlungen gegen ihn seien, und auf verschiedenen, dem SEM bekannten, türkischen Gerichtsurteilen. Auch die von ihm selbst eingereichten zwei Gerichtsurteile, die nicht ihn persönlich beträfen, bestätigten die Einschätzung des SEM, sei doch das jeweilige Strafmass unter zwei Jahren ausgefallen und die Urteilsverkündung sei aufgeschoben worden. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Bezüglich des von ihm geltend gemachten weiteren Ermittlungsverfahrens «(...)» habe er trotz Aufforderung des SEM (unter Verweis auf das Schreiben des SEM vom 1. Februar 2021) keinerlei Akten eingereicht, obwohl die Beschaffung der Akten für seine Anwältin problemlos möglich sein müsste. Dass ein solches Ermittlungsverfahren bestehe, sei daher eine unbelegte Parteibehauptung, auf die nicht weiter einzugehen sei. Selbst wenn ein solches bestehen sollte, ändere sich an der vorstehenden Würdigung zudem nichts. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorangehenden Erwägungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder, zumal diese keine eigenen Gefährdungsgründe gelten machten. 5.2 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Beschwerde, seit dem 15. Juli 2016 - dem Putschversuch in der Türkei - habe es eine vollständige Kehrtwende im politischen System des Landes gegeben. Das BVGer habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass sich die politische Lage und die Menschenrechtssituation in der Türkei erheblich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang sei auf den jüngsten Bericht der Bertelsmann Stiftung (BTI 2022 Country Report) zu verweisen, welcher das türkische Regime als diktatorisches System bezeichne. Auf den Beschwerdeführer bezogen habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und nicht in den Kontext der aktuellen Situation in der Türkei eingebettet. Zudem spiele sie die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten herunter. Mit Urteil vom (...) 2021 habe das (...) Schwurgericht im Rahmen der Akten Nr. «(...)» einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Hinsichtlich des Strafverfahrens betreffend Beleidigung des Präsidenten sei festzuhalten, dass er sich in den sozialen Medien im Rahmen der Meinungsfreiheit geäussert habe. Diesbezüglich sei es wichtig zu bemerken, dass zwischen 2014 und 2019 zirka 128'872 strafrechtliche Ermittlungen wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden seien und türkische Gerichte 9'556 der angeklagten Personen verurteilt hätten. Ebenfalls sei eine Vorstrafe nicht notwendig, um verurteilt zu werden. Es sei vorliegend wichtig zu erwähnen, dass aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er den türkischen Behörden vor seiner Ausreise aufgrund seiner Aktivitäten in der HDP bekannt gewesen sei. Gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches könne die Beleidigung des Präsidenten mit einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Nach Angaben der Europäischen Kommission würden Personen, die der Beleidigung des Präsidenten beschuldigt würden, häufig zu Gefängnisstrafen, Bewährungsstrafen oder Geldstrafen verurteilt. Auch sei festzuhalten, dass, selbst wenn das Verfahren nicht zu einer Verurteilung führen würde, ein solches oft eine rechtswidrige Untersuchungshaft zur Folge habe. Der EGMR komme zum Schluss, dass Inhaftierungen dieser Personen einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung darstellten. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführer laut der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Beleidigung des Präsidenten der Türkischen Republik in den sozialen Medien gesucht. Dabei handle es sich um Beiträge, die der Beschwerdeführer veröffentlicht habe. Die Sicherheitskräfte hätten den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgesucht und herausgefunden, dass er abgereist sei. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und daher offensichtlich, dass er sofort nach seiner Ankunft in der Türkei verhaftet würde. Aus den neuen Beweismitteln gehe hervor, dass in der Türkei mindestens drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, zwei davon wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und eines wegen Beleidigung des Präsidenten. Laut seiner türkischen Anwältin sei es sehr wahrscheinlich, dass er für jedes Verfahren separat verurteilt werde. Dies bedeute, dass eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen würde. Er würde bis zum Abschluss seiner Verfahren inhaftiert werden und nicht von einer Strafminderung oder Bewährung profitieren können. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 aus, eine interne Dokumentenanalyse der auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Strafverfahrensakten habe ergeben, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Basierend auf den bisherigen und auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren (Ermittlungsnummer «[...]») wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes geführt werde. In diesem Zusammenhang habe der zuständige Friedensstrafrichter am (...) 2021 einen Vorführbefehl / mandat d'amener erlassen. Es handle sich vorliegend nicht um einen Haftbefehl, wie dies in der Übersetzung des Dokuments und der Beschwerdeschrift festgehalten werde. Zweck des Vorführbefehls sei es, den Beschwerdeführer der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Befragung zuzuführen. Zusätzlich laufe gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren (Ermittlungsnummer «[...]») wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB. In diesem Zusammenhang solle der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde ebenfalls einvernommen werden, ohne dass aktuell ein Vorführbefehl vorliege. Das SEM teile die Einschätzung bezüglich der Verschlechterung der Menschenrechtslage nach dem Putschversuch 2016 in der Türkei. Es sei sich auch bewusst, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagierten, sobald vermeintlich kritische Äusserungen gemacht würden. Trotz dieses Hintergrundes sei das SEM der Auffassung, dass nicht jede asylsuchende Person aus der Türkei, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, quasi automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Vielmehr sei im Einzelfall, wie auch dem vorliegenden, aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu stellen, ob die Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten türkischen Gerichtsurteile betreffend Propaganda für eine Terrororganisation stützten den Entscheid des SEM, wonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers und seiner türkischen Anwältin sei selbst dann, wenn die türkischen Strafverfolgungsbehörden die wenigen Einträge auf Facebook als Mehrfachdelikte im Sinne von Art. 43 tStGB betrachten würden, nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen. Betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und es offen sei, wegen welcher der Beiträge die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln werde und ob es überhaupt zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen werde. Zudem handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung die Ermächtigung des Justizministers bedürfe. Eine solche liege aber bislang aufgrund der eingereichten Ermittlungsakten nicht vor. Es werde sich weiter erst in allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Die vom Beschwerdeführer selbst erwähnte Quelle bezüglich Verfahren nach Art. 299 tStGB belege, dass es zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen aber unter zehn Prozent gelegen habe. Damit sei in diesem Zeitraum das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl von Beiträgen auf Facebook des Beschwerdeführers, die bezüglich Art. 299 tStGB von Belang sein könnten und die in den eingereichten Ermittlungsakten vorlägen, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Falle des Beschwerdeführers nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe wegen Art. 299 tStGB verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Aufgrund der wenigen Einträge auf Facebook werde das Strafmass für eine Verurteilung zwei Jahre nicht überschreiten. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. 5.4 In der Eingabe vom 20. Juli 2021 wird erwidert, das SEM gehe in unkorrekter Weise davon aus, dass es sich bei dem am (...) 2021 ausgestellten Haftbefehl um einen Vorführbefehl und nicht um einen Haftbefehl handle. Die diesbezüglich vom SEM beigebrachte Übersetzung sei nicht korrekt. Das (...) Schwurgericht in E._______ habe darin klar angeordnet, den Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage nicht freizulassen, sondern dass dies im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft liege. Das BVGer sei im Urteil D-6973/2019 vom 11. November 2020 zum Schluss gekommen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des «Festnahmebefehls» sofort verhaftet würde und die Beleidigung des Präsidenten mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft würde, die noch erhöht werden könne, wenn die Tat öffentlich begangen werde. Der Verstoss gegen das türkische Anti-Terrorgesetz ziehe gemäss BVGer eine langfristige Freiheitsstrafe nach sich. Ebenfalls führe das BVGer aus, dass es bei politischen Straftaten in der Türkei praktisch unmöglich sei, ein faires und unabhängiges Verfahren zu erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Dauer einer Freiheitsstrafe sei unkorrekt und hypothetisch. Da der Beschwerdeführer Kurde sei und sich aktiv für kurdische Anliegen eingesetzt habe, habe er in den Augen der türkischen Behörden ein ausgeprägtes politisches Profil. Gemäss den Angaben seiner Familie habe (...) 2021 im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen eine Razzia der Gendarmerie im Haus der Familie seiner Eltern in I._______ stattgefunden. Das Haus sei durchsucht und die Eltern zu ihm befragt worden. 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. August 2021 führte die Vorinstanz aus, dass sie hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden nachgereichten Urteilen ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht beurteilen könne, ob diese Fälle mit denjenigen der Beschwerdeführenden vergleichbar seien. Sie halte daran fest, dass aufgrund der wenigen Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook nicht mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen sei. 5.6 In der Eingabe vom 12. Oktober 2021 wird ausgeführt, das SEM habe festgestellt, dass H._______ die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es handle sich dabei um eine Person, die mit dem Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda angeklagt sei. 5.7 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 2. November 2021 führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, das Verfahren des Beschwerdeführers und von H._______ seien in der Türkei getrennt und unter verschiedenen Verfahrensnummern und von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften beziehungsweise Gerichtsbehörden weiterverfolgt worden (unter Verweis auf den Trennungsbeschluss vom (...) 2021 / Entscheid Nr. «[...]», Staatsanwalt Nr. «[...]»). Der Hinweis des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2021, die beiden Personen würden gemeinsam wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung angeklagt, erweise sich als nicht korrekt. Zudem nehme das SEM eine Einzelfallprüfung vor. Der Sachverhalt betreffend H._______ unterscheide sich im Zeitpunkt der teilweisen Wiedererwägung des Entscheides vom 16. Juli 2021 vom vorliegenden Fall. So fänden sich in dessen Akten keine Ermittlungsakten bezüglich Propaganda für eine terroristische Vereinigung. Es sei daher nicht möglich einzuschätzen, wie umfangreich dessen Beiträge in den sozialen Medien in dieser Hinsicht gewesen seien. 5.8 In der Eingabe vom 24. November 2021 erwiderten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, in der Strafsache Nr. «(...)» sei bereits ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Zudem habe die türkische Anwältin mitgeteilt, dass ein neues Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund seiner Facebook-Einträge am (...) 2020 eröffnet worden sei. Am (...) 2021 sei die Anklage (Nr. «[...]») gegen ihn eingereicht worden. 5.9 Mit Eingabe vom 8. April 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Gericht. Sie führten aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens Nr. «(...)» zwei Anhörungen (dritte und vierte Anhörung) vor dem (...) Straf- und Friedensgericht in F._______ in E._______ stattgefunden hätten. 5.10 Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung Nr. «(...)» die Oberstaatsanwaltschaft E._______ am (...) 2022 ein Auskunftsersuchen an die Generaldirektion für Zoll und Grenzschutz gestellt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer durch seine türkische Anwältin informiert worden, dass eine weitere Strafuntersuchung bei der Oberstaatsanwaltschaft F._______ gegen ihn wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten eingeleitet worden sei (Nr. «[...]»). Auch diesbezüglich hätten Anhörungen stattgefunden. 5.11 In ihrer vierten Vernehmlassung vom 27. April 2023 führte die Vor-instanz aus, es sei aufgrund der seit der dritten Vernehmlassung des SEM eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB in der Prozessphase hängig seien (Verfahren vor dem [...] und [...] Amtsgericht F._______ mit den Verfahrensnummern «[...]» beziehungsweise «[...]»). Die neu eingereichten Beweismittel wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. In den beiden Anklageschriften in diesen Verfahren sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Beiträge, die er bezüglich des türkischen Staatspräsidenten Erdogan geteilt habe, zur Last gelegt würden. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2021 werde im Wesentlichen ausgeführt, der Verdächtige (also der Beschwerdeführer) habe am (...) 2020 ein Bild geteilt, das den Präsidenten der Republik Türkei als Terroristen bezeichne mit einem Foto und der Aufschrift «Rate this translation, TURK ISIS, Kawa Youssef». In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022 werde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am (...) 2020 ein Bild mit einer Fotomontage des Präsidenten der Republik über dem Bild des ehemaligen irakischen Präsidenten in seinem Versteck mit dem Hinweis auf Kurdisch «Nezik we ew Roj Ware» («Dein Tag ist nah» in türkischer Übersetzung) gepostet. Bei diesen Posts handle es sich um tatsächliche Beleidigungen gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten (Bezeichnung als türkischer Terrorist der «ISIS», Vergleich mit Saddam Hussein und Todeswünsche). Diese Äusserungen auf den sozialen Medien bewegten sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (Ermittlungsnummer «[...]») sei bereits zum Zeitpunkt des Entscheides und der vorherigen Vernehmlassungen bekannt gewesen und befinde sich weiterhin in der Ermittlungsphase. Die neu eingereichten Dokumente, die sich auf dieses Ermittlungsverfahren bezögen, würden nichts an der bisherigen Einschätzung ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30. März 2023, das sich auf Angaben seiner Rechtsvertretung in der Türkei stütze, sehe das SEM keine konkreten Hinweise in den neuen Beweismitteln, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation hindeuten würden. Da noch keine Anklageschrift in dieser Ermittlung und auch keine neueren polizeilichen Ermittlungsberichte über das Facebook-Konto des Beschwerdeführers vorlägen, sei unklar, was für Beiträge auf den sozialen Medien ihm tatsächlich vorgeworfen würden. Hinsichtlich des Inhalts der Facebook-Einträge des Beschwerdeführers, die sich im polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) 2020 sowie aktuell auf seinem Facebook-Konto befänden, sei festzuhalten, dass er häufig Berichte über gewaltsame Aktionen militanter Organisationen der PKK oder ihr nahestehender Organisationen gegen die türkische Armee weiterverbreitet habe (mit Bildern von bewaffneten beziehungsweise kämpfenden Personen und lobenden Worten über die Tötung von türkischen Armeeangehörigen) und damit wohl auch gutheisse. So habe er am (...) 2020 beispielsweise einen Beitrag der Nachrichtenagentur «ANFTURKCE.COM» mit folgendem Inhalt geteilt: «Acht Eindringlinge wurden in Bazid bestraft und zwei Stellungen in Chel zerstört. Die Guerillas schossen aus einer Entfernung von fünf Metern auf die Soldaten, die in Bazid Kompassierarbeiten durchführten. Bei der Aktion wurden acht türkische Soldaten, darunter einer mit einem Rang, getötet. In Chel wurden zwei Stellungen mitsamt den darin befindlichen Soldaten zerstört.». Es entstehe damit der Eindruck, dass er bewaffnete Anschläge sowie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach auch als rechtsstaatlich legitim. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers hinsichtlich der militanten Aktionen der PKK oder ihr zuzurechnenden Gruppierungen lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen würden. So habe er in der Regel lediglich Meldungen der Nachrichtenagentur «ANFTURKCE.COM» gepostet, ohne diese selbst kommentiert oder analysiert zu haben. Auch seien seine Beiträge nur wenige Male geteilt und «gelikt» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass verschiedene Indizien für ein bewusstes Einleiten von Ermittlungsverfahren in der Türkei seitens des Beschwerdeführers vorlägen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die anzeigende Person J._______ in der Türkei gewerbsmässig handle, indem sie Asylsuchende in der Schweiz gegen Entgelt in der Türkei denunziere und somit gegen sie Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien in der Türkei einleiten lasse. All dies lasse den Eindruck eines gut vorbereiteten Szenarios entstehen, gemäss dem in der Türkei bei der Staatsanwaltschaft E._______ die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert werde, um entsprechende Verfahrensakten als Beweismittel im Schweizer Asylverfahren einreichen zu können. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das BVGer in einem ähnlich gelagerten Fall bereits festgestellt habe (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 und 5.3.4). 5.12 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2023, es seien in den Beiträgen auf Facebook keine beleidigenden Inhalte geteilt worden. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einfacher Beiträge in sozialen Netzwerken könne als übermässige Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgefasst werden. Der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich mit dem Schweizer Recht sei willkürlich, da dieser die rechtlichen und kulturellen Unterschiede nicht berücksichtige. Die vorgelegte Statistik basiere zwar auf offiziellen türkischen Statistiken, es müssten aber auch andere Quellen und Sichtweisen berücksichtigt werden, um ein vollständiges und objektives Bild der Rechtslage in der Türkei zu erhalten. Betreffend das Teilen der Facebook-Einträge in den sozialen Medien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit sein Interesse an den aktuellen Ereignissen oder seinen Wunsch, über heikle Themen zu diskutieren, zum Ausdruck gebracht habe. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass er gewalttätige Aktionen gutheisse. Auch bedeute die Eröffnung einer Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht automatisch die Rechtmässigkeit der Strafverfolgung. Ferner sei es wichtig zu betonen, dass der Beschwerdeführer J._______ nicht wirklich kenne und er nie jemanden bezahlt habe, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. 6. 6.1 Den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Beiträge in den sozialen Medien vom (...) 2020 und (...) 2020 zwei Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurden, welche beim (...) respektive (...) Amtsgericht von F._______ mit den Verfahrensnummern «(...)» respektive «(...)» rechtshängig sind. Ferner befindet sich das Verfahren mit der Verfahrensnummer «(...)» (Ermittlungsnummer vor der Verfahrenstrennung: «[...]») betreffend Terrorpropaganda - welches bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung war - aufgrund von in den sozialen Medien weiterverbreiteten beziehungsweise «gelikten» Beiträgen noch immer in der Ermittlungsphase bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. 6.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An-sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asyl-suchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs-sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Moti-vation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauerte weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder die Anti-Terror-Gesetzgebung. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil vage formulierte Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das gewaltfreie politische Demonstrieren als terroristisch eingestuft und entsprechend verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2.; Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4, je m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark wahrnehmbar. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese Personengruppen sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Centre For Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.3; E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6; D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.1; E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4; E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 6.4 6.4.1 6.4.1.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten Inhalt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht" (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29.10.2020, S. 11 [alle Internetquellen abgerufen am 9.5.2023]). 6.4.1.2 Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdo an als Staatspräsident im Jahr 2014 sollen gemäss Angaben des türkischen Abgeordneten Erdan Kiliç (gestützt auf Daten, die er von der Verwaltung als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erhalten habe) bis zum Jahr 2020 rund 9'500 Menschen wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sein, wobei zuvor gegen gut 63'000 Personen eine entsprechende Anklage erhoben worden sein soll (vgl. Ahval News, Over 9,500 Convicted of Insulting Erdo an, Says Opposition Lawmaker, 13.12.2020, https://ahvalnews.com/recep-tayyip-erdogan/over-9500-convicted-insulting-erdogan-s ays-opposition-lawmaker >). In einem Artikel des Redaktionsnetzwerks Deutschland vom August 2021 wird der Abgeordnete Sezgin Tanrikulu mit der Aussage zitiert, die Justiz habe seit Erdo ans Amtsantritt rund 174'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet. Davon hätten etwa 10'000 zu einer Verurteilung geführt; in der siebenjährigen Amtszeit von Erdo ans Vorgänger Abdullah Gül sei es dagegen nur zu 233 entsprechenden Verurteilungen gekommen (vgl. Redaktionsnetzwerk Deutschland, Recep Tayyip Erdogan, der beleidigte Präsident, 25.08.2021, ). Die Parlamentsabgeordnete Gülizar Biçer-Karaca, wird in einem im August 2021 auf dem Portal Bianet veröffentlichten Bericht unter anderem mit den folgenden Zahlen zu Verfahren nach Art. 299 TCK zitiert: Zwischen 2014 und 2020 seien 38'581 Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; im Jahr 2018 seien 2'775 der 6'270, im Jahr 2019 4'291 der 13'990 und im Jahr 2020 3'665 der 9'773 angeklagten Personen gestützt auf Art. 299 verurteilt worden (vgl. Bianet, Erdo an Sued 38,581 People for "Insulting the President" in Six Years, 27.08.2021, https://bianet.org/english/politics/249380-erdogan-sued-38-581-people-for-insulting-the-president-in-six-years >). 6.4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen im Wesentlichen übereinstimmenden Quellenangaben das folgende quantitative Bild: Seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürfte mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung" eingeleitet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung endete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 TCK. 6.4.2 6.4.2.1 Gemäss vorliegenden Akten wird dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Veröffentlichung von Aussagen beleidigenden Charakters betreffend den türkischen Staatspräsidenten Erdo an auf Facebook vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom (...) 2021, welche das Verfahren mit der Verfahrensnummer «(...)» betrifft, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 ein Bild geteilt habe, auf welchem ein Bild des Präsidenten «wie ein Terrorist montiert wurde und darauf sich der Text «Rate this translation, TURK ISIS, Kawa Youssef» befand». In der Anklageschrift vom (...) 2022 der Staatsanwaltschaft F._______ (Verfahrensnummer «[...]»), wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 ein Bild mit einer Fotomontage des türkischen Präsidenten über dem Bild des ehemaligen irakischen Präsidenten Saddam Hussein in seinem Versteck angefertigt, mit dem Hinweis auf Kurdisch «Nezik we ew Roj Ware» («Dein Tag ist nah») versehen und geteilt habe. 6.4.2.2 Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, welche beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB ["Beschimpfung"; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB ["Üble Nachrede"; Strafandrohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB ["Verleumdung; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe"]). Demnach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustufen (vgl. auch BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2). 6.4.2.3 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht. 6.4.2.4 Sodann besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte: Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements kein politisches Profil aufweise, welches ihn bei den Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements sei zu verneinen (vgl. Urteil E-836/2020 E. 8.2). Dieser Einschätzung kann nach wie vor gefolgt werden. 6.4.2.5 In den Anklageschriften vom (...) 2021 und (...) 2022 wurden zwar ferner keine konkreten Strafanträge gestellt, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung drohen, ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht anzunehmen: Zunächst ist in abstrakter Weise daran zu erinnern, dass in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK nicht quasi automatisch erfolgt; die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel (vgl. E. 6.4.1 supra) legt die Vermutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jedenfalls nicht gänzlich undifferenziert beurteilt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als "Ersttäter" gelten dürfte, wäre im Falle einer Verurteilung, zweitens, nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4). 6.4.3 Nach dem Gesagten sind die Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung «(...)» und «(...)» im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.5 6.5.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei im Verlaufe des Jahres 2021 zusätzlich ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden ist und er in diesem Zusammenhang seit dem (...) 2021 per Vorführbefehl gesucht wird (Verfahren «[...]»). Das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Verfahren «(...)» ist gemäss der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers mit dem Verfahren «(...)» vereinigt worden (vgl. Beschwerde S. 4 und Anhang 13 zur Beschwerde). Dieses Strafverfahren («[...]») ist nach wie vor rechtshängig. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheint (vgl. E. 5.11 supra). So hat er - wie die Vorinstanz in ihrer vierten Vernehmlassung richtig festgestellt hat - gemäss den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. 7/14) oft Berichte der Internetseite «ANFTURKCE.COM» geteilt, welche gewaltsame Aktionen militanter Organisationen zum Inhalt haben. In den vorinstanzlichen Akten finden sich zudem insbesondere Beiträge mit Gewaltdarstellungen, welche der Beschwerdeführer geteilt oder gelikt hat. Insbesondere finden sich Bilder, welche das türkische Regime in einem Zusammenhang mit Adolf Hitler darstellen, welche militärische Kampfszenen abbilden oder unter dem Titel «Turk ISIS» einen ISIS-Kämpfer abbilden (vgl. SEM-act. 15/22). Die entsprechenden Facebook-Einträge lassen sich aktuell nicht mehr auf dem Profil des Beschwerdeführers finden. Durch ein derartiges Verhalten vermittelt der Beschwerdeführer zumindest den Anschein, dass er entsprechende Aktionen gutheisst. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB ("Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit") ebenfalls einen entsprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt. 6.5.3 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechenden Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt in der Tat auf, dass er auf seinem Facebook-Konto seine frühere Wohnadresse in der Türkei vermerkt hat, was für die Errichtung des Accounts nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. SEM-act. 14/12 Beilage 4 und Akten der Vorinstanz des ersten Asylverfahrens A8/14 Ziffer 2.01). Dies erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Sodann ist aktenkundig, dass die Einleitung des besagten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation auf einem entsprechenden Anzeigeschreiben einer Person namens K._______ vom (...) 2020 (vgl. SEM-act. 5/25) beruht. Die Feststellung des SEM in seiner vierten Vernehmlassung, die besagte Person sei ihm einschlägig bekannt, habe sie doch schon diverse Personen mit hängigem Asylverfahren in der Schweiz bei den türkischen Behörden angezeigt, nährt in der Tat den begründeten Verdacht, dass diese Person gewerbsmässig gehandelt hat, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) in der Türkei gegen Entgelt denunziert und so die Einleitung entsprechender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen sie erwirkt, die anderweitig nicht zustande gekommen wären. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass die Rechtsanwältin G._______ bereits am (...) 2020 bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe der zutreffenden Aktennummer in ihrem Schreiben das gegen ihren Mandanten eröffnete Ermittlungsverfahren erwähnt hat, obschon die Staatsanwaltschaft E._______ den Auftrag zur Identitäts- und Wohnortsabklärung an die Polizei erst am (...) 2020 erteilte (vgl. SEM-act. 5/25). Wie die Vorinstanz in ihrer vierten Vernehmlassung richtig bemerkt, ist es fraglich, wie die türkische Rechtsvertreterin zu diesem Zeitpunkt bereits über die Ermittlungsnummer im Bild sein konnte, zumal ein Beleg für die Adressabklärung und einen Besuch der Polizei bei der Adresse des Beschwerdeführers erst vom (...) 2021 stammt (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde). Der diesbezügliche Erklärungsversuch der türkischen Anwältin, sie habe im Rahmen eines Verfahrens für einen anderen Mandanten erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, überzeugt nicht. Da ihr Bericht vom (...) 2020 und somit rund neun Monate vor der Identitätsabklärung der Polizei datiert, ist nicht anzunehmen, dass in diesem frühen Ermittlungsstadium die diesbezüglichen Informationen ohne weiteres von den Behörden herausgegeben würden. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich in der Türkei auch einzelne Rechtsanwälte gegen Entgelt dafür dienstbar machen, asylsuchenden Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwillig initiierter Strafverfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gaststaat zu verhelfen. Schliesslich fällt auf, dass das Denunziationsschreiben vom (...) 2020 knapp eineinhalb Monate nach dem Urteil E-836/2020, welches das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden abgeschlossen hat, ergangen ist. Der enge zeitliche Bezug zwischen dem Urteil des BVGer und dem Anzeigeschreiben an die Staatsanwaltschaft bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bewusst ein Verfahren gegen sich initiiert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Bekräftigt wird diese Annahme durch das vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz eingereichte Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2020, in welchem er ausführt, nach dem negativen Entscheid des BVGer und der Ansetzung der Ausreisefrist habe er seine türkische Rechtsanwältin in E._______ kontaktiert und sie beauftragt abzuklären, ob es in der Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Verfahren gegen ihn gebe (vgl. SEM-act. 1/7). Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). 6.5.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen. Darüber hinaus hat er in seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 selbst betont, er habe mit den Facebook-Einträgen lediglich den staatspolitischen Kontext hinsichtlich der Situation der Türkei gegenüber den Grundrechten des kurdischen Volkes analysieren wollen. Deshalb teile er auch Informationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Er habe seine Ablehnung gegenüber der Politik und den Handlungen des türkischen Staates zum Ausdruck gebracht, ohne dabei Gewalt direkt zu unterstützen oder zu fördern. Die Meinungsäusserungsfreiheit, auf die er sich berufe, werde in der Türkei staatlicherseits unterdrückt. Es bleibt ihm unbenommen, diese Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den türkischen Strafverfolgungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Facebook-Konto auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz auslöst und mehrheitlich Meldungen einer Nachrichtenagentur postet, ohne diese zu kommentieren oder zu analysieren. Sein Facebook-Konto vermittelt deshalb auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Kontos zu überzeugen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.1 supra), wird dadurch zusätzlich bestärkt. 6.5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil E-836/2020 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nach wie vor zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen liesse. Auch aus individuellen Gründen spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei, da der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang in E._______ gelebt habe, wo er in der (...)industrie tätig gewesen sei, und über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge. Seine Kinder befänden sich zudem in einem Alter, in dem sie noch vorrangig auf ihre Eltern fixiert seien. Auch wenn sich die beiden Söhne gemäss den Schreiben vom 30. April 2020 und 6. Mai 2020 gut in den Schulunterricht in der Schweiz eingefügt hätten, so sei es ihnen zweifellos zuzumuten, auch in der Türkei wieder Anschluss in einer Schule zu finden. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde und in den zahlreichen weiteren im Rechtsmittelverfahren getätigten Eingaben nichts entgegen. 8.3.4 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 8.3.5 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziffer V) sowie auf das Urteil E-836/2020 E. 10.4.2 f. verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gesundheitliche Probleme gelten gemacht oder durch Arztberichte vorgebracht wurden, weshalb nicht von deren Vorliegen ausgegangen wird. 8.3.6 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der Sohn C._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt. Heute ist er (...)-jährig und besucht die Oberstufe und hat sich - gemäss dem Schreiben seiner Schule - gut in seine Klasse integriert, Freundschaften geschlossen und in schulischer Hinsicht gute Leistungen gezeigt. Auch wenn er offenbar gut integriert ist, erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Die fortschreitende Integration ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ hat seine Kinderjahre in der Türkei verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurück. Ausserdem dürfte er weiterhin über kurdische Sprachkenntnisse verfügen, zumal seine Eltern Kurdisch sprechen und anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Kurdisch gesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz des ersten Asylverfahrens A8/14 und A9/11 jeweils Ziffer 1.17.01). Dasselbe gilt auch für den Sohn D._______, der im Alter von (...) Jahren in die Schweiz kam. Zwar dürfte er angesichts des Zeitablaufs nicht mehr über allzu ausgeprägte Erinnerungen an das Leben im Heimatstaat verfügen. Als heute (...)jähriger Junge ist er jedoch noch stark auf seine Eltern und seinen Bruder orientiert, welche als seine Hauptbezugspersonen anzusehen sind. Aufgrund seiner Sozialisierung in einer türkischen respektive kurdischen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur nach wie vor vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Eingewöhnungszeit in der Türkei zurechtzufinden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass für die beiden Brüder eine Rückkehr nicht einfach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass die in der Schweiz angelegten Bindungen als besonders intensiv und prägend angesehen werden müssten, so dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifenden Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb - trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden - nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre (vgl. zum Kindeswohl insbesondere Urteil des BVGer D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.4). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2021). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Herr Rêzan Zehrê, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote, die mit Eingabe vom 16. Mai 2023 eingereicht wurde, wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 8'680.70 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 44.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Eingaben sowie der Stundenansatz erscheinen indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen respektive gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE als überhöht. Der zeitliche Aufwand ist auf 30 Stunden zu kürzen, der Stundensatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Herr Rêzan Zehrê wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'900.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: