Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Dezember 2019 und der Anhörung vom 17. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2019 gewohnt habe. Dort habe er ab 2011 studiert und 2013 seinen Abschluss als (...) gemacht. Als Kurde und Alevit habe er jedoch keine Arbeitsstelle finden können, da die (...) in den Händen der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP, dt. Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung/Entwicklung) oder der Privatwirtschaft sei. Daher habe er sich mit Teilzeitjobs und als (...) durchschlagen müssen. Er habe schon lange immer wieder Beiträge im Zusammenhang mit der politischen C._______, dem 1. Mai, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) sowie seine Meinung betreffend den Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an, die Situation der Kurden und der Rojava auf Facebook veröffentlicht. Seit der Universitätszeit habe er dies bewusster gemacht. Er habe ausserdem an Kundgebungen - unter anderem den verbotenen vom 1. Mai 2011 und 2016 sowie dem Gezi-Protest im Jahr 2013 - teilgenommen. Nach dem 1. Mai 2016 sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Während der Wahlzeit habe er jedoch als (...) gearbeitet und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP, dt. Demokratische Partei der Völker) unterstützt, wodurch er indirekt für die PKK aktiv gewesen. Gegen ihn und seine Familie seien immer wieder Drohungen ausgesprochen worden und die Polizei habe aufgrund seiner Tätigkeit immer wieder mit seiner Familie gesprochen. Einer seiner (...) habe sich politisch für die PKK eingesetzt und sei deswegen inhaftiert worden. Ein weiterer naher Verwandter sei als (...) angeklagt worden und nach Italien geflohen. Er sei am (...) 2019 mit einem Visum in die Schweiz gereist, um seinen hier wohnhaften Bruder zu besuchen. Einen Tag später habe in der Türkei eine grosse Razzia gegen die "Patrioten" der HDP - deren Gedankengut er teile - begonnen, welche mehrere Tage angedauert habe. Am (...) 2019 seien Mitglieder der Antiterrorsektion schwer bewaffnet bei seiner Familie vorbeigegangen. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass er Mitglied der "Terrororganisation" PKK sei und verhört werden müsse, ansonsten würde alles noch viel schlimmer werden. Sie hätten gefragt, ob er einen Computer besitze und seine Bücher durchsucht. Dass das Ganze einen politischen Hintergrund haben könnte, sei ihm zunächst nicht in den Sinn gekommen, da seine Mutter von der Polizei gesprochen habe. Sie kenne die Begriffe der Sondereinheiten nicht. Er habe grosse Angst um seine betagten Eltern und daher veranlasst, dass diese sich mit ihrem Familienanwalt in Verbindung setzen, um herauszufinden, was vor sich gehe. Am 6. Dezember 2019 habe sein Anwalt mitgeteilt, dass zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Eine ihm unbekannte Person habe Anzeige gegen ihn erstattet. Bei dem einen Verfahren werde er beschuldigt, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben und beim anderen, Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben. Er werde mit einer Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit Folter rechnen müssen. Die Situation im Land sei noch schlimmer geworden. Solche Verfahren seien gegen mehr als 10'000 Personen eingeleitet worden. Im Rahmen der erwähnten Razzia seien 52 Personen mitgenommen und 25 Personen inhaftiert worden. Die anderen seien bedingt entlassen oder unter Hausarrest gestellt worden. Aus diesem Grund könne er nicht - wie eigentlich beabsichtigt - zurück in die Türkei reisen. Sein Facebook-Zugang sei nach seiner Ankunft in der Schweiz blockiert worden. Auf seinem neuen habe er keine politischen Äusserungen mehr gemacht. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Fotos des 30. Jubiläums der C._______ vom (...) 2015 , eine schriftliche Anzeige gegen ihn vom (...) 2019, das Aussageprotokoll des Anzeigestellers vom (...) 2019, einen Differenzierungsentscheid der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2019, ein Schreiben des Ermittlungsbüros für IT-Verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2019 an das Ermittlungsbüro für organisierte Verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft D._______, ein Unzuständigkeitsurteil der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2019, einen Auftrag zur Abklärung der Daten des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit in den sozialen Medien sowie zur Vernehmlassung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2019 an die Terrorbekämpfungsdirektion B._______, ein Schreiben von RA E._______ vom (...) 2019 an die zuständige Behörde, Ausschnitte von regierungskritischen Beiträgen des Gesuchstellers auf Facebook, alles mit Übersetzung und mit Originalumschlag, ins Recht. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte ein. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 21. Februar 2020 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 24. Februar 2020 Gebrauch machte. Er beantragte, nochmals einlässlich zu seinen Asylgründen befragt zu werden. Ausserdem sei der Entscheid auszusetzen, das Verfahren als ordentliches Verfahren weiter zu führen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, zu den in der Türkei gegen ihn geführten Verfahren weitere Unterlagen zu besorgen. In seiner Stellungnahme führt er zwei Links zu folgenden Medienberichten auf: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Staat ohne Rechtsstaatlichkeit vom 24. Februar 2020 sowie zur Informationsplattform von humanrights.com, Länderinformation: Menschenrechte in der Türkei vom 17. August 2018. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet 29. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde legte er ein Schreiben sowie ein ausgefülltes Formular vom (...) 2020 seines Vaters an den Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD), den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auftrag zur Abklärung der Daten des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit in den sozialen Medien sowie zur Vernehmlassung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2019 an die Terrorbekämpfungsdirektion B._______ (mit Übersetzung) sowie ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 bei. E. Mit Verfügung vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, bei denen es sich seinen Ausführungen zufolge um die Originale seiner bisher eingebrachten Dokumente handeln soll, und erklärte, er habe keine Fürsorgebestätigung besorgen können.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 21. Februar 2020 begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und als Alevit von den türkischen Behörden benachteiligt zu werden, so insbesondere auf dem Arbeitsmarkt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Entsprechend dieser Ausführungen sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er ohne die eingegangene Anzeige wieder in seine Heimat zurückgekehrt wäre und nicht vorgehabt habe, in der Schweiz zu bleiben. Die geltend gemachten Diskriminierungen gingen demnach in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von einem unbekannten Mann aufgrund seiner Facebook-Beiträge angezeigt worden zu sein, und die Behörden seien im Rahmen einer Razzia bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten ihn zum Verhör mitnehmen wollen. Seine subjektive Furcht begründe er damit, dass er Alevit, Kurde und Student sei, der sich derzeit im Ausland aufhalte. Alleine deswegen sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werden. Ausserdem seien 25 der 52 anlässlich der Razzia mitgenommenen Personen im Anschluss inhaftiert worden. Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gelte, müssten nebst der subjektiven Komponente jedoch auch in objektiver Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge den Anforderungen aus Art. 3 AsylG nicht. Seine niederschwelligen politischen Aktivitäten hätten das Interesse der Behörden bis zu seiner Ausreise nicht geweckt. Entsprechend sei er nie mitgenommen oder festgenommen worden. Ausserdem sei nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe legal mit einem Visum in die Schweiz reisen können. Er habe auch nie persönlich Probleme mit den Behörden gehabt. Lediglich bei den Kundgebungen und den Massenaktionen sei die Polizei vor Ort gewesen. Dabei seien seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei diesen Tätigkeiten, die mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden, auf irgendeine Art und Weise exponiert aufgetreten oder aufgefallen wäre. Zwar sei seiner Familie hin und wieder mitgeteilt worden, er würde an Kundgebungen und C._______ teilnehmen. Doch auch dies habe nie Konsequenzen nach sich gezogen. Seine Familie sei - abgesehen von einem (...), zu dem er keine enge Beziehung pflege - nicht politisch aktiv. Er verfüge demnach nicht über ein politisches Profil. Gleichermassen hätten auch seine Facebook-Beiträge das Interesse der Behörden nicht geweckt, obschon er angegeben habe, seit seinem Studium auf Facebook aktiv zu sein. Dies gelte auch für seine eingereichten Facebook-Beiträge, die ihm zufolge die kritischsten Posts, die er je gepostet habe, darstellten. Bei den eingereichten Facebook-Ausschnitten handle es sich um geteilte Beiträge zu Qamishli, Rojava und einigen Razzien in der Türkei sowie um einen Beitrag über den Staatspräsidenten, in welchem (...) kritisiert werde. Bei diesen Posts handle es sich nicht um derartig regierungskritische Beiträge, welche den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden rücken beziehungsweise ihm ein entsprechendes Profil zuschreiben könnten. Seit seiner Ausreise habe er auch keine derartigen Beiträge mehr veröffentlicht. Es ist zwar möglich, dass er aufgrund der Anzeige dieses Unbekannten seitens der Behörden angehört werde, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er - entgegen seiner subjektiven Befürchtungen - bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen oder Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.
E. 4.2 In der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als alevitischer Kurde und junger Mann mit guter Ausbildung und im wehrfähigen Alter bereits einem erheblichen Risiko ausgesetzt, besonders in den Fokus des türkischen Regimes zu gelangen. Die "normale" Diskriminierung dieser Personengruppe werde dadurch verschärft, dass er sich über mehrere Jahre hinweg wiederholt an politischen Kundgebungen beteiligt habe und damit sein politisches Interesse, das nicht demjenigen des Erdogan-Regimes entspreche, manifestiert habe. Auch wenn ihn dies nicht zur Ausreise aus der Türkei veranlasst habe, würden diese Aktivitäten im Kontext der nun konkret geltend gemachten weiteren Verfolgungsgründe nichtdestotrotz eine durchaus relevante Rolle spielen, indem die im Falle einer Rückreise zu befürchtende politische Verfolgung erheblich härter und dringlicher zu erwarten sei, als wenn er nicht das beschriebene ethnische, religiöse, persönliche und politische Profil hätte. Die erwähnte Razzia zeige, dass das Regime Erdogan in aller Härte gegen missliebige Personen vorgehe. Es sei zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls umgehend verhaftet würde. Die Vorwürfe des Anzeigers, würden erfahrungsgemäss zu politisch motivierten Urteilssprüchen und Sanktionen in Höhe von vier und mehr Jahren Freiheitsstrafe führen, weshalb sie ernst zu nehmen seien. Er habe sich ausserdem nicht in der nötigen Ausführlichkeit zu seinen Asylgründen äussern können. Dies sei nachzuholen. So habe er beispielsweise deutlich häufiger bei der C._______ mitgewirkt, als von der Vorinstanz angegeben. Das Jahr 2015 habe er lediglich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fotos genannt. Es komme hinzu, dass seit einiger Zeit (...) C._______ verhaftet würden und sich diese aktuell im Hungerstreik befinden würden. Die Nähe zu dieser (...) berge deshalb ebenfalls ein erhebliches Verfolgungspotential. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheine offenkundig, dass der relevante Sachverhalt im vorliegenden, beschleunigten Verfahren nicht einlässlich genug abgeklärt worden sei. Da in der Türkei offensichtlich ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, sei eine seriöse Abklärung seiner Gefährdung erforderlich und es müssten weitere Abklärungen zum Verfahren in der Türkei getroffen werden. Berichte nationaler und internationaler Medien würden aufzeigen, dass seine geltend gemachten Asylgründe durchaus realistisch seien.
E. 4.3 Im Asylentscheid vom 26. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, betreffend die geltend gemachte Kollektiv-Diskriminierung und seine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden. Zur Mitwirkung bei der C._______ und der Aussage, er habe sich nicht ausführlich genug zu seinen Asylgründen äussern können, legte sie dar, der Beschwerdeführer sei wiederholt nach seinen politischen Tätigkeiten gefragt und jeweils gebeten worden, ausführlich zu erzählen und alles zu erwähnen, was er gemacht habe. Es sei ihm entsprechend während der ganzen Anhörung immer wieder die Gelegenheit gewährt worden, sich eingehend zu seinen Vorbringen zu äussern. Entsprechend habe er auf Nachfrage auch angegeben, es gebe seinen Schilderungen nichts mehr hinzuzufügen. Zu der C._______ habe er explizit angegeben, im Jahr 2015 an deren (...) teilgenommen zu haben. Entsprechend stütze sich diese Annahme des SEM nicht wie in der Stellungnahme behauptet auf die eingereichten Beweismittel, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Ausserdem habe er erklärt, dass er sich nach dem 1. Mai 2016 - abgesehen von seiner Tätigkeit als (...) für die HDP bei den Wahlen im Jahr 2017 - in keiner Weise mehr politisch betätigt habe. Es sei zu erwarten, dass er allfällige über die Teilnahme an (...) im Jahr 2015 hinausgehende Aktivitäten für die C._______ im Rahmen der Anhörung erwähnt hätte. Er habe sich auch in der Stellungnahme weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht substantiiert zu allfälligen Tätigkeiten für diese (...) geäussert. Im Übrigen wäre auch eine Bekanntschaft und Nähe zur (...) nicht ausreichend, eine Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, zumal jene auch bis zur Ausreise keine derartigen Konsequenzen mit sich gezogen hätten. Der relevante Sachverhalt gelte demnach als einlässlich genug abgeklärt. Ansonsten seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 4.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe bewiesen, dass er aus politischen Gründen durch die türkischen Behörden verfolgt werde und gegen ihn zwei Verfahren in der Türkei eröffnet worden seien. Es sei offensichtlich, dass er in der Türkei keine Zukunft mehr habe und dort kein normales Leben mehr führen könne. Er könne sein Studium nicht absolvieren, seinen Beruf nicht ausüben und vor allem müsse er höchstwahrscheinlich ins Gefängnis, da er sein Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt habe. Tausende von Leuten würden in der Türkei verhaftet, da sie auf Facebook Beiträge veröffentlicht hätten. Auch zahlreiche türkische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben würden, seien in der Türkei angezeigt und bei ihrer Einreise in die Türkei festgenommen worden. Die Ausführungen des SEM seien angesichts der veränderten Lage in der Türkei nicht sachgerecht und zu undifferenziert. Er zitiert die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Menschenrechtslage in der Türkei nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts deutlich verschlechtert habe und die türkische Regierung seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehe. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und aufgrund einer Vorladung nach ihm gefahndet werde. Er sei sicher, dass inzwischen ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen zu werden. Dies würde eine Verletzung des Refoulmentverbots gemäss Art. 3 EMRK mit sich bringen, da er an Leib und Leben gefährdet wäre. Diesbezüglich verweise er auf ein Schreiben seines Anwalts, welcher darin darlege, womit er aufgrund der gegen ihn gerichteten Ermittlungen konfrontiert werde. Sein Vater habe ausserdem einen Menschenrechtsverein in der Türkei um Unterstützung gebeten. Das SEM habe folglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er reiche mit der Beschwerdeschrift neue entscheidrelevante Beweismittel ein, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/, sowie Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020, beide abgerufen am 17. März 2020). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.).
E. 5.3.1 Die vereinfachte Darstellung der Vorinstanz, die Situation in der Türkei habe sich seit 2001 stetig verbessert und rein kulturelle Betätigungen der Kurden würden nicht mehr verfolgt, greift zu kurz, um die aktuelle Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei zu umschreiben. Die Ausführungen des SEM sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu undifferenziert.
E. 5.3.2 Der Vorinstanz kann jedoch insofern beigepflichtet werden, als der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht unterliegt und er somit angehalten ist, im Rahmen der Sachverhaltserstellung sämtliche relevanten Elemente vorzubringen. Der Beschwerdeführer hätte daher detaillierter über seine politische Tätigkeit informieren können. Letztlich lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln aber schliessen, dass in der Türkei offenbar seit (...) 2019 zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer wird anscheinend verdächtigt, «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben und den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft D._______ am (...) 2019 entschieden hat, zwischen der Verfolgung der beiden vorgeworfenen Straftaten zu differenzieren, da sie zwei unterschiedlichen Verfahren folgen würden. Die Ermittlungsakte betreffend den Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» habe sie am (...) 2019 dem Ermittlungsbüro für organisiertes Verbrechen weitergeleitet. Diese Abteilung habe die Akte am (...) 2019 wiederum an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ gesandt, da diese örtlich dafür zuständig sei. Diese habe der Direktion für Terrorbekämpfung am (...) 2019 den Auftrag erteilt, die Personalien des beschuldigten Beschwerdeführers zu ermitteln, dessen Tätigkeit in den sozialen Medien zu ergründen und diesen zu vernehmen.
E. 5.3.3 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert. Aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer kein derartiges politisches Profil aufweise, dass er bei einer Rückkehr objektiv gesehen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK und Beleidigung des Staatspräsidenten Ermittlungs- beziehungweise Strafverfahren eingeleitet worden sind und er zur Einvernahme vorgeladen wird. Angesichts dessen ist denkbar, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Den Akten kann überdies nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief. Dieser reicht auf Beschwerdeebene neue Beweismittel und alte Beweismittel im Original ein, welche die Vorinstanz noch nicht hat berücksichtigen können. Im Weiteren ist zurzeit unklar, ob - wie dies vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers behauptet wird - der Beschwerdeführer tatsächlich verhaftet und zu einer langen Freiheitstrafe verurteilt würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen - beispielsweise mittels Botschaftsabklärung - nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.
E. 5.4 Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung zu befinden. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, greift insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 6.2 Die eingebrachten Dokumente betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren und die damit einhergehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei sind durch das SEM näher zu prüfen.
E. 6.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1264/2020 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Dezember 2019 und der Anhörung vom 17. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2019 gewohnt habe. Dort habe er ab 2011 studiert und 2013 seinen Abschluss als (...) gemacht. Als Kurde und Alevit habe er jedoch keine Arbeitsstelle finden können, da die (...) in den Händen der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP, dt. Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung/Entwicklung) oder der Privatwirtschaft sei. Daher habe er sich mit Teilzeitjobs und als (...) durchschlagen müssen. Er habe schon lange immer wieder Beiträge im Zusammenhang mit der politischen C._______, dem 1. Mai, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) sowie seine Meinung betreffend den Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an, die Situation der Kurden und der Rojava auf Facebook veröffentlicht. Seit der Universitätszeit habe er dies bewusster gemacht. Er habe ausserdem an Kundgebungen - unter anderem den verbotenen vom 1. Mai 2011 und 2016 sowie dem Gezi-Protest im Jahr 2013 - teilgenommen. Nach dem 1. Mai 2016 sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Während der Wahlzeit habe er jedoch als (...) gearbeitet und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP, dt. Demokratische Partei der Völker) unterstützt, wodurch er indirekt für die PKK aktiv gewesen. Gegen ihn und seine Familie seien immer wieder Drohungen ausgesprochen worden und die Polizei habe aufgrund seiner Tätigkeit immer wieder mit seiner Familie gesprochen. Einer seiner (...) habe sich politisch für die PKK eingesetzt und sei deswegen inhaftiert worden. Ein weiterer naher Verwandter sei als (...) angeklagt worden und nach Italien geflohen. Er sei am (...) 2019 mit einem Visum in die Schweiz gereist, um seinen hier wohnhaften Bruder zu besuchen. Einen Tag später habe in der Türkei eine grosse Razzia gegen die "Patrioten" der HDP - deren Gedankengut er teile - begonnen, welche mehrere Tage angedauert habe. Am (...) 2019 seien Mitglieder der Antiterrorsektion schwer bewaffnet bei seiner Familie vorbeigegangen. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass er Mitglied der "Terrororganisation" PKK sei und verhört werden müsse, ansonsten würde alles noch viel schlimmer werden. Sie hätten gefragt, ob er einen Computer besitze und seine Bücher durchsucht. Dass das Ganze einen politischen Hintergrund haben könnte, sei ihm zunächst nicht in den Sinn gekommen, da seine Mutter von der Polizei gesprochen habe. Sie kenne die Begriffe der Sondereinheiten nicht. Er habe grosse Angst um seine betagten Eltern und daher veranlasst, dass diese sich mit ihrem Familienanwalt in Verbindung setzen, um herauszufinden, was vor sich gehe. Am 6. Dezember 2019 habe sein Anwalt mitgeteilt, dass zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Eine ihm unbekannte Person habe Anzeige gegen ihn erstattet. Bei dem einen Verfahren werde er beschuldigt, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben und beim anderen, Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben. Er werde mit einer Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit Folter rechnen müssen. Die Situation im Land sei noch schlimmer geworden. Solche Verfahren seien gegen mehr als 10'000 Personen eingeleitet worden. Im Rahmen der erwähnten Razzia seien 52 Personen mitgenommen und 25 Personen inhaftiert worden. Die anderen seien bedingt entlassen oder unter Hausarrest gestellt worden. Aus diesem Grund könne er nicht - wie eigentlich beabsichtigt - zurück in die Türkei reisen. Sein Facebook-Zugang sei nach seiner Ankunft in der Schweiz blockiert worden. Auf seinem neuen habe er keine politischen Äusserungen mehr gemacht. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Fotos des 30. Jubiläums der C._______ vom (...) 2015 , eine schriftliche Anzeige gegen ihn vom (...) 2019, das Aussageprotokoll des Anzeigestellers vom (...) 2019, einen Differenzierungsentscheid der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2019, ein Schreiben des Ermittlungsbüros für IT-Verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2019 an das Ermittlungsbüro für organisierte Verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft D._______, ein Unzuständigkeitsurteil der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2019, einen Auftrag zur Abklärung der Daten des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit in den sozialen Medien sowie zur Vernehmlassung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2019 an die Terrorbekämpfungsdirektion B._______, ein Schreiben von RA E._______ vom (...) 2019 an die zuständige Behörde, Ausschnitte von regierungskritischen Beiträgen des Gesuchstellers auf Facebook, alles mit Übersetzung und mit Originalumschlag, ins Recht. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte ein. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 21. Februar 2020 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 24. Februar 2020 Gebrauch machte. Er beantragte, nochmals einlässlich zu seinen Asylgründen befragt zu werden. Ausserdem sei der Entscheid auszusetzen, das Verfahren als ordentliches Verfahren weiter zu führen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, zu den in der Türkei gegen ihn geführten Verfahren weitere Unterlagen zu besorgen. In seiner Stellungnahme führt er zwei Links zu folgenden Medienberichten auf: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Staat ohne Rechtsstaatlichkeit vom 24. Februar 2020 sowie zur Informationsplattform von humanrights.com, Länderinformation: Menschenrechte in der Türkei vom 17. August 2018. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet 29. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde legte er ein Schreiben sowie ein ausgefülltes Formular vom (...) 2020 seines Vaters an den Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD), den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auftrag zur Abklärung der Daten des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit in den sozialen Medien sowie zur Vernehmlassung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2019 an die Terrorbekämpfungsdirektion B._______ (mit Übersetzung) sowie ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 bei. E. Mit Verfügung vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, bei denen es sich seinen Ausführungen zufolge um die Originale seiner bisher eingebrachten Dokumente handeln soll, und erklärte, er habe keine Fürsorgebestätigung besorgen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 21. Februar 2020 begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und als Alevit von den türkischen Behörden benachteiligt zu werden, so insbesondere auf dem Arbeitsmarkt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Entsprechend dieser Ausführungen sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er ohne die eingegangene Anzeige wieder in seine Heimat zurückgekehrt wäre und nicht vorgehabt habe, in der Schweiz zu bleiben. Die geltend gemachten Diskriminierungen gingen demnach in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von einem unbekannten Mann aufgrund seiner Facebook-Beiträge angezeigt worden zu sein, und die Behörden seien im Rahmen einer Razzia bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten ihn zum Verhör mitnehmen wollen. Seine subjektive Furcht begründe er damit, dass er Alevit, Kurde und Student sei, der sich derzeit im Ausland aufhalte. Alleine deswegen sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werden. Ausserdem seien 25 der 52 anlässlich der Razzia mitgenommenen Personen im Anschluss inhaftiert worden. Damit eine Furcht als begründet im Sinne des Asylgesetzes gelte, müssten nebst der subjektiven Komponente jedoch auch in objektiver Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge den Anforderungen aus Art. 3 AsylG nicht. Seine niederschwelligen politischen Aktivitäten hätten das Interesse der Behörden bis zu seiner Ausreise nicht geweckt. Entsprechend sei er nie mitgenommen oder festgenommen worden. Ausserdem sei nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe legal mit einem Visum in die Schweiz reisen können. Er habe auch nie persönlich Probleme mit den Behörden gehabt. Lediglich bei den Kundgebungen und den Massenaktionen sei die Polizei vor Ort gewesen. Dabei seien seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei diesen Tätigkeiten, die mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden, auf irgendeine Art und Weise exponiert aufgetreten oder aufgefallen wäre. Zwar sei seiner Familie hin und wieder mitgeteilt worden, er würde an Kundgebungen und C._______ teilnehmen. Doch auch dies habe nie Konsequenzen nach sich gezogen. Seine Familie sei - abgesehen von einem (...), zu dem er keine enge Beziehung pflege - nicht politisch aktiv. Er verfüge demnach nicht über ein politisches Profil. Gleichermassen hätten auch seine Facebook-Beiträge das Interesse der Behörden nicht geweckt, obschon er angegeben habe, seit seinem Studium auf Facebook aktiv zu sein. Dies gelte auch für seine eingereichten Facebook-Beiträge, die ihm zufolge die kritischsten Posts, die er je gepostet habe, darstellten. Bei den eingereichten Facebook-Ausschnitten handle es sich um geteilte Beiträge zu Qamishli, Rojava und einigen Razzien in der Türkei sowie um einen Beitrag über den Staatspräsidenten, in welchem (...) kritisiert werde. Bei diesen Posts handle es sich nicht um derartig regierungskritische Beiträge, welche den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden rücken beziehungsweise ihm ein entsprechendes Profil zuschreiben könnten. Seit seiner Ausreise habe er auch keine derartigen Beiträge mehr veröffentlicht. Es ist zwar möglich, dass er aufgrund der Anzeige dieses Unbekannten seitens der Behörden angehört werde, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er - entgegen seiner subjektiven Befürchtungen - bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen oder Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. 4.2 In der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als alevitischer Kurde und junger Mann mit guter Ausbildung und im wehrfähigen Alter bereits einem erheblichen Risiko ausgesetzt, besonders in den Fokus des türkischen Regimes zu gelangen. Die "normale" Diskriminierung dieser Personengruppe werde dadurch verschärft, dass er sich über mehrere Jahre hinweg wiederholt an politischen Kundgebungen beteiligt habe und damit sein politisches Interesse, das nicht demjenigen des Erdogan-Regimes entspreche, manifestiert habe. Auch wenn ihn dies nicht zur Ausreise aus der Türkei veranlasst habe, würden diese Aktivitäten im Kontext der nun konkret geltend gemachten weiteren Verfolgungsgründe nichtdestotrotz eine durchaus relevante Rolle spielen, indem die im Falle einer Rückreise zu befürchtende politische Verfolgung erheblich härter und dringlicher zu erwarten sei, als wenn er nicht das beschriebene ethnische, religiöse, persönliche und politische Profil hätte. Die erwähnte Razzia zeige, dass das Regime Erdogan in aller Härte gegen missliebige Personen vorgehe. Es sei zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls umgehend verhaftet würde. Die Vorwürfe des Anzeigers, würden erfahrungsgemäss zu politisch motivierten Urteilssprüchen und Sanktionen in Höhe von vier und mehr Jahren Freiheitsstrafe führen, weshalb sie ernst zu nehmen seien. Er habe sich ausserdem nicht in der nötigen Ausführlichkeit zu seinen Asylgründen äussern können. Dies sei nachzuholen. So habe er beispielsweise deutlich häufiger bei der C._______ mitgewirkt, als von der Vorinstanz angegeben. Das Jahr 2015 habe er lediglich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fotos genannt. Es komme hinzu, dass seit einiger Zeit (...) C._______ verhaftet würden und sich diese aktuell im Hungerstreik befinden würden. Die Nähe zu dieser (...) berge deshalb ebenfalls ein erhebliches Verfolgungspotential. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheine offenkundig, dass der relevante Sachverhalt im vorliegenden, beschleunigten Verfahren nicht einlässlich genug abgeklärt worden sei. Da in der Türkei offensichtlich ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, sei eine seriöse Abklärung seiner Gefährdung erforderlich und es müssten weitere Abklärungen zum Verfahren in der Türkei getroffen werden. Berichte nationaler und internationaler Medien würden aufzeigen, dass seine geltend gemachten Asylgründe durchaus realistisch seien. 4.3 Im Asylentscheid vom 26. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, betreffend die geltend gemachte Kollektiv-Diskriminierung und seine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden. Zur Mitwirkung bei der C._______ und der Aussage, er habe sich nicht ausführlich genug zu seinen Asylgründen äussern können, legte sie dar, der Beschwerdeführer sei wiederholt nach seinen politischen Tätigkeiten gefragt und jeweils gebeten worden, ausführlich zu erzählen und alles zu erwähnen, was er gemacht habe. Es sei ihm entsprechend während der ganzen Anhörung immer wieder die Gelegenheit gewährt worden, sich eingehend zu seinen Vorbringen zu äussern. Entsprechend habe er auf Nachfrage auch angegeben, es gebe seinen Schilderungen nichts mehr hinzuzufügen. Zu der C._______ habe er explizit angegeben, im Jahr 2015 an deren (...) teilgenommen zu haben. Entsprechend stütze sich diese Annahme des SEM nicht wie in der Stellungnahme behauptet auf die eingereichten Beweismittel, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Ausserdem habe er erklärt, dass er sich nach dem 1. Mai 2016 - abgesehen von seiner Tätigkeit als (...) für die HDP bei den Wahlen im Jahr 2017 - in keiner Weise mehr politisch betätigt habe. Es sei zu erwarten, dass er allfällige über die Teilnahme an (...) im Jahr 2015 hinausgehende Aktivitäten für die C._______ im Rahmen der Anhörung erwähnt hätte. Er habe sich auch in der Stellungnahme weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht substantiiert zu allfälligen Tätigkeiten für diese (...) geäussert. Im Übrigen wäre auch eine Bekanntschaft und Nähe zur (...) nicht ausreichend, eine Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, zumal jene auch bis zur Ausreise keine derartigen Konsequenzen mit sich gezogen hätten. Der relevante Sachverhalt gelte demnach als einlässlich genug abgeklärt. Ansonsten seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe bewiesen, dass er aus politischen Gründen durch die türkischen Behörden verfolgt werde und gegen ihn zwei Verfahren in der Türkei eröffnet worden seien. Es sei offensichtlich, dass er in der Türkei keine Zukunft mehr habe und dort kein normales Leben mehr führen könne. Er könne sein Studium nicht absolvieren, seinen Beruf nicht ausüben und vor allem müsse er höchstwahrscheinlich ins Gefängnis, da er sein Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt habe. Tausende von Leuten würden in der Türkei verhaftet, da sie auf Facebook Beiträge veröffentlicht hätten. Auch zahlreiche türkische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben würden, seien in der Türkei angezeigt und bei ihrer Einreise in die Türkei festgenommen worden. Die Ausführungen des SEM seien angesichts der veränderten Lage in der Türkei nicht sachgerecht und zu undifferenziert. Er zitiert die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Menschenrechtslage in der Türkei nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts deutlich verschlechtert habe und die türkische Regierung seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehe. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und aufgrund einer Vorladung nach ihm gefahndet werde. Er sei sicher, dass inzwischen ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen zu werden. Dies würde eine Verletzung des Refoulmentverbots gemäss Art. 3 EMRK mit sich bringen, da er an Leib und Leben gefährdet wäre. Diesbezüglich verweise er auf ein Schreiben seines Anwalts, welcher darin darlege, womit er aufgrund der gegen ihn gerichteten Ermittlungen konfrontiert werde. Sein Vater habe ausserdem einen Menschenrechtsverein in der Türkei um Unterstützung gebeten. Das SEM habe folglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Er reiche mit der Beschwerdeschrift neue entscheidrelevante Beweismittel ein, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/, sowie Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020, beide abgerufen am 17. März 2020). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Die vereinfachte Darstellung der Vorinstanz, die Situation in der Türkei habe sich seit 2001 stetig verbessert und rein kulturelle Betätigungen der Kurden würden nicht mehr verfolgt, greift zu kurz, um die aktuelle Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei zu umschreiben. Die Ausführungen des SEM sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu undifferenziert. 5.3.2 Der Vorinstanz kann jedoch insofern beigepflichtet werden, als der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht unterliegt und er somit angehalten ist, im Rahmen der Sachverhaltserstellung sämtliche relevanten Elemente vorzubringen. Der Beschwerdeführer hätte daher detaillierter über seine politische Tätigkeit informieren können. Letztlich lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln aber schliessen, dass in der Türkei offenbar seit (...) 2019 zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer wird anscheinend verdächtigt, «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben und den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft D._______ am (...) 2019 entschieden hat, zwischen der Verfolgung der beiden vorgeworfenen Straftaten zu differenzieren, da sie zwei unterschiedlichen Verfahren folgen würden. Die Ermittlungsakte betreffend den Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» habe sie am (...) 2019 dem Ermittlungsbüro für organisiertes Verbrechen weitergeleitet. Diese Abteilung habe die Akte am (...) 2019 wiederum an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ gesandt, da diese örtlich dafür zuständig sei. Diese habe der Direktion für Terrorbekämpfung am (...) 2019 den Auftrag erteilt, die Personalien des beschuldigten Beschwerdeführers zu ermitteln, dessen Tätigkeit in den sozialen Medien zu ergründen und diesen zu vernehmen. 5.3.3 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert. Aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer kein derartiges politisches Profil aufweise, dass er bei einer Rückkehr objektiv gesehen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK und Beleidigung des Staatspräsidenten Ermittlungs- beziehungweise Strafverfahren eingeleitet worden sind und er zur Einvernahme vorgeladen wird. Angesichts dessen ist denkbar, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Den Akten kann überdies nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief. Dieser reicht auf Beschwerdeebene neue Beweismittel und alte Beweismittel im Original ein, welche die Vorinstanz noch nicht hat berücksichtigen können. Im Weiteren ist zurzeit unklar, ob - wie dies vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers behauptet wird - der Beschwerdeführer tatsächlich verhaftet und zu einer langen Freiheitstrafe verurteilt würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen - beispielsweise mittels Botschaftsabklärung - nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. 5.4 Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung zu befinden. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, greift insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.2 Die eingebrachten Dokumente betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren und die damit einhergehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei sind durch das SEM näher zu prüfen. 6.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.3 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: