Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat im (…) 2019 legal mit einem Schengen-Visum und stellte am 19. März 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei wegen seines politischen Engagements für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) sowie auf- grund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Namentlich sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen, festgehalten und befragt worden. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. II. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 an das SEM ersuchte der Beschwerde- führer darum, seine Flüchtlingseigenschaft sei erneut zu prüfen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. Das Folge-Asyl- gesuch wurde einerseits mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die kurdische Bewegung begründet. Andererseits führte der Beschwerde- führer aus, er habe kürzlich mit einer Rechtsanwältin aus seiner Heimat- region Kontakt aufgenommen, um seine rechtliche Situation zu klären. Die Anwältin habe ihn informiert, dass gegen ihn ein Strafermittlungsverfahren mit der Nummer (…) wegen Volksverhetzung und Beleidigung des Türken- tums gemäss Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Ka- nunu; TCK) eingeleitet worden sei; ihm drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
E-3593/2021 Seite 3 In der Beilage wurden ein Referenzschreiben der Kurdischen Vereins D._______ vom 14. Dezember 2020 sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 8. Februar 2021 eingereicht. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. März 2021 in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Mehrfachgesuch ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug ange- ordnet. D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, die SEM-Verfügung vom
5. März 2021 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehr- fachgesuch einzutreten; eventuell sie die Unzumutbarkeit und Unzulässig- keit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei festzustellen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. D.a Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: ‒ Belege für die Hintergründe des Scheiterns der notariellen Bevollmäch- tigung der türkischen Rechtsvertreterin Anfang Februar 2021; ‒ Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2021 betreffend die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft; ‒ Kopie der notariellen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin E._______ vom (…). Februar 2021 (mit Apostille); ‒ Kopien mehrerer türkischer Verfahrensdokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren (unter Er- wähnung eines offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitter- accounts "[…]"); ‒ verschiedene Unterlagen zum Umgang der türkischen Behörden mit re- gimekritischen Äusserungen in den sozialen Medien.
E-3593/2021 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1121/2021 vom 18. März 2021 die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich begrün- det gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die Verfügung des SEM vom
5. März 2021 auf und wies dieses an, das Mehrfachgesuch des Beschwer- deführers materiell zu behandeln. III. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 forderte das SEM den Beschwer- deführer zur Einreichung mehrerer Beweismittel (Dokumentation zum Strafverfahren […], alle im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichten Dokumente, Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin zum Verfahrensstand, Strafregisterauszug, Dokumenta- tion der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten) inklusive Überset- zung auf. G. G.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten ein. ‒ Untersuchungsbericht der Polizei Provinz F._______ vom (…) 2020; ‒ Schreiben des stellvertretenden Sicherheitsdirektors der Polizei Provinz F._______ vom (…) 2020; ‒ Schreiben des Stellvertretenden Bezirks-Polizeichefs an die General- direktion für Sicherheit vom (…) 2020; ‒ Formular betreffend Untersuchung eines Verdächtigen vom (…) 2020; ‒ Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 8. Februar 2021 und
16. April 2021, im Original, letzteres inklusive deutsche Übersetzung; ‒ Vollmacht für die Rechtsanwältin E._______, Visitenkarte und Anwalts- ID; ‒ aktueller türkischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; ‒ undatiertes Schreiben des Kurdischen Vereins D._______ (…); ‒ Fotos des Beschwerdeführers bei verschiedenen politischen Aktivitäten; ‒ Artikel bzw. Videonachricht von Internet-TV Medya-Haber und Nach- richtenagentur ANF, vom (…) 2020; ‒ Schreiben der HDP, Bezirk B._______, vom 9. März 2021; ‒ Artikel der Nachrichtagentur ANF, vom (…) 2021; ‒ Ausdrucke von Twitter-Mitteilungen aus dem Zeitraum 2018–2021.
E-3593/2021 Seite 5 G.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer die Ori- ginale der Übersetzungen der Gerichtsdokumente nach. H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Eingabe vom 3. Mai 2021. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und reichte Übersetzungen des Bestätigungsschreibens der HDP sowie der Ausdrucke von Twitter-Mitteilungen, ein weiteres Unter- stützungsschreiben des Kurdischen Vereins D._______ vom 11. Juni 2021, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Reihe von Medienartikeln zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (eröffnet am 13. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, respektive die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Freundes vom 23. Juli 2021, zwei Fotografien seines Vaters sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 29. Juli 2021 ein.
E-3593/2021 Seite 6 L. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 24. August 2022 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung der F._______ zu den Akten. N. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Schreiben des Freundes sowie von Rechtsanwältin E._______) nachzureichen und es wurde ihm die Ver- nehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. P. Mit Eingabe vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer Über- setzungen der genannten fremdsprachigen Beweismittel ein. Q. Q.a Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 27. September 2021 infor- mierte der Beschwerdeführer darüber, dass gemäss einem Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin der ihm im hängigen Strafverfahren vor- geworfene Straftatbestand abgeändert worden sei.
E-3593/2021 Seite 7 Q.b In der Beilage wurden ein Schreiben der Anwältin vom 16. September 2021 sowie mehrere Gerichtsdokumente eingereicht: ‒ Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2021 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 216 TCK; ‒ Verfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2021 betreffend Eröffnung eines getrennten Strafverfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten; ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministerium vom (…) 2021 um Zustimmung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 301 TCK; ‒ Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2021 betreffend Erteilung der Zustimmung zu den Strafermittlungen. Q.c Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wurden Übersetzungen dieser Dokumente nachgereicht. R. Am 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner tür- kischen Anwältin vom 24. Februar 2022 sowie Auszüge aus dem türki- schen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) zu den Akten und wies darauf hin, dass betreffend das Verfahren wegen Verletzung von Art. 301 TCK mittlerweile eine Geheimhaltungsanordnung erlassen und gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. S. Mit Schreiben vom 14. April 2022 erkundigte der Beschwerdeführer (per- sönlich) sich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 20. April 2022 beantwortet. T. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) teilte lic. iur. Johan Göttl, (…), unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungs- mandats mit und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand sowie um baldmöglichsten Verfahrensabschluss.
E-3593/2021 Seite 8 U. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den neuen Rechtsvertreter davon in Kenntnis, dass lic. iur. Nesrin Ulu dem Be- schwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden sei. Da bisher kein Gesuch um Entbindung von Frau Ulu von ihrem Amt als Rechts- beiständin gestellt wurde, gelte der Beschwerdeführer weiterhin als durch sie vertreten und sämtliche Mitteilungen des Gerichts würden grundsätzlich weiterhin ihr zugestellt. Zudem wurde die Anfrage des zweiten Rechtsver- treters nach dem Verfahrensstand beantwortet. V. Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 9. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend das Ermittlungsver- fahren Nr. (…) inklusive Übersetzungen zu den Akten reichen: ‒ Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an das Amtsgericht um Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2021; ‒ Haftbefehl, ausgestellt durch die (…) des Amtsgerichts C._______ vom (…) 2021; ‒ Beschluss der (…) des Amtsgerichts C._______ betreffend Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2021; ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministerium vom (…) 2022 um Zustimmung zur Einleitung einer Strafuntersuchung ge- mäss Art. 299 Abs. 3 TCK gegen den Beschwerdeführer und Gutheis- sung des Gesuches des Justizministeriums; ‒ Anklageschrift ([…]) Ermittlungs-Nr. (…) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023; ‒ Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an den zuständigen Staatsanwalt C._______ vom (…) 2023; ‒ Beschluss der (...) des Landgerichtes C._______ betreffend Eintreten auf die Anklage vom (…) 2023; ‒ Beschluss der (...) des Landgerichts C._______ vom (…) 2023 betref- fend Aufhebung des Haftbefehls und Gerichtsvorladung.
E-3593/2021 Seite 9 W. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. X. Mit Eingabe vom 14. April 2023 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. In der Beilage wurde ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 5. April 2023 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3593/2021 Seite 10
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig ge- macht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Zudem habe er sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, welche ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Etwas anderes gehe aus den eingereich- ten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des Kurdischen Vereins D._______, Fotografien) nicht hervor. Dementsprechend würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in diesem Zusammen- hang das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte. Die Angabe der türkischen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach man ihn im (…) 2021 habe festnehmen wollen, finde in den eingereichten Gerichtsdo- kumenten keine Stütze; es sei kein Festnahme- oder Vorführbefehl einge- reicht worden, und es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre. Daher sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen werden könnte, als gering einzuschätzen. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 216 Abs. 2 TCK eröffnet worden. Die Strafandrohung die- ser Bestimmung liege zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei die Wahrschein- lichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Allfällige Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vante Nachteile einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden, müsste er diese praxisgemäss sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis verbüssen, sondern könnte vom offenen Strafvollzug profi- tieren. Schliesslich befinde sich das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren noch in einem frühen Stadium. Es werde sich erst im Haupt- verfahren zeigen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt recht- mässig erfolgt seien. Insgesamt habe er aufgrund des strafrechtlichen Er- mittlungsverfahrens sowie seines exilpolitischen Engagements keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschät- zung vermöge das Bestätigungsschreiben der HDP nichts zu ändern. Die Ausführungen zu seinem Engagement vor der Ausreise seien bereits
E-3593/2021 Seite 11 Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Die übrigen Be- weismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrige, auf diese näher einzugehen. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend die Frage der Zumut- barkeit könne auf die Erwägungen im Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Den Akten seien diesbezüglich keine massgeblichen Änderungen zu entnehmen.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Gesamtbild der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht erkannt. Der Sachverhalt sei in Bezug auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sowie die sich aus seiner exilpolitischen Tätigkeit ergebende Gefährdung nicht richtig und nur unvollständig erhoben worden. Die aktuelle Politik ge- genüber den Kurden sei nicht gewürdigt worden. Es drohe ihm nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch Folter und unmenschliche Behandlung durch die Polizei und im Gefängnis. Die Vorinstanz habe den eigentlichen Verfolgungsgrund nicht gewürdigt mit der Begründung, diese sei bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen. Seine politischen Aktivitäten würden jedoch zeitlich und inhaltlich zusammenhän- gen. Sein aktives Engagement für die HDP in C._______ werde durch das Bestätigungsschreiben eines Freundes bezeugt, dem kürzlich in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diesem sowie den weiteren im Asylver- fahren eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass er den tür- kischen Sicherheitskräften ohne Zweifel bekannt sei. Dass er sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe, sei aus Sicht der tür- kischen Behörden nicht ausschlaggebend. Er und seine Familie seien den Sicherheitsbehörden als Regimegegner bekannt, weshalb er zweifellos in der polizeilichen Datenbank GBT registriert sei. Wer einen solchen Eintrag habe, gelte als potenzieller Verdächtiger. Die HDP sei in seiner Herkunfts- provinz C._______ sehr präsent und habe aus diesem Grund viele Angriffe durch die Sicherheitskräfte sowie durch zivile ultranationalistische Gruppen erlebt. Im November 2019 habe eine grosse Verhaftungswelle stattgefun- den. Er selber sei in den Fokus dieser Gruppen geraten, weil er sich seit seiner Jugend nicht nur in B._______, sondern auch in Istanbul, Ankara
E-3593/2021 Seite 12 und anderen Städten für die HDP engagiert habe. Er habe Nachteile viel- facher Art erlitten; so sei er von der Polizei mit psychischer und physischer Gewalt gezwungen worden, für sie als Spitzel tätig zu sein. Aus diesen Gründen wäre er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Ge- fährdung ausgesetzt. Hierzu trage auch die aktuelle politische und rechtli- che Situation in der Türkei bei. Die HDP sei durch ein Strafverfahren be- droht, das darauf abziele, die gesamte legale kurdische Parteipolitik zu ver- bieten. Zahlreiche Aktivisten und Aktivistinnen der HDP seien in Haft, wobei dies nicht nur Parteimitglieder in führenden Positionen, sondern auch ein- fache Mitglieder der Partei betreffe.
E. 3.2.2 Betreffend das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei zu berück- sichtigen, dass in der Türkei allein schon die Mitgliedschaft bei der HDP als terroristische Straftat bewertet werde. Es gebe auch viele Berichte über Verhaftungen wegen Veröffentlichungen in den sozialen Medien. Die Be- troffenen würden von der Strafverfolgung wegen der geheim gehaltenen Ermittlungen erst bei ihrer Festnahme erfahren. Seine Familienangehöri- gen hätten ihn darüber informiert, dass sein Haus zweimal von Spezialein- heiten der Terrorbekämpfung durchsucht worden sei. Den mithilfe seiner türkischen Rechtsanwältin beschafften Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Grund hierfür das gegen ihn Anfang 2021 eingeleitete Strafverfahren Nr. (…) gewesen sei. Dessen Ausgang sei ungewiss, und es sei ebenfalls nicht bekannt, ob weitere Ermittlungen gegen ihn vorgenommen worden seien. Es komme in der Türkei verbreitet zu gesetzeswidrigen Festnah- men. Die Vorinstanz habe verkannt, dass dieses Land kein Rechtsstaat mehr sei. Tausende Regierungsgegner befänden sich ohne Gesetzes- grundlage in Haft. Die Staatsanwaltschaft könne die Anklagepunkte jeder- zeit ändern, was dazu führe, dass das Strafmass jeweils nicht mehr unter einem Jahr liege.
E. 3.2.3 Im Übrigen verschlechtere sich die Menschenrechtslage in der Türkei ständig. Es herrsche eine kriegsähnliche Situation. Die türkische Regie- rung gehe entschlossen vor, um die Rechte der Kurden und anderer Op- positioneller zu unterdrücken. Zusammenfassend ergebe sich aus diesen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln, dass er im Heimat- staat konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der in der Türkei herrschenden politischen und rechtlichen Situation als unzulässig und unzumutbar zu erachten.
E-3593/2021 Seite 13
E. 3.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. März 2023 führte die Vorinstanz namentlich aus, bezüglich des unter der Nummer (...) gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Delik- ten gemäss Art. 301 TCK seien seit der Eingabe vom 27. September 2021 keine neuen Unterlagen der ermittelnden Behörden eingereicht worden. Der behauptete Geheimhaltungsbeschluss der türkischen Behörden be- treffend dieses Verfahren sei mit keinen Beweismitteln belegt worden. Es sei demnach zu bezweifeln, dass dieses Ermittlungsverfahren zum heuti- gen Zeitpunkt noch hängig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ge- gen den Beschwerdeführer lediglich ein Strafverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK hängig sei. Angesichts seines Profils bestehe trotz des nun vorliegenden Festnahme- beziehungsweise Vorführ- befehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er wegen dieses Straf- verfahrens in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnah- men in der Türkei zu befürchten habe.
E. 3.4 Dem wurde in der Replikeingabe entgegnet, das SEM habe die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren falsch interpretiert. Die wegen seinen Äusserungen in den sozialen Medien gegen ihn eingeleite- ten Ermittlungen würden unter der Nr. (…) unter dem Vorwurf der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gestützt auf Art. 299 TCK weitergeführt. Seine Rechtsanwältin in der Türkei habe die Ermittlungsak- ten der Staatsanwaltschaft nicht einsehen können, weil diese in der Unter- suchungsphase geheim gehalten worden seien. Nach Einreichung der An- klageschrift beim (…)gericht C._______ habe sie aber Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen können. Die Anklage sei am (...) 2023 einge- reicht worden, nachdem das türkische Justizministerium hierzu am (…) 2022 seine Einwilligung gegeben habe. Das (…)gericht C._______ habe mit Beschluss vom (...) 2023 die Anklageschrift angenommen und das Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 299 TCK gegen den Beschwer- deführer eröffnet. Ob noch weitere Strafverfahren gegen ihn hängig seien, sei unklar. Die zunächst unter dem Vorwurf des Verstosses gegen Art. 216 und Art. 301 TCK eingeleitete Strafverfolgung werde anscheinend von der Staatsanwaltschaft nicht mehr weiterverfolgt. Entgegen der Einschätzung des SEM ergebe sich angesichts seines politischen Profils aus diesem Strafverfahren ein relevantes Verfolgungsrisiko. Gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts bestehe für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haft- strafen. Dies treffe angesichts seines politischen Profils auf ihn zu. Sowohl
E-3593/2021 Seite 14 er als auch seine Angehörigen hätten sich für die von der türkischen Re- gierung als Flügel der PKK qualifizierte HDP engagiert, und er sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv. Es liege kein stichhaltiger Grund zur Annahme vor, dass er mit einem Freispruch oder einem Aufschub des Strafurteils rechnen könne. Aufgrund seiner Flucht erscheine vielmehr eine Verhaftung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 der türkischen Strafprozessord- nung wahrscheinlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumenten ist zu entnehmen, dass aufgrund von regimekritischen Posts, die er in seinem Twitter-Account veröffentlicht hatte, im Jahre 2021 gegen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Die ursprünglich unter dem Vorwurf der Volksverhetzung (Art. 216 TCK) eingeleitete Strafunter- suchung (Verfahrensnummer […]) wurde von der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom (…) 2021 eingestellt. Stattdessen wurde mit Zustimmung des Justizministeriums ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen Art. 301 TCK (Beleidigung des Türkentums, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats) eingeleitet. Ferner leitete die Staatsanwalt- schaft C._______ mit Verfügung vom (…) 2021 unter der Nummer (…) ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsi- dentenbeleidigung (Art. 299 TCK) ein. Der Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 14. April 2023 ist zu entnehmen, dass das wegen Verstosses ge- gen Art. 301 TCK von den türkischen Strafbehörden eingeleitete Ermitt- lungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt wird und aktuell nur noch das Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig ist. Gemäss den eingereich- ten Aktenauszügen ist in diesem gestützt auf die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein Straf- verfahren eingeleitet worden.
E. 5.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsäch- lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er- schwert wird.
E-3593/2021 Seite 16 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An- sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asyl- suchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs- sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernst- haftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unver- hältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Moti- vation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.).
E. 5.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf- grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbege- hung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüs- sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge- führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fort- schritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staa- tes gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder die Anti-Terror-Gesetzgebung. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil vage formulierte Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder
E-3593/2021 Seite 17 das gewaltfreie politische Demonstrieren als terroristisch eingestuft und entsprechend verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom
16. Februar 2016 E. 4.4, je m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederauffla- ckern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militär- putsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte wei- terhin stark wahrnehmbar. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspoli- tik nach wie vor eingeschränkt und diese Personengruppen sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdi- sche und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTA- TION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Da- bei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkür- liche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie einge- leiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Jus- tiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhän- gige Prozessführung erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom
30. April 2021 E. 6.3, E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hin- tergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis da- von aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4 und E-1264/2020 vom 6. Ap- ril 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
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E. 6.2.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten In- halt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechs- tel erhöht" (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29.10.2020, S. 11 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her kunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Liken_auf_Face book_anonym_de.pdf > [alle Internetquellen abgerufen am 9.5.2023]).
E. 6.2.2 Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdoğan als Staatspräsident im Jahr 2014 sollen gemäss Angaben des türkischen Abgeordneten Erdan Kılıç (gestützt auf Daten, die er von der Verwaltung als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erhalten habe) bis zum Jahr 2020 rund 9'500 Menschen wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sein, wobei zuvor gegen gut 63'000 Personen eine entsprechende Anklage erhoben worden sein soll (vgl. AHVAL NEWS, Over 9,500 Convicted of In- sulting Erdoğan, Says Opposition Lawmaker, 13.12.2020, < https://ahval- news.com/recep-tayyip-erdogan/over-9500-convicted-insulting-erdogan-s ays-opposition-lawmaker >). In einem Artikel des Redaktionsnetzwerks Deutschland vom August 2021 wird der Abgeordnete Sezgin Tanrıkulu mit der Aussage zitiert, die Justiz habe seit Erdoğans Amtsantritt rund 174'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet. Davon hätten etwa 10'000 zu einer Verurteilung geführt; in der siebenjährigen Amtszeit von Erdoğans Vorgänger Abdullah Gül sei es dagegen nur zu 233 entsprechende Verurteilungen gekommen (vgl. REDAKTIONSNETZWERK DEUTSCHLAND, Recep Tayyip Erdogan, der beleidigte Präsident, 25.08.2021, < https://www.rnd.de/politik/recep-tayyip-erdogan-der-beleidi gte-praesident-174-000-ermittlungen-wegen-praesidenten-beleidigung-7 QTUPOU3ARBFJCH4 IWUD3AN W2A.html >). Die Deutsche Welle hat im Februar 2022 zu diesem Thema ebenfalls einen ausführlichen Artikel pu- bliziert. Gemäss offiziellen Zahlen soll es demnach im Jahr 2020 zu mehr als 31'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gekom- men sein; gesamthaft soll es seit Erdoğans Wahl zum Präsidenten bis Ende des Jahres 2020 zu rund 160'000 solcher Verfahren gekommen sein; es hätten Strafverfahren für knapp 39'000 Personen resultiert, worauf es in knapp 13'000 Fällen zu einer Verurteilung – auch von Minderjährigen – ge- kommen sei (vgl. DEUTSCHE WELLE, Erdogan: Der beleidigte Präsident, 9.2.2022, < https://www.dw.com/de/erdogan-der-beleidigte-pr%C3%A4side
E-3593/2021 Seite 19 nt/a-0705884 >). Die Parlamentsabgeordnete Gülizar Biçer-Karaca, wird in einem im August 2021 auf dem Portal Bianet veröffentlichten Bericht unter anderem mit den folgenden Zahlen zu Verfahren nach Art. 299 TCK zitiert: Zwischen 2014 und 2020 seien 38'581 Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung eingeleitet worden; im Jahr 2018 seien 2'775 der 6'270, im Jahr 2019 4'291 der 13'990 und im Jahr 2020 3'665 der 9'773 angeklagten Per- sonen gestützt auf Art. 299 verurteilt worden (vgl. BIANET, Erdoğan Sued 38,581 People for "Insulting the President" in Six Years, 27.08.2021, < https://bianet.org/english/politics/249380-erdogan-sued-38-581-people- for-insulting-the-president-in-six-years >).
E. 6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen im Wesentlichen überein- stimmenden Quellenangaben das folgende quantitative Bild: Seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürfte mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung" eingeleitet worden sein (diese Zahl wurde auch von der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers in ihrer neuesten Eingabe vom 5. April 2023 ge- nannt; vgl. Beilage der Eingabe vom 14. April 2023 S. 3, welche der In- struktionsrichter von Amtes wegen hat übersetzen lassen). In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung endete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Er- mittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 TCK.
E. 6.3.1 Gemäss vorliegenden Akten wird dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- rens die Veröffentlichung von Aussagen beleidigenden Charakters betref- fend den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan auf Twitter vorgeworfen. Im Schreiben seiner Anwältin werden gemäss Übersetzung die folgenden Aussagen erwähnt, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden: "Ihr seid alle Banditen, für die gerechten, aber ihnen widerrechtlich genom- menen Ansprüche dieser Menschen sollen ihre Kinder euch zur Rechen- schaft ziehen, ihr seid ein ehrenloser Menschenhaufen". Gemäss Anklage- schrift sollen diese Aussagen (…) 2020 – (…) nach Abschluss des ordentli- chen Asylverfahrens – veröffentlicht worden sein (vgl. Beilage 5 zur Be- schwerdeeingabe vom 9. Februar 2023). Der Beschwerdeführer musste zu diesem Zeitpunkt mit seiner unmittelbar bevorstehenden Rückführung in die Türkei rechnen: Die ihm gesetzte Aus-reisefrist war abgelaufen und
E-3593/2021 Seite 20 dem eingereichten Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Aus- schaffungshaft ist zu entnehmen, dass sein Rückflug in die Türkei auf den (…) 2020 gebucht worden war (was dem Betroffenen mit der Aufforderung bekannt gegeben worden sei, diesen Flug anzutreten; vgl. Beilage 5 zum Mehrfachgesuch S. 2 und 5).
E. 6.3.2 Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, welche beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB ["Beschimp- fung"; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB ["Üble Nachrede"; Straf- androhung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB ["Verleumdung; Strafandro- hung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe"]). Demnach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustu- fen (vgl. auch BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2).
E. 6.3.3 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und ins- besondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfah- ren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht.
E. 6.3.4 Sodann besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärf- tes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafver- fahrens zu einem Politmalus führen könnte: Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Be- schwerdeführer sich durch sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht besonders exponiert und dieses keine relevanten Verfolgungshandlungen zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2). Dieser Einschätzung kann nach wie vor gefolgt werden. Den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterstützungs- schreiben des kurdischen Vereins (…) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer für diese Organisation vorwiegend organisatorische Auf- gaben übernommen hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er durch dieses Engagement gegen aussen erkennbar als ernsthafter Regimegegner in Erscheinung getreten ist. Auch auf den eingereichten, aus dem Zeitraum
E-3593/2021 Seite 21 2019 bis 2021 stammenden Fotos ist der Beschwerdeführer – soweit über- haupt identifizierbar – nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen ohne eine besondere, herausragende Funktion zu erkennen. Im Weiteren lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass seine Familienangehöri- gen sich in besonderer Weise politisch engagiert hätten, weshalb nicht da- von auszugehen ist, dass er aufgrund seines familiären Umfelds in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in der nordwestlichen Provinz C._______ registriert, wo er sein ganzen Leben verbracht hat; er stammt mithin nicht aus einer der südöstlichen Provinzen, in welcher die Sicherheitslage besonders ange- spannt ist.
E. 6.3.5 Gegen ein prägnantes politisches Profil des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch der Umstand, dass gemäss Aktenlage die türki- schen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn bisher keinen Vorwurf der Terrorpropaganda respektive der Unterstützung der PKK oder einer ande- ren von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation erhoben ha- ben. Es liegen auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfolgung einerseits und seinem Engagement für die HDP vor der Ausreise respektive seinen exilpolitischen Aktivitäten andererseits vor.
E. 6.3.6 In der Anklageschrift vom (…) 2023 wurde kein konkreter Strafantrag gestellt. Zumal in der Verfügung der (…) des (…)gerichts C._______ vom (...) 2023 zwar der Haftbefehl vom (…) 2021 aufgehoben, jedoch der Erlass eines neuen Haftbefehls angeordnet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm mit hoher Wahrscheinlich- keit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswid- rige Behandlung und Verurteilung drohen, ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht anzunehmen: Zu- nächst ist in abstrakter Weise daran zu erinnern, dass in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK nicht quasi automatisch erfolgt; die statistische Wahr- scheinlichkeit von ungefähr einem Drittel (vgl. oben E. 6.2.3) legt die Ver- mutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jedenfalls nicht gänzlich undifferenziert beurteilt. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet ist und daher als "Erst-täter" gelten dürfte, wäre im Falle einer Verurteilung, zweitens, nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe
E-3593/2021 Seite 22 bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafpro- zessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4). Nach Durch- sicht der Akten ist schliesslich, drittens, festzustellen, dass gewisse Indi- zien für die Annahme eines rechtstaatlichen Verfahrens in casu sprechen; insbesondere wurden ursprünglich eingeleitete Verfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen "Volksverhetzung" (Art. 216 TCK) und "Beleidigung des Türkentums, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats" (Art. 301 TCK) eingestellt respektive nicht weiterverfolgt.
E. 6.4 Zusammenfassend ergeben sich ‒ auch unter Berücksichtigung der dargelegten Vorbehalte betreffend die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der türkischen Justiz (vgl. E. 6.1) ‒ keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne.
E. 7.1 Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische En- gagement ist Folgendes festzustellen:
E. 7.1.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorgani- sationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rück- kehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis- triert worden ist. Massgebend ist dabei praxisgemäss nicht primär das Her- vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.).
E-3593/2021 Seite 23
E. 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer sich hieraus erge- benden Verfolgungsfurcht nicht. Sein Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türki- scher Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga- gierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 6.2.2).
E. 8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res- pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. In die- ser Landesregion besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb sich eine Rückkehr dorthin unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht als grundsätzlich unzumutbar erweist.
E. 10.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lies- sen. Die Akten lassen nicht darauf schliessen, dass sich seine Situation unter diesem Aspekt seit Abschluss des ersten Asylverfahrens massge- blich verändert hat. Daher kann diesbezüglich auf die damaligen, weiterhin zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom
22. Juni 2020, Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 7.3).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktions- verfügung vom 8. September 2021 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
E. 13 Mit der Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichti- gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am
8. September 2021 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1800.− bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3593/2021 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), zusätzlich vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat im (...) 2019 legal mit einem Schengen-Visum und stellte am 19. März 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei wegen seines politischen Engagements für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) sowie aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Namentlich sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen, festgehalten und befragt worden. A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. II. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Flüchtlingseigenschaft sei erneut zu prüfen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. Das Folge-Asylgesuch wurde einerseits mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die kurdische Bewegung begründet. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, er habe kürzlich mit einer Rechtsanwältin aus seiner Heimat-region Kontakt aufgenommen, um seine rechtliche Situation zu klären. Die Anwältin habe ihn informiert, dass gegen ihn ein Strafermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen Volksverhetzung und Beleidigung des Türkentums gemäss Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) eingeleitet worden sei; ihm drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In der Beilage wurden ein Referenzschreiben der Kurdischen Vereins D._______ vom 14. Dezember 2020 sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 8. Februar 2021 eingereicht. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. März 2021 in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Mehrfachgesuch ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug angeordnet. D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, die SEM-Verfügung vom 5. März 2021 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten; eventuell sie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.a Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Belege für die Hintergründe des Scheiterns der notariellen Bevollmächtigung der türkischen Rechtsvertreterin Anfang Februar 2021; Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2021 betreffend die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft; Kopie der notariellen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin E._______ vom (...). Februar 2021 (mit Apostille); Kopien mehrerer türkischer Verfahrensdokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren (unter Erwähnung eines offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitter-accounts "[...]"); verschiedene Unterlagen zum Umgang der türkischen Behörden mit regimekritischen Äusserungen in den sozialen Medien. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1121/2021 vom 18. März 2021 die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich begründet gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die Verfügung des SEM vom 5. März 2021 auf und wies dieses an, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. III. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung mehrerer Beweismittel (Dokumentation zum Strafverfahren [...], alle im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente, Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin zum Verfahrensstand, Strafregisterauszug, Dokumentation der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten) inklusive Übersetzung auf. G. G.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten ein. Untersuchungsbericht der Polizei Provinz F._______ vom (...) 2020; Schreiben des stellvertretenden Sicherheitsdirektors der Polizei Provinz F._______ vom (...) 2020; Schreiben des Stellvertretenden Bezirks-Polizeichefs an die General-direktion für Sicherheit vom (...) 2020; Formular betreffend Untersuchung eines Verdächtigen vom (...) 2020; Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 8. Februar 2021 und 16. April 2021, im Original, letzteres inklusive deutsche Übersetzung; Vollmacht für die Rechtsanwältin E._______, Visitenkarte und Anwalts-ID; aktueller türkischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; undatiertes Schreiben des Kurdischen Vereins D._______ (...); Fotos des Beschwerdeführers bei verschiedenen politischen Aktivitäten; Artikel bzw. Videonachricht von Internet-TV Medya-Haber und Nach-richtenagentur ANF, vom (...) 2020; Schreiben der HDP, Bezirk B._______, vom 9. März 2021; Artikel der Nachrichtagentur ANF, vom (...) 2021; Ausdrucke von Twitter-Mitteilungen aus dem Zeitraum 2018-2021. G.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Übersetzungen der Gerichtsdokumente nach. H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Eingabe vom 3. Mai 2021. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und reichte Übersetzungen des Bestätigungsschreibens der HDP sowie der Ausdrucke von Twitter-Mitteilungen, ein weiteres Unter-stützungsschreiben des Kurdischen Vereins D._______ vom 11. Juni 2021, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Reihe von Medienartikeln zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (eröffnet am 13. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, respektive die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechts-vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Freundes vom 23. Juli 2021, zwei Fotografien seines Vaters sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin E._______ vom 29. Juli 2021 ein. L. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der F._______ zu den Akten. N. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Schreiben des Freundes sowie von Rechtsanwältin E._______) nachzureichen und es wurde ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. P. Mit Eingabe vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der genannten fremdsprachigen Beweismittel ein. Q. Q.a Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 27. September 2021 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass gemäss einem Schreibenseiner türkischen Rechtsanwältin der ihm im hängigen Strafverfahren vorgeworfene Straftatbestand abgeändert worden sei. Q.b In der Beilage wurden ein Schreiben der Anwältin vom 16. September 2021 sowie mehrere Gerichtsdokumente eingereicht: Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2021 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 216 TCK; Verfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2021 betreffend Eröffnung eines getrennten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten; Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministerium vom (...) 2021 um Zustimmung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 301 TCK; Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2021 betreffend Erteilung der Zustimmung zu den Strafermittlungen. Q.c Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wurden Übersetzungen dieser Dokumente nachgereicht. R. Am 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner türkischen Anwältin vom 24. Februar 2022 sowie Auszüge aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) zu den Akten und wies darauf hin, dass betreffend das Verfahren wegen Verletzung von Art. 301 TCK mittlerweile eine Geheimhaltungsanordnung erlassen und gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. S. Mit Schreiben vom 14. April 2022 erkundigte der Beschwerdeführer (persönlich) sich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 20. April 2022 beantwortet. T. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) teilte lic. iur. Johan Göttl, (...), unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand sowie um baldmöglichsten Verfahrensabschluss. U. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den neuen Rechtsvertreter davon in Kenntnis, dass lic. iur. Nesrin Ulu dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden sei. Da bisher kein Gesuch um Entbindung von Frau Ulu von ihrem Amt als Rechtsbeiständin gestellt wurde, gelte der Beschwerdeführer weiterhin als durch sie vertreten und sämtliche Mitteilungen des Gerichts würden grundsätzlich weiterhin ihr zugestellt. Zudem wurde die Anfrage des zweiten Rechtsvertreters nach dem Verfahrensstand beantwortet. V. Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 9. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren Nr. (...) inklusive Übersetzungen zu den Akten reichen: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an das Amtsgericht um Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2021; Haftbefehl, ausgestellt durch die (...) des Amtsgerichts C._______ vom (...) 2021; Beschluss der (...) des Amtsgerichts C._______ betreffend Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2021; Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministerium vom (...) 2022 um Zustimmung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 299 Abs. 3 TCK gegen den Beschwerdeführer und Gutheissung des Gesuches des Justizministeriums; Anklageschrift ([...]) Ermittlungs-Nr. (...) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023; Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an den zuständigen Staatsanwalt C._______ vom (...) 2023; Beschluss der (...) des Landgerichtes C._______ betreffend Eintreten auf die Anklage vom (...) 2023; Beschluss der (...) des Landgerichts C._______ vom (...) 2023 betreffend Aufhebung des Haftbefehls und Gerichtsvorladung. W. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. X. Mit Eingabe vom 14. April 2023 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. In der Beilage wurde ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 5. April 2023 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Zudem habe er sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, welche ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Etwas anderes gehe aus den eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des Kurdischen Vereins D._______, Fotografien) nicht hervor. Dementsprechend würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in diesem Zusammenhang das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte. Die Angabe der türkischen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach man ihn im (...) 2021 habe festnehmen wollen, finde in den eingereichten Gerichtsdokumenten keine Stütze; es sei kein Festnahme- oder Vorführbefehl eingereicht worden, und es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre. Daher sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen werden könnte, als gering einzuschätzen. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 216 Abs. 2 TCK eröffnet worden. Die Strafandrohung dieser Bestimmung liege zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Allfällige Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevante Nachteile einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden, müsste er diese praxisgemäss sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis verbüssen, sondern könnte vom offenen Strafvollzug profitieren. Schliesslich befinde sich das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren noch in einem frühen Stadium. Es werde sich erst im Hauptverfahren zeigen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt rechtmässig erfolgt seien. Insgesamt habe er aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie seines exilpolitischen Engagements keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermöge das Bestätigungsschreiben der HDP nichts zu ändern. Die Ausführungen zu seinem Engagement vor der Ausreise seien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrige, auf diese näher einzugehen. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit könne auf die Erwägungen im Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Den Akten seien diesbezüglich keine massgeblichen Änderungen zu entnehmen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Gesamtbild der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht erkannt. Der Sachverhalt sei in Bezug auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sowie die sich aus seiner exilpolitischen Tätigkeit ergebende Gefährdung nicht richtig und nur unvollständig erhoben worden. Die aktuelle Politik gegenüber den Kurden sei nicht gewürdigt worden. Es drohe ihm nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch Folter und unmenschliche Behandlung durch die Polizei und im Gefängnis. Die Vorinstanz habe den eigentlichen Verfolgungsgrund nicht gewürdigt mit der Begründung, diese sei bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen. Seine politischen Aktivitäten würden jedoch zeitlich und inhaltlich zusammenhängen. Sein aktives Engagement für die HDP in C._______ werde durch das Bestätigungsschreiben eines Freundes bezeugt, dem kürzlich in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diesem sowie den weiteren im Asylverfahren eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass er den türkischen Sicherheitskräften ohne Zweifel bekannt sei. Dass er sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe, sei aus Sicht der türkischen Behörden nicht ausschlaggebend. Er und seine Familie seien den Sicherheitsbehörden als Regimegegner bekannt, weshalb er zweifellos in der polizeilichen Datenbank GBT registriert sei. Wer einen solchen Eintrag habe, gelte als potenzieller Verdächtiger. Die HDP sei in seiner Herkunfts-provinz C._______ sehr präsent und habe aus diesem Grund viele Angriffe durch die Sicherheitskräfte sowie durch zivile ultranationalistische Gruppen erlebt. Im November 2019 habe eine grosse Verhaftungswelle stattgefunden. Er selber sei in den Fokus dieser Gruppen geraten, weil er sich seit seiner Jugend nicht nur in B._______, sondern auch in Istanbul, Ankara und anderen Städten für die HDP engagiert habe. Er habe Nachteile vielfacher Art erlitten; so sei er von der Polizei mit psychischer und physischer Gewalt gezwungen worden, für sie als Spitzel tätig zu sein. Aus diesen Gründen wäre er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt. Hierzu trage auch die aktuelle politische und rechtliche Situation in der Türkei bei. Die HDP sei durch ein Strafverfahren bedroht, das darauf abziele, die gesamte legale kurdische Parteipolitik zu verbieten. Zahlreiche Aktivisten und Aktivistinnen der HDP seien in Haft, wobei dies nicht nur Parteimitglieder in führenden Positionen, sondern auch einfache Mitglieder der Partei betreffe. 3.2.2 Betreffend das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei zu berücksichtigen, dass in der Türkei allein schon die Mitgliedschaft bei der HDP als terroristische Straftat bewertet werde. Es gebe auch viele Berichte über Verhaftungen wegen Veröffentlichungen in den sozialen Medien. Die Betroffenen würden von der Strafverfolgung wegen der geheim gehaltenen Ermittlungen erst bei ihrer Festnahme erfahren. Seine Familienangehörigen hätten ihn darüber informiert, dass sein Haus zweimal von Spezialeinheiten der Terrorbekämpfung durchsucht worden sei. Den mithilfe seiner türkischen Rechtsanwältin beschafften Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Grund hierfür das gegen ihn Anfang 2021 eingeleitete Strafverfahren Nr. (...) gewesen sei. Dessen Ausgang sei ungewiss, und es sei ebenfalls nicht bekannt, ob weitere Ermittlungen gegen ihn vorgenommen worden seien. Es komme in der Türkei verbreitet zu gesetzeswidrigen Festnahmen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass dieses Land kein Rechtsstaat mehr sei. Tausende Regierungsgegner befänden sich ohne Gesetzesgrundlage in Haft. Die Staatsanwaltschaft könne die Anklagepunkte jederzeit ändern, was dazu führe, dass das Strafmass jeweils nicht mehr unter einem Jahr liege. 3.2.3 Im Übrigen verschlechtere sich die Menschenrechtslage in der Türkei ständig. Es herrsche eine kriegsähnliche Situation. Die türkische Regierung gehe entschlossen vor, um die Rechte der Kurden und anderer Oppositioneller zu unterdrücken. Zusammenfassend ergebe sich aus diesen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln, dass er im Heimatstaat konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der in der Türkei herrschenden politischen und rechtlichen Situation als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 3.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. März 2023 führte die Vorinstanz namentlich aus, bezüglich des unter der Nummer (...) gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Delikten gemäss Art. 301 TCK seien seit der Eingabe vom 27. September 2021 keine neuen Unterlagen der ermittelnden Behörden eingereicht worden. Der behauptete Geheimhaltungsbeschluss der türkischen Behörden betreffend dieses Verfahren sei mit keinen Beweismitteln belegt worden. Es sei demnach zu bezweifeln, dass dieses Ermittlungsverfahren zum heutigen Zeitpunkt noch hängig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK hängig sei. Angesichts seines Profils bestehe trotz des nun vorliegenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er wegen dieses Strafverfahrens in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. 3.4 Dem wurde in der Replikeingabe entgegnet, das SEM habe die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren falsch interpretiert. Die wegen seinen Äusserungen in den sozialen Medien gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen würden unter der Nr. (...) unter dem Vorwurf der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gestützt auf Art. 299 TCK weitergeführt. Seine Rechtsanwältin in der Türkei habe die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht einsehen können, weil diese in der Untersuchungsphase geheim gehalten worden seien. Nach Einreichung der Anklageschrift beim (...)gericht C._______ habe sie aber Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen können. Die Anklage sei am (...) 2023 eingereicht worden, nachdem das türkische Justizministerium hierzu am (...) 2022 seine Einwilligung gegeben habe. Das (...)gericht C._______ habe mit Beschluss vom (...) 2023 die Anklageschrift angenommen und das Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 299 TCK gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Ob noch weitere Strafverfahren gegen ihn hängig seien, sei unklar. Die zunächst unter dem Vorwurf des Verstosses gegen Art. 216 und Art. 301 TCK eingeleitete Strafverfolgung werde anscheinend von der Staatsanwaltschaft nicht mehr weiterverfolgt. Entgegen der Einschätzung des SEM ergebe sich angesichts seines politischen Profils aus diesem Strafverfahren ein relevantes Verfolgungsrisiko. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Dies treffe angesichts seines politischen Profils auf ihn zu. Sowohl er als auch seine Angehörigen hätten sich für die von der türkischen Regierung als Flügel der PKK qualifizierte HDP engagiert, und er sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv. Es liege kein stichhaltiger Grund zur Annahme vor, dass er mit einem Freispruch oder einem Aufschub des Strafurteils rechnen könne. Aufgrund seiner Flucht erscheine vielmehr eine Verhaftung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung wahrscheinlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumenten ist zu entnehmen, dass aufgrund von regimekritischen Posts, die er in seinem Twitter-Account veröffentlicht hatte, im Jahre 2021 gegen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Die ursprünglich unter dem Vorwurf der Volksverhetzung (Art. 216 TCK) eingeleitete Strafunter-suchung (Verfahrensnummer [...]) wurde von der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom (...) 2021 eingestellt. Stattdessen wurde mit Zustimmung des Justizministeriums ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen Art. 301 TCK (Beleidigung des Türkentums, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats) eingeleitet. Ferner leitete die Staatsanwaltschaft C._______ mit Verfügung vom (...) 2021 unter der Nummer (...) ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) ein. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2023 ist zu entnehmen, dass das wegen Verstosses gegen Art. 301 TCK von den türkischen Strafbehörden eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt wird und aktuell nur noch das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig ist. Gemäss den eingereichten Aktenauszügen ist in diesem gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden. 5.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist praxisgemäss insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An-sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asyl-suchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs-sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Moti-vation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 5.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder die Anti-Terror-Gesetzgebung. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil vage formulierte Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das gewaltfreie politische Demonstrieren als terroristisch eingestuft und entsprechend verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4, je m.w.H.). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark wahrnehmbar. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese Personengruppen sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Centre For Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.3, E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4 und E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten Inhalt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht" (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29.10.2020, S. 11 [alle Internetquellen abgerufen am 9.5.2023]). 6.2.2 Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdo an als Staatspräsident im Jahr 2014 sollen gemäss Angaben des türkischen Abgeordneten Erdan Kiliç (gestützt auf Daten, die er von der Verwaltung als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erhalten habe) bis zum Jahr 2020 rund 9'500 Menschen wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt worden sein, wobei zuvor gegen gut 63'000 Personen eine entsprechende Anklage erhoben worden sein soll (vgl. Ahval News, Over 9,500 Convicted of Insulting Erdo an, Says Opposition Lawmaker, 13.12.2020, https://ahvalnews.com/recep-tayyip-erdogan/over-9500-convicted-insulting-erdogan-s ays-opposition-lawmaker >). In einem Artikel des Redaktionsnetzwerks Deutschland vom August 2021 wird der Abgeordnete Sezgin Tanrikulu mit der Aussage zitiert, die Justiz habe seit Erdo ans Amtsantritt rund 174'000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet. Davon hätten etwa 10'000 zu einer Verurteilung geführt; in der siebenjährigen Amtszeit von Erdo ans Vorgänger Abdullah Gül sei es dagegen nur zu 233 entsprechende Verurteilungen gekommen (vgl. Redaktionsnetzwerk Deutschland, Recep Tayyip Erdogan, der beleidigte Präsident, 25.08.2021, ). Die Parlamentsabgeordnete Gülizar Biçer-Karaca, wird in einem im August 2021 auf dem Portal Bianet veröffentlichten Bericht unter anderem mit den folgenden Zahlen zu Verfahren nach Art. 299 TCK zitiert: Zwischen 2014 und 2020 seien 38'581 Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; im Jahr 2018 seien 2'775 der 6'270, im Jahr 2019 4'291 der 13'990 und im Jahr 2020 3'665 der 9'773 angeklagten Personen gestützt auf Art. 299 verurteilt worden (vgl. Bianet, Erdo an Sued 38,581 People for "Insulting the President" in Six Years, 27.08.2021, https://bianet.org/english/politics/249380-erdogan-sued-38-581-people-for-insulting-the-president-in-six-years >). 6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen im Wesentlichen übereinstimmenden Quellenangaben das folgende quantitative Bild: Seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürfte mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung" eingeleitet worden sein (diese Zahl wurde auch von der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers in ihrer neuesten Eingabe vom 5. April 2023 genannt; vgl. Beilage der Eingabe vom 14. April 2023 S. 3, welche der Instruktionsrichter von Amtes wegen hat übersetzen lassen). In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet, das in ungefähr einem Drittel der Fälle mit einer Verurteilung endete; insgesamt führten weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 TCK. 6.3 6.3.1 Gemäss vorliegenden Akten wird dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Veröffentlichung von Aussagen beleidigenden Charakters betreffend den türkischen Staatspräsidenten Erdo an auf Twitter vorgeworfen. Im Schreiben seiner Anwältin werden gemäss Übersetzung die folgenden Aussagen erwähnt, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden: "Ihr seid alle Banditen, für die gerechten, aber ihnen widerrechtlich genommenen Ansprüche dieser Menschen sollen ihre Kinder euch zur Rechenschaft ziehen, ihr seid ein ehrenloser Menschenhaufen". Gemäss Anklageschrift sollen diese Aussagen (...) 2020 - (...) nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens - veröffentlicht worden sein (vgl. Beilage 5 zur Beschwerdeeingabe vom 9. Februar 2023). Der Beschwerdeführer musste zu diesem Zeitpunkt mit seiner unmittelbar bevorstehenden Rückführung in die Türkei rechnen: Die ihm gesetzte Aus-reisefrist war abgelaufen und dem eingereichten Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Ausschaffungshaft ist zu entnehmen, dass sein Rückflug in die Türkei auf den (...) 2020 gebucht worden war (was dem Betroffenen mit der Aufforderung bekannt gegeben worden sei, diesen Flug anzutreten; vgl. Beilage 5 zum Mehrfachgesuch S. 2 und 5). 6.3.2 Auch die Schweiz kennt Straftatbestände, welche beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB ["Beschimpfung"; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB ["Üble Nachrede"; Strafandrohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB ["Verleumdung; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe"]). Demnach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustufen (vgl. auch BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2). 6.3.3 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht. 6.3.4 Sodann besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte: Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht besonders exponiert und dieses keine relevanten Verfolgungshandlungen zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2). Dieser Einschätzung kann nach wie vor gefolgt werden. Den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterstützungsschreiben des kurdischen Vereins (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für diese Organisation vorwiegend organisatorische Aufgaben übernommen hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er durch dieses Engagement gegen aussen erkennbar als ernsthafter Regimegegner in Erscheinung getreten ist. Auch auf den eingereichten, aus dem Zeitraum 2019 bis 2021 stammenden Fotos ist der Beschwerdeführer - soweit überhaupt identifizierbar - nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen ohne eine besondere, herausragende Funktion zu erkennen. Im Weiteren lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass seine Familienangehörigen sich in besonderer Weise politisch engagiert hätten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund seines familiären Umfelds in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in der nordwestlichen Provinz C._______ registriert, wo er sein ganzen Leben verbracht hat; er stammt mithin nicht aus einer der südöstlichen Provinzen, in welcher die Sicherheitslage besonders angespannt ist. 6.3.5 Gegen ein prägnantes politisches Profil des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch der Umstand, dass gemäss Aktenlage die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn bisher keinen Vorwurf der Terrorpropaganda respektive der Unterstützung der PKK oder einer anderen von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation erhoben haben. Es liegen auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfolgung einerseits und seinem Engagement für die HDP vor der Ausreise respektive seinen exilpolitischen Aktivitäten andererseits vor. 6.3.6 In der Anklageschrift vom (...) 2023 wurde kein konkreter Strafantrag gestellt. Zumal in der Verfügung der (...) des (...)gerichts C._______ vom (...) 2023 zwar der Haftbefehl vom (...) 2021 aufgehoben, jedoch der Erlass eines neuen Haftbefehls angeordnet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung drohen, ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht anzunehmen: Zunächst ist in abstrakter Weise daran zu erinnern, dass in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK nicht quasi automatisch erfolgt; die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel (vgl. oben E. 6.2.3) legt die Vermutung nahe, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe jedenfalls nicht gänzlich undifferenziert beurteilt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als "Erst-täter" gelten dürfte, wäre im Falle einer Verurteilung, zweitens, nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4). Nach Durchsicht der Akten ist schliesslich, drittens, festzustellen, dass gewisse Indizien für die Annahme eines rechtstaatlichen Verfahrens in casu sprechen; insbesondere wurden ursprünglich eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Volksverhetzung" (Art. 216 TCK) und "Beleidigung des Türkentums, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats" (Art. 301 TCK) eingestellt respektive nicht weiterverfolgt. 6.4 Zusammenfassend ergeben sich auch unter Berücksichtigung der dargelegten Vorbehalte betreffend die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der türkischen Justiz (vgl. E. 6.1) keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne. 7. 7.1 Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement ist Folgendes festzustellen: 7.1.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei praxisgemäss nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.). 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht nicht. Sein Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 6.2.2).
8. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. In dieser Landesregion besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb sich eine Rückkehr dorthin unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht als grundsätzlich unzumutbar erweist. 10.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liessen. Die Akten lassen nicht darauf schliessen, dass sich seine Situation unter diesem Aspekt seit Abschluss des ersten Asylverfahrens massgeblich verändert hat. Daher kann diesbezüglich auf die damaligen, weiterhin zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020, Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 7.3). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
13. Mit der Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am 8. September 2021 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1800. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: