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E-3665/2020

E-3665/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 6. April 2017 illegal auf dem Landweg verlassen und sei am 10. April 2017 in die Schweiz einge- reist, wo er gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am

8. März 2019 befragte ihn das SEM im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise im April 2017 mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt und für drei Jahre an der Universität (…) studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er sei bereits während seiner Stu- dienzeit in einer sozialistischen Jugendbewegung aktiv und danach auch Mitglied der Sozialistischen Partei «Ezilenlerin Sosyalist Partisi» (ESP) ge- wesen. Er habe an den Gezi-Protesten in Istanbul (im Jahr 2013) teilge- nommen. Kurz danach hätten ihn bewaffnete Polizisten zuhause verhaftet und ihn zum Polizeipräsidium gebracht, wo man ihn zirka siebzehn Stun- den festgehalten, geschlagen und ihm eine Speichelprobe abgenommen habe. Danach sei er im Gefängnis in Edirne inhaftiert worden. Insgesamt habe er sieben Monate im Gefängnis verbracht, ohne jemals von den Be- hörden mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden zu sein. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und man habe die Inhaf- tierten systematisch unter Druck gesetzt. Nach sieben Monaten sei er aus der Haft entlassen worden und habe erst danach erfahren, was ihm konkret zur Last gelegt werde. Er werde beschuldigt, bei seiner Verhaftung Gewalt gegen die anwesenden Polizisten angewendet, an verschiedenen De- monstrationen und Kundgebungen teilgenommen und Propaganda für Ter- rorismus verbreitet zu haben. Ein anschliessend verhängtes Ausreisever- bot und eine wöchentliche Meldeauflage seien nach sechs Monaten durch das Engagement seiner Anwälte aufgehoben worden. Das Strafverfahren gegen ihn und weitere Beschuldigte sei immer noch hängig. Nach seiner Haftentlassung sei er weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an ver- schiedenen Aktionen und Demonstrationen der sozialistischen Bewegung teilgenommen. Die allgemeine Situation in der Türkei hätte sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert und der Druck der Behörden gegen die sozialistische Bewegung sei erhöht worden. Selbst die Eröffnung eines Stands auf dem Universitätsgelände oder ein Musikkonzert habe das

E-3665/2020 Seite 3 Interesse der Behörden geweckt. Nach seiner Haftentlassung habe er be- fürchtet, entweder im hängigen Strafverfahren zu einer hohen Strafe ver- urteilt zu werden oder die Behörden würden ihn vor den Wahlen oder an der 1. Mai-Demonstration unter manipulierten Beweisen verhaften und we- gen Propaganda oder Mitgliedschaft in einer Organisation erneut ins Ge- fängnis stecken. Seine Anwälte hätten ihn denn auch vor einem solchen Szenario gewarnt. Aus diesem Grund sei er im April 2017 illegal aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen und Soli- daritätsveranstaltungen teil, dies als einfacher Teilnehmer und ohne Mit- glied einer Organisation zu sein. B. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Be- weismittel ein: - Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…) - Verfügung des Strafgerichts Istanbul vom (…) betreffend die Annahme der Anklageschrift sowie Aufhebung der Auflagen gegen den Be- schwerdeführer - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, darunter der Beschwerdeführer (undatiert) - Sechs Fotos (in Kopie) des Beschwerdeführers, welche ihn bei Kund- gebungen in der Schweiz zeigen C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung geltend gemachten exilpoli- tischen Tätigkeit spezifische Fragen zu beantworten, namentlich zu den Details der entsprechenden Anlässe (Zweck, Datum und Ort) sowie allfäl- ligen dazugehörigen Beweismitteln sowie zu seinem aktuellen politischen Engagement in der Schweiz. D. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe eine demokratische und sozialistische politische Einstellung und nehme an verschiedenen Solidaritätsveranstaltungen und Demonstratio- nen für Flüchtlingsrechte und gegen antidemokratische Handlungen der Türkei teil. Er führe jedoch keine politische Arbeit in einem Verein oder ei- ner Organisation aus und sei auch nicht Mitglied einer Organisation.

E-3665/2020 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einschliesslich Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. G. Am 24. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwer- deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 6. August 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde ver- nehmen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. August 2020. K. Mit Eingabe vom 10. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2020 einen Asylsuchen- den türkischer Herkunft (N […]), welcher im gleichen Strafverfahren in der Türkei als Mitangeklagter fungiere, als Flüchtling anerkannt habe. Dessen Situation sei mit der vorliegenden Sache vergleichbar, weshalb das Bun-

E-3665/2020 Seite 5 desverwaltungsgericht diesen Fall bei seiner Entscheidfindung berücksich- tigen beziehungsweise das SEM um entsprechende Stellungnahme ersu- chen soll. L. Mit Eingabe vom 28. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass er eine Rechts- anwältin in der Türkei bevollmächtigt habe und diese an der geplanten Ge- richtsverhandlung vom 29. Dezember 2020 teilnehmen werde. Er könne das entsprechende Gerichtsprotokoll der Verhandlung in der Türkei danach zu den Akten reichen. Ausserdem seien am 11. September 2020 im Rahmen einer Razzia der türkischen Sicherheitsbehörden mehrere Mit- glieder der ESP verhaftet worden. Diese Personen würden von den Sicher- heitsbehörden verdächtigt, Mitglied einer Terrororganisation zu sein bezie- hungsweise Propaganda für eine solche verbreitet zu haben. Hierzu reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel (in Kopie) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte er das Verhandlungsprotokoll des

11. Gerichts für schwere Straftaten in Istanbul vom (…) zu den Akten. Da- raus sei ersichtlich, dass ein Mitangeklagter verstorben und sechs weitere Mitangeklagte inhaftiert seien. Die restlichen Mitangeklagten seien aufge- listet. Mehrere Anwälte sollen während der Verhandlung zudem die Behe- bung von Verfahrensmängeln verlangt haben. Das Verfahren sei auf den

1. Juni 2021 vertagt worden. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter dem SEM die Replik des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 sowie dessen weitere Eingaben an das Gericht (vom 10. September 2020,

28. September 2020 und 4. Januar 2021) zu und lud das SEM zur Einrei- chung einer Duplik ein. O. Das SEM duplizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2021. P. Der Beschwerdeführer triplizierte mit Eingabe vom 3. März 2021 und reichte hierbei einen schriftlichen Bericht seiner Rechtsanwältin in der Tür- kei zuhanden des SEM ein (in türkischer Sprache), welcher sich über den

E-3665/2020 Seite 6 Stand des Verfahrens und die erfolgte Gerichtsverhandlung vom 29. De- zember 2020 äussert. Q. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Triplik die deutsche Übersetzung des eingereichten Berichts seiner Rechtsanwältin in der Türkei nach. R. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe eine andere Rechtsvertretung in der vorliegenden Sache bevollmächtigt, ersuchte um Mandatswechsel und reichte eine aktuelle Honorarnote über die bisher getätigten Aufwendungen ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Rechtsver- tretung ab.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-3665/2020 Seite 7 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen wie folgt: Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner Mit- gliedschaft in einer sozialistischen Jugendbewegung und der damit ver- bundenen Aktivitäten von den türkischen Behörden für sieben Monate in- haftiert worden zu sein und das Verfahren gegen ihn sei auch nach der

E-3665/2020 Seite 8 Haftentlassung noch nicht abgeschlossen. Es sei jedoch weder belegt, ob im heutigen Zeitpunkt überhaupt ein Verfahren gegen ihn hängig sei, noch ob die türkischen Behörden tatsächlich auf der Suche nach ihm seien. Eine asylrelevante Verfolgung müsse deshalb verneint werden. Auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich der undatierten Anklageschrift, könne nicht entnommen werden, dass ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Zudem sei er im Jahr 2016 legal und zu Urlaubszwecken nach C._______ und D._______ gereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt. Sodann sei zwischen seiner Haftentlassung im Januar 2014 und seiner Ausreise im April 2017 nichts Besonderes mehr vorgefallen. Schliesslich hege er ledig- lich die Vermutung, man werde ihm allenfalls weitere Vergehen unterschie- ben, und er sei der Vorinstanz bislang weitere Informationen zum Verfah- rensstand schuldig geblieben. Was die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so könne aus den Akten keine Hinweise darauf ent- nommen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seiner Teil- nahme an Kundgebungen in der Schweiz genommen und darauf gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, er nehme einzig an Kundgebungen teil, aber gehöre weder Mitglied einer politischen Organisation oder Vereini- gung an noch über er entsprechende Aktivitäten aus. Seine Mitläuferschaft vermöge somit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Er weise nur ein sehr geringfügiges politisches Profil auf. Die eingereichten Beweismittel und seine Aussagen vermöchten zusammenfassend nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle.

Seine Vorbringen würden insgesamt nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, sodass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde im Wesent- lichen mit dem Folgenden: Die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Erstens könne er das hängige Verfahren beweisen und habe der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt, er würde sich über Anwälte und Freunde in der Türkei über den Verfahrensstand in- formieren. Zwar bestehe eine Mitwirkungspflicht, jedoch gebe es keine An- weisungen oder Frist, in welcher fehlende Unterlagen einzureichen seien. Zudem sei er Laie und bisher ohne Rechtsvertretung gewesen. Er habe an der Anhörung mehrmals erwähnt, dass das Verfahren hängig sei und sein türkischer Rechtsanwalt eine lange Haftstrafe erwarte. Spätestens mit

E-3665/2020 Seite 9 Schreiben vom 20. April 2020 betreffend das rechtliche Gehör zu den exil- politischen Tätigkeiten hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Stand des Verfahrens und fehlenden Unterlagen befragen können, womit sie ihre Abklärungspflicht verletze. Die gesamte Anklageschrift über 811 Seiten sei eingereicht worden. Zur legalen Ausreise- und Einreise im Jahr 2016 sei zu erwähnen, dass er nie die Absicht gehabt habe, ins Ausland zu fliehen. Er hätte eine Flucht nach der Haftentlassung und Aufhebung der Ausreisesperre im Jahr 2014 vornehmen können, stattdessen habe er aber sein Leben in der Türkei weiterführen wollen. Der behördliche Druck auf oppositionelle Personen habe sich jedoch nach dem Putschversuch im Juli 2016 erhöht. Neben Gülen-Anhängern seien später auch Kurden und da- nach linksorientierte Personen wie der Beschwerdeführer der Reihe nach verhaftet, inhaftiert oder in politische Gerichtsverfahren verwickelt worden. Als sein Anwalt ihn 2017 gewarnt und eine Ausreise empfohlen habe, sei er ausgereist. Der Annahme der Vorinstanz, dass zwischen der Haftentlas- sung im Jahr 2014 und der Ausreise im April 2017 nichts Besonderes vor- gefallen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Universität nicht abschliessen können und infolge des Anschlags in Suruc im Jahr 2015, bei dem 33 SGDF-Mitglieder («Sosyalist Genclik Dernekleri Federasyonu», Föderation der sozialistischen Jugendverbände der Türkei) verstorben seien, seine Freunde verloren. Diese Ereignisse hätten ihn be- einflusst, weil er als SGDF-Mitglied begründete Angst gehabt habe, das- selbe erleben zu müssen.

Zum hängigen Strafverfahren sei ausserdem zu erwähnen, dass es sich bei der 811-seitigen Anklageschrift alleine wegen der hohen Seitenzahl schon sichtbar um ein politisches Verfahren handle. Auch die überdurch- schnittlich lange Verfahrenszeit und die langen Organisationserklärungen über die MLKP («Marksist Leninist Komünist Parti», Marxistisch-Leninisti- sche Kommunistische Partei) weise auf einen Politmalus hin. Der Be- schwerdeführer habe mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Strafe zu rechnen. Die einzelnen Tatvorwürfe gegen ihn würden in der Anklageschrift detailliert dargelegt und beträfen im Wesentlichen die Teilnahme an nicht- bewilligten Kundgebungen. Dabei versuchten die Strafverfolgungsbehör- den, die legalen Aktivitäten der ESP als illegal einzustufen und die ESP als einen Teil der MLKP darzulegen. Der Beschwerdeführer sei weiter über Jahre überwacht worden und es sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung im Januar 2014 weiterhin überwacht worden sei. Er habe begründete Angst bei einem weiteren Verbleib in der Türkei ent- weder getötet oder zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die politische Situation und der Druck gegen Oppositionelle in der Türkei

E-3665/2020 Seite 10 habe sich seit seiner Ausreise sodann verstärkt. Er sei in das System der Strafverfolgungsbehörden geraten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufent- haltsalternative in der Türkei bestehe nicht. Ausserdem seien mehrere Mit- angeklagte in dem ihn betreffenden Strafverfahren in europäischen Län- dern als Flüchtlinge anerkannt worden, darunter zwei in der Schweiz.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, grundsätzlich werde nicht angezweifelt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren eingeleitet beziehungsweise dass er gerichtlich verurteilt worden und von Mitte 2013 bis Januar 2014 in Haft gewesen sei. Es sei auch vorstellbar, dass das Verfahren trotz seiner Haftentlassung nicht ab- geschlossen und seit 2014 hängig sei. Darauf würden auch die nunmehr eingereichten Auszüge hinweisen, wonach zwischen 2014 und 2020 wei- tere Gerichtstermine stattgefunden hätten. Er müsste jedoch Zugang zu den entsprechenden Verhandlungsprotokollen haben, bislang habe er je- doch keine weiteren Dokumente zu den Akten gereicht. Es bestünden zu wenig Anhaltspunkte, dass es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung kommen könnte. Es sei auch unklar, ob überhaupt alle ursprünglich ange- klagten Personen in diesen Massenverfahren betroffen oder allenfalls be- reits Freisprüche ergangen seien. Das aktuellste Dokument stamme aus dem Jahr 2014. Die seit seiner Haftentlassung stattgefundenen Gerichts- verhandlungen habe er bislang weder erwähnt noch belegt. Darüber, wie der Beschwerdeführer zur Annahme gelangt sei, ihm könnte eine erneute Verhaftung drohen, mache er keine Aussagen und reiche auch keine schriftlichen Belege ein. Der Vorinstanz könne keine Verletzung der Abklä- rungspflicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer weder im Asyl- verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Informationen zum Verfah- rensstand eingereicht habe, dies trotz seiner Mitwirkungspflicht und Mög- lichkeit hierzu.

E. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, in den eingereichten Gerichtsakten sei er weiterhin aufgeführt, weshalb er immer noch betroffen und noch kein Urteil ergangen sei. Ob einzelne Personen freigesprochen beziehungsweise verurteilt worden seien, könne er aufgrund begrenzter Informationen nicht sagen. Die Vorinstanz zweifle in ihrer Stellungnahme eine künftige Verurteilung nicht an, sondern nur, wann es zu einer Verurtei- lung kommen werde. Vorliegend bestehe das Risiko einer Verhaftung in der Türkei, da er bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei. Weiter habe er nur beschränkt über einen Freund und Mitangeklagten Zugang zu E-Devlet. Ihm könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen

E-3665/2020 Seite 11 werden, da er auf Beschwerdeebene einen Auszug aus einem Gerichtsdo- kument eingereicht habe, woraus das nach wie vor hängige Verfahren und sämtliche Angeklagten, auch er selber, ersichtlich seien. Er sei bemüht, weitere Gerichtsprotokolle einzureichen, dies sei jedoch aufgrund admi- nistrativer Hürden schwierig. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht belegt sei, ob ein Verfahren hängig und die türkischen Behörden auf der Suche nach ihm seien. Dies habe er je- doch inzwischen belegen können.

E. 4.5 Mit Duplik legt die Vorinstanz dar, dass sie die gerichtliche Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers von Mitte 2013 bis Januar 2014 in der Türkei grundsätzlich nicht anzweifle. Gemäss dem auf Beschwerde- ebene eingereichten Verhandlungsprotokoll der 11. Strafkammer Istanbul vom 29. Dezember 2020 handle es sich um ein Massenverfahren mit zahl- reichen Beschuldigten. Der Name des Beschwerdeführers werde zwar auf- geführt, er gehöre allerdings nicht zu den im Beschluss genannten Perso- nen, gegen welche das Gericht Haftbefehle erlassen habe. Weiter erstaune es, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines hängigen Verfahrens in der Türkei keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht habe, obwohl es seit 2014 zu verschiedenen Verhandlungen gekommen sei und er über seine neue Rechtsvertretung in der Türkei über entsprechende Möglichkei- ten verfügen müsste. Auch sei bisher nicht aufgezeigt worden, welche An- klagepunkte gegen ihn vorliegen würden. Es bleibe auch aus dem einge- reichten Verhandlungsprotokoll unklar, ob er in diesem Verfahren über- haupt Angeklagter sei. Es bestünden deshalb zu wenig Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, ob das Verfahren eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnte. Schliesslich wiederholt die Vorinstanz im Rahmen der Duplik erneut, dass bezüglich des Gerichtsverfahrens in der Türkei weitere Unterlagen vorhanden und zu beschaffen sein müssten. Zum jetzigen Zeit- punkt bestünden nicht genügen Hinweise darauf, dass der türkische Staat in illegitimer Art und Weise gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde. Es handle sich offensichtlich um eine Fortsetzung des 2014 eingeleiteten Verfahrens wegen Teilnahme an Demonstrationen unter Gewaltanwen- dung gegen Staatsbeamte. Dies würde eine Anklage grundsätzlich recht- fertigen und Verfolgungsmassnahmen als rechtsstaatlich legitim erschei- nen lassen.

E. 4.6 In seiner Triplik verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 17. Juli 2020, im Rahmen welcher er die gesamte Anklageschrift von 811 Seiten eingereicht und entsprechende Erklärungen dazu gemacht habe. Die ihn betreffenden Seiten der Anklageschrift seien zudem bereits

E-3665/2020 Seite 12 im Asylverfahren der Vorinstanz eingereicht worden. Dass nicht aufgezeigt worden sei, welche Anklagepunkte gegen ihn vorliegen und ob er über- haupt Angeklagter sei, könne deshalb nicht gehört werden. Sein bisheriger Anwalt in der Türkei habe das Mandat niedergelegt und er habe die neue Anwältin erst später bevollmächtigen können. Deshalb sei er in dieser Zeit nicht vertreten gewesen und habe keine zusätzlichen Akten zu den Akten reichen können. Seine Anwältin habe inzwischen auch einen Bericht über den aktuellen Verfahrensstand verfassen können. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie die Anklagen gegen ihn als gerechtfertigt und die Verfol- gungsmassnahmen als rechtsstaatlich legitim erachte. Die Gezi-Proteste, der Druck auf Oppositionelle und die behördliche Willkür seien bekannt. Die türkischen Behörden würden versuchen, die demokratischen Aktivitä- ten der ESP beziehungsweise SGDF zu kriminalisieren. Die Anklagevor- würfe würden weit über die von der Vorinstanz ausgewählten Gewaltan- wendungsvorwürfe gegen Staatsbeamte hinausgehen.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, namentlich die Inhaftierung während rund sieben Monaten sowie das nach wie vor hängige Strafverfahren gegen ihn in der Türkei als glaubhaft zu erachten sind.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung insgesamt substanti- iert und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Schilderungen sind überwie- gend von Realkennzeichen geprägt, lebensnah und decken sich auch mit den verfügbaren Informationen zur gesellschaftlichen und politischen Situ- ation in der Türkei (vgl. z.B. seine Schilderungen zum Ablauf der Verhaf- tung und Aufenthalt im Gefängnis, A13/12 F21-F23). Er hat sodann seine politische Haltung und Motivation sowie seine politischen Aktivitäten glaub- haft und überzeugend dargelegt. Schliesslich sind wesentliche Vorbringen mit verschiedenen Beweismitteln, namentlich türkische Gerichtsakten und die Anklageschrift, belegt. Das Gericht sieht keinen begründeten Anlass, die Echtheit dieser Dokumente anzuzweifeln.

Die Vorinstanz bestreitet die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Viel- mehr spricht sie der Inhaftierung und dem – noch hängigen – Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer die Asylrelevanz ab, indem sie das durch die türkischen Behörden geführte (Straf-)Verfahren gegen ihn aufgrund der verfügbaren Akten als rechtsstaatlich legitim erachtet.

E-3665/2020 Seite 13

E. 5.2 Die Vorinstanz moniert, der Beschwerdeführer habe es versäumt, trotz entsprechender Möglichkeit zusätzliche Unterlagen zum hängigen Ge- richtsverfahren (z.B. weitere Verhandlungsprotokolle) einzureichen. Es bleibe deshalb unklar, welche Rolle er im Verfahren habe und wie die An- klage gegen ihn konkret laute.

Der Beschwerdeführer hat die gesamte Anklageschrift der Generalstaats- anwaltschaft Istanbul (Abteilung Terrorismus und organisierte Kriminalität), datierend vom 24. Juni 2014, im Umfang von 811 Seiten zu den Akten ge- reicht. Die ihn betreffenden Stellen, insbesondere die konkreten Tatvor- würfe, hat er sodann übersetzt. Weiter hat er ein Protokoll einer Gerichts- verhandlung in der Sache, datierend vom 29. Dezember 2020 (der 11. Strafkammer Istanbul, inklusive Übersetzung) eingereicht, wo er als be- schuldigte Person, vertreten durch seine türkische Rechtsanwältin, aufge- führt ist. Dass er die Protokolle der in den Jahren zuvor stattgefundenen Gerichtsverhandlungen nicht zu den Akten reichte, begründete der Be- schwerdeführer – nach Ansicht des Gerichts glaubhaft – mit dem Umstand, dass sein vormaliger Rechtsvertreter sein Mandat niedergelegt und er bis zur Mandatierung der neuen Rechtsvertreterin keinen Zugang zu den Ver- handlungsakten gehabt habe. Schliesslich reichte er ein Schreiben seiner Rechtsanwältin (übersetzt) zuhanden der Vorinstanz zu den Akten, in wel- chem sie sich über die angeklagten Tatbestände, den Verfahrensstand und die drohenden (Straf-)Massnahmen (Verfahrensausgang) gegen den Be- schwerdeführer äussert.

E. 5.3 Weitere Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei oder anderweitige Beweismittel in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer seither nicht eingereicht. Trotz dieses Umstands kann auf weitere Instruktionen, namentlich die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Dokumentation des aktuellen Verfahrensstands, verzichtet werden. Das Gericht ist der An- sicht, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und die in den Akten liegenden Unterlagen zum (Straf-)Verfahren in der Türkei genügen Informationen vorliegen beziehungsweise die Sache spruchreif ist.

E. 5.4 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge- führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingelei- teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach die- sen Reformen problematisch. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche

E-3665/2020 Seite 14 Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des tür- kischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurtei- lungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich des- halb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 res- pektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wie- der deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich In- haftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Ur- teile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der ge- troffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiter- hin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspoli- tik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdi- sche Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTA- TION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekri- tiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen so- wie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesord- nung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D- 5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundes- verwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall

E-3665/2020 Seite 15 Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch einge- stuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfol- gung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärte bereits in der Anhörung, er sei Mitglied einer sozialistischen Partei und habe bei der sozialistischen Jugendbewe- gung mitgemacht. Er sei politisch aktiv gewesen und habe für verschiedene Anliegen auf der Strasse demonstriert, namentlich im Rahmen der soge- nannten Gezi-Proteste in Istanbul, an 1. Mai-Demonstrationen, an Ge- denkveranstaltungen für einen verstorbenen Guerillakämpfer und an Pres- severanstaltungen der sozialistischen Bewegung (vgl. SEM-Akten, A6/12, Ziffer 7.01; SEM-Akten, A13/12, F36-F39). Er stellte zwar nicht in Abrede, dass an 1. Mai-Demonstrationen von einigen Teilnehmern Gewalt gegen Polizisten angewandt worden sei, sagte jedoch, dass er selbst an solchen Demonstrationen nie Gewalt angewendet habe. Weiter bestritt er, etwas mit der MLKP – einer in der Türkei verbotenen Organisation - zu tun zu haben (vgl. SEM-Akten, A13/12, F36, F40). Seine diesbezüglichen Aussa- gen sind als glaubhaft einzustufen. Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend für soziapolitische Themenfelder so- wie für gesellschaftliche und politische Anliegen engagiert hat. Solche Ak- tivitäten sind im Wesentlichen als Ausübung von Grundrechten wie na- mentlich Meinungsäusserungs-, und Versammlungsfreiheit zu qualifizie- ren. Demgemäss bewegte sich seine öffentlich manifestierte politische Hal- tung in einem rechtlich legitimen Rahmen.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht im Kern damit, es bestünden nicht genügend Hinweise darauf, dass der türkische Staat in illegitimer Art und Weise gegen den Beschwer- deführer vorgehen würde. Der Vorwurf gegen ihn laute auf Teilnahme an Demonstrationen unter Gewaltanwendung gegen Staatsbeamte. Dies würde eine Anklage grundsätzlich rechtfertigen und die Verfolgungsmass- nahmen seien als rechtsstaatlich legitim anzusehen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe unklar seien, wie die Vorinstanz ins Feld führt. Aus der eingereichten Anklageschrift ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer namentlich der (Straf-)Tatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten

E-3665/2020 Seite 16 (Terror-)Organisation im Sinne von Art. 314 Absatz 2 des türkischen Straf- gesetzbuchs vorgeworfen wird (vgl. Anklageschrift, S. 807). Die Anklage- schrift führt die einzelnen, angeblich verwerflichen Handlungen des Be- schwerdeführers detailliert auf. So soll er im Wesentlichen an verschiede- nen Gedenkveranstaltungen, namentlich für einen ermordeten Journalis- ten und Guerilla, sowie an Protesten gegen den türkischen Präsidenten und gegen schlechte Haftbedingungen in den Gefängnissen teilgenommen und dabei ein staatskritisches Transparent gezeigt sowie Gewalt gegen Beamte angewendet haben (vgl. Anklageschrift, S. 91, S. 712-720), Wie zuvor dargelegt, sind die geschilderten politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers aus rechtsstaatlicher Sicht als legitim zu qualifizieren. Der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation sieht eine Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren und damit einen hohen Strafrah- men vor. Wenn die Handlungen des Beschwerdeführers wie erwähnt in der legitimen Ausübung und öffentlichen Manifestierung seiner politischen An- sichten bestanden haben und dies vorliegend zu einer Anklage wegen Mit- gliedschaft in einer (Terror-)Organisation mit einer Strafandrohung von mehreren Jahren Gefängnisstrafe führt, stellt dies im Ergebnis eine Sank- tionierung beziehungsweise Pönalisierung eines (gewaltfrei ausgeübten) politischen Engagements dar. Der Vorinstanz ist zwar insofern Recht zu geben, als eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Be- amte grundsätzlich legitim erscheint. Im vorliegenden Einzelfall lässt sich jedoch gestützt auf die Aktenlage und (glaubhaften) Aussagen des Be- schwerdeführers nicht von der Hand weisen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren – zumindest teilweise – politisch motiviert erscheint. Mithin ist ein Politmalus zu bejahen und die Strafverfolgung gegen den Beschwer- deführer kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz als nicht mehr legitim erachtet werden. Vielmehr ist ein ernsthafter Nachteil aus politischen Grün- den zu bejahen. Dafür spricht im Übrigen auch – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – der besondere Fokus der Strafverfolgungsbehörden auf die Darstellung der MLKP und die ESP und deren Qualifizierung als Terrororganisationen. Die Strafverfolgungsbehörden machen in der Ankla- geschrift zunächst über fünfzig Seiten hinweg Ausführungen zu diesen Or- ganisationen und zeigen auf, weshalb diese aus ihrer Sicht eine Gefahr für den Staat darstellen, bevor sie hiernach zu den Vorwürfen gegen die ein- zelnen Beschuldigten schreiten (vgl. Anklageschrift, S. 30-84). Würde es sich bei den Anklagevorwürfen einzig um eine legitime Strafverfolgung we- gen Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen unter Gewalt und Dro- hung gegen Beamte handeln, wären solche Ausführungen obsolet.

E-3665/2020 Seite 17 Schliesslich ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt besteht; ge- mäss weiterhin geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch aus diesem Umstand in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9). Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Asylverfahrensakten eines Mitangeklagte in demselben Strafverfahren (Safak Ayak Simsek [N 592 228]) , dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist

E. 6.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer angesichts des gegen ihn ge- führten Strafverfahrens im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten musste, bezie- hungsweise ob die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet ist.

Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer sass im Zuge der fraglichen Strafuntersuchung bereits während sieben Monaten in Untersuchungshaft und unterlag nach seiner Entlassung noch während einiger Zeit bestimmten Auflagen. Das Strafverfahren ist soweit ersichtlich noch hängig. Es ist jedoch mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer verurteilt wird. Gemäss dem Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 3. März 2021 droht ihm eine langjährige Haftstrafe, was sich auch mit Art. 314 Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuchs deckt, welcher ein Strafmass von fünf bis zehn Jahren Gefängnis vorsieht. Überdies er- achtet die türkische Rechtsanwältin es als wahrscheinlich, dass bei einer

E-3665/2020 Seite 18 Rückkehr in die Türkei erneut ein Haftbefehl und Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer erlassen werden würde.

E. 6.5 Demgemäss besteht im jetzigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verurteilung respektive Inhaftie- rung in der Türkei. Nach dem Gesagten sind die politische Verfolgungsmo- tivation und die Ernsthaftigkeit des drohenden Nachteils zu bejahen.

Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Die gegen ihn erhobenen Terrorismusvorwürfe beziehungsweise Vorwürfe der Mit- gliedschaft in einer bewaffneten Organisation, erweisen sich wie dargelegt aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht begründet. Dem Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Beurteilung der formellen Rügen des Beschwerdeführers sowie die materielle Beurteilung seines gel- tend gemachte exilpolitischen Engegements in der Schweiz unterbleiben. Demgemäss erübrigt sich das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz.

E. 6.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist auf- zuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertreterin reichte mit Triplik vom 3. März 2021 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17 Stunden 45 Minuten sowie der Stun- denansatz von Fr. 185.– sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-

E-3665/2020 Seite 19 schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 3'309.– (inklusive Übersetzungskosten und weiteren Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3665/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'309.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3665/2020 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 6. April 2017 illegal auf dem Landweg verlassen und sei am 10. April 2017 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. März 2019 befragte ihn das SEM im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise im April 2017 mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt und für drei Jahre an der Universität (...) studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er sei bereits während seiner Studienzeit in einer sozialistischen Jugendbewegung aktiv und danach auch Mitglied der Sozialistischen Partei «Ezilenlerin Sosyalist Partisi» (ESP) gewesen. Er habe an den Gezi-Protesten in Istanbul (im Jahr 2013) teilgenommen. Kurz danach hätten ihn bewaffnete Polizisten zuhause verhaftet und ihn zum Polizeipräsidium gebracht, wo man ihn zirka siebzehn Stunden festgehalten, geschlagen und ihm eine Speichelprobe abgenommen habe. Danach sei er im Gefängnis in Edirne inhaftiert worden. Insgesamt habe er sieben Monate im Gefängnis verbracht, ohne jemals von den Behörden mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden zu sein. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und man habe die Inhaftierten systematisch unter Druck gesetzt. Nach sieben Monaten sei er aus der Haft entlassen worden und habe erst danach erfahren, was ihm konkret zur Last gelegt werde. Er werde beschuldigt, bei seiner Verhaftung Gewalt gegen die anwesenden Polizisten angewendet, an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen und Propaganda für Terrorismus verbreitet zu haben. Ein anschliessend verhängtes Ausreiseverbot und eine wöchentliche Meldeauflage seien nach sechs Monaten durch das Engagement seiner Anwälte aufgehoben worden. Das Strafverfahren gegen ihn und weitere Beschuldigte sei immer noch hängig. Nach seiner Haftentlassung sei er weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an verschiedenen Aktionen und Demonstrationen der sozialistischen Bewegung teilgenommen. Die allgemeine Situation in der Türkei hätte sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert und der Druck der Behörden gegen die sozialistische Bewegung sei erhöht worden. Selbst die Eröffnung eines Stands auf dem Universitätsgelände oder ein Musikkonzert habe das Interesse der Behörden geweckt. Nach seiner Haftentlassung habe er befürchtet, entweder im hängigen Strafverfahren zu einer hohen Strafe verurteilt zu werden oder die Behörden würden ihn vor den Wahlen oder an der 1. Mai-Demonstration unter manipulierten Beweisen verhaften und wegen Propaganda oder Mitgliedschaft in einer Organisation erneut ins Gefängnis stecken. Seine Anwälte hätten ihn denn auch vor einem solchen Szenario gewarnt. Aus diesem Grund sei er im April 2017 illegal aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen und Solidaritätsveranstaltungen teil, dies als einfacher Teilnehmer und ohne Mitglied einer Organisation zu sein. B. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:

- Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...)

- Verfügung des Strafgerichts Istanbul vom (...) betreffend die Annahme der Anklageschrift sowie Aufhebung der Auflagen gegen den Beschwerdeführer

- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, darunter der Beschwerdeführer (undatiert)

- Sechs Fotos (in Kopie) des Beschwerdeführers, welche ihn bei Kundgebungen in der Schweiz zeigen C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit spezifische Fragen zu beantworten, namentlich zu den Details der entsprechenden Anlässe (Zweck, Datum und Ort) sowie allfälligen dazugehörigen Beweismitteln sowie zu seinem aktuellen politischen Engagement in der Schweiz. D. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe eine demokratische und sozialistische politische Einstellung und nehme an verschiedenen Solidaritätsveranstaltungen und Demonstrationen für Flüchtlingsrechte und gegen antidemokratische Handlungen der Türkei teil. Er führe jedoch keine politische Arbeit in einem Verein oder einer Organisation aus und sei auch nicht Mitglied einer Organisation. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. G. Am 24. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 6. August 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. August 2020. K. Mit Eingabe vom 10. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2020 einen Asylsuchenden türkischer Herkunft (N [...]), welcher im gleichen Strafverfahren in der Türkei als Mitangeklagter fungiere, als Flüchtling anerkannt habe. Dessen Situation sei mit der vorliegenden Sache vergleichbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Fall bei seiner Entscheidfindung berücksichtigen beziehungsweise das SEM um entsprechende Stellungnahme ersuchen soll. L. Mit Eingabe vom 28. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass er eine Rechts-anwältin in der Türkei bevollmächtigt habe und diese an der geplanten Gerichtsverhandlung vom 29. Dezember 2020 teilnehmen werde. Er könne das entsprechende Gerichtsprotokoll der Verhandlung in der Türkei danach zu den Akten reichen. Ausserdem seien am 11. September 2020 im Rahmen einer Razzia der türkischen Sicherheitsbehörden mehrere Mitglieder der ESP verhaftet worden. Diese Personen würden von den Sicherheitsbehörden verdächtigt, Mitglied einer Terrororganisation zu sein beziehungsweise Propaganda für eine solche verbreitet zu haben. Hierzu reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel (in Kopie) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte er das Verhandlungsprotokoll des 11. Gerichts für schwere Straftaten in Istanbul vom (...) zu den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass ein Mitangeklagter verstorben und sechs weitere Mitangeklagte inhaftiert seien. Die restlichen Mitangeklagten seien aufgelistet. Mehrere Anwälte sollen während der Verhandlung zudem die Behebung von Verfahrensmängeln verlangt haben. Das Verfahren sei auf den 1. Juni 2021 vertagt worden. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter dem SEM die Replik des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 sowie dessen weitere Eingaben an das Gericht (vom 10. September 2020, 28. September 2020 und 4. Januar 2021) zu und lud das SEM zur Einreichung einer Duplik ein. O. Das SEM duplizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2021. P. Der Beschwerdeführer triplizierte mit Eingabe vom 3. März 2021 und reichte hierbei einen schriftlichen Bericht seiner Rechtsanwältin in der Türkei zuhanden des SEM ein (in türkischer Sprache), welcher sich über den Stand des Verfahrens und die erfolgte Gerichtsverhandlung vom 29. Dezember 2020 äussert. Q. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Triplik die deutsche Übersetzung des eingereichten Berichts seiner Rechtsanwältin in der Türkei nach. R. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe eine andere Rechtsvertretung in der vorliegenden Sache bevollmächtigt, ersuchte um Mandatswechsel und reichte eine aktuelle Honorarnote über die bisher getätigten Aufwendungen ein. S. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer sozialistischen Jugendbewegung und der damit verbundenen Aktivitäten von den türkischen Behörden für sieben Monate inhaftiert worden zu sein und das Verfahren gegen ihn sei auch nach der Haftentlassung noch nicht abgeschlossen. Es sei jedoch weder belegt, ob im heutigen Zeitpunkt überhaupt ein Verfahren gegen ihn hängig sei, noch ob die türkischen Behörden tatsächlich auf der Suche nach ihm seien. Eine asylrelevante Verfolgung müsse deshalb verneint werden. Auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich der undatierten Anklageschrift, könne nicht entnommen werden, dass ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Zudem sei er im Jahr 2016 legal und zu Urlaubszwecken nach C._______ und D._______ gereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt. Sodann sei zwischen seiner Haftentlassung im Januar 2014 und seiner Ausreise im April 2017 nichts Besonderes mehr vorgefallen. Schliesslich hege er lediglich die Vermutung, man werde ihm allenfalls weitere Vergehen unterschieben, und er sei der Vorinstanz bislang weitere Informationen zum Verfahrensstand schuldig geblieben. Was die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so könne aus den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz genommen und darauf gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, er nehme einzig an Kundgebungen teil, aber gehöre weder Mitglied einer politischen Organisation oder Vereinigung an noch über er entsprechende Aktivitäten aus. Seine Mitläuferschaft vermöge somit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Er weise nur ein sehr geringfügiges politisches Profil auf. Die eingereichten Beweismittel und seine Aussagen vermöchten zusammenfassend nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Seine Vorbringen würden insgesamt nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, sodass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Folgenden: Die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Erstens könne er das hängige Verfahren beweisen und habe der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt, er würde sich über Anwälte und Freunde in der Türkei über den Verfahrensstand informieren. Zwar bestehe eine Mitwirkungspflicht, jedoch gebe es keine Anweisungen oder Frist, in welcher fehlende Unterlagen einzureichen seien. Zudem sei er Laie und bisher ohne Rechtsvertretung gewesen. Er habe an der Anhörung mehrmals erwähnt, dass das Verfahren hängig sei und sein türkischer Rechtsanwalt eine lange Haftstrafe erwarte. Spätestens mit Schreiben vom 20. April 2020 betreffend das rechtliche Gehör zu den exilpolitischen Tätigkeiten hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Stand des Verfahrens und fehlenden Unterlagen befragen können, womit sie ihre Abklärungspflicht verletze. Die gesamte Anklageschrift über 811 Seiten sei eingereicht worden. Zur legalen Ausreise- und Einreise im Jahr 2016 sei zu erwähnen, dass er nie die Absicht gehabt habe, ins Ausland zu fliehen. Er hätte eine Flucht nach der Haftentlassung und Aufhebung der Ausreisesperre im Jahr 2014 vornehmen können, stattdessen habe er aber sein Leben in der Türkei weiterführen wollen. Der behördliche Druck auf oppositionelle Personen habe sich jedoch nach dem Putschversuch im Juli 2016 erhöht. Neben Gülen-Anhängern seien später auch Kurden und danach linksorientierte Personen wie der Beschwerdeführer der Reihe nach verhaftet, inhaftiert oder in politische Gerichtsverfahren verwickelt worden. Als sein Anwalt ihn 2017 gewarnt und eine Ausreise empfohlen habe, sei er ausgereist. Der Annahme der Vorinstanz, dass zwischen der Haftentlassung im Jahr 2014 und der Ausreise im April 2017 nichts Besonderes vorgefallen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Universität nicht abschliessen können und infolge des Anschlags in Suruc im Jahr 2015, bei dem 33 SGDF-Mitglieder («Sosyalist Genclik Dernekleri Federasyonu», Föderation der sozialistischen Jugendverbände der Türkei) verstorben seien, seine Freunde verloren. Diese Ereignisse hätten ihn beeinflusst, weil er als SGDF-Mitglied begründete Angst gehabt habe, dasselbe erleben zu müssen. Zum hängigen Strafverfahren sei ausserdem zu erwähnen, dass es sich bei der 811-seitigen Anklageschrift alleine wegen der hohen Seitenzahl schon sichtbar um ein politisches Verfahren handle. Auch die überdurchschnittlich lange Verfahrenszeit und die langen Organisationserklärungen über die MLKP («Marksist Leninist Komünist Parti», Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) weise auf einen Politmalus hin. Der Beschwerdeführer habe mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Strafe zu rechnen. Die einzelnen Tatvorwürfe gegen ihn würden in der Anklageschrift detailliert dargelegt und beträfen im Wesentlichen die Teilnahme an nicht-bewilligten Kundgebungen. Dabei versuchten die Strafverfolgungsbehörden, die legalen Aktivitäten der ESP als illegal einzustufen und die ESP als einen Teil der MLKP darzulegen. Der Beschwerdeführer sei weiter über Jahre überwacht worden und es sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung im Januar 2014 weiterhin überwacht worden sei. Er habe begründete Angst bei einem weiteren Verbleib in der Türkei entweder getötet oder zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die politische Situation und der Druck gegen Oppositionelle in der Türkei habe sich seit seiner Ausreise sodann verstärkt. Er sei in das System der Strafverfolgungsbehörden geraten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der Türkei bestehe nicht. Ausserdem seien mehrere Mitangeklagte in dem ihn betreffenden Strafverfahren in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden, darunter zwei in der Schweiz. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, grundsätzlich werde nicht angezweifelt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren eingeleitet beziehungsweise dass er gerichtlich verurteilt worden und von Mitte 2013 bis Januar 2014 in Haft gewesen sei. Es sei auch vorstellbar, dass das Verfahren trotz seiner Haftentlassung nicht abgeschlossen und seit 2014 hängig sei. Darauf würden auch die nunmehr eingereichten Auszüge hinweisen, wonach zwischen 2014 und 2020 weitere Gerichtstermine stattgefunden hätten. Er müsste jedoch Zugang zu den entsprechenden Verhandlungsprotokollen haben, bislang habe er jedoch keine weiteren Dokumente zu den Akten gereicht. Es bestünden zu wenig Anhaltspunkte, dass es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung kommen könnte. Es sei auch unklar, ob überhaupt alle ursprünglich angeklagten Personen in diesen Massenverfahren betroffen oder allenfalls bereits Freisprüche ergangen seien. Das aktuellste Dokument stamme aus dem Jahr 2014. Die seit seiner Haftentlassung stattgefundenen Gerichtsverhandlungen habe er bislang weder erwähnt noch belegt. Darüber, wie der Beschwerdeführer zur Annahme gelangt sei, ihm könnte eine erneute Verhaftung drohen, mache er keine Aussagen und reiche auch keine schriftlichen Belege ein. Der Vorinstanz könne keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer weder im Asylverfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Informationen zum Verfahrensstand eingereicht habe, dies trotz seiner Mitwirkungspflicht und Möglichkeit hierzu. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, in den eingereichten Gerichtsakten sei er weiterhin aufgeführt, weshalb er immer noch betroffen und noch kein Urteil ergangen sei. Ob einzelne Personen freigesprochen beziehungsweise verurteilt worden seien, könne er aufgrund begrenzter Informationen nicht sagen. Die Vorinstanz zweifle in ihrer Stellungnahme eine künftige Verurteilung nicht an, sondern nur, wann es zu einer Verurteilung kommen werde. Vorliegend bestehe das Risiko einer Verhaftung in der Türkei, da er bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei. Weiter habe er nur beschränkt über einen Freund und Mitangeklagten Zugang zu E-Devlet. Ihm könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, da er auf Beschwerdeebene einen Auszug aus einem Gerichtsdokument eingereicht habe, woraus das nach wie vor hängige Verfahren und sämtliche Angeklagten, auch er selber, ersichtlich seien. Er sei bemüht, weitere Gerichtsprotokolle einzureichen, dies sei jedoch aufgrund administrativer Hürden schwierig. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht belegt sei, ob ein Verfahren hängig und die türkischen Behörden auf der Suche nach ihm seien. Dies habe er jedoch inzwischen belegen können. 4.5 Mit Duplik legt die Vorinstanz dar, dass sie die gerichtliche Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers von Mitte 2013 bis Januar 2014 in der Türkei grundsätzlich nicht anzweifle. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Verhandlungsprotokoll der 11. Strafkammer Istanbul vom 29. Dezember 2020 handle es sich um ein Massenverfahren mit zahlreichen Beschuldigten. Der Name des Beschwerdeführers werde zwar aufgeführt, er gehöre allerdings nicht zu den im Beschluss genannten Personen, gegen welche das Gericht Haftbefehle erlassen habe. Weiter erstaune es, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines hängigen Verfahrens in der Türkei keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht habe, obwohl es seit 2014 zu verschiedenen Verhandlungen gekommen sei und er über seine neue Rechtsvertretung in der Türkei über entsprechende Möglichkeiten verfügen müsste. Auch sei bisher nicht aufgezeigt worden, welche Anklagepunkte gegen ihn vorliegen würden. Es bleibe auch aus dem eingereichten Verhandlungsprotokoll unklar, ob er in diesem Verfahren überhaupt Angeklagter sei. Es bestünden deshalb zu wenig Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, ob das Verfahren eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnte. Schliesslich wiederholt die Vorinstanz im Rahmen der Duplik erneut, dass bezüglich des Gerichtsverfahrens in der Türkei weitere Unterlagen vorhanden und zu beschaffen sein müssten. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden nicht genügen Hinweise darauf, dass der türkische Staat in illegitimer Art und Weise gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde. Es handle sich offensichtlich um eine Fortsetzung des 2014 eingeleiteten Verfahrens wegen Teilnahme an Demonstrationen unter Gewaltanwendung gegen Staatsbeamte. Dies würde eine Anklage grundsätzlich rechtfertigen und Verfolgungsmassnahmen als rechtsstaatlich legitim erscheinen lassen. 4.6 In seiner Triplik verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 17. Juli 2020, im Rahmen welcher er die gesamte Anklageschrift von 811 Seiten eingereicht und entsprechende Erklärungen dazu gemacht habe. Die ihn betreffenden Seiten der Anklageschrift seien zudem bereits im Asylverfahren der Vorinstanz eingereicht worden. Dass nicht aufgezeigt worden sei, welche Anklagepunkte gegen ihn vorliegen und ob er überhaupt Angeklagter sei, könne deshalb nicht gehört werden. Sein bisheriger Anwalt in der Türkei habe das Mandat niedergelegt und er habe die neue Anwältin erst später bevollmächtigen können. Deshalb sei er in dieser Zeit nicht vertreten gewesen und habe keine zusätzlichen Akten zu den Akten reichen können. Seine Anwältin habe inzwischen auch einen Bericht über den aktuellen Verfahrensstand verfassen können. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie die Anklagen gegen ihn als gerechtfertigt und die Verfolgungsmassnahmen als rechtsstaatlich legitim erachte. Die Gezi-Proteste, der Druck auf Oppositionelle und die behördliche Willkür seien bekannt. Die türkischen Behörden würden versuchen, die demokratischen Aktivitäten der ESP beziehungsweise SGDF zu kriminalisieren. Die Anklagevorwürfe würden weit über die von der Vorinstanz ausgewählten Gewaltanwendungsvorwürfe gegen Staatsbeamte hinausgehen. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die Inhaftierung während rund sieben Monaten sowie das nach wie vor hängige Strafverfahren gegen ihn in der Türkei als glaubhaft zu erachten sind. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung insgesamt substantiiert und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Schilderungen sind überwiegend von Realkennzeichen geprägt, lebensnah und decken sich auch mit den verfügbaren Informationen zur gesellschaftlichen und politischen Situation in der Türkei (vgl. z.B. seine Schilderungen zum Ablauf der Verhaftung und Aufenthalt im Gefängnis, A13/12 F21-F23). Er hat sodann seine politische Haltung und Motivation sowie seine politischen Aktivitäten glaubhaft und überzeugend dargelegt. Schliesslich sind wesentliche Vorbringen mit verschiedenen Beweismitteln, namentlich türkische Gerichtsakten und die Anklageschrift, belegt. Das Gericht sieht keinen begründeten Anlass, die Echtheit dieser Dokumente anzuzweifeln. Die Vorinstanz bestreitet die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Vielmehr spricht sie der Inhaftierung und dem - noch hängigen - Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Asylrelevanz ab, indem sie das durch die türkischen Behörden geführte (Straf-)Verfahren gegen ihn aufgrund der verfügbaren Akten als rechtsstaatlich legitim erachtet. 5.2 Die Vorinstanz moniert, der Beschwerdeführer habe es versäumt, trotz entsprechender Möglichkeit zusätzliche Unterlagen zum hängigen Gerichtsverfahren (z.B. weitere Verhandlungsprotokolle) einzureichen. Es bleibe deshalb unklar, welche Rolle er im Verfahren habe und wie die Anklage gegen ihn konkret laute. Der Beschwerdeführer hat die gesamte Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul (Abteilung Terrorismus und organisierte Kriminalität), datierend vom 24. Juni 2014, im Umfang von 811 Seiten zu den Akten gereicht. Die ihn betreffenden Stellen, insbesondere die konkreten Tatvorwürfe, hat er sodann übersetzt. Weiter hat er ein Protokoll einer Gerichtsverhandlung in der Sache, datierend vom 29. Dezember 2020 (der 11. Strafkammer Istanbul, inklusive Übersetzung) eingereicht, wo er als beschuldigte Person, vertreten durch seine türkische Rechtsanwältin, aufgeführt ist. Dass er die Protokolle der in den Jahren zuvor stattgefundenen Gerichtsverhandlungen nicht zu den Akten reichte, begründete der Beschwerdeführer - nach Ansicht des Gerichts glaubhaft - mit dem Umstand, dass sein vormaliger Rechtsvertreter sein Mandat niedergelegt und er bis zur Mandatierung der neuen Rechtsvertreterin keinen Zugang zu den Verhandlungsakten gehabt habe. Schliesslich reichte er ein Schreiben seiner Rechtsanwältin (übersetzt) zuhanden der Vorinstanz zu den Akten, in welchem sie sich über die angeklagten Tatbestände, den Verfahrensstand und die drohenden (Straf-)Massnahmen (Verfahrensausgang) gegen den Beschwerdeführer äussert. 5.3 Weitere Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei oder anderweitige Beweismittel in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer seither nicht eingereicht. Trotz dieses Umstands kann auf weitere Instruktionen, namentlich die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Dokumentation des aktuellen Verfahrensstands, verzichtet werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und die in den Akten liegenden Unterlagen zum (Straf-)Verfahren in der Türkei genügen Informationen vorliegen beziehungsweise die Sache spruchreif ist. 5.4 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärte bereits in der Anhörung, er sei Mitglied einer sozialistischen Partei und habe bei der sozialistischen Jugendbewegung mitgemacht. Er sei politisch aktiv gewesen und habe für verschiedene Anliegen auf der Strasse demonstriert, namentlich im Rahmen der sogenannten Gezi-Proteste in Istanbul, an 1. Mai-Demonstrationen, an Gedenkveranstaltungen für einen verstorbenen Guerillakämpfer und an Presseveranstaltungen der sozialistischen Bewegung (vgl. SEM-Akten, A6/12, Ziffer 7.01; SEM-Akten, A13/12, F36-F39). Er stellte zwar nicht in Abrede, dass an 1. Mai-Demonstrationen von einigen Teilnehmern Gewalt gegen Polizisten angewandt worden sei, sagte jedoch, dass er selbst an solchen Demonstrationen nie Gewalt angewendet habe. Weiter bestritt er, etwas mit der MLKP - einer in der Türkei verbotenen Organisation - zu tun zu haben (vgl. SEM-Akten, A13/12, F36, F40). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als glaubhaft einzustufen. Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend für soziapolitische Themenfelder sowie für gesellschaftliche und politische Anliegen engagiert hat. Solche Aktivitäten sind im Wesentlichen als Ausübung von Grundrechten wie namentlich Meinungsäusserungs-, und Versammlungsfreiheit zu qualifizieren. Demgemäss bewegte sich seine öffentlich manifestierte politische Haltung in einem rechtlich legitimen Rahmen. 6.2 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht im Kern damit, es bestünden nicht genügend Hinweise darauf, dass der türkische Staat in illegitimer Art und Weise gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde. Der Vorwurf gegen ihn laute auf Teilnahme an Demonstrationen unter Gewaltanwendung gegen Staatsbeamte. Dies würde eine Anklage grundsätzlich rechtfertigen und die Verfolgungsmassnahmen seien als rechtsstaatlich legitim anzusehen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe unklar seien, wie die Vorinstanz ins Feld führt. Aus der eingereichten Anklageschrift ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer namentlich der (Straf-)Tatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten (Terror-)Organisation im Sinne von Art. 314 Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen wird (vgl. Anklageschrift, S. 807). Die Anklageschrift führt die einzelnen, angeblich verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers detailliert auf. So soll er im Wesentlichen an verschiedenen Gedenkveranstaltungen, namentlich für einen ermordeten Journalisten und Guerilla, sowie an Protesten gegen den türkischen Präsidenten und gegen schlechte Haftbedingungen in den Gefängnissen teilgenommen und dabei ein staatskritisches Transparent gezeigt sowie Gewalt gegen Beamte angewendet haben (vgl. Anklageschrift, S. 91, S. 712-720), Wie zuvor dargelegt, sind die geschilderten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aus rechtsstaatlicher Sicht als legitim zu qualifizieren. Der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation sieht eine Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren und damit einen hohen Strafrahmen vor. Wenn die Handlungen des Beschwerdeführers wie erwähnt in der legitimen Ausübung und öffentlichen Manifestierung seiner politischen Ansichten bestanden haben und dies vorliegend zu einer Anklage wegen Mitgliedschaft in einer (Terror-)Organisation mit einer Strafandrohung von mehreren Jahren Gefängnisstrafe führt, stellt dies im Ergebnis eine Sanktionierung beziehungsweise Pönalisierung eines (gewaltfrei ausgeübten) politischen Engagements dar. Der Vorinstanz ist zwar insofern Recht zu geben, als eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte grundsätzlich legitim erscheint. Im vorliegenden Einzelfall lässt sich jedoch gestützt auf die Aktenlage und (glaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers nicht von der Hand weisen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren - zumindest teilweise - politisch motiviert erscheint. Mithin ist ein Politmalus zu bejahen und die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz als nicht mehr legitim erachtet werden. Vielmehr ist ein ernsthafter Nachteil aus politischen Gründen zu bejahen. Dafür spricht im Übrigen auch - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - der besondere Fokus der Strafverfolgungsbehörden auf die Darstellung der MLKP und die ESP und deren Qualifizierung als Terrororganisationen. Die Strafverfolgungsbehörden machen in der Anklageschrift zunächst über fünfzig Seiten hinweg Ausführungen zu diesen Organisationen und zeigen auf, weshalb diese aus ihrer Sicht eine Gefahr für den Staat darstellen, bevor sie hiernach zu den Vorwürfen gegen die einzelnen Beschuldigten schreiten (vgl. Anklageschrift, S. 30-84). Würde es sich bei den Anklagevorwürfen einzig um eine legitime Strafverfolgung wegen Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen unter Gewalt und Drohung gegen Beamte handeln, wären solche Ausführungen obsolet. Schliesslich ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt besteht; gemäss weiterhin geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch aus diesem Umstand in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9). Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Asylverfahrensakten eines Mitangeklagte in demselben Strafverfahren (Safak Ayak Simsek [N 592 228]) , dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist 6.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer angesichts des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten musste, beziehungsweise ob die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet ist. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.4 Der Beschwerdeführer sass im Zuge der fraglichen Strafuntersuchung bereits während sieben Monaten in Untersuchungshaft und unterlag nach seiner Entlassung noch während einiger Zeit bestimmten Auflagen. Das Strafverfahren ist soweit ersichtlich noch hängig. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verurteilt wird. Gemäss dem Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 3. März 2021 droht ihm eine langjährige Haftstrafe, was sich auch mit Art. 314 Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuchs deckt, welcher ein Strafmass von fünf bis zehn Jahren Gefängnis vorsieht. Überdies erachtet die türkische Rechtsanwältin es als wahrscheinlich, dass bei einer Rückkehr in die Türkei erneut ein Haftbefehl und Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer erlassen werden würde. 6.5 Demgemäss besteht im jetzigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verurteilung respektive Inhaftierung in der Türkei. Nach dem Gesagten sind die politische Verfolgungsmotivation und die Ernsthaftigkeit des drohenden Nachteils zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Die gegen ihn erhobenen Terrorismusvorwürfe beziehungsweise Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation, erweisen sich wie dargelegt aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht begründet. Dem Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Beurteilung der formellen Rügen des Beschwerdeführers sowie die materielle Beurteilung seines geltend gemachte exilpolitischen Engegements in der Schweiz unterbleiben. Demgemäss erübrigt sich das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertreterin reichte mit Triplik vom 3. März 2021 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17 Stunden 45 Minuten sowie der Stundenansatz von Fr. 185.- sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'309.- (inklusive Übersetzungskosten und weiteren Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'309.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: