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E-3482/2023

E-3482/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugeteilt. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt, am

18. November 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung und am 10. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, in C._______ geboren. Während seines Studiums als (…) habe er in Unter- künften der D._______-Bewegung gewohnt und für diese Bewegung Frei- willigenarbeit geleistet. In der Folge habe er in E._______ als Lehrer an einer D._______-Schule gearbeitet bis er nach dem Militärputsch im Jahr 2016 per Dekret von der Schule entlassen und ihm die Lehrerbewilligung entzogen worden sei. Danach habe er in F._______ gelebt und an ver- schiedenen Schulen unter erschwerten Bedingungen gearbeitet. Er habe über drei Jahre vergeblich versucht bei den Behörden zu intervenieren, um seine Zulassung als Lehrer wiederzuerhalten. Zudem sei ein gegen ihn er- öffnetes Ermittlungsverfahren wegen (…) im (…) eingestellt worden. Kurz darauf sei er von den Behörden zu Aktivitäten bei der D._______-Bewe- gung einvernommen worden, bei der er alle diesbezüglichen Fragen ver- neint habe. Da ein Freund, der auch mit der D._______-Bewegung zu tun gehabt habe, verhaftet worden sei, sei er aus Angst möglicherweise eben- falls verhaftet zu werden, im (…) legal ausgereist. Anlässlich dieser Aus- reise sei er am Flughafen G._______ eine Stunde lang vertieft zu seinen Ausreisegründen befragt worden, wonach er ungehindert habe ausreisen können. In der Schweiz sei er mit Vereinen aus verschiedenen Kantonen gut vernetzt, die der D._______-Bewegung nahe stünden und beteilige sich an verschiedenen Projekten dieser Bewegung. B. Am 17. Mai 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei- ben vom 19. Mai 2023. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-3482/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh- rer unter Beilage eines Ausdrucks aus dem UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) vom 12. Mai 2023, eines Ausdrucks von D._______ und eines Flugblatts des Vereins I._______ beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu- stellen und er vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei das Verfah- ren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, das mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2023 eingereichte türkischsprachige Dokument in eine Amts- sprache des Bundes übersetzt einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine deutsch- sprachige Übersetzung des türkischsprachigen Dokuments zu den Akten. Zusätzlich reichte er eine Fürsorgebestätigung ein sowie ein selbstverfass- tes Schreiben, eine Arbeitsbestätigung der Stadt H._______ sowie ein Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein I._______. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2023 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde einge- laden eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung in Wiederer- wägung zu ziehen. H. In der Vernehmlassung vom 22. August 2023 hielt das SEM an seinen bis- herigen Erwägungen fest. I.

E-3482/2023 Seite 4 Mit Replikeingabe vom 6. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

J. Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2024 wurde dem Beschwer- deführer die Gelegenheit gegeben innert Frist eine Rückzugserklärung sei- ner Beschwerde einzureichen. Grundlage hierfür war ein Schreiben des Gesuchstellers an das SEM vom 11. September 2024, in dem er mitteilte, dass seine Familie in Deutschland sei, er dort ein Jobangebot habe und anfragte, ob er nach Deutschland gehen könne.

K. Mit Stellungnahme vom 20. September 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ein Rückzug keine Option für ihn darstelle. L. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 (Posteingang) an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Arbeitserlaubnis und eine Bewilligung, seine Frau und Kinder in Deutschland besuchen zu können. Das SEM lei- tete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Posteingang

21. Januar 2025).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

E-3482/2023 Seite 5 und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation trotz seiner langjähri- gen Tätigkeit an einer J._______-Schule im Mai 2021 eingestellt worden sei. Die behördliche Befragung zu D._______ im April 2022 habe keine Folgen für den Beschwerdeführer gehabt und es sei ihm möglich gewesen

E-3482/2023 Seite 6 die Türkei im April 2022 legal mit einem Schengen-Visum zu verlassen. Auch bei einer Rückkehr sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, da er keiner behördlichen Reiseeinschränkung unterlegen habe. Die Furcht vor einer Verfolgung in der Türkei sei daher unbegründet und die Vorbringen seien als irrelevant einzustufen.

E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet der Beschwerdeführer, dass er in der Türkei in der Vergangenheit bereits in den Fokus der türkischen Behör- den geraten sei und somit ein erhöhtes Risikoprofil aufweise zukünftig ver- folgt zu werden. Bereits die Zugehörigkeit zur Gruppe von Lehrern der J._______-Bewegung begründe eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung. Als langjähriges fichiertes Mitglied der J._______-Bewegung mit Berufs- verbot könne er in der Türkei kein menschenwürdiges Leben führen und habe mit Sicherheit erneut mit einem neuen Strafverfahren zu rechnen. Das Abwarten auf ein weiteres Strafverfahren sei unzumutbar, vor allem da bekannt sei, dass Mitglieder der J._______ kein faires Gerichtsverfahren erhielten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hät- ten insbesondere Personen, denen eine Unterstützung von Terrororgani- sationen vorgeworfen wird eine begründete Frucht vor Verfolgung (mit Ver- weis auf Urteile des BVGer E-3663/2022, E-5123/2020 und E-3665/2020). Aus der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2021 gehe hervor, dass der Anfangsverdacht auf seiner früheren Tätigkeit und seinem Konto bei der Asya Bank beruhe. Die Einstellung sei damit begründet wor- den, dass keine grösseren Einzahlungen auf das Konto erfolgt seien, das Konto nicht gekündigt worden sei und dass sein Name nicht von anderen Verdächtigen genannt worden sei und er keinem Netzwerk der FETÖ an- gehöre. Die Einstellung des Verfahrens bedeute jedoch nicht, dass ein sol- ches nicht jederzeit wieder eröffnet werden könne. Im Sozialversicherungs- register beispielsweise sei der Verdacht auf FETÖ Mitgliedschaft als Ent- lassungsgrund immer ersichtlich. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer für einen Verein der J._______- Bewegung unter anderem als Kunstlehrer aktiv. Der Verein I._______ stehe der J._______ Bewegung nahe, was dem türkischen Staat sicherlich bekannt sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM darauf, dass das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei und er legal

E-3482/2023 Seite 7 habe ausreisen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft noch einmal befragt oder ein Verfahren ge- gen ihn eröffnet werde, jedoch genüge die theoretische Möglichkeit eines solchen Verfahrens nicht für die Asylgewährung. Eine Kollektivverfolgung von J._______-Mitgliedern sei von schweizerischen Asylbehörden nicht anerkannt. Das Exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 4.4 In der Replik trug der Beschwerdeführer erneut vor, dass das individu- elle Profil des Beschwerdeführers ausreiche um von hinreichenden An- haltspunkten für eine konkrete Bedrohung auszugehen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschrift und die geltend gemachte Kollektivverfolgung von «J._______ Lehrperso- nen».

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei und beantragt die Rückweisung an die Vo- rinstanz zur Aushändigung seines Reisepasses, damit er einen Rechtsver- treter in der Türkei mandatieren könne und Akteneinsicht in das Verfahren erhalte. Aus der Schweiz habe er keinen Zugriff auf die Akten via UYAP Portal. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 5.2 Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 wurde darauf hingewiesen, dass die Aktenhoheit bei der Vorinstanz liege und allfällige Akteneinsichts- gesuche an diese zu richten seien.

E. 5.3 Gemäss elektronischer Akten des SEM wurde ein solches Aktenein- sichtsgesuch in den letzten 18 Monaten seit der Instruktionsverfügung nie eingereicht, was als Verzicht auf die Besorgung weiterer Beweismittel zu interpretieren ist.

E. 5.4 Es bestehen auch sonst keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Be- schwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt wor- den wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen und entsprechende Be- weismittel einzureichen. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten kor- rekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragene Rüge er- weist sich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanz- liche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung zurückzuweisen.

E-3482/2023 Seite 8 Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwer- deebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Das SEM hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Verfahren der türkischen Strafverfolgungsbe- hörden am 24. Mai 2021 eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmittelschrift selbst die Gründe für die Einstellung aus (vgl. E. 4.2). Es wurde jedoch nicht auf nachvollziehbare Weise aufgezeigt, dass die ursprünglichen behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung nach Ein- stellung dieses Verfahrens im Mai 2021 nachhaltige Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmög- licht hätten. Es wurde weder geltend gemacht, dass neue Ermittlungen oder Untersuchungen gegen ihn wegen des ursprünglichen Verdachts ein- geleitet worden wären, noch wurden dazu Beweismittel eingereicht. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die gegen ihn be- stehenden Verdachtsmomente als unbegründet respektive ohne Grund- lage oder hinreichende Beweise erwiesen haben. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und Replikeingabe nichts zu ändern, zumal darin blosse Spekulationen ohne konkretisierende Grundlage erho- ben werden.

E. 6.3 Wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um ein exponiertes Mitglied der J._______-Bewe- gung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Befürchtun- gen, wegen seiner Nähe zur J._______-Bewegung ins Visier der Behörden geraten zu sein, legal ausreisen konnte. Wenn er tatsächlich im behaupte- ten Ausmass für die türkischen Sicherheitskräfte in den konkreten Verdacht der Entfaltung exponierter Tätigkeiten für die J._______-Bewegung gera- ten wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen fortgesetzt und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden wären. Das Bestehen eines Berufsverbots an staatlichen Schulen alleine ist nicht von genügender flüchtlingsrechtlicher Intensität und begründet keinen unzumutbaren Zustand, der einen

E-3482/2023 Seite 9 weiteren Verbleib im Herkunftsstaat unmöglich macht. Schliesslich lebte der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung mehrere Jahre weiter in der Türkei und konnte unter erschwerten Umständen arbeiten.

E. 6.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich seine Tätigkeiten in der Schweiz für einen Verein, welcher der D._______-Bewegung nahesteht, sind diese, wie be- reits richtig von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerde- führer nimmt in seinen Tätigkeiten keine derartig exponierte Stellung ein, als dass diese geeignet wäre das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates zu wecken.

E. 6.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Kollektivverfolgung von Lehrern der J._______-Bewegung zu bejahen und ihm deshalb Asyl zu gewähren sei ist unbegründet. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, die in der Vernehmlassung festhielt, dass vorliegend nicht von einer Kollektiv- verfolgung ausgegangen werden kann. Auch die übrigen in der Beschwer- deschrift zitierten internationalen Quellen vermögen an dieser Einschät- zung nichts zu ändern.

E. 6.6 Schliesslich ergeben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer länger als angegeben landesabwesend ist, keine Hinweise dafür, dass ihm hieraus asylbeachtliche Nachteile entstehen werden.

E. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssitua- tion darzutun. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine entsprechende Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vo- rinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-3482/2023 Seite 10

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

E-3482/2023 Seite 11 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatpro- vinz des Beschwerdeführers (F._______ und C._______) geprüft und zu- treffenderweise festgestellt, dass diese Provinz vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen war und hat den Vollzug der Wegweisung in diese Region als unzumutbar deklariert. Das SEM stellte weiter fest, dass es für den Beschwerdeführer und seine Frau jedoch möglich sei eine zu- mutbare inländische Aufenthaltsalternative aufzusuchen, da sie beide eine gute Ausbildung als Lehrkräfte hätten. Auch mit seinem Berufsverbot könne er an privaten Schulen unterrichten. In der Rechtsmittelschrift wird hingegen argumentiert, dass der Beschwerdeführer ein Berufsverbot an staatlichen Schulen habe und durch seine Fichierung auch sonst nur sehr schwer eine Anstellung finden könne. Seine Frau verdiene nur sehr wenig und die finanzielle Lage der Familie sei äusserst kritisch. Aufgrund seiner Fichierung erhalte die Familie auch keine Sozialleistungen. Es seien keine begünstigenden Umstände vorhanden, die eine Rückkehr in andere Lan- desteile der Türkei ermöglichen würden. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 8. Januar 2025 geht hervor, dass sich seine Familie noch immer in Deutschland auf- hält. Ob ein Familiennachzug nach Deutschland möglich wäre geht aus den Akten nicht hervor. Die finanzielle Lage der Familie scheint demnach ausreichend gewesen zu sein um eine (Aus-)Reise nach Deutschland zu finanzieren. Der Beschwerdeführer hat ein Studium abgeschlossen und kann als Lehrer arbeiten, auch wenn er nicht an staatlichen Schulen unterrichten darf. Ebenso kann er auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind somit keine

E-3482/2023 Seite 12 stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.

E. 8.5 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer seinen Original-Reise- pass zu den Akten gereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegan- gen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3482/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: E-3482/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N 797 953 (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3482/2023 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugeteilt. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt, am 18. November 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 10. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, in C._______ geboren. Während seines Studiums als (...) habe er in Unterkünften der D._______-Bewegung gewohnt und für diese Bewegung Freiwilligenarbeit geleistet. In der Folge habe er in E._______ als Lehrer an einer D._______-Schule gearbeitet bis er nach dem Militärputsch im Jahr 2016 per Dekret von der Schule entlassen und ihm die Lehrerbewilligung entzogen worden sei. Danach habe er in F._______ gelebt und an verschiedenen Schulen unter erschwerten Bedingungen gearbeitet. Er habe über drei Jahre vergeblich versucht bei den Behörden zu intervenieren, um seine Zulassung als Lehrer wiederzuerhalten. Zudem sei ein gegen ihn eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen (...) im (...) eingestellt worden. Kurz darauf sei er von den Behörden zu Aktivitäten bei der D._______-Bewegung einvernommen worden, bei der er alle diesbezüglichen Fragen verneint habe. Da ein Freund, der auch mit der D._______-Bewegung zu tun gehabt habe, verhaftet worden sei, sei er aus Angst möglicherweise ebenfalls verhaftet zu werden, im (...) legal ausgereist. Anlässlich dieser Ausreise sei er am Flughafen G._______ eine Stunde lang vertieft zu seinen Ausreisegründen befragt worden, wonach er ungehindert habe ausreisen können. In der Schweiz sei er mit Vereinen aus verschiedenen Kantonen gut vernetzt, die der D._______-Bewegung nahe stünden und beteilige sich an verschiedenen Projekten dieser Bewegung. B. Am 17. Mai 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Mai 2023. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Ausdrucks aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) vom 12. Mai 2023, eines Ausdrucks von D._______ und eines Flugblatts des Vereins I._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, das mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2023 eingereichte türkischsprachige Dokument in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung des türkischsprachigen Dokuments zu den Akten. Zusätzlich reichte er eine Fürsorgebestätigung ein sowie ein selbstverfasstes Schreiben, eine Arbeitsbestätigung der Stadt H._______ sowie ein Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein I._______. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. H. In der Vernehmlassung vom 22. August 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. I. Mit Replikeingabe vom 6. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben innert Frist eine Rückzugserklärung seiner Beschwerde einzureichen. Grundlage hierfür war ein Schreiben des Gesuchstellers an das SEM vom 11. September 2024, in dem er mitteilte, dass seine Familie in Deutschland sei, er dort ein Jobangebot habe und anfragte, ob er nach Deutschland gehen könne. K. Mit Stellungnahme vom 20. September 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ein Rückzug keine Option für ihn darstelle. L. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 (Posteingang) an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Arbeitserlaubnis und eine Bewilligung, seine Frau und Kinder in Deutschland besuchen zu können. Das SEM leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Posteingang 21. Januar 2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation trotz seiner langjährigen Tätigkeit an einer J._______-Schule im Mai 2021 eingestellt worden sei. Die behördliche Befragung zu D._______ im April 2022 habe keine Folgen für den Beschwerdeführer gehabt und es sei ihm möglich gewesen die Türkei im April 2022 legal mit einem Schengen-Visum zu verlassen. Auch bei einer Rückkehr sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, da er keiner behördlichen Reiseeinschränkung unterlegen habe. Die Furcht vor einer Verfolgung in der Türkei sei daher unbegründet und die Vorbringen seien als irrelevant einzustufen. 4.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet der Beschwerdeführer, dass er in der Türkei in der Vergangenheit bereits in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei und somit ein erhöhtes Risikoprofil aufweise zukünftig verfolgt zu werden. Bereits die Zugehörigkeit zur Gruppe von Lehrern der J._______-Bewegung begründe eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Als langjähriges fichiertes Mitglied der J._______-Bewegung mit Berufsverbot könne er in der Türkei kein menschenwürdiges Leben führen und habe mit Sicherheit erneut mit einem neuen Strafverfahren zu rechnen. Das Abwarten auf ein weiteres Strafverfahren sei unzumutbar, vor allem da bekannt sei, dass Mitglieder der J._______ kein faires Gerichtsverfahren erhielten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten insbesondere Personen, denen eine Unterstützung von Terrororganisationen vorgeworfen wird eine begründete Frucht vor Verfolgung (mit Verweis auf Urteile des BVGer E-3663/2022, E-5123/2020 und E-3665/2020). Aus der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2021 gehe hervor, dass der Anfangsverdacht auf seiner früheren Tätigkeit und seinem Konto bei der Asya Bank beruhe. Die Einstellung sei damit begründet worden, dass keine grösseren Einzahlungen auf das Konto erfolgt seien, das Konto nicht gekündigt worden sei und dass sein Name nicht von anderen Verdächtigen genannt worden sei und er keinem Netzwerk der FETÖ angehöre. Die Einstellung des Verfahrens bedeute jedoch nicht, dass ein solches nicht jederzeit wieder eröffnet werden könne. Im Sozialversicherungsregister beispielsweise sei der Verdacht auf FETÖ Mitgliedschaft als Entlassungsgrund immer ersichtlich. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer für einen Verein der J._______-Bewegung unter anderem als Kunstlehrer aktiv. Der Verein I._______ stehe der J._______ Bewegung nahe, was dem türkischen Staat sicherlich bekannt sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM darauf, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei und er legal habe ausreisen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft noch einmal befragt oder ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde, jedoch genüge die theoretische Möglichkeit eines solchen Verfahrens nicht für die Asylgewährung. Eine Kollektivverfolgung von J._______-Mitgliedern sei von schweizerischen Asylbehörden nicht anerkannt. Das Exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.4 In der Replik trug der Beschwerdeführer erneut vor, dass das individuelle Profil des Beschwerdeführers ausreiche um von hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung auszugehen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschrift und die geltend gemachte Kollektivverfolgung von «J._______ Lehrpersonen». 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei und beantragt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Aushändigung seines Reisepasses, damit er einen Rechtsvertreter in der Türkei mandatieren könne und Akteneinsicht in das Verfahren erhalte. Aus der Schweiz habe er keinen Zugriff auf die Akten via UYAP Portal. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 5.2 Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 wurde darauf hingewiesen, dass die Aktenhoheit bei der Vorinstanz liege und allfällige Akteneinsichtsgesuche an diese zu richten seien. 5.3 Gemäss elektronischer Akten des SEM wurde ein solches Akteneinsichtsgesuch in den letzten 18 Monaten seit der Instruktionsverfügung nie eingereicht, was als Verzicht auf die Besorgung weiterer Beweismittel zu interpretieren ist. 5.4 Es bestehen auch sonst keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragene Rüge erweist sich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Das SEM hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren der türkischen Strafverfolgungsbehörden am 24. Mai 2021 eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmittelschrift selbst die Gründe für die Einstellung aus (vgl. E. 4.2). Es wurde jedoch nicht auf nachvollziehbare Weise aufgezeigt, dass die ursprünglichen behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung nach Einstellung dieses Verfahrens im Mai 2021 nachhaltige Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Es wurde weder geltend gemacht, dass neue Ermittlungen oder Untersuchungen gegen ihn wegen des ursprünglichen Verdachts eingeleitet worden wären, noch wurden dazu Beweismittel eingereicht. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente als unbegründet respektive ohne Grundlage oder hinreichende Beweise erwiesen haben. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und Replikeingabe nichts zu ändern, zumal darin blosse Spekulationen ohne konkretisierende Grundlage erhoben werden. 6.3 Wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um ein exponiertes Mitglied der J._______-Bewegung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Befürchtungen, wegen seiner Nähe zur J._______-Bewegung ins Visier der Behörden geraten zu sein, legal ausreisen konnte. Wenn er tatsächlich im behaupteten Ausmass für die türkischen Sicherheitskräfte in den konkreten Verdacht der Entfaltung exponierter Tätigkeiten für die J._______-Bewegung geraten wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen fortgesetzt und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden wären. Das Bestehen eines Berufsverbots an staatlichen Schulen alleine ist nicht von genügender flüchtlingsrechtlicher Intensität und begründet keinen unzumutbaren Zustand, der einen weiteren Verbleib im Herkunftsstaat unmöglich macht. Schliesslich lebte der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung mehrere Jahre weiter in der Türkei und konnte unter erschwerten Umständen arbeiten. 6.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich seine Tätigkeiten in der Schweiz für einen Verein, welcher der D._______-Bewegung nahesteht, sind diese, wie bereits richtig von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, nicht geeignet um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Tätigkeiten keine derartig exponierte Stellung ein, als dass diese geeignet wäre das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates zu wecken. 6.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Kollektivverfolgung von Lehrern der J._______-Bewegung zu bejahen und ihm deshalb Asyl zu gewähren sei ist unbegründet. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, die in der Vernehmlassung festhielt, dass vorliegend nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden kann. Auch die übrigen in der Beschwerdeschrift zitierten internationalen Quellen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.6 Schliesslich ergeben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer länger als angegeben landesabwesend ist, keine Hinweise dafür, dass ihm hieraus asylbeachtliche Nachteile entstehen werden. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine entsprechende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (F._______ und C._______) geprüft und zutreffenderweise festgestellt, dass diese Provinz vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen war und hat den Vollzug der Wegweisung in diese Region als unzumutbar deklariert. Das SEM stellte weiter fest, dass es für den Beschwerdeführer und seine Frau jedoch möglich sei eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative aufzusuchen, da sie beide eine gute Ausbildung als Lehrkräfte hätten. Auch mit seinem Berufsverbot könne er an privaten Schulen unterrichten. In der Rechtsmittelschrift wird hingegen argumentiert, dass der Beschwerdeführer ein Berufsverbot an staatlichen Schulen habe und durch seine Fichierung auch sonst nur sehr schwer eine Anstellung finden könne. Seine Frau verdiene nur sehr wenig und die finanzielle Lage der Familie sei äusserst kritisch. Aufgrund seiner Fichierung erhalte die Familie auch keine Sozialleistungen. Es seien keine begünstigenden Umstände vorhanden, die eine Rückkehr in andere Landesteile der Türkei ermöglichen würden. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 8. Januar 2025 geht hervor, dass sich seine Familie noch immer in Deutschland aufhält. Ob ein Familiennachzug nach Deutschland möglich wäre geht aus den Akten nicht hervor. Die finanzielle Lage der Familie scheint demnach ausreichend gewesen zu sein um eine (Aus-)Reise nach Deutschland zu finanzieren. Der Beschwerdeführer hat ein Studium abgeschlossen und kann als Lehrer arbeiten, auch wenn er nicht an staatlichen Schulen unterrichten darf. Ebenso kann er auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 8.5 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer seinen Original-Reisepass zu den Akten gereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N 797 953 (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)